Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC110008-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel
Beschluss vom 19. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Erben der +B._____, geboren tt. Oktober 1935, gestorben tt. November 2011, von …,
1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Dezember 2010 (FP100030)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger erhob vor Bezirksgericht Bülach eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. April 1983 mit dem Antrag, es sei die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an B._____ aufzuheben. Die Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. b) Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 134-149 aZGB anzuwenden. Dementsprechend wurden die Parteien im Anschluss an die Erstattung von Berufungs- und Berufungsantwortschrift vorgeladen zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2011. c) Am tt. November 2011 verstarb B._____. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert, bis über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft entschieden sei. Am 10. Januar 2012 reichte die Vertreterin von +B._____ einen Erbschein vom 13. Dezember 2011 ein, wonach C._____, D._____ und E._____ einzige gesetzliche Erbinnen sind und wonach das Erbe bisher nicht ausgeschlagen wurde. 2. a) Nachdem die Erbinnen das Erbe nicht ausgeschlagen haben, ist davon auszugehen, dass sie in den Prozess eingetreten sind (Art. 560 ZGB). Zwar war mit dem Tod von B._____ die Beitragspflicht für den Kläger erloschen (Art. 130 Abs. 1 ZGB), doch es blieb entsprechend dem Antrag des Klägers noch darüber zu befinden, ob seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum tt. November 2011 aufzuheben oder ob der erstinstanzliche Entscheid (Abweisung der Klage) zu bestätigen sei und wie die
- 3 - Kosten- und Entschädigungsfolgen (für beide Instanzen) zu regeln sind. Da die Parteien in Vergleichsgesprächen standen, wurde das Verfahren weiter sistiert, zuletzt mit Beschluss vom 16. Februar 2012 bis zum 31. März 2012. b) Am 14. Februar 2012 reichte der Kläger eine von den Erbinnen von B._____ bzw. der Beiständin von C._____ unterzeichnete Vereinbarung ein, wonach sich die Parteien über die Unterhaltsbeiträge für die noch strittige Zeitspanne geeinigt haben. Dabei wies der Kläger darauf hin, dass die Vereinbarung für die verbeiständete Erbin C._____ noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden müsse (Urk. 50 und 51/1). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Eingang: 14. März 2012) reichte der Kläger schliesslich die Vereinbarung im Original sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde F._____ vom 2. März 2012 ein, wonach dem abgeschlossenen Vergleich im Namen von C._____ gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB zugestimmt wurde (Urk. 53 sowie 54/1 und 54/2). Die am 17. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 unterzeichnete Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 54/1 S. 2): "1. Ausgangslage Zwischen dem Kläger und den Erben bzw. dem Nachlass der am tt. November 2011 verstorbenen B._____ (Beklagte 1 bis 3) ist beim Obergericht des Kantons Zürich ein Berufungsverfahren betreffend Aufhebung der Unterhaltsbeiträge per 1. Mai 2010 gestützt auf Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 1983 unter der Geschäfts-Nr. LC110008 hängig. Die Parteien verständigen sich mittels vorliegender Vereinbarung über sämtliche gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 1983.
- 4 - 2. Vereinbarung 2.1. Der Kläger zieht seine Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LC110008 unter Hinweis auf das ihm mit Beschluss vom 30. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LQ110005) bewilligte und mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. LC110008) bestätigte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zurück. 2.2 Die Parteien, d.h. der Kläger und die Beklagten 1 bis 3 (Nachlass bzw. Erben der am tt. November 2011 verstorbenen B._____), verzichten auf sämtliche gegenseitigen Ansprüche gestützt auf das Scheidungsurteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. April 1983. 2.3 Die Beklagten 1 bis 3 verpflichten sich, innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes G._____, Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2011 zurückzuziehen bzw. löschen zu lassen und dem Kläger eine Kopie ihrer Rückzugserklärung zukommen zu lassen. 2.4 Der Kläger übernimmt unter Hinweis auf das ihm mit Beschluss vom 30. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LQ110005) bewilligte und mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. LC110008) bestätigte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Kosten des Berufungsverfahrens beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LC110008). 2.5 Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich der Kläger und die Beklagten 1 bis 3 (Nachlass bzw. Erben der am tt. November 2011 verstorbenen B._____) in unter Ziff. 1 hiervor genannter Angelegenheit gegenseitig als vollständig auseinandergesetzt." c) Die Ehegatten bzw. der Kläger und die Erbinnen der Beklagten können nach rechtskräftiger Scheidung frei über ihre Ansprüche verfügen. Die hier grundsätzlich noch anzuwendende Bestimmung von Art. 140 aZGB, wonach Vereinbarungen im Scheidungsverfahren zu genehmigen sind, findet deshalb in diesem Verfahren keine Anwendung (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 9 zu Art. 140 aZGB). Das Verfahren ist daher gestützt auf den in der Vereinbarung festgehaltenen Rückzug der Berufung wieder aufzunehmen und entsprechend als erledigt abzuschreiben.
- 5 - 3. a) Der Kläger hat die Berufung zurückgezogen. Damit wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung rechtskräftig, wonach dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt und er verpflichtet wurde, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Kläger mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2011 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 36), weshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwar dem Kläger auferlegt bleiben, aber trotz des Rückzugs der Berufung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Dies ist der Vollständigkeit halber im Dispositiv festzuhalten. An der Entschädigungspflicht ändert der Beschluss vom 30. September 2011 sodann nichts. Der Kläger bleibt entsprechend dem Rückzug der Berufung verpflichtet, die erwähnte Prozessentschädigung zu bezahlen. b) Mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2011 wurde in Gutheissung des Rekurses des Klägers diesem - wie erwähnt - für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben, u.a. mit der Begründung, dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne (Urk. 36). In den Erwägungen des Beschlusses der Kammer vom 6. Oktober 2011 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass diese Bewilligung auch für das Berufungsverfahren Gültigkeit habe (Urk. 37 S. 2). Damit sind dem Kläger gemäss Ziff. 2.4 der Vereinbarung zwar die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, doch sind auch diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts von Ziff. 2.5 der Vereinbarung ist für das Berufungsverfahren keiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
- 6 - 3. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben dem Kläger auferlegt, sie werden infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vormundschaftsbehörde F._____, … [Adresse], an letztere sowie die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 53, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der verbliebene Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel versandt am: se
Beschluss vom 19. März 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 3. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben dem Kläger auferlegt, sie werden infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vormundschaftsbehörde F._____, … [Adresse], an letztere sowie die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 53, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren,... 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...