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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2012 LC120054

10 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,009 parole·~5 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Erläuterung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120054-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 10. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Appellantin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter, Widerkläger und Appellat

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Erläuterung) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 11. März 1992 (Prozess Nr. 02 87 224/BK) Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 12. Januar 1998 (Kass.-Nr. 96/466 Z)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin, Widerbeklagten und Appellantin (fortan Klägerin) vom 6. Dezember 2012, worin diese um Erläuterung der Ziffern 1 bis 4 des im Urteil der beschliessenden Kammer vom 7. September 1998 verankerten Vergleichs der Parteien (Urk. 2 S. 6 f., E. IV.) ersucht (Urk. 1), sie ihr Gesuch damit begründet, dass im vom Beklagten, Widerkläger und Appellaten (fortan Beklagter) initiierten und aktuellen Forderungsprozess in …, die Ziffern 1 bis 4 des im vorgenannten Urteil verankerten Vergleichs derart interpretiert würden, dass der gerichtlich genehmigte Vergleich für den Beklagten eine Verpflichtung auf Leistung Zug um Zug enthalte, womit dem Beklagten eine willkürliche Leistungswahl nach eigenem Gutdünken bis zum heutigen Tag zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingeräumt worden wäre, anlässlich der Verhandlung vom 3. Juni 1998 der Zeitpunkt für die Erfüllung sämtlicher Leistungen durch den Beklagten auf 13. März 1999 terminiert worden sei, womit dieser bis zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft auf die Klägerin zu Eigentum zu übertragen und zu übergeben, die Hypothekarzinsen zu bezahlen, den ordentlichen Liegenschaftsunterhalt auf eigene Kosten zu besorgen sowie seinen Leistungsverpflichtungen gemäss Ziffer 3 nachzukommen gehabt hätte, die Klägerin gemäss Ziffer 4 "im Gegenzug" per 13. März 1999 den Betrag von Fr. 240'000.– hätte bezahlen müssen, sich folglich die Frage stelle, ob der Beklagte seine Verpflichtungen bis zum 31. März 1999 hätte erbringen sollen, damit er von der Klägerin die Zahlung fordern könne, oder ob er seinen Verpflichtungen willkürlich "Zug um Zug" nach dem 31. März 2012 nachkommen könne (Urk. 1), in der Erwägung, dass in Ziffer 1 bis 4 des im vorgenannten Urteil verankerten Vergleichs das Folgende vereinbart wurde (Urk. 2 S. 6 f.):

- 3 - "1. In Abweichung von Dispositiv Ziffer 3c des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 1992 übernimmt die Klägerin die Liegenschaft in …[Adresse], Kat.Nr. …, mit den darauf lastenden Belastungen (Hypothek in der Höhe von Fr. 65'000.--, Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten D._____ AG, Zürich, im Betrage von Fr. 23'000.-sowie Schuldbrief E._____ [Bank] über Fr. 145'000.–) zu Eigentum. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, am 31.3.1999 aus der Liegenschaft auszuziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt der Beklagte die Zinsen für die Hypothek von Fr. 65'000.-- und das Bauhandwerkerpfandrecht. Der Beklagte ist für einen ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten besorgt. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, bis zu seinem Auszug folgende Arbeiten an der Heizung auszuführen oder ausführen zu lassen: - die Regulierung - die Rückführung der Warmwasserleitung - die Leitungsisolationen sowie - das Zumauern der Mauerdurchbrüche. Nach Wissen des Beklagten bestehen keine behördlichen Auflagen bezüglich der Liegenschaft. Im übrigen wird die Liegenschaft im heutigen Zustand übernommen. 4. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche per 31.3.1999 Fr. 240'000.-- zu bezahlen. Vom vorgenannten Betrag wird für die Ausführungsarbeiten an der Heizung ein Betrag von Fr. 10'000.-- zurückbehalten, der frei wird, wenn die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt sind." aus dem gewählten Wortlaut im vorgenannten Vergleich unmissverständlich und klar hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen sowohl des Beklagten (Ziff. 1. bis 3. des Vergleichs) als auch der Klägerin (Ziff. 4 des Vergleichs) per 31. März 1999 fällig und damit auch vollstreckbar werden bzw. geworden sind, der gewählte Wortlaut keinen Spielraum für Interpretationen zulässt, wie dies anscheinend beklagtischerseits der Fall zu sein scheint, Ziffer 1 bis 4 des im vorgenannten Urteil verankerten Vergleichs demnach keiner gerichtlichen Erläuterung bedarf, weshalb das Erläuterungsgesuch der Klägerin abzuweisen ist, die Gerichtskosten für das Gesuch um Erläuterung ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

- 4 dem Beklagten für das vorliegende Verfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erläuterung der Ziffern 1 bis 4 des im Urteil der beschliessenden Kammer vom 7. September 1998 verankerten Vergleichs der Parteien (Urk. 2 S. 6 f., E. IV.) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin vorab per Fax, an den Beklagten unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

Beschluss vom 10. Dezember 2012 wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erläuterung der Ziffern 1 bis 4 des im Urteil der beschliessenden Kammer vom 7. September 1998 verankerten Vergleichs der Parteien (Urk. 2 S. 6 f., E. IV.) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin vorab per Fax, an den Beklagten unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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