Aus den Erwägungen des Obergerichts: "II.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der allgemein formulierte gesetzliche Anspruch ist jedoch in verschiedener Hinsicht im Einzelfall zu konkretisieren. a) Das Recht auf Auskunft steht jedem Ehegatten zu, so lange die Ehe besteht: Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder – wie hier – die Bewilligung zum Getrenntleben hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 6). Umgekehrt besteht der Auskunftsanspruch ab Eheschluss, und zwar auch in einem Falle wie hier, wo der Eheschluss noch vor Inkrafttreten von Art. 170 ZGB erfolgt war (BGE 117 II 218, 228-230, Erw. 6.a): Dies mit Blick darauf, dass schon unter altem Recht ein umfassender Auskunftsanspruch im Blick auf alle für die faire güterrechtliche Auseinandersetzung und die weiteren vermögensrechtlichen Belange relevanten Umstände aus Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB bejaht worden war (vgl. BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Vorbem. zu Art. 159 ZGB, N 87, N 3 und N 40 zu Art. 170 ZGB, mit Nachweisen; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, Rz 301, Rz 1988; zu den Informationsrechten der Ehegattin im Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheitern der Ehe unter altem Recht vgl. im Übrigen BGE 90 II 467; es betrifft dieses Informationsrecht das gesamte eheliche Vermögen [BGE 90 II 469], welches als sachliche und wirtschaftliche Einheit Mannesund Frauengut umfasst: zum Begriff u.a. Hegnauer, Grundriss des Eherechts, 1.A. Bern 1979 144 f.; vgl. auch Merz, ZBJV 101/1965 381). Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Ordnung von Art. 185 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, wonach Gütertrennung (auch) anzuordnen ist, wenn ein Gatte seinem Partner die Auskunft über massgebliche wirtschaftliche Fragen verweigert. Diese neurechtliche Bestimmung ist deutlich weiter gefasst als die abschliessende (BK-Lemp, N 2 zu aArt. 183 ZGB) Aufzählung des alten Güterrechts, ist aber auch auf jene Ehegatten anwendbar, welche das alte Recht beibehalten haben (BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 185 N 51). Art. 185 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB würde seinen Sinn verlieren, wenn die Anordnung sich darauf beschränken würde, abstrakt die Gütertrennung
- 2 herbeizuführen, ohne die informationsrechtlichen Voraussetzungen des neuen Rechts zur Durchführung der hierzu erforderlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu vermitteln. Ihren ehe(vermögens)schutzrechtlichen Zweck vermag die Gütertrennung denn ja auch nur zu erfüllen, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird (bzw. werden kann), wie schon die Doktrin zum alten Recht zutreffend hervorhob (BK-Lemp, aArt. 189 N 4; M. Keller, Lehrbuch des Eherechts, Bern 1973, 156). b) Die Auskunftspflicht unter Ehegatten besteht ihrem Wesen nach grundsätzlich ohne jede Einschränkung, was allerdings nichts daran ändert, dass die unter Ehegatten auch im Stadium des Getrenntlebens fortdauernde Pflicht zu Rücksichtnahme (Art. 159 ZGB) gebietet, mit Hilfe des Gerichts zwangsweise nur jene Auskünfte durchzusetzen, welche erforderlich sind – für welche mit andern Worten der auskunftsbegehrende Gatte ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse darzutun vermag (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 18, N 22 mit det. Nachweisen; ungenügend blosse Neugier: a.a.O. N 22). Welche Auskünfte zu dem im Einzelfall verfolgten Zweck konkret erforderlich sind, hat das Gericht unter Würdigung des jeweiligen Sachverhalts nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 10, 22, 23). Insgesamt ist allerdings die Auskunftspflicht nicht in erster Linie von ihren Schranken her zu betrachten, sondern primär als grundlegendes Institut unter den Ehegatten zu verstehen, deren Gemeinschaft sowohl Informationsaustausch im persönlichen wie auch im (bloss) wirtschaftlichen Interesse des Partners einschliesst. Dass jeder Gatte – namentlich nach Trennung, aber auch im Rahmen der (noch) bestehenden Gemeinschaft – persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf eine gewisse informationelle Privatsphäre hat (vgl. dazu insb. Druey, Information in der Familie, in: FS Schnyder, Fribourg 1997, 141-159, 148, 151 f., 153), ist im vorliegenden Fall, wo ausschliesslich die für die Ermittlung der güterrechtlichen Ansprüche der haushaltführenden Ehegattin erforderlichen (wirtschaftlichen) Daten zu erheben sind, nicht weiter von Belang; weder macht denn auch der Beklagte mit seinen Vorbringen berechtigte Schutzansprüche im Sinne von § 145 ZPO geltend noch lassen sich solche den Akten entnehmen (vgl. BGE 90 II 467, 471).
- 3 c) Nach diesen allgemein gefassten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin Anspruch auf all jene Informationen hat, welche zur korrekten Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung erforderlich sind. Teilweise dürfte sich allerdings die Relevanz einzelner Vorgänge (namentlich etwa bezüglich der Frage, ob es sich um Mittelverschiebungen innerhalb der Eigengüter oder Ersatzforderungen bzw. Beteiligung am Wertzuwachs begründende Investitionen handelt, welche u.U. dazu führen, gewisse Objekte zur Errungenschaft zu rechnen und den Wertzuwachs in die Vorschlagsberechnung einzubeziehen: zum Ganzen u.a. BGE 96 II 305) erst nach Vorliegen der Information beurteilen lassen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht starr auf Grundlage des vom Beklagten vorgelegten (bzw. des zufällig vorliegenden) Zahlenmaterials, sondern in Würdigung der gesamten Umstände – sowohl der bekannten wie auch allenfalls unter Würdigung des Fehlens einzelner Angaben – zu erfolgen haben wird. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte damit u.U. mehr bzw. weitere Angaben zu machen haben wird, als für die güterrechtliche Auseinandersetzung dereinst effektiv von Bedeutung sein mögen; diese Offenlegung rechtfertigt sich aber unter Ehegatten dem Wesen ihrer Beziehung nach ohne weiteres, da nur so gewährleistet werden kann, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nachvollziehbar und korrekt erfolgt. Die Offenlegungspflicht des Beklagten ist letztlich Ausfluss der ihm nach Güterverbindungsrecht obliegenden Verwaltungsbefugnis und damit von Art. 400 OR, welcher sinngemäss anwendbar ist, wobei zeitliche Dauer und inhaltlicher Umfang der Auskunftspflicht – trotz des mittlerweile eingetretenen Zerwürfnisses unter den Parteien – durch das Wesen der Ehe als Solidargemeinschaft bestimmt werden (BGE 117 II 218, 229), welche ein informationsrechtliches Taktieren nicht zulässt. Dass unter altem Recht der Umfang der Auskunftspflicht über das ehemännliche Eigengut noch kontrovers war (gegenüber BGE 90 II 467 und den diesen explizit auch auf das ehemännliche Eigengut ausdehnenden Merz, ZBJV 101/1965 379-381, 380 f., gab es einschränkende Stimmen), kann im heutigen Zeitpunkt keine Bedeutung mehr haben: Wenn auch die Parteien nach wie vor unter Güterverbindungsrecht stehen, so nur deshalb, weil sie mit ihrem seinerzeitigen Ehevertrag für den Todesfall eine umfassende Begünstigung des überlebenden Partners vereinbart hatten, nicht
- 4 aber, weil sie die altrechtlichen Informationsbeschränkungen ins Zeitalter des partnerschaftlichen Eherechts „hinüberretten“ wollten; entscheidend ist deshalb, dass die Auskunfts- als güterrechtliche Vorfrage dennoch den persönlichen Ehewirkungen (so schon Merz, ZBJV 1965 380 unten, BGE 117 II 218, 229) zuzuordnen ist und damit auch bezüglich der Auskunft über das ehemännliche Eigengut und dessen Entwicklung unter altem Recht nach dem neuen Recht zu beurteilen ist (BGE 117 II 218, 229). 2. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen (i) die von der Vorinstanz angeordnete Erstellung einer Liste seines Liegenschaftenbestandes zwischen dem Zeitpunkt des Eheschlusses und dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Disp.-Ziff. 1 lit. a), (ii) den Nachweis der Kontenbewegungen im Vorfeld von vier erstmals im Verrechnungsantrag 1997 (und damit nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung) aufscheinenden Bankkonten bei der Bank G., bei V., E. und B. einerseits (Disp.-Ziff. 1 lit. b/aa), und (iii) der Bewegungen im Anschluss an die (vor dem auf den 1.7.1995 festgesetzten Stichtag erfolgten) Saldierung von sechs Konten bei A., K., N. (zwei Konti), LK. und SN. (Disp.-Ziff. 1 lit. b/bb). Zentrale streitige Frage unter den Parteien ist diesbezüglich vor allem, ob die Klägerin auch Anspruch auf Auskünfte betreffend frühere Zeitabschnitte – namentlich etwa bezüglich vor dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung saldierter Konti bzw. der früher abgewickelten Liegenschaftentransaktionen (Komplex (i)) – sowie Anspruch auf Einblick in die Verhältnisse nach dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung vereinbarten Stichtag (Komplex (iii)) habe (nachfolgend Erw. II.3). Weiter wird unter den Beteiligten diskutiert, ob bezüglich bereits erteilter Auskünfte bzw. von Vorgängen, über welche die Klägerin während bestehender Güterverbindung auf Grund von Vollmachten oder weil sie gegenüber dem Treuhänder des Beklagten zu Auskünften berechtigt gewesen sei, noch ein (erneuter) Auskunftsanspruch bestehe (diesbezüglich namentlich die Auskünfte im
- 5 - Komplex (ii)) (unten Erw. II.4; allein dieser Aspekt ist von dem vorne in Erw. I.4 erwähnten kassationsgerichtlichen Entscheid berührt). Endlich wird noch die Sanktion im Falle unzulänglicher Rechenschaftslegung zu prüfen sein (Erw. II.5). 3. Nach den vorstehend in Erw. II.1 gemachten Darlegungen sind mit der Vorinstanz die Fragen nach der inhaltlichen Umschreibung der vom Beklagten zu erfüllenden Informationspflichten ohne weiteres zu bejahen: a) Die Abwicklung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Güterverbindungsrecht kann nicht einfach auf Grund eines „Schlusssaldos“ an einem zufälligen „Stichtag“ (hier der von den Parteien dafür gewählte 1. Juli 1995) vorgenommen werden, sondern erfordert Kenntnis des Anfangsvermögensstands aller Gütermassen im Zeitpunkt des Eheschlusses und der seitherigen Entwicklung dieser Vermögensmassen, einschliesslich der Zu- und Abgänge und von Mittelflüssen unter den Vermögensmassen (Investitionen; vgl. zum Grundsatz Merz, ZBJV 101/1965, 381). Die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Übergang von Güterverbindung auf Gütertrennung richtet sich bei der vorliegenden Konstellation im Übrigen nach den gleichen Regeln, wie sie bei Auflösung des Güterstandes durch Tod gelten würden (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9.A. Zürich 1975, 156, 185, 203 ff.; Ch. Knapp, Le régime matrimonial de l’union des biens, Neuchâtel 1956, 289 Rz 867 f.). aa) Dass die bei solchem Vorgehen resultierenden Rekonstruktionen teilweise weit zurück liegender Vorgänge in der Praxis regelmässig schwierig sind, bedarf nicht näherer Darlegung, führt aber selbstverständlich nicht dazu, dass die Aussage eines der Gatten, es hätten keine Mittelflüsse unter den einzelnen Vermögensmassen stattgefunden, bereits als beweisbildender „Beleg“ zu gelten hätte, und dass die beklagtische Aussage, es hätten „bei privaten Haushaltkosten von jährlich Fr. 500'000.– und bei Geschäftskosten in mindestens ebenso grossem Umfang“ weitere Überlegungen zur Frage, ob ein Vorschlag habe resultieren können, bereits a priori als überflüssig erscheinen liesse. Gerade weil offensichtlich beträchtliche Mittel generiert und umgesetzt wurden, ist davon auszugehen, dass sich die wesentlichen Gegebenheiten rekonstruieren lassen. Zudem ist weder erstellt, dass die jährlichen Aufwendungen sich bereits seit Eheschluss in
- 6 der genannten Dimension bewegten, noch schliesst der Umstand, dass der Beklagte erst seit einem ersten Erbanfall im Jahre 1984 über Eigengut verfügt habe, aus, die Erträge aus Liegenschaftentransaktionen auch in den früheren Jahren nachzuverfolgen, da gerade die damalige günstige Konjunkturlage erwarten lässt, dass bei damals noch tieferem Lebensstandard nicht zum vornherein vernachlässigbare Überschüsse resultiert haben dürften. Der Beklagte meint, er sei grundsätzlich zum Verbrauch der Errungenschaft berechtigt gewesen, so lange er die Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, nicht verletzt habe; indes versteht sich, dass dies nicht eine schrankenlose Verfügungsmacht in eigenem Interesse, sondern eine mit dem Wesen der ehelichen Partnerschaft und Art. 159 ZGB vereinbare Praktik erfordert, was kein Abweichen von den zu Art. 398 und 400 OR entwickelten Kriterien erlaubt. Irrelevant ist im heutigen Stadium, ob ein Vorschlag überhaupt erwirtschaftet wurde oder ob dieser wegen Frauenbekanntschaften des Beklagten oder übermässigen Aufwendungen für den Haushalt (mithin die Klägerin und die Söhne, letztlich allerdings auch den Beklagten) beeinträchtigt wurde. Was die Beweislast betrifft, versteht sich, dass die Klägerin konkrete Behauptungen und Beweisofferten erst nach Einsicht in die jeweiligen Unterlagen anbringen kann; dass ihr Standpunkt nicht a priori rein hypothetisch ist, es seien die beklagtischen Auskünfte deshalb geboten, weil nach den konkreten Umständen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit güterrechtlich relevante Mittelflüsse stattgefunden hätten, ist – wie schon die Vorinstanz dargelegt hat – mit hinreichender Plausibilität dargetan. Die Aussage des beklagtischen Vertreters, es stehe der Klägerin „zur Durchführung der vereinbarten Gütertrennung kein Recht zu, irgendwelche Auskünfte aus der Vergangenheit zu verlangen, welche zur Durchführung der Gütertrennung nicht notwendig sind“, ist petitio principii, indem die verlangten Auskünfte zunächst zu erteilen sind und dann zu prüfen ist, ob sie zur Durchführung der Gütertrennung von Bedeutung sind. Indem dem Beklagten zu Beginn der güterrechtlichen Auseinandersetzung Informationspflichten auferlegt werden, findet nicht eine Umkehrung der Beweislast statt, sondern werden die tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen, dass die Klägerin soweit, als sie die Beweislast trifft, überhaupt in den Stand gesetzt wird, die vom Beklagten bislang vermissten konkreten Behauptungen aufzustellen; für die Bejahung der Informati-
- 7 onspflicht als Vorfrage ist durchaus ausreichend, wenn „mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen den güterrechtlichen Vermögensmassen der Errungenschaft und dem eingebrachten Gut des Beklagten Verschiebungen auf die eine oder andere Seite stattgefunden hätten“. Dies ist vorliegend zu bejahen: Es überzeugt nicht, dass die Aufwertung des Eigenguts ausschliesslich Folge der steuerlichen Höherbewertung der dem Eigengut des Beklagten zugehörenden Liegenschaft X. von Fr. 2,35 Mio. im Jahre 1990 auf Fr. 9,88 Mio. im Jahre 1995 sein soll (so Urk. 44 S. 11 f.), ohne dass der Wert dieser Liegenschaft auch durch wertsteigernde Investitionen vermehrt worden wäre. Dass die Ehe nicht nur persönliche, sondern auch vermögensrechtliche Wirkungen hat, die bei Auflösung der Ehe eine solche des Güterstandes und damit eine auch wirtschaftliche Entflechtung erfordern, darf als elementares Wissen von Eheleuten vorausgesetzt werden: Die Ehe ist insofern auf wirtschaftliche Auflösung hin angelegt, als eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung oder Tod unvermeidlich zu erfolgen hat. Es handelt sich dabei nicht um eine ausdehnende Handhabung der Regeln von Art. 957 ff. OR (so unzutreffend Urk. 36 S. 5, 10), sondern um die wirtschaftliche Entflechtung der Gatten nach den eherechtlichen Bestimmungen, welche ihrer Natur nach nicht eine haarspalterische buchhalterische, aber eine faire, die wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten reflektierende Auseinandersetzung gebieten. Dies gilt ohnehin beim Beklagten als wirtschaftlich erfahrenem Geschäftsmann (wofür seine zahlreichen Bankverbindungen und die Notwendigkeit, berufsbedingt Finanzierungs- und Steuerfragen prüfen zu müssen, sprechen); mochten seine persönlichen Kenntnisse sich durchaus auf die Grundregel beschränken, dass die wirtschaftliche Verflechtung unter den Gatten dereinst aus dem einen oder andern Grunde wieder aufgehoben werden müsse, so bestanden sie bei seinen Beratern in Bank- und Steuersachen ohne weiteres (es steht fest, dass der Beklagte sich durch einen Treuhänder beraten liess, auf den er sich in anderm Zusammenhang denn auch als Zeugen beruft). Damit muss dem Beklagten heute zumutbar und möglich sein, über die massgeblichen Vorgänge bezogen auf die gesamte Dauer des Güterstandes Aufschluss zu geben. Indirekt gibt dies der Beklagte im Übrigen selbst zu: Noch am
- 8 - 22. März 1999 hatte er in einem Schreiben an den klägerischen Vertreter eingeräumt, dass „diese Dokumente“ – bezogen auf die Bemängelung der Klägerin, „zuwenig Einsicht in die Zahlen von früher zu haben“ – bei ihm seit 1963 „zwei grosse Archive“ füllten. Daraus ist zweierlei abzuleiten: Dass nämlich (i) einerseits Unterlagen vom Beklagten durchaus gesammelt wurden, und dass er (ii) anderseits diese Unterlagen zu sichten und systematisieren hat. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte als erfahrener, erfolgreicher Geschäftsmann seine „Archive“ zwar nicht nach den Regeln der Art. 957 ff. OR geführt haben mag (wozu er als Einzelkaufmann nicht verpflichtet war), dass diese aber im eigenen Interesse durchaus verständig und sinnvoll mit Blick auf die verlässliche Dokumentation wesentlicher Vorgänge geführt wurden. Die Behauptung, über massgebliche Unterlagen nicht (mehr) zu verfügen, müsste deshalb angesichts des noch im Frühjahr 1999 und damit lange nach Einsetzen güterrechtlicher Gespräche unter den Parteien und unmittelbar im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens erfolgten Eingeständnisses, über ein umfangreiches Archiv zu verfügen, zwangsläufig nach § 148 ZPO gewürdigt werden (während dem Beklagten insofern recht zu geben ist, dass eine mangels Unterlagen unterbleibende Auskunft nicht notwendig zu einer Bestrafung nach Art. 292 StGB führen wird; dies ändert allerdings nichts daran, dass die Androhung im Blick auf gerichtlichen Druck, die Archive überhaupt aufzuarbeiten, durchaus geeignet ist: unten Erw. II.5). Am Rande sei angemerkt, dass – wenn der Beklagte verschiedentlich Gewicht darauf legt, es gelange noch Güterverbindungsrecht zur Anwendung – dies nichts daran ändert, dass er als über all die Jahre die Mittel verwaltender Gatte gleichzeitig auch nach der auftragsrechtlichen Ordnung (Art. 400 OR) umfassend rechenschaftspflichtig wäre (vgl. Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz 300 Anm. 58). bb) Dem steht insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin über gewisse Informationen bereits verfügen dürfte: So macht der Beklagte geltend, dass ihm vom früheren, nunmehr erneut für sie handelnden Vertreter der Klägerin zehn Ordner mit Belegen vorgelegt worden seien, was das Auskunftsbegehren aus beklagtischer Sicht offenbar als missbräuchlich erscheinen lässt. Indes versteht sich, dass seine Rechenschaftslegung nicht Selbstzweck ist, sondern zunächst der Beklagte als für die Verwaltung des ehelichen Vermögens Ver-
- 9 antwortlicher systematisch Rechenschaft abzulegen hat; erst dann würde sich (für die Klägerin wie das Gericht) beurteilen lassen, ob die vorhandenen Informationen bereits ein verlässliches Bild vermittelten. Dass die Klägerin ihrerseits auf Grund der ehelichen Treuepflicht mitwirkungspflichtig ist und den Beklagten bei der Beschaffung fehlender Informationen zu unterstützen hätte, bedeutet selbstredend nicht, dass sie die angesprochenen „zehn Ordner“ (bzw. anderweitige relevante Unterlagen) bereits im heutigen Zeitpunkt vorzulegen hätte, um dem Beklagten eine Abstimmung seiner Informationen auf das der Klägerin bereits Bekannte zu erleichtern. Es würde sich bei Diskrepanzen der Rechenschaftslegung zu den der Klägerin bereits vorliegenden Unterlagen nicht zwangsläufig seine Böswilligkeit bzw. Täuschungsabsicht ergeben, sondern zunächst ganz einfach Erklärungsbedarf für die Diskrepanz und die Notwendigkeit einer verbesserten Rechenschaftsablage. b) Damit hat die Vorinstanz den Beklagten zu Recht verpflichtet, eine vollständige Aufstellung seines Liegenschaftenbestandes über die gesamte Dauer des Güterstandes vorzulegen. c) Grundsätzlich Gleiches gilt für die vor dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgelösten bzw. die nach diesem Stichtag erstmals aufscheinenden Bankkonten. Gerade was die Letzteren betrifft sei angemerkt, dass die Prozessparteien nach wie vor verheiratet sind; seit dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung unterstehen sie zumindest auf dem Papier dem Güterstand der Gütertrennung, nach wie vor aber auch den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen und damit den spezifischen (und zudem diskussionslos den neurechtlichen: BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 185 N 51) Auskunftspflichten (allgemein oben Erw. II.1.a). aa) Unter diesen Umständen kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Klägerin Anspruch darauf hat zu erfahren, was mit unter dem bestehenden Güterstand saldierten Konti geschah; dies dürfte namentlich für die erst vor relativ kurzer Zeit saldierten Konti im Übrigen auch mit nur geringem Aufwand nachzuweisen sein (und ist weit davon entfernt, „menschenunwürdig“ zu sein; selbst wenn „Schwarzgeld“ zu offenbaren wäre, hätte dies im Verhältnis unter den Gatten nicht
- 10 als „menschenunwürdig“ zu gelten; der thematisierten Schwarzgeldproblematik kommt im heutigen Zeitpunkt und beim derzeitigen gerichtlichen Kenntnisstand auch mit Blick auf § 121 Abs. 1 StG keine Bewandtnis zu). bb) Im Blick auf eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der vom Beklagten vorzulegenden Unterlagen rechtfertigt sich aber auch die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse unter dem Güterstand der Gütertrennung insoweit, als sich für die relativ kurz nach dem Stichtag für die Auflösung des Güterstandes eröffneten Konti die Frage stellt, woher die sie alimentierenden Mittel flossen. Der Beklagte macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die fraglichen Auskünfte schutzwürdige persönlichkeitsrechtliche Interessen von ihm oder von Dritten tangieren könnten (vgl. oben Erw. II.1.b a.E.). cc) Der Beklagte hatte im kassationsgerichtlichen Verfahren [das Kassationsgericht hatte ein erstes Urteil der I. Zivilkammer aufgehoben und das Verfahren an diese zurückgewiesen; Anm. d. Red.] geltend gemacht, es gehe der von der Kammer geschützte klägerische Antrag im Berufungsverfahren, wonach Auskunft auch über am Stichtag noch nicht eröffnete Bankkonti zu geben sei (Berufungsantrag Ziff. 1.b.aa) über das Rechtsbegehren hinaus. Unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ist zu diesem Aspekt im vorliegenden Entscheid kurz Stellung zu nehmen: Nicht anders als z.B. in einem erbrechtlichen Teilungsprozess kann nicht verlangt werden, dass das klägerische Begehren Grundlage und Wortlaut des Dispositivs abzugeben vermag, indem sich während des Informationsbeschaffungsstadiums noch durchaus Änderungen der Gegebenheiten ergeben können oder die Umschreibung den laufend gewonnenen Erkenntnissen anzupassen ist (Frank/Sträuli/Messmer, N 7a f. zu § 100 ZPO). Die Klägerin hat in diesem Punkte jedenfalls nicht etwas verlangt und die Vorinstanz nicht etwas angeordnet, was nicht im sachlich sinnvollen Kontext zum Anliegen stehen würde, die güterrechtliche Auseinandersetzung auf einem umfassend verifizierten Kenntnisstand über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Beklagten vornehmen zu können. Indem die Klägerin das Rechtsbegehren relativ offen formuliert und im Verlaufe des Verfahrens gewisse Spezifikationen zu ihrem Rechtsbegehren vorgenommen hat, hat sie nicht (unter Verzicht auf spätere Anpassungen) eine blo-
- 11 sse Teilklage erhoben bzw. eine unzulässige Klageänderung vorgenommen; eine (zulässige: Frank/Sträuli/Messmer, N 15 zu § 100 ZPO) Auslegung des Rechtsbegehrens ergibt jedenfalls nichts anderes. d) Der Beklagte macht weiter geltend, es habe der Ehevertrag der Parteien aus dem Jahre 1995 einen andern Sinn gehabt: Aus dem Wortlaut ergebe sich nämlich, dass eben gerade keine Abrechnung über die ganze Ehedauer, sondern nur eine solche auf Grundlage des Vermögensstandes am Stichtag beabsichtigt gewesen sei. Ohne Zweifel ist die Vereinbarung der Parteien auszulegen, indes schon nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen und ohnehin nach dem Wesen einer Vereinbarung unter Ehegatten nach dem Vertrauensprinzip. Dabei ergibt sich die vom Beklagten gemachte Einschränkung weder aus Wortlaut noch Sinn der Abreden, namentlich auch nicht aus den Intentionen der seinerzeitigen Begünstigungslösung (vgl. oben Erw. II.1.c a.E.), und auch nicht aus dem Wortlaut, indem die Vereinbarung eines Stichtags für den Güterstandswechsel lediglich ein Hinauszögern der Auseinandersetzung im Blick auf in der Phase der güterrechtlichen Auseinandersetzung künftig noch erwachsende Ansprüche verhindert werden sollte, keinesfalls aber ersichtlich wird, dass dadurch die gesamte güterrechtliche Entwicklung einer dreissigjährigen Ehe ausgeklammert werden sollte. Dass aus dem Verhandeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung ohne Kenntnis der nunmehr im Prozess verlangten Unterlagen nicht ein Zugeständnis abgeleitet werden kann, ohne Kenntnis weiterer Unterlagen bzw. ohne einen systematischen Überblick Hand zu einer sofortigen Auseinandersetzung auf Basis gewisser bekannter Daten zu bieten, versteht sich ohne weiteres; gegenteiliges Argumentieren würde bedeuten, Verhandlungen vor Anhebung einer Klage auf Auskunftserteilung zu verunmöglichen, was nicht im Ernst verfochten werden kann. Hinzu kommt, dass der anwendbare (Erw. II.1.c a.E.) neurechtliche Auskunftsanspruch von Art. 170 ZGB von den Ehegatten nicht durch Vereinbarung wegbedungen werden kann (BK-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 170 N 9; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Rz 298 a.E.), was die Auslegung des massgeblichen Ehevertrags ebenfalls wesentlich im Sinne der vorstehenden Darlegungen prägen muss.
- 12 e) Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen im Grundsatz im Berufungsverfahren zu bestätigen sind. 4. Zu prüfen bleiben die Modalitäten des Auskunftsanspruchs. Der Beklagte wendet nämlich weiter ein, dass die Klägerin jederzeit bei seinem Treuhänder die sie interessierenden Auskünfte habe erlangen können; im Übrigen habe sie auch über Vollmachten über Bankkonti verfügt, welche nicht nur die Berechtigung zum Geldbezug, sondern auch zum Einholen von Informationen eingeschlossen hätten, ohne dass die Klägerin oder frühere Anwälte von ihr je davon Gebrauch gemacht hätten. Sinngemäss macht der Beklagte damit geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, bereits früher erteilte Auskünfte erneut einzuverlangen bzw. früher Versäumtes nunmehr in einem Auskunftsprozess nachzuholen. Beides trifft nicht zu: Auch die Klägerin ist weder generell buchführungspflichtig noch zu anderweitiger Aufbewahrung relevanter Unterlagen verpflichtet; dies ergibt sich vorab aus der güterverbindungsspezifischen ehemännlichen Verwaltungsbefugnis und -pflicht. Es hat die Klägerin lediglich im Rahmen der allgemeinen ehelichen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme dem Beklagten einerseits durch Einsicht in Unterlagen, welche sich in ihrem Besitz befinden, die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern (mit dem Vorbehalt gemäss obiger Erw. II.3.a/bb) und anderseits ihre Rechte schonend und nicht in schikanöser Art auszuüben. Aus den Akten ist jedoch nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass die Klägerin trotz systematischer und umfassender Rechenschaftslegung den Beklagten erneut und ohne Rechtsschutzinteresse mit weiteren Auskunftsbegehren behelligen würde. Wenn der Vertreter des Beklagten geltend macht, es habe einer der Vertreter der Klägerin erstmals derart ausführliche Auskunftsbegehren gestellt, so räumt er damit lediglich ein, dass jedenfalls im geforderten Detaillierungsgrad bislang keine Auskünfte erteilt wurden, ohne dass allenfalls geringere Ansprüche oder in einer früheren Phase noch weniger spezifizierte Anfragen eines vormaligen Vertreters der Klägerin zur Verwirkung von im Grundsatz ausgewiesenen Informationsrechten führen könnten. Namentlich ist allgemein und insbesondere unter Ehegatten ein wiederholtes Auskunftsersuchen nicht an sich als missbräuchlich zu werten; die
- 13 - Systematisierungspflicht des Auskunftspflichtigen erfordert ohnehin, im Rahmen einer Schlussrechenschaftslegung (wie sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes geboten ist) alle massgeblichen Vorgänge anzuführen und nicht lediglich ein vom Informationsberechtigten selbst zu vervollständigendes „Puzzle“ als bekannt vorausgesetzter „alter“ und ergänzender „neuer“ Informationen zu erstatten. Und ohnehin ist für die vom Pflichtigen zu erstattende Information nicht massgeblich, dass der Berechtigte schon früher die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch eigenes Nachfragen bei Dritten (Treuhänder, Banken) Informationen zu verschaffen; weder bestand dazu eine Pflicht noch resultiert eine Verwirkung des Anspruchs auf einen aussagekräftigen Schlussrechenschaftsbericht, wenn während laufender Verwaltung keine periodischen Informationen eingeholt wurden. Es fehlt im ehelichen Güterrecht nach seinem ganzen Wesen (dazu z.B. Art. 218 ZGB, sodann Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR) an einer Art. 962 OR entsprechenden, die Dauer der Aufbewahrungspflicht von Belegen begrenzende Bestimmung. Dass die güterrechtliche Informationspflicht den verwaltenden Ehegatten selbst trifft, versteht sich im Übrigen, und es hat sich der Berechtigte nur an Dritte zu halten, wenn er dies selbst bevorzugt (und zugleich zu direkter Auskunft gegenüber dem Dritten aus eigenem Recht berechtigt ist) oder der Pflichtige für gewisse technische Ausführungen auf den Beizug einer Hilfsperson angewiesen wäre. 5. Was die Sanktion im Falle der Nicht-Erfüllung anbelangt, so ist im Auge zu behalten, dass der gegenseitige, freiwillige und spontane Informationsaustausch unter Ehegatten das Normale, die gerichtliche angeordnete Verpflichtung zu Auskunft demgegenüber die Ausnahme ist, weshalb regelmässig in diesen Situationen die Vollstreckung der Informationsrechte zentrales Anliegen ist, da die Notwendigkeit gerichtlicher Durchsetzung des selbstverständlichen Anliegens die fehlende Kooperationsbereitschaft und damit Vollstreckungsprobleme andeutet (Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, Rz 299). Da im Falle der Nicht-Erteilung der Auskunft zwar ein Schadenersatzanspruch resultiert, jedoch auch dieser letztlich nur anhand der nicht erteilten Auskunft substantiiert werden könnte, ist die Verletzung der Auskunftspflicht nach einhelliger Lehre auf Grund von Art. 292 StGB zu sanktionieren (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N 25 a.E., N 30; ZK-Bräm/ Hasenböhler, Art. 170 N 27, 29; Hegnauer/Breitschmid, N 19.11). Dass die dane-
- 14 ben denkbare astreinte ihrerseits ebenfalls versagt, wenn Belege (verschuldet oder unverschuldet) nicht mehr vorhanden sind (vgl. dazu H.U. Walder, Auskunftspflichten und ihre Verletzung – privatrechtlich und strafrechtlich gesehen, in: FS N. Schmid, Zürich 2001, 607 ff., 625), bestätigt das vorstehende Ergebnis." [Die vom Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Berufung wurde von ihm zurückgezogen.]