Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. LC070033/U
I. Zivilkammer
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. B. Suter, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie der juristische Sekretär lic. iur. S. Clausen
Urteil vom 26. November 2008
in Sachen
A. A. Beklagte und Appellantin
vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
B. A. Kläger und Appellat
vertreten durch Rechtsanwalt Y.
- 2 sowie
K. A., Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt Z.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach
- 3 - Aus dem Sachverhalt: Im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren einigten sich die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung, mit Ausnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Kind. Die Vorinstanz ordnete ein begleitetes Besuchsrecht sowie die Einleitung einer Kinderpsychotherapie an und erhielt die bereits früher angeordnete Besuchsbeistandschaft aufrecht. Auch im Berufungsverfahren war hauptsächlich das Besuchsrecht strittig. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn beim Kind ein Eltern-Entfremdungssyndrom (PAS) diagnostiziert wurde und sich die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts insbesondere auch wegen der psychischen Situation der Mutter schwierig gestaltet. Aus den Erwägungen: "I. 1. Im Jahr 2004 machte der Kläger und Appellat die Scheidungsklage rechtshängig. Dabei beantragte er u.a. die Zuteilung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn K., geboren 1999, an sich; dieses Begehren liess er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wieder fallen und erklärte sich mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte einverstanden. Sodann einigten sich die Parteien im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung, mit Ausnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Kind. Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten und Appellantin gegen den Kläger wegen sexuellem Missbrauch des Kindes wurde dem Kläger während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nur ein eingeschränktes Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat und in Begleitung eines Besuchsbeistandes zugestanden. Weiter wurde festgelegt, dass der Kläger vor der Ausübung des Besuchsrechts jeweils seine Ausweise zu deponieren hat. Trotz Freispruchs vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in erster und zweiter Instanz blieb das eingeschränkte Besuchsrecht bestehen und konnte trotz intensiven Bemühungen der Beiständin le-
- 4 diglich drei Mal im Jahre 2005 und nur mit grossen Schwierigkeiten ausgeübt werden. Ende 2005 zog die Beklagte von ihrem bisherigen Wohnort weg und hielt ihren neuen Aufenthaltsort geheim. Dadurch entfiel einerseits jede Möglichkeit für den Kläger zur Ausübung des Besuchsrechtes. Andererseits entfiel die Zuständigkeit der bisherigen Beiständin und es konnte am geheimen neuen Aufenthaltsort kein neuer Beistand zwecks Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ernannt werden. Im Juni 2005 erstattete Frau Dr. M. im Auftrag der Vorinstanz einen Bericht zur Ausgestaltung des Besuchsrechtes. Auf Veranlassung der Vorinstanz ergänzte die Gutachterin ihren Bericht auch zur Frage des Sorgerechts. Dank diesem Bericht wurde sodann der neue Wohnort der Beklagten offiziell bekannt. Am 4. April 2007 erging das vorinstanzliche Urteil, das die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für das Kind bestätigte und für das Kind die Einleitung einer Kinderpsychotherapie anordnete. Dem Kläger wurde einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat eingeräumt sowie der Beistand beauftragt, nach einem Jahr eine Ausweitung des Besuchsrechtes zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. [...] III. 1. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut steht. Diese Vorschrift trägt namentlich dem Umstand Rechnung, dass die Beziehung des Kindes zu seinen beiden leiblichen Eltern für seine Entwicklung ausgesprochen wichtig ist. Der persönliche Verkehr soll dem Kind dazu verhelfen, denjenigen Elternteil, mit dem es nicht zusammenleben kann, in unmittelbarer Begegnung zu erleben. Der positive persönliche Kontakt zu beiden Elternteilen, insbesondere zu demjenigen ohne Obhut, hat entscheidende Bedeutung für die psychische Entwicklung des Kindes. Das Kind soll nämlich auch seine Herkunft und Identität verstehen lernen. Wird das Wohl des Kindes durch den
- 5 persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung auch durch ein nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische oder psychische Misshandlung des Kindes, auch sexueller Missbrauch, in Betracht. Dass Kinder durch die persönlichen Kontakte mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil in einen Loyalitätskonflikt geraten können, ist bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen und vermag für sich allein noch keine Restriktionen beim Besuchsrecht zu rechtfertigen (BGE 131 III 213). Erforderlich ist sodann, dass der Bedrohung des Kindeswohles bei Ausübung des Besuchsrechts nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem die Verweigerung oder Einschränkung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegt. Können die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind z.B. durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, so ist ein solches begleitetes Besuchsrecht anstelle einer vollständigen Verweigerung anzuordnen. Aber auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Denn ein Besuch unter Aufsicht hat nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt. Es ist daher eine gewisse Zurückhaltung für die Anordnung einer solchen Einschränkung angebracht. Auf jeden Fall darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht einfach darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann. Ein begleitetes Besuchsrecht
- 6 ist als vorübergehende Massnahme stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es ist z.B. angezeigt bei einem nicht ausgeräumten Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung, bei Elternkonflikten mit erschwerter Übergabesituation, bei Entführungsgefahr, bei Erkrankung eines Elternteils, bei Kontaktanbahnung nach längerem Kontaktunterbruch oder beim Verdacht auf Instrumentalisierung durch den besuchsberechtigten Elternteil. Es kann auch für eine erste, beschränkte Zeit sinnvoll sein z.B. zur Förderung der noch nicht in Gang gekommenen Beziehungen, nicht aber im Sinne einer Überwachung (BGE 122 III 404; ZR 110 Nr. 35; FamKomm Scheidung/Wirz Art. 274 ZGB N 22 sowie Schreiner, a.a.O., Anh. Psych N 124). Das begleitete Besuchsrecht darf aber nicht Selbstzweck sein und sollte im Idealfall nicht länger als ein Jahr dauern. Diese Zeit sollte im Normalfall reichen, um die Beziehungen der Parteien zu beobachten, zu besprechen und eine unbegleitete Besuchsrechtsregelung für die Zukunft zu finden (Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, ZVW 1999 S. 24). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann weiter bei Problemen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsgestaltung auch ein Beistand für das Kind ernannt werden mit der Aufgabe, auf eine Konfliktvermeidung bei der Besuchsausübung hinzuarbeiten oder die Durchführung der Besuchskontakte im Einzelnen zu bestimmen. Der Beistand hat dabei nach Massgabe der ihm vom Richter erteilten Weisungen den persönlichen Verkehr zu überwachen. Er ist grundsätzlich jedoch nicht ermächtigt, die Besuchsordnung anstelle des Richters zu ändern, und der Richter darf ihm eine solche Änderung auch nicht übertragen (BGE 118 II 241). Auch darf die Besuchsrechtsbeistandschaft nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung solcher Massnahmen betrauten Stellen führen (BSK ZGB I-Breitschmid Art. 307 N 14). Die Abgrenzung ist dabei nicht immer einfach. Mindestens die Art und Häufigkeit und der Umfang der Besuche ist in jedem Fall vom Richter zu regeln (vgl. Y. Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, Diss. Freiburg 1996, S. 316f). Bei Besuchsrechtsproblemen kommt sodann die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB in Frage,
- 7 auf welche das Gesetz auch den Scheidungsrichter verweist (Art. 133 ZGB). So ist eine Weisung bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einer Therapie möglich, sofern sie als geeignete Massnahme zum Abbau der aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit dem persönlichen Eltern-Kind-Kontakt erscheint (Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2007, Nr. 5P.316/2006). Eine diesbezüglich indizierte Therapie ist nicht zwingend eine Paar-Therapie, sondern sie kann sich je nach Indikation durchaus auf nur einen der beiden Elternteile beschränken (ZR 103 Nr. 35 Erw.5 b). Mit der zusätzlichen Androhung von Zwangsmassnahmen gegen einen Elternteil kann unter Umständen die Bereitschaft zur Beratungsannahme entscheidend erhöht und so die Aufweichung einer festgefahrenen Situation und eine erneute Etablierung von Besuchen ermöglicht werden (BSK ZGB I- Breitschmid Art. 307 N 22; Schreiner, a.a.O., N 175). Dieser Überlegung folgen auch Interventionskonzepte von Fachstellen aus der psychosozialen Praxis, die sich mit dem Kindesschutz bei hochstrittigen Trennungs- und Scheidungsfamilien befassen (M. Peter/F. Gabaglio, "Die Kindesinteressen fokussieren", in ZVW 2007 S. 173ff). 2.1. Das Obergericht beauftragte Frau Dr. med. G. mit der Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens [...]. Nach den Schlussfolgerungen der Gutachterin ist die elterliche Kommunikation und die Beziehung zwischen Vater und Kind seit der im Jahre 2003 erfolgten Anschuldigung wegen sexueller Übergriffe auf das Kind und wegen Drohungen gegen die Beklagte zunehmend belastet. Zunächst durch die Auseinandersetzungen auf der prozessualen Ebene (Strafverfahren, Scheidungsverfahren), dann auf der juristisch-behördlichen Ebene bezüglich des Besuchsrechts sowie schliesslich auf der Elternebene mit zunehmender Opferperspektive der Beklagten und Entfremdung des Kindes gegenüber dem Kläger. Unabhängig vom tatsächlichen Zutreffen der strafrechtlichen Vorwürfe habe auch ein (diesen Rechnung tragendes) begleitetes Besuchsrecht nicht umgesetzt werden können wegen der weiter entstandenen Dynamik. Die Beklagte sei von ihrem Erleben überzeugt und könne diesbezüglich keinen Perspektivenwechsel vollziehen. Sie habe, unterstützt von einem Helfersystem und dessen Einschätzung einer Gefährdung von Mutter und
- 8 - Kind, nach eigenen Vorstellungen von "Kindesschutz" gehandelt bis hin zu ihrem Umzug ins Frauenhaus und später an eine geheim gehaltene Wohnadresse, wo sie sich sicher gefühlt und aus ihrer Sicht dem Kind eine ungestörte Entwicklung ermöglicht habe. Für das Kind sei damit ein positiv besetztes Vaterbild verloren gegangen; es habe die Ängste und Bedrohungsgefühle und andere starke Affekte der Mutter erlebt, verbunden mit einer Ortsveränderung im Sinne einer Flucht und Entwurzelungserlebnissen und der Übernahme der ausschliesslichen Sichtweise der Mutter. In seiner Identifikation mit der Sichtweise der Mutter erlebe K. das Thema "Vater" als schwere Bedrohung und er habe ein feindliches Bild des Vaters internalisiert. Das Kind zeige einerseits gute kognitive und auch sprachliche Fähigkeiten und eine reiche Phantasie. Es zeigten sich aber auch aggressive Phantasien, aggressive Affekte, Traumatisierungssymptome sowie starke Vermeidungsreaktionen und Fluchtphantasien. Beim Kind liege diagnostisch gesehen eine Belastungsreaktion vor. Wohl unterstütze und fördere die Beklagte das Kind in vielerlei Hinsicht gut; es zeige sich zwischen ihnen aber eine enge, verstrickte Bindung und K. zeige eine Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater, welche durch die Entwicklung seit 2003 und die Haltung der Beklagten geprägt worden sei. Es liege eine Symptomatik im Sinne eines mittelstarken bis schweren Elternentfremdungssyndroms (PAS) vor. Ausgehend von dieser Beurteilung erachtet die Gutachterin den Schutz von K. durch ein begleitetes Besuchsrecht als objektiv gesehen zwar ausreichend gewährleistet. K. bedürfe aber weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung und es sei eine regelmässige kinderpsychiatrische Standortbestimmung zu empfehlen. Weiter sei die gerichtliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme bei einem erfahrenen PAS-Therapeuten für die Beklagte zu empfehlen mit dem Ziel, die Ängste und Vorbehalte der Beklagten gegenüber Kontakten von K. mit dem Kindsvater abzubauen. Danach sei sorgfältig ein erstes Zusammentreffen von K. mit dem Vater durch einen Therapeuten vorzubereiten. Der Beistand des Kindes könnte dabei die Funktion als "case manager" in Zusammenarbeit mit den gewählten Therapeuten übernehmen. Sollte sich dieses Vorgehen als nicht erfolgreich erweisen, könnte ein Sorgerechtsentzug, verbunden mit einem teilweisen Obhutsentzug in Betracht gezogen werden in dem Sinne, dass K. unter der Wo-
- 9 che in der Obhut der Beklagten belassen werde, an den Wochenenden aber fremdplatziert werde. Mit einem solchen Prozess könnten möglicherweise Ängste und Widerstände abgebaut und Kontakte allmählich wieder zugelassen werden. 2.2. Die Analyse und Diagnose der Gutachterin überzeugen. Sie sind klar und lassen sich als Schlussfolgerungen aus den getätigten Abklärungen im Umfeld von Kind und Eltern, aber auch aus der unmittelbaren Exploration nachvollziehen. Dass sich die Gutachterin nicht zum Kindeswohl und zu den Kindesinteressen geäussert hätte, wie die Beklagte moniert, ist abwegig, ist doch die Beziehung des Kindes zum Vater und die mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer Wahrnehmung des Besuchsrechtes das Thema des Gutachtens überhaupt. Die Gutachterin hält klar die Wichtigkeit der Beziehung eines Kindes auch zu seinem Vater fest und beleuchtet die sich vorliegend dabei stellenden Probleme, die einem solchen Kontakt entgegen stehen könnten. Ihre Empfehlungen berücksichtigen die erkannten Gefahren für das Kindeswohl und beziehen sich auf deren Ausschaltung unter Abwägung der Wichtigkeit des Vaterkontaktes gerade für dieses Kindeswohl. Ebenso ist der Einwand der Beklagten zurückzuweisen, die Empfehlung eines notfalls in Betracht zu ziehenden Obhutentzugs an Wochenenden sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Massnahme soll den Triangulierungsschwierigkeiten der Beklagten begegnen und die allzu symbiotische Beziehung der Beklagten zum Kind lockern, um das Beziehungsgefüge des Kindes auch für Dritte und insbesondere den Vater zu öffnen. 2.3. Sodann decken sich die Feststellungen der Gutachterin mit den Berichten und Beobachtungen der Beiständin über die Anstrengungen zur Durchführung des Besuchsrechts im Jahre 2005 und dessen Scheitern. Weshalb diese Berichte unwahr sein sollen, substanzierte die Beklagte nicht und legte die angeblichen Beweise dafür auch nicht rechtzeitig vor (§ 267 Abs. 2 ZPO). Für die Durchführung eines ersten, begleiteten Besuchsrechts stellte die Beklagte gemäss den Berichten der Beiständin damals fortlaufend neue Bedingungen, um dieses stets von neuem hinauszuschieben und zu verhindern. Beim ersten begleiteten Besuchstermin nach längerer Zeit zeigte sich indessen eine gute emotionale Beziehung zum Vater und eine grosse Freude beim Kind am Zusammentreffen;
- 10 statt mit Zufriedenheit oder Beruhigung reagierte die Beklagte darauf mit Verzweiflung. Ohne dass irgendetwas vorgefallen wäre oder dass ein Kontakt stattgefunden hätte, wurde das Kind im Verlaufe der beiden weiteren Besuchstermine dann aber immer aggressiver gegen den Vater und erhob völlig unmotivierte Vorwürfe gegen ihn, die ihm offensichtlich von der Mutter vorgegeben worden waren. So z.B. sagte die Mutter dem Kind vor, der Vater sei böse und habe eine Pistole im Sack; der Vater habe die Mutter gewürgt und fast getötet; die Mutter habe gesagt, er dürfe vom Vater kein Essen und Trinken annehmen; der Vater verlange, dass das Kind kein Schweinefleisch essen dürfe (was der Kläger bestreitet) und der Vater solle das endlich dem Kind sagen, dass es das nicht dürfe. Bereits damals war es - gleich wie bei der aktuellen Begutachtung - so, dass die Mutter sich vor oder sogar in das Besuchszimmer setzte, wo ein unbefangenes und ungestörtes Zusammensein mit dem Vater hätte stattfinden sollen, und nicht zu bewegen war, von ihrem störenden Verhalten und gar von persönlichen Interventionen in das Spielgeschehen Abstand zu nehmen. Vielmehr drängte sie das Kind aktiv und vorsätzlich in eine Zerreissprobe zwischen Mutter und Vater, was zur Folge hatte, dass der dritte Besuchstermin abgebrochen werden musste und keine weiteren Termine mehr möglich wurden. Ebenso fiel die Beklagte bereits damals auf durch ihre akzentuierten Verfolgungsängste und übersteigerten Überwachungsbedürfnisse sowie durch Bestrebungen, das Kind und auch die Bezugspersonen des Kindes dafür zu instrumentalisieren. Wider jede Vernunft und völlig uneinsichtig provozierte die Beklagte bei den Besuchsterminen ein Aufeinandertreffen mit dem Kläger und ein akutes Loyalitätsproblem für das Kind. Wenn sich seither ohne weitere Kontakte zwischen Kind und Vater das Verhältnis noch weiter verschlechtert und die Verweigerungshaltung des Kindes sich noch dramatischer zugespitzt hat, so lässt sich dies einzig mit einer negativen Beeinflussung durch die Klägerin begründen. Weiter stellte auch die Gutachterin im Jahre 2005 eine symbiotische Bindung zwischen Mutter und Kind fest, welche sich gegenseitig Sorgen umeinander machten. Die Mutter erscheine als stark belastet und fühle sich bedroht, was die Beziehung zum Kind überschatte und sich negativ auf das Kind auswirke. Die Gutachterin empfahl damals ebenfalls vordringlich eine therapeutische Unterstützung der
- 11 - Kindsmutter mit dem Ziel, die massiven Ängste bei ihr abzubauen. Die Gutachterin zog dabei sogar eine Fremdplatzierung des Kindes in Erwägung. Im Ergänzungsgutachten vom September 2006 fand die Gutachterin ein stabiles äusseres Lebensumfeld von Mutter und Kind vor, verwies aber auf die dezidiertere Ablehnung des Vaters durch das Kind (als Folge der im Jahre 2005 gescheiterten Besuchstermine), wobei die Interaktionsbeobachtung mit Vater und Kind indessen trotzdem völlig unbeschwert ablief. Die damalige Gutachterin hielt weiter fest, dass von Seiten der Mutter konstruktive Bemühungen zur Pflege der Beziehung zwischen Kind und Vater fehlten. Auch in diesem Bericht zeigt sich somit das Dilemma zwischen den gefühlsmässigen Bedürfnissen des Kindes nach einer Beziehung zum Vater und seinem von der Mutter geprägten äusseren Abwehrverhalten. 2.4. Die konkreten Vorwürfe gegen den Kläger wurden, soweit möglich, strafrechtlich abgeklärt. Im Falle des Vorwurfs sexueller Übergriffe liegt seit längerer Zeit ein rechtskräftiger Freispruch vor (vgl. auch die eigene relativierende Haltung des Kindes dazu gegenüber der Gutachterin), im Falle des Überfalls vom März 2005 auf die Beklagte wurde das Verfahren eingestellt; im Juni 2008 erfolgte ein weiterer Freispruch des Klägers betreffend mehrfache Bedrohung der Beklagten, der von dieser allerdings erneut angefochten wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts entsprechenden Befürchtungen angemessen Rechnung getragen wurde in der Vergangenheit wie auch im angefochtenen Urteil. Dasselbe gilt für die vorgebrachten Entführungsängste. Zum einen lebt der Kläger heute seit rund 20 Jahren in der Schweiz, ist erneut verheiratet und hat zwei weitere Kinder. Er kann hier als integriert gelten, während in seinem Heimatland noch immer politische Unstabilität herrscht und Bürgerkriegswirren jederzeit wieder ausbrechen können. Eine Rückkehr des Klägers samt Kind erscheint daher bereits objektiv unwahrscheinlich und die Beklagte vermag ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht nachvollziehbar zu substantiieren. Kommt dazu, dass bislang das Besuchsrecht stets mit der Auflage verbunden war, zuvor die Ausweisschriften zu deponieren. Auch damit wurde den diffusen Entführungsängsten der Beklagten angemessen und ausreichend Rechnung getragen. Mit allen diesen Massnahmen wurden -
- 12 entgegen dem Berufungsstandpunkt der Beklagten - ihr Sicherheitsbedürfnis und dasjenige des Kindes durchaus ernst genommen und gehörig berücksichtigt. 2.5. Der einzige Grund, welcher aus heutiger Sicht der Ausübung eines Besuchsrechts mit flankierenden Massnahmen entgegensteht, ist zur Zeit offenkundig dessen vehemente Ablehnung durch die Beklagte - als Ausfluss ihrer psychischen Befindlichkeit - und als Folge des diagnostizierten Übertragungs- und Beeinflussungsvorganges auch durch das Kind. Die zur Unterstützung des Kindes in dieser Situation als nötig erachtete Kinderpsychotherapie wurde bereits rechtskräftig angeordnet, ebenso die Besuchsbeistandschaft für das Kind und deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung der Therapie für das Kind. Eine Auswechslung des Therapeuten des Kindes erscheint zur Zeit nicht angezeigt. Gegenstand der therapeutischen Unterstützung eines Kindes im Loyalitäts- und Abhängigkeitskonflikt während des Scheidungsprozesses der Eltern ist stets die Förderung seiner Autonomie und die Schaffung eines Freiraumes, damit es seine Ängste in neutraler Umgebung offen thematisieren und Strategien für den Umgang damit entwickeln kann. Für diese allgemeine und grundsätzliche Thematik bedarf es keines auf Elternentfremdungsproblematik besonders spezialisierten Therapeuten bzw. der bei einem PAS bestehende therapeutische Behandlungsbedarf für das Kind deckt sich mit dem vorgenannten allgemeinen Interventionsansatz. Kommt dazu, dass die Therapie von Dr. T. offenbar zunächst durchaus erfolgreich war, bis es nach den beiden Besuchsrechtsanläufen im Juni und August 2008 zu einem Rückfall in stärkere Verhaltensauffälligkeiten des Kindes kam. Da das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Kind aber nach wie vor intakt ist, besteht zur Zeit kein Anlass, in dieses einzugreifen. Dass Therapeuten sich einseitig auf die subjektive Wahrnehmung ihres Klienten abstützen, ohne diese zu hinterfragen - in casu das Vorliegen einer posttraumatischen Belastung des Kindes liegt in der Natur der Sache und in der gegebenen Grundlage, den Klienten dort abzuholen, wo er sich nach dessen subjektiven Überzeugung befindet. Dass einem Therapeuten damit keine neutrale oder gar gutachterliche Stellung in einem gerichtlichen Verfahren zukommen kann, liegt aber ebenfalls auf der Hand.
- 13 - 2.6. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Therapie vorliegend nur für das Kind, nicht aber für sie selber angezeigt, wie es die Gutachterin empfiehlt. Es könne nicht angehen, sie zu therapieren, damit sie in Kontakte des Kindes mit dem Vater einwillige bzw. diese zulasse. Aufgrund des Berichtes des Therapeuten stehe sodann fest, dass das Kind aus eigener Motivation Ängste habe und eigene Bedrohungsgefühle erlebe und nicht bloss jene der Mutter übernehme. Die Beklagte verkennt, dass es Merkmal des diagnostizierten Elternentfremdungssyndroms (PAS) ist, dass ein Elternteil bewusst oder unbewusst seine eigenen negativen Gefühle und Ablehnungshaltung gegen den andern Elternteil auf das Kind überträgt oder in das Kind projiziert. Das Kind übernimmt diese Gefühle unbewusst, identifiziert sich vollständig damit und kann eben gerade nicht mehr zwischen den eigenen Gefühlen und jenen der obhutsberechtigten Mutter unterscheiden. Das Kind ist überzeugt, dass die übertragenen Gefühle und Einstellungen seine eigenen sind. Eine erfolgversprechende Therapie muss bei diesem Übertragungsvorgang ansetzen, mithin bei der Mutter als deren Urheberin. Es muss darum gehen, der Mutter die Erkenntnis dieses Übertragungsvorganges, ein Hinterfragen ihrer Haltung und ein Abstandnehmen davon zu ermöglichen. Sie soll auch differenzieren lernen zwischen ihrer eigenen Erfahrung und Einstellung und einer abweichenden Situation und Interessenlage beim Kind. Sodann muss die Mutter einsehen, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind nicht von ihrer Einwilligung oder Duldung abhängig sein darf. Diese Einstellung der Beklagten ist bereits rechtlich gesehen unhaltbar aufgrund des klaren Rechtsanspruchs von Vater und Kind auf gegenseitigen Kontakt (Art. 273 ZGB, Art. 8 EMRK, Art. 9 UN- Konvention über die Rechtes des Kindes). 2.7. [...] 2.8. Die Etablierung des für die Entwicklung des Kindes wichtigen persönlichen Kontaktes zum Vater hat vorliegend vordringlich und schwergewichtig bei der psychischen Situation der Mutter mit einer Therapie anzusetzen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte daher im Rahmen einer Weisung zu verpflichten, sich bei einer auf Elternentfremdungssyndrome spezialisierten Fachkraft in therapeutische Behandlung zu begeben. Zwar befindet sich die Beklagte
- 14 gegenwärtig in einer Therapie. Dabei handelt es sich indessen um eine traumatologisch ausgerichtete Therapie, die zur Behandlung der PAS-Indikation offenkundig nicht geeignet ist. Angesichts der zur Zeit nur sehr vagen Motivation der Beklagten zu einer solchen Therapie bzw. der fehlenden Einsicht der Beklagten in die Zusammenhänge ist mit der Anordnung der Therapie die Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Unterlassungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Der Besuchsbeistand des Kindes ist zu beauftragen, die Aufnahme und den Verlauf der Therapie durch den Beizug von halbjährlichen Therapieberichten zu überwachen. Sollte sich die Beklagte innerlich nicht auf diese Therapie einlassen und aktiv mitarbeiten, oder sollten sich in den nächsten zwei Jahren keine wesentlichen Fortschritte zeigen im Sinne einer Aufweichung der symbiotischen Mutter-Kind-Beziehung und des Übertragungsmechanismus von Ablehnungshaltungen und "posttraumatischer" Abwehr (die Ursachen für eine solche sind nicht gesichert), wird der Beistand beauftragt, bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Prüfung und Anordnung neuer Massnahmen zur Etablierung eines persönlichen Kontaktes zwischen Vater und Kind im Sinne der gutachterlichen Empfehlung zu beantragen. Es wären dies z.B. ein Sorgerechtsentzug oder ein teilweiser Obhutsentzug an den Wochenenden zur Lockerung der verhängnisvollen Mutter-Kind-Symbiose. Der Kläger seinerseits ist zu verpflichten, sich an dieser Therapie zu beteiligen, soweit dies von den zuständigen Therapieverantwortlichen als nötig und sinnvoll erachtet wird. 3. Das dem Kläger von der Vorinstanz eingeräumte und von ihm nicht angefochtene begleitete Besuchsrecht im Umfang von zwei halben Tagen pro Monat ist angesichts der vorliegenden Probleme grundsätzlich zu bestätigen. Die Begleitung trägt dabei den diversen Befürchtungen der Beklagten angemessen, aber auch ausreichend Rechnung. Mit der Vorinstanz ist indessen bereits heute darauf hinzuweisen, dass ein solch minimales Besuchsrecht längerfristig zur Pflege einer angemessenen Eltern-Kind-Beziehung nicht ausreicht und bei einer guten Entwicklung der Verhältnisse später ausgedehnt werden muss. Dies ist regelmässig von der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Rechtsanspruch auf das vorerwähnte minimale Besuchsrecht ist dem Kläger indessen erst ab Januar 2011 einzuräumen, angesichts der gegenwärtig verhärte-
- 15 ten Situation und um der einzuleitenden Therapie für die Beklagte Zeit zu lassen. Für die Zwischenzeit obliegt es dem Beistand und ist dieser zu beauftragen, die Kommunikation zwischen Vater und Kind in geeigneter anderer Form in Gang zu halten, z.B. durch Briefe, Fotografien, Zeichnungen, kleine Geschenke, Internetverkehr etc., welche ausschliesslich über den Beistand und im direkten Kontakt zwischen Beistand und Kind, ohne Beteiligung der Mutter, ausgetauscht werden. Weiter ist der Beistand zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, schrittweise und parallel zum Therapiefortschritt der Beklagten und des Kindes sowie in allseitiger Absprache mit den beiden Therapeuten von Kind und Mutter auch erste direkte Kontakte und persönliche Begegnungen zwischen Vater und Kind in geeigneter Form zu organisieren und zu begleiten, mit dem Ziel der tatsächlichen Realisierung des vorgenannten minimalen begleiteten Besuchsrechts spätestens ab Januar 2011 und einer raschen späteren Ausdehnung auf ein gerichtsübliches unbegleitetes Besuchsrecht von mindestens einem Wochenende pro Monat, einem Feiertagsbesuchsrecht und minimal zwei Wochen Ferien pro Jahr." […] (Entscheid ist rechtskräftig. Kassationsgericht und Bundesgericht haben Beschwerden, die gegen den vorliegenden Entscheid erhoben wurden, jeweils abgewiesen.)