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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2012 LC120032

13 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·454 parole·~2 min·1

Riassunto

Das Honorar bemisst sich nicht direkt nach "Zeit x Ansatz"

Testo integrale

§ 23 AnwGebV. Das Honorar bemisst sich nicht direkt nach "Zeit x Ansatz". Der Zeitaufwand ist nur eines unter mehreren Kriterien. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist der (notwendige und angemessene) Zeitaufwand zu berücksichtigen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

1. Fürsprecherin lic. iur. A. ist für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten … im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 ihre Honorarnote eingereicht, worin sie ein Honorar von Fr. 2'500.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.60 und 8 % MwSt geltend macht. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. deren § 23). Die Entschädigung (Grundgebühr) im Scheidungsverfahren ist nach Massgabe der Verantwortung der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes im Rahmen zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 16'000.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand stellt mithin nur ein massgebliches Element unter mehreren dar. Bei der Festsetzung der Entschädigung für das Berufungsverfahren ist mit Blick auf den notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin den Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertrat, weshalb im Berufungsverfahren ein geringerer Aufwand für die Einarbeitung in den Fall anfiel (vgl. OGerZH NQ120050, Z04 vom 8. November 2012). Gleichzeitig ist erhöhend zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin eine Rechtsschrift zu verfassen und an einer Verhandlung teilzunehmen hatte (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Im Ergebnis ist daher die volle Grundgebühr zuzusprechen. Im vorliegenden Berufungsverfahren war lediglich die bereits von den Parteien ohne Mitwirkung der Rechtsvertreter abgeschlossene Vereinbarung vom 26. August 2012 (act. 77/5, 83/77/3) aufzubereiten und dem Gericht zur Kenntnis

zu bringen. In der Berufungsschrift sowie anlässlich der Anhörung vor dem Referenten der Kammer waren entsprechend keine strittigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu behandeln. 3. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände rechtfertigt sich die Festsetzung einer Grundgebühr von Fr. 2'000.00. Im Sinne einer Kontrollrechnung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.00, welcher bei unentgeltlicher Rechtsvertretung oft herangezogen wird, entspricht dies einem Zeitaufwand von 10 Stunden, was der Sache angemessen ist. Zusätzlich sind der Rechtsvertreterin ihre Barauslagen zu erstatten, was zu einem Total von Fr. 2'082.60 führt. Ausgehend davon ist der Mehrwertsteuerzuschlag zu berechnen.

Es wird beschlossen: I. Fürsprecherin lic. iur. A. wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'082.60 zuzüglich Fr. 166.60 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'082.60), also total Fr. 2'249.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. II. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecherin lic. iur. A. und den Beklagten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 13. November 2012 Geschäfts-Nr.: LC120032-O/Z03

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