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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2011 LC110018

3 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,036 parole·~55 min·3

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC110018-O/U damit vereinigt Geschäft-Nr. LC110021

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Urteil vom 3. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 8. Februar 2011; Proz. FE090087

- 2 - Rechtsbegehren: "Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen."

Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2011 (act. 80): 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, D._____, geboren am tt.mm.1999, und E._____, geboren tt.mm.2000, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin bereit erklärt hat, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auszuüben, wobei sich die Gesuchstellerin insbesondere bereit erklärt hat, den Gesuchsteller über die Entwicklung der Kinder regelmässig zu informieren und wichtige, die Kinder betreffende Entscheidungen wie Wahl der Schule, Nachhilfe- und Stützunterricht, Ausbildungsrichtung, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite und anderes mit ihm zu besprechen. Weiter wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin verpflichtet hat, den Gesuchsteller von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils Kopien der Schulzeugnisse zukommen zu lassen. Im Übrigen wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller Kenntnis vom Recht des Gesuchstellers haben, sich bei den Lehrkräften und anderen, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und wei-

- 3 teren, mit der Pflege und Betreuung der Kinder befassten Personen, über die Kinder zu erkundigen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchsteller und die Kinder im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches der Kinder und des Gesuchstellers auf angemessenen persönlichen Verkehr einigen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, − in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (von Ostersamstag bis und mit Ostermontag), − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, − jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar) von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Weiter wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Kinder jährlich für die Dauer von drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er sich verpflichtet, der Gesuchstellerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit ihr abzusprechen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin im Gegenzug verpflichtet, den Gesuchsteller jeweils unverzüglich über beabsichtigte bzw. feststehende Lagerteilnahmen etc. der Kinder zu informieren sowie bei der Planung ihrer eigenen Ferien nach Möglichkeit auf die für den Gesuchsteller möglichen Ferientermine Rücksicht zu nehmen bzw. diesen

- 4 über ihre eigenen Ferien bzw. Ferienpläne frühzeitig zu informieren respektive sich diesbezüglich mit ihm abzusprechen. 4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 4./8. Juni 2009 wird im Übrigen hinsichtlich deren Buchstaben B.4, C. und D. genehmigt. Sie lautet: "A. Gemeinsames Scheidungsbegehren / Diverse Feststellungen 1. Die Gesuchsteller haben am tt.mm.1997 geheiratet. 2. Die Gesuchsteller leben seit dem 1. März 2007 getrennt. 3. Nach reiflicher Überlegung und in der Überzeugung, dass ihre Ehe nicht weitergeführt werden kann, begehren die Gesuchsteller gemeinsam die Scheidung. 4. Die Gesuchsteller beantragen im Sinne von Art. 140 ZGB die gerichtliche Genehmigung ihrer Teilvereinbarung, die sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.

B. Kinderbelange, Elternrechte und -pflichten 1. Die Gesuchsteller beantragen, es seien die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder - C._____, geb. tt.mm.1997, - D._____, geb. tt.mm.1999, und - E._____, geb. tt.mm.2000, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auszuüben. Die Gesuchstellerin erklärt sich insbesondere bereit, den Gesuchsteller über die Entwicklung der Kinder regelmässig zu informieren und wichtige, die Kinder betreffende Entscheidungen wie Wahl der Schule, Nachhilfe- und Stützunterricht, Ausbildungsrichtung, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite und anderes mit ihm zu besprechen. Ausserdem verpflichtet sie sich, den Gesuchsteller von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils Kopien der Schulzeugnisse der Kinder zukommen zu lassen. Die Gesuchsteller haben Kenntnis vom Recht des Gesuchstellers, sich bei den Lehrkräften und anderen, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung der Kinder befassten Personen über die Kinder zu erkundigen.

- 5 - 3.1 Die Eltern und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches der Kinder und des Gesuchstellers auf angemessenen persönlichen Verkehr. 3.2 Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt die folgende Regelung: 3.2.1 Dem Gesuchsteller einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr an Wochenenden ungerader Kalenderwochen (von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (von Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) sowie jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar) jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu. 3.2.2 Weiter steht dem Gesuchsteller einerseits und den Kindern anderseits das Recht auf persönlichen Verkehr während drei Wochen Ferien im Jahr zu. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechtes mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mir ihr abzusprechen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsteller jeweils unverzüglich über beabsichtigte bzw. feststehende Lagerteilnahmen etc. der Kinder zu informieren. Die Gesuchstellerin wird sodann bei der Planung ihrer eigenen Ferien nach Möglichkeit auf die für den Gesuchsteller möglichen Ferientermine Rücksicht nehmen bzw. diesen über ihre eigenen Ferien bzw. Ferienpläne frühzeitig informieren respektive sich diesbezüglich mit ihm absprechen. 3.3 Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten übernimmt der Gesuchsteller. 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, sich an ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen u.ä.) zur Hälfte zu beteiligen und zwar nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern er vorgängig seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. C. Güterrechtliche Auseinandersetzung In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Gesuchsteller das Folgende: 1. Die Gesuchsteller halten fest, dass die Gesuchstellerin Gesellschafterin mit einem Stammanteil von Fr. 7'000.– der sich mittlerweile in Liquidation befindlichen F._____ GmbH, c/o A._____, … [Adresse], ist und dieser Stammanteil seinerzeit aus Eigengutsmitteln des Gesuchstellers geleistet wurde. Der Gesuchsteller, welcher als Liquidator mit der Auflösung der genannten Gesellschaft betraut ist, versichert, dass die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile am Liquidationsergebnis grundsätzlich wertmässig in etwa einer Rückzahlung der betreffenden Stammanteile entsprechen werden. Entsprechend verpflichtet sich die Gesuchstellerin, dem Gesuchsteller nach Abschluss der Liquidation der genannten Gesellschaft den ihr ausbezahl-

- 6 ten (Liquidations-)Anteil innert 30 Tagen nach Erhalt an den Gesuchsteller (weiter) zu überweisen, jedoch frühestens nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen hin dessen Kreissägemaschine, eine der zwei Nachttisch-Designer-Lampen sowie das chinesische Rollbild mit Dorflandschaft herauszugeben. Über die Aufteilung von CD's und Büchern werden sich die Gesuchsteller ausserhalb dieser Vereinbarung in direktem Gespräch einigen. 3. Des Weiteren verpflichtet sich die Gesuchstellerin, dem Gesuchsteller im effektiven Auszahlungszeitpunkt die Hälfte des dannzumaligen Mietzinsdepots inkl. aufgelaufener Zins bis Stichtag Gütertrennung (der Liegenschaft …weg … in G._____) nach vorgängigem Abzug der Kosten für die Behebung der (noch während des Zusammenlebens der Gesuchsteller entstandenen) drei wasserbedingten Parkettschäden (respektive eines allfälligen Selbstbehalts, sofern diese Kosten von einer Versicherung getragen würden) sowie der allfälligen (d.h. sofern die Vermieterschaft diese nicht übernehmen würde) Kosten für das Weissstreichen derjenigen Wände, welche die Gesuchsteller seinerzeit gemeinsam farbig streichen liessen, innert zehn Tagen nach Erhalt weiterzuleiten. 4. Im Übrigen stellen die Gesuchsteller fest, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind und demzufolge jede Seite mit Aktiven und Passiven behält, was sie gegenwärtig besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. D. Vorsorgeausgleich 1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, aus seinem während der Ehe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geäufneten Austrittsleistungen die Hälfte abzüglich der Hälfte der von der Gesuchstellerin während der Ehe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geäufneten Vorsorgeguthaben auf die Gesuchstellerin zu übertragen, und die Gesuchsteller ersuchen das Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Gesuchstellers (H._____; AHV-Nr. …) anzuweisen, unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils den betreffenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin bei der I._____, … [Adresse], (AHV-Nr. …), zu überweisen. 2. Die Gesuchsteller werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Splittingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. E. Grundlagen der Scheidungsvereinbarung Die Gesuchsteller versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Konventionsgespräche vollständig über die Vermögens- und Vorsorgeverhältnisse orientiert haben, und dass insbesondere sämtliche vorhandenen Vermögenswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. sämtliche vorhandenen Vorsorgeguthaben in den betreffenden Ausgleich mit einbezogen wurden und es insbesondere keine Barauszahlungen von Vorsorgemitteln gegeben hat.

- 7 - Sie nehmen zur Kenntnis, dass das Verheimlichen von Vermögens- oder Vorsorgebestandteilen der andern Partei allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die vorliegende Teilvereinbarung wegen Irrtums oder Täuschung anzufechten (Art. 23 ff. OR)."

5. Die H._____, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (A._____, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 87'586.75 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. …) bei der I._____, [Adresse], zu übertragen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatliche Beiträge von je Fr. 1'400.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zur Mündigkeit der Kinder, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das entsprechende Kind in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Für den Fall, dass ein Kind einen Lehrlingslohn erzielen sollte, wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Hälfte des monatlich über Fr. 400.– hinaus gehenden Lehrlingslohnes vom Unterhaltsbeitrag für das entsprechende Kind abzuziehen. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 3'800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2014, − Fr. 1'600.– ab August 2014 bis und mit Mai 2016.

- 8 - Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils 2/3 seines in den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlten Bonus zu bezahlen, jedoch maximal insgesamt Fr. 36'400.– für alle vier Jahre zusammen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt des Bonus. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Auszahlungsbelege innert 10 Tagen nach Erhalt zur Einsicht zukommen zu lassen. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6 und 7 sowie der Betrag des zur Reduktion berechtigenden Lehrlingseinkommens gemäss Ziff. 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2012. Berechnungsart:

(Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index)

Neuer Unterhaltsbeitrag =

––––––––––––––––––––––––––––––––– 104.2

Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 9. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6 und 7 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Schweizer Franken zugrunde:

- Einkommen Gesuchstellerin bis Juli 2014: (Vermögensertrag)

1'000.– - Einkommen Gesuchstellerin August 2014 bis Mai 2016: (Vermögensertrag Fr. 1'000.–, hyp Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'750.–)

3'750.– - Einkommen Gesuchstellerin ab Juni 2016: (Vermögensertrag Fr. 1'000.–, hyp Erwerbseinkommen netto, inkl. 6'500.–

- 9 - 13. Monatslohn Fr. 5'500.–)

- Erwerbseinkommen Gesuchsteller: (monatlich netto, inkl. Spesenentschädigung, exkl. Kinderzulagen, exkl. Bonus)

13'070.– - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin und Kinder bis Juli 2011 sowie ab August 2014:

9'550.– - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin und Kinder von August 2011 bis Juli 2014:

9'950.– - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder:

5'270.– - Bedarf Gesuchsteller:

4'516.– - Vermögen Gesuchstellerin:

ca. 600'000.– - Vermögen Gesuchsteller:

ca. 20'000.– - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin durchschnittlich fehlender Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bis Juli 2014, falls Bonus Fr. 0.–: 910.–

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–. 11. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 12. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 13./14. Mitteilung / Rechtsmittel

Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: Ursprüngliche Anträge (act. 81) ,,1. Disp. Ziff. 7 des Urteils vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - CHF 3'350.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2011 - CHF 1'000.- ab 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2016.

- 10 - 2. Disp. Ziff. 9. des Urteils vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6 und 7 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Schweizer Franken zugrunde: - Einkommen Gesuchstellerin bis 30. September 2011: 2'000.- (Vermögensertrag - Vorbehalt der Änderung nach Durchführung des Beweisverfahrens) - Einkommen Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2016: 5'000.- (Vermögensertrag CHF 2'000.-, hyp. Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn CHF 3'000.-) - Einkommen Gesuchstellerin ab 1. Juni 2016: 8'000.- (Vermögensertrag CHF 2'000.-, hyp. Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn CHF 6'000.-) - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: 13'070.- (monatlich netto, inkl. Spesenentschädigung, exkl. Familienzulagen, exkl. Bonus) - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin und Kinder: 9.550.- - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder 5'270.- - Bedarf Gesuchsteller: 5.466.- - Vermögen Gesuchstellerin: Vorbehalt nach Durchführung des Beweisverfahrens - Vermögen Gesuchsteller: ca. 20.000.- 3. Disp. Ziff. 11. und 12. seien aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang neu aufzuerlegen, unter Zusprechung einer Prozessentschädigung (zuzügl. MwSt) an den Gesuchsteller;"

und dem Eventualbegehren: 4. Es sei Disp. Ziff. 7. Abs. 2 des Urteils vom 8. Februar 2011 aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: "Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils die Hälfte seines Nettobonus, maximal jährlich CHF 10'920.-, sowie für das Jahr 2014 maximal CHF 3'640.- zu bezahlen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt des Bonus. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin."

Modifizierte Anträge gemäss act. 108 (Modifikationen kursiv/fett hervorgehoben) ,,1. Disp. Ziff. 7 des Urteils vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben und der Erstberufungskläger sei zu verpflichten, der Zweitberufungsklägerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - CHF 3'350.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2011 - CHF 1'270.- ab 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2016.

- 11 - 2. Disp. Ziff. 9. des Urteils vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 6 und 7 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: - Einkommen Zweitberufungsklägerin bis 30. September 2011: 1'000.- (Vermögensertrag ) - Einkommen Zweitberufungsklägerin ab 1. Oktober 2011 bis 31. Mai 2016: 4'000.- (Vermögensertrag CHF 1'000.-, hyp. Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn CHF 3'000.-) - Einkommen Zweitberufungsklägerin ab 1. Juni 2016: 7'000.- (Vermögensertrag CHF 1'000.-, hyp. Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn CHF 6'000.-) - Erwerbseinkommen Erstberufungskläger: 13'070.- (monatlich netto, inkl. Spesenentschädigung, exkl. Familienzulagen, exkl. Bonus) - Gebührender Bedarf Zweitberufungsklägerin und Kinder: 9.550.- - Gebührender Bedarf Zweitberufungsklägerin ohne Kinder 5'270.- - Bedarf Erstberufungskläger: 5.466.- - Vermögen Zweitberufungsklägerin (gemäss Bilanz des Nachlassvermögens J._____ sel. per tt.12.2010, erstellt von der K._____, abzüglich Kosten etc. von ca. 50'000) 600'000.- - Vermögen Erstberufungskläger: ca. 20.000.- 3. Disp. Ziff. 11. und 12. seien aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang neu aufzuerlegen, unter Zusprechung einer Prozessentschädigung (zuzügl. MwSt) an den Erstberufungskläger;"

und dem Eventualbegehren: 4. Es sei Disp. Ziff. 7. Abs. 2 des Urteils vom 8. Februar 2011 aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: "Darüber hinaus wird der Erstberufungskläger verpflichtet, der Zweitberufungsklägerin in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils die Hälfte seines Nettobonus, maximal jährlich CHF 10'920.-, sowie für das Jahr 2014 maximal CHF 3'640.- zu bezahlen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt des Bonus. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Zweitberufungsklägerin."

der Gesuchstellerin, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagten (act. 94A/3): "1. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2011 teilweise aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt:

- 12 - ,,7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 3'800.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2014, - Fr. 2'064.- ab August 2014 bis und mit Mai 2016. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils 2/3 seines in den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlten Bonus zu bezahlen, jedoch maximal insgesamt Fr. 72'520.- für alle vier Jahre zusammen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt des Bonus. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Auszahlungsbelege innert 10 Tagen nach Erhalt zur Einsicht zukommen zu lassen." 2. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2011 teilweise aufzuheben und neu zu fassen bzw. ergänzen, wie folgt: ,,9. … - Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin und Kinder bis Juli 2011: Fr. 10'453.- - Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin und Kinder von August 2011 bis Juli 2014: Fr. 10'853.- - Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin und Kinder ab August 2014: Fr. 10'014.- … - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin durchschnittlich fehlender Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs.1 lit. c ZPO bis Juli 2014, falls Bonus Fr. 0.-: Fr. 1'813.-" 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers und Appellaten."

Erwägungen: I. (Übersicht, Prozessgeschichte und anwendbares Verfahrensrecht) 1. Die Parteien haben am tt.mm.1997 in L._____ geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, D._____, geboren am tt.mm.1999, und E._____, geboren am tt.mm.2000, hervorgegangen. Ab dem 1. März 2007

- 13 lebten die Parteien getrennt, was eheschutzrichterlich am 13. Juni 2007 vorgemerkt wurde. 2. Am 11. März 2009 gelangte der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: der Erstberufungskläger) an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (act. 1) und machte ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestützt auf Art. 112 ZGB anhängig. Die Parteien wurden auf den 9. Juni 2009 zur Anhörung und zur Hauptverhandlung über die strittigen Nebenfolgen vorgeladen (act. 5). Unmittelbar vor der angesetzten Verhandlung reichten die Parteien dem Gericht eine Teilvereinbarung über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung, mit Ausnahme der Regelung der Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, ein (act. 17). Zu den noch strittigen Nebenfolgen führte der Einzelrichter das Hauptverfahren ab dem zweiten Vortrag schriftlich durch. In dessen Rahmen war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Vater der Gesuchstellerin, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagten (nachfolgend: die Zweitberufungsklägerin) am tt.mm.2009 verstorben und die Erbfolge eingetreten war. Daraus resultierten weitere Schriftenwechsel. Am 8. Februar 2011 erging das Urteil (act. 80 [= act. 74 = 94A/2]; nachfolgend wird das Urteil der Kürze halber nur noch als act. 80 zitiert). Für weitere Einzelheiten zum Verfahren des Einzelrichters – darunter u.a. auch zur Kinderanhörung – kann auf die Erwägungen des einzelrichterlichen Urteils unter Ziff. I/4 ff. verwiesen werden (vgl. act. 80 S. 6 ff.). 3. - 3.1 Am 16. März 2011 erhob der Erstberufungskläger rechtzeitig Berufung und beantragte damit die Änderung (Senkung) des in den Dispositiv-Ziffern 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils festgesetzten nachehelichen Unterhalts (u.a. wegen zumutbarerer Aufnahme von Erwerbstätigkeit) sowie eine Erhöhung des ihm zugerechneten gebührenden Unterhaltes (vgl. act. 81 S. 2 f.). Zur Behandlung seiner Berufung wurde das vorliegende Verfahren mit der Nummer LC110018 angelegt, ein Kostenvorschuss eingeholt sowie danach Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Berufungsantwort (act. 92) samt Beilagen (act. 93/1-7) ging anfangs Juni 20011 bei der Kammer ein.

- 14 - Ebenfalls am 16. März 2011 erhob die Zweitberufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 94A/3) und beantragte dabei die Änderung der Dispositivziffern 7 und 9 des vorinstanzlichen Urteils, und zwar im Sinne der Erhöhung des nachehelichen Unterhalts (angemessene Altersvorsorge) usw. Zu der Behandlung dieser zweiten Berufung wurde das Verfahren mit der Nummer LC110021 angelegt, gleichfalls ein Kostenvorschuss eingeholt und später Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ebenso diese Berufungsantwort ging anfangs Juni 2011 bei der Kammer ein (vgl. act. 94A/11). Beide Parteien beantragten in ihren Berufungsantworten jeweils die Abweisung der Berufung der Gegenpartei. 3.2 Mit Beschlüssen vom 14. Juni 2011 vereinigte die Kammer vorab die zwei Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb das Verfahren mit der Nummer LC110021 als erledigt ab. Sie nahm zudem Vormerk davon, dass das Urteil vom 8. Februar 2011 am 1. Juni 2011 in den unangefochten gebliebenen Punkten, nämlich den Dispositivziffern 1-6 sowie 8 am 1. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen war. 3.3 In ihrer Berufungsantwort hatte die Zweitberufungsklägerin diverse Noven vorgetragen und mit Beilagen unterlegt (vgl. act. 93/1-7). Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 gab die Kammer dem Erstberufungskläger daher Gelegenheit, zu diesen Noven Stellung zu nehmen. Nachdem die Zweitberufungsklägerin mit Eingabe vom 25. August 2011 (act. 103) in Ergänzung ihrer Berufungsantwort unaufgefordert einen Schätzbericht zu einer Ferienliegenschaft in M._____ eingereicht hatte (act. 104), wurde dem Erstberufungskläger mit Verfügung vom 26. August 2011 Gelegenheit gegeben, sich ebenso zu diesem Novum zu äussern. Der Erstberufungskläger nahm diese Gelegenheiten mit einer Eingabe vom 1. September 2011 wahr (act. 108). Dabei modifizierte er seine Berufungsanträge und zog zwei von drei prozessualen Anträgen zurück (vgl. a.a.O.). Am 15. September 2011 wurde der Zweitberufungsklägerin Frist angesetzt und Gelegenheit gegeben, sich zu den modifizierten Berufungsanträgen sowie zum modifizierten prozessualen Antrag des Erstberufungsklägers zu äussern. Die Zweitberufungsklägerin reichte daraufhin im Oktober 2011 eine Stellungnahme

- 15 ein (act. 112), welche hernach dem Zweitberufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. 4. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das Urteil des Einzelrichters datiert vom 8. Februar 2011 und wurde den Parteien danach eröffnet. Die Eröffnung erfolgte somit, nachdem die ZPO in Kraft gesetzt worden war, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren ausschliesslich nach den Bestimmungen der ZPO richtet; die Parteien wurden darauf bereits hingewiesen (vgl. act. 109). Ebenso gelangen die auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ergänzenden kantonalen Erlasse zur Anwendung, namentlich die Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichtsund Anwaltsgebühren. Soweit das Verfahren des Einzelrichters zu überprüfen sein wird, hat das hingegen gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch gemäss den Bestimmungen der altrechtlichen ZPO/ZH, des GVG/ZH und der dazugehörigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen zu erfolgen. II. (Zu den Berufungen im Einzelnen) 1. Der Erstberufungskläger hat im Verlauf des Verfahrens seine Berufungsanträge modifiziert. Der Sache nach handelt es sich im Wesentlichen um einen teilweisen Rückzug seiner anfänglich gestellten weiter gehenden Begehren. Das ist im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig. Weiterungen zu dem Thema an dieser Stelle erübrigen sich insofern. Nach dem Rückzug von zwei der drei prozessualen Anträge durch den Erstberufungskläger (vorn Ziff. I/3.3) ist einzig noch der Antrag übrig geblieben, mit dem der Erstberufungskläger die Edition des Erbteilungsvertrages durch die Zweitberufungsklägerin beantragt. Nachdem die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist, findet dieser Antrag – wie der Erstberufungskläger selbst richtig erkannt hat – allerdings keine Stütze mehr im materiellen Recht (zur Auskunft unter Ehegatten), sondern ist prozessualer Natur. Als solcher erlischt er mit

- 16 der Beendigung des Prozesses. Da heute das Urteil zu fällen und der Prozess zu beenden ist, entfällt ein Eingehen auf den Antrag selbst, nachdem keine der Parteien behauptet hat, der Erbteilungsvertrag sei mittlerweile zu Stande gekommen. Anzumerken bleibt einzig noch, dass auf den Antrag aus den eben genannten Gründen (fehlende Grundlage im materiellen Recht) auch dann nicht einzutreten wäre, wenn der Erstberufungskläger mit ihm eine Verpflichtung der Zweitberufungsklägerin zur Edition erst nach Beendigung des Berufungsverfahren anstreben wollte. Ob er das mit dem (prozessualen) Antrag wirklich anstrebte, folgt aus dem Antrag selbst so allerdings nicht zwingend, kann aufgrund der Begründung des Antrages immerhin nicht ausgeschlossen werden, jedoch offen bleiben. Denn am hier gezeichneten Ergebnis des Nichteintretens änderte sich nichts. 2. Die zwei Berufungen drehen sich – wie schon angesprochen – um den nachehelichen Unterhalt i.S. des Art. 125 ZGB, geregelt im vorinstanzlichen Urteil vom 8. Februar 2011 (act. 80) in der Dispositiv-Ziffer 7, sowie um die Festsetzung des gebührenden Unterhalts (Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils vom 8. Februar 2011). Bevor im Einzelnen auf die strittigen Fragen eingegangen wird, gilt es noch einige Vorbemerkungen anzubringen. 2.1 Der Einzelrichter hat den gebührenden Unterhalt/Bedarf der Zweitberufungsklägerin (ohne Berücksichtigung eines Bedarfs für angemessene Altervorsorge) einerseits für die Zweitberufungsklägerin allein errechnet und auf Fr. 5'270.- pro Monat festgelegt, sowie anderseits für die Zweitberufungsklägerin zusammen mit den drei Kindern errechnet und auf monatlich Fr. 9'550.- festgesetzt. Diese zwei Werte sind im Berufungsverfahren von beiden Parteien so nicht mehr in Frage gestellt worden (vgl. etwa act. 81 S. 5). Die Zweitberufungsklägerin nimmt sie zudem zum Ausgangspunkt ihrer Berechnungen zum sog. Vorsorgeunterhalt (vgl. act. 94A/3 S. 6), worauf noch zurückzukommen sein wird. 2.2 Bei der Prüfung der Eigenversorgungskapazitäten der Zweitberufungsklägerin kam der Einzelrichter im angefochtenen Urteil u.a. zum Ergebnis, aufgrund der von der Zweitberufungsklägerin angetretenen Erbschaft von rund Fr. 600'000.und dem Zugeständnis der Zweitberufungsklägerin, sich einen Vermögensertrag von 2% anrechnen zu lassen, resultiere auf den Monat umgerechnet ein Betrag

- 17 von jeweils Fr. 1'000.-. Den habe sich die Zweitberufungsklägerin als Einkommen zur Deckung ihres Unterhaltes/Bedarfes anrechnen zu lassen (vgl. act. 80 S. 36). Auch das ist im Ergebnis des Berufungsverfahrens kein strittiges Thema mehr (vgl. etwa act. 94A/3 S. 5, act. 92 S. 15 und S. 17, act. 108 S. 2 f. [modifizierte Anträge], S. 8). Zu ergänzen bleibt einzig, dass das Einkommen aus Vermögensertrag an den zugestandenen Vermögensumfang anknüpft; das schliesst es konsequenterweise aus, von der Zweitberufungsklägerin zugleich den Verzehr dieses Vermögens zu verlangen. 2.3 Der Einzelrichter hat in seinem Urteil endlich eine Unterhaltspflicht des Erstberufungsklägers auf den Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Mai 2016 festgesetzt. Er kam zum Schluss, ab dem Juni 2016 sei die Zweitberufungsklägerin in der Lage, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Keine der Parteien hat mit den Berufungsanträgen in Frage gestellt, dass die Unterhaltspflicht des Erstberufungsklägers gegenüber der Zweitberufungsklägerin auf den Zeitraum bis Mai 2016 begrenzt bleibt. Nachdem das Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2011 in den unangefochten gebliebenen Punkten am 1. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorn Ziff. I/3.2) und die Parteien seit da rechtskräftig geschieden sind, gilt es im Folgenden, die strittigen Fragen zum übrigen Umfang der Pflicht usw. mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 für die Zeit bis Ende Mai 2016 zu prüfen. 3. Der Einzelrichter erwog im angefochtenen Urteil, der Zweitberufungsklägerin sei ein Wiedereinstieg ins Berufsleben schon vor Juni 2016 zuzumuten, und zwar ab August 2014 wenigstens zu 50%. Er rechnete der Zweitberufungsklägerin ab diesem Zeitpunkt deshalb ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'750.- an und reduzierte die Unterhaltspflicht des Erstberufungsklägers entsprechend. Zu diesem Ergebnis gelangte der Einzelrichter im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen. Unter Verweis auf Vorbringen der Zweitberufungsklägerin hielt er zunächst in seinem Urteil fest, es habe der Wiedereinstieg der Zweitberufungsklägerin ins Erwerbsleben ihrem schon während des ehelichen Zusammenlebens

- 18 geäusserten Wunsch entsprochen. Diesen Wunsch habe sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens gar bekräftigt, danach eine Weiterausbildung in Angriff genommen und im Jahr 2008 abgebrochen (wegen Überlastung/Burnout), nicht aber ohne ein gewisses Mitverschulden. Es sei von daher nicht nachvollziehbar, wenn die Zweitberufungsklägerin nun im Scheidungsverfahren (vor erster Instanz) den Standpunkt einnehme, ein Wiedereinstieg ins Berufsleben sei ihr nicht mehr zuzumuten. Im Weiteren hielt der Einzelrichter dafür, es stehe einer Wiederaufnahme der abgebrochenen Ausbildung ab August 2011 nichts entgegen; die Zweitberufungsklägerin sei in der Lage, die Ausbildung bis in den Sommer 2014 vollständig zu absolvieren. Ab da sei sie in der Lage, ein 50%-Pensum im Erwerbsleben zu erfüllen, ohne die Kinderbetreuungsaufgaben wesentlich zu vernachlässigen, zumal die drei Kinder dannzumal 17, 15 und 14 Jahre alt sein werden. Für die Zeit bis August 2014 billigte er der Zweitbildungsklägerin Zusatzkosten für Ausbildung- /Kinderbetreuung von Fr. 400.- pro Monat zu (vgl. act. 80 S. 31 ff.). Das von der Zweitberufungsklägerin ab August 2014 erzielbare Einkommen schätzte er auf Fr. 2'750.- und rechnete ihr den entsprechenden Wert ab August 2014 als hypothetisches Einkommen an (a.a.O.). Um hier die Wiederholung der einzelrichterlichen Ausführungen im Detail zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen. 3.1 - 3.1.1 Der Erstberufungskläger wendet sich gegen diese Sicht des Einzelrichters. Nach seinem Dafürhalten ist es der Zweitberufungsklägerin zuzumuten, ohne Verzögerungen wieder eine Tätigkeit im angestammten Berufsfeld (Mode- Design, Modeberatung, Modeeinkauf) zu einem Beschäftigungsgrad von 50% aufzunehmen. Die Weiterausbildung hat die Zweitberufungsklägerin nach seinem Dafürhalten im Jahre 2008 letztlich freiwillig abgebrochen. Die Anordnung des Einzelrichters, es dürfe die Gesuchstellerin die einst abgebrochene Ausbildung im Sommer 2011 wieder aufnehmen und im Jahre 2014 abschliessen, sei ohne rechtliche Grundlage und widerspreche dem einst von den Parteien Vereinbarten (vgl. act. 81 S. 7). Bis heute habe sich die Zweitberufungsklägerin – so der Erstberufungskläger ebenfalls – ohne nachvollziehbare Gründe nicht um eine Anstel-

- 19 lung bemüht (vgl. act. 81 S. 7 f., act. 108 S. 7). Das dürfe sich nicht zu seinen Lasten auswirken (vgl. act. 108 S. 7). Der Erstberufungskläger billigt der Zweitberufungsklägerin immerhin ausdrücklich eine Übergangsfrist von 7 Monaten für die Aufnahme teilweiser Erwerbstätigkeit ein (vgl. act. 81 S. 8), wobei er diese nicht ab dem Zeitpunkt der Scheidung berechnet (vgl. a.a.O.), sondern ab März 2011. Ab dem 1. Oktober 2011 ist der Zweitberufungsklägerin daher nach seiner Auffassung ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'000.- anzurechnen, ein Lohn, der auf dem hiesigen Markt im angestammten Beruf der Gesuchstellerin erzielbar sei (vgl. act. 81 S. 8 f.). 3.1.2 Die Zweitberufungsklägerin wehrt sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen den Standpunkt des Einzelrichters, es sei ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab August 2014 wenigstens zu 50% zuzumuten (vgl. etwa act. 92 S. 13). Sie hält der Sache nach jedoch fest, auf ihrem angestammten Beruf als Modedesignerin/Einkäuferin könne sie, welche auch für die drei Kinder zu sorgen habe, nicht (mehr) tätig werden, solange sie noch Betreuungsaufgaben wahrnehmen müsse. Die Tätigkeit in diesem Berufsfeld sei nämlich stets mit Reisen sowie längeren Abwesenheiten usw. verbunden (vgl. etwa act. 92 S. 6). Ohne vorgängige Weiter-/Ausbildung könne sie zudem auch anderweitig nicht erwerbstätig werden (vgl. a.a.O. S. 13). Die Vorinstanz habe im Einklang mit bundesgerichtlichen Maximen richtig erkannt, dass sie noch gut drei Jahre benötige, um sich wieder fit für den Arbeitsmarkt machen zu können (vgl. act. 92 S. 12). Die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor Sommer 2014 ist ihr daher nach ihrer Auffassung nicht zuzumuten. Dass ihr der Einzelrichter für eine Erwerbstätigkeit von 50% als monatlichen Nettolohn den Betrag von Fr. 2'750.- anrechnete, beanstandet die Zweitberufungsklägerin sodann ausdrücklich nicht (vgl. act. 92 S. 13). 3.1.3 Strittig ist somit zwischen den Parteien einerseits, ob es der Zweitberufungsklägerin zuzumuten ist, auf eine weitere Ausbildung zu verzichten, um den Wiedereinstieg ins Berufsleben schon vor August 2014 zu bewerkstelligen, sowie

- 20 anderseits die Höhe des von ihr mutmasslich erzielbaren Erwerbseinkommens beim Wiedereinstieg ins Berufsleben. 3.2 Nachehelicher Unterhalt ist dann und soweit geschuldet, wenn und wie es der sog. berechtigten Partei unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst zu sorgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie auch in der Literatur aufgearbeitet ist (vgl. z.B. Gloor/Spycher, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 125 N 6 ff., mit div. Verweisen auf die einschlägige Judikatur), beurteilt sich die Zumutbarkeit unter diversen Gesichtspunkten. Zu erwähnen sind etwa die persönlichen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Steigerung des Beschäftigungsgrades im Rahmen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit oder etwa die Betreuungspflichten, welche eine Partei nachehelich für die gemeinsamen Kinder zu übernehmen hat. Hier gelten als (schematische) Anhaltspunkte das Alter der Kinder, wobei die Erwerbstätigkeit desto zumutbarer ist, je älter die Kinder sind (Stichworte: teilweise Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn das jüngste Kind älter als 10 Jahre ist, volle Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat). Weiter können als massgebliche Gesichtspunkte beispielhaft erwähnt werden das Alter des Berechtigten und die damit verbundenen Gesichtspunkte etwa zum Wiedereinstieg ins Berufsleben, die Ehedauer sowie die Aufgabenteilung und Ziele der Parteien in Bezug auf eine Wiederaufnahme oder die Steigerung der Erwerbstätigkeit während der Ehe. Der Einzelrichter hat im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen werden kann (vgl. vorn Ziff. II/3. vor. 3.1), diese diversen Gesichtspunkte grundsätzlich berücksichtigt. Zwischen den Parteien ist es – wie gesehen – denn auch kein strittiges Thema mehr, dass die Zweitberufungsklägerin, der die Kinderbetreuung obliegt, ab Juni 2016 für den ihr gebührenden Unterhalt selbst wird vollständig aufkommen können (bzw. müssen). Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit ist insoweit das unstrittige Ziel, terminiert auf einen Zeitpunkt hin, in dem die Zweitberufungsklägerin 52 Jahre und das jüngste Kind 16 Jahre alt sein wird. 3.2.1 Ein beruflicher Wiedereinstieg im Alter von 52 Jahren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer, wenn überhaupt zu bewerkstelligen, nicht hingegen der

- 21 - Ausbau einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Zweitberufungsklägerin ab Juni 2016 besteht denn auch nicht darin, dass die Zweitberufungsklägerin erst dannzumal wieder in das Berufsleben eintreten soll, sondern setzt die frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Das Ziel und der Weg, dieses zu erreichen, stehen insoweit im Einklang mit dem schon während des ehelichen Zusammenlebens geäusserten Wunsch bzw. Bestreben der Zweitberufungsklägerin, ihren beruflichen Wiedereinstieg in Etappen zu bewerkstelligen. Die entsprechenden Fakten zu diesem Vorhaben hat sie übrigens schon dem Einzelrichter dargelegt: Im Sommer 2006, also im Alter von 42 Jahren, schrieb sich die Zweitberufungsklägerin für den Ausbildungslehrgang einer Schnitttechnikerin ein; die Anmeldung zog sie danach zurück zugunsten von Ikebana- und Kalligrafiekursen (vgl. act. 41 S. 24); im Jahr 2007 begann sie den Kurs dann gleichwohl, bevor sie ihn im Jahr 2008 abbrach. Die Gründe für den Abbruch sowie bereits für die Abmeldung im Jahre 2006 sind hier nicht weiter zu erörtern, nachdem das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Zweitberufungsklägerin ab Juni 2016 weiterhin besteht und auch der Weg hierzu mit einer vorherigen teilweisen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die von der Zweitberufungsklägerin schon dem Einzelrichter dazu vorgetragenen Fakten erhellen übrigens, dass der berufliche Wiedereinstieg der Zweitberufungsklägerin nach der Vorstellung der Parteien (bzw. insbesondere der Zweitberufungsklägerin selbst: vgl. act. 41 S. 24) bereits im Jahre 2006 nicht zwingend auf den zuletzt ausgeübten Beruf im Textilmode-Einkauf beschränkt sein soll, sondern allenfalls auch in einem verwandten Berufsumfeld erfolgen kann bzw. soll. Das schliesst z.B. eine Tätigkeit im Handel oder Beratung im Beschaffungswesen, bei der Qualitätskontrolle, ferner eine Stilberatung und den Verkauf im Bereich der Textilmode ebenso wenig aus wie andere Tätigkeiten in einem Berufsumfeld, in dem Design und Gestaltung eine Rolle spielen. Es liegt auf dieser Linie, wenn die Zweitberufungsklägerin heute festhält, es sei ihr ein Wiedereinstieg nicht möglich ohne weitere Ausbildung, und das z.B. auch in Bezug auf EDV-Kenntnisse und fertigkeiten (vgl. act. 41 S. 25). Das ist ihr denn auch ohne Weiteres zuzugestehen. Was der Erstberufungskläger dagegen vorbringt, geht insoweit an der Sache vorbei.

- 22 - 3.2.2 Auf der Linie eines gewissermassen gestaffelten Wiedereinstiegs ins Berufsleben liegt es ebenso, dass nach Jahren der Absenz vom Erwerbsleben nicht sogleich mit dem Wiedereinstieg in Kaderpositionen gerechnet werden kann, wie die Zweitberufungsklägerin sie einst etwa als Einkäuferin bei N._____ eingenommen hatte, und zwar aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung einerseits wegen der anfänglich angestrebten bzw. anzustrebenden teilweisen Erwerbstätigkeit, aber anderseits ebenso deshalb, weil Berufserfahrung im beruflichen Umfeld nach mehr als 10 Jahren der Absenz erst wieder zu erwerben sein wird. Der Einzelrichter hat auch das im angefochtenen Entscheid der Sache nach durchaus erkannt. Er hat diese Erkenntnis indessen umgesetzt auf einen Sachverhalt, der den Wiedereinstieg der Zweitberufungsklägerin in die Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss eines Kurses unterstellt, den die Zweitberufungsklägerin abgebrochen hat. Das kann nach dem bislang Ausgeführten dann nicht beanstandet werden, wenn die nochmalige Inangriffnahme der Ausbildung bereits erfolgt ist oder zumindest konkret im Raum steht (weil die erneute Anmeldung erfolgt ist usw.). Solches ist allerdings nicht erkennbar. Im Gegenteil: Bereits im November 2009 liess die Zweitberufungsklägerin dem Einzelrichter vortragen, die Umgestaltung des Kurses zur Schnitttechnikerin durch die Schule gestatte die Fortsetzung des abgebrochenen Kurses nicht mehr. Ergänzend liess sie ausführen, "sie müsste vielmehr den ganzen Ausbildungsgang noch einmal von vorne beginnen" (act. 41 S. 26). Das erachtete sie indes – wie den Wiedereinstieg ins Berufsleben überhaupt – als unzumutbar, wie der Einzelrichter richtig erkannte (vgl. act. 80 S. 33: "Nicht nachvollziehbar …"). Eine Absicht der Zweitberufungsklägerin, das in Angriff zu nehmen, was sie damals als Voraussetzung eines (erfolgreichen) Wiedereinstieges ins Berufsleben erachtete, nämlich dass sie den ganzen Ausbildungsgang noch einmal von vorne beginnen muss, ist damit schon vor dem Einzelrichter nicht behauptet worden (sondern wenn überhaupt, dann das Gegenteil davon). Seit November 2009 bis heute hat die Zweitberufungsklägerin im Einklang mit ihrer damaligen Position sodann zwar immer wieder das Absolvieren von Kursen der Weiter(aus)bildung als Voraussetzung für ihren erfolgreichen beruflichen Wiedereinstieg betont und erst jüngst darauf hingewiesen, sie benötige gut drei

- 23 - Jahre, um sich wieder fit für den Arbeitsmarkt machen zu können (vgl. act. 92 S. 12). Wie sie sich diese Fitness konkret holen will, mit welchen Kursen, die dann auch noch erst in drei Jahren abgeschlossen sein können, und was sie hierfür bereits getan hat (Anmeldungen usw.), blieb hingegen stets unerwähnt. Insbesondere wurde weder dargelegt, die Zweitberufungsklägerin plane z.B. einen bestimmten EDV-Kurs zu besuchen (um hier Fertigkeiten zu erlangen, die ihr nach ihrer Darstellung fehlen) oder besuche gar einen solchen, noch wird behauptet, sie plane nunmehr doch, den neu gestalteten Kurs der Schnitttechnikerin in Angriff zu nehmen (bei dem es sich mutmasslich um den Kurs zur Dipl. Technikerin … [Kursbezeichnung] der O._____ [Schule] handelt). Es hat daher als erstellt zu gelten, dass die Zweitberufungsklägerin seit November 2009 weder konkrete Pläne gefasst, geschweige denn konkrete Schritte unternommen hat, um ihre "Fitness" für den beruflichen Wiedereinstieg zu erlangen. Von daher fehlt der Auffassung, aus Weiter(aus)bildungsgründen sei ein beruflicher Wiedereinstieg erst nach Abschluss einer berufsspezifischen dreijährigen Weiter(aus)bildung im Sommer 2014 möglich und zumutbar, auch heute weiterhin eine tatsächliche Grundlage. Und es liegt zudem kein Sachverhalt vor, der die Annahme als begründet rechtfertigen könnte, die Zweitberufungsklägerin habe überhaupt konkrete Pläne zu einer langdauernden beruflichen Weiter(aus)bildung, die sie in Bälde umsetzen werde. Fehlt es an solchen Plänen, kann folgerichtig für die Zweitberufungsklägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach Abschluss einer besonderen, mehrjährigen berufsspezifischen Weiter(aus)bildung nicht im Vordergrund stehen. Insoweit ist ihr dann aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im unter Ziff. II/3.2.1 dargelegten Berufsfeld auch ohne besondere, mehrjährige berufsspezifische Weiter(aus)bildung zuzumuten. Mit Blick auf das Alter der Kinder sowie die der Zweitberufungsklägerin zuzubilligende vorgängige allgemeine Weiterbildung etwa in Bereichen der EDV oder im Hinblick auf eine bestimmte Stelle, welche auch im unter Ziff. II/3.2.1 dargelegten Berufsumfeld ohne Kaderposition (vgl. vorn Ziff. II/3.2.2, am Anfang) unerlässlich scheinen, ist der Zweitberufungsklägerin jedoch eine Übergangsfrist von rund eineinhalb Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende 2012 zuzugestehen, um im reduzierten Pensum den Wiedereinstieg zu be-

- 24 werkstelligen. Dannzumal wird die Tochter E._____, das jüngste Kind, im 13. Lebensjahr stehen, wird sich der Betreuungsaufwand für sie entsprechend reduziert haben und kann von der Tochter wie auch von den älteren Söhnen z.B. erhöhte Mitwirkung im Haushalt sowie erhöhte Selbständigkeit im Schulischen sowie in der Ausübung von Freizeitaktivitäten erwartet werden (diese Erwartung darf an Kinder in diesem Alter ganz allgemein gestellt werden, unabhängig davon, ob sie mit beiden Eltern zusammen wohnen oder mit einem allein erziehenden Elternteil). Die Zweitberufungsklägerin wird Ende 2012 sodann erst 48 Jahre alt sein, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als Stellensuchende für eine Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einem späteren Zeitpunkt des Wiedereinstiegs erfahrungsgemäss erhöht. Hinzu kommt, dass ein Wiedereinstieg bereits zu Beginn des Jahres 2013 es der Zweitberufungsklägerin gestattet, aktuelle Berufserfahrung zu gewinnen, was wiederum ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt für die Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit im Juni 2016 verbessert. Um auch das zu erwähnen: Nicht zugemutet werden kann der Zweitberufungsklägerin mit Blick auf das Alter der Kinder und die ihr übertragene Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf den Januar 2013 hin, die unregelmässige längere Absenzen von zu Hause mit sich bringt, etwa wegen Auslandaufenthalten usw., wie in früheren Stellungen, die die Zweitberufungsklägerin ausgefüllt hatte. Das scheint der Erstberufungskläger zu übersehen. 3.3 Der Einzelrichter hat für eine Erwerbstätigkeit der Zweitberufungsklägerin im reduzierten Umfang von 50% die Prognose eines erzielbaren Einkommens von Fr. 2'750.- pro Monat gestellt und diesen Betrag als hypothetisches Einkommen in die Rechnung eingestellt. Die Zweitberufungsklägerin hat das akzeptiert, währenddem der Erstberufungskläger Fr. 3'000.- netto als den richtigen Wert erachtet (dieser Wert entspricht laut Erstberufungskläger einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.- sowie von Fr. 7'000.- bei voller Erwerbstätigkeit; vgl. act. 94A/11 S. 4). Gemäss dem statistischen Jahrbuch 2011 des BFS (dort S. 106 f.) ist in den Bereichen des Verkaufes und der Beratung auf dem Anforderungsniveau 3 (in dem Berufs- bzw. Fachkenntnisse vorausgesetzt sind) bei einem Vollpensum im Durchschnitt ein monatlicher Bruttolohn zwischen rund Fr. 4'300.- (Verkauf usw.) und rund Fr. 6'200.- (Beratung usw.) erzielbar. Der vom

- 25 - Erstberufungskläger als richtig erachtete Wert erweist sich bereits insoweit als unrealistisch. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich deshalb und es bleibt beim Anerkannten. 3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt somit festzuhalten, dass für die Zweitberufungsklägerin ab Januar 2013 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zumutbar ist und ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'750.- anzurechnen ist. Sachgemäss bleibt es im Übrigen bei einer Unterhaltspflicht des Erstberufungsklägers, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, wie ihn bereits der Einzelrichter festgelegt hat. 4. Der Erstberufungskläger kritisiert (act. 81 S. 5 f. und S. 9), dass der Einzelrichter bei der Berechnung des gebührenden Bedarfs der Zweitberufungsklägerin für die Kosten der Ausbildung und damit verbundener allfälliger Mehrkosten in der Kinderbetreuung einen Posten von Fr. 400.- pro Monat eingerechnet hat, und zwar für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2014 (vgl. dazu act. 80 S. 34). Der Sache nach wird vorgetragen, dass es diesem Posten an der sachverhaltsmässigen Grundlage fehle, nachdem die Zweitberufungsklägerin keine mehrjährige Ausbildung zur Schnitttechnikerin besuche (vgl. act. 81 S. 9). Der Erstberufungskläger kritisiert weiter, dass der Einzelrichter demgegenüber den von ihm auch geltend gemachten Posten für Weiterbildung bei der Berechnung des Bedarfes nicht berücksichtigt habe (vgl. act. 81 S. 12). 4.1 Was letzteres betrifft, so hat der Erstberufungskläger beim Einzelrichter die Berücksichtigung von Weiterbildungskosten für Kurse verlangt, deren Besuch der Arbeitgeber von ihm verlange, aber nicht bezahle. Im Juni 2009 trug er Entsprechendes vor, unter Hinweis auf einen Kurs, den er bereits besucht hatte, und einen weiteren Kurs, den er bis August 2010 zu besuchen habe (vgl. act. 20 S. 10). Weitere Kurse, für deren Kosten er aufzukommen hat, behauptete der Erstberufungskläger in der Folge weder dem Einzelrichter gegenüber noch im Berufungsverfahren (vgl. act. 81 [dort insbesondere S. 12 f.], act. 108 [dort insbesondere S. 8 f.]). Es darf daher als erstellt gelten, dass keine derartigen Kurse mehr anfallen. Die Folgerung des Einzelrichters, die Position Weiterbildungskosten sei dem Erstberufungskläger nicht anzurechnen, weil nicht nachgewiesen sei, dass in Zu-

- 26 kunft weitere solche Kosten anfallen würden (vgl. act. 80 S. 38), erweist sich daher im Ergebnis auch heute als zutreffend. 4.2 Mit Blick auf das unter Ziff. II/3.2-3.4 Erwogene grundsätzlich zutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Erstberufungsklägers zum Posten Weiterbildung in der vom Einzelrichter vorgenommenen Berechnung des Bedarfes der Zweitberufungsklägerin für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2014. Die Zweitberufungsklägerin besucht den mehrjährigen Weiter(aus)bildungskurs, welcher zum Anlass für die Aufnahme des Postens in die Berechnung genommen worden war, nicht. Sie hat bis heute auch keinen anderen Kurs besucht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne diese Weiter(aus)bildung ist zudem ab dem 1. Januar 2013 zumutbar. Entsprechende Kosten für eine mehrjährige Weiter(aus)bildung entfallen daher. Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Zweitberufungsklägerin der Besuch von EDV-Kursen und ebenso von anderen Kursen, auch berufsspezifischer Art, welche der Vorbereitung eines erfolgreichen beruflichen Wiedereinstiegs dienen, bis Ende 2012 sachgemäss zuzugestehen ist. Die Notwendigkeit der Besuche solcher Kurse hat die Zweitberufungsklägerin denn auch wiederholt geltend gemacht. Allgemein bekannt ist sodann, dass die Kosten auch bloss relativ kurzer, einige Tage dauernder EDV-Kurse rasch einmal Fr. 400.- bis Fr. 500.- betragen, die Kosten von Intensivkursen, die tagsüber stattfinden, allenfalls noch höher liegen, und ebenso berufsspezifische Vorbereitungsveranstaltungen oder Kurse etwa der Textilfachschule nicht gratis zu haben sind. Das rechtfertigt es, der Zweitberufungsklägerin für das Jahr 2012 den schon vom Einzelrichter zugemessenen Betrag von monatlich Fr. 400.- in der Bedarfsrechnung zuzubilligen. 5. Der Erstberufungskläger kritisiert an der Berechnung seines Bedarfs durch den Einzelrichter neben dem eben behandelten Punkt der Ausbildungskosten auch noch den für Steuern eingesetzten Posten. Der vom Einzelrichter geschätzte Betrag von Fr. 500.- pro Monat sei zu tief. Die von ihm vor dem Einzelrichter geltend gemachten Fr. 750.- seien auf jeden Fall nicht überhöht (vgl. act. 81 S. 12). Die Zweitberufungsklägerin hält sinngemäss dagegen, die vom Einzelrichter in die Berechnung gestellten Fr. 500.- seien an sich sogar zu hoch bemessen; es

- 27 sei jedoch der vom Einzelrichter festgelegte Bedarf insgesamt zu belassen (vgl. act. 92 S. 19). Sie geht dabei von einem steuerbaren Einkommen des Erstberufungsklägers von Fr. 50'000.- aus und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 20'000.- (a.a.O., S. 18). Der Einzelrichter hat seiner Schätzung ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 60'000.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 20'000.- zugrunde gelegt, wie eine Nachrechnung über das Steuerberechnungsprogramm des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2011 zeigt. Gemäss diesem Programm resultiert aus Staatsund Gemeindesteuern sowie an direkter Bundessteuer ein jährliches Steuerbetreffnis von gerundet Fr. 5'374.-, pro Monat ein Wert von gerundet Fr. 448.-. Das scheint mit Blick auf die Unterhaltsleistungen, die der Erstberufungskläger der Zweitberufungsklägerin aktuell grundsätzlich zu leisten haben wird (vgl. vorn Ziff. II/3.4) realistisch, was demgegenüber von der Rechnung, die der Erstberufungskläger zur Untermauerung seines Standpunktes vorlegt, nicht gesagt werden kann. Diese geht nämlich bei den Unterhaltsbeiträgen an die Zweitberufungsklägerin von lediglich Fr. 1'000.- pro Monat aus, klammert allfällige weitere Zahlungen aus Bonus an die Zweitberufungsklägerin aus und gelangt so zu einem steuerbaren Einkommen von jährlich Fr. 95'000.-. Änderungen an der Berechnung des Bedarfs des Erstberufungsklägers, wie sie der Einzelrichter vorgenommen hat, entfallen daher auch in diesem Punkt. 6. Die Zweitberufungsklägerin rügt am Urteil des Einzelrichters im Wesentlichen, dass dieses bei der Berechnung des ihr gebührenden Bedarfes den Betrag ausgeklammert habe, den sie zur Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge brauche, so lange sie der Kinderbetreuung zu obliegen habe (vgl. act. 94A/3 S. 4 f.). Dieser Betrag belaufe sich – die Zweitberufungsklägerin legt hierzu eine breite Berechnung vor (vgl. a.a.O., S. 6 ff.) – bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% auf Fr. 903.- pro Monat und danach bis zur Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit noch auf monatlich Fr. 464.- (vgl. a.a.O., S. 7). Diese Werte seien – so die Zweitberufungsklägerin im Ergebnis ihrer Ausführungen – in der Bedarfsberechnung einzustellen (vgl. a.a.O., S. 8), und es sei deren Abgeltung sachgerecht durch eine Partizipation der Zweitberufungsklägerin an den variablen Einkünften des Erstberufungsklägers zu berücksichtigen (vgl. a.a.O., S. 13).

- 28 - Falsch sei es jedenfalls, sie zur Deckung des sog. Vorsorgeunterhaltes auf den Vermögensverzehr zu verweisen, wie es der Einzelrichter getan habe, unter gleichzeitiger Anrechnung von Einkommen aus dem Ertrag des ungeschmälerten Vermögens (vgl. act. 94A/3 S. 5). Der Erstberufungskläger hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Verpflichtung zur Deckung von Vorsorgelücken über nacheheliche Unterhaltsbeiträge bestehe nur dann, wenn eine solche Lücke auch gegeben sei. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Zweitberufungsklägerin über ein Vermögen verfüge, das ihr zur Sicherung der Altersvorsorge dienen könne (vgl. act. 94A/11 S. 2 f.). Eine Beitragslücke bei der AHV könne zudem nicht entstehen, weil die Zweitberufungsklägerin ab dem 1. Oktober 2011 eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehmen könne (a.a.O., S. 3). Letzteres sei ebenfalls bei den von der Zweitberufungsklägerin zu äufnenden Guthaben in der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen, ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.- ab dem 1. Oktober 2011 sowie von Fr. 7'000.- ab dem Juni 2016 (vgl. act. 94/11 S. 4). 6.1 Der Art. 125 Abs. 1 ZGB visiert den Ausgleich nachehelicher Einbussen bei der Altersvorsorge an, die dadurch entstehen, dass ein Ehegatte nach der Scheidung wegen der ihm obliegenden Kinderbetreuung, seiner Gesundheit oder seines Alters vorübergehend oder dauernd keiner oder einer nur reduzierten Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Der Bemessung der Einbussen ist die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen (vgl. zu den angesprochenen Themen etwa BGE 135 III 158 ff. [mit Verweis auf BGE 129 III 9]; siehe auch den vollständigen Text von BGer 5A_210/2008). 6.2 Der Zweitberufungsklägerin ist die elterliche Sorge und damit die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien rechtskräftig zugesprochen bzw. auferlegt worden. Aufgrund der Betreuungspflichten ist ihr unangefochten die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit vor Juni 2016 nicht zuzumuten. Nicht zumutbar erweist sich zudem für sie die Aufnahme einer auch bloss teilweisen Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2013 (vgl. vorn Ziff. II3/2-3.4). Ohne Leistungen an die AHV bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird ihr eine Beitragslücke entstehen. Ebenso werden ihr sodann entgegen der Auffassung des Erstberufungsklägers im Ver-

- 29 gleich zum Stand bei der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit ab der Scheidung ohne Betreuungsaufgaben offensichtlich Einbussen in der beruflichen Altersvorsorge entstehen, die nur durch zusätzliche Zahlungen vermieden werden können. Entsprechend erhöht sich der unstrittig auf Fr. 5'270.- netto festgesetzte Bedarf der Zweitberufungsklägerin (vorn Ziff. II/2.1), den diese teilweise mit Vermögenserträgen von unstrittig Fr. 1'000.- im Monat selbst zu finanzieren hat (vgl. vorn Ziff. II/2). Das hat der Einzelrichter ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass die Zweitberufungsklägerin nicht zugleich angehalten werden kann, zur Deckung der Einbussen in der Altersvorsorge das Vermögen für Zahlungen in den kommenden Jahren anzuzehren, nachdem sie dessen Erträge (berechnet auf einem unveränderten Vermögensstand) zur Bedarfsdeckung verwenden muss (vgl. vorn Ziff. II/2.2). Die Berechnung der Einbussen von Fr. 903.- pro Monat ohne Erwerbstätigkeit und von monatlich Fr. 464.- bei einer auf 50% reduzierten Erwerbstätigkeit durch die Zweitberufungsklägerin hat der Erstberufungskläger zu Recht nicht als in sich fehlerhaft gerügt (vgl. act. 94A/11 S. 5 [Ziff. 2.8. a.E.]). Die Berechnung basiert auf einem dem aktuellen Stand verpflichteten Modell, geht vom monatlichen Bedarf von Fr. 5'270.- (netto) aus und erweist sich auch insoweit nicht als unrichtig. Ihre Ergebnisse sind daher ohne Weiterungen in die Bedarfsrechnung zu übernehmen und es ist diese für die Zeit bis Ende 2012 respektive die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2016 entsprechend zu korrigieren: Ab Juni 2011 bis Dezember 2012 beläuft sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin mit Kindern auf Fr. 10'453.-, vom Januar 2012 bis zum Dezember 2012 auf Fr. 10'853.– und ab Januar 2013 bis Mai 2016 auf Fr. 10'014.-. 7. - 7.1 Der Einzelrichter hat den Erstberufungskläger in Einschätzung dessen Leistungsfähigkeit für die Zeit, in welcher der Zweitberufungsklägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht zumutbar ist, zu monatlichen Unterhaltsleistungen im Umfang von Fr. 3'800.- verpflichtet. Daraus resultiert ein Manko in der Deckung des gebührenden Bedarfs der Zweitberufungsklägerin, dessen Deckung über Zahlungen aus einem allfälligen Bonus des Erstberufungsklägers angeordnet wurde.

- 30 - Für die Zeit ab der zumutbaren Aufnahme einer wenigstens teilweisen Erwerbstätigkeit durch die Zweitberufungsklägerin ab August 2014 bis Mai 2016 wurde die Leistungspflicht durch den Einzelrichter so bemessen, dass der gebührende Unterhalt der Zweitberufungsklägerin für sich von monatlich Fr. 5'270.- unter Berücksichtigung dessen, was ihr als Einkommen anzurechnen ist, gedeckt wird. Daraus resultierte ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.- bei einem gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin für sich und die Kinder von insgesamt Fr. 9'550.- pro Monat (vgl. act. 80 S. 48). 7.2 Die Grundsätze dieser Regelung werden von der Zweitberufungsklägerin nicht in Frage gestellt, hingegen vom Erstberufungskläger, und zwar einerseits aufgrund von Sachverhaltsprämissen, denen – wie zu sehen war – aber nicht gefolgt werden kann, sowie anderseits unter sinngemässem Hinweis darauf, dass die Auszahlung von 2/3 des Bonus unverhältnismässig erscheint. Unbestritten blieb seitens des Erstberufungsklägers indessen die Berechnung des Einzelrichters, wonach der gebührende Bedarf der Zweitberufungsklägerin mit Kindern bei Fr. 9'550.- pro Monat liegt (vgl. act. 81 S. 3 [Berufungsantrag 2]). 7.3 Die vom Einzelrichter angewandten Grundsätze (vorn Ziff. II/7.1), welche lediglich für die Zeit bis zur zumutbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Zweitberufungsklägerin auf eine Mankodeckung über allfällige Bonuszahlungen abstellen und danach nicht mehr, erscheinen mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Erstberufungsklägers im Wesentlichen als sachangepasst, sind daher insoweit zu übernehmen und auf die Ergebnisse des vorliegenden Berufungsverfahrens anzuwenden. 7.3.1 Demnach ist vorab ein Manko in der Deckung des gebührenden Bedarfs bei der Gesuchstellerin ab Januar 2013 (Zeitpunkt der zumutbaren Aufnahme einer teilweisen Erwerbstätigkeit) bis zum Mai 2016 durch entsprechende Unterhaltsverpflichtungen zu vermeiden. Der Bedarf der Zweitberufungsklägerin ist gemäss dem in Ziff. II/6.2 Erwogenen für diese Zeitspanne im Vergleich zu dem vom Einzelrichter Errechneten monatlich um Fr. 464.- höher anzusetzen, bei ansonst gleichbleibenden Werten. Ausgehend vom anerkannten gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin für sich und die Kinder von insgesamt monatlich Fr. 9'550.-

- 31 führt das zu einem korrigierten monatlichen Bedarf von Fr. 10'014.- für die Zweitberufungsklägerin samt Kindern sowie zu einem Manko von Fr. 2'064.- statt von Fr. 1'600.-- pro Monat. Der Erstberufungskläger ist daher zu verpflichten, der Zweitberufungsklägerin ab dem 1. Januar 2013 bis Mai 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'064.- zu zahlen. 7.3.2 Für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis Ende 2012 ist die Unterhaltsleistung getreu der Dispositionsmaxime bei Fr. 3'600.- pro Monat zu belassen, was aufgrund des Bedarfs der Zweitberufungsklägerin zu einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'450.- pro Monat im Jahre 2011 und von Fr. 1'850.- pro Monat im Jahr 2012 führt. Das ergibt für beide Jahre zusammen einen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 32'350.-, im monatlichen Durchschnitt einen Fehlbetrag von gerundet Fr. 1'700.-. Dem steht gegenüber, dass dem Erstberufungskläger in dieser Zeitspanne über alles gesehen gerundet Fr. 5'000.- pro Monat zur Deckung seines Bedarfs von monatlich gerundet Fr. 4'500.- zur Verfügung stehen, währenddem bei der Zweitberufungsklägerin ein doch erheblicher Fehlbetrag resultiert. Das alles rechtfertigt es jedenfalls, den Erstberufungskläger ebenso zur Deckung dieses Fehlbetrages aus einem ihm allenfalls ausbezahlten Bonus für die Jahre 2011 und 2012 zu verpflichten, wobei die Verpflichtung für das Jahr 2011 auf 7 Monate zu beschränken ist, nachdem die Parteien per 1. Juni 2011 rechtskräftig geschieden wurden. Am dem vom Einzelrichter gewählten Verteilschlüssel von 2/3 ist mit Blick einerseits auf die Fehlbeträge und anderseits darauf, dass sich diese zusätzliche Verpflichtung zur Bonusteilung auf 19 Monate beschränkt, beizubehalten. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Keine Partei dringt mit ihren Anträgen vollständig durch. Der Erstberufungskläger hat im Berufungsverfahren mit den nachträglich geänderten Begehren eine Begrenzung seiner Verpflichtung auf maximal Fr. 84'520.- beantragt (ursprünglich gar nur auf Fr. 71'120.-). Zur Änderung der Begehren des Erstberufungsklägers kam es, weil verlässliche Zahlen zum Umfang der Erbschaft der Zweitberufungs-

- 32 klägerin sowie dem daraus resultierenden Ertrag, der der Zweitberufungsklägerin als Einkommen anzurechnen ist, erst im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Zweitberufungsklägerin beigebracht wurden (mehr als eineinhalb Jahre nach dem Erbfall; vgl. vorn Ziff. I/3.3 sowie act. 93/1-7 und act. 104). Das rechtfertigt es gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a bzw. b ZPO, für die Bemessung von Obsiegen und Unterliegen lediglich auf das nachträglich geänderte Begehren des Erstberufungsklägers abzustellen. Die Zweitberufungsklägerin hat im Gegenzug mit ihrer Klage eine Verpflichtung des Erstberufungsklägers zur Leistung von maximal (also unter Einbezug der höchstmöglichen Verpflichtung aus Bonusteilung) Fr. 262'328.- beantragt. Die Verpflichtung des Erstberufungsklägers zur Leistung nachehelichen Unterhaltes ist mit diesem Entscheid auf maximal (also unter Einbezug der höchstmöglichen Verpflichtung aus Bonusteilung) Fr. 189'324.- festzusetzen, womit der Erstberufungskläger im Umfang von gerundet Fr. 105'000.- im Vergleich zu seinen Anträgen unterliegt, währenddem die Zweitberufungsklägerin im Vergleich zu ihren Anträgen im Umfang von gerundet Fr. 73'000.- unterliegt. Diese Werte stehen einander in etwa im Verhältnis von 4 zu 3 gegenüber. Es ist daher von einem Unterliegen des Erstberufungsklägers von 4/7 und einem der Zweitberufungsklägerin von 3/7 auszugehen. Das führt zu einer entsprechenden Kostenverteilung und zur Verpflichtung des Erstberufungskläger zur Leistung einer auf 1/7 reduzierten Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren. 2. Der Einzelrichter hat den maximalen nachehelichen Unterhalt des Erstberufungsklägers im angefochtenen Urteil um lediglich rund Fr. 26'000.- höher bemessen (entsprechend 13%) als er im Ergebnis des Berufungsverfahrens festzusetzen ist. Anders als im Berufungsverfahren war vor dem Einzelrichter indessen nicht nur der nacheheliche Unterhalt strittig, sondern galt es z.B. auch den Kinderunterhalt zu bestimmen (dieser wurde gerichtlich auf monatlich Fr. 1'400.- pro Kind festgesetzt, was in der Folge unangefochten blieb). Von daher erweisen sich die Abweichungen zum Ausgang des Berufungsverfahrens quantitativ letztlich als geringfügig, weshalb es sich rechtfertigt, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung unverändert zu belassen und zu bestätigen.

- 33 - 3. Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch sog. vermögenwerte Interessen im Streit. Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr sowie der Entschädigung der anwaltlich vertretenen Zweitberufungsklägerin massgebliche streitwerte Interesse liegt in der Differenz der von den Parteien beantragten (maximalen) nachehelichen Unterhaltsleistungen des Erstberufungskläger und beläuft sich daher auf rund Fr. 177'000.- Davon ausgehend ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 9'100.- festzusetzen. Analog ist die Grundgebühr für die Prozessentschädigung gestützt auf die § 13 Abs. 1-2 sowie von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV zu bemessen und danach auf 1/7 zu reduzieren (zuzüglich der beantragten 8% Mehrwertsteuer). Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 3'800.– ab 1. Juni 2011 bis und mit Dezember 2012, − Fr. 2'064.– ab Januar 2013 bis und mit Mai 2016. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin 14/36 seines für das Jahr 2011 ausbezahlten Bonus sowie 2/3 des ihm für das Jahr 2012 ausbezahlten Bonus zu bezahlen, jedoch maximal insgesamt Fr. 32'500.– für diese zwei Jahre zusammen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt des Bonus. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Auszahlungsbelege innert 10 Tagen nach Erhalt zur Einsicht zukommen zu lassen.

- 34 - 2. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Schweizer Franken zugrunde:

- Einkommen Gesuchstellerin bis Dezember 2012: (Vermögensertrag)

1'000.– - Einkommen Gesuchstellerin Januar 2013 bis Mai 2016: (Vermögensertrag Fr. 1'000.–, hyp Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'750.–)

3'750.– - Einkommen Gesuchstellerin ab Juni 2016: (Vermögensertrag Fr. 1'000.–, hyp Erwerbseinkommen netto, inkl. 13. Monatslohn Fr. 5'500.–)

6'500.– - Erwerbseinkommen Gesuchsteller: (monatlich netto, inkl. Spesenentschädigung, exkl. Kinderzulagen, exkl. Bonus)

13'070.– - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin und Kinder bis Dezember 2011

10'453.– - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin und Kinder von Januar 2012 bis Dezember 2012:

10'853.– - Gebührender Bedarf der Gesuchstellerin und Kinder von Januar 2013 bis Mai 2016

10'014.- - Gebührender Bedarf Gesuchstellerin ohne Kinder: (ohne Vorsorgeausgleich von monatlich Fr. 903.- bis Ende 2012 und von monatlich Fr. 464.- von Januar 2013 bis Juni 2016)

5'270.– - Bedarf Gesuchsteller:

4'516.– - Vermögen Gesuchstellerin:

ca. 600'000.– - Vermögen Gesuchsteller:

ca. 20'000.–

- Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin durchschnittlich fehlender monatlicher Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO bis Dezember 2012, falls Bonus Fr. 0.–: 1'700.–

3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 10-12) wird bestätigt.

- 35 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'100.-. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/7 dem Erstberufungskläger und zu 3/7 der Zweitberufungsklägerin auferlegt. Der auf den Erstberufungskläger entfallende Anteil von Fr. 5'200.- wird mit dem vom Erstberufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der auf die Zweitberufungsklägerin entfallende Anteil von Fr. 3'900.- wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und soweit durch diesen nicht gedeckt, aus dem vom Erstberufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Zweitberufungsklägerin wird verpflichtet, dem Erstberufungskläger aus den von diesem bezogenen Kostenanteil Fr. 1'900.- zurückzuerstatten. 6. Der Erstberufungskläger wird verpflichtet, der Zweitberufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 590.- (darin 8% Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 36 -

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 3. November 2011 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2011 (act. 80): 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, D._____, geboren am tt.mm.1999, und E._____, geboren tt.mm.2000, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin bereit erklärt hat, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auszuüben, wobei sich die Gesuchstellerin insbesondere bere... Weiter wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin verpflichtet hat, den Gesuchsteller von wichtigen Anlässen (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm jeweils Kopien der Schulzeugnisse zukommen zu la... Im Übrigen wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller Kenntnis vom Recht des Gesuchstellers haben, sich bei den Lehrkräften und anderen, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung der... 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchsteller und die Kinder im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches der Kinder und des Gesuchstellers auf angemessenen persönlichen Verkehr einigen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:  an Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (von Ostersamstag bis und mit Ostermontag),  in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,  jährlich am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar) von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Weiter wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Kinder jährlich für die Dauer von drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er sich verpflichtet, der Gesuchstellerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts m... Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin im Gegenzug verpflichtet, den Gesuchsteller jeweils unverzüglich über beabsichtigte bzw. feststehende Lagerteilnahmen etc. der Kinder zu informieren sowie bei der Planung ihrer eigenen Feri... 4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 4./8. Juni 2009 wird im Übrigen hinsichtlich deren Buchstaben B.4, C. und D. genehmigt. Sie lautet: 5. Die H._____, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (A._____, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 87'586.75 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. …) bei der I._____, [Adresse], zu übertragen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatliche Beiträge von je Fr. 1'400.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zah... Für den Fall, dass ein Kind einen Lehrlingslohn erzielen sollte, wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, die Hälfte des monatlich über Fr. 400.– hinaus gehenden Lehrlingslohnes vom Unterhaltsbeitrag für das entsprechende Kind abzuziehen. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats:  Fr. 3'800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2014,  Fr. 1'600.– ab August 2014 bis und mit Mai 2016. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils 2/3 seines in den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlten Bonus zu bezahlen, jedoch maximal insgesamt Fr. 36'400.– für alle vier Jahre zusammen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen ... Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Auszahlungsbelege innert 10 Tagen nach Erhalt zur Einsicht zukommen zu lassen. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6 und 7 sowie der Betrag des zur Reduktion berechtigenden Lehrlingseinkommens gemäss Ziff. 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2010 mit... Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 9. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6 und 7 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Schweizer Franken zugrunde: 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.–. 11. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 12. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 13./14. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:  Fr. 3'800.– ab 1. Juni 2011 bis und mit Dezember 2012,  Fr. 2'064.– ab Januar 2013 bis und mit Mai 2016. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin 14/36 seines für das Jahr 2011 ausbezahlten Bonus sowie 2/3 des ihm für das Jahr 2012 ausbezahlten Bonus zu bezahlen, jedoch maximal insgesamt Fr. 32'500.– für diese zwei Jahre zu... Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die entsprechenden Auszahlungsbelege innert 10 Tagen nach Erhalt zur Einsicht zukommen zu lassen. 2. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Gesuchsteller in Schweizer Franken zugrunde: 3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 10-12) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'100.-. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/7 dem Erstberufungskläger und zu 3/7 der Zweitberufungsklägerin auferlegt. Der auf den Erstberufungskläger entfallende Anteil von Fr. 5'200.- wird mit dem vom Erstberufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der auf die Zweitberufungsklägerin entfallende Anteil von Fr. 3'900.- wird mit dem von ihr geleisteten Kost... Die Zweitberufungsklägerin wird verpflichtet, dem Erstberufungskläger aus den von diesem bezogenen Kostenanteil Fr. 1'900.- zurückzuerstatten. 6. Der Erstberufungskläger wird verpflichtet, der Zweitberufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 590.- (darin 8% Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

LC110018 — Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2011 LC110018 — Swissrulings