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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2011 LC110040

29 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,081 parole·~40 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC110040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 29. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirkes Horgen vom 6. Januar 2011; Proz. FE060275

- 2 - Rechtsbegehren: "Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter Regelung der Scheidungsfolgen."

Urteil vom 6. Januar 2011 der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2011 und - Fr. 5'800.– abzüglich allfällige der Klägerin ausbezahlte (AHV-)Renten ab August 2011, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

Gesamtnettoeinkommen Gesuchsteller: ca. Fr. 11'700.– Vermögen: Fr. 145'900.– (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung) Gesamtnettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– ab August 2011: ca. Fr. 2'000.– Vermögen: ca. Fr. 145'900.– (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung) 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2012, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

- 3 - Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

5. Der Beklagte wird verpflichtet, in Abgeltung des Anspruches aus Vorsorgeausgleich der Klägerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 145'900.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von Fr. 2'484.20 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. (…)

Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 166 S. 2):

"1. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2011 aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu entscheiden: "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'000.--, abzüglich die der Klägerin ab 1. August 2011 ausbezahlte AHV-Rente oder andere Renten, im Sinne von Art. 125 ZGB, zu bezahlen." 2. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 6. Januar 2011 wie folgt zu ergänzen: Beweist der Beklagte, dass sich sein Renteneinkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Umfange der tatsächlich beim Beklagten eingetretenen Rentenerhöhung. 3. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Januar 2011 ersatzlos aufzuheben; eventuell, falls der Beklagte zu einer Barausgleichszahlung an die Klägerin verpflichtet wird, sei die Klägerin zu ihrer Absicherung

- 4 zu verpflichten, diese sofort nach Erhalt z.B. als Einmalzahlung für eine lebenslängliche Rente einzubezahlen. 4. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils vom 6. Januar 2011 sei wie folgt zu ergänzen: "Der Saldo des Sperrkontos bei der C._____ [Bank] D._____ mit der Konto-Nummer …, IBAN-Nr. CH…, welches auf beide Parteien lautet, wird zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte dem Beklagten zugewiesen, wobei die Aufteilung bis spätestens 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Konten der Parteien zu erfolgen hat, welche diese noch zu nennen haben werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mwst) zulasten der Appellatin."

der Berufungsbeklagten (act. 188 S. 2): "1. Es sei die Berufung voll umfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. (Übersicht, Prozessgeschichte und anwendbares Verfahrensrecht) 1. Die Parteien wurden am tt. März 1968 getraut. Seit dem 1. Januar 2005 leben sie getrennt. Die Gütertrennung zwischen ihnen wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gegen Ende August 2006 angeordnet. Bereits im November 2005 trat der Berufungskläger vorzeitig in Pension. Vorgezogen in Anspruch nahm er zudem die AHV-Rente, welche ihm seit dem 1. November 2009 geleistet wird. Die Berufungsbeklagte hat heuer das ordentliche Rentenalter erreicht und bezieht seit August 2011 eine AHV-Rente.

- 5 - 2. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens liessen die Parteien am 13. Oktober 2006 der Vorinstanz ein gemeinsames Gesuch (Teileinigung i.S.v. Art. 112 ZGB) auf Scheidung ihrer Ehe zukommen (vgl. act. 1 und 2/1-2). Die Vorinstanz führte in der Folge das Hauptverfahren durch, nach einer Anhörung der Parteien am 26. Januar 2007 (vgl. Vi-Prot. S. 3 ff.) teilweise auch auf dem Schriftweg. Zusätzlich setzte sie sich mit diversen Begehren vornehmlich der Berufungsbeklagten auseinander, u.a. mit einem Begehren um den Erlass vorsorglicher Massnahmen, und zog verschiedene Unterlagen bei. Endlich unternahm sie erfolglose Versuche zur gütlichen Einigung, letztmals am 17. November 2010 (vgl. Vi-Prot. S. 20). Für weitere Einzelheiten zum Verfahren der Vorinstanz kann – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. act. 158 [= act. 167/1 = act. 170], dort S. 2 ff.). Am 6. Januar 2011 erliess die Vorinstanz das Urteil und teilte dieses den Parteien unbegründet mit (vgl. Vi-Prot. S. 21 ff. und act. 148). Nachdem der Berufungskläger die Zustellung einer begründeten Urteilsausfertigung verlangt hatte, wurde die Begründung (vgl. act. 158 = act. 167/1 = act. 170, nachfolgend nur noch: act. 158) den Parteien gegen Ende Mai 2011 zugestellt (vgl. act. 159/1-2). 3. Am 27. Juni 2011 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung und beantragte in der Berufungsbegründung die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (act. 166 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wurde vom Berufungskläger ein Prozesskostenvorschuss eingefordert. Der Vorschuss wurde innert erstreckter Frist Mitte September 2011 geleistet (vgl. act. 184). Daher wurde mit Verfügung vom 19. September 2011 (act. 185) Frist zur Berufungsantwort angesetzt, und zwar an die Berufungsbeklagte direkt, nachdem sie zuvor ihrer bisherigen Rechtsvertreterin das Mandat entzogen und erklärt hatte, sie wolle fürderhin ihre Sache selbst vertreten (vgl. act. 178 und 181 f.). Die Berufungsantwort (act. 188) ging zusammen mit einer Beilage (AHV- Rentenverfügung; act. 189) anfangs Oktober 2011 ein. Darin beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und enthielt sich eigener Anträge. Nachdem die Berufungsbeklagte kein Interesse an einer vom Berufungskläger angeregten Referentenaudienz gezeigt hatte (vgl. act. 187, act. 190/1-2 sowie

- 6 act. 192), wurde am 25. Oktober 2011 Vormerk genommen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 6. Januar 2011 in den unangefochten gebliebenen Punkten, d.h. im Scheidungspunkt (vgl. act. 196). Dem Berufungskläger wurde zudem ein Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt sowie die Möglichkeit eingeräumt, sich zur AHV-Rentenverfügung (act. 189) zu äussern. Mit Schreiben vom 7. November 2011 nahm der Berufungskläger diese Gelegenheit wahr (vgl. act. 204). Ein Doppel von act. 204 wurde der Berufungsbeklagten am 8. November 2011 zugestellt (vgl. act. 205/206). Ein Schreiben der Berufungsbeklagten vom 4. November 2011 (act. 200) an die Kammer bzw. den Referenten war bereits zuvor dem Berufungskläger zugestellt worden (vgl. act. 203), unter Beilage der Antwort des Referenten an die Berufungsbeklagte (vgl. dazu act. 202). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. 4. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, welche bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen datiert vom 6. Januar 2011 und wurde den Parteien danach eröffnet. Die Eröffnung erfolgte somit, nachdem die ZPO in Kraft gesetzt worden war, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren ausschliesslich nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Ebenso gelangen die auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ergänzenden kantonalen Erlasse zur ZPO zur Anwendung, nämlich die Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Soweit das Verfahren der Einzelrichterin zu überprüfen sein wird, hat das hingegen gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch gemäss den Bestimmungen der altrechtlichen ZPO/ZH, des GVG/ZH und der dazugehörigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen über Gebühren usw. zu erfolgen.

- 7 - II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Die Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen hat im angefochtenen Urteil unter Dispositiv-Ziffer 2 zunächst eine Verpflichtung des Berufungsklägers zu Leistungen nachehelichen Unterhalts im Sinne des Art. 125 ZGB ausgesprochen. Der Unterhaltsbeitrag wurde in Dispositiv-Ziffer 4 indexiert. In den Dispositiv-Ziffern 5-6 verpflichtete sie den Berufungskläger zur Zahlung einer Abgeltung aus Vorsorgeausgleich sowie zur Zahlung von fast Fr. 2'500.- aus Güterrecht an die Berufungsbeklagte. 1.1 Der Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhaltes hatte die Einzelrichterin einen grundsätzlichen gebührenden Unterhaltsbedarf der Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 6'000.- zugrunde gelegt, für die Zeit ab dem 1. August 2011 wegen Wegfalls von Leistungen an die AHV sodann einen Bedarf von monatlich noch Fr. 5'800.- (vgl. act. 158 S. 10 ff.); Berücksichtigung fand dabei die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten (vgl. a.a.O., S. 12 f. und S. 15). Den gebührenden Unterhaltsbedarf des Berufungsklägers (vgl. a.a.O., S. 14 f.) im Umfang von monatlich gerundet Fr. 5'060.- sowie die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers berücksichtigte sie ebenso (vgl. a.a.O., S. 13, S. 15). In weiteren Schritten führte die Einzelrichterin die güterrechtliche Auseinandersetzung durch (vgl. act. 158 S. 15 ff.). Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass nach Abzug von Fr. 37'782.40, welche vorab an ein C._____ Kontokorrentkonto Nr. … zu überweisen seien, den Parteien der danach resultierende Guthabensaldo des Sperrkontos bei der C._____ D._____, Konto Nr. … (lautend auf die Parteien) je zur Hälfte zustehe. Ferner verpflichtete sie den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten Fr. 2'484.20 zu bezahlen. Dieser Betrag resultiere aus der Verrechnung der gegenseitigen Schulden der Parteien von Fr. 5'100.– und Fr. 2'615.80 (a.a.O., S. 31). Endlich regelte die Einzelrichterin den Ausgleich der Guthaben aus beruflicher Vorsorge, und zwar – weil beim Berufungskläger bereits der Vorsorgefall eingetreten war – gestützt auf Art. 124 ZGB. Sie setzte dabei eine Kapitalleistung

- 8 fest und bemass diese auf Fr. 145'900.-. Entsprechend verpflichtete sie den Berufungskläger zur Zahlung dieser Summe an die Berufungsbeklagte (vgl. act. 158 S. 35). 1.2 Der Berufungskläger stellt mit seinen Berufungsanträgen alle diese Regelungen der Einzelrichterin in Frage. Schwergewichtig (vgl. act. 166 S. 4-7) befasst er sich mit seiner Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt leisten zu müssen, erhebt Einwände gegen die Berechnung des gebührenden Bedarfs der Berufungsbeklagten durch die Einzelrichterin und verlangt eine Herabsetzung seiner Leistungen an die Berufungsbeklagte auf monatlich Fr. 5'000.-; damit sei der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten auf jeden Fall gedeckt (vgl. act. 166 S. 5). Die Indexierung sei zudem mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sich sein Einkommen der Teuerung entsprechend erhöhe. Das könne nicht unbesehen angenommen werden; er habe darauf schon die Einzelrichterin hingewiesen (vgl. a.a.O. S. 7). Seine Verpflichtung, der Berufungsbeklagten eine Abgeltung aus Vorsorge gestützt auf Art. 124 ZGB zu leisten, ist nach dem Dafürhalten des Berufungsklägers aufzuheben. Da er der Berufungsbeklagten diese Zahlung aus dem ihm zustehenden Anteil am Errungenschaftsvorschlag zu erbringen habe, werde er gleichsam doppelt zu Kasse gebeten. Zudem bringt er vor: Hätte er nicht die gesamte Rente beziehen können, wäre es ihm gar nicht möglich, seinen Bedarf und den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu decken (vgl. a.a.O. S. 8). Endlich wird von ihm der Sache nach gerügt, die Einzelrichterin habe übersehen, dass der Saldo des Sperrkontos die volle Errungenschaft ausweise. Die Schuld sei von der Bank schon abgezogen worden. Es fehle in den Anordnungen des Urteils jedoch eine Anweisung an die Bank zur hälftigen Auszahlung des Guthabens (vgl. a.a.O., S. 9). 1.3 Die Berufungsbeklagte hält auf Abweisung der Berufung und damit am Entscheid der Einzelrichterin fest. Im Wesentlichen begnügt sich die Berufungsbeklagte in ihrer Antwort, den Vorbringen des Berufungsklägers vor allem zur nachehelichen Unterhaltspflicht eine eigene Sichtweise bzw. Rechnungsweise entgegen zu halten. Diese zählt die Renteneinkünfte beider Parteien zusammen und halbiert die Summe (act. 188

- 9 - S. 3). Ergänzend vergleicht sie dieses Ergebnis mit von ihr rekapitulierten Ergebnissen bzw. (Vergleichs-)Vorschlägen aus früheren Verfahrensstadien (a.a.O., S. 3 ff.). Im Sinne eines "Vorschlages" und ausdrücklich nicht im Sinne eines Antrages vertritt die Berufungsbeklagte schliesslich die Meinung, eine Unterhaltsleistung des Berufungsklägers an sie im Betrag von monatlich Fr. 4'500.- neben ihrer AHV-Rente von Fr. 2'227.- sei nach 43 Ehejahren eigentlich angemessen (a.a.O., S. 14). Die von der Einzelrichterin ermittelten Werte des angemessenen Unterhaltsbedarfes beider Parteien werden dabei von der Berufungsbeklagten aber grundsätzlich nicht bezweifelt. 1.4 Auf die Vorbringen der Parteien ist im Einzelnen dort einzugehen, wo das für die Entscheidfindung noch erforderlich erscheint. 2. Wie bereits vermerkt wurde, ist das Urteil der Einzelrichterin im Scheidungspunkt mit dem 1. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Unstrittig wird der Berufungsbeklagten seit dem 1. August 2011 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'227.- ausbezahlt. Soweit es heute noch um den Umfang nachehelicher Unterhaltsleistungen geht, steht eine Unterhaltsleistung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte von monatlich Fr. 3'573.- (entsprechend Fr. 5'800.- minus Fr 2'227.-) zur Debatte, welche der Berufungskläger auf Fr. 2'773.- herabgesetzt haben möchte (entsprechend Fr. 5'000.- minus Fr. 2'227.-). Im Streit liegt die Differenz dieser zwei Werte im Betrag von monatlich Fr. 800.-. Der Berufungskläger bezieht schon seit längerem die AHV-Rente und noch länger eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Der Vorsorgefall ist also insofern schon seit längerem eingetreten, was in der Frage des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 122 ZGB zwingend zur Anwendung der Grundsätze des Art. 124 ZGB führt. Anwartschaften im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB bestehen mit dem Eintritt der Berufungsbeklagten in das AHV-Rentenalter und der Auszahlung von Renten zudem ebenso bei ihr keine mehr an und fallen daher bei der Bemessung einer nachehelichen Unterhaltsleistung auch insofern ausser Betracht (vgl. etwa SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, 2. A. Bern 2011, Art. 125 N 12). Das alles gilt es im Folgenden vor Augen zu halten.

- 10 - 3. Der Berufungskläger stellt die von der Einzelrichterin zur Ermittlung der Unterhaltsleistung gewählte Vorgehensweise nicht in Frage. Bemängelt werden von ihm hingegen die Unterhaltsberechnungen der Einzelrichterin, und zwar in Bezug sowohl auf seinen eigenen Unterhaltsbedarf als auch auf den der Berufungsbeklagten (vgl. act. 166 S. 4-7). Die Berufungsbeklagte bemängelt die Vorgehensweise der Einzelrichterin – wie gesehen – auch nicht. Sie stellt namentlich in der Unterhaltsfrage keinen Antrag anderer Berechnung, sondern begnügt sich sozusagen damit, einen Vorschlag in die Runde zu werfen. Für das Berufungsverfahren bleibt das ohne Belang. 3.1 Bevor auf die vom Berufungskläger beanstandete Bedarfsberechnung der Einzelrichterin näher einzugehen ist, gilt es zunächst in Erinnerung zu rufen, dass es im vorliegenden Verfahren auch darum geht, den Umfang nachehelicher Unterhaltsverpflichtungen des Berufungsklägers im Sinne der Art. 125 ff. ZGB zu bestimmen, aber nicht nur. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB setzt das Entstehen der Pflicht einer geschiedenen Partei zur Leistung nachehelichen Unterhalts an die Gegenpartei voraus, dass es der Gegenpartei in Würdigung aller massgeblichen Umstände (wie sie beispielhaft in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelistet sind) nicht möglich ist und/oder ihr nicht zugemutet werden kann, den ihr gebührenden Unterhalt (und eine angemessene Altersvorsorge) aus eigenen Einkünften und Vermögen künftig (also nach der Scheidung) selbst vollständig zu decken. Das heisst zum einen, dass dort keine Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts besteht, wo die vollständige Deckung des gebührenden Unterhalts nach der Scheidung aus eigenen Einkünften und übrigen Mitteln möglich und/oder zumutbar ist. Das heisst zum anderen, dass eine Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts umfangsmässig ihre (Ober-)Grenze im gebührenden Unterhalt der Person findet, die diesen selbst nicht vollständig zu decken vermag (vgl. zum Ganzen etwa GLOOR/SPYCHER, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Vor Art. 125-130 N 4, Art. 125 N 2 [mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Das scheint die Berufungsbeklagte – was kurz einzuflechten ist – bei ihrem Vorschlag offenkundig zu übersehen, der letztlich eine Verteilung aller überschüssiger Einkünfte der Parteien unter den Par-

- 11 teien vorsieht, wie wenn sie noch verheiratet wären und sich hier z.B. in einem Eheschutzverfahren gegenüber stünden. 3.2 Der Berufungskläger rügt zunächst einmal, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts der Berufungsbeklagten diverse Positionen (Zeitungen/Bücher, Hobbies und Ferien) berücksichtigt, die bereits im Grundbedarf von monatlich Fr. 1'200.- inbegriffen seien (act. 158 S. 4). Der letztgenannte Posten entspricht dem Grundansatz, welcher bei alleinstehenden erwachsenen Personen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums herangezogen wird, wie die Einzelrichterin richtig erwogen hat und was der Berufungskläger zu Recht nicht in Abrede stellt. Der gebührende Unterhalt im Sinne des Art. 125 ZGB entspricht indessen nicht dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, sondern bezeichnet den Bedarf einer Person, der sich am Lebensstandard orientiert, der während der Ehe gelebt wurde. Der Berufungskläger behauptet nicht, die Parteien hätten während der Ehe, namentlich in den letzten Jahren, einen Lebensstandard gepflegt, der sich an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gehalten hat. Seine Rüge geht bereits insoweit fehl. Er behauptet aufgrund der Akten zu Recht auch nicht, die Einzelrichterin habe mit dem Einbezug der beanstandeten Posten in die Bedarfsrechnung (vgl. dazu act. 158 S. 10 f.) eine dem bisherigen Lebensstandard der Parteien nicht entsprechende Annahme getroffen. Seine Rüge erweist sich ebenso von daher als unbegründet. Gerügt wird ferner der Einbezug von Fr. 200.- für AHV-Beiträge in die Bedarfsrechnung, weil die Berufungsbeklagte ab dem 1. August 2011 eine Rente erhalten werde und daher keine AHV-Beiträge mehr zu leisten habe (act. 166 S. 4). Auch diese Rüge geht fehl, weil sie übergeht, dass die Einzelrichterin für die Zeit nach dem 1. August 2011 in ihren Anordnungen zur Unterhaltsleistung dem bereits Rechnung getragen und die Leistung um eben die Fr. 200.- reduziert hat. Gerügt wird weiter, dass die Einzelrichterin unter dem Titel Hausrat/Haftpflichtversicherung der Berufungsbeklagten einen monatlichen Bedarf von Fr. 80.- zubilligte (act. 166 S. 4). Der Betrag sei, abgesehen von der Privathaftpflichtversicherung, gemessen am Wert des Hausrats zu hoch gegriffen usw. Er sei daher auf die üblichen und notorischen Fr. 40.- zu reduzieren (a.a.O.). Wel-

- 12 chen Hausratswert die Berufungsbeklagte zu versichern hat, wird indes nicht dargelegt, wiewohl das dem Berufungskläger bekannt sein kann, nachdem er bislang verpflichtet war, für die entsprechenden Prämienleistungen aufzukommen. Ohne Behauptung dieses Wertes lässt sich Übliches durch die Kammer nicht feststellen (und es geht daher auch ein Verweis auf Notorietät an der Sache vorbei). Zugestanden ist vom Berufungskläger zudem, dass der Posten Selbstbehalt/Medikamente bei der Berufungsbeklagten mit Fr. 40.- pro Monat zu tief angesetzt ist und ein Betrag von wenigstens Fr. 65.- pro Monat angemessener wäre. Diesen höheren Wert billigt er ihr denn auch zu (vgl. act 166 S. 5), weshalb in der Aufrechnung beider Posten Hausratversicherung und Selbstbehalt/Medikamente eine Differenz von lediglich Fr. 15.- pro Monat resultiert. Bei der Bemessung des gebührenden Unterhaltes geht es letztlich stets auch um eine auf Annahmen beruhende Schätzung bzw. Pauschalierung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 134 II 577, 580). Vor diesem Hintergrund gemahnt der Streit um Fr. 15.- an einen Streit um des Kaisers Bart. Eine Korrektur der Bedarfsrechnung drängt sich jedenfalls nicht auf. Gleiches gilt für die Einwände des Berufungsklägers zum Posten Steuern. Der Schätzung der Einzelrichterin setzt er einfach eine um Fr. 100.- tiefere eigene Schätzung entgegen, was erstere noch nicht falsch macht und letztere nicht verlässlicher. Zudem basiert die Schätzung des Berufungsklägers auf der falschen Annahme, der Berufungsbeklagten stünde bei den Posten Zeitungen/Bücher, Hobbies und Ferien, welche die Einzelrichterin in die Bedarfsrechnung eingesetzt hatte, unter dem Titel des gebührenden Unterhalts nichts zu. Weitere näher zu prüfende Einwendungen des Berufungsklägers gegen die Schätzungen der Einzelrichterin im angefochtenen Urteil, welche zu einem Bedarf der Berufungsklägerin ab dem 1. August 2011 von Fr. 5'800.- führten, sind nicht ersichtlich. Das gilt ebenfalls im Zusammenhang mit dem Zuschlag von 10% auf dem rechnerisch ermittelten Bedarf für den gebührenden Unterhalt, welchen der Berufungskläger weiterhin zugesteht (vgl. dazu act. 166 S. 5). Dass er den Zuschlag auf einem anderen, tieferen Wert anbringt (der zudem das Ergebnis seiner Berechnung darstellt), ändert daran nichts, nachdem die Schätzungen und Be-

- 13 rechnungen der Einzelrichterin aus den vorhin genannten Gründen nicht zu korrigieren sind. 3.3 Der Berufungskläger kritisiert ebenfalls die Berechnungen der Einzelrichterin über den ihm zustehenden (gebührenden) Unterhaltsbedarf. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann einstweilen ungeprüft bleiben. Denn massgeblich wird die Frage nach diesem Bedarf letztlich erst dann, wenn sich ergibt, dass die Mittel des Berufungsklägers nicht ausreichen, seinen Bedarf und eine angemessene Unterhaltsleistung an den Bedarf der Berufungsbeklagten zu decken. Das lässt sich indessen erst dann sagen, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Frage des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 124 ZGB sowie die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten geklärt sind (vgl. zur der Unterhaltsbemessung vorrangigen Bestimmung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB etwa BAUMANN/LAUTERBURG, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 124 N 84). Es ist daher vorab diesen Fragen nachzugehen. 4. Die Einzelrichterin hat sich eingehend mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien befasst und diese bereinigt (vgl. act. 158 S. 15 ff.). Daraus resultierten zwei Endergebnisse. 4.1 Erstens gelangte die Einzelrichterin der Sache nach zum Ergebnis, die Guthaben auf dem Sperrkonto der Parteien bei der C._____ D._____ (Kontonummer …) stellten die Errungenschaft dar. Der aktuelle Guthabenssaldo auf diesem Konto entspreche der gesamten Errungenschaft, nach dem die Errungenschaftsschulden von Fr. 37'782.40 im Verlauf des Scheidungsverfahrens daraus beglichen worden seien (vgl. act. 158 S. 30). Das stellt letztlich auch der Berufungskläger nicht in Abrede. Ausdrücklich weist er heute darauf hin (vgl. act. 166 S. 9), der Guthabensaldo auf dem Konto, welcher Ende Februar 2008 noch Fr. 350'476.65 betragen hatte (vgl. act. 158 S. 30 mit Verweis auf act. 39/33), belaufe sich per Ende 2010 auf Fr. 292'044.85, weil die im Urteil erwähnte Schuld bereits abgezogen worden sei. Auch die Berufungsbeklagte zweifelt weder das Ergebnis der Einzelrichterin an noch, dass der Guthabenssaldo des Sperrkontos auf Ende 2010 den Wert von Fr. 292'044.85 erreicht hat (vgl. act. 188 S. 16 f.), wie es act. 167/9 ausweist.

- 14 - Keine der Parteien stellt zudem richtigerweise in Frage, dass die je hälftige Zuweisung des Guthabenssaldos an sie der korrekten güterrechtlichen Aufteilung entspricht. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich. Der Klarheit halber ist das aber noch ausdrücklich festzuhalten. Richtig ist in diesem Zusammenhang hingegen die Kritik des Berufungsklägers, die Einzelrichterin habe es unterlassen, die entsprechende Zuweisung durch Anweisung an die Bank anzuordnen (vgl. act. 166 S. 9). Darauf wird am gegebenen Ort noch zurückzukommen sein. 4.2 Zweitens stellte die Einzelrichterin bei der Ermittlung der gegenseitigen Schulden der Parteien als Ergebnis fest, der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten noch den Betrag von Fr. 5'100.- und die Berufungsbeklagte schulde dem Berufungskläger ihrerseits den Betrag von Fr. 2'615.80. In Verrechnung dieser Werte gelangte sie zu einer (Rest-)Schuld des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten von Fr. 2'484.20 (act. 158 S. 31). Demgemäss verpflichtete sie den Berufungskläger in der Dispositiv-Ziffer 6 zur Zahlung der (Rest-) Schuld an die Berufungsbeklagte. Der Berufungskläger lässt das mit seinen Anträgen letztlich unbeanstandet, obwohl er in der Begründung seiner Berufung zu Dispositiv-Ziffer 6 ausführt, die im Urteil erwähnte Schuld sei bereits von der Bank beim Sperrkonto abgezogen worden (vgl. act. 166 S. 9). Denn die Schuld von Fr. 2'484.20 stellt keine Errungenschaftsschuld der Parteien dar, welche die Bank hätte von dem Errungenschaft darstellenden Guthabensaldo beider Parteien abziehen können bzw. dürfen. Dass sie das getan hätte, kann den Akten im Übrigen nicht entnommen werden und folgt namentlich weder aus dem Kontoauszug per Ende 2010, den der Berufungskläger eingereicht hat, noch aus act. 144 (dort S. 3), einer Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Dezember 2010 an die Einzelrichterin, die er ebenfalls anführt. Demnach kann in den – doch eher verwirrenden – Vorbringen des Berufungsklägers zur Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht der Einwand erkennt werden, die Schuld sei von ihm bereits vor dem Erlass des Urteils getilgt worden und daher im Urteilszeitpunkt bereits getilgt gewesen. Da er auch keine zwischenzeitliche Zahlung behauptet, ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.

- 15 - 5. Gemäss Art. 124 ZGB hat das Gericht dann, wenn während der Ehe erworbene Ansprüche aus der berufliche Vorsorge nicht mehr im Sinn des Art. 122 ZGB geteilt werden können, statt dessen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne des Art. 124 ZGB ist namentlich dann festzusetzen, wenn der sog. Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Der Sachverhalt hierzu ist von Amtes wegen festzustellen, die Verhandlungsmaxime gilt nicht, was auch heisst, dass das Gericht geeignete Anordnungen ohne entsprechende Parteianträge treffen kann (vgl. zum Ganzen etwa BAUMANN/LAUTERBURG, a.a.O., Art. 124 N 82 f., mit Verweisen). 5.1 Die Einzelrichterin hat im angefochtenen Urteil der Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 124 ZGB eine Entschädigung zugesprochen, weil der Vorsorgefall beim Berufungskläger bereits eingetreten war. Sie hielt sich dabei an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Verweis auf BGE 133 III 404, 131 III 4. f., 129 III 487 f. mit weiteren Verweisen) und bestimmte die angemessene Entschädigung als Kapitalleistung, weil die Berufungsbeklagte das ausdrücklich verlangt hatte. Ferner stellte sie fest, die theoretische Austrittsleistung bei der Pensionierung habe gemäss Auskunft einer Mitarbeiterin der Gesellschaft für Vorsorgeberatung per 31. Oktober 2005 Fr. 1'442'145.05 betragen (act. 158 S. 34) und der Berufungsbeklagten stünde auch in Würdigung weiterer Umstände eine erhebliche Leistung zu. Da die Zusprechung einer Kapitalleistung das Vorhandensein von Kapital voraussetze, legte sie deren Höhe auf Fr. 145'900.- fest. Dieser Wert decke den grundsätzlichen höher liegenden Anspruch der Berufungsbeklagten nicht, entspreche aber in etwa dem Anteil des Berufungsklägers am Vorschlag aus Errungenschaft, die im Sperrkonto bei der C._____ D._____ verfügbar sei. Entsprechend verpflichtete sie den Berufungskläger zur Zahlung der entsprechenden Summe an die Berufungsbeklagte (vgl. act. 158 S. 35). 5.2 Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung nicht (vgl. act. 166 S. 8 f.), die Einzelrichterin habe im Rahmen ihrer Erwägungen, weshalb überhaupt, sodann aufgrund welcher Kriterien und endlich in welchem Umfang der Berufungsbeklagten eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zuzusprechen sei, falsche Gesichtspunkte einbezogen, auf falsche Zahlen abgestellt oder andere fehlerhafte

- 16 - Überlegungen angestellt, etwa indem sie wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass die Einzelrichterin die theoretische Austrittsleistung richtig festgestellt hat. Ebenso wenig bestreitet er die Feststellung der Einzelrichterin, die der Berufungsbeklagten an sich zustehende Entschädigung liege um einiges höher als die ihr zugesprochene Kapitalleistung. Aufgrund der gesamten Akten hat der Berufungskläger solche Rügen im Übrigen zu Recht unterlassen. Im Wesentlichen bringt der Berufungskläger hingegen zweierlei vor. Zum einen vertritt er sinngemäss die Auffassung, nur wegen seiner Einlagen in der Pensionskasse erhalte er eine hohe Rente. Wäre eine Teilung der Freizügigkeitsleistungen vor dem Eintritt des Vorsorgefalles erfolgt, wäre die Rente, die ihm zugestanden hätte, wesentlich geringer ausgefallen als die heute von ihm bezogene, aus der er der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge leisten könne (act. 166 S. 8). Zum anderen empfinde er es – so der Berufungskläger der Sache nach – als äusserst ungerecht, dass er der Berufungsbeklagten die Entschädigung im Umfang der ihm zustehenden Hälfte an Errungenschaft (Güterrecht) zu leisten habe. Darauf habe er bereits die Einzelrichterin hingewiesen (a.a.O.); im Sinne eines "integrierenden Bestandteils" (sic) verweise er auch heute auf die damaligen Vorbringen (a.a.O.). 5.3 Mit seiner Kritik vermengt der Berufungskläger mehrere grundsätzlich unabhängig voneinander bestehende Fragen, nämlich zunächst diejenige, ob eine Entschädigung geschuldet ist, mit der Frage, wie er eine solche Entschädigung zu zahlen hat. Ferner vermischt er die Frage, ob eine Entschädigung geschuldet ist, mit der Frage nach seiner Verpflichtung, auch nachehelichen Unterhalt zu leisten. 5.3.1 Was letzteres betrifft, so ist diese Vermengung unzulässig, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.3 [mit Verweis] sowie ergänzend auch Ziff. II/2). Zusätzlich ist nochmals zu verdeutlichen, dass das Gesetz die Frage der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Art. 122 ZGB unabhängig und vorrangig von der Frage nach einer allfälligen Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts regelt. Die auf Verhältnisse vor dem Eintritt des Vorsorgefalls zugeschnittene Regel des Art. 122 ZGB wird für den Fall, dass der Vorsorgefall bei einem allfälligen

- 17 - Unterhaltspflichtigen bereits eingetreten ist, durch die Regelungen des Art. 124 ZGB lediglich ersetzt: Es tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen (mit Überweisung der nach Verrechnung überschüssigen Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der Partei, welcher der Überschuss zusteht) eine Entschädigung. Von der Anwendung dieser Regeln kann nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 123 ZGB erfüllt sind (Verzicht auf Anspruch unter der Bedingung bestehender anderweitiger entsprechender Vorsorge). Dass die Berufungsbeklagte einen solchen Verzicht erklärt hat, behauptet der Berufungskläger zu Recht nicht. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte überhaupt gültig hätte verzichten können, weil ihre Altersvorsorge anderweitig in entsprechender Weise gewährleistet gewesen wäre. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch darauf, dass das eben Dargelegte den Zweck erhellt, dem die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB dient. Es ist das die Altersvorsorge der berechtigten Partei. Nur wenn bei ihr der Vorsorgefall des Alters ebenfalls bereits eingetreten ist, entfällt der Vorsorgezweck insoweit. Die Entschädigung tritt dann an die Stelle der Leistungen aus der Vorsorge, sei es in Form einer Rente oder als Kapital. Die Einzelrichterin hat letzteres auf Antrag der Berufungsbeklagten angeordnet, was nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger so auch nicht als unrichtig gerügt wird. Der Berufungskläger stösst sich mit seiner Kritik am Urteil der Einzelrichterin letztlich an der gesetzlichen Ordnung. Das ändert an dieser ebenso wenig wie an der Pflicht des Gerichts, sie zu befolgen. 5.3.2 Die Einzelrichterin hat demnach zu Recht auf eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB erkannt und den Berufungskläger zu deren Leistung an die Berufungsbeklagte verpflichtet. Sie hat dabei auf Wunsch der Berufungsbeklagten eine Kapitalleistung festgesetzt und dabei unter Verweis auf BGE 131 III 5 festgehalten, eine solche sei nur in dem Umfang möglich, wie auch Kapital vorhanden sei. Dieses erkannte sie beim Berufungskläger in dessen Anwartschaft aus Güterrecht. Der Berufungskläger behauptet richtigerweise nicht, sein Anspruch aus Güterrecht bilde anderes als einen Wert, der zur Zahlung einer Kapitalleistung ver-

- 18 wendbar sei. Er behauptet – aufgrund der Akten wiederum nur zu Recht – ebenso wenig, er verfüge noch über weiteres Kapital, das zur Leistung der Entschädigung herbeigezogen werden könnte. Wie vorhin angemerkt, hat der Berufungskläger endlich die aufgrund der Akten zutreffende Feststellung der Einzelrichterin nicht in Abrede gestellt, die an sich der Berufungsbeklagten zustehende Entschädigung sei höher als die im Urteil zugesprochene Summe. Von daher ist nur sachangemessen – und kann von ihm nicht beanstandet werden –, wenn die Einzelrichterin seine Verpflichtung auf die ungefähre Höhe seines güterrechtlichen Anspruches herabsetzte. Gründe, welche eine weitere Herabsetzung der Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und bringt der Berufungskläger daher zwangsläufig auch nicht vor. Ergänzend ist immerhin noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger heute deshalb, weil bei ihm der Vorsorgefall im Zuge seiner frühen Pensionierung seit längerem eingetretenen ist, eine Rente ausbezahlt erhält, die auf einem Kapital von rund 1.4 Millionen Franken basiert und nicht – wie ohne Eintritt des Vorsorgefalles – auf einem Kapital von bloss rund Fr. 700'000.-. Darauf weist er selbst hin. Stellt man dem die Entschädigung von Fr. 145'900.- gegenüber, kann aus objektiver Warte zu allem auch kein Anlass erkannt werden, der das Ungerechtigkeitsempfinden des Berufungsklägers irgendwie nachvollziehbar zu begründen vermöchte. Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB im Betrag von Fr. 145'900.- schuldet. 5.4 Für den Fall seiner Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung stellte der Berufungskläger den Eventualantrag, die Berufungsbeklagte sei zur Absicherung der Entschädigung durch eine Rentenversicherung anzuhalten, damit sie im Fall seines Vorversterbens auch abgesichert wäre (vgl. act. 166 S. 9). 5.4.1 Bei der Berufungsbeklagten ist der Vorsorgefall mittlerweile eingetreten. Schon von daher besteht – wie gezeigt (vorn Ziff. II/5.3.1 a.E.) – kein Anlass, auf die Frage nach einer Absicherung näher einzugehen. Dem Antrag des Berufungsklägers fehlt zudem eine gesetzliche Grundlage. Der Art. 124 Abs. 2 ZGB sieht einzig vor, dass das Gericht den Schuldner einer Entschädigung verpflichten

- 19 kann, diese sicher zu stellen. Schuldner der Entschädigung ist der Berufungskläger, nicht die Berufungsbeklagte. Sinngemäss merkt die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Prozessverzögerungen des Berufungsklägers usw. übrigens an, es bestünden allenfalls vollstreckungsrechtliche Probleme (vgl. act. 188 S. 17 [Verweis auf act. 157]) und damit die konkrete Gefahr, dass ihr die Entschädigung nicht oder nur teilweise zukommen werde (act. 188 S. 17). Sie verlangt daher, es sei ihr der auf dem Sperrkonto liegende Betrag gutzuschreiben (a.a.O., S. 16). 5.4.2 Die Sicherstellung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB ist bei Kapitalleistungen angezeigt und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Antrag angeordnet werden, wenn z.B. die Zahlungsfähigkeit oder der Erfüllungswille der verpflichteten Partei zweifelhaft erscheinen (ähnlich z.B. BAUMANN/LAU- TERBURG, a.a.O., Art. 124 N 79). Der Berufungskläger lehnt sich – wie gesehen – unter Hinweis auf eine empfundene Ungerechtigkeit noch ihm Berufungsverfahren dagegen auf, der Berufungsbeklagten eine von Gesetzes wegen geschuldete Entschädigung zu bezahlen und beantragt den Vollzug der güterrechtlichen Teilung durch entsprechende Anweisung der Bank, ihm die Hälfte des Saldos gemäss Sperrkonto zu überweisen. Zudem wird von ihm über den Eventualantrag im Ergebnis versucht, die Leistung der Entschädigung an eine rechtsgrundlose Bedingung zu knüpfen, die im Vollzug Raum für Obstruktionen eröffnen kann. In all dem darf mit Fug ein erheblicher Widerwillen, ja Unwillen des Berufungsklägers gegen die Leistung der Entschädigung erkannt werden, zumal diese Haltung des Berufungsklägers nicht dem entspricht, was von einem vernünftigen und korrekten Rechtsgenossen, der zur Zahlung verpflichtet ist, gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB an sich erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger – wie auch vermerkt – im Gegenzug seiner Argumentation im Berufungsverfahren kein weiteres Vermögen behauptet, welches ihm die Zahlung der Entschädigung gestattete. Von daher bestehen Zweifel an seinem Erfüllungswillen, welche die Anordnung einer Sicherstellung rechtfertigten.

- 20 - 5.4.3 Eine Sicherstellung erweist sich immerhin dann als unnötig, wenn das Gericht selbst geeignete Vollstreckungsmassnahmen anordnen kann. Das ist ihm bei Vorliegen eines entsprechenden prozessualen Antrages der obsiegenden Partei gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO gestattet. Bei Art. 236 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift der ZPO darüber, was ein Endentscheid ist und dieser umfassen darf bzw. muss. Sie gilt daher auch für Endentscheide, die im Berufungsverfahren gemäss Art. 318 ZPO ergehen. Der Berufungskläger ist zur Leistung der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu verpflichten, entgegen seinem Antrag, mit dem er die Aufhebung dieser Verpflichtung verlangt. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt und ist insoweit obsiegende Partei. Der Sache nach hat sie einen Antrag auf Vollstreckung gestellt. Diese kann durch eine Regelung getroffen werden, welche die Aufteilung des Saldoguthabens der Parteien auf dem Sperrkonto zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten führt das indessen nicht zu einer vollständigen Gutschrift des Guthabensaldos an sie (vgl. act. 188 S. 16). Dieser Saldo liegt, wie durch act. 167/9 belegt ist (Kontostand per Ende Dezember 2010), sowie wegen zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Guthabenzinsen etwas höher als der Betrag, der ihr als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB und als Errungenschaftshälfte zusteht. Es ist daher auch die güterrechtliche Aufteilung des Guthabens vorzunehmen, wie sie im Grundsatz vom Berufungskläger zu Recht verlangt wurde, und es sind Zuweisungen, ausgehend vom Guthabensaldo per 31.12.2011 von Fr. 292'044.85 (vgl. act. 167/9) wie folgt vorzunehmen: Der Berufungsbeklagten sind in vorab zuzuweisen Fr. 291'922.42. Der Betrag setzt sich aus der ihr zustehenden Hälfte an der Errungenschaft im Wert von Fr. 292'044.85 per 31. Dezember 2011 (= Fr. 146'022.42) sowie der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900.- zusammen. Dem Berufungskläger ist ebenso vorab der Betrag von Fr. 122.42 zuzuweisen (entsprechend den ihm aus Güterrecht zustehenden Fr. 146'022.42, von denen die Entschädigung nach Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900 abzuziehen ist). Ein nach Zuweisung dieser Fr. 292'044.84 verbleibender Überschuss im Guthabensaldo ist den Parteien zusätzlich je zur Hälfte zuzuweisen.

- 21 - 6. Unter Ziff. II/3.2 wurde festgehalten, der monatliche Bedarf zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Berufungsbeklagten betrage ab dem 1. August 2011 Fr. 5'800.-. Im Anschluss daran wurde vermerkt (vgl. vorn Ziff. II/3.3), bevor auf die Frage nach einer allfälligen Unterhaltsleistung im Sinne von Art. 125 ZGB zur Deckung dieses Bedarfes durch den Berufungskläger eingegangen werden könne, gelte es, die Entschädigung nach Art. 124 ZGB festzusetzen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, um hernach die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zu bestimmen. Die Berufungsklägerin erhält seit dem 1. August 2011 eine AHV-Rente von Fr. 2'227.- pro Monat, welche der Deckung ihres Bedarfes dient. Der Berufungsbeklagten steht sodann eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB als Kapitalleistung im Betrag von Fr. 145'900.- zur Verfügung. Wie vorhin gezeigt wurde, liegt der Zweck dieser Entschädigung grundsätzlich darin, die Altersvorsorge zu sichern, das heisst die wirtschaftliche Versorgung im Rentenalter sicher zu stellen. Die Berufungsbeklagte ist per August 2011 mit 64 Jahren in das Rentenalter eingetreten. Demgemäss dient das ihr zustehende Kapital grundsätzlich ihrer Altersversorgung und sie hat sich das als Einkommen anrechnen zu lassen, ungeachtet dessen, wie sie die Mittel tatsächlich verwenden will. Die Anrechnung erfolgt über eine sog. "Verrentung" des Kapitals. Mit dieser wird errechnet, welche Mittel der Berufungsbeklagten je Monat aus Verzehr sowie unter Berücksichtigung einer angemessenen, weil aktuell erzielbaren Verzinsung, zur Verfügung stehen, gerechnet an der durchschnittlichen Lebenserwartung (sog. lebenslängliche Rente gemäss STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln, 5. A., S. XXI und S. 283 [Barwerttafel 20y]). Auf einem Seniorensparkonto lässt sich zur Zeit keine wesentlich über 0.5% liegende Verzinsung erzielen, weshalb dieser Zinssatz angemessen erscheint und damit ein Faktor von 23.72 in die Rechnung einzustellen ist. Das führt bei einem Kapital von Fr. 145'900.- zu einer jährlichen Rente von gerundet Fr. 6151.- und einem monatlich anzurechnenden Wert von gerundet Fr. 512.-. Die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach zusammen mit der AHV-Rente auf gerundet Fr. 2'740.- im Monat. Demnach ist die Berufungsklägerin in der Lage, den ihr gebührenden Unterhalt von Fr. 5'800.- in

- 22 diesem Umfang selbst zu decken. Es bleibt folglich noch bei einem ungedeckten Anteil von Fr. 3'060.- pro Monat (entsprechend Fr. 5'800.- abzüglich Fr. 2'740.-), zu dessen Deckung gemäss Art. 125 ZGB grundsätzlich der Berufungskläger aufzukommen hat. 7. Der Berufungskläger anerkennt, über ein monatliches Einkommen aus Renten von Fr. 11'700.- zu verfügen (vgl. act. 166 S. 8). Seinen monatlichen Bedarf für den ihm gebührenden Unterhalt veranschlagt er, abweichend von der Einzelrichterin, die auf einen Betrag von gerundet Fr. 4'500.- kam (vgl. act. 158 S. 15), auf gerundet Fr. 6'000.- (vgl. act. 166 S. 7). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen gelassen werden (vgl. vorn Ziff. II/3.3). Denn selbst dann, wenn man von den Bedarfsannahmen des Berufungsklägers ausgeht, verbleiben ihm bei einer monatlichen Leistung von Fr. 3'060.- an die Berufungsbeklagte weitere Fr. 2'640.- pro Monat zur Verfügung. Er ist daher zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den gebührenden nachehelichen Unterhalt monatlich Fr. 3'060.- zu bezahlen. 8. Die Einzelrichterin hat die Leistung, welche der Berufungskläger monatlich an den nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten zu leisten hat, mit einem alljährlichen Teuerungsausgleich verbunden. Der Berufungskläger wehrt sich nicht gegen einen Teuerungsausgleich, rügt allerdings sinngemäss, dass sich seine Einkünfte, aus denen er die Leistung an die Berufungsbeklagte zu erbringen hat, im Wesentlichen aus Renten zusammensetzen und Renten nicht alljährlich der Teuerung angepasst werden, sondern – wenn überhaupt – jeweils erst nach einigen Jahren. Bei einer lebenslangen Verpflichtung seinerseits (die Rede ist von 10 bis 20 Jahren unabsehbarer Teuerungsentwicklung, womit auch eine entsprechende langjährige Leistungspflicht angenommen wird) könne das zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen der Entwicklung seiner Einkünfte und der zu erbringenden Unterhaltsleitung führen. Er verlangt daher, dass die Anpassung seiner Leistungen an die Teuerung mit einem Vorbehalt verbunden werde, welcher die teuerungsbedingte Entwicklung seiner Einkünfte berücksichtigt, unter Auferlegung der Beweislast an ihn (vgl. act. 166 S. 7).

- 23 - Ist gewiss, dass sich das Einkommen eines Verpflichteten, aus dem er Leistungen zu erbringen hat, überhaupt nicht oder nur unter Einschränkungen der Teuerung anpassen wird, so wird dort, wo mit einer langjährig zu erbringenden Leistung ein Teuerungsausgleich verbunden ist, sach- und usanzgemäss ein Vorbehalt angebracht, welcher die Risiken des Wertzerfalls des Geldes nicht ausschliesslich dem Verpflichteten auferlegt. Diese Konstellation ist hier gegeben, weshalb ein entsprechender Vorbehalt in die Teuerungsanpassungsklausel aufzunehmen ist. Gründe, die ein Absehen von dieser Regelung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Im Berufungsverfahren standen vor allem noch vermögensrechtliche Punkte zur Debatte, nämlich eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Betrag von Fr. 145'900.-, eine Ersatzforderung von rund Fr. 2'500.- aus Güterrecht sowie monatliche Unterhaltsbeiträge, da aber nur mit einer strittigen Differenz von Fr. 800.- (vgl. von Ziff. II/2). Mit Blick auch auf das Alter des zur Leistung verpflichteten Berufungsklägers entspricht letzteres kapitalisiert (vgl. Art. 92 ZPO) einem Streitwert von rund Fr. 140'000.-. Im Vergleich zu diesen vermögensrechtlichen Streitpunkten erweisen sich die übrigen vom Berufungskläger aufgegriffenen Themen als vernachlässigbar. Das führt zu einem gesamthaften Streitwert im Berufungsverfahren von rund Fr. 285'700.-. Der Berufungskläger obsiegt im Wesentlichen bei der Frage der Unterhaltsleistung, und da im Verhältnis von gerundet 5/8 zu 3/8. Das entspricht einem Obsiegen im Umfang von rund Fr. 87'500.- und somit gemessen am gesamten im Streite liegenden Wert einem Obsiegen zu rund 3/10. In den übrigen quantifizierbaren Punkten unterliegt er. Die Berufungsbeklagte obsiegt demzufolge über alles gesehen zu 7/10. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/10 dem Berufungskläger und zu 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ferner ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 4/10 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.

- 24 - 2. Die Einzelrichterin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemessen an den ihr gestellten Anträgen der Parteien zu 2/3 der Berufungsbeklagten und zu 1/3 dem Berufungskläger auferlegt und die Berufungsbeklagte zur Leistung einer auf 1/3 reduzierten Entschädigung verpflichtet. Im Streit standen bei der Einzelrichterin nebst Fragen des nachehelichen Unterhaltes auch Fragen des Vorsorgeausgleiches, des Güterrechtes sowie Anträge zu vorsorglichen Massnahmen. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens weicht einzig bei den Unterhaltsbeiträgen im Umfang von etwa 15% vom Ergebnis der Einzelrichterin ab. Gemessen am gesamten Streitwert des Berufungsverfahrens liegt dieses Ergebnis im einstelligen Prozentbereich und mit Blick auf das, was bei der Einzelrichterin alles im Streit lag und zu entscheiden war, ist die Abweichung geradezu vernachlässigbar. Bereits das rechtfertigt es, die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsreglung zu bestätigen. Hinzu kommt, dass die Abweichung nicht primär auf die unterschiedlichen Parteistandpunkte zum Umfang der Unterhaltspflicht zurückzuführen ist, sondern letztlich das Ergebnis des Eintritts der Berufungsbeklagten ins Rentenalter darstellt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 10'000.- festzusetzen (ausgehend vom Streitwert und unter Berücksichtigung, dass teilweise Leistungen i.S.v. § 4 Abs. 2 GebV OG im Streit lagen). Bei der Bemessung der (reduzierten) Prozessentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte nur anfänglich anwaltlich vertreten war, als für sie noch keine wesentlichen prozessualen Schritte anstanden. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass den Parteien aus Güterrecht je die Hälfte des Saldos zusteht, der im auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkonto bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer …, IBAN-Nr. CH…, ausgewiesen ist.

- 25 - 2. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900.- schuldet. 3. Der Saldo des auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkontos bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer …, IBAN-Nr. CH…, wird den Parteien wie folgt zugewiesen: - Zunächst der Berufungsbeklagten im Betrag von insgesamt Fr. 291'922.42 sowie dem Berufungskläger im Betrag von Fr. 122.42; - der danach noch verbleibende Rest beiden Parteien je zur Hälfte. 4. Jede der Parteien ist berechtigt, frühestens 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der C._____ D._____ die Überweisung des ihr in Dispositiv-Ziffer 3 zugewiesenen Anteils am Guthabenssaldo des Sperrkontos Nr. …, IBAN-Nr. CH…, auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu verlangen. 5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 2'484.20 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Oktober 2011 persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von Fr. 3'060.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Berufungskläger/Beklagter: Monatliches Gesamtnettoeinkommen ca. Fr. 11'700.-- Vermögen (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): ca. Fr. 146'000.-- Berufungsbeklagte/Klägerin: Monatliches Gesamtnettoeinkommen ca. Fr. 2'740.-- Vermögen (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): ca. Fr. 146'000.--

- 26 - 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2012, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 104.2

Weist der Berufungskläger nach, dass sich seine Einkünfte nicht der Teuerung entsprechend erhöht haben, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Umfang der tatsächlichen Erhöhung seiner Einkünfte. 9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7 - 9) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.00. 11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger zu 7/10 sowie der Berufungsbeklagten zu 3/10 auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 12. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelrichterin in Familiensachen) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 27 - 14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 285'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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Urteil vom 29. November 2011 Rechtsbegehren: Urteil vom 6. Januar 2011 der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: 3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden ne... 5. Der Beklagte wird verpflichtet, in Abgeltung des Anspruches aus Vorsorgeausgleich der Klägerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 145'900.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von Fr. 2'484.20 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass den Parteien aus Güterrecht je die Hälfte des Saldos zusteht, der im auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkonto bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer …, IBAN-Nr. CH…, ausgewiesen ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900.- schuldet. 3. Der Saldo des auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkontos bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer …, IBAN-Nr. CH…, wird den Parteien wie folgt zugewiesen: - Zunächst der Berufungsbeklagten im Betrag von insgesamt Fr. 291'922.42 sowie dem Berufungskläger im Betrag von Fr. 122.42; - der danach noch verbleibende Rest beiden Parteien je zur Hälfte. 4. Jede der Parteien ist berechtigt, frühestens 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der C._____ D._____ die Überweisung des ihr in Dispositiv-Ziffer 3 zugewiesenen Anteils am Guthabenssaldo des Sperrkontos Nr. …, IBAN-Nr. CH…, auf e... 5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 2'484.20 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Oktober 2011 persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von Fr. 3'060.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden ne... Weist der Berufungskläger nach, dass sich seine Einkünfte nicht der Teuerung entsprechend erhöht haben, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Umfang der tatsächlichen Erhöhung seiner Einkünfte. 9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7 - 9) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.00. 11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger zu 7/10 sowie der Berufungsbeklagten zu 3/10 auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 12. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelrichterin in Familiensachen) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

LC110040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2011 LC110040 — Swissrulings