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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.04.2012 LC120010

26 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,221 parole·~16 min·1

Riassunto

Abänderung des Scheidungsurteils

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 26. April 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 2012; Proz. FP110061

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Die im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 1975 zwischen Dr. A._____ und B._____ (Prozess Nr. 465/1975) vereinbarte Unterhaltsrente sei mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Klage auf den nach richterlichem Ermessen zumutbaren Betrag, mindestens aber auf CHF 4'180, herabzusetzen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Einzelgerichtes in Ehesachen des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2012 (act. 40): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dessen geleistetem Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'000.– wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'100.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel

Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 45): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2012 (FP110061) sei aufzuheben; 2. Die im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 1975 zwischen Dr. A._____ und B._____ (Prozess Nr. 465/1975) vereinbarte Unterhaltsrente sei mit Wirkung ab Rechtshängigkeit der Klage auf den nach richterlichem Ermessen zumutbaren Betrag, mindestens aber auf CHF 4'180 herabzusetzen;

- 3 - 3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2012 (FP110061) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten."

der Berufungsbeklagten ---

Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 1948 in C._____. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 1975 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 3/2 und act. 9). Über die Nebenfolgen der Scheidung schlossen die Parteien eine Konvention (act. 3/2), welche mit dem Scheidungsurteil genehmigt wurde (act. 9). In Ziffer 8 dieser Konvention verpflichtete sich der Ehemann (Berufungskläger; im Folgenden: Kläger), der Ehefrau persönlich (Berufungsbeklagte; im Folgenden: Beklagte) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine lebenslängliche, passiv vererbliche Unterhaltsrente von CHF 5'000.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Gemäss Ziffer 8 a) der Konvention sind diese Unterhaltsbeiträge indexiert. Sie betragen heute ─ nach Abzug der AHV-Rente der Beklagten von derzeit Fr. 2'320.-- (act. 27/1, vgl. Ziffer 8 b) der Konvention) ─ unbestrittenermassen Fr. 8'180.-- (act. 13 S. 2). Aus der Vereinbarung bzw. dem Scheidungsurteil ergibt sich nicht, gestützt auf welche Bestimmungen (Art. 151 aZGB [Unterhaltsrente] bzw. Art. 152 aZGB [Bedürftigkeitsrente]) die Rente zugesprochen wurde. 1.2. Die Parteien haben in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung die Voraussetzungen zur Abänderung wie folgt festgehalten (act. 9 S. 8): "Der Kläger kann nach Vollendung seines 65. Altersjahres eine Herabsetzung dieser Rente nur verlangen, wenn sie ihm nach seinen dannzumaligen Einkommens- und Vermögens-

- 4 verhältnissen nicht mehr zumutbar ist. Im übrigen ist die Rente nur herabsetzbar, wenn und solange sich die Verdienstmöglichkeiten des Klägers dauernd oder für längere Zeit infolge erheblicher Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit oder Kriegs- oder schwerwiegender Krisenlage ganz wesentlich vermindern sollten und deshalb – auch unter Berücksichtigung seiner dannzumaligen Vermögensverhältnisse – die vereinbarte Rente nicht mehr zumutbar ist." 2.1. Mit Eingabe vom 28. April 2011 (act. 1) erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt in Ehesachen, Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 30. April 1975 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren. Nach Durchführung des Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung. Das Einzelgericht fällte das oben aufgeführte Urteil am 11. Januar 2012, mit welchem es die Klage abwies (act 40 = act. 47 S. 12). 2.2. Gegen diesen Entscheid führt der Kläger rechtzeitig Berufung (act. 45). Der Kläger leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- fristgemäss (act. 50). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen, hingegen wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe es unterlassen, die geltend gemachten Voraussetzungen zur Abänderung der Unterhaltszahlungen in rechtsgenügender Weise zu behaupten (act. 40 S. 12 = act. 47 S. 12). Aber selbst wenn man die Klage als ausreichend begründet erachten würde, hätte die Abweisung der Klage zu ergehen. Dem Kläger sei die Verwendung des bestehenden Vermögensertrages und ein anteiliger Vermögensverzehr der offenbar noch vorhandenen Wertschriften ohne Weiteres zumutbar, zumal ein Verkauf der vom Kläger bewohnten Liegenschaft derzeit noch nicht zu drohen scheine (act. 47 S. 12). 1.2. Der Kläger lässt die Beurteilung durch das Einzelgericht nicht gelten und führt zur Begründung seines Standpunktes an, dass er, der Kläger, seit 1996 über kein Arbeitseinkommen mehr verfüge (act. 45 S. 7) und seit Jahren die Unterhaltszahlungen an die Beklagte ausschliesslich aus seinem Vermögen leiste

- 5 - (act. 13 S. 2). Sein Vermögen, welches zur Hauptsache aus nicht liquidem Grundeigentum bestehe (act. 13 S. 2), habe sich denn auch sukzessiv vermindert. Ohne Liegenschaft betrage sein Vermögen derzeit lediglich noch rund Fr. 1'711'000.-- (act. 45 S. 12 f.). Die Beklagte verfüge demgegenüber über ein monatliches (Ersatz-)Einkommen von rund Fr. 10'570.-- (recte: Fr. 10'500.--; Fr. 8'180.-- Rente und Fr. 2'320.-- AHV-Rente [vgl. act. 27/1]), auf welches sie offenbar nicht angewiesen sei, gehe doch aus Steuerunterlagen hervor, dass sie Vermögen an Dritte bzw. die (gemeinsamen) Töchter verschenke (act. 13 S. 3 f.). Die Beklagte wehrt sich unter Hinweis auf die im Jahre 1975 vereinbarten Kautelen der Scheidungsvereinbarung zur Abänderung gegen eine Herabsetzung der Unterhaltsrente (act. 26 und act. 35). 2.1. Der Kläger stellt in seiner Rechtsmittelschrift neue Behauptungen auf und offeriert vor allem auch neue Beweismittel ─ so etwa die Steuererklärung 2010 mitsamt Beilagen (act. 46/2, act. 46/3 und act. 46/5). Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur noch zulässig, wenn sie ─ kumulativ ─ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Novenbeschränkung greift in Verfahren, in denen die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) gilt. Dies trifft für den nachehelichen Unterhalt zu (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Kläger führt an, er habe seine Einkommens- und Vermögenssituation deshalb vor Vorinstanz nicht näher zu substantiieren und zu belegen vermögen, weil er die Steuererklärung 2010 nicht vor Ende Dezember 2011 habe erstellen können. Er habe im Herbst 2011 während zweier Monate an einer viralen Erkrankung gelitten, welche die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten während längerer Zeit verunmöglicht habe (act. 45 S. 7). Nicht erklärt ist damit, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, den bereits im Februar 2011 vorgelegenen Steuerauszug der D._____ [Bank] per 31. Dezember 2010, welcher umfassend über die liquiden Vermögensbestandteile des Klägers Auskunft gibt, vor Vorinstanz einzureichen und gestützt darauf den entsprechenden Sachverhalt umfassend darzulegen (act. 46/3). Auch fehlen Erklärungen dafür, weshalb es

- 6 dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, bereits vor Vorinstanz konkrete Behauptungen (und Unterlagen) zu seinem Bedarf und insbesondere zu den einzelnen Kosten des Unterhalts der sich in seinem Eigentum befindenden Liegenschaft, E._____-Strasse ..., F._____ (vgl. act. 46/5), zu erheben. Die Bedarfsrechnung des Klägers und seiner Ehefrau wird erst im Berufungsverfahren eingeführt (act. 45 S. 14). Unterlagen zu den Hypothekarverträgen liegen (immer noch nicht) im Recht; allerdings wurde die Behauptung einer hypothekarischen Belastung der Liegenschaft im Betrag von Fr. 3,5 Mio und die (niedrigen) Hypothekarzinsen von jährlich rund Fr. 30'000.-- nicht bestritten (act. 32, S. 5, act. 35 S. 2; act. 45 S. 8). Es fehlen indes Behauptungen zur Nutzung bzw. der Aufteilung der Liegenschaft E._____-Strasse ... . Aufgrund eingereichter Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Liegenschaft eine Parzelle von rund 10 Aren am … betrifft, ein Mehrfamilienhaus ist, aus vier Wohneinheiten besteht, welche (Garten-)Umschwung haben (vgl. act. 46/5/5e-5f [Unterlagen F._____, …, Abfall; siehe auch Versiegelungsfaktor]). Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen zwei Wohneinheiten (act. 32 S. 8, act. 35 S. 3). Im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung würden Behauptungen zu den Wohnansprüchen des Klägers und der Ausstattung seines Eigenheimes interessieren. Dass alle diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wären, behauptet der Kläger nicht, so dass diese nicht mehr berücksichtigt werden können. 2.3. An diesem Ergebnis, dass vorliegend das Berufungsverfahren die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes darstellt, ändern auch die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Verletzung des Gebots der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nichts (act. 45 S. 15 ff.). Die Vorinstanz war nicht gehalten, zusätzliche Fragen zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9 S. 9 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich lediglich als Bestätigung der vorinstanzlichen Darlegung. Die Beklagte machte den Kläger in der Klageantwort (act. 26 S. 3) auf seine Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines Abänderungsgrundes

- 7 aufmerksam. Der Kläger kam indes auch replicando seiner Substantiierungspflicht nicht nach, indem er detailliert und nachvollziehbar seine aktuellen Einkünfte, seinen Bedarf, sein Bruttovermögen und seine Schulden dargestellt und belegt hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, ist die vom Kläger in den Fokus gerückte Gegenüberstellung der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die Beleuchtung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten von untergeordneter Bedeutung, hat man doch, wie erwähnt, in der Konvention die vom Gesetz dispositiv zur Verfügung gestellte Möglichkeit zur Abänderung des Unterhalts bei Vorliegen einer Besserstellung der Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen. Angesichts der in der Scheidungskonvention vereinbarten strengen Abänderungskautelen und der immer noch sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wäre er um so mehr gehalten gewesen, seine finanziellen Verhältnisse nachvollziehbar und vollständig darzulegen und zu behaupten, weshalb nun gerade jetzt die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge unzumutbar geworden ist. Bereits unter dem wenig restriktiv gedachten Verfahrensrecht zum kantonalen § 55 ZPO/ZH war dem Hinweis auf die ungenügende Substantiierung in einem nicht komplizierten Verfahren, wie dem vorliegenden, Genüge getan, wenn dieser von der Gegenpartei an die Adresse der anwaltlich vertretenen Gegenpartei erfolgte (vgl. diesbezüglich auch die Erwägungen der Vorinstanz, act. 9 S. 11). Das Gericht muss nicht ein weiteres Mal (nach-)fragen, vor allem wenn die Darlegung des Fundamentes einer Klage von Vornherein dermassen klar ist wie hier. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO in einem allein unter dem Regime der Verhandlungsmaxime stehenden Prozess auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien resp. selbst rechtskundigen Parteien gilt (es gibt gewichtige abweichende Meinungen, zusammengestellt in ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 56 N 38 ff.). 2.4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Nachbesserung der Sachverhaltsdarstellung im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. 3. Der Kläger ist seiner Substantiierungspflicht vor Vorinstanz nicht nachgekommen (act. 45 S. 6). Einkommenslos ist der Kläger nicht (vgl. act. 22 S. 4). Ihm kommen monatliche Mietzinseinnahmen von rund Fr. 10'000.-- zu aus der Ver-

- 8 mietung der beiden anderen Wohneinheiten in der Liegenschaft E._____-Strasse ... (vgl. 46/2 S. 2). Die monatliche AHV-Rente beträgt rund Fr. 3'000.--. Die Erträge aus Vermögen betrugen eigenen Angaben zufolge (vor Vorinstanz) monatlich sodann rund Fr. 3'600.-- (act. 46/2 S. 1). Diese für das Verfahren vor Vorinstanz relevanten Einkünfte ergeben immerhin ein monatliches (Brutto-)Einkommen von Fr. 16'600.--. Konkrete Angaben zu den Unterhaltskosten der Liegenschaft fehlen. Der Kläger hielt vor Vorinstanz lediglich fest, die Investitionen in die Liegenschaften seien zum Teil beträchtlich (neue Heizanlage, Renovation der beiden Mietwohnungen, neue Lüftung, Erneuerung Flachdach; act. 32 S. 5). Wie bereits hinlänglich erwähnt, fehlten auch übrige fundierte Angaben zum Bedarf des Klägers. Auch wenn zutrifft, dass der Kläger mit den laufenden Einnahmen die der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge, die Hypothekarzinsen, die Haltekosten der Liegenschaft und seinen eigenen weiteren Bedarf nicht oder nur äusserst knapp decken kann, so durfte das Bezirksgericht in Anbetracht eines eingestandenen Millionenvermögens in Wertschriften und Konten und des Vorhandenseins einer Liegenschaft mit Steuerwert von Fr. 6,5 Millionen, belastet im Umfang der Hälfte ihres (Steuer-)wertes (act. 32/5), bei sehr niedriger Zinsbelastung von rund 0.9 %, von einer ungenügenden Substantiierungslage ausgehen. Der Kläger, welcher selbst einen gehobenen Lebensstandard pflegt, wäre gehalten gewesen, die Unzumutbarkeit der Weiterbezahlung der Unterhaltsbeiträge mit seinen vermögensrechtlichen Eckdaten in Verbindung zu bringen. So wäre er etwa gehalten gewesen zu erklären, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft für ihn unzumutbar ist. Die Behauptung vor Vorinstanz, wegen der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sei sein, des Klägers, Vermögen in den beiden Jahren 2009 und 2010 um eine Million Franken vermindert worden, erklärt keine Unzumutbarkeit (act. 22 S. 4), beliefen sich doch für diesen Zeitraum die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge im Bereich eines Fünftels seines angeblichen Vermögensschwundes. 4. Aber auch bei Berücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Unterlagen ergäbe sich eine Klageabweisung. Die Unterhaltspflicht des Klägers, welche auf Lebenszeit der Beklagten vereinbart wurde, ist geschuldet und damit

- 9 grundsätzlich auch ertragbar (siehe zu den Voraussetzungen zur Abänderung der Rente vorne unter I, 1.2). Der Begriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter (Rechts)- Begriff, der auszulegen ist. Wer was als unzumutbar erlebt, ist schwierig festzuschreiben. Dass aber die Parteien mit der Einführung des Begriffs der Zumutbarkeit in die Scheidungskonvention lediglich aussergewöhnliche Belastungen und untragbare Härten für den Kläger bei der Leistung der Unterhaltszahlungen vermeiden wollten, ergibt sich daraus, dass die Parteien die gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten (vgl. Art. 153 Abs. 2 aZGB i.V.m. Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB) zu Lasten des Klägers verschärft haben. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwähnte, haben die Parteien mit der getroffenen Formulierung die von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit zur Abänderung "wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht" (Art. 153 Abs. 2 aZGB; Besserung auf Seiten der Berechtigten) ausgeschlossen und bei der Verschlechterung der Verhältnisse auf Seiten des Verpflichteten eine Verschärfung gegenüber dem Gesetzestext "wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen" (Art. 153 Abs. 2 aZGB) statuiert. Diese strenge Zumutbarkeit hat Auswirkung auf die Frage, ob die Rentenzahlung in bisheriger Höhe nach wie vor angemessen ist. Dies ist zu bejahen. Zum Vorbringen des Klägers, dass sich die Erträge aus seinem Depot im Jahre 2011 (noch einmal) massiv verkleinert haben und lediglich noch Fr. 10'630.-- (im Vorjahr: rund Fr. 43'000.--) betragen (act. 45 S. 9), ist zu sagen, dass der entsprechende Steuerauszug per 31. Dezember 2011 (act. 46/6) kein akkurates Bild gibt. Das Zinsvolumen lässt sich dem eingereichten Steuerauszug nicht abschliessend entnehmen, sei es dass die Dividenden für das Jahr 2011 per 31. Dezember 2011 noch nicht beschlossen waren, sei es dass die Erträge aufgrund der sogenannten steuerfreien Kapitalreduktion nicht im Steuerausweis aufscheinen. Das Formular für die Steuerverwaltung ist demnach für den vorliegenden familienrechtlichen Prozess wenig aussagekräftig (vgl. act. 46/6 S. 5-7). Die Steuerwerte sind für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich.

- 10 - Gemäss besagtem Steuerauszug der D._____ per 31. Dezember 2011 (act. 46/6) hat sich das Konti- und Wertschriftenvermögen des Klägers im Jahre 2011 sodann um rund Fr. 900'000.-- vermindert (von rund Fr. 2,6 Mio auf rund Fr. 1,7 Mio). Die für die Steuerverwaltung dokumentierte Wertverminderung ergab sich in erster Linie infolge Rückzahlung von Anleihen (Rückzahlung von barrier reverse convertible, act. 46/6 S. 8) im Betrag von rund Fr. 850'000.--. Der Kläger stellt weder Behauptungen auf, noch erbringt er den Nachweis dafür, wohin diese Geldsummen transferiert wurden. Jedenfalls kann die Darstellung des Klägers, dass sich sein Vermögen wegen den zu bezahlenden Unterhaltsrenten massiv vermindert habe, einen angeblichen Vermögensverzehr während des Jahres 2011 von Fr. 900'000.-- nicht erklären. Die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge machen einen Neuntel des angeblichen Vermögensschwundes aus. Ein massiver nicht mehr zumutbarer Vermögensverzehr wegen der Unterhaltsbelastung wurde damit nicht dargetan. Gerade weil die besondere Lage in der F._____ [Stadtteil von C._____] aufgrund der im letzten Jahrzehnt eingetretenen Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt auch die im Eigentum des Klägers stehende Liegenschaft eine markante Aufwertung hat erfahren lassen, welche im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe der Parteien wohl so nicht vorausgesehen werden konnte, hätte der Kläger etwa erklären müssen, weshalb eine weitere Belehnung der Liegenschaft für ihn nicht möglich sein sollte. Der Kläger hat damit nicht dargetan, dass ihn als Unterhaltsverpflichteten zwangsläufig grössere und wiederkehrende Aufwendungen, denen er sich nicht entziehen kann, belasten, die gemessen an seinem Vermögenssubstrat die Unterhaltsleistungen in geschuldeter Höhe als unzumutbar erscheinen lassen. III. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund Fr. 250'000.-- (Barwerttafel 1, Leonardo I). Die Gerichtsgebühr wird im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Unter Hinweis auf die Reduktionsgründe gemäss § 4 Abs. 2 und 3 GebVO ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 7500.-- festzusetzen. Der

- 11 - Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist ihr deshalb auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.--. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 45, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Urteil vom 26. April 2012 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichtes in Ehesachen des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Januar 2012 (act. 40): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dessen geleistetem Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'000.– wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'100.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: "Der Kläger kann nach Vollendung seines 65. Altersjahres eine Herabsetzung dieser Rente nur verlangen, wenn sie ihm nach seinen dannzumaligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr zumutbar ist. Im übrigen ist die Rente nur herabsetzbar, we... Der Begriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter (Rechts)-Begriff, der auszulegen ist. Wer was als unzumutbar erlebt, ist schwierig festzuschreiben. Dass aber die Parteien mit der Einführung des Begriffs der Zumutbarkeit in die Sc... Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.--. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 45, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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