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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2012 LC100035

6 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,648 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC100035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Erstappellant, Zweitappellat sowie Anschlussappellat

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erst- und Zweitappellatin und Anschlussappellantin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

1) C._____, 2) D._____, 3) E._____, Verfahrensbeteiligte und Zweitappellantinnen sowie Anschlussappellatinnen

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Mai 2010 (FE041381)

- 3 - Rechtsbegehren Gesuchsteller: Anträge Klagebegründung: (Urk. 14 S. 1-4) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1999), D._____ und E._____ (beide geb. tt.mm.2000) seien unter die elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder - jeweils am Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr, - jeweils am 1., 3. und 5. Wochenende eines jeden Monats, von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - jeweils am Muttertagswochenende (i.d.R. 2. Wochenende im Mai), von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - jeweils an ihrem Geburtstag vom Vorabend tt.mm., 18.00 Uhr bis am Tag danach, tt.mm., 15.00 Uhr, - jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Folgetages, - jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Pfingstwochenende, jeweils in den geraden Jahren das ganze Osterwochenende, vom Vorabend des ersten Feiertages, 18.00 Uhr, bis am Abend des letzten Feiertages, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie zu verpflichten sei, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem Kläger abzusprechen. Der Kläger sei ebenfalls zu verpflichten, seine Ferien mit den Kindern mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Beklagten abzusprechen. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinder an den Besuchswochenenden, an Pfingsten/Ostern und am Muttertagswochenende jeweils am Gründonnerstag bzw. am Freitag, 18.00 Uhr, sowie am 22. Juli, 18.00 Uhr, an den Doppelfeiertagen Weihnachten/Neujahr, 15.00 Uhr, und für die Ferien der Mutter an ihren Wohnort zu bringen.

- 4 - Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder an den Besuchswochenenden und am Muttertagswochenende jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr, an Pfingsten/Ostern jeweils am Montag, 18.00 Uhr, am 24. Juli, 15.00 Uhr, an den Doppelfeiertagen Weihnachten/Neujahr, 15.00 Uhr, und nach den Ferien dem Kläger an seinen Wohnort zu bringen. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund nicht im Risikobereich der Beklagten liegt oder objektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwoch-, dem Wochenendbesuchsrecht und den weiteren Übernachtungsrechten insofern vorgeht, als letztere bei Kollision ersatzlos verfallen. 4. Der Beklagten sei bei Wohnsitznahme in F._____ ein zusätzliches Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: - Mittwochbesuchsrecht mit Übernachtung bis Kindergarten- /Schulbeginn, - 1 frei wählbarer Besuchsabend unter der Woche mit Übernachtung, vom Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten- /Schulbeginn, - in ungeraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung vor C._____s Geburtstag (tt.mm.) und Besuchsabend mit Übernachtung am Geburtstag von D._____ und E._____ (tt.mm.), in geraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung an C._____s Geburtstag (tt.mm.) und Besuchsabend mit Übernachtung von D._____ und E._____s Geburtstag (tt.mm.), jeweils nach Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten- /Schul-beginn, - in geraden Jahren Besuchsabend mit Übernachtung am Samichlaustag (6.12.), von Kindergarten-/Schulschluss bis Kindergarten-/Schulbeginn. Für die Bringpflichten der Parteien und den Ort der Kinderübergabe gilt sinngemäss das in Ziff. 3 Beantragte. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, periodische Arztbesuche so zu legen, dass die Beklagte grundsätzlich daran teilnehmen kann. Spezielle ärztliche Untersuchungen sind, soweit mit dem Kindeswohl vereinbar, mit Rücksicht auf die Verfügbarkeit der Beklagten zu terminieren und ihr möglichst frühzeitig mitzuteilen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder vom Gericht festzulegende, gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an den Kläger, solange die Kinder in dessen Haushalt leben oder keine ei-

- 5 genen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 7. Eventualiter seien die Kinder C._____ (geb. tt.mm.1999), D._____ und E._____ (beide geb. tt.mm.2000) unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 8. Eventualiter sei festzustellen, dass die Kinder beim Kläger wohnen werden. 9. Eventualiter sei unter Mitwirkung des Scheidungsgerichts ein Betreuungsplan auszuarbeiten. 10. Eventualiter sei das Scheidungsverfahren zu sistieren, damit die Parteien einen Betreuungsplan bzw. eine Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten aufsetzen und dem Gericht zur Genehmigung vorlegen können. Die Vereinbarung der Parteien sei alsdann vom Gericht zu genehmigen. 11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren Gesuchstellerin: Anträge Klageantwort: (Urk. 80 S. 1ff.) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren tt.mm.1999, und D._____ sowie E._____, beide geboren tt.mm.2000, seien unter die elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. 3. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Kinder - jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats; - jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Folgetages; - jeweils in den geraden Jahren das ganze Pfingstwochenende, jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Osterwochenende; - eventualiter bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils jeden Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr;

- 6 einzuräumen, an denen er die Kinder auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Der Kläger sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von zwei zusammenhängenden Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief oder auch per A-Post mitzuteilen. Eventualiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, anstelle der Besuchstage am Mittwochnachmittag die Kinder für die Dauer von drei Wochen (zwei zusammenhängende Wochen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per A-Post mitzuteilen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder jeweils an den Besuchswochenenden am Freitagabend (soweit möglich um 18.00 Uhr) sowie an den Feiertagen und Ferien dem Kläger an seinen Wohnort zu bringen. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinder jeweils an den Besuchswochenenden am Sonntagabend bei Ankunft des Zuges im Bahnhof G._____, der kurz vor 18.00 Uhr eintrifft, sogleich der Beklagten zu übergeben sowie an den Feiertagen und Ferien ebenfalls der Beklagten bei Ankunft des Zuges im Bahnhof G._____ sogleich zu übergeben. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund nicht im Risikobereich des Klägers liegt oder objektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwochs- sowie dem Wochenendbesuchsrecht insofern vorgeht, als Letztere bei Kollision ersatzlos verfallen. 4. Es seien die Kinder C._____, D._____ sowie E._____ nach Art. 144 ZGB zu befragen und anzuhören. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind angemessene, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen bis zur vollen Erwerbstätigkeit der Kinder zu bezahlen. Es seien die Unterhaltsbeiträge nach Eintritt der Mündigkeit jedes Kindes weiterhin an die Beklagte zuhanden der Kinder zu bezahlen, solange sich die Kinder in Ausbildung befinden, bei der Beklagten wohnhaft sind und nicht selbstständig Ansprüche gegen den Kläger stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.

- 7 - 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB angemessene, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 7. Es sei der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Anträge zum Kinderunterhalt und zu ihrem persönlichen Unterhalt im zweiten Vortrag bzw. nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffern. 8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. 9. Der Kläger sei zu verpflichten, seinen Lohnausweis jährlich Ende Jahr der Beklagten zuzustellen. 10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. 11. Es sei der gesetzliche Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 12. Es seien die anders lautenden Anträge des Klägers, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Beklagten decken, vollumfänglich abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Anträge Ergänzung Klageantwort: (Urk. 93 S. 2) "3. Konkretisierung der Ziffer 3 betreffend Ferienbesuchsrecht: "... Der Kläger sei überdies für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von zwei zusammenhängenden Kalenderwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Eventualiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, anstelle der Besuchstage am Mittwochnachmittag die Kinder für die Dauer von drei Kalenderwochen (zwei zusammenhängende Kalenderwochen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus der Klägerin schriftlich per eingeschriebenem Brief mitzuteilen ..."

- 8 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2010: (Urk. 324 S. 64 ff.) [Verfügung:] 1. In teilweiser Gutheissung des Abänderungsbegehrens der Gesuchstellerin wird Ziffer 3 der durch Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2006 abgeänderten Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Oktober 2005 abgeändert und der Gesuchsteller verpflichtet, der Beklagten folgenden monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - von 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 Fr. 3'450.– (zuzüglich Betreuungszulagen), nämlich Fr. 600.– (zuzüglich Betreuungszulage) für jedes Kind und Fr. 1'650.– für die Beklagte persönlich; - ab 1. Oktober 2009 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Fr. 3'350.– (zuzüglich Betreuungszulagen), nämlich Fr. 600.– (zuzüglich Betreuungszulage) für jedes Kind und Fr. 1'550.– für die Beklagte persönlich. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den rechnerisch auf den 13. Monatslohn entfallenden Anteil des oben festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrages erst nach Erhalt des 13. Monatslohnes, spätestens aber Ende Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers wird vollumfänglich abgewiesen. 4. [Mitteilung] 5. [Rechsmittel] [Urteil:] 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1999, D._____, geboren am tt.mm.2000 und E._____, geboren am tt.mm.2000, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder - jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, - jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr, - jeweils in den geraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie

- 9 - - jeweils in den geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, jeweils in den ungeraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung des Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrecht ist hinsichtlich der Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, für diese fakultativ und somit von ihrer Entscheidung abhängig. Das Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrecht hinsichtlich der Töchter D._____, geboren am tt.mm.2000, und E._____, geboren am tt.mm.2000, dauert bis zum tt.mm.2012 und entfällt ab dann. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei er verpflichtet wird, die Ausübung des Ferienbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kinder jeweils an den Besuchswochenenden am Freitagabend (um 18.00 Uhr) sowie den Feiertagen und Ferien dem Gesuchsteller an seinen Wohnort zu bringen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Kinder bei allen Rückgaben (d.h. jeweils an den Besuchswochenenden am Sonntagabend sowie nach dem Feiertags- und Ferienbesuchsrecht) zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr zur Ecke… [Adresse], zu bringen. Über ein weitergehendes Besuchsrecht verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. Ausgefallene Besuchsrechte sind nachzuholen, sofern der Verhinderungsgrund nicht im Risikobereich des Klägers liegt oder objektiv begründet ist, wobei jedoch das Feiertagsbesuchsrecht dem Mittwochs- sowie dem Wochenendbesuchsrecht insofern vorgeht, als Letztere bei Kollision ersatzlos verfallen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 600.– je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012, - Fr. 800.– je Kind von 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus.

- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'550.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012, - Fr. 675.– von 1. Mai 2012 bis 30. April 2016, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den rechnerisch auf den 13. Monatslohn entfallenden Anteil des in Ziffer 4 und 5 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrages erst nach Erhalt des 13. Monatslohnes, spätestens aber Ende Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2010 mit 103.8 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2011, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 5 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 8. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: bis 30. April 2012: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.00. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'292.35. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'610.60.

- 11 ab 1. Mai 2012 bis bis 30. April 2016: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinder zulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'000.00 monatlich netto, hypothetisch bei 50% Erwerbstä tigkeit. Erw. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'395.50. Erw. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'734.35. ab 1. Mai 2016: Einkommen Gesuchsteller: Fr. 7’641.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'000.00 monatlich netto, hypothetisch bei 100% Erwerbs tätigkeit. Erw. Bedarf Gesuchsteller: Fr. 4'525.00. Erw. Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: Fr. 4'901.60. 9. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 4'380.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen. Im Übrigen behält in güterrechtlicher Hinsicht jede Partei, was sie zurzeit besitzt, respektive was auf ihren Namen läuft. 11. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 19'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'400.00 Gutachtenkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt. Beide Anteile werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

- 12 - 13. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 14. [Mitteilung] 15. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussappellaten (Urk. 339 S. 2 ff.):

1. Es sei das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____, geb. tt.mm.2000, und E._____, geb. tt.mm.2000, unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen. 2. Als Folge von Antrag Ziff. 1 sei der Gesuchstellerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 3. Als Folge von Antrag Ziff. 1 sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen. 4. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 wie folgt abzuändern: "Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die Kinder - jeweils am Mittwochnachmittag von Schulende bis 18.30 Uhr, - jeweils am 1., 3. und 5. Wochenende eines jeden Monats, von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00, - jeweils am Vatertagswochenende (i.d.R. 3. Wochenende im Juni), von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - jeweils an seinem Geburtstag von Schulende bis 20.00 Uhr, - jeweils in den ungeraden Jahren am ersten Tag, jeweils in den geraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, von 15.00 Uhr des Tages bis 15.00 Uhr des Folgetages, - jeweils in den ungeraden Jahren das ganze Pfingstwochenende, jeweils in den geraden Jahren das ganze Osterwochenende, vom Vorabend des ersten Feiertages, 18.00 Uhr bis am Abend des letzten Feiertages, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." 5. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 ersatzlos aufzuheben. 6. Eventualiter zum Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 wie folgt zu ergänzen:

- 13 - "Das Ferienrecht des Gesuchstellers hat Vorrang vor dem Ferienrecht der Gesuchstellerin." 7. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder von je Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 ersatzlos aufzuheben. 9. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 seien Dispositiv-Ziff. 7 Abs. 2 und Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 gemäss den nachfolgenden Erwägungen abzuändern. 10. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

der verfahrensbeteiligten Kinder, Appellanten und Anschlussappellaten (Urk. 342 S. 1 ff.):

1. Es sei die alleinige elterliche Sorge dem Vater zuzuteilen. 2. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge dem Vater zuteilt, seien dessen konkrete und detaillierte Anträge im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren (act. 14 und act. 111) zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Besuchs- und Ferienrecht, anzunehmen. Es seien jedoch Anpassungen an das jetzige Alter der Kinder und an die Aussagen der Kinder insbesondere bezüglich Reisen und Autofahren vorzunehmen. 3. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei der Mutter zur Wahrung ihrer Pflichten als Mutter und zur Wahrnehmung des Entwicklungsstandes der Kinder, insbesondere in seelischer und körperlicher Hinsicht, eine (Familien-) Begleitung zur Seite zu stellen. 4. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, seien deren Anträge zu den Kinderbelangen, insbesondere zum Besuchsund Ferienrecht abzulehnen und diese im Lichte aller vorliegenden Ausführungen neu zu regeln. 5. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei dem Vater ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren (z.B. jedes zweite Wochenende, 4-5 Wochen Ferien pro Jahr) und die Kompensation von ausgefallenen Besuchen sei detailliert zu regeln. 6. Falls das Gericht die alleinige elterliche Sorge der Mutter zuteilt, sei zum Schutz der Kinder sowie zur dringend notwendigen Regelung der gesundheitlichen Aspekte der Kinder, dringend, d.h. schnellstmöglich, eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB zu errichten.

- 14 - 7. Unabhängig vom Zuteilungsentscheid des Gerichts, sei des Weiteren im Einklang mit dem Gutachter, eine Mediation oder Ähnliches wie Elterncoaching, anzuordnen, um die Eltern bzw. die Mutter vermehrt an ihre Elternpflichten zu erinnern oder sie vermehrt auf die Elternebene zu bringen. 8. Unabhängig vom Zuteilungsentscheid des Gerichts, seien - sofern und solange die Eltern so weit auseinander wohnen - die Übergabe der Kinder gemäss Vereinbarung der Eltern vom 10. November 2009 zu regeln.

der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (Urk. 353 S. 2 ff.):

1. Die Berufung des Appellanten sei im Umfang der Berufungsanträge gemäss Berufungsbegründung des Appellanten vom 24. August 2010 (Urk 339) vollumfänglich abzuweisen; 2. Das vorinstanzliche Urteil sei - unter Vorbehalt von Dispositiv Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 8 - zu bestätigen.

Anschlussberufungsanträge 1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung wie folgt zu entziehen: Urteil der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 3 Abs. 3: "Die Ausübung des Mittwoch-Nachmittagsbesuchsrechts ist hinsichtlich der Tochter C._____, geboren tt.mm.1999, für diese fakultativ und somit von ihrer Entscheidung abhängig". 2. Eventuell sei von Dr. med. H._____ - entsprechend seiner Anregung ein kurzer gutachterlichter Bericht betreffend Sorgerecht der drei Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____ sowie E._____ einzuholen; 3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich der Appellant zu verpflichten, der Appellation für jedes der drei Kinder CHF 1'100.00 zuzüglich Kinderzulagen) vom 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats; 4. Die vom Bezirksgericht Zürich am 15. Oktober 2008 nach Art. 146 ZGB angeordnete Prozessbeistandschaft von Frau lic. iur. Z._____, … [Adresse] (von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde G._____ in der Folge nach Art. 147 ZGB am 24. September 2008 bezeichnet und von der Vormundschaftsbehörde I._____ am 23. September 2009 übernommen) für die Vertretung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, D._____ sowie E._____ (beide geboren tt.mm.2000) sei von Amtes wegen aufzuheben (Hauptantrag);

- 15 - 5. Eventuell sei die Vormundschaftsbehörde durch das Gericht von Amtes wegen zu ersuchen, Frau lic. iur. Z._____, … [Adresse] als Prozessbeistand der Kinder zu entlassen und eine andere Person zu bezeichnen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Neutralität und Objektivität bei der Wahrung des Kindeswohles erfüllt (Eventualantrag). 6. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgericht Zürich der Appellant zu verpflichten, der Appellatin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 1'500.00 vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2016 zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats; 7. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgericht Zürich ersatzlos aufzuheben; 8. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils vom 3. Mai 2010 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wie folgt abzuändern: Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: bis 30. April 2021 [recte: 2012] Einkommen Gesuchsteller: CHF 7'716.00 monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'292.35 Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern: CHF 4'610.60 ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016. Einkommen Gesuchstellers: CHF 9'645.00 80% monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen und 20% hypothetische Aufstockung der Erwerbstätigkeit Einkommen Gesuchstellerin: CHF 2'000.00 monatlich netto, hypothetisch bei 50% Erwerbstätigkeit Erw. Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'400.00 Erw. Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'396.00 Ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016. [recte wohl: ab 1. Mai 2016] Einkommen Gesuchstellers: CHF 9'645.00 80% monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen und 20% hypothetisches Aufstockung der Erwerbstätigkeit Einkommen Gesuchstellerin: CHF 4'000.00 monatlich netto, hypothetisch bei 50% Erwerbstätigkeit Erw. Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'600.00 Erw. Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'700.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."

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Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1998 in J._____. Aus der Ehe der Parteien gingen die Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) sowie die Zwillinge D._____ und E._____ (beide geboren am tt.mm.2000) hervor. 2. Seit dem Jahr 2002 leben die Parteien getrennt. Nach der Trennung lebten die drei gemeinsamen Kinder zunächst unter der Obhut der Gesuchstellerin. 3. Zwischenzeitlich ging der Gesuchsteller eine neue Beziehung mit K._____ ein. Aus dieser Beziehung gingen die Zwillinge L._____ und M._____ (beide geboren am tt.mm.2011) hervor. 4. Seit Februar 2012 lebt E._____ unter der Obhut des Gesuchstellers; C._____ und D._____ leben unverändert unter der Obhut der Gesuchstellerin. 2. Prozessgeschichte 1. Im Januar 2002 machte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Verfügung vom 6. März 2002 wurde das Getrenntleben geregelt. Nach einem aufwändig geführten Abänderungsverfahren über mehrere Instanzen wurden die Nebenfolgen mit Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2005 neu geregelt. Für Einzelheiten des Eheschutz- und Abänderungsverfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 324 S. 11). 2. Seit dem 24. Mai 2004 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 wurde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Unterhaltsregelung angepasst (Urk. 52). Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 passte das Obergericht die vorsorgliche Unter-

- 17 haltsregelung an (Urk. 62). Für Einzelheiten des erstinstanzlich ausserordentlich aufwändig geführten Scheidungsverfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 324 S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 passte das Bezirksgericht die vorsorgliche Unterhaltsregelung erneut an (Urk. 324 S. 64), und mit Urteil vom 3. Mai 2010 fällte das Bezirksgericht Zürich das oben genannte Urteil (Urk. 324 S. 65 ff.). 3. Mit Eingaben vom 14. und 18. Mai 2010 erklärten der Gesuchsteller, Appellant und Anschlussappellat (nachfolgend: der Gesuchsteller) sowie die Prozessbeiständin der Kinder (nachfolgend: die Prozessbeiständin) rechtzeitig Berufung gegen das angefochtene Urteil (Urk. 325 und 326). Am 24. August 2010 gingen die Berufungsbegründungen des Gesuchstellers (Urk. 339) und der Prozessbeiständin ein (Urk. 342). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussberufungsappellantin (nachfolgend: die Gesuchstellerin) datiert vom 8. November 2010; gleichzeitig erhob die Gesuchstellerin Anschlussberufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 352). Nach dem Eingang der Anschlussberufungsantworten der Prozessbeiständin vom 27. November 2010 (Urk. 359) und des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2010 (Urk. 361) hielt das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2011 fest, dass Dispositiv-Ziffer 1 sowie Dispositiv-Ziffer 9-13 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 am 21. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen seien; weiter wurden verschiedene von der Gesuchstellerin in der Anschlussberufung erhobene Anträge abgewiesen (Ziff. 4) bzw. wurde gar nicht erst darauf eingetreten (Ziff. 1 und 5) (Urk. 370). 4. Auf die weiteren zahlreichen Rechtsschriften, welche im ebenfalls überaus aufwändig geführten Berufungsverfahren eingereicht wurden, ist im Rahmen der Erwägungen soweit erforderlich einzugehen. 5. Während der Dauer des Berufungsverfahrens erhoben die Parteien sodann verschiedene Begehren um Erlass bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde über die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Massnahmebegehren entschieden (Urk. 447). Auf

- 18 eine dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2012 nicht ein (Urk. 462). Über die seither eingegangen vorsorglichen Massnahmebegehren wird im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sein. 3. Prozessuales Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Berufungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH). 4. Scheidungspunkt Mit Urteil vom 3. Mai 2010 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien. Der Entscheid im Scheidungspunkt wurde von keiner Partei angefochten. Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 hielt das Obergericht fest, dass die Ehe der Parteien per 21. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden sei (Urk. 370 S. 9). 5. Elterliche Sorge und Besuchsrecht; Kindesschutzmassnahmen; Mediation, Elterncoaching etc. 1. Ein Hauptstreitpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens war die Regelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts betreffend der Tochter C._____, geboren am tt.mm.1999, sowie der Zwillinge D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2000. 2. Die Vorinstanz stellt die drei Kinder im Scheidungsurteil vom 3. Mai 2010 (Urk. 324) unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin (Dispositiv- Ziffer. 2). a) Im Berufungsverfahren beantragten der Gesuchsteller und die Prozessbeiständin ursprünglich, die drei Kinder seien unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen (Urk. 339 S. 2 [Gesuchsteller] und

- 19 - Urk. 342 S. 1 [Prozessbeiständin]). Die Gesuchstellerin beantragte ursprünglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Sorgerechtsentscheides (Urk. 353 S. 2). b) Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Prozessbeiständin dem Gericht mit, dass E._____ seit dem 3. Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers in F._____ lebe (Urk. 461). In der Folge teilte der Gesuchsteller dem Obergericht am 29. Februar 2012 mit, dass er neu nur noch die alleinige elterliche Sorge für E._____ beantrage und auf eine alleinige elterliche Sorge für C._____ und D._____ verzichte (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.1). Die Prozessbeiständin beantragte bereits in der Anschlussberufungsduplik vom 15. August 2011, dass "die elterliche Sorge über C._____ und D._____ der Mutter zu übertragen sei" (Urk. 448 S. 11, wiederholt in Urk. 479 S. 2 Rz. 6); sinngemäss beantragt sie in ihrer Eingabe vom 14. April 2012, die elterliche Sorge über E._____ dem Gesuchsteller zu übertragen (Urk. 479 S. 4 Rz. 10). Und auch die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2011 (recte: 2012), dass die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin und das Kind E._____ unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen sei (Urk. 483 S. 3). c) Somit sind sich die Parteien unterdessen einig, dass C._____ und D._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin und E._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen sind. Da für den Sorgerechtsentscheid die Offizialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im folgenden kurz zu prüfen, ob dem (zuletzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Sorgerechts entsprochen werden kann. Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und berücksichtigt dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Nach der Rechtsprechung ist die elterliche Sorge demjenigen Elternteil zuzuweisen, welcher nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer

- 20 - Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann (Erziehungsfähigkeit). Sind diese Voraussetzungen und die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, auf Seiten beider Eltern ungefähr in gleicher Weise gegeben, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität Rechnung zu tragen (Kontinuität). Je nach Alter des Kindes ist allenfalls auch seiner eindeutig geäusserten Meinung Rechnung zu tragen (Zuteilungswunsch) (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255, 115 II 206 E. 4a S. 209; BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 133 N 6). − Zunächst ist die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Dr. H._____ hielt in seinem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2009 fest, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in gutem Mass vorhanden sei - allerdings auf unterschiedliche Art und Weise (lockere und tolerante Erziehung beim Gesuchsteller, klare Regeln bei der Gesuchstellerin) - und dass die Bedürfnisse der Kinder von beiden Eltern wahrgenommen würden (Urk. 194 S. 9 und 13). Es sind keine Gründe ersichtlich, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Einerseits haben die Kinder eine gute Beziehung zum Gesuchsteller; gemäss Gutachter stehe der Gesuchsteller bei den Kindern "hoch im Kurs" (Urk. 194 S. 12). Dies hat sich in der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 bestätigt, als die drei Mädchen übereinstimmend festhielten, dass sie ihren Vater gerne besuchten (Urk. 445 S. 3); E._____ äusserte überdies ausdrücklich den Wunsch, beim Gesuchsteller zu leben (Urk. 445 S. 3). Andrerseits ist auch die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen. Der Gutachter attestiert der Gesuchstellerin, dass sie als Hauptverantwortliche in der Erziehung der Kinder ihre Aufgabe immer vollumfänglich wahrnehme (Urk. 194 S. 10). Anlässlich der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 ergab sich, dass die Kinder bei der Gesuchstellerin über ein kindergerechtes Umfeld verfügen, in welchem sie sich wohl fühlen und gut entwickeln. Den Kindern steht je ein eigenes Zimmer zur Verfügung, und mit dem Partner der Mutter verstehen sich die Kinder gut (Urk. 194 S. 10 und Urk. 445 S. 4).

- 21 - − Nebst der Erziehungsfähigkeit ist auch die Kontinuität der Betreuungssituation ein wichtiges Zuteilungskriterium. Mit Eheschutzverfügung vom 6. März 2002 wurden die drei Mädchen unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. − Seither leben C._____ und D._____ ununterbrochen unter der Obhut der Gesuchstellerin. Wie sich anlässlich der Kinderanhörung ergab, sind C._____ und D._____ an ihrem aktuellen Wohnort in N._____ gut integriert (Urk. 445 S. 2 f.). Es zeigt sich das Bild einer seit Jahren stabilen Betreuungssituation. − E._____ wohnte nach der Trennung wie ihre beiden Schwestern zunächst jahrelang bei der Gesuchstellerin in N._____. Seit dem 3. Februar 2012 lebt E._____ beim Gesuchsteller in F._____ (Urk. 461). Dies entspricht ihrem lange gehegten Wunsch. Die Eltern und die Prozessbeiständin befürworten diese Lösung. Auch in Bezug auf E._____ kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungsssitutation in den vergangenen Monaten seit Februar 2012 eingespielt hat, so dass sich unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität keine Änderungen aufdrängen. − Schliesslich sind nebst der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Stabilität der Verhältnisse auch die Zuteilungswünsche der Kinder zu berücksichtigen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 äusserten die Kinder C._____ und D._____ den Wunsch, unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin zu leben, während E._____ angab, sie wolle beim Gesuchsteller leben (Urk. 445 S. 4 f.). Im Beschluss vom 4. August 2011 wurde eine Obhutsumteilung in Bezug auf E._____ abgelehnt, weil deren Zuteilungswunsch in erster Linie auf Probleme mit einem damaligen Mitschüler zurückzuführen sei, weil Geschwister nicht getrennt werden sollten und weil der Gesuchsteller nach der Geburt von Zwillingen aus der Beziehung mit K._____ mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert sein könnte (Urk. 447 S. 10 f.). Diese Bedenken haben heute an Gewicht verloren. Erstens intensivier-

- 22 te sich der Umteilungswunsch der unterdessen 12-jährigen E._____ so stark, dass alle Beteiligten im Februar 2012 einem Umzug von E._____ zum Gesuchsteller zustimmten. Und andrerseits ist nichts bekannt, dass der Gesuchsteller in den vergangenen Monaten mit der Erziehung und Betreuung von E._____ überfordert gewesen sein könnte. d) Aus diesen Gründen sind die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. Die Tochter E._____ ist unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers zu stellen. e) Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend Sorgerecht (Urk. 353 S. 3 Antrag 2) aufgrund der neu eingetretenen Situation obsolet geworden ist (so ausdrücklich auch die Prozessbeiständin in Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.). 3. Bezüglich des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts traf die Vorinstanz im Urteil vom 3. Mai 2010 die obgenannte detaillierte Regelung (Dispositiv- Ziffer 3). a) Ursprünglich beantragte der Gesuchsteller in seiner Berufung vom 24. August 2010 im Eventualstandpunkt für den Fall, dass die Kinder unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt werden sollten, dass das Besuchsrecht entsprechend den oben angegebenen Details anzupassen sei (Urk. 339 S. 3 f.). Demgegenüber beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2010 im Wesentlichen die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchs- und Ferienrechtsregelung (Urk. 353 S. 2). b) Nachdem E._____ im Februar 2012 zum Gesuchsteller nach F._____ gezogen war, stellten die Parteien neue Anträge zum Besuchsrecht. Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen, dass alle drei Kinder am 1. Wochenende beim Vater und am 3. Wochenende bei der Mutter sowie die übrigen Wochenen-

- 23 den beim jeweils obhutsberechtigten Elternteil verbringen sollten; ferner sei das aktuelle Ferienbesuchsrecht von 2 Wochen beizubehalten (Urk. 470, vgl. auch Urk. 493). Die Prozessvertreterin pflichtete in ihrer Eingabe vom 14. April 2012 den zuletzt gestellten Anträgen des Gesuchstellers zum Wochenendbesuchsrecht bei, hielt aber das vom Gesuchsteller beantragte Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen für eher knapp bemessen (Urk. 479 S. 6 f.). Die Gesuchstellerin beantragt neu im Hauptstandpunkt, angesichts des Alters der Kinder sei auf eine Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten (Urk. 483 S. 3 Antrag 3); im Eventualstandpunkt beantragte die Gesuchstellerin abgesehen von Details grundsätzlich die gleiche Besuchs- und Ferienrechtsregelung wie der Gesuchsteller (Urk. 483 S. 3 ff. Antrag 4). c) Wie beim Sorgerecht sind sich der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin (im Eventualstandpunkt) unterdessen auch in Bezug auf die Grundzüge des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts einig. An einem Wochenende pro Monat sind alle drei Kinder beim Gesuchsteller, an einem Wochenende pro Monat halten sich alle drei Kinder bei der Gesuchstellerin auf, und an den übrigen Wochenenden des Monats bleiben die Kinder beim sorgeberechtigten Elternteil. Bezüglich des Ferienbesuchsrechts beantragen die Parteien im Wesentlichen übereinstimmend, dass der Gesuchsteller zu zwei Wochen Ferien mit C._____ und D._____ und die Gesuchstellerin zu zwei Wochen Ferien mit E._____ berechtigt ist. Da für die Besuchsrechtsregelung die Offizialmaxime gilt (Art. 145 Abs. 1 aZGB), ist im Folgenden kurz zu prüfen, ob dem (zuletzt) gemeinsamen Antrag der Parteien zur Frage des Besuchs- und Ferienrechts entsprochen werden kann. d) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und die unmündigen Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen, und auf die Bedürfnisse und Interessen der Kinder sowie die Bedürfnisse und Mög-

- 24 lichkeiten beider Eltern ist Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter sowie körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und die innere Beziehung des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil (BGE 122 III 404 E. 4b S. 411 f.). − Vorab ist festzuhalten, dass dem Hauptantrag der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden kann, dass angesichts des Alters der Kinder auf eine Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten sei (Urk. 483 S. 3 Antrag 3). Die Tochter C._____ ist aktuell 13-jährig, und die Zwillinge D._____ und E._____ sind 12-jährig. In diesem Alter liegt es im Kindeswohl, eine klare Besuchsrechtsregelung zu treffen. Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, weil die Ausübung des Besuchsrechts während des langjährigen Scheidungsverfahrens zu anhaltenden Konflikten geführt hatte. Auch angebliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienbesuchsrechts im Sommer 2012 (Urk. 493 S. 3 f. Rz. 3) belegen die Notwendigkeit einer klaren Besuchsrechtsregelung. − Das vom Gesuchsteller und - im Eventualstandpunkt auch - von der Gesuchstellerin beantragte Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht entspricht grundsätzlich den Bedürfnissen der Kinder und den Möglichkeiten der Eltern. Gemäss der von den Parteien vorgeschlagenen Lösung verbringen die Kinder je ein Wochenende beim nicht obhutsberechtigten Elternteil, und zwar von Freitag-Abend bis Sonntag-Abend. Überdies verbringen die drei Kinder die Feiertage jeweils gemeinsam je zur Hälfte beim einen und beim anderen Elternteil. Diese regelmässigen Besuchskontakte mit jeweils zwei Übernachtungen an den Wochenenden dient der Pflege einer intakten Beziehung zwischen den Kindern und den Eltern aber auch zwischen den seit Februar 2012 getrennt aufwachsenden Geschwistern. Umgekehrt bietet diese Regelung den Kindern genügend Raum, ihren persönliches Freizeitinteressen nachzugehen (vgl. z.B. Urk. 194 S. 8 und Urk. 445 S. 3 bezüglich C._____). Im Übrigen haben alle drei Mädchen stets betont, dass sie

- 25 gerne Besuchskontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil wahrnehmen (Urk. 194 S. 9 unten [Gutachten Dr. H._____ vom 27. Mai 2009], Urk. 445 S. 3 [Kinderanhörung vom 15. Juli 2011] und Urk. 479 S. 7 [Stellungnahme der Prozessvertreterin betreffend E._____]). Auch die Prozessbeiständin hält das von beiden Eltern vorgeschlagene Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht für angemessen. Das Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht sind daher entsprechend den praktisch identischen Anträgen der Parteien und der Prozessvertreterin zu regeln. − Geringfügige Differenzen bestehen nur bei der Ferienrechtsregelung. Beide Parteien beantragten zuletzt, der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, mit C._____ und D._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen, und die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, mit E._____ zwei Wochen Ferien zu verbringen. Soweit die Prozessbeiständin dazu bemerkt, dass das vom Gesuchsteller beantragte Ferienrecht von 2 Wochen eher knapp bemessen sei, weil C._____ und D._____ bis letzten Sommer immer wieder ihr Interesse an gemeinsamen Ferien mit dem Gesuchsteller betont hätten (Urk. 479 S. 7 Rz. 21), ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Absprache der Parteien ein weitergehendes Ferienrecht ohne weiteres denkbar ist. Und soweit die Prozessbeiständin festhält, E._____ finde ein Ferienbesuchsrecht bei der Gesuchstellerin von zwei Wochen "nicht okay" (Urk. 479 S. 7 Rz. 22 f.), ist zu bemerken, dass E._____ Ferien bei der Gesuchstellerin nicht kategorisch ablehnt und die Kinderwünsche im Alter von E._____ nicht allein entscheidend sein können. Das Ferienbesuchsrecht - und die Modalitäten der Ausübung - sind daher entsprechend den praktisch identischen Anträgen der Parteien zu regeln. − Die Modalitäten der Besuchs- und Ferienrechtsausübung (Übergabeort und -zeit) sind unter Berücksichtigung der leicht unterschiedlichen Anträge der Parteien wie bisher zu regeln, da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass die bisherigen Modalitäten zu

- 26 - Schwierigkeiten geführt hätten. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien einvernehmlich auch andere Modalitäten (z.B. eine spätere Rückkehr der Kinder [so der Gesuchsteller in Urk. 493 S. 4 f. Rz. 6]) treffen können. 4. Zu den weiteren Anträgen der Parteien bzw. der Prozessbeiständin im Zusammenhang mit dem Sorge- und Besuchsrechtsregelung ist folgendes zu bemerken. a) Bezüglich dem ursprünglich heftig umstrittenen Besuchsrecht des Gesuchstellers am Mittwochnachmittag sind sich die Parteien und die Prozessbeiständin heute einig, dass das Mittwochnachmittagsbesuchsrecht nicht mehr ausgeübt werden soll (Urk. 470 S. 6 Rz. 4.2 [Gesuchsteller], Urk. 483 S. 3 f. [Gesuchstellerin], Urk. 479 S. 6 f. Rz. 19 [Prozessbeiständin]). Das Mittwochnachmittagsbesuchsrecht ist damit obsolet geworden. b) Der Gesuchsteller beantragte ursprünglich, dass seinem Ferienrecht Vorrang vor dem Ferienrecht der Gesuchstellerin einzuräumen sei (Urk. 339 S. 3), weil es in der Vergangenheit Konflikte mit den Ferienzeiten der Eltern gegeben habe (Urk. 339 S. 38 Rz. 67). An diesem Antrag hielt der Gesuchsteller zuletzt nicht mehr fest (Urk. 470 und 493). c) Die Prozessbeiständin beantragte ursprünglich für den Fall der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin die Einsetzung einer Familienbegleitung (Urk. 342 S. 1 Antrag 3). An diesem Antrag hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest (in diesem Sinn Urk. 479 S. 4 Rz. 10 f.). Im Übrigen ergab die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011, dass die Kinder bei der Gesuchstellerin in jeder Hinsicht gut versorgt sind, weshalb der ursprüngliche Antrag obsolet geworden ist. d) Weiter beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich die Anordnung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB insbesondere zur dringend notwendigen Regelung der gesundheitlichen Aspekte der Kinder

- 27 - (Urk. 342 S. 2 Antrag 6). Wie die Kinderanhörung vom 15. Juli 2011 ergeben hat, ist die medizinische Versorgung der Kinder einwandfrei gewährleistet (Urk. 445). Auch an diesem Antrag hielt die Prozessbeiständin zuletzt folgerichtig nicht mehr fest. e) Schliesslich beantragte die Prozessbeiständin ursprünglich auch die Anordnung einer Mediation oder eines Elterncoaching (Urk. 342 S. 2 Antrag 7). Daran hielt die Prozessbeiständin zuletzt nicht mehr fest, weshalb auch dieser Antrag obsolet geworden ist. 6. Unterhaltsregelung 1. Ein weiterer Hauptstreitpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Unterhaltsregelung. 2. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin für die drei Kinder je Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. April 2012 sowie Fr. 800.00 ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu bezahlen. Ferner wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB vom Fr. 1'550.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. April 2012 und Fr. 675.00 ab 1. Mai 2012 bis 30. April 2016 zu bezahlen (Urk. 324 S. 36 ff.). a) Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsteller ursprünglich für den Fall der Zuteilung der Kinder unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin, er sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 600.00 für die drei Kinder zu verpflichten; von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 125 ZGB zugunsten der Gesuchstellerin sei abzusehen (Urk. 339 S. 3 Anträge 7 und 8). Nach der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ aus der Beziehung mit K._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshutswechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012

- 28 zuletzt, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge für E._____ zu verpflichten (Urk. 470 S. 4). b) Die Gesuchstellerin beantragte ursprünglich in ihrer Anschlussberufung, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die drei Kinder ab 1. Mai 2012 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'100.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen; die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB wurde nicht beanstandet (Urk. 353 S. 3 Antrag 3). Nach der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ im Juli 2011 und nach dem Obhutshutswechsel von E._____ im Februar 2012 beantragte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2012, der Gesuchsteller sei zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) für die Kinder zu verpflichten (Urk. 483 S. 5 f.). c) Die Prozessbeiständin enthielt sich im Berufungsverfahren Anträgen zur Unterhaltsregelung (Urk. 342 und Urk. 479 S. 3 Rz. 8). 3. Zu prüfen sind der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB sowie der Anspruch der verschiedenen Kinder auf Kinderunterhalt nach Art. 276 ff. ZGB. Dabei stellt zunächst die Frage, von welcher Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers - aber auch der Gesuchstellerin - auszugehen ist (nachfolgend lit. a). Sodann stellt sich die Frage, wie die verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Ansprecher - Unterhalt für fünf Kinder (Art. 276 ff. ZGB) und nachehelicher Unterhalt für die Gesuchstellerin (Art. 125 ZGB) sowie auf die fünf Kinder untereinander aufzuteilen ist (nachfolgend lit. b). a) Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin ist zunächst das Einkommen der Parteien zu bestimmen. − Bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser mit einem Pensum von 80% ein Verdienst inkl.

- 29 - 13. Monatslohn von Fr. 7'641.00 erziele (Urk. 324 S. 36 mit Hinweis auf Urk. 189/4 und Urk. 276 S. 8 [ohne Betreuungszulage]). − In der Berufungsbegründung machte der Gesuchsteller zunächst geltend, er erziele bei einem Pensum von 80% ein Einkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 7'688.00 (Urk. 339 S. 38 Rz. 69 mit Hinweis auf Urk. 341/5 [ohne Betreuungszulagen]). In der Berufungsreplik teilte der Gesuchsteller mit, seine Partnerin erwarte per ca. Juni 2011 die Geburt von Zwillingen; da beschlossen worden sei, dass die Eltern die Kinderbetreuung je hälftig übernähmen, sei er ab ca. Juni 2011 nur noch mit einem Pensum von 50% arbeitstätig und verdiene monatlich netto Fr. 5'187.00 (Urk. 394 S. 9 Rz. 16 f.). Gemäss seiner jüngsten Eingabe will der Gesuchsteller sein Pensum bereits im Oktober 2010 - und nicht erst im Juni 2011 - auf 50% reduziert haben (Urk. 493 S. 7 Rz. 15) . − Gemäss den aktuellsten Lohnausweisen erzielt der Gesuchsteller bei einem 50% Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 4'737.00 (Urk. 482/2 Blätter 1-3 [netto Fr. 5'210.00 abzüglich Kinderzulagen von insgesamt Fr. 837.00 ergibt Fr. 4'373.00, dies mal 13 und geteilt durch 12 ergibt Fr. 4'737.00]). Da die unterdessen 12jährige E._____ seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers lebt, ist dem Gesuchsteller ab 1. Februar 2012 und bis 30. April 2016 ein Einkommen von Fr. 4'737.00 anzurechnen. Sobald E._____ das 16. Altersjahr am tt.mm.2016 vollendet haben wird, wäre der Gesuchsteller gemäss der Rechtsprechung ab 1. Mai 2016 an sich verpflichtet, sein Pensum auf 100% auszudehnen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10). Allerdings vereinbarten die Parteien zur Betreuung der drei gemeinsamen Kinder (C._____, D._____ und E._____) eine Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf 80% (vgl. Urk. 52 S. 15, seither in allen Entscheiden konstant bestätigt), weshalb sich der

- 30 - Gesuchsteller auch bei der Betreuung der Zwillinge aus der Beziehung mit K._____ (L._____ und M._____) ab 1. Mai 2016 auf ein Arbeitspensum von 80% beschränken kann. Folglich ist dem Gesuchsteller ab 1. Mai 2016 ein Einkommen von Fr. 7'641.00 anzurechnen. − Unbegründet ist hingegen die Meinung des Gesuchstellers, er sei berechtigt, sein Arbeitspensum zur Betreuung der aus der Beziehung mit K._____ hervorgegangenen Zwillinge L._____ und M._____ per 1. Juli 2011 und alsdann dauerhaft von 80% auf 50% zu reduzieren (so Urk. 394 S. 9 Rz. 17, Urk. 493 S. 8 Rz. 16). Zu dieser Frage ist generell vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft stellt, wenn es um die Unterhaltsregelung für unmündige Kinder geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Vor der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (Zeit bis 30. Juni 2011) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums offensichtlich ausser Betracht, weil dies durch keinerlei Betreuungspflichten gerechtfertigt wäre. In der ersten Phase nach der Geburt der Zwillinge (Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012) fällt eine Reduktion des Arbeitspensums ebenfalls ausser Betracht, und zwar aus zwei Gründen: erstens konnte die angeblich berufstätige Mutter der Zwillinge deren Betreuung in den ersten Lebensmonaten - mit der Unterstützung des 80% arbeitstätigen Gesuchstellers - allein bewältigen, weil sie in den Genuss des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs kam, und zwar auch unter Berücksichtigung der angeblichen gesundheitlichen Probleme der Zwillinge (vgl. Urk. 493 S. 9 Rz. 19); und zweitens liefe eine zwischen dem Gesuchsteller und K._____ frei vereinbarte Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf eine Benachteiligung der Kinder C._____, D._____ und E._____ hinaus, was als unredliches Verhalten nicht hingenommen werden kann (BGer 5P.79/2004 vom

- 31 - 10. Juni 2004, E. 4.3). Erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die noch nicht 16-jährige E._____ zum Gesuchsteller gezogen ist (Zeit ab dem 1. Februar 2012 und von dann an bis zum 30. April 2016), ist der Gesuchsteller genau gleich wie die ebenfalls betreuungspflichtige Gesuchstellerin (Ehegattengleichbehandlung) berechtigt, ein Arbeitspensum von lediglich 50% zu versehen; dies erlaubt es dem Gesuchsteller auch, ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Mutterschaftsurlaub von K._____ geendet haben dürfte, sich um die Betreuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu kümmern, wie er dies angeblich mit K._____ vereinbart haben will. Und in der Zeit nach der Vollendung des 16. Altersjahrs von E._____ (Zeit ab 1. Mai 2016) wird der Kläger wie in der Zeit der Kindheit von C._____, D._____ und E._____ ein 80%-Pensum versehen müssen, was ihm die Möglichkeit verschafft, auch ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Betreuung der Zwillinge L._____ und M._____ zu übernehmen; hingegen kann nicht von einer andauernden Reduktion des Arbeitspensums auf 50% über den 30. April 2016 hinaus ausgegangen werden, weil sich dies vollumfänglich zum Nachteil der Kinder C._____, D._____ und E._____ auswirken würde, was wiederum nicht hingenommen werden könnte. Im Übrigen macht der Gesuchsteller auch vergeblich geltend, er könne sein Pensum tatsächlich nicht mehr erhöhen (Urk. 493 S. 8 Rz. 17). Vielmehr hat er sich schon jetzt darauf einzustellen, dass er bei seinem aktuellen Arbeitgeber oder an einer anderen Arbeitsstelle ab 1. Mai 2016 wieder ein 80%-Arbeitspensum zu versehen haben wird. − Bezüglich des Einkommens der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass diese ab dem 1. Mai 2012 (ab dem vollendeten 12. Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____) bei einem 50%- Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 und ab dem 1. Mai 2016 (ab dem vollendeten 16. Altersjahr der Zwillinge) ein hypotheti-

- 32 sches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 erzielen könne (Urk. 324 S. 36). − Der Gesuchsteller verlangt, dass der Gesuchstellerin ab dem 10. Altersjahr der Zwillinge D._____ und E._____ ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'485.00 und ab dem 16. Altersjahr der Zwillinge ein hypothetischen Einkommen von netto Fr. 5'320.00 anzurechnen sei (Urk. 339 S. 35 ff. Rz. 90 ff.). In der Berufungsantwort bestritt die Gesuchstellerin die Darstellungen des Gesuchstellers zum angeblich hypothetisch möglichen Einkommen (zunächst Fr. 2'485.00, dann Fr. 5'320.00), ohne jedoch betragsmässig eigene Angaben zu machen; vielmehr beschränkte sie sich darauf vorzubringen, dass auch das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen (zunächst Fr. 2'000.00, dann Fr. 4'000.00) hoch sei (Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4). − Da es keine Hinweise dafür gibt, dass die Gesuchstellerin schon heute einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zu prüfen, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Ein solches hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung ein Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 f., 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 138 f.). Genau gleich wie der Gesuchsteller ist auch die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist zwischen Rechts- und Tatfrage zu unterscheiden. Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint (Sekretariatsarbeiten, Verkauf, Reinigung, Gastgewerbe, Baugewerbe etc.); die entsprechenden Annahmen

- 33 beruhen auf allgemeiner Lebenserfahrung, was als Rechtsfrage gewürdigt wird (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 [Erfahrungssätze haben die Bedeutung von Normen]). Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich (Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik; Philippe Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich; allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge; etc.). − Die Gesuchstellerin ist heute gut 39-jährig. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien absolvierte die Gesuchstellerin eine Bürolehre und arbeitete 8 Jahre als Sekretärin/Datatypistin auf einem Treuhandbüro; seit 1998 ist sie nicht mehr berufstätig (Urk. 111 S. 31 f. Rz. 109 und Urk. 339 S. 35 Rz. 90 [Gesuchsteller]; Urk. 353 S. 29 Rz. 10.4 [Gesuchstellerin]). Gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin sind nicht bekannt, und die Arbeitsmarktlage ist gut. Aufgrund dieser Ausgangslage ist in rechtlicher Hinsicht - aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung - festzuhalten, dass der Gesuchstellerin eine Tätigkeit als Büromitarbeiterin zumutbar ist. In tatsächlicher Hinsicht ist eine solche Arbeit möglich, weil derzeit die Arbeitsmarktlage als gut zu bezeichnen ist und die Gesuchstellerin aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung eine entsprechende Stelle finden dürfte. Aufgrund statistischer Erhebungen dürfte ein Nettolohn für ein 50% Pensum von ca. Fr. 2'050.001 und für ein 100% Pensum von ca. Fr. 4'220.002 angemessen sein.

1 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74; Sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforderungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Arbeitszeit: 21 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 2'406.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgaben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 2'050.00.

- 34 - − Unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ist der Gesuchstellerin daher ab 1. März 2013 ein Einkommen von Fr. 2'050.00 anzurechnen. Sobald D._____ das 16. Altersjahr vollendet haben wird, wird auch die Gesuchstellerin gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109, 115 II 10) verpflichtet sein, ihr Pensum auf 100% auszudehnen, weshalb ihr ab 1. Mai 2016 ein Netto-Einkommen von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird. b) Somit ist der Bedarf der Parteien zu bestimmen. Vorauszuschicken ist, dass die Bedarfsberechnung durch den Umstand erschwert wird, dass auch der Bedarf von 5 Kindern aus zwei Beziehungen gedeckt werden muss, wobei ab Februar 2012 zwei der drei gemeinsamen Kinder der Streitparteien (C._____ und D._____) bei der Gesuchstellerin und eine gemeinsame Tochter (E._____) beim Gesuchsteller leben. Für solche komplexe Situationen hat die Rechtsprechung unlängst die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Danach ist in einem ersten Schritt der Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein zu ermitteln, das heisst ohne Berücksichtigung der Kosten der Kinder. Wenn das Einkommen den so errechneten Bedarf des Unterhaltsschuldners für sich allein - das heisst ohne den Bedarf der Kinder - übersteigt, sind die verfügbaren Mittel nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die mehreren Kinder aus verschiedenen Beziehungen zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2 Vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch: Branche: 74. sonstige freiberufliche Tätigkeit; Region: Espace Mittelland; Tätigkeit: Sekretariats- und Kanzleiarbeiten; Anforderungsniveau: einfache und repetitive Tätigkeiten; Stellung: Ohne Kaderfunktion; Arbeitszeit: 42 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 39; Dienstjahre: 8; Aufenthaltsstatus: Schweiz; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; Auszahlung: 13 Monatslöhne. Aufgrund dieser Angaben wird ein monatlicher Bruttolohn (Median) Frauen von Fr. 4'959.00 errechnet. Abzüglich der Sozialabgeben von ca. 15% ergibt dies einen Nettolohn von Fr. 4'220.00.

- 35 - − Zunächst ist der Bedarf des Gesuchstellers zu ermitteln. Dabei sind vier Phasen zu unterschieden, nämlich  Phase 1 bis 30. Juni 2011 (Gesuchsteller wohnt alleine),  Phase 2 von 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 (nach der Geburt der Zwillinge lebt der Gesuchsteller in einer Haushaltsgemeinschaft mit K._____),  Phase 3 von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016 (E._____ lebt ab Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers) und  Phase 4 ab 1. Mai 2016 (E._____ hat das 16. Altersjahr vollendet). Bedarfsposition bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.2016 1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00 2) Grundbetrag Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 3) Miete inkl. NK CHF 1'800.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 4) KK, Franchise etc. CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00 CHF 347.00 5) KK Kinder CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 6) Hausratversicherung CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00 CHF 59.00 7) Telefon/Internet und TV CHF 150.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00 8) Auswärtige Verpflegung CHF 160.00 CHF 160.00 CHF 100.00 CHF 160.00 9) Repräsentationskosten CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 CHF 40.00 10) öV CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00 CHF 81.00 11) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 200.00 Total CHF 3'837.00 CHF 2'512.00 CHF 2'452.00 CHF 2'712.00

Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag und ad 3) Miete inkl. NK: Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Richtlinien [publ. in ZR 108/2009 Nr. 62 S. 253 ff.]) beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben, Fr. 1'700.00. Die Gesuchstellerin behauptet, der Gesuchsteller lebe zusammen mit seiner Partnerin K._____ in einer Haushaltsgemeinschaft (Urk. 483 S. 11 Rz. 4). Demgegenüber behauptet der Gesuchsteller, er führe einen eigenen Haushalt (Urk. 452 S. 5 Rz. 4, Urk. 493 S. 10 Rz. 21, Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während der Phase 1) lebte der Gesuchsteller als

- 36 alleinstehende Person gemäss Ziff. II./1.2. Ab der Geburt der Zwillinge L._____ und M._____ (d.h. während den Phasen 2-4) ist aus mehreren Gründen davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zusammen mit seiner Partnerin K._____ ein in Haushaltsgemeinschaft lebendes Paar mit Kindern gemäss Ziff. II./3. der Richtlinie bildet. Erstens räumt der Gesuchsteller selbst ein, dass er sich "kurzzeitig bei der Lebenspartnerin zur Wohnsitznahme angemeldet" habe (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Zweitens machen beide Parteien übereinstimmend geltend, dass die seit Februar 2012 unter der Obhut des Gesuchstellers lebende Tochter E._____ bei K._____ angemeldet ist (Urk. 483 S. 11 f. Rz. 3 mit Hinweis auf Urk. 485/7 [Gesuchstellerin]; Urk. 493 S. 10 Rz. 21 [Gesuchsteller]). Und drittens hielt der Gesuchsteller am 8. März 2011 fest, dass er nach der Geburt der Zwillinge im Sommer 2011 "mit O._____ zusammenziehen" werde (Urk. 394 S. 9 Rz. 16). Er gibt keine Gründe bekannt, weshalb er von seiner damaligen Ankündigung wieder abgerückt sein soll. Im Gegenteil ist es nur sehr schwer verständlich, dass sich der Gesuchsteller einerseits als fürsorglicher Vater der Zwillinge L._____ und M._____ ausgibt und ein 1- bis 3-maliges Aufstehen in der Nacht ins Feld führt (so Urk. 493 S. 9 Rz. 19), andrerseits aber einen separaten Wohnsitz mit eigener Wohnung geltend macht (Urk. 493 S. 10 Rz. 21). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller (und seine Tochter E._____) zusammen mit K._____ (und den Zwillingen L._____ und M._____) in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Ziff. II./3. der Richtlinien leben, weshalb dem Gesuchsteller ab 1. Juli 2011 die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von Fr. 1'700.00, d.h. Fr. 850.00 anzurechnen ist. Ferner können dem Gesuchsteller nur die Hälfte der Mietkosten angerechnet werden. Trotz einer gerichtlichen Substantiierungsaufforderung (Urk. 496) weigerte sich der Gesuchsteller, den aktuellen Mietzins der angeblich von K._____ gemieteten Wohnung bekannt zu geben (Urk. 500 S. 3 Rz. 2). Da eine eigene Wohnung von K._____ zwar behauptet, aber die dafür anfallenden Kosten nicht substantiiert sind, rechtfertigt es sich, auf den

- 37 angeblich beim Gesuchsteller anfallenden Mietzins von Fr. 1'790.00 abzustellen (Urk. 500/1-3). Überdies sind die - nicht von den Akontozahlungen gedeckten - Nebenkosten von ca. Fr. 10.00 pro Monat einzusetzen (Urk. 501/4/2 [aktuellste Nebenkostenabrechnung über ein ganzes Heizjahr]; anerkannt von der Gesuchstellerin in Urk. 353 S. 26 Rz. 9.2.1). Die gesamten Mietkosten belaufen sich daher auf mindestens Fr. 1'800.00. Davon ist die Hälfte bzw. Fr. 900.00 im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Wenn der Gesuchsteller vorgibt, dass K._____ und er je eine eigene Wohnung gemietet hätten, obwohl sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden, geschieht dies einzig zur Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der unmündigen Kinder. Dies ist rechtsmissbräuchlich und findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Ehegatten keine andere Lösung in Frage kommen kann. Wenn - wie zu zeigen sein wird - bei der Gesuchstellerin, die mit einem Partner zusammenlebt, der halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte der Wohnkosten einzusetzen sind, muss das gleiche umso mehr auch für den Gesuchsteller gelten, der mit seiner Lebenspartnerin K._____ und den Zwillingen L._____ und M._____ zusammenlebt, an deren Betreuung er sich angeblich intensiv beteiligen will. ad 2) Grundbetrag Kinder und 5) KK Kinder: Wie bereits erwähnt ist der spezifisch für die Kinder anfallende Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse etc.) im Budget des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 137 III 59 E. 4.2 S. 62 ff. mit zahlreichen Hinweisen). ad 4) KK, Franchise etc.: Die Vorinstanz berücksichtigte die Gesundheitskosten (Grundversicherung und Franchise) von Fr. 369.80 (Urk. 324 S. 39). Der Gesuchsteller macht demgegenüber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 441.00 geltend, die sich aus monatlichen Krankenkassenprämien von

- 38 - Fr. 416.00 (KVG und VVG) sowie Selbstbehaltskosten von Fr. 25.00 zusammensetzten; ferner stellt er den Bezug von Prämienvergünstigungen in Abrede (Urk. 493 S. 11 Rz. 23 und Urk. 500 S. 3 Rz. 4). Die Gesuchstellerin hält die von der Vorinstanz eingesetzten Gesundheitskosten von Fr. 369.80 für zu hoch und macht überdies geltend, die dem Gesuchsteller zustehenden Prämienvergünstigungen seien zu berücksichtigen (Urk. 483 S. 12 f. Rz. 4). Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei finanziell knappen Verhältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht aber diejenigen für die Zusatzversicherung - zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325). Umgekehrt sind die unter der Jahresfranchise anfallenden Kosten effektiv zu berücksichtigen (BGE 129 III 242) und allfällige Prämienvergünstigungen abzuziehen (Ziff. III/2 der Richtlinien). Im vorliegenden Fall beträgt die monatliche Prämie für die Grundversicherung Fr. 369.50 (Urk. 501/6). Angesichts der tiefen Jahresfranchise von Fr. 300.00 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 25.00 pro Monat selbst zu tragen hat. Davon abzuziehen sind die Prämienvergünstigungen, auf die der Gesuchsteller Anspruch hat und die sich auf rund Fr. 87.00 belaufen3. In Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten von Fr. 787.50 (Urk. 500 S. 3 Rz. 3) sind auf die Dauer höchstens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Insgesamt sind daher unter dem Titel Gesundheitskosten gerundet Fr. 347.00 einzusetzen. ad 6) Hausratversicherung: Für Hausratversicherung berücksichtigte die Vorinstanz den vom Gesuchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkann-

3 Berechnung gemäss "Merkblatt IPV: Individuelle Prämienverbilligung 2012" (publ. auf www.svazurich.ch/pdf/ivp-pdf): ausgehend von einem Monatsnettogehalt von Fr. 4'737.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen, jedoch unter Abzug von Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Zwillinge L._____ und M._____ sowie unter Berücksichtigung der Abzüge für die unter seiner Obhut/Sorge lebenden E._____ ist von einem steuerbaren Gesamteinkommen im Bereich zwischen Fr. 22'900 und Fr. 30'400 auszugehen, für welche Einkommensklasse in der Region … (F._____) für Einzelpersonen Prämienvergünstigungen von Fr. 1'044.00 pro Jahr bzw. Fr. 87.00 pro Monat ausgerichtet werden.

- 39 ten Betrag von Fr. 59.00 (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren berief sich der Gesuchsteller unverändert auf den entsprechenden Betrag (Urk. 493 12 f. Rz. 26), was von der Gesuchstellerin nicht in Frage gestellt wurde. Dieser Betrag erscheint zwar hoch, aber gerade noch vertretbar, weshalb der Betrag von Fr. 59.00 im Budget des Gesuchstellers einzusetzen ist. ad 7) Telefon/Internet und TV: Für Telefon/TV setzte die Vorinstanz den vom Gesuchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag von Fr. 135.55 ein (Urk. 324 S. 38 f.). Im Berufungsverfahren hält der Gesuchsteller an diesem Betrag von Fr. 135.55 fest (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Demgegenüber beantragt die Gesuchstellerin, es sei nur die Hälfte der Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 483 S. 13 Rz. 4). Da es sich bei den Kommunikationskosten weitgehend um Fixkosten handelt (Anschlussgebühr für Telefon/Internet sowie Billag), rechtfertigt es sich, für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 nur die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 8) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter dem Titel "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung" setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 140.00 ein (Urk. 324 S. 39 mit Hinweis auf Urk. 62 S. 24 f.). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsteller für eine 5-Tage-Woche (das heisst ein 100% Arbeitspensum) Fr. 200.00 geltend (Urk. 339 S. 30 Rz. 75). Dieser Betrag wäre für ein 100%-Pensum plausibel. Solange der Gesuchsteller jedoch bloss ein 80% Pensum versieht (bis 31. Januar 2012 und ab 1. Mai 2016), ist Fr. 160.00 einzusetzen. Für die Zeit, während welcher der Gesuchsteller lediglich 50% arbeitet (von 1. Februar 2012 bis 30. April 2016), reduzieren sich auch die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung verhältnismässig auf Fr. 100.00 pro Monat.

- 40 ad 9) Repräsentationskosten: Für Repräsentationskosten setzte die Vorinstanz den vom Gesuchsteller geltend gemachten und von der Gesuchstellerin anerkannten Betrag von Fr. 40.00 ein (Urk. 324 S. 38 und 40). Dieser vom Gesuchsteller auch im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag (Urk. 493 S. 13 Rz. 25) erscheint plausibel und ist zu bestätigen. ad 10) öV: Für öffentlichen Verkehr beantragt der Gesuchsteller Fr. 81.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25). Der Jahrespass für 1-2 Zonen für Erwachsene kostet Fr. 711.00 pro Jahr bzw. knapp Fr. 60.00 pro Monat (www.zvv.ch). Unter Berücksichtigung der Billetkosten für die Kinder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Besuchsrechts rechtfertigt es sich jedoch, den geltend gemachten Betrag von Fr. 81.00 pro Monat einzusetzen. ad 11) Steuern: Bezüglich der Steuern erwog die Vorinstanz, dass diese angesichts der Mankosituation nicht im Budget des Gesuchstellers zu berücksichtigen seien (Urk. 324 S. 40 ff.). Der Gesuchsteller beantragt im Berufungsverfahren für Steuern in Kenntnis der restriktiven Rechtsprechung die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 200.00 (Urk. 493 S. 13 Rz. 25 f.). Auch dem Gesuchsteller scheint bewusst zu sein, dass die Steuern bei knappen Verhältnissen nach der Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden können (BGE 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Diese Rechtsprechung ist auch in jüngeren Entscheiden bestätigt worden (Urteil 5A_682/2008 vom 9. März 2009, E. 3.1). Daher kann kein Betrag für Steuern berücksichtigt werden. Insgesamt beläuft sich somit der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 3'837.00 (Phase 1: bis 30. Juni 2011), Fr. 2'512.00 (Phase 2: 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012), Fr. 2'452.00 (Phase 3: 1. Februar 2012 bis 30. April 2016) und Fr. 2'712.00 (Phase 4: ab 1. Mai 2016). Zu diesen Beträgen drängen sich verschiedene abschliessende Bemerkungen

- 41 auf. Erstens wird im vorliegenden Verfahren für die 1. Phase ein tieferer Bedarf (Fr. 3'837.00) als im erstinstanzlichen Verfahren unterstellt (gerundet Fr. 4'292.00 [Urk. 324 S. 37]), weil die Prämienvergünstigungen zu berücksichtigen sind, die Besuchsrechtskosten zufolge Wegfalls des Mittwochnachmittags-Besuchsrechts entfallen (Fr. 260.00) und auch die GA-Kosten des Gesuchstellers zufolge der selbständigen Anund Rückreise der Kinder entfallen (Fr. 81.00 statt Fr. 298.00). Zweitens sinken die Bedarfskosten ab 1. Juli 2011 markant, weil ab der Geburt der Zwillinge von einer Haushaltsgemeinschaft mit K._____ auszugehen ist. Und drittens liegt es zwar auf der Hand, dass der Bedarf des Gesuchstellers ab der Geburt der Zwillinge knapp bemessen ist. Der Gesuchsteller muss sich jedoch bewusst sein, dass er als Vater von fünf minderjährigen Kindern auch für fünf Kinder unterhaltspflichtig ist. Da nach der Rechtsprechung beim Unterhalt von minderjährigen Kindern die Erwerbskraft voll ausgenutzt werden muss (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121 mit Hinweis), besteht auch kein Spielraum für die Berücksichtigung von nicht strikt nötigen Auslagen. Das gegenteilige Bestreben des Gesuchstellers, seine Einkünfte möglichst tief und die Auslagen möglichst hoch zu halten, kann keinen Rechtsschutz finden, weil dies uneingeschränkt zu Lasten der Kinder geht. Überdies muss berücksichtigt werden, dass die im Umfang von 50% arbeitstätige K._____ an den Kosten des gemeinsamen Haushaltes und den Kosten der gemeinsamen Zwillinge L._____ und M._____ auch im Umfang von 50% beitragen muss. Und schliesslich fällt in Betracht, dass der Gesuchsteller über die Unterhaltsbeiträge, die er rechnerisch für E._____ sowie L._____ und M._____ aufbringen muss, als Inhaber der elterlichen Obhut und Sorge sogleich wieder verfügen kann, wodurch sich sein finanzieller Spielraum wesentlich vergrössern wird. − In aller Kürze ist auch der Bedarf der Gesuchstellerin zu ermitteln. Dabei kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich aufgrund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse ohne weiteres ergeben wird, dass die Gesuchstellerin weder in der Lage ist, für E._____

- 42 einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, noch Anspruch darauf hat, für sich persönlich Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zu fordern. Bedarfsposition bis 31.1.12 1.2.12-28.2.13 1.3.13-30.4.16 ab 1.5.16 1) Grundbetrag CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00 CHF 850.00 2) Grundbetrag Kinder CHF 1'800.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 3) Wohnkosten CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 600.00 4) KK GS'in und Kinder CHF 242.00 CHF 217.00 CHF 217.00 CHF 217.00 5) Telefon/Internet und TV CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00 CHF 75.00 6) Auswärtige Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 200.00 7) Mittagstisch CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 8) Transportkosten CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 100.00 CHF 100.00 9) Altersvorsorge CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 10) Steuern CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Total CHF 3'567.00 CHF 2'942.00 CHF 3'142.00 CHF 3'242.00 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes zu bemerken: ad 1) Grundbetrag Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin lebt mit P._____ in einem qualifizierten Konkubinat. Seit Jahren und bis Ende Januar 2012 wohnte sie mit den drei Kindern C._____, D._____ und E._____, seit Februar 2012 ohne E._____ im Haushalt von P._____. Es ist daher ein hälftiger Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen. ad 2) Grundbetrag Kinder Im Unterschied zum Gesuchsteller sind im Bedarf der Gesuchstellerin die Grundbeträge für die Kinder zu berücksichtigen, weil die Gesuchstellerin nicht für Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufkommen muss. Als monatliche Grundbeträge sind bis 31. Januar 2012 Fr. 1'800.00 (für C._____, D._____ und E._____) und ab 1. Februar 2012 Fr. 1'200.00 (für C._____ und D._____) einzusetzen. ad 3) Wohnkosten: Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 600.00 (Urk. 324 S. 37 f.). Im Berufungsverfahren wird dieser Betrag von der Gesuchstellerin anerkannt (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.1; Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, die Wohnkosten von schätzungsweise Fr. 900.00 seien im Verhältnis 2:1

- 43 auf P._____ und die Gesuchstellerin selbst zu verteilen, so dass bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 300.00 zu berücksichtigen seien (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34). In Bezug auf die Höhe der Wohnkosten sind Hypothekarzinsen für das ganze Jahr 2011 von Fr. 9'975.00 bzw. rund Fr. 830.00 pro Monat - belegt (Urk. 504/1). Die weiteren Liegenschaftenkosten schätzt der Gesuchsteller selbst auf Fr. 600.00 pro Monat (Urk. 493 S. 15 f. Rz. 34), was überzeugend erscheint (vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 504/2, welche Übersicht keine Rückstellungen für grössere Reparaturen enthält). Die gesamten Liegenschaftenkosten belaufen sich daher auf mehr als Fr. 1'400.00 pro Monat. In Bezug auf die Verteilung der Wohnkosten erscheint es angemessen, dass der Gesuchstellerin mindestens einen Anteil von Fr. 600.00 pro Monat angerechnet wird, da sie bis Ende Januar 2012 mit drei Kindern und seit Februar 2012 mit zwei Kindern im Einfamilienhaus ihres Partners P._____ lebt. ad 4) Krankenkasse GS'in und Kinder: Die aktuelle Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin beträgt Fr. 265.40 (Urk. 504/3) und diejenige der Kinder C._____ und D._____ je Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5). Wie beim Gesuchsteller können aus den oben dargelegten Gründen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung - nicht jedoch diejenigen für die private Zusatzversicherung - berücksichtigt werden. Davon abzuziehen sind die Prämienverbilligungen, die sich für die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ auf schätzungsweise Fr. 300.00 pro Monat belaufen dürften4. Weiter ist bei der Gesuchstellerin - wie beim Gesuchsteller - ein

4 Berechnung gemäss Formular "Berechnung der individuellen Prämienverbilligung" (publ. auf www.akso.ch): ausgehend von einem hypothetischen Monatsnettogehalt von Fr. 2'050.00 und unter Berücksichtigung der Kinderzulagen ist von einem satzbestimmenden Einkommen von rund Fr. 20'000.00 auszugehen. Dies ergibt für eine erwachsene Person und zwei Kinder bis 18 Jahre eine mutmassliche Prämienverbilligung 2012 von Fr. 3'630.00 bzw. rund Fr. 300.00 pro Monat. Diese Schätzung steht in Einklang mit der ausgewiesenen Prämienverbilligung von E._____ in der Höhe von Fr. 695.50 pro Jahr bzw. Fr. 58.00 pro Monat (Urk. 501/10). Wenn alleine auf E._____ eine monatliche Prämienverbilligung von rund Fr. 58.00 entfällt, erscheint es angemessen, dass auf die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ insgesamt Prämienvergünstigungen von Fr. 300.00 pro Monat entfallen.

- 44 - Selbstkostenanteil einzusetzen, welcher unter Berücksichtigung der hohen Franchise von Fr. 1'500.00 (Urk. 504/3) ermessensweise auf Fr. 50.00 pro Monat festzusetzen ist, da die Gesuchstellerin zwar tiefere Prämien als der Gesuchsteller bezahlt, aber einen höheren Selbstkostenanteil als dieser zu gewärtigen hat. Weiter sind in Bezug auf die geltend gemachten Zahnarztkosten (Urk. 504/7) auf die Dauer höchstens Fr. 500.00 pro Jahr bzw. gerundet Fr. 40.00 pro Monat plausibel. Schliesslich können die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für "…" (Urk. 504/6) nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine Todesfall- und Invaliditätskapitalversicherung handelt (vgl. www…..ch), die nicht in den Notbedarf gehört. Insgesamt resultieren damit ab 1. Februar 2012 Gesundheitskosten für die Gesuchstellerin sowie C._____ und D._____ von Fr. 217.00 pro Monat. In der Zeit vorher waren auch die Gesundheitskosten für E._____ zu berücksichtigen, die sich auf Fr. 81.00 (Urk. 504/4-5) abzüglich Prämienvergünstigungen von Fr. 56.00 (Urk. 501/10) beliefen, so dass bis 31. Januar 2012 Kosten von Fr. 242.00 resultierten (Fr. 217.00 plus Fr. 81.00 minus Fr. 56.00). ad 5) Telefon/Internet und TV: Bei den Kosten für Telefon/Internet und TV handelt es sich überwiegend um Fixkosten. Für die in einer Haushaltgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebende Gesuchstellerin ist die Hälfte der gerichtsüblichen Kosten von Fr. 150.00, d.h. Fr. 75.00 einzusetzen. ad 6) Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Unter diesem Titel macht die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 150.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Dieser Budgetposten wird vom Gesuchsteller bestritten, weil er nicht substantiiert sei (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin, der ab 1. März 2013 ein hypothetischen Einkommen anzurechnen sein wird, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gar nicht substantiie-

- 45 ren kann, solange ihre Arbeitssituation noch ungeklärt ist. Wenn beim (50% arbeitenden) Gesuchsteller Mehrkosten von Fr. 100.00 eingesetzt werden, muss aus Gründen der Ehegattengleichbehandlung das Gleiche auch für die Gesuchstellerin gelten. Folglich ist im Bedarf der Gesuchstellerin in einer ersten Phase (50%-Pensum ab 1. März 2013) Fr. 100.00 und in einer zweiten Phase (100%-Pensum ab 1. Mai 2016) Fr. 200.00 einzusetzen. ad 7) "Mittagstisch Kinder": Unter diesem Titel machte die Gesuchstellerin zunächst für drei Kinder Fr. 342.00 (Urk. 353 S. 28 Rz. 10.3) und später für zwei Kinder Fr. 228.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller bestreitet, dass Kosten für einen "Mittagstisch" anfallen (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv ist nicht belegt, dass entsprechende Kosten wirklich anfallen. Die Gesuchstellerin reicht zwar einen Internetauszug betreffend eines vom "…" angebotenen Mittagstisch ein (Urk. 355/15). Doch wird nicht behauptet und erst recht nicht mit Rechnung belegt, dass dieses Angebot effektiv auch genutzt wird. Kosten für den "Mittagstisch" können daher nicht berücksichtigt werden. ad 8) Transportkosten: Für Transportkosten setzte die Vorinstanz Fr. 300.00 ein und hielt zur Begründung fest, die Gesuchstellerin benötige für die Arbeit zwar kein Auto, jedoch für den Transport der Kinder in die Besuchswochenenden (Urk. 324 S. 40). Im Berufungsverfahren vergass die Gesuchstellerin zunächst die Transportkosten (Urk. 353 S. 28), machte dann aber später wieder Fr. 300.00 geltend (Urk. 483 S. 15 Rz. 10). Der Gesuchsteller bestritt diese Transportkosten (Urk. 493 S. 16 Rz. 36). Effektiv können keine Kosten für das Auto berücksichtigt werden, weil aktuell weder für die Arbeit noch für die Besuchsrechtsausübung ein Fahrzeug erforderlich ist; einerseits ist die Gesuchstellerin aktuell nicht arbeitstätig, und andrerseits bewältigen die Kinder unterdessen die Reise an den Besuchswochenenden selbständig mit dem Zug. Es rechtfertigt

- 46 sich daher, im Bedarf der Gesuchstellerin Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für sich selbst und anteilsmässig für die Zugsreisen der Kinder von Fr. 100.00 einzusetzen. ad 9) Altersvorsorge: Ein Betrag für Altersvorsorge ist im Notbedarf nicht zu berücksichtigen. ad 10) Steuern: Steuern können bei der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden. Es kann auf die entsprechende Begründung beim Gesuchsteller verwiesen werden. − Aufgrund der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist im Folgenden die Unterhaltsregelung festzusetzen, und zwar der Einfachheit halber sowohl vorsorglich für die Dauer des Scheidungsprozesses als auch für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Aufgrund der oben geschilderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ergeben sich folgende vier Phasen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (GS). bis 30.6.11 1.7.11-31.1.12 1.2.12-30.4.16 ab 1.5.16 Einkommen GS CHF 7'641.00 CHF 7'641.00 CHF 4'737.00 CHF 7'641.00 Bedarf GS -CHF 3'837.00 -CHF 2'512.00 -CHF 2'452.00 -CHF 2'712.00 Leistungsfähigkeit GS CHF 3'804.00 CHF 5'129.00 CHF 2'285.00 CHF 4'929.00

− Die Phase 1 (Zeit bis 30. Juni 2011) illustriert die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bis zur Geburt der Zwillinge L._____ und M._____. Für diese Zeit wurden vorsorgliche Abänderungsanträge der Parteien mit Beschluss vom 4. August 2011 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 447 S. 17 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. − Die Phase 2 (zwischen 1. Juli 2011 und 31. Januar 2012) umschreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Geburt der

- 47 - Zwillinge L._____ und M._____ und bis zur Obhutsumteilung von E._____ herrschten. Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde die bis dahin gestellten Abänderungsanträge ausnahmslos rechtkräftig abgewiesen. Auch darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Am 29. September 2011 stellte der Gesuchsteller erneut ein vorsorgliches Abänderungsbegehren mit folgendem Antrag (Urk. 452 S. 2): "In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010 seien die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder angemessen zu reduzieren und die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchstellerin beantragte die Abweisung (Urk. 483 S. 7 und 9). In dieser Phase verfügte der Gesuchsteller über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Fr. 5'129.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'512.00). Realistischerweise kann der Gesuchsteller bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 5 Kindern nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich ermessensweise, die Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung ihres Alters für C._____, D._____ und E._____ auf Fr. 1'150.– und für die Zwillinge L._____ und M._____ auf Fr. 840.– (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen. Die Anpassung kann nach der Rechtsprechung nicht rückwirkend, sondern erst ab Klageanhebung geltend gemacht werden (BGE 128 III 305 E. 6 S. 311, 127 III 503 E. 3b/aa S. 505). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin im Sinn von vorsorglichen Massnahmen rückwirkend ab 1. Oktober 2011 und bis 31. Januar 2012 monatlich Fr. 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen), nämlich monatlich je Fr. 1'150.00 (zuzüglich Kinderzulagen) für die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen; eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ge-

- 48 suchstellerin persönlich entfällt rückwirkend per 1. Oktober 2011. Bei der gegebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die Zwillingen L._____ und M._____ monatlich je gut Fr. 840.00, welche Beträge letztlich im Budget des Gesuchstellers verfügbar sind. − Die Phase 3 (zwischen 1. Februar 2012 bis 30. April 2016) umschreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie seit der Obhutsumteilung von E._____ an den Gesuchsteller herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'285.00 (Einkommen bei einem 50%-Pensum von Fr. 4'737.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'452.00). Dieser Betrag ist nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf die Kinder zu verteilen. Es rechtfertigt sich daher, den Gesuchsteller zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Februar 2012 zunächst im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses und alsdann nach Eintritt der Rechtskraft der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für die 13- und 12jährigen Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen; ein Unterhaltsbeitrag gegenüber der Gesuchstellerin persönlich entfällt für diese Zeit. Bei der gegebenen Leistungsfähigkeit verbleiben für die 12-jährige E._____ ebenfalls Fr. 520.00 (zuzüglich Kinderzulagen) und für die 1½jährigen Zwillingen L._____ und M._____ monatlich je Fr. 362.00 (zuzüglich Kinderzulagen); diese zuletzt genannten Beträge von gut Fr. 1'200.00 sind letztlich im Budget des Gesuchstellers verfügbar. Umgekehrt kann die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen von Fr. 2'050.00 (hypothetisches Einkommen ab 1. März 2013) und den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'040.00 ihren Bedarf von Fr. 3'142.00 knapp und unter Einbezug der zusätzlich geschuldeten Kinderzulagen komfortabel decken. − Die Phase 4 (ab 1. Mai 2016) umschreibt die finanziellen Verhältnisse, wie sie nach dem vollendetem 16. Altersjahr der Zwillinge

- 49 - D._____ (elterliche Sorge der Gesuchstellerin) und E._____ (elterliche Sorge des Gesuchstellers) herrschen. In dieser Phase verfügt der Gesuchsteller über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'929.00 (Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 7'641.00 und Bedarf für sich alleine von Fr. 2'712.00). Ermessensweise rechtfertigt es sich, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsanspruch der Kinder auf je Fr. 800.00 (zuzüglich Kinderzulagen) festzusetzen; diese Unterhaltspflicht besteht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch zwar auch über die Mündigkeit hinaus. Beide Parteien können mit dieser Unterhaltsregelung ihren Bedarf ab diesem Zeitpunkt, in welchem auch der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'220.00 anzurechnen sein wird, komfortabel decken. − Abschliessend ist festzuhalten, dass die ab Rechtskraft des Scheidungsurteil festzusetzenden Unterhaltsbeiträge zu indexieren sind. 7. Vorsorgeausgleich Mit Urteil vom 3. Mai 2010 regelte die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich (Urk. 324 Dispositiv-Ziff. 9). In diesem Punkt wurde das Scheidungsurteil von keiner Partei angefochten. Daher hielt das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2011 fest, dass der Vorsorgeausgleich rechtskräftig geregelt worden sei (Urk. 370 S. 9). Da die Höhe der Vorsorgeguthaben im erstinstanzlichen Verfahren umstritten geblieben war, überwies die Vorderrichterin die Streitsache zu Recht dem Sozialversicherungsgericht unter Angabe der hierfür nötigen Angaben zur Durchführung der Teilung (Art. 142 Abs. 2 aZGB in Verbindung mit § 202 Abs. 3 ZPO/ZH). 8. Güterrecht 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 4'380.00 zu bezahlen. Die Vorder-

- 50 richterin erwog im Wesentlichen, dass der Güterstand per 24. Mai 2004 aufgelöst worden sei (Urk. 324 S. 48 Rz. 6.1). Eine Ersatzforderung des Eigengutes der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 3'000.00 im Zusammenhang mit dem hälftig bezahlten Mietzinsdepot werde vom Gesuchsteller nicht bestritten (Urk. 324 S. 50 E. 6.2.3). Zudem verfüge der Gesuchsteller über ein seiner Errungenschaft angehörendes Wertschriftendepot, welches sich im massgeblichen Zeitpunkt am 24. Mai 2004 auf Fr. 2'759.45 belaufe und wovon der Gesuchstellerin rund Fr. 1'380.00 zustehe (Urk. 324 S. 52 f. Rz. 6.2.7). 2. Auch im Berufungsverfahren wird seitens des Gesuchstellers nicht bestrit

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