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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2014 LC130043

12 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,588 parole·~8 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Nichteintreten)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC130043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 12. Februar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung (Nichteintreten) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013 (FE130234-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013: (Urk. 13 S. 4 f.) "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 12 sinngemäss): Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen: 1.1 Am 14. August 2013 ging bei der Vorinstanz die Scheidungsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ein (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Weiter wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um dem Gericht eine Heiratsurkunde im Original einzureichen (Urk. 5 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Kläger Nachfrist zum Bezahlen der Kaution angesetzt (Urk. 7 S. 2). Der Kläger ersuchte hierauf mit Schreiben vom 11. November 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9). Am 25. November 2013 ergingen vorgenannte Verfügungen (Urk. 10 = Urk. 13). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erhob der Kläger innert Frist Berufung mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Klage einzutreten (Urk. 12).

- 4 - 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass Voraussetzung jeder Scheidung eine bestehende Ehe sei. Um dies prüfen zu können, bedürfe es eines Nachweises, dass die Parteien überhaupt verheiratet seien. Eine Heiratsurkunde im Original gehöre damit zu den erforderlichen Belegen im Sinne von Art. 290 lit. e ZPO. Eine solche habe bei der Eingabe des Klägers gefehlt, weshalb sie diesem in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 10. September 2013 Frist zum Nachreichen der Heiratsurkunde angesetzt habe. Da diese Frist am 17. Oktober 2013 unbenutzt verstrichen sei, also die verlangte Heiratsurkunde im Original nicht bei Gericht eingegangen sei, gelte die klägerische Eingabe vom 14. August 2013 androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb auf die Scheidungsklage nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 2 f.). 2.2 Der Kläger führt berufungsweise aus, dass er seine Ehe unter keinen Umständen mit seiner jetzigen Ehefrau weiterführen könne, da sie bereits seit dem 30. Mai 2011 getrennt lebten und keinerlei Beziehung als Ehepaar mehr hätten. Es sei ihm entsprechend nicht mehr zumutbar, dass die Ehe noch bestehen bleibe. Da auch ein späteres Zusammenkommen völlig ausgeschlossen sei, bitte er höflich, dass auf sein Begehren eingegangen werde (Urk. 12). 2.3 Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So wären die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und der Berufungskläger hätte sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Behauptung der Vorinstanz, wonach er die mit Verfügung vom 10. September 2013 geforderte Heiratsurkunde im Original nicht eingereicht habe, diese jedoch zu den erforderlichen Belegen im Sinne von Art. 290 lit. e ZPO gehöre, nicht zutreffen würde. Schliesslich bringt der Kläger auch zu Recht nicht vor, die Verfügung vom 10. September 2013 nicht erhalten zu haben, nachdem er diese am 26. September 2013 persönlich in Empfang

- 5 genommen hatte (Urk. 6). Da sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, ist die Vorinstanz zu Recht androhungsgemäss (Urk. 5 S. 4 Dispositivziffer 2) auf die Klage nicht eingetreten (vgl. Sutter-Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 290 N 30). Der Kläger legt nun im Berufungsverfahren zwar die erforderliche Heiratsurkunde vor (Urk. 14/1). Diese Vorlage erfolgte jedoch verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO.) 2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen bleibt, eine erneute, indes den Anforderungen von Art. 290 ZPO entsprechende Scheidungsklage unter Beilage eines Originals der Heiratsurkunde beim zuständigen Gericht einzureichen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 und § 6 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Dem Kläger ist zufolge seines Unterliegens und der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 -

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14/1-2 und Urk. 14/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: dz

Urteil vom 12. Februar 2014 Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013: (Urk. 13 S. 4 f.) "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 80... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14/1-2 und Urk. 14/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, ... 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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