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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2012 LC110049

2 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,290 parole·~36 min·2

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC110049-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juni 2011 (FE100258)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin: (Urk. 16 S. 1 f. und Urk. 55 S. 2 f.) 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden; 2. Die Tochter, C._____, geboren tt.mm.2004, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen; 3. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, C._____ jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen; weiter sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, C._____ während drei Wochen im Jahr, wobei höchstens zwei Wochen an einem Stück, während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; die Gesuchstellerin sei dabei zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Ferienplan des Kindes C._____ jeweils in der ersten Schulwoche eines jeden Schuljahres ohne Aufforderung zukommen zu lassen; der Gesuchsteller sei zu verpflichten, innert 2 Monaten nach Erhalt des Ferienplans bekannt zu geben, wann er im jeweiligen Schuljahr das Ferienbesuchsrecht ausüben möchte; 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen) von Fr. 1'825.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis August 2016 und von Fr. 2'000.00 ab September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes (auch über die Mündigkeit hinaus), zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen; Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren; 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis August 2014 im Betrag der jeweiligen Differenz zwischen Fr. 3'246.80 und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und von September 2014 bis August 2020 im Betrag der jeweiligen Differenz zwischen Fr. 3'070.00 und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen; Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Die von den Parteien während der Ehe erworbenen bestehenden Austrittsleistungen der zweiten Säule seien hälftig zu teilen und

- 3 die Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers seien entsprechend anzuweisen, den Differenzbetrag auf das Konto der Gesuchstellerin, Vertrags-Nr. …, Versicherten-Nr. …, AHV-Nr. …, bei der D._____ zu übertragen; 7. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

des Gesuchstellers: (Urk. 21 S. 13 f.) "1. In Gutheissung der Klage sei die am tt.mm.2004 vor Zivilstandsamt … geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. 2. a) Das Kind C._____, geb. tt.mm.04, sei unter die elterliche Obhut der Klägerin zu stellen. b) Dem Beklagten sei ein Besuchsrecht je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr und ein Ferienrecht von 3 Wochen, zu beziehen während der Schulferien des Kindes, einzuräumen. c) Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten den Ferienplan des Kindes C._____ in der ersten Schulwoche eines jeden Schuljahres ohne Aufforderung zukommen zu lassen. d) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Kosten der Erziehung, des Unterhalts des Kindes C._____ monatlich vorschüssig Fr. 775.00 zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren. 3. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien mit dem derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 4. Die beruflichen Vorsorgeguthaben seien nach der gesetzlichen Vorschrift zu teilen. 5. Das Begehren der Klägerin um Änderung der Eheschutzmassnahmen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.11.08/Gerichtspräsidium Bremgarten vom 11.3.2010 sei abzuweisen; eventuell seien die genannten Entscheide zu bestätigen, jedoch der Beklagte von Unterhaltszahlungen gegenüber der Klägerin zu entbinden. 6. Dem Kläger sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Sprechende sei als sein Vertreter zu ernennen.“

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juni 2011: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2004, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 12. April 2011 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: „1. Scheidung (Art. 112 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 2. Elterliche Sorge. Informations- und Anhörungsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 275a ZGB) Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2004, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. Die Gesuchstellerin wird den Gesuchsteller regelmässig über die Entwicklung des Kindes informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihm besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung oder Behandlung des Kindes betraut sind. 3. Besuchsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 273 ff. ZGB) Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind - jedes erste und dritte Wochenende des Monats, jeweils von Samstag um 09.00 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, das Kind während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr (höchstens zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller den Ferienplan des Kindes jeweils in der ersten Schulwoche eines jeden Schuljahres ohne Aufforderung zukommen zu lassen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, jeweils bis spätestens am 10. Januar die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit der Gesuchstellerin abzusprechen.

- 5 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Konto der Gesuchstellerin bei der D._____ zu überweisen. 5. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB) In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was zurzeit auf ihren Namen lautet.“

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'520.– und ab August 2017 in der Höhe von Fr. 1'720.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über dessen Mündigkeit hinaus.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin, auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus, solange es in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt respektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.– und danach bis August 2020 solche in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2011 mit 100.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

- 6 -

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

7. Der Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend wurden folgende aktuelle Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde gelegt: − Monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: 3'677.– (zzgl. KZ) − Monatliches Nettoeinkommen Gesuchsteller: 5'895.– − Monatlicher Bedarf Gesuchstellerin mit C._____: 5'361.– (inkl. Steuern) − Monatlicher Bedarf Gesuchsteller: 2'957.– (inkl. Steuern) 8. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (…), … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV Nr. …) Fr. 10'571.– auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (AHV Nr. …) bei der D._____, … [Adresse], zu überweisen.

9. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu je drei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.

11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. (12./13. Mitteilungen, Rechtsmittel)

Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 124 S. 11 f.): "1. Dem Beklagten und Berufungskläger sei im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt als sein Vertreter zu ernennen.

2. Es seien Ziff. 4, 5, 7, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3. Es sei neu wie folgt zu entscheiden:

- 7 - 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beklagte verpflichtet, an die Kosten von Erziehung und Unterhalt des Kindes C._____ der Klägerin monatlich vorschüssig Fr. 775.00 bis zum Erreichen von deren Volljährigkeit zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

5. Bei der Unterhaltsberechnung sei von Lohn und Bedarf der Parteien wie folgt auszugehen: - Monatliches Nettoeinkommen der Klägerin Fr. 3'818.00 - Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten Fr. 5'372.00 - Monatlicher Bedarf der Klägerin mit Kind (ohne Steuern) Fr. 4'061.00 - Monatlicher Bedarf des Beklagten (ohne Steuern) Fr. 3'369.00

10. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 11. Die Parteikosten seien wettzuschlagen und dem Beklagten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 129 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt.mm.2004 in … geheiratet. Am 26. August 2004 kam die Tochter C._____ zur Welt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten als Eheschutzrichter vom 15. April 2008 wurde festgehalten, dass die Parteien seit 1. Dezember 2007 getrennt leben, und wurde das Getrenntleben geregelt. Die Gesuchstellerin arbeitet seit einiger Zeit als Medizinische Praxisassistentin. Der Gesuchsteller ist Lastwagenchauffeur.

- 8 - Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2011 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Im Berufungsverfahren sind der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt für die Gesuchstellerin sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung strittig. II. Die Gesuchstellerin hat das Scheidungsverfahren mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes F._____ am 9. März 2010 am Bezirksgericht Zürich rechtshängig gemacht (Urk. 1). Über das weitere erstinstanzliche Verfahren gibt das Urteil der Vorinstanz Auskunft (Urk. 123 S. 4 f.). Gegen das Urteil hat der Gesuchsteller mit Berufungsschrift vom 2. August 2011 fristgerecht die Berufung erklärt und begründet (Urk. 124). Die Berufungsantwort datiert vom 22. August 2011 (Urk. 129). Mit Eingabe vom 7. September 2011 nahm der Gesuchsteller zu den Beilagen der Berufungsantwort Stellung (Urk. 137). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 wurde vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Ziffern 1 (Scheidung), 2 (Zuteilung elterliche Sorge), 3 (Genehmigung Teilvereinbarung), 8 (Vorsorgeausgleich) und 9 (Kostenfestsetzung) am 23. August 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 138). Zur Urkunde 137 hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 unaufgefordert Stellung genommen (Urk. 141). Mit Eingaben vom 26. August 2011 (Urk. 133) und vom 31. Oktober 2011 (Urk. 143) hat der Gesuchsteller Arztzeugnisse eingereicht und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, wozu die Gesuchstellerin am 5. September 2011 und am 3. November 2011 schriftlich Stellung bezog (Urk. 136 und 147). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. III. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht,

- 9 das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 23. Juni 2011 und wurde den Parteien am 30. Juni bzw. 1. Juli 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 120 f.). Demnach ist vorliegend für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwenden. IV. 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'520.–, ab August 2017 von Fr. 1'720.–, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, und zwar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Zudem wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– und danach bis August 2020 solche in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen. Dabei ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'677.– und einem familienrechtlichen Grundbedarf für sie und die Tochter von Fr. 5'361.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'895.– und einem familienrechtlichen Grundbedarf für ihn von Fr. 2'957.– aus. 2. a) Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. Das Existenzminimum der Gesuchstellerin und des Kindes belaufe sich nach den Weisungen des Obergerichts des Kantons Aargau in den Richtlinien vom 21. Oktober 2009, KKS 2005.7, auf Fr. 4'061.–. Die Gesuchstellerin erziele Einkünfte aus Eigenerwerb von Fr. 3'818.– und komme zusammen mit den Kinderzulagen und einem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 775.– auf ein Total von Fr. 4'793.–, was Fr. 732.– oder 18 % über dem Existenzminimum liege. Ein

- 10 persönlicher Unterhaltsbeitrag sei wegen der kurzen Dauer der Ehe und wegen der Fähigkeit der Gesuchstellerin, für sich selber ohne weiteres zu sorgen, nicht geschuldet (Urk. 124 S. 7 ff.). Die Ehe habe bis zur Trennung nur gerade dreieinhalb Jahre gedauert (Urk. 65 S. 5). b) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für den Kinderunterhalt und für den nachehelichen Unterhalt zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 123 S. 7-9 E. 3.2). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Parteien am tt.mm.2004 geheiratet hätten und seit dem 1. Dezember 2007 getrennt lebten. Am tt.mm.2004 sei die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt gekommen. Sie sei sechs Jahre alt und nach wie vor betreuungsbedürftig. Bereits aus diesem Grund sei vorliegend trotz relativ kurzer Dauer des Zusammenlebens der Parteien von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Abgesehen davon habe die Ehe der Parteien über fünf Jahre gedauert. Damit sei für die Berechnung des gebührenden Bedarfs grundsätzlich an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard anzuknüpfen (Urk. 123 S. 9 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Ehe unabhängig von der Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 61 E. 4.1, m.w.H.). Der Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb vorliegend eine Ausnahme gegeben sein soll. In der Klageantwort vom 29. Juni 2010 räumte er gegenteils ein, da das Kind aus der Ehe stamme, werde wohl trotz der kurzen Ehedauer von einer lebensprägenden Ehe gesprochen werden müssen (Urk. 21 S. 5). Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie auf den Zeitpunkt der Geburt von C._____ ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Ab Februar 2005 habe sie zu 10 % gearbeitet, um sich ihr Hobby, den Besitz eines Pferdes, zu finanzieren. Die Parteien hätten eine Ehe mit klassischer Rollenverteilung geführt. Erst mit der Trennung habe sie ihr Pensum aufgestockt (Urk. 16 S. 3 und 5). Dies blieb seitens des Gesuchstellers unbestritten (Prot. I S. 6). Die Geburt des Kindes führte somit zu einer neuen Rollenverteilung der Parteien in der Ehe, wobei die Gesuchstellerin auch nach der Scheidung die Tochter zu betreuen hat. Es liegt daher eine lebensprägende Ehe vor.

- 11 - Bei der lebensprägenden Ehe haben die Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung (BGE 135 III 60 f., E. 4 und 4.1, m.w.H.). Für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts ist entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bestimmen, in einem zweiten Schritt dessen Eigenversorgungskapazität zu ermitteln und schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des andern Ehegatten zu bestimmen, falls sich herausstellen sollte, dass der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht decken kann (BGE 137 III 102, insb. E. 4.2.1 bis 4.2.3; BGE 134 III 145, E. 4 S. 146 f.; vgl. auch Praxis des Obergerichts in ZR 106/2007 Nr. 16 S. 78). Die Vorinstanz hat indessen den monatlichen familienrechtlichen Grundbetrag der Parteien gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechnet und eine Überschussverteilung vorgenommen (Urk. 123 S. 20 f.). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. dann zulässig, wenn feststeht, dass die Parteien während der Ehe keine Ersparnisse gemacht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht beweist, dass sie tatsächlich solche geäufnet haben (BGE 137 III 106, E. 4.2.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass während der Ehe keine Ersparnisse gebildet wurden (Urk. 16 S. 25; Urk. 21 S. 9), weshalb die Berechnungsmethode der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Darlegungen des Gesuchstellers besteht kein Anlass, sich für die Berechnung des Bedarfs der Parteien an die Weisungen des Obergerichts des Kantons Aargau zu halten, zumal die Unterhaltsberechtigten in der Stadt F._____ wohnen. Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich stellt aber nicht eine verbindliche oder gar eine materiellrechtlich vorgeschriebene Berechnungsweise dar, sondern gibt als Richtlinie lediglich Anhaltspunkte für die Bestimmung dessen, was aus den gesamten Einkünften der Parteien notwendigerweise bestritten werden muss. 3. a) Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller bei den Grundbeträgen die Ansätze des aargauischen Kreisschreibens anwendet (vgl. Urk. 124 S. 7), beanstandet er im Berufungsverfahren beim Bedarf der Gesuchstellerin, wie ihn die

- 12 - Vorinstanz errechnet hat, einzig die Positionen "angemessene Altersvorsorge" und "Steuern" ausdrücklich. Er macht geltend, bezüglich der Altersvorsorge fehle im Gesetz eine Grundlage, und Steuern gehörten nach aargauischer Praxis nicht zur Berechnung der Existenzminima (Urk. 124 S. 9). Zu beiden Positionen hat sich die Vorinstanz jedoch zutreffend geäussert (Urk. 123 S. 9, 16 f. und 18), so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Der Gesuchsteller hat überdies ausgeführt, die Betreuungskosten für das Kind seien durch die Vorderrichterin nicht abgeklärt worden. Tatsache sei, dass das Kind nur montags, dienstags und mittwochs im Hort sei. Zudem werde es ab dem Sommer die Gemeindeschule besuchen. Ob sich dann die gleiche Lösung aufdränge, sei offen. Indessen führt der Gesuchsteller die Betreuungskosten für C._____ in der Existenzmiminaberechnung auf, berücksichtigt sie also in seiner Bedarfsberechnung (Urk. 124 S. 7 f.). Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller anerkannt, dass das Kind von Montag bis Freitag im Kinderhort ist (Urk. 65 S. 7), und die Kosten sind belegt (Urk. 123 S. 15 f.). Die Betreuungskosten sind daher im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hält im Berufungsverfahren daran fest, dass sie wegen berufsbedingter auswärtiger Verpflegung Mehrkosten von Fr. 261.– pro Monat habe (Urk. 129 10). Die Vorinstanz hat indessen die Mehrkosten korrekt auf Fr. 195.– festgesetzt (13 x Fr. 15.–). Sie hat nicht ausgeführt, Fr. 20.– pro Mahlzeit seien angemessen, wie die Gesuchstellerin meint, sondern dabei lediglich den bereits vor Vorinstanz von der Gesuchstellerin eingenommenen Parteistandpunkt wiedergegeben. Ihre Steuerbelastung beziffert die Gesuchstellerin auf Fr. 563.65 statt Fr. 400.–. Bei Einkünften von Fr. 76'764.– und Abzügen von rund Fr. 10'000.– resultiere ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'500.– (Urk. 129 S. 11). Die Vorinstanz hat auf das Unterhaltsberechnungsprogramm verwiesen (Urk. 123 S. 18; Urk. 117). Dieses generierte bei den Staatssteuern Abzüge von knapp Fr. 20'000.–. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin kann sie nicht nur den Kinderabzug und Fahrkosten geltend machen, sondern können auch Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungskosten, Versicherungsprämien und Kos-

- 13 ten für die auswärtige Betreuung von C._____ abgezogen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht darum geht, die finanziellen Bedürfnisse der Parteien im Scheidungszeitpunkt bis auf den Rappen genau festzustellen. Die von der Vorinstanz angenommene Steuerbelastung ist nicht zu beanstanden. Der erweiterte Grundbedarf der Gesuchstellerin mit Tochter beläuft sich somit auf Fr. 5'361.–, wie von der Vorinstanz errechnet (Urk. 123 S. 13 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Kinderzulagen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011, E. 4.3; BGE 137 III 65, E. 4.3.2). Die Gesuchstellerin erhält für C._____ eine monatliche Kinderzulage von Fr. 200.– (Urk. 17/25). Dadurch reduziert sich der erweiterte Grundbedarf auf Fr. 5'161.–. b) Beim Bedarf des Gesuchstellers hat die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls den Grundbetrag gemäss zürcherischem Kreisschreiben und auch die Steuern berücksichtigt. Für monatliche Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Garage hat sie Fr. 940.– eingesetzt mit der Begründung, der Mietzins betrage Fr. 1'680.–. Der Gesuchsteller wohne mit seiner Mutter zusammen und bezahle die Hälfte des Mietzinses. Die Garage koste Fr. 100.– im Monat (Urk. 123 S. 18). Der Gesuchsteller macht geltend, bei der Miete dürfe getrost von der Gleichberechtigung der Parteien ausgegangen und jeder Partei der Betrag von Fr. 1'600.– angerechnet werden. Denn auch der Gesuchsteller möchte gerne seinem Kind ein Zimmer bieten, wenn es zu ihm auf Besuch komme. Er habe nachgewiesen, dass er monatlich an die zusammen mit seiner Mutter zu erbringende Miete Fr. 1'600.– bezahle, und habe hiefür auch die Begründung geliefert (Urk. 124 S. 8). In der Duplik hatte der Gesuchsteller ausgeführt, er werde ab April 2011 mit seiner Mutter zusammenziehen. Sie sei 75 Jahre alt und könne ohne seine Hilfe nicht mehr allein wohnen. Er sei bereit, ihr die notwendige Hilfe zu gewähren. Eine 4 ½- Zimmerwohnung in G._____ sei gemietet. Der Mietpreis betrage

- 14 - Fr. 1'900.–. Daran bezahle er die Hälfte zuzüglich Abzahlung von Fr. 650.– an seine Schuld gegenüber der Mutter, total also Fr. 1'600.– (Urk. 65 S. 8). Aus der mit der Mutter geschlossenen Vereinbarung vom 10. Februar 2011 (Urk. 67/7) ergibt sich, dass der Gesuchsteller seiner Mutter aus Unterhaltsleistungen während der vergangenen zwei Jahre Fr. 18'000.– schuldet. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Schulden im Notbedarf nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 123 S. 20). Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnkomforts einschränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Es ist ihr dann derjenige (höhere) Betrag anzurechnen, der den an sich angemessenen Mietkosten entspricht (ZR 87 Nr. 114; Bräm, Zürcher Kommentar, N 118A, Ziff. I/2.1, zu Art. 163 ZGB). Vorliegend hat der Gesuchsteller sich aber nicht beim Wohnkomfort eingeschränkt, sondern teilt die Wohnkosten mit seiner Mutter. Er macht nicht geltend, vorübergehend aus Kostengründen mit seiner Mutter zusammenzuleben. Ebenso wenig hat er die Absicht bekundet, im Hinblick auf die Besuche der Tochter eine grössere Wohnung zu suchen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin keinesfalls übersetzte Wohnkosten hat, wenn sie in der Stadt F._____ für eine 3-Zimmerwohnung, welche sie zusammen mit C._____ bewohnt, Fr. 1'600.– inkl. Nebenkosten bezahlt. Die Vorinstanz hat daher im Bedarf des Gesuchstellers für Wohnkosten und Garage gestützt auf die eingereichten Mietverträge richtigerweise Fr. 940.– berücksichtigt. Die Gesuchstellerin rügt im Berufungsverfahren zu Recht, dass die Vorinstanz für Fahrkosten Fr. 310.– eingesetzt hat, obwohl der Gesuchsteller nur solche in der Höhe von Fr. 270.– geltend gemacht hatte (Urk. 129 S. 7; Urk. 123 S. 18 f.; Urk. 65 S. 9). Dies ist zu korrigieren. Die Position "Gewinnungskosten" (Fr. 110.–) in der Existenzminimumberechnung des Gesuchstellers (Urk. 124 S. 7) stellt eine unzulässige neue Behauptung im Berufungsverfahren dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller Fr. 30.– für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung zugebilligt habe, obwohl er

- 15 dies nicht geltend gemacht habe und über keine solche Versicherung verfüge (Urk. 129 S. 11). Der Einwand der Gesuchstellerin ist berechtigt. Es ist somit beim monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'887.– auszugehen (Urk. 123 S. 18; Fr. 2'957.– minus Fr. 70.–). 4. a) Die Vorinstanz hat das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin gestützt auf die Lohnabrechnung Januar 2010 auf Fr. 3'677.– zuzüglich Kinderzulagen beziffert (Urk. 123 S. 10). Der Arbeitsvertrag liegt bei den Akten (Urk. 17/15) und die Lohnhöhe, von der die Vorinstanz ausgegangen ist, ist belegt (Urk. 17/23 und 17/24). Es besteht kein Grund, vom Lohn 2009 auszugehen, wie dies der Gesuchsteller tut (Urk. 124 S. 6). b) Die Parteien sind sich im Berufungsverfahren einig, dass das Einkommen des Gesuchstellers monatlich Fr. 5'776.25 inkl. Gratifikation beträgt (Urk. 124 S. 5; Urk. 129 S. 4). Die Vorinstanz hat zudem einen Qualitätsbonus von Fr. 306.20 und Übernachtungsspesen von Fr. 140.– als Lohnbestandteile berücksichtigt. Die Spesen für Übernachtungen in der Schlafkabine von Fr. 10.– pro Übernachtung bei durchschnittlich 3,5 Übernachtungen pro Woche seien mangels substantiierter Darlegung allfälliger effektiver Auslagen anzurechnen (Urk. 123 S. 12 f.). Der Gesuchsteller macht in der Berufungsbegründung geltend, er müsse sein Fahrzeug auf einem Parkplatz parkieren und die Infrastruktur, insbesondere Wasch- und Duschgelegenheiten, benützen, was nicht gratis sei. Es handle sich bei den Fr. 10.– um Ersatz von Auslagen. Gleiches gelte für den Qualitätsbonus. Es handle sich um eine besondere Entschädigung, mit welcher Fahrer belohnt würden, die in der Bemessungszeit keinen Schaden an Fahrzeug und Ware erlitten hätten. Es sei keine zusätzliche Einkunft, sondern eine Abgeltung dafür, dass ein Fahrer etwas langsamer und sorgfältiger als ein anderer arbeite (Urk. 124 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Spesen dann nicht als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie effektive Auslagen abgelten (vgl. BGE

- 16 - 5D_167/2008, E. 5). Dies trifft für den Qualitätsbonus nicht zu. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 123 S. 12; vgl. auch die Erwägungen in den Entscheiden des Eheschutzrichters, Urk. 4 S. 10 und Urk. 17/16 S. 16). Bezüglich der Übernachtungsentschädigung hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend gemacht, es handle sich dabei ganz offensichtlich um reinen Lohn, fielen doch bei einer Übernachtung im Lastwagen für den Gesuchsteller keine Kosten an (Urk. 55 S. 9). In der Duplik hat der Gesuchsteller keine solchen Kosten spezifiziert und für die Festlegung seines Einkommens auf das Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 11. März 2010 verwiesen (Urk. 65 S. 8). Dort wurden der Qualitätsbonus und die übermässige Spesenentschädigung aufgerechnet, ohne dass Übernachtungsspesen festgehalten wurden (Urk. 17/16 S. 16). Das diesbezügliche Vorbringen des Gesuchstellers im Berufungsverfahren ist somit verspätet, hätte er doch bereits in der Duplik Ausführungen zu allfälligen effektiven Übernachtungsspesen machen können. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 hat der Gesuchsteller geltend gemacht, er sei seit Mitte 2011 nur noch zu 50 % oder überhaupt nicht arbeitsfähig. Sein Arbeitgeber habe ihm gestützt darauf das Salär um Fr. 375.– gekürzt. Der Qualitätsbonus falle weg. Es resultiere ein Nettolohn von Fr. 4'919.–, was einer Reduktion von 20 % gegenüber dem im Massnahmeverfahren angenommenen Lohn entspreche. Ob dies je wieder rückgängig gemacht werden könne, sei offen. Der Unterhaltsbeitrag sei entsprechend den gemachten Angaben zu reduzieren (Urk. 143). Die Gesuchstellerin hält dafür, das Vorbringen des Gesuchstellers sei verspätet, und bestreitet, dass dieser dauerhaft in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 147). Der Gesuchsteller hat erstmals mit Eingabe vom 26. August 2011 auf seine verminderte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen und dies mit zwei Arztzeugnissen vom 17. und 25. August 2011 belegt (Urk. 133 und 134/1-2). Damit ist das Vorbringen des Gesuchstellers nicht verspätet.

- 17 - Aus den eingereichten Arztzeugnissen geht hervor, dass der Gesuchsteller vom 15. bis zum 26. August 2011 zu 100 % und ab dann zu 50 % arbeitsunfähig war. Das aktuellste Arztzeugnis datiert vom 8. September 2011 und enthält von Dr. med. H._____ die Diagnose F41.0 Panikstörung. Gemäss Dr. H._____ ist der Gesuchsteller zu 50 % krankgeschrieben. Dr. H._____ schreibt, der Gesuchsteller sei von März bis Mai 2010 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen und zudem mit Akupunktur behandelt worden. Er habe unter wiederholten Schwindelattacken während der Arbeit gelitten. Zeitweise sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er habe besonders unter der verbitterten und giftigen Atmosphäre während der Scheidung gelitten. Inzwischen habe er eine Frau kennengelernt und sei in einer Paarbeziehung, welche sehr wichtig für die psychosoziale Integration und seine körperliche und seelische Genesung sei. Parallel zu diesem psychodynamischen Prozess werde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit das körperliche Beschwerdebild insofern ändern, als dass der Schwindel rückläufig sein werde. Momentan sei der Gesuchsteller 50 % krankgeschrieben. Er wolle das, um einen geregelten Tagesablauf zu haben. Mit Psychopharmaka und Akupunktur sollte sich der seelische Leidensdruck soweit verbessern, dass der Gesuchsteller parallel zum Aufbau einer stabilen Paarbeziehung wieder voll belastbar sein werde. Wie schnell diese Entwicklung ablaufen werde, lasse sich im Moment nicht abschätzen (Urk. 145/1). Damit steht im heutigen Zeitpunkt nicht fest, dass der Gesuchsteller in seiner Erwerbsfähigkeit immer noch eingeschränkt ist und diese Einschränkung voraussichtlich eine gewisse Zeit anhält oder gar bleibend ist. Bei den Akten liegt einzig die Lohnabrechnung von September 2011, wo eine Reduktion des Bruttolohns um Fr. 374.80 wegen Krankheit vom 11. bis 30. September 2011 festgehalten ist (Urk. 149/1). Es ist daher auf das langfristig erzielte Einkommen abzustellen und der Gesuchsteller auf das Abänderungsverfahren zu verweisen, sollte die geltend gemachte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit andauern (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Die Ehescheidung, Art. 137-158 ZGB, Ergänzungsband, N 149 zu Art. 145; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 271 Rz 05.74; Bräm, Zürcher Kommentar, N 87 zu Art. 163 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 45).

- 18 - Es bleibt damit beim anrechenbaren Lohn von Fr. 5'895.–, wie ihn die Vorinstanz errechnet hat. 5. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'677.– Einkommen Gesuchsteller Fr. 5'895.– Bedarf Gesuchstellerin (unter Anrechnung einer Kinderzulage von Fr. 200.–) Fr. 5'161.– Bedarf Gesuchsteller Fr. 2'887.– Freibetrag Fr. 1'524.– Die Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis von 2/3 (Gesuchstellerin, Fr. 1'016.–) zu 1/3 (Gesuchsteller, Fr. 508.–) wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat diese Aufteilung überzeugend damit begründet, dass ein unmündiges Kind vorhanden sei und die kinderbetreuende Gesuchstellerin mit 70 % mehr arbeite, als sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet wäre. Damit ergibt sich grundsätzlich ein gesamter vom Gesuchsteller zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– (Fr. 5'161.– minus Fr. 3'677.– plus Fr. 1'016.–). 6. a) Bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts hat sich der Gesuchsteller im Berufungsverfahren auf das Kreisschreiben Nr. XKS.2005.2 des Obergerichts des Kantons Aargau, Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Urk. 127/3), gestützt und geltend gemacht, der Barbedarf für ein Einzelkind belaufe sich im Alter von 7 – 12 Jahren auf Fr. 1'044.–, im Alter von 13 – 16 Jahren auf Fr. 1'089.– und im Alter von 17 – 18 Jahren auf Fr. 1'386.–. Die Gesuchstellerin habe, soweit massgeblich, zumindest im Jahre 2009 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'818.20 ohne Kinderzulagen, der Beklagte ein Nettoeinkommen von Fr. 4'863.– erzielt. Da die Parteien an den Unterhalt des Kindes im Masse ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen hätten, sei die Verteilung des Totalbedarfs des Kindes auf die beiden Elternteile im Verhältnis 44 % zu 56 % vorzunehmen. Der Beklagte sei bereit, an den ausgewiesenen Barbedarf des Kindes 60 % zu leisten. Daraus ergäben sich für das 7. – 12. Altersjahr

- 19 - Fr. 825.–, für das 13. – 16. Altersjahr Fr. 826.– und für das 17. – 18. Altersjahr Fr. 936.–. Die vom Beklagten offerierten Fr. 775.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen lägen über den von ihm vernünftigerweise zu verlangenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 124 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass die Empfehlungen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich betreffend den effektiven Unterhaltsbedarf massgebend seien, da C._____ in F._____ wohne (Urk. 129 S. 3). b) Die Vorinstanz ging für die Festlegung des Anteils für die Tochter von den Empfehlungen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich aus, wonach der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Einzelkindes ab sieben Jahren ohne Anteil an Pflege und Erziehung Fr. 1'480.– und ab 13 Jahren Fr. 1'795.– betrage. Er erscheine somit angemessen, für die erste Phase Fr. 1'520.– und für die zweite Phase ab August 2017 Fr. 1'720.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) als monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ festzulegen (Urk. 123 S. 21). c) Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Massgebend für die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages sind die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Bedürfnisse der Kinder umfassen den eigentlichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien, persönliche Bedürfnisse) wie auch Erziehung, Ausbildung und Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unterhaltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig,

- 20 zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden (BGE 5C.106/2004, E. 2). Diese Empfehlungen geben nur Aufschluss über den statistischen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf. Der individuelle Unterhaltsbedarf kann davon abweichen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.141 ff.). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings sind Kinderzulagen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes – wie bereits erwähnt - vorweg in Abzug zu bringen. Damit reduziert sich der zu deckende Bedarf ohne Anteil an Pflege und Erziehung auf Fr. 1'280.– bzw. 1'595.–. Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Erwerbseinkommen von Fr. 3'677.– nicht in der Lage, mehr als ihren eigenen Bedarf zu decken. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter bis und mit August 2017 Fr. 1'280.– und ab dann Fr. 1'600.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB können Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. Die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrags über die Mündigkeit hinaus ist zunächst dann angezeigt, wenn das betreffende Kind im Urteilszeitpunkt bereits kurz vor der Mündigkeit steht und sich bereits in einer Ausbildung befindet, die es erst nach Eintritt der Mündigkeit abschliessen wird. Aber auch bei einem Kind, welches die Mittelschule besucht und nach deren Abschluss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Hochschulstudium absolvieren wird, ist die Festsetzung des Unterhalts über die Mündigkeit hinaus sinnvoll (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 133 N 23). Der Gesetzgeber will damit wiederholte Aushandlungen von Unterhaltsbeiträgen unter den Beteiligten vermeiden; vielmehr soll eine Ordnung geschaffen werden, welche kontinuierliche und absehbare Verhältnisse schafft (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 133 N 14). Es soll insbesondere vermieden werden, dass Kinder, kaum sind sie volljährig geworden, bereits gegen

- 21 einen Elternteil wegen des ihnen zustehenden Unterhaltsanspruches gerichtlich vorgehen müssen. Die Tochter C._____ ist erst 7 Jahre alt und ihre Ausbildungspläne sind nicht bekannt. Hinzu kommt, dass die beidseitige Leistungsfähigkeit der Eltern bei Erreichen des Mündigkeitsalters keineswegs feststeht, zumal angenommen werden kann, dass die Gesuchstellerin dereinst ihre Erwerbstätigkeit erweitert haben wird. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist daher bis zum Mündigkeitsalter von C._____ zu befristen. d) Eine Erhöhung des persönlichen Unterhaltsbeitrags kommt nicht in Frage, da dies von keiner Partei im Berufungsverfahren beantragt worden ist. Der persönliche Unterhaltsbeitrag ist daher auf Fr. 1'000.– bzw. Fr. 800.– zu belassen, und zwar befristet bis und mit August 2020 (Urk. 123 S. 22). e) Die Indexierung der Beiträge ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. Indessen ist die Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin an die Teuerung davon abhängig zu machen, dass der Lohn des Gesuchstellers an die Teuerung angepasst wird. V. 1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Fürsprecher Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 51). Im Berufungsverfahren hat der Gesuchsteller erneut ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 124 S. 11; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Freibetrag des Gesuchstellers beträgt Fr. 508.–. Hinzu kommt, dass er bei seiner Mutter Schulden von rund Fr. 10'000.– hat, welche er in monatlichen Raten à Fr. 600.– abzahlen muss (Urk. 67/7). Unter diesen Umständen ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung von Art. 117 ZPO zu entsprechen; weder erscheint die Berufung des Gesuchstellers von vornherein aussichtslos noch verfügt er über die erforderlichen Mittel.

- 22 - 2. Der Gesuchsteller unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Entscheides an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'280.– bis und mit August 2017 und ab dann bis zur Mündigkeit des Kindes in der Höhe von Fr. 1'600.– (jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit Juli 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– und ab dann bis und mit August 2020 in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2011 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

- 23 - Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 5. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 2 und 3 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin Fr. 3'677.– netto Erwerbseinkommen Gesuchsteller Fr. 5'895.– netto Vermögen beider Parteien Fr. 0.– Monatliches erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 5'361.– Monatliches erweitertes Existenzminimum des Gesuchstellers Fr. 2'887.– 6. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 24 - 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: ss

Urteil vom 2. Februar 2012 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juni 2011: „1. Scheidung (Art. 112 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 2. Elterliche Sorge. Informations- und Anhörungsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 275a ZGB) Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2004, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. Die Gesuchstellerin wird den Gesuchsteller regelmässig über die Entwicklung des Kindes informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihm besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Elt... 3. Besuchsrecht (Art. 133 ZGB, Art. 273 ff. ZGB) Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Kind Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, das Kind während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr (höchstens zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller den Ferienplan des Kindes jeweils in der ersten Schulwoche eines jeden Schuljahres ohne Aufforderung zukommen zu lassen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, jeweils bis spätestens am 10. Januar die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austritt... 5. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB) In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was zurzeit auf ihren Namen lautet.“  Monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin: 3'677.– (zzgl. KZ)  Monatliches Nettoeinkommen Gesuchsteller: 5'895.–  Monatlicher Bedarf Gesuchstellerin mit C._____: 5'361.– (inkl. Steuern)  Monatlicher Bedarf Gesuchsteller: 2'957.– (inkl. Steuern) (12./13. Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Entscheides an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'280.– bis und mit August 2017 und ab dann bis zur Mündigkei... 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit Juli 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– und ab dann bis und mit August 2020 in der Höhe von Fr. 800.– zu bezahlen, zah... 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2011 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Janu... 5. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 2 und 3 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin Fr. 3'677.– netto Erwerbseinkommen Gesuchsteller Fr. 5'895.– netto Vermögen beider Parteien F... 6. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse gen... 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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