Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC120002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Dezember 2011; Proz. FE090195
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 51): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder, C._____, geboren tt.mm.1995, D._____, geboren tt.mm.1997, und E._____, geboren tt.mm.2000, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Es sei dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der drei Kinder je Fr. 1'500.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen je Kind und Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich zum voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes, vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von Fr. 8'400.– zu verpflichten, zahlbar monatlich zum voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche AHV-Alter, eventualiter sei der Gesuchstellerin bis Ende 2020 ein Wohnrecht in der im Eigentum des Gesuchstellers stehenden Liegenschaft F._____- Strasse ..., ... G._____, zu gewähren unter Anpassung des Mietbetreffnisses bis Ende 2020. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4. und 5. hievor seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei die für die Ehedauer massgebliche Austrittsleistungen der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des Gesuchstellers sowie der Säule 3a und der gebundenen Vorsorge auf ein von der Gesuchstellerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers. "
- 3 des Gesuchstellers (Prot. VI S. 8 f. und 41): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangen Kinder, C._____, geboren tt.mm.1995, D._____, geboren tt.mm.1997, und E._____, geboren tt.mm.2000, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen bis zur Mündigkeit der Kinder zu bezahlen. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 4'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2012, - Fr. 2'000.– ab 1. April 2012 bis 31. März 2016, - Fr. 650.– ab 1. April 2016 bis zur Pensionierung des Gesuchstellers zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Es sei die eheliche Wohnung an der …-Strasse … in G._____ der Gesuchstellerin bis 31. März 2020 zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. Im Gegenzug seien Fr. 2'500.– von der Unterhaltpflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. 7. Es seien die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben und die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits auseinandergesetzt seien. 9. Im Übrigen seien sämtliche Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, sofern diese den obengestellten Anträgen des Gesuchstellers widersprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
- 4 - Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Dezember 2012: "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1995, D._____, geboren am tt.mm.1997 und E._____, geboren am tt.mm.2000, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; − am 25. und 26. Dezember eines jeden Jahres; − in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie Sylvester/Neujahr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; − jährlich während zwei Ferienwochen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 4. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts des Gesuchstellers für den Sohn C._____ wird verzichtet. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller das Mobiliar der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ..., ... G._____, der Gesuchstellerin zu Alleineigentum überträgt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben und sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 7. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen von je Fr. 1'850.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. b) Der Betrag gemäss Ziff. 7.a) vorstehend reduziert sich auf Fr. 1'500.– zuzüglich Kinderzulagen für jedes Kind, solange die Gesuchstellerin mit diesem in der vormals ehelichen Liegenschaft (GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) lebt. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- 5 - 8. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 7'260.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2012; - Fr. 6'500.– ab 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2013; - Fr. 5'280.– ab 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2016; - Fr. 3'700.– ab 1. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter. b) Die Beträge gemäss Ziff. 8.a) vorstehend reduzieren sich auf: - Fr. 5'170.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2012; - Fr. 4'410.– ab 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2013; - Fr. 3'190.– ab 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2016; - Fr. 1'610.– ab 1. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter; solange die Gesuchstellerin die vormals ehelichen Liegenschaft (GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) bewohnt. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten jedes Monats. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2011 99.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 8 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 56'000.– innert 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 11. Der Gesuchsteller (AHV-Nr. ...) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin von seiner während der Ehe geäufneten Austrittsleistung bei der BVG Sammelstiftung ..., … [Adresse], den Betrag von Fr. 164'354.30 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
- 6 - Die BVG Sammelstiftung ..., … [Adresse] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. ...) Fr. 164'354.30 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 12. a) Der Gesuchstellerin wird an der im Alleineigentum des Gesuchstellers stehenden Liegenschaft – F._____-Strasse ..., ... G._____; GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____ – ein Wohnrecht eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, das Wohnrecht der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 12a) als Dienstbarkeit einzutragen. b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Löschung des Wohnrechts gemäss lit. a) bereits vor dem 31. Dezember 2020 dem Grundbuchamt G._____ anzumelden, wenn nicht mindestens ein gemeinsames Kind mit der Gesuchstellerin die wohnrechtsbelastete Liegenschaft bewohnt. Die Anmeldung der Löschung hat innert 30 Tagen ab Auszug des letzten gemeinsamen Kindes zu erfolgen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 43.– amtliche Zustellung 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 16. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin zur Rückerstattung der durch den Gesuchsteller geleisteten Prozesskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 16'000.– nicht verpflichtet ist. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Berufung]"
Berufungsanträge: des Gesuchstellers (act. 69 S. 2 ff., vgl. act. 66/1):
"1. Es sei das Urteil vom 1. Dezember des Bezirksgerichtes Meilen aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 3. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ unter die elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. 4. Es sei dem Kläger das Recht einzuräumen, die Kinder D._____ und E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 7 - - jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; - am 25. und 26. Dezember eines jeden Jahres; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie Sylvester/Neujahr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; - jährlich während den Schulferien zwei Wochen. 5. Auf die Regelung eines Besuchsrechts für C._____ sei zu verzichten. 6. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. 7. Es sei der Kläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. je 1'500.00, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte auch nach Eintritt der Mündigkeit so lange als das jeweilige Kind in deren Haushalt lebt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge reduzieren sich je Kind um Fr. 166.00, so lange als die Beklagte mit dem jeweiligen Kind in der vormals ehelichen Liegenschaft (GBBL ..., Kat.Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) wohnt. 8. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagen persönlich nachehelichen Unterhalt, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen wie folgt: - Fr. 3'385.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.12.2013; - Fr. 2'465.00 ab 1.01. 2014 bis 29.02.2016; - Fr. 170.00 ab 1. April 2016 bis zur Pensionierung des Klägers. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge reduzieren sich um Fr. 2'000.00 so lange als die Beklagte in der vormals ehelichen Liegenschaft (GBBL ..., Kat.Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) wohnt. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 seien zu indexieren. 10. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten von seiner während der Ehe geäufneten Austrittsleistung bei der BVG-Sammelstiftung ..., … [Adresse], den Betrag von Fr. 164'354.30 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen. 11. Der Beklagten sei an der im Alleineigentum des Gesuchstellers stehenden Liegenschaft, F._____-Strasse ... (GBBL ..., Kat.Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____), ein Wohnrecht einzuräumen, befristet bis 31. Dezember 2020, wobei dem Kläger die Berechtigung einzuräumen sei, die Löschung des Wohnrechts innert 30 Tagen zu verlangen, sobald die Beklagte nicht mehr mit mindestens einem der gemeinsamen Kinder in dieser Liegenschaft wohnt. 12. Eventualiter sei der Fall an das Bezirksgericht Meilen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- 8 - 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten."
der Gesuchstellerin (act. 90 S. 2 ff.):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwertsteuer)." Anschlussberufungsanträge: der Gesuchstellerin (act. 90 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 7.a) der Urteils der Vorinstanz wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von je Fr. 2'200.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. 2. Es sei Ziffer 7.b) des Urteils der Vorinstanz wie folgt abzuändern: Der Betrag gemäss Ziffer 7.2) [recte: 7.b)] vorstehend reduziere sich auf Fr. 1'850.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für jedes Kind, solange die Gesuchstellerin mit diesem in der vormals ehelichen Liegenschaft (GBBl ..., Kat.NR. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) lebt. 3. Es sei Ziffer 8.a) des Urteils der Vorinstanz wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 7'260.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2013, - Fr. 5'280.00 ab 01. Januar 2014 bis 28. Februar 2016, - Fr. 3'700 ab 01. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter. 4. Es sei Ziffer 8.b) des Urteils der Vorinstanz wie folgt abzuändern: Die Beträge gernäss Ziffer 8.a) vorstehen reduzieren sich auf: - Fr. 5' 170.00 ab Rechtkraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2013, - Fr. 3'190.00 ab 01. Januar 2014 bis 28. Februar 2016, - Fr. 1'610.00 ab 01. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter.
- 9 - 5. Es sei Ziffer 11. des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 01. Dezember 2011 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten von seiner während der Ehe geäufneten Austrittleistung bei der BVG Sammelstiftung …, … [Adresse], per Stichtag der Ehescheidung die Hälfte auf ein von der Berufungsbeklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwertsteuer)."
des Gesuchstellers (act. 115 S. 2) 1. Es sei die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen, 2. Es seien die Berufungsanträge gutzuheissen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin (zuzüglich MwSt.).
Erwägungen: I. Die Parteien waren seit dem tt. Oktober 1994 verheiratet, und aus der Ehe gingen drei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.1995, D._____, geboren am tt.mm.1997 und E._____, geboren am tt.mm.2000, hervor. Die Parteien lebten – unbelegt, jedoch gemäss u.a. im vorinstanzlichen Protokoll (Prot. VI) übereinstimmend geäusserter Auffassung – unter dem Güterstand der Gütertrennung (Prot. VI S. 7 und 17). Die Vorinstanz hat die Parteien mit Urteil vom 1. Dezember 2011 unter obgenannter Regelung der Nebenfolgen geschieden (act. 65 = act. 71, für den vorinstanzlichen Verfahrensgang kann auf S. 4 f. der vorstehenden act. verwiesen werden). Dagegen erhob der Gesuchsteller (bzw. Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte) rechtzeitig Berufung (act. 9, vgl. act. 66/1) und die Gesuchstellerin (bzw. Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin) mit der fristgerecht erstatteten Berufungsantwort Anschlussberufung (act. 90, vgl. act. 89). Auch die Anschlussberufungsantwort des Gesuchstellers ging innert Frist ein (act. 115, vgl. act.
- 10 - 110/1) und wurde der Gesuchstellerin zugestellt (act. 117 S. 2). Mit Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2012 (act. 100) wurde vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz im Scheidungspunkt, betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge für die Kinder und die Besuchsrechtsregelung sowie die Einräumung eines Wohnrechts für die Gesuchstellerin von den Parteien nicht angefochten wurde und damit am 5. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem wurde aufgrund der Rechtskraft des Scheidungspunktes der Vorsorgeausgleich der 2. Säule vorgenommen (act. 117). Beide Gesuche der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurden abgewiesen (act. 85 und 95). Beide Parteien haben je den ihnen auferlegten Kostenvorschuss geleistet (act. 77 und 112). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-67) und die Verfahrensleitung delegiert. Die Vertreterin der Gesuchstellerin reichte eine Vollmacht von C._____ nach, der inzwischen volljährig ist (act. 124). Angefochten und zu beurteilen sind daher lediglich noch die Ziffern 7-11 des vorinstanzlichen Urteils und damit zur Hauptsache die Unterhaltsansprüche der Kinder und der Gesuchstellerin sowie eine von der Vorinstanz festgesetzte Kapitalzahlung des Gesuchstellers von Fr. 56'000.– zur Deckung einer angeblichen (während der Ehe entstandenen) Vorsorgelücke der Gesuchstellerin. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Der angefochtene Entscheid erging am 1. Dezember 2011 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergänzenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen). Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Erlassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fragen des be-
- 11 zirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese noch im Lichte des kantonalen Rechts zu beurteilen. 2. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Hinzuweisen ist insbesondere auf die Novenbeschränkung im Berufungsverfahren. Art. 317 Abs. 1 ZPO ist anwendbar und das Vorbringen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel ist im Rahmen der Verhandlungsmaxime beschränkt. Dies trifft insbesondere für den nachehelichen Unterhalt zu (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Gilt die Untersuchungsmaxime, insbesondere hinsichtlich Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), gelangt demgegenüber ein offenes Novenrecht zur Anwendung. 3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die im angefochtenen Entscheid genannten Stellen im vorinstanzlichen Protokoll im bei den Akten liegenden Protokoll jeweils eine Seite vor der genannten finden. III. 1. Betreffend den Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder erachtete die Vorinstanz folgende Beträge als angemessen (act. 65 = act. 71, je S. 22): Gesuchstellerin / gemeinsam C._____ D._____ E._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 2'300.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Parkplatz Fr. 140.– Krankenkasse Fr. 405.15 Fr. 68.95 Fr. 81.35 Fr. 78.85 Franchise Fr. 100.– Versicherungen Fr. 50.– Swisscom Fr. 150.– Billag Fr. 39.–
- 12 - Mobilität Fr. 200.– Hobbies Fr. 35.– Fr. 210.– Fr. 190.– Nachhilfe Fr. 200.– Ferien Fr. 170.– Fr. 170.– Fr. 170.– Fr. 170.– Zahnarztkosten Fr. 500.– Steuern Fr. 1'300.– 2. Der Gesuchsteller anerkennt davon die von der Vorinstanz eingesetzten Grundbeträge für die Gesuchstellerin und die Kinder der Parteien sowie die Krankenkassen-, Franchise- und Versicherungskosten, die Beiträge für die Billag und die Kosten für die Mobilität und den Zahnarzt. Umstritten sind damit zusammengefasst die Wohn- und Parkplatzkosten sowie die Kosten der Swisscom, der Hobbies der Kinder der Parteien, der Nachhilfe für D._____ und für die Ferien (act. 69 S. 6 ff. und act. 115 S. 3 ff.). Der Gesuchsteller hat das Einkommen und den Bedarf, welche die Vorinstanz für ihn persönlich ermittelt hat (Bedarf ca. Fr. 8'000.– pro Monat, Einkommen ca. Fr. 22'000.– pro Monat, vgl. act. 65 = act. 71, je S. 26 und S. 31), bewusst nicht gerügt (act. 69 S. 10), weshalb darauf abzustellen ist. 3. Die Gesuchstellerin anerkennt die vorinstanzliche Bedarfsberechnung bis auf die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten sowie die Kosten für die Hobbies, die Nachhilfe und den Zahnarzt der Kinder der Parteien (act. 90 S. 6 ff.). 4.1 Zu den Wohn- und Parkplatzkosten: Der Gesuchstellerin wurde (mit dem Einverständnis des Gesuchstellers) an der vormals von den Parteien mit den Kindern bewohnten Liegenschaft, welche dem Gesuchsteller gehört, ein bis Ende 2020 befristetes Wohnrecht eingeräumt. Dies solange die Gesuchstellerin mit mindestens einem Kind der Parteien darin wohnt (inzwischen rechtskräftig, vgl. act. 100 S. 8). Für diese Zeit reduzierte die Vorinstanz den Wohnkostenbedarf der Gesuchstellerin auf die Nebenkosten, welche sie annährungsweise bei 1% des Steuerwertes der Liegenschaft festlegte. Für die Gesuchstellerin ergab dies anteilsmässig Nebenkosten von Fr. 350.– pro Monat, für die Kinder je Fr. 50.–.
- 13 - Für die Zeit nach einem allfälligen Auszug aus besagter Liegenschaft erwog die Vorinstanz zu den Wohnkosten, dass der Gesuchstellerin mit den Kindern im Sinne der Fortführung des ehelichen Lebensstandards monatlich Fr. 3'500.– für (hypothetische) Mietkosten (inkl. Nebenkosten) anzurechnen seien. Dieser Betrag reduziere sich mit dem Auszug jedes Kindes um jeweils Fr. 400.–, womit für die Gesuchstellerin allein (hypothetische) Mietkosten von Fr. 2'300.– (inkl. Nebenkosten) zuzüglich Fr. 140.– für einen Parkplatz resultieren. Dieser Betrag sei angemessen, zumal er auch den vom Gesuchsteller für sich selber geltend gemachten Wohnkosten entspreche (act. 65 = act. 71, je S. 18). 4.2 Der Gesuchsteller hingegen will für die Gesuchstellerin und die Kinder lediglich (hypothetische) Wohnkosten von Fr. 2'500.– bzw. für die Klägerin allein Fr. 2'000.– (inkl. Parkplatz) berücksichtigt wissen. Dies mit der Begründung, Fr. 2'500.– Miete seien für die zuvor von beiden Ehegatten bewohnte Liegenschaft angemessen, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren – allerdings unbelegt – behauptet und die Gesuchstellerin nie bestritten habe. Im Übrigen sei die Gleichbehandlung der Parteien kein valables Argument zur Ermittlung des Wohnkostenbedarfes nach der Scheidung, zumal er inzwischen umgezogen sei und tiefere Wohnkosten habe (act. 69 S. 6 f. und act. 115 S. 3 f.). Deren neue Höhe kommunizierte der Gesuchsteller zwar nicht, legte aber den entsprechenden Kaufvertrag ins Recht (act. 116/2, es handelt sich dabei um eine 4 ½-Zimmer- Eigentumswohnung in G._____ mit einem Kaufpreis von Fr. 900'000.–). Die derzeitige Anrechnung der Nebenkosten rügt der Gesuchsteller mit der Begründung, er trage die Nebenkosten bis zum Auszug der der Gesuchstellerin vollumfänglich (act. 69 S. 13 f.). 4.3 Die Gesuchstellerin bringt betreffend die derzeitige Anrechnung der Nebenkosten nichts vor, äussert sich hingegen zu den Mietkosten für die Zeit nach ihrem Auszug: Es seien nicht etwa die Mietkosten des Gesuchstellers seit dessen Auszug, sondern vielmehr die generellen Mietkosten im Bezirk Meilen massgebend. Diese lägen für ein 5 ½-Zimmer-Haus bei mindestens Fr. 4'000.–. Es dürfe zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass Hauseigentümer in G._____ wegen der derzeit tiefen Hypothekarzinsen oft tiefere Wohnkosten hätten, als Haus-
- 14 mieter eines vergleichbaren Objekts. Dies komme dem Gesuchsteller für die Zeit vor dem Auszug der Gesuchstellerin entgegen. Die vom Gesuchsteller behaupteten Fr. 2'000.– (inkl. Nebenkosten und Garage) seien jedenfalls zu wenig, und es sei überdies klar, dass die Mieten im Bezirk Meilen ständig stiegen. Auch seien über das Immobilien-Portal www.homegate.ch in G._____ lediglich drei Objekte mit einem Mietzins bis Fr. 2'000.– pro Monat zu finden (act. 90 S. 6). Höhere als die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten beantragt sie allerdings nicht, will man ihr nicht (sinngemäss) unterstellen, sie erachte für sich allein ein 5 ½- Zimmer-Haus in G._____ für mindestens Fr. 4'000.– pro Monat als angemessene Behausung. Dies lässt sich aber nur schon aus den in ihren Anschlussberufungsanträgen genannten Beträgen nicht schliessen (act. 90 S. 3 Ziff. 3., zur Notwendigkeit der Antragsbezifferung vgl. BGE 137 III 617) und es bleibt daher lediglich die vom Gesuchsteller beantragte Reduktion der hypothetischen Wohnkosten um Fr. 440.– (inkl. Parkplatz) zu prüfen. 4.4 Bei der Berechnung des gebührenden Bedarfs kommt dem Gericht, im Besonderen bei – wie vorliegend – gehobenen Verhältnissen, ein grosses Ermessen zu, wenn es darum geht, hypothetisch angemessene Kosten festzusetzen. Dennoch ist das gerichtliche Ermessen im Bereich der Ermittlung des nachehelichen Ehegatten-Unterhalts – aufgrund des geltenden Verhandlungsgrundsatzes (§ 54 ZPO, Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 54 N. 25, vgl. auch Art. 277 Abs. 1 ZPO) – durch die Anträge und Vorbringen der Parteien beschränkt. Die Anträge der Parteien zu den hypothetischen Wohnkosten der Gesuchstellerin lagen – entgegen der Beanstandung des Gesuchstellers (act. 69 S. 6 f. Rz. 7) – bereits vor Vorinstanz bei Fr. 3'500.– (Gesuchstellerin, vgl. Prot. VI S. 4) bzw. "eher im Bereich Fr. 2'000.–" (Gesuchsteller, vgl. Prot. VI S. 12). Zur Begründung ihrer jeweiligen Standpunkte stützten sich beide Parteien hauptsächlich auf unbelegte Annahmen und Behauptungen. Aussagekräftige Beweismittel zur Frage der (hypothetisch) angemessen Wohnkosten der Gesuchstellerin sind aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht aktenkundig und wurden dort auch von keiner Partei genannt (vgl. Prot. VI S. 3-18 und S. 41- 45, act. 12 und 51). Vor Obergericht – und damit im Rahmen des diesbezüglich herrschenden Verhandlungsgrundsatzes verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) –
- 15 reichten beide Parteien Ausdrucke aus dem Immobilien-Portal www.homegate.ch ein (act. 116/1 bzw. act. 91/1+2). Folglich hatte die Vorinstanz als einzige Anhaltspunkte die Parteibehauptungen, die Belege zu den Wohnkosten des Gesuchstellers nach dessen zwischenzeitlichem Umzug in eine 4 ½-Zimmer-Mietwohnung in G._____ (act. 11/5 und 59/1-4) sowie den scheidungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards, um daraus die für die Gesuchstellerin (hypothetisch) angemessenen Wohnkosten herzuleiten. Dass die Wohnkosten der anderen Partei in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – durchaus ein valables Kriterium sind, ergibt sich auch mit Blick auf die diesbezüglich gebotene Gleichbehandlung der Parteien (vgl. Handbuch des Unterhaltsrechts-Hausheer/Spycher, 2. Aufl. 2010, N. 02.33). Da der Gesuchsteller zudem gerade in der gleichen Gemeinde ein sicherlich auch für die Gesuchstellerin angemessenes Objekt bezog, hat die Vorinstanz unter den gegebenen prozessualen Umständen nachvollziehbar die zwischenzeitlichen Mietkosten des Gesuchstellers von Fr. 2'272.– als Referenz herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Gesuchsteller die Unangemessenheit der Wohnkosten zwar behauptet, aber bereits vor Vorinstanz nicht belegt und den nämlichen Betrag im Übrigen für sich selber als angemessen beansprucht hat, und sich dessen Unangemessenheit auch sonst aus keiner aktenkundigen objektivierbaren Tatsache ergibt. Gleiches gilt für die Parkplatzkosten von Fr. 140.–, welche denjenigen des Gesuchstellers exakt entsprechen, wobei Letzterer gleich über deren zwei verfügt(e) (act. 11/5 und 59/1+2). Der Gesuchsteller selber ging für die Gesuchstellerin und sich vor Vorinstanz sogar von einem Einfamilienhaus als angemessenes Zuhause aus (Prot. VI S. 12). In der Berufungsschrift übersieht der Gesuchsteller in seiner Argumentation zur Angemessenheit der Wohnkosten insbesondere, dass diese nicht eine strikt betragsmässige sein kann. Wohnten Eheleute nämlich im Bezug auf Wohnfläche, -lage und Ausstattung gehoben oder gar feudal, kostenmässig aber – z.B. aufgrund weitreichender Amortisation des Wohnobjekts oder tiefer Hypothekarzinsen – vergleichsweise günstig, kann vom Wohnkomfort her angemessener Ersatz- Wohnraum (insbesondere auf Mietbasis) preislich durchaus höher als während des Zusammenlebens im Wohneigentum zu Buche schlagen. Der betragsmässi-
- 16 ge Unterschied ist diesfalls nicht primär ein Indiz für die Unangemessenheit, sondern ein bei der Tragbarkeit aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigendes Kriterium. Damit und auch mit Blick auf die gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien und ihre gemeinsame Lebensführung sind der Gesuchstellerin die Mietkosten von Fr. 2'300.– (inkl. Nebenkosten) zuzüglich Fr. 140.– für einen Parkplatz – welche sie selber dem Gesuchsteller im Übrigen als angemessen zugestand (act. 12 S. 6; Prot. S. 5) – gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu belassen. Die behauptete Unangemessenheit der (hypothetischen) Wohnkosten von je Fr. 400.– für die Kinder hat der Gesuchsteller ebenfalls nicht belegt. Den geltend gemachten Betrag von Fr. 166.– je Kind leitet er im Übrigen einfach aus der Aufteilung der Differenz der von ihm angenommenen monatlichen Kosten für die vormals gemeinsam bewohnte Liegenschaft (Fr. 2'500.–) und den von ihm für die Gesuchstellerin als angemessen erachteten Wohnkostenbetrag (Fr. 2'000.–) ab. Allein schon ein Blick in die Zürcher Tabellen (www.ajb.zh.ch/unterhalt) macht deutlich, dass die vom Gesuchsteller für die Kinder behaupteten Wohnkosten (anteile) viel zu tief sind, zumal auch die guten finanziellen Verhältnisse Parteien eher überdurchschnittliche Lebenskosten als angemessen erscheinen lassen und zudem davon auszugehen ist, dass die Wohnkosten im Bezirk Meilen eher über dem kantonalen Durchschnitt liegen. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid auch betreffend die Wohnkostenanteile der Kinder der Parteien nicht zu beanstanden. Der Gesuchsteller hat sich (seit der Trennung) bereit erklärt, solange die Gesuchstellerin von ihrem Wohnrecht Gebrauch macht, für die Kosten des besagten Hauses (Hypothek und sämtliche Nebenkosten) aufzukommen (act. 69 S. 13 f. und act. 90 S. 11). Dies hat zur Folge, dass der Gesuchstellerin keine Wohnkosten anfallen, solange sie von ihrem Wohnrecht (bis 2020) Gebrauch macht. Folglich sind ihr während dieser Zeit keine Wohn- und insbesondere auch keine Nebenkosten einzusetzen. Der ihr zustehende Unterhaltsbeitrag wird sich nach ihrem Auszug aus dem Haus um vorgenannte (hypothetische) Wohnkosten erhöhen. Gleiches gilt für die Kinder der Parteien.
- 17 - 5. Dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin ohne Begründung Telefonkosten von Fr. 150.–, und damit Fr. 50.– mehr als vom Gesuchsteller anerkannt, zugestanden haben soll, trifft nicht zu: Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung besagte Höhe der Telefonkosten (worunter regelmässig auch Internetgebühren zu subsumieren sind) aufgrund den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen als belegt erachtet (vgl. act. 65 = act. 71, je S. 19 bzw. act. 57/6). Auslagen in besagter Höhe können (insbesondere bei besseren Verhältnissen) notorisch auch für eine Einzelperson ohne Weiteres als angemessen gelten, was vorliegend für einen Haushalt mit mehreren Jugendlichen/Erwachsenen umso mehr gelten muss. 6.1 Betreffend die Hobbies der Kinder rügt der Gesuchsteller, die betreffenden Kosten seien aufgrund ihrer Unbegründetheit (Reiten D._____) und wegen eines Rechnungsfehlers der Vorinstanz (Fussball E._____) – der sich in der Tat aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt (act. 65 = act. 71, je S. 20) – für E._____ um Fr. 30.– und für D._____ um Fr. 210.– zu reduzieren (act. 69 S. 8 und act. 115 S. 4 f.). 6.2 Die Gesuchstellerin bestätigt ihre Ausführung aus dem vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Kosten für das Fussball von C._____ und E._____ total rund Fr. 60.– pro Monat betrügen, dazu kämen aber noch Kosten für die Ausrüstung (Prot. VI S. 23, act. 90 S. 7). Letztere hat sie erneut nicht belegt. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, D._____ sei bereits vor der Aufhebung des Zusammenlebens geritten, was der Gesuchsteller vor Vorinstanz bestätigt habe (act. 90 S. 7). Zu den Kosten fürs Reiten reichte sie neue Belege ein (act. 91/3+4). 6.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten, ist der vorinstanzliche Rechnungsfehler bei den Fussballkosten zu beheben. Diese sind aber aufgrund der konstanten Bestreitung durch den Gesuchsteller sowie mangels Belegen nicht weiter zu erhöhen. Betreffend die Reitkosten von D._____ erscheint erstaunlich, dass der Gesuchsteller zwar wiederholt anerkennt, dass seine Tochter besagtes Hobby bereits seit Jahren pflegt (Prot. VI S. 31 f., act. 115 S. 5), sich aber vorerst weigerte dafür aufzukommen. In der Anschlussberufungsantwort verdeutlicht er hingegen seine Auffassung dahingehend, dass er ausführt, er wehre sich lediglich gegen das Einsetzen von Pauschalbeträgen, es sei vielmehr auf die effektiv vorgelegten
- 18 - Belege abzustellen und diese seien angemessen zu würdigen (act. 115 S. 5). Folglich und da der Gesuchsteller gegen den Reitsport seiner Tochter offensichtlich nichts einzuwenden hat sowie mangels Einwänden gegen die von der Gesuchstellerin beim Obergericht eingereichten Belege (welche Kinderbelange betreffen, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), ist für D._____ von Reitkosten von Fr. 270.– auszugehen (Fr. 150.– für das Pflegepferd und Fr. 120.– für die Reitstunden, act. 91/3+4 vgl. Prot. VI S. 23). Damit ergeben sich für C._____ Hobby-Kosten von Fr. 30.–, für D._____ solche von Fr. 375.– und für E._____ solche von Fr. 160.–. 7. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz lediglich Einwendungen gegen die Nachhilfekosten von C._____, nicht aber gegen diejenigen von D._____ geltend (Prot. VI S. 13) und wies im Berufungsverfahren wiederholt darauf hin, dass Nachhilfekosten nur für eine beschränkte Zeitdauer anfielen (act. 69 S. 8 und act. 115 S. 6). Auch wenn er (erst in seiner letzten Rechtsschrift) vorbringt, dass sich doch vermehrt die Gesuchstellerin anstatt Aushilfslehrer um das schulische Wohlergehen der gemeinsamen Kinder bemühen möge, bestreitet er die Notwendigkeit des Nachhilfeunterrichts nicht substantiiert. Was die zeitliche Komponente besagter Kosten angeht, ist dem Gesuchsteller beizupflichten, dass er entsprechende Kosten nur zu tragen hat, soweit sie auch tatsächlich anfallen. Damit ist aufgrund der heutigen Aktenlage bis auf Weiteres von monatlichen Nachhilfekosten von Fr. 344.– für D._____ und von Fr. 160.– für E._____ auszugehen (vgl. act. 91/5+6, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 8. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der Ferienkosten ausser Acht gelassen, dass die Kinder einen guten Teil der Ferien mit ihm und folglich auf seine Kosten verbringen würden (act. 69 S. 9). Gemäss der rechtskräftiger Besuchsrechtsregelung und den Ausführungen der Gesuchstellerin handelt es sich dabei um höchstens zwei Ferienwochen pro Jahr (vgl. act. 65 = act. 71, je S. 45 f., act. 90 S. 9), wobei D._____ den Kontakt mit dem Gesuchsteller offenbar abgebrochen hat (act. 115 S. 6 f.). Für den inzwischen volljährigen C._____ wurde ausdrücklich auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet. Weshalb der Gesuchsteller von einem zweiwöchigen Ferienbesuchs-
- 19 recht auf eine Halbierung der Ferienkosten der Kinder schliesst, bleibt unklar. Dass die Vorinstanz mit (leicht auf-)gerundeten Beträgen arbeitet, ist nicht zu beanstanden, denn ausgehend von den geschätzten Angaben der Parteien (Prot. VI S. 25 und S. 32) würde eine exakte Aufteilung nach Franken und Rappen lediglich eine Scheingenauigkeit vortäuschen. Es wäre vorliegend möglich zu berücksichtigen, dass die Kinder der Parteien einen kleinen Teil ihrer umfangreichen (Schul-) Ferien mit dem Gesuchsteller verbringen, was der Gesuchstellerin etwas an Ferienkosten einspart. Dies könnte jedoch höchstens eine leichte Reduktion des Feriengeldes zur Folge haben. Andererseits sind die Kinder der Parteien in einem Alter, in dem sich die Feriengestaltung je länger je mehr von derjenigen der Eltern löst. Die für Ferien eingerechneten Beträge dienen als Teil des Kinderunterhalts zur Deckung von übers Jahr anfallenden Ferienmehrkosten der Kinder (während der Schulzeit für rund 13 Ferienwochen im Jahr). Sie sollen den Kindern der Parteien – erfahrungsgemäss in zunehmendem Masse – auch unabhängig von ihren Eltern den Verhältnissen und dem Lebensstandard ihrer Eltern entsprechende Ferien ermöglichen. Folglich sind die Ferienkosten der Gesuchstellerin – antragsgemäss – unverändert bei Fr. 170.– pro Monat zu belassen. Für die Ferienkosten der Kinder der Parteien gilt dasselbe. Die Einwendungen des Gesuchstellers betreffend die Berücksichtigung seines Ferienkostenanteils, welcher nach dem Gesagten – lediglich und höchstens – zweimal pro Jahr rund Fr. 170.– (je Kind) betragen würde, sind in Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers jedoch nicht gerechtfertigt. Überdies ist die Finanzierung des Ferienbesuchsrechts Sache des Gesuchstellers, da die diesbezügliche Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen ist ("Der Gesuchsteller wird verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ […] auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen"; vgl. act. 65 = act. 71, je Dispositivziffer 3 bzw. act. 100). 9. Bei den von der Gesuchstellerin vor Obergericht neu geltend gemachten mutmasslichen Zahnarztkosten für E._____ (Zahnspange, act. 90 S. 8 f.) ist nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich die Gesuchstellerin bezieht, und es ist dem Gesuchsteller beizupflichten, dass diese Kosten einstweilen nicht ausgewie-
- 20 sen sind und von letzterem nur zu tragen wären, wenn und solange sie anfallen würden. 10. Ausgehend vom durch Unterhalt bzw. Einkommen zu deckenden Bedarf (ohne Wohn- und Parkplatzkosten) der Gesuchstellerin und der Kinder der Parteien lässt sich annäherungsweise und unter Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin aufgrund des Wohnrechts zu versteuernden Eigenmietwerts von rund Fr. 20'000.– (§ 21 Abs. 1 lit. b Steuergesetz ZH, vgl. act. 59/16+17) auf ein steuerbares Einkommen (aus Unterhalt bzw. Erwerb unter Berücksichtigung der Kinderabzüge) der Gesuchstellerin samt (der Einfachheit halber allen) Kindern der Parteien von approximativ Fr. 80'000.– pro Jahr schliessen. Namhaftes Vermögen der Gesuchstellerin ist nicht aktenkundig. Dies ergäbe (im Sinne einer Annäherung, für Bund, Kanton und Gemeinde, gemäss dem Steuerrechner auf www.steueramt.zh.ch) einen Steuerbetrag von total rund Fr. 700.– monatlich und damit einiges weniger als die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'300.–. Damit ist die Kritik des Gesuchstellers an der vorinstanzlichen Steuerberechnung berechtigt. Nachdem die Gesuchstellerin lediglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verweist und der Gesuchsteller Steuerbeträge von Fr. 400.– für die Gesuchstellerin und Fr. 100.– für jedes der gemeinsamen Kinder akzeptiert hat (act. 90 S. 9 bzw. act. 69 S. 10), kann auf diese Beträge abgestellt werden. 11. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– sind auf Seiten der Gesuchstellerin praxisgemäss als kostensenkend zu berücksichtigen (BGE 137 III 64). 12. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist für die Gesuchstellerin und die Kinder von folgendem gebührenden Bedarf – noch ohne Altersvorsorge – auszugehen:
- 21 -
Gesuchstellerin / gemeinsam C._____ D._____ E._____ Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten (ab Auszug) Fr. 2'300.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Parkplatz (ab Auszug) Fr. 140.– Krankenkasse Fr. 405.15 Fr. 68.95 Fr. 81.35 Fr. 78.85 Franchise Fr. 100.– Versicherungen Fr. 50.– Swisscom Fr. 150.– Billag Fr. 39.– Mobilität Fr. 200.– Hobbies Fr. 30.– Fr. 375.– Fr. 160.– Nachhilfe Fr. 344.– Fr. 160.– Ferien Fr. 170.– Fr. 170.– Fr. 170.– Fr. 170.– Zahnarztkosten Fr. 500.– Steuern Fr. 400.– Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– abzügl. Familienzulagen - Fr. 200.– - Fr. 200.– - Fr. 250.– Bedarf (gerundet) Fr. 5'800.– Fr. 4'460.– Total Fr. 10'260.– 13. Den Ausführungen des Gesuchstellers zum derzeitigen Einkommen der Gesuchstellerin ist keine konkrete Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, zumal der Gesuchsteller damit – nach eigenen Angaben – lediglich das prozessuale Verhalten der Gesuchstellerin in Frage stellen will (act. 69 S. 10). Wie der Gesuchsteller das von ihm vor Obergericht geltend gemachte hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin bis Ende 2013 von Fr. 1'377.– herleitet (act. 69 S. 12), geht aus seinen Rechtsschriften im Berufungsverfahren nicht schlüssig
- 22 hervor. Ebenso bleibt unklar, ob er diesen Betrag als Brutto- oder Nettoeinkommen verstanden wissen will, wobei immerhin davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller genanntem Betrag ein 30%-Pensum der Gesuchstellerin zugrunde legt (act. 69 S. 11). 14. Bezüglich der zukünftigen (hypothetischen) Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin ist der Gesuchsteller – wie die Vorinstanz – der Auffassung, der Gesuchstellerin sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben und damit die Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens zumutbar (Urteil Erw. VI Ziff. 3.3.1. ff.). Allerdings bedürfe die Gesuchstellerin keiner Übergangsfrist für die Aufnahme einer Berufstätigkeit. In ihrem angestammten Beruf, im Gastgewerbe, herrsche hohe Personalfluktuation und es gebe permanent offene Stellen, was gerichtsnotorisch sei. Es sei der Gesuchstellerin darum problemlos möglich, innert weniger Tage eine Anstellung zu finden. Wenn die Gesuchstellerin einen anderen Beruf ausüben wolle, könne sie dies selbstverständlich und habe nach wie vor noch mehr als ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen und bedürfe folglich auch diesbezüglich keiner Übergangsfrist (act. 69 S. 10 ff. act. 115 S. 8). Zudem sei der Gesuchstellerin ab 1. März 2016, wenn E._____ ebenfalls 16-jährig geworden sei, eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% – und nicht nur wie von der Vorinstanz vorgeschlagen auf 80% – möglich. Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen des Gesuchstellers im Rechtsmittelverfahren und ist mit dem vorinstanzlichen Entscheid betreffend die zukünftige Entwicklung ihres Einkommens einverstanden (act. 90 S. 10). 14.1 Zu den Voraussetzungen der Beurteilung der zukünftigen Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 65 = act. 71, je S. 28). Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin zutreffend und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis eine Übergangsfrist für die Suche einer Stelle ein (vgl. BGE 128 III 65 E. 4.c). Der Gesuchsteller bringt vor Obergericht vor, das Scheidungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren anhängig und die Gesuchstellerin wisse seit langer Zeit, dass sie zumindest teilweise für den eigenen Unterhalt aufzukommen haben werde, weshalb sie genügend Zeit gehabt habe, sich durch Weiterbildung
- 23 und/oder Stellensuche darauf vorzubereiten. Folglich sei ihr keine Übergangsfrist anzusetzen. Damit widerspricht der Gesuchsteller zum einen der gängigen Praxis und bringt zum anderen vor dem Hintergrund der vorliegenden Gegebenheiten (lange, lebensprägende Hausgatten-/Zuverdienerehe mit Kindern, Alter der Gesuchstellerin etc.) keine Argumente vor, die eine sofortige oder gar rückwirkende Anrechnung eines 30%-Pensum rechtfertigen würden (vgl. BGer 5A_290/2009 vom 13. August 2009, E. 2). Weil eine seriöse Stellensuche erfahrungsgemäss Zeit in Anspruch nimmt und nicht ohne Weiteres unverzüglich zum Erfolg führt, war die vorinstanzliche Übergangsfrist jedenfalls – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zu lang bemessen. Dass die erste Phase der nachehelichen Unterhaltsregelung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich der Gesuchsteller als Berufungskläger im Übrigen selber zuzuschreiben. Die Gesuchstellerin ihrerseits opponierte nicht gegen die Anrechnung eines 30%-Pensums durch die Vorinstanz. Folglich wusste sie seit spätestens Ende 2011, dass sie in absehbarer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbstätig wird sein müssen. Es ist ihr deshalb diesbezüglich lediglich noch eine kurze Übergangsfrist bis Ende April 2013 zuzubilligen. 14.2 Neben ihrer ursprünglichen Ausbildung im Gastgewerbe hat die Gesuchstellerin während der Ehe eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin absolviert. Zur Frage der finalen Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin (80% oder 100%) erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin werde bereits über 50 Jahre alt sein, wenn ihr jüngstes Kind volljährig werde. Da die Arbeit im Gastgewerbe in der Regel körperlich anstrengend sei, was auch für die – alternativ in Frage kommende – Arbeit als Spielgruppenleitern gelte, könne der Gesuchstellerin, welche während der gesamten Ehedauer – auch auf ausdrücklichen Wunsch des Gesuchstellers (Prot. VI S. 29) – keiner massgebenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nicht zugemutet werden, dass sie nach Vollendung des 50. Altersjahres eine Vollzeitbeschäftigung in den genannten Bereich anstreben müsse. Als zumutbar und auch dem Grundsatz des "clean break" noch entsprechend, erscheine ein Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 80%. Dieser Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint durchaus vertretbar. Erfahrungsgemäss und auch aufgrund des der Gesuchstellerin mit den Kindern bis Ende 2020 eingeräumten Wohnrechts im
- 24 - Einfamilienhaus des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass die Kinder der Parteien auch nach Erreichen des 16. Altersjahres den Haushalt der Gesuchstellerin vorerst nicht verlassen werden. Dies dürfte für die Gesuchstellerin (zusammen mit dem Unterhalt des Hauses) im Unterschied zum Gesuchsteller weiterhin und voraussichtlich bis gegen das 60. Altersjahr einen nicht unwesentlichen (ehebedingten) Mehraufwand mit sich bringen. Der Gesuchsteller bringt zur Frage der Zumutbarkeit einer vollen Erwerbstätigkeit vor, die Gesuchstellerin sei bereits seit längerer Zeit als Zeitungsverträgerin tätig und wasche Sportbekleidung, was "ohne zu übertreiben als körperlich sehr anstrengende Tätigkeiten bezeichnet werden" könne. Die Gesuchstellerin müsse zum Vertragen der Zeitungen zudem sehr früh und daher im Dunkeln arbeiten, sei dabei oft garstigem Wetter ausgesetzt und müsse schwere Pakete herumtragen (act. 69 S. 11). Wenn sich die Gesuchstellerin frühmorgens im Freien bewegt, um Zeitungen auszutragen und ab und an für den FC … Fussballausrüstungen wäscht, sagt dies wenig über die Zumutbarkeit einer 100%-Erwerbstätigkeit nach einer Scheidung aus – was in einem sachverwandten Zusammenhang in der Anschlussberufungsantwort auch der Gesuchsteller so zu sehen scheint (act. 115 S. 8). Am bisher zur Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit Gesagten und auch von der Vorinstanz Erwogenen vermag diese etwas gar rudimentäre Herleitung der Zumutbarkeit einer 100%-Stelle durch den Gesuchsteller jedenfalls nichts zu ändern. Damit hat es (mangels substantiierterer Anhaltspunkte) beim von der Vorinstanz angenommenen 80-%Pensum zu bleiben. 14.3 Zur Höhe des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz folgendes: "Gemäss der derzeit aktuellsten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ist im Gastgewerbe für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen, allerdings ohne besonders qualifizierte Arbeiten (Stufe 3) von einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 4'186.– für eine Vollzeitanstellung auszugehen. Für die Grossregion Zürich ist gemäss dieser Erhebung von demselben Verdienst auszugehen. Dieser Lohn erscheint denn auch für die Gesuchstellerin als erzielbar."
- 25 - Der Gesuchsteller geht ebenfalls von einem Wiedereinstieg der Gesuchstellerin ins Gastgewerbe aus. Entgegen der Angabe der Vorinstanz sei der Lohnstrukturerhebung für den Grossraum Zürich jedoch nicht derselbe Verdienst zu entnehmen wie im gesamtschweizerischen Bereich. Es sei darum hypothetisch ein durchschnittlicher Brutto-Monatslohn von Fr. 4'237.– möglich. Dies entspreche auch in etwa dem gemäss L-GAV garantierten Mindestlohn für die Lohnkategorie 111 von Fr. 4'100.– bzw. Fr. 4'200.– nach Absolvierung einer 6-tägigen Weiterbildung, wobei gemäss L-GAV noch ein Anteil des 13. Monatslohnes von Fr. 353.– hinzuzurechnen sei. Für ein 100%-Pensum sei daher (inkl. 13. Monatslohn) von einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'590.– (wohl brutto) auszugehen (act. 69 S. 12). Zum Wesen des im Rahmen der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu eruierenden hypothetischen Einkommens ist vorab anzumerken, dass dieses, wie bereits der Begriff zum Ausdruck bringt, lediglich eine approximative Annäherung an einen vermuteten Zustand in der Zukunft ist. Die im Ermessensspielraum des Gerichtes zu erstellende Hypothese basiert in der heutigen Rechtsprechung zwar – unter anderem und soweit möglich – auf statistischen Erhebungen aus der Vergangenheit, ist aber selber eben nur eine Prognose, welche die tatsächliche zukünftige Entwicklung nicht vorwegzunehmen vermag. Das hypothetische Einkommen hat daher eine ungefähre Schätzung zu bleiben. Scheingenauigkeiten sind fehl am Platz. Die Ermittlung des zukünftig möglichen Einkommens der Gesuchstellerin ausgehend von der (aktuellen) Lohnstrukturerhebung des Bundes ergibt – wie auch aus den Erwägungen der Vorinstanz bzw. der Berufungsschrift des Gesuchstellers hervorgeht – je nach Detaillierungsgrad und Art der berücksichtigten Voraussetzungen annäherungsweise ein durchschnittliches Brutto- Einkommen (für eine Frau) von rund Fr. 4'200.– pro Monat (Attribute: Gastronomie, Region Zürich, gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeit, Berufsund Fachkenntnisse vorausgesetzt, ohne Kaderfunktion, 100%, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, Schweizerin, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch). Der Gesuchsteller verweist aber auch auf die Mindestlöhne im Gastgewerbe gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV). Vorliegend wäre aufgrund der Ausbildung der Gesuchstellerin
- 26 - (vgl. Prot. VI S. 20) auf Art. 10 Ziff. 1.III.a) des L-GAV und damit auf einen monatlichen Brutto-Mindestlohn (100%) von Fr. 4'100.– (zuzügl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Art. 12 L-GAV) bzw. rund Fr. 4'440.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) abzustellen. Damit liegt der gesamtarbeitsvertraglich garantierte Mindestlohn etwas über den aufgezeigten statistischen Durchschnittswerten des Bundes. Aufgrund des allgemeinverbindlichen Charakters des L-GAV (vgl. Art. 1 L-GAV) liesse sich vorliegend auch auf die genannten Mindestlöhne abstellen, was für die Gesuchstellerin ab 1. März 2016 ein hypothetisches Brutto-Einkommen von rund Fr. 3'550.– pro Monat (80%, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) ergäbe. Allerdings wäre – worauf die Vorinstanz nicht näher eingeht und was der Gesuchsteller zu verkennen scheint (act. 69 S. 12 f.) – für die Ermittlung des nicht durch eigenes Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin gedeckten Teils ihres gebührenden Bedarfs und damit zur Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs praxisgemäss auf ihr Netto- und nicht auf ihr Brutto-Einkommen abzustellen (vgl. u.a. BGer 5A_210/2008 Erw. 3.5). Denn die Lebenskosten der Gesuchstellerin sind nur insoweit gedeckt, als sie auch tatsächlich Lohn ausbezahlt erhält. Ausgehend davon wäre auf ein monatliches Netto-Einkommen der Gesuchstellerin von höchstens rund Fr. 3'200.– (ca. 90% des Bruttolohnes) abzustellen. Dies macht deutlich, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den Gesuchsteller nicht benachteiligt hat. Da die Gesuchstellerin die Höhe des ihr hypothetisch angerechneten Einkommens nicht angefochten hat, sondern sich im Gegenteil ausdrücklich auf die Erwägungen der Vorinstanz beruft (act. 90 S. 10), hat dies im Rahmen der vorliegend geltenden Verhandlungsgrundsatzes (§ 54 ZPO, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N. 25, bzw. Art. 277 Abs. 1 ZPO) zur Folge, dass es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 3'350.– für das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. März 2016 bleiben muss. Gleiches muss für die anderen hypothetischen Einkommensbeträge der Gesuchstellerin sowie für die von der Gesuchstellerin nicht angefochtene Subtraktion dieser (Brutto-)Beträge von ihrem Bedarf im Rahmen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung gelten (act. 65 = act. 71, je S. 33). 14.4 Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin damit unverändert folgende Beträge als hypothetisches Einkommen anzurechnen und im Rahmen der Unter-
- 27 haltsberechnung (sowie unter Beachtung der Tatsache, dass 2016 ein Schaltjahr ist) von ihrem Bedarf zu subtrahieren: - Fr. 600.– bis 30. April 2013, - Fr. 1'300.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 2'100.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 3'350.– ab 1. März 2016. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Erstehungskosten durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin (vgl. act. 90 S. 10) war aufgrund des bereits grosszügig bemessenen Bedarfs (insb. Transportkosten) nicht angezeigt. 15.1 Der Gesuchsteller bestreitet die Erwägung der Vorinstanz, dass die Beklagte durch die Scheidung eine nennenswerte Vorsorgelücke erleidet. Für die Zeit bis zur Scheidung sei eine solche durch den Vorsorgeausgleich nicht vorhanden. Ab 1. März 2016 bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft sei die Gesuchstellerin aufgrund ihres dannzumaligen Einkommens (ausgehend von Einkommen und Bedarf, welche ihr der Gesuchsteller anrechnet/zugesteht) selber in der Lage, ihre Altersvorsorge zu äufnen, weshalb ihr kein Vorsorgeunterhalt zuzusprechen sei (act. 69 S. 14 und act. 115 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin ist entgegengesetzter Auffassung und verweist auf die Erwägungen und den Entscheid der Vorinstanz (act. 90 S. 11 f.). 15.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung und Ermittlung der Höhe des Vorsorgeunterhalts sind den Parteien hinlänglich bekannt und es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 65 = act. 71, je S. 35 ff. m.w.H.). Ausgehend vom ermittelten Bedarf (rund Fr. 5'800.–) und Einkommen (hypothetisch max. Fr. 3'350.–) der Gesuchstellerin ergibt sich, dass ihr (hypothetisches) Einkommen – entgegen der Argumentation des Gesuchstellers (act. 69 S. 14) – für die zusätzliche Äufnung einer angemessenen Vorsorge nicht ausreichen wird. Dementsprechend ist sie – wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und worauf verwiesen werden kann (act. 65 = act. 71, je S. 35 ff.) – aufgrund
- 28 eines ehebedingten Nachteils und mangels anderweitigen Vermögens (vgl. act. 57/3 und 75) auf Unterstützung des Gesuchstellers bei der zukünftigen Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge angewiesen. 15.3 Der Vorsorgeunterhalt berechnet sich ausgehend vom gebührenden Gesamtbedarf der Gesuchstellerin. Allfällige Wohnkosten sind zu berücksichtigen, denn wenn die Gesuchstellerin zurzeit zwar vom Wohnrecht profitiert, darum aber auch weniger Unterhalt ausbezahlt erhält, darf dies nicht zu einer Schmälerung ihrer gebührenden Altersvorsorge führen (zur ganzen nachstehenden Berechnung: BGer 5A_210/2008 Erw. 7). Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin beträgt Fr. 5'800.– (= massgebendes Nettoersatzeinkommen = 87% des Bruttoersatzeinkommens), was einem Bruttoersatzeinkommen von rund Fr. 6'670.– entspricht. Zieht man vom Bruttoersatzeinkommen das jeweilige hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin ab (vgl. Ziff. III.14.3 f.), resultieren daraus die folgenden Beträge, für welche keine Vorsorge geäufnet wird: - Fr. 6'070.– bis 30. April 2013, - Fr. 5'370.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 4'570.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 3'320.– ab 1. März 2016. Davon beträgt der jeweilige AHV-Anteil von 10%: - Fr. 607.– bis 30. April 2013, - Fr. 537.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 457.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 332.– ab 1. März 2016. Der BVG-Anteil für die Gesuchstellerin berechnet sich wie folgt: Das monatliche Bruttoersatzeinkommen Fr. 6'670.– entspricht Fr. 80'040.– pro Jahr. Davon ist der Koordinationsabzug von derzeit Fr. 24'570.– abzuziehen, was Fr. 55'470.– pro Jahr bzw. Fr. 4'622.50 pro Monat ergibt. Subtrahiert man davon das (hypothetische) Einkommen der Gesuchstellerin – für die ersten beiden Phasen ist dies nicht nötig, da ihr (hypothetisches) Einkommen den gesetzlichen Mindestlohn
- 29 nach Art. 7 BVG (von derzeit Fr. 21'060.– pro Jahr) nicht übersteigt – ergibt dies nachstehende Beträge: - Fr. 4'622.50 bis 30. April 2013, - Fr. 4'622.50 ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 2'522.50 ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 1'272.50 ab 1. März 2016, von welchen der monatliche BVG-Anteil von 16% (gerundet) zu ermitteln ist: - Fr. 740.– bis 30. April 2013, - Fr. 740.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 405.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 205.– ab 1. März 2016. Addiert man nun den AHV- und den BVG-Anteil, stehen der Gesuchstellerin folgende (gerundeten) Beträge als Vorsorgeunterhalt zu: - Fr. 1'350.– bis 30. April 2013, - Fr. 1'280.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013, - Fr. 870.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016, - Fr. 540.– ab 1. März 2016. 16. Dies ergibt zusammenfassend folgende Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin: Zeitraum Bedarf Vorsorgeunterhalt hypothetisches Einkommen Unterhaltsbeitrag bis 30. April 2013 Fr. 5'810.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 6'560.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 5'810.– Fr. 1'280.– Fr. 1'300.– Fr. 5'790.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016 Fr. 5'810.– Fr. 870.– Fr. 2'100.– Fr. 4'580.– ab 1. März 2016 Fr. 5'810.– Fr. 540.– Fr. 3'350.– Fr. 3'000.–
- 30 - Die vorgenannten Beträge reduzieren sich um Fr. 2'440.– pro Monat (Fr. 2'300.– Miete, Fr. 140.– Parkplatz), solange die Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchstellers in dessen Haus wohnt. Die Dauer der (späteren) Unterhalts-Phasen ist grundsätzlich nicht umstritten. Die Gesuchstellerin beantragt allerdings, die letzte Unterhalts-Phase habe bis zu ihrer Pensionierung zu dauern (act. 90 S. 3). Der Gesuchsteller beantragt, die Unterhaltspflicht habe bis zu seiner Pensionierung zu dauern (act. 69 S. 3), welche bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung später als diejenige der Gesuchstellerin wäre. Bei der – aufgrund der absehbaren politischen Bestrebungen – nicht ausgeschlossenen Angleichung des Rentenalters von Mann und Frau würde der (zwei Monate ältere) Gesuchsteller allerdings früher pensioniert als die Gesuchstellerin. Daher und in Anbetracht des Vermögens und des sehr guten Einkommens des Gesuchstellers hat seine Unterhaltspflicht in beiden Fällen bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche Pensionierungsalter zu dauern. 17.1 Des Weiteren erwog die Vorinstanz, der Gesuchstellerin sei bereits während der Ehe eine Vorsorgelücke von rund Fr. 56'000.– entstanden, weil sie aufgrund der vereinbarten Aufgabenteilung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ausserdem wegen der zwischen den Parteien geltenden Gütertrennung nicht am Vermögen und dem Guthaben der freien Vorsorge des Gesuchstellers partizipiere. Zudem vermöge sie diese Lücke auch inskünftig aus ihrem (hypothetischen) Einkommen nicht selbständig zu decken, weshalb der Gesuchsteller für den Fehlbetrag aufzukommen habe. Dem Gesuchsteller könne – in Abweichung von der nach Art. 126 Abs. 1 ZGB üblichen Verrentung – eine Kapitalzahlung aufgrund seiner ausgewiesenen Vermögensverhältnisse zugemutet werden (act. 65 = act. 71, je S. 39 ff.). Der Gesuchsteller bestreitet das Bestehen einer Vorsorgelücke für die Zeit bis zur Scheidung, da die Gesuchstellerin die Hälfte der vom Gesuchsteller angesparten Vorsorgeleistung erhalte und insofern volle Gleichberechtigung zwischen den Parteien erzielt werde (act. 69 S. 14).
- 31 - Die Gesuchstellerin verweist im wesentlichen auf die Begründung der Vorinstanz (act. 90 S. 11 f.). 17.2 Im Falle einer Scheidung ist für die Altersguthaben der 2. Säule bekanntlich der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB vorzunehmen, welcher vorliegend bereits durchgeführt wurde (act. 117). Dies garantiert, dass beide Ehegatten unabhängig von der konkreten Rollenverteilung hälftig am ehelichen BVG partizipieren. Dass rückwirkend für die Zeit der Ehe von einer Vorsorgelücke auszugehen wäre, würde voraussetzen, dass während der Ehe ungenügende Pensionskassenguthaben geäufnet wurden. Die Korrektur der zurückliegenden BVG-(Nicht)-Äufnung ist in Ausnahmefällen möglich, so z.B. nach BGE 129 III 257 via Art. 125 und Art. 126 Abs. 2 ZGB, wenn der selbständig erwerbstätige Ehegatte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war und die von ihm während der Ehe geäufnete private Vorsorge aufgrund der Gütertrennung nicht geteilt werden kann. Vorliegend war aber im Scheidungszeitpunkt ein beachtliches (eheliches) Pensionskassenguthaben des Gesuchstellers von mehr als Fr. 350'000.– vorhanden (und ist bereits aufgeteilt worden, act. 108 bzw. 117). Damit ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht ersichtlich, weshalb von einer durch den Gesuchsteller zu schliessenden Vorsorgelücke für die Zeit der Ehe auszugehen wäre. Dafür wäre im Übrigen auch nicht ein hypothetisches Vorsorgeguthaben der Gesuchstellerin unter Ausblendung der ehelichen Rollenverteilung massgebend (so die Vorinstanz in act. 65 = act. 71, je S. 39 f.). Auch ein allfälliges 3.-Säule- Guthaben des Gesuchstellers ändert dies vorliegend nicht grundsätzlich, denn dieses müsste aufgrund der Gütertrennung ja auch dann nicht geteilt werden, wenn es als frei verfügbares Kapital auf einem Konto läge. Die Parteien haben vor Jahren eine traditionelle Rollenverteilung gewählt und sich entschieden, Kinder zu haben, für welche hauptsächlich die Gesuchstellerin sorgte, während der Gesuchsteller um den finanziellen Unterhalt der Familie bemüht war. Dass dieses Vorgehen zwingendermassen Auswirkungen auf das berufliche Vorsorgeguthaben der Parteien haben musste, war für beide Parteien voraussehbar und trifft nun auch beide Parteien gleichermassen. Dennoch hat es der Gesuchsteller nicht versäumt, ein Pensionskassenguthaben in beachtlicher Höhe zu äufnen. Dies kommt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nun beiden Parteien zu Gute. Damit
- 32 kann es vorliegend ohne Weiteres sein Bewenden haben, denn dies ist – aufgrund des reichlich vorhandenen beruflichen Vorsorgekapitals – kein Fall, in dem die Durchbrechung der vereinbarten Gütertrennung unter vorsorgerechtlichen Gesichtspunkten angezeigt wäre. 18.1 Betreffend den Kinderunterhalt ist der Gesuchsteller nicht mit dem Betrag von Fr. 1'850.– bzw. Fr. 1'500.– (je Kind und Monat) gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden. Er beantragt Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (je Kind und Monat) und eine Reduktion der Beträge um Fr. 166.– (je Kind und Monat), solange die Kinder der Parteien mit der Gesuchstellerin in der Liegenschaft des Gesuchstellers leben (act. 69 S. 3). Die Gesuchstellerin ihrerseits plädiert in ihrer Anschlussberufung, mit Verweis auf die Prozentmethode, für Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 2'200.– pro Kind und Monat (act. 69 S. 3 und S. 10). 18.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit seiner Eltern entsprechen. Bei überdurchschnittlich guten Verhältnissen der Eltern lassen sich auch die Bedürfnisse ihrer Kinder grosszügiger berücksichtigen (BGE 83 II 359). Die Kinder der Parteien sind grundsätzlich gleich zu behandeln. 18.3 Ausgehend vom genannten Grundsatz der Partizipation der Kinder an der (finanziellen) Lebensstellung ihrer Eltern sowie von der bisher verfolgten konkreten Bedarfsmethode (vgl. Bedarfsberechnung in Ziff. III.12.) und mit einem Kontrollblick auf die hierorts geläufigen Zürcher Tabellen (welche bei durchschnittlichen Verhältnissen einen Kindesbedarf von über Fr. 1'600.–/Monat propagieren, vgl. www.ajb.zh.ch/unterhalt), welche gerade bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern (wie vorliegend) oft Anwendung finden und deren statistischen Bedarfswerte diesfalls noch erhöht werden können, ist der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von je Fr. 1'850.– ohne Weiteres angemessen. Allerdings sind davon (wie bereits erwähnt) noch die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen abzuziehen. Die von der Gesuchstellerin beantragten Fr. 2'200.– erscheinen jedoch als zu hoch, zumal die Prozentmethode bei einem (wie vorliegend) sehr hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht unbesehen anzuwenden wäre. Da im Übrigen
- 33 keine Tatsachen aktenkundig sind, welche – aufgrund der für die noch nicht volljährigen Kinder der Parteien geltenden Offizialmaxime (Art. 296 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO) – eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge angezeigt erscheinen liessen, ist von Folgendem auszugehen: Der von den Parteien aufgrund der bisherigen Lebensführung konkret zusammengetragene Bedarf beläuft sich derzeit (bei gleichmässiger Verteilung der Gesamtsumme auf alle drei) auf rund Fr. 1'500.– pro Kind der Parteien (vgl. Ziff. III.12. vorstehend). Auf die darin eingeschlossenen eher variablen Beträge für Hobbys und Nachhilfe ist auch für die Zukunft abzustellen, denn sie werden bei Veränderungen erfahrungsgemäss durch andere (ähnliche) variable Ausgaben kompensiert (so rechnen etwa die Zürcher Tabellen mit "weiteren" Kosten von rund Fr. 750.– pro Monat). Die Reduktion gegenüber den vorinstanzlichen Beträgen ergibt sich zur Hauptsache aus der Berücksichtigung der Kinder- und Ausbildungszulagen. An die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ hat der Gesuchsteller damit Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– (zuzügl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Dies nach Art. 133 Abs. 1 ZGB bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus. Die genannten Unterhaltsbeiträge reduzieren sich aufgrund der derzeitigen Wohnsituation und ausgehend vom Antrag des Gesuchstellers um Fr. 166.– für diejenigen Kinder der Parteien, welche und solange sie mit der Gesuchstellerin in der Liegenschaft des Gesuchstellers an der F._____-Str. ... in ... G._____ (GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) leben. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden grundsätzlich der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV
- 34 - OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 13) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen. In vorliegendem Rechtsmittelverfahren sind nur noch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur Prozessthema (vgl. dazu act. 100), weshalb es sich rechtfertigt, primär auf den Streitwert abzustellen (§ 4 GebV OG, vgl. BGE 116 II 493 E. 2a). Der Gesuchsteller beantragt in der Berufungsschrift (im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid) im Wesentlichen eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 350.– (je Kind) und des nachehelichen Unterhalts für die Gesuchstellerin um monatlich Fr. 3'875.– (bis 31. Mai 2012), Fr. 3'115.– (1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2013), Fr. 2'815.– (1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016) bzw. Fr. 3'530.– (1. März 2016 bis zu Pensionierung Gesuchsteller, voraussichtlich im März 2028) sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Kapitalzahlung von Fr. 56'000.–. Die Gesuchstellerin beantragt in der Anschlussberufung (im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid) primär eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 350.– (je Kind) und die Streichung der zweiten und damit die Verlängerung der ersten Unterhaltsphase um 19 Monate, was für besagte Zeit einer Erhöhung um Fr. 760.– (pro Monat) gleichkommt. Zudem beantragte sie die Aufteilung der beruflichen Vorsorge des Gesuchsteller per Rechtskraft des Scheidungspunktes, woraus ein rund Fr. 10'000.– höherer BVG-Anspruch ihrerseits resultierte (act. 117). Zusammengefasst ergibt sich damit ein Berufungsstreitwert von rund Fr. 770'000.– und ein Anschlussberufungsstreitwert von gegen Fr. 80'000.–, wobei die Teile davon, welche Unterhaltsbeträge betreffen, als wiederkehrende Leistung nach Art. 92 Abs. 1 ZPO (nach Phasen) zu kapitalisieren sind. Im Sinne einer Annäherung ist daher von einem Berufungsstreitwert von rund Fr. 600'000.– und einem Anschlussberufungsstreitwert von rund Fr. 70'000.– auszugehen (Barwerte nach Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Tafel 48, bei 2,5% Zins, ausgehend von den jeweils beantragten Anpassungen der gestaffelten Unterhaltsbeiträge, für die Kinder der Parteien bis zum 18. [D._____ und E._____] bzw. bis zum 20. Geburtstag [C._____], für den Berufungsstreitwert zuzügl.
- 35 - Fr. 56'000.–). Damit ergibt sich insgesamt ein Rechtsmittelstreitwert von rund Fr. 670'000.–. 3. Der Gesuchsteller obsiegt mit seiner Berufung betreffend die Ausgleichszahlung von Fr. 56'000.– sowie betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge (zusammen ca. 15% der Streitsumme) vollumfänglich. Betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Gesuchstellerin (ca. 75% der Streitsumme) und damit im finanziell gewichtigsten Punkt unterliegt er zu rund 80%. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung (ca. 10% der Streitsumme) zur Hauptsache, nämlich betreffend ihre und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder, und obsiegt lediglich bezüglich des BVG. Damit haben nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsteller (gerundet) 60% und die Gesuchstellerin 40% der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und der Gesuchsteller der Gesuchstellerin eine 20%-ige Parteientschädigung zu entrichten. Bei einem Rechtsmittelstreitwert von rund Fr. 670'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG) ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 und § 4 GebV OG eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– festzusetzen. Gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV betrüge die volle Parteientschädigung rund Fr. 13'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) – die erwähnten 20% davon sind Fr. 2'600.–. Die von den Parteien geleisteten Kostenvorschüsse (act. 77 bzw. 112) sind zur Kostentilgung heranzuziehen. Es wird erkannt: 1. Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen. 2. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder der Parteien, C._____, D._____ und E._____, Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar ab April 2013 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus.
- 36 b) Der Betrag gemäss Ziff. 2.a) vorstehend reduziert sich um Fr. 166.– pro Kind der Parteien, solange dieses mit der Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchstellers in dessen Liegenschaft an der F._____-Str. ... in ... G._____ (GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) wohnt. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'560.– für April 2013 - Fr. 5'790.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 4'580.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016 - Fr. 3'000.– ab 1. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den ersten jedes Monats. b) Die Beträge gemäss Ziff. 3.a) vorstehend reduzieren sich um Fr. 2'440.– (Fr. 2'300.– Wohnungs- und Fr. 140.– Parkplatzmiete) solange die Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchstellers in dessen Liegenschaft an der F._____-Str. ... in ... G._____ (GBBl ..., Kat. Nr. ..., Grundbuch der Gemeinde G._____) wohnt. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.a) und 3.a) hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2013 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres
- 37 anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 3.a) hiervor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 5. Der Vorsorgeausgleich für die Zeit der Ehe ist mit Verfügung vom 22. November 2012 geregelt worden. 6. So weit das angefochtene Urteil der Gesuchstellerin unter dem Titel Vorsorgeausgleich mehr zuspricht resp. sie selber mehr verlangt als ihr mit der Verfügung vom 22. November 2012 zugesprochen, wird die Klage abgewiesen. 7. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und die Dispositiv-Ziffern 13 - 16 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfolgen) werden bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird zu 6/10 (Fr. 6'000.–) dem Gesuchsteller und zu 4/10 (Fr. 4'000.–) der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– und so weit erforderlich aus dem vom Gesuchsteller geleistete Vorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'000.– zu ersetzen. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (zuzügl. 8% MWSt.) zu bezahlen.
- 38 - 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Verfahrensbeteiligten C._____ sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 670'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
Urteil vom 28. März 2013 Rechtsbegehren: jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; am 25. und 26. Dezember eines jeden Jahres; in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie Sylvester/Neujahr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; jährlich während zwei Ferienwochen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Berufungsanträge: Anschlussberufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. 2. Der Gesuchsteller anerkennt davon die von der Vorinstanz eingesetzten Grundbeträge für die Gesuchstellerin und die Kinder der Parteien sowie die Krankenkassen-, Franchise- und Versicherungskosten, die Beiträge für die Billag und die Kosten für die ... 4.1 Zu den Wohn- und Parkplatzkosten: Der Gesuchstellerin wurde (mit dem Einverständnis des Gesuchstellers) an der vormals von den Parteien mit den Kindern bewohnten Liegenschaft, welche dem Gesuchsteller gehört, ein bis Ende 2020 befristetes Wohnrech... Für die Zeit nach einem allfälligen Auszug aus besagter Liegenschaft erwog die Vorinstanz zu den Wohnkosten, dass der Gesuchstellerin mit den Kindern im Sinne der Fortführung des ehelichen Lebensstandards monatlich Fr. 3'500.– für (hypothetische) Miet... 4.2 Der Gesuchsteller hingegen will für die Gesuchstellerin und die Kinder lediglich (hypothetische) Wohnkosten von Fr. 2'500.– bzw. für die Klägerin allein Fr. 2'000.– (inkl. Parkplatz) berücksichtigt wissen. Dies mit der Begründung, Fr. 2'500.– Miet... 4.3 Die Gesuchstellerin bringt betreffend die derzeitige Anrechnung der Nebenkosten nichts vor, äussert sich hingegen zu den Mietkosten für die Zeit nach ihrem Auszug: Es seien nicht etwa die Mietkosten des Gesuchstellers seit dessen Auszug, sondern v... 13. Den Ausführungen des Gesuchstellers zum derzeitigen Einkommen der Gesuchstellerin ist keine konkrete Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, zumal der Gesuchsteller damit – nach eigenen Angaben – lediglich das prozessuale Verhalten d... Wie der Gesuchsteller das von ihm vor Obergericht geltend gemachte hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin bis Ende 2013 von Fr. 1'377.– herleitet (act. 69 S. 12), geht aus seinen Rechtsschriften im Berufungsverfahren nicht schlüssig hervor. Ebens... IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden grundsätzlich der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitauf... Es wird erkannt: 1. Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen. 2. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder der Parteien, C._____, D._____ und E._____, Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszul... b) Der Betrag gemäss Ziff. 2.a) vorstehend reduziert sich um Fr. 166.– pro Kind der Parteien, solange dieses mit der Gesuchstellerin auf Kosten des Gesuchstellers in dessen Liegenschaft an der F._____-Str. ... in ... G._____ (GBBl ..., Kat. Nr. ..., G... Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'560.– für April 2013 - Fr. 5'790.– ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 4'580.– ab 1. Januar 2014 bis 29. Februar 2016 - Fr. 3'000.– ab 1. März 2016 bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins AHV-Alter. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.a) und 3.a) hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2013 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 3.a) hiervor nur im Verhäl... 5. Der Vorsorgeausgleich für die Zeit der Ehe ist mit Verfügung vom 22. November 2012 geregelt worden. 6. So weit das angefochtene Urteil der Gesuchstellerin unter dem Titel Vorsorgeausgleich mehr zuspricht resp. sie selber mehr verlangt als ihr mit der Verfügung vom 22. November 2012 zugesprochen, wird die Klage abgewiesen. 7. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und die Dispositiv-Ziffern 13 - 16 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfolgen) werden bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird zu 6/10 (Fr. 6'000.–) dem Gesuchsteller und zu 4/10 (Fr. 4'000.–) der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– und so weit erforderl... 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (zuzügl. 8% MWSt.) zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Verfahrensbeteiligten C._____ sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...