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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2012 LC120021

6 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·717 parole·~4 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. April 2012 (FE120073)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 reichte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein lediglich von ihm unterzeichnetes "gemeinsames Scheidungsbegehren" ein (Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Scheidungsbegehren des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.–. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen sah die Vorinstanz ab (Urk. 12 S. 2 Dispositivziffern 1-4). 2. a) Mit am 30. April 2012 rechtzeitig zur Post gebrachten Eingabe machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) hierorts geltend, sie habe nichts davon gewusst, dass der Gesuchsteller ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt habe. Sie wolle sich nicht scheiden lassen (Urk. 23). b) Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit vorgenannter Eingabe habe Berufung erheben wollen oder nicht (Urk. 13). Da sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht meldete, wurde androhungsgemäss ihr Schreiben als Berufung entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet. 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Vorliegend fehlt der Gesuchstellerin die Beschwer zur Erhebung einer Berufung. Sie wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet und ist

- 3 zudem nach wie vor wie von ihr gewünscht mit dem Gesuchsteller verheiratet. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Beschluss vom 6. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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