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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2012 LC120025

27 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·515 parole·~3 min·2

Riassunto

Direkte Zustellung von Rechtsschriften durch Anwälte an die Gegenpartei.

Testo integrale

Art. 312 ZPO, direkte Zustellung von Rechtsschriften durch Anwälte an die Gegenpartei. Die direkte Zustellung einer Rechtsmittelschrift an die Gegenpartei unterläuft die gesetzlich gewollte Gleichbehandlung der Parteien und kann beim Empfänger zu unnötigem Aufwand führen.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:) Rechtsanwalt A. ersucht um Honorierung seiner Aufwendungen als Vertreter des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren. Für das Studium der Berufungsschrift und deren Zustellung an seinen Klienten macht er einen Aufwand von 0.90 Stunden geltend, für das Studium des Entscheides und dessen Weiterleitung 0.25 Stunden, zudem Fr. 1.-- Barauslagen. Dieser Aufwand ist sehr massvoll. Ein Anwalt im privatrechtlichen Mandat könnte das dem Klienten ohne Weiteres verrechnen, und es wäre seine anwaltliche Pflicht gewesen, die entsprechenden Dokumente mindestens summarisch zu studieren. In erster Instanz war Rechtsanwalt A. als unentgeltlicher Vertreter bestellt worden. Nach § 90 Abs. 2 ZPO/ZH hätte das für kantonale Rechtsmittel weiter gegolten. Mit der neuen Prozessordnung wurde allerdings eingeführt, dass die unentgeltliche Prozessführung für jede Instanz neu zu beantragen und zu bewilligen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches Gesuch ist hier nicht gestellt worden. Eine Honorierung Rechtsanwalt A.s ist daher nicht möglich. Es drängen sich freilich folgende Bemerkungen auf. Denkbar wäre gewesen, dass Rechtsanwalt A. unmittelbar nach Erhalt der Berufungsbegründung dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in der Berufung gestellt hätte, um so seine Aufwendungen für das Studium der Rechtsschrift gedeckt zu erhalten. Ob das gut geheissen worden wäre, muss hier offen bleiben. Jedenfalls wäre aber Folgendes zu erwägen: Frau Rechtsanwältin Dr. C. hat offenbar ihre Berufungsschrift nicht nur im Doppel dem Obergericht, sondern zur Kenntnis direkt auch dem Gegenanwalt

zugestellt. Das mag unter Anwälten üblich sein, verletzt aber unter neuem Prozessrecht die Pflicht zur Wahrung der Interessen des eigenen Klienten. Bekanntlich sind neu die Fristen sowohl zum Erklären und Begründen als auch zum Beantworten der Rechtsmittel gesetzliche, die nicht erstreckt werden können. Nach Eingang einer Rechtsmittelschrift kontrolliert das Gericht zuerst die Prozessvoraussetzungen, zieht die Akten bei, verlangt allenfalls den Vorschuss für die Gerichtskosten und prüft dann (wie hier), ob über das Rechtsmittel ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann. Das kann Tage bis Wochen dauern. In dieser Zeit gibt das Gericht dem Rechtsmittelgegner keinen Einblick in die Rechtsmittelbegründung, weil er sonst mehr Zeit für seine Antwort hätte als sein Widerpart für die Begründung. Wer als Anwältin dem Gegner direkt die Rechtsmittelschrift zustellt, bevorzugt damit den Gegner zu Lasten des eigenen Klienten und unterläuft die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, ob sie eine Antwort einholen wolle. Wäre das Studium einer solchen Antwort dem Gegenanwalt zu entschädigen, müsste erwogen werden, den entsprechenden Betrag der Anwältin des Rechtsmittelklägers (persönlich) als unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO aufzuerlegen. Das ist heute allerdings nicht zu entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag Rechtsanwalt A.s um Honorierung seiner Bemühungen als Vertreter des Berufungsbeklagten wird abgewiesen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. August 2012 Geschäfts-Nr.: LC120025-O/Z01

Anmerkung: vgl. zum Thema auch den erst nachträglich erschienen Aufsatz von RA Dr. H. Nater "Zustellung von Gerichtseingaben durch das Gericht oder Anwälte?" in SJZ 108/2012 S. 408 ff.

Es wird beschlossen: 1. Der Antrag Rechtsanwalt A.s um Honorierung seiner Bemühungen als Vertreter des Berufungsbeklagten wird abgewiesen.

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