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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2025 LB250042

30 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,950 parole·~20 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.______ gegen 1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Feburar 2025; Proz. CG230003

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerinnen: (act. 7/2 und act. 7/21) 1. Die Beklagte sei zur Rücknahme bzw. Abholung der Kaufobjekte aus dem Kaufvertrag vom 2. Mai 2021, namentlich • des Premium Swiss Medical Laser – Alexandritlaser – Diodenlaser – Yag Laser – 50 Million Schuss, • des Premium Carbon Master YAG Laser 25 Million Schuss und • des Body Trainer 4 EMSCULPT 2021 innert 14 Tagen seit rechtskräftigem Entschied zu verpflichten. 2. Im Sinne einer Vollstreckungsmassnahme sei die Beklagte bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach Ziff. 1 vorstehend zur Zahlung einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 4'000 zu verpflichten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [recte: den Klägerinnen] CHF 38'835.50 zu bezahlen (Rückerstattung Kaufpreiszahlung). 4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte für Schäden bzw. Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der in Ziff. 1 genannten Geräte haftbar ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 7/17 und act. 7/28) Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) solidarisch zu Lasten der Klägerinnen. Urteil des Bezirksgerichtes: 1. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 1 wird die Beklagte verpflichtet, innert 14 Tagen seit rechtskräftigem Entscheid, nachfolgende

- 3 - Kaufobjekte (gemäss Kaufvertrag vom 2. Mai 2021) von den Klägerinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen: • Premium Swiss Medical Laser – Alexandritlaser – Diodenlaser – Yag Laser – 50 Million Schuss, • Premium Carbon Master YAG Laser 25 Million Schuss und • Body Trainer 4 EMSCULPT 2021. 2. In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 3 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen Fr. 38'835.50 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage (betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4) abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 615.– werden den Klägerinnen zu einem Sechstel und der Beklagten zu fünf Sechsteln auferlegt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die von ihnen aus dem Kostenvorschuss bezogene Entscheidgebühr bzw. die bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7./8. (Mitteilungen und Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. CG230003-I) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Klage vom 7. März 2023 abzuweisen. Eventualiter:

- 4 - Es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerinnen und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. 1. Die Klägerinnen und Berufungsbeklagten (fortan Klägerinnen) bildeten eine einfache Gesellschaft zur Erbringung von sogenannten Beautydienstleistungen. Gesellschaftszweck der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist die Fabrikation sowie der Handel und Vertrieb von medizinisch-technischen Geräten. Gegenstand dieses Prozesses ist die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über drei Lasergeräte für kosmetische Anwendungen. Die Klägerinnen berufen sich auf eine absichtliche Täuschung, was von der Beklagten bestritten wird, die im Übrigen auch ihre Passivlegitimation bestreitet. 2. Die Klägerinnen machten die Klage mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 17. November 2022 (act. 7/1) und Eingabe vom 7. März 2023 (act. 7/2) am Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) hängig. Mit Eingabe vom 20. März 2023 ergänzten sie die Klage (act. 7/5). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Klageantwort (act. 7/17), Replik (act. 7/21) und Duplik (act. 7/28) erliess die Vorinstanz am 21. Juni 2024 die Beweisverfügung und holte verschiedene schriftliche Auskünfte ein (act. 7/31). Da sich die von den Klägerinnen in der Replik streitberufene E._____ GmbH innert der vom Gericht angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt (act. 7/24 und 26). Die Parteien nahmen in verschiedenen Eingaben Stellung zum Beweisergebnis und zu Noven (act. 7/39, 40, 44 und 48). An der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2025 hielten die Parteien ihre Partei- und Schlussvorträge und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung (Prot. Vi S. 15 ff.; act. 7/55), die jedoch von der Beklagten innert der dafür vorbehaltenen Frist widerrufen wurde

- 5 - (act. 7/56). Daraufhin fällte die Vorinstanz am 4. Februar 2025 das Urteil (act. 7/57), das den Parteien zunächst unbegründet eröffnet wurde, worauf die Beklagte innert Frist die Begründung verlangte (act. 7/59). 3. Das begründete Urteil (act. 7/60 = act. 6) wurde den Parteien am 16. Juni 2025 zugestellt (act. 7/61). Mit Eingabe vom 18. August 2025 (act. 2) erhob die Beklagte (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-61). Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass eine Berufungsantwort einzuholen gewesen wäre (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Doppel der Berufung ist der Klägerin mit diesem Entscheid zuzustellen. II. 1. Als Endentscheid über eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000 ist das vorinstanzliche Urteil vom 4. Februar 2025 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung vom 18. August 2025 wurde rechtzeitig innert der Berufungsfrist von 30 Tagen eingereicht und enthält Anträge und eine Begründung (Art. 311 ZPO), so dass darauf einzutreten ist. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge-

- 6 tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4). III. 1. Die Beklagte hatte vor Vorinstanz ihre Passivlegitimation bestritten (act. 6 S. 9 m.H. auf act. 7/17 N 6 und N 8 ff. sowie act. 7/28 N 6-28 und N 41). Die Vorinstanz fand diesen Einwand nicht überzeugend und hielt fest, die Klägerinnen hätten davon ausgehen dürfen, dass sie mit der Beklagten in einer vertraglichen Beziehung stehen würden, und bejahte die Passivlegitimation der Beklagten (act. 6 S. 13). Gestützt auf die Gerichtsstandklausel in Ziffer 7 des Kaufvertrags der Parteien vom 2. Juni 2021 erachtete die Vorinstanz sodann auch die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes D._____ und ihrer selbst als gegeben (act. 6 S. 13 f.). Die Klägerinnen stützten ihre Ansprüche vor Vorinstanz auf eine absichtliche Täuschung über die Qualität der gekauften Geräte, die ihnen die Beklagte durch die Werbung mit den Zertifizierungen von TÜV SÜD, ISO und Swissmedic versprochen habe, welche die Beklagte widerrechtlich zu Täuschungszwecken verwendet habe. Diese gute Qualität sei entscheidend für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen und nur deshalb seien sie bereit gewesen, einen überdurchschnittlichen Kaufpreis zu bezahlen (act. 6 S. 16 m.H. auf act. 7/2 N 19 f. und act. 7/21 N 27, 31 und 46). Aus einer im Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Auskunft von TÜV SÜD schloss die Vorinstanz, dass die Beklagte nicht befugt sei oder befugt gewesen sei, die Zertifizierungen TÜV SÜD, ISO oder ISO 13485 MEDICAL zu verwenden oder mit ihnen zu werben. Daraus und aus dem Umstand, dass die Beklagte keine entsprechenden Zertifizierungen oder Bestätigungsschreiben vorlegte und sich offenbar auch nicht gegen einen entsprechenden Bericht der Fernsehsendung Kassensturz gewehrt habe, der immer noch abrufbar sei, hielt die Vorinstanz den rechtsgenügenden Beweis für erbracht, dass die Beklagte ihre Produkte unter

- 7 - Verwendung von falschen Zertifizierungen angepriesen habe (act. 6 S. 23 f. m.H. auf act. 7/35). Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Klägerinnen hätten auf die Echtheit der Logos bzw. Zertifikate vertraut und seien deshalb bereit gewesen, für die von der Beklagten offerierte Ware einen erheblich höheren Preis zu bezahlen und seien somit durch das täuschende Verhalten der Beklagten, das absichtlich erfolgt sei, getäuscht worden, was kausal für den Vertragsschluss gewesen sei. Die Vorinstanz hielt die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 1 OR deshalb für erfüllt (act. 6 S. 24 f.). Zur Frist zur Geltendmachung der absichtlichen Täuschung erwog die Vorinstanz, die Klägerinnen beriefen sich darauf, sie hätten erstmals mit dem Erscheinen der Fernsehsendung Kassensturz vom tt.mm.2022 von der unrechtmässigen Verwendung der Logos / Zertifikate erfahren. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Klägerinnen erst im mm.2022 von den Funktionsmängeln erfahren hätten. Dass die Täuschung nicht damit, sondern mit der unrechtmässigen Verwendung der Logos / Zertifikate begründet werde, stelle sie aber nicht in Abrede. Sie bestreite die Einhaltung der Jahresfrist nur pauschal und lege nicht dar, weshalb die Klägerinnen früher von der unrechtmässigen Verwendung der Logos oder Zertifikate Kenntnis gehabt haben sollten. Dass die Klägerinnen erstmals am tt.mm.2022 mit der Ausstrahlung der Fernsehsendung Kassensturz erfahren hätten, dass die Beklagte nicht über die angepriesenen Logos und Zertifikate verfügten, sei überzeugend. Die einjährige Frist zur Geltendmachung der Täuschung gemäss Art. 31 OR war daher nach Meinung der Vorinstanz eingehalten (act. 6 S. 25 f.). Die Vorinstanz folgerte, der Vertrag sei ungültig und bereits erbrachte Leistungen seien rückabzuwickeln. Sie verpflichtete die Beklagte daher, die bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen von CHF 38'835.50 zurückzuerstatten und die drei gekauften Lasergeräte von den Klägerinnen zurückzunehmen bzw. abzuholen (act. 6 S. 26 f.). Im Übrigen, d.h. mit Bezug auf die beantragten Vollstreckungsmassnahmen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden bzw. Folgeschäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Lasergeräte, wurde die Klage hingegen abgewiesen (act. 6 S. 27 ff.).

- 8 - 2. Die Beklagte wiederholt mit der Berufung den Einwand ihrer fehlenden Passivlegitimation. Zudem macht sie geltend, es sei keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen und die Vorinstanz hätte deshalb auf die Klage nicht eintreten dürfen, weil die Klagebewilligung von einem örtlich unzuständigen Friedensrichteramt ausgestellt worden sei (act. 2 S. 4 ff.). In der Sache bringt die Beklagte mit der Berufung vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht aus einer Fernsehsendung auf die widerrechtliche Verwendung der Logos von Swissmedic und TÜV SÜD geschlossen. Ausserdem hätten die Klägerinnen vor der Ausstrahlung dieser Sendung Kenntnis davon gehabt, dass die Geräte nicht vollends funktionstüchtig gewesen seien, und hätten es trotzdem unterlassen, eine zeitnahe Mängelrüge einzureichen. Es liege daher keine absichtliche Täuschung vor und wenn eine solche bejaht werden sollte, sei die einjährige Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden (act. 2 S. 6 ff.). 3. Zu den rechtlichen Grundlagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass die subjektive Auslegung von Verträgen nach dem übereinstimmenden Willen den Vorrang habe gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, das heranzuziehen sei, wenn sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lasse, wovon die Vorinstanz offenbar ausging, wie aus ihrer nachfolgenden Argumentation zu schliessen ist. Nach dem Vertrauensprinzip seien die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Es sei vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen seien. Massgebend sei der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Empfänger der Erklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Nachträgliches Parteiverhalten könne zwar auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen, aber sei für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, diese Grundsätze gälten auch bei der Prüfung der Passivlegitimation (act. 6 S. 10 m.w.H.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.

- 9 - Für die Beurteilung der Passivlegitimation zog die Vorinstanz den Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 heran, in dessen Rubrum als Verkäufer die Beklagte aufgeführt sei. Es werde mehrfach auf die Rechte und Pflichten des Verkäufers Bezug genommen und zahlreiche zentrale Punkte eines typischen Kaufvertrages geregelt, wie u.a. die Bezahlung des Kaufpreises, ein Eigentumsvorbehalt, Versicherungsfragen, Fragen zu Garantie und Haftung sowie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. Es gebe keine Hinweise, dass die Beklagte nur als Finanzierungsgesellschaft agieren würde. Die Abwicklung mit einer Ratenzahlung und der Eigentumsvorbehalt lasse nicht auf eine reine Finanzierungsbeziehung schliessen, sonst würde nur dieser Punkt im Vertrag geregelt (act. 6 S. 10 f.). Die Vorinstanz folgerte, es erscheine kaum nachvollziehbar, dass die E._____ GmbH, deren Name lediglich einmal im Unterschriftenblock erscheine, diesen Vertrag als Verkäuferin abgeschlossen habe. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Klägerinnen nicht darüber informiert hätte, dass sie nur als Finanzierungsgesellschaft agiere und alle Mängelrügen und Kontaktanfragen nicht wie im Kaufvertrag vereinbart an die Verkäuferin und damit an sie, sondern an die E._____ GmbH zu richten sei. Die Klägerinnen hätten davon ausgehen dürfen, dass sie mit der Beklagten in einer vertraglichen Beziehung stünden. Die Vorinstanz bejahte daher die Passivlegitimation der Beklagten (act. 6 S. 12 f.). 4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie lasse ausser Acht, dass im Rahmen des Vertragsangebotes vom 2. Mai 2021 nicht die Beklagte, sondern die E._____ GmbH als Antragstellerin aufgetreten sei (act. 2 S. 5). Die Vorinstanz erwähnte, dass die Offerte vom 2. Mai 2021 von der E._____ GmbH ausgestellt worden war (act. 6 S. 10). Dieser Umstand ändert nichts am Auslegungsergebnis. Im Kaufvertrag vom 2. Juni 2021 wird auf der ersten Seite die Beklagte explizit als Verkäufer bezeichnet, während die E._____ GmbH im Unterschriftenblock auf der letzten Seite genannt wird (act. 4/3). Daraus durften die Klägerinnen schliessen, dass sie einen Vertrag mit der Beklagten abschlossen und dass die E._____ GmbH als deren Vertreterin auftrat. Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kommt es darauf an, wie die Willenserklärungen der einen Vertragspartei vom Vertragspartner verstanden wer-

- 10 den durften und mussten. Aus den Ergebnissen der Abklärung der FINMA, wonach es sich bei der Beklagten um eine Finanzierungsgesellschaft handle (act. 2 S. 5), kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausser auf beispielhafte Vertragsdokumente stützte die FINMA ihre Einschätzung auf Erläuterungen der Beklagten zu ihrem Geschäftsmodell (vgl. act. 7/18/2 S. 3). Das sind Informationen, die den Klägerinnen bei Vertragsschluss nicht zur Verfügung standen. Das gleiche gilt für den von der Beklagten erwähnten Umstand, dass der Fernsehbericht vom tt.mm.2022 das Geschäftsgebaren der E._____ GmbH beleuchtete und nicht dasjenige der Beklagten (act. 2 S. 7). Auch das stellt eine nachträgliche Information dar, die im Übrigen nicht der Beklagten zuzurechnen ist. 5. Mit Ausnahme der Offerte, die dem Vertragsschluss vorausging (vgl. dazu oben), handelt es sich bei der Korrespondenz der Parteien, auf die sich die Beklagte als äussere Umstände beruft, die von der Vorinstanz indes vernachlässigt worden seien, um nachträgliches Parteiverhalten, das im Rahmen einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip von vornherein nicht relevant ist, wie weiter oben ausgeführt wurde. Indem sie aus dem Handeln der Klägerinnen nach der Vertragsunterzeichnung ableitet, die Klägerinnen seien wie sie selbst davon ausgegangen, dass der Vertrag mit der E._____ GmbH abgeschlossen worden sei (act. 2 S. 6), beruft sich die Beklagte sinngemäss auf einen entsprechenden tatsächlichen Parteiwillen. Der tatsächliche Parteiwille geht einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vor. Es handelt sich dabei um eine Tatsache, die von den Klägerinnen bestritten wird und daher von der Beklagten zu beweisen wäre, wobei es sich nicht um einen Gegenbeweis, sondern um einen Beweis des Gegenteils handelt (vgl. BSK LARDELLI / VETTER, 7.A., Art. 8 ZGB N 36 a.E.). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass sie Beweismittel angeboten hätte, die für den Nachweis des wirklichen Willens der Klägerinnen geeignet wären. Aus der von den Klägerinnen eingereichten Korrespondenz auf WhatsApp, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft (act. 2 S. 5 m.H. auf act. 7/4/6, 7, 8, 10, 11, 18, 21 und 23), lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht ziehen, da sich der Umstand, dass diese Korrespondenz mit der E._____ GmbH

- 11 geführt wurde, auch damit erklären lässt, dass diese beim Vertragsschluss als Vertreterin der Beklagten aufgetreten war. 6. Aufgrund der Bezeichnung der Beklagten als Verkäufer und der Erwähnung der E._____ GmbH im Unterschriftenblock durften die Klägerinnen demnach nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die E._____ GmbH als Vertreterin der Beklagten handelte. Als Verkäuferin und Ausstellerin des Vertrages (vgl. act. 6 S. 12 E. 4.3.3 a.E.) gab die Beklagte mit dieser Gestaltung nach aussen und insbesondere gegenüber den Klägerinnen als Käuferinnen zu erkennen, dass sie die E._____ GmbH zu ihrer Vertretung ermächtigte. Es ist daher unerheblich, ob der Kaufvertrag von den damals unbestrittenermassen sowohl für die Beklagte als auch für die E._____ GmbH einzelzeichnungsberechtigten F._____ oder G._____ oder aber von H._____ unterzeichnet wurde, der nur über eine Vollmacht der E._____ GmbH verfügte (act. 30/6). H._____ konnte zwar unmittelbar nur für die E._____ GmbH handeln, aber da die Beklagte von der E._____ GmbH vertreten wurde, genügte letztlich die Unterschrift einer für die E._____ GmbH zeichnungsberechtigten Person, die nicht auch für die Beklagte zeichnungsberechtigt gewesen sein musste. Die Vorinstanz durfte daher auf die Abnahme der entsprechenden Beweisangebote (Parteibefragung von F._____ und G._____ sowie Zeugenbefragung von H._____; vgl. act. 2 S. 5 m.H. auf act. 28 S. 8 N 20 m.H. auf act. 17 N 9 f.) verzichten und offenlassen, wer den Vertrag unterzeichnet hatte (act. 6 S. 12). Der entsprechende Einwand der Beklagten geht daher fehl. 7. Die Beklagte wendet weiter ein, weil kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei auch keine Gerichtsstandklausel zustande gekommen und sei das Friedensrichteramt D._____ nicht zuständig gewesen, weshalb die Vorinstanz nicht auf die Klage hätte eintreten dürfen (act. 2 S. 6). Da die Berufung mit Bezug auf die Passivlegitimation nicht erfolgreich ist, dringt auch dieser Einwand nicht durch. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gerichtsstandklausel grundsätzlich ihre Gültigkeit behält, wenn die Parteien über die Gültigkeit des Hauptver-

- 12 trages streiten (KUKO ZPO-HAAS / SCHLUMPF, Art. 17 N 4). Die erfolgreiche Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung (vgl. dazu unten) ändert daher nichts an der Wirksamkeit der Gerichtsstandklausel und verhilft dem Einwand der Beklagten gegen die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes nicht zum Erfolg. 8. Zur Ungültigkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung wendet die Beklagte ein, es gehe nicht an, aus einem Fernsehbericht zu schliessen, dass die Logos von Swissmedic und TÜV SÜD widerrechtlich verwendet worden seien. Sie weist darauf hin, dass die E._____ GmbH diesem Bericht schriftlich widersprochen habe. Dass die Ausstrahlung trotzdem erfolgt sei und dass der Bericht heute noch abrufbar sei, sei kein Indiz für seine Wahrheit (act. 2 S. 7). Der Fernsehbericht war für die Vorinstanz nur ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte die erwähnten Logos und Zertifikate nicht benutzen durfte. Hauptsächlich schloss sie dies aber aus der im Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Auskunft von TÜV SÜD sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte es unterliess, die entsprechenden Zertifikate oder Bestätigungsschreiben vorzulegen (act. 2 S. 23 f.). Gegen diese Elemente der Beweiswürdigung bringt die Beklagte mit der Berufung nichts vor. Insbesondere macht sie auch im Berufungsverfahren nicht geltend, dass Belege für die berechtigte Verwendung dieser Logos vorhanden gewesen und vorgelegt worden seien bzw. begründet sie nicht, weshalb solche nicht vorgelegt worden waren. Es gelingt ihr daher nicht, das Beweisergebnis der Vorinstanz umzustossen, das auch unabhängig von erwähnten Fernsehbericht Bestand hat. Die Vorinstanz schloss daher im Ergebnis zu Recht auf eine absichtliche Täuschung. 9. Für den Fall, dass eine absichtliche Täuschung vorliege, macht die Beklagte mit der Berufung weiter geltend, sei die einjährige Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Die Vorinstanz habe für die Kenntnis der Klägerinnen von den täuschenden Handlungen der Beklagten auf die Ausstrahlung des Fernsehberichts am tt.mm.2022 abgestellt und die entsprechenden Bestreitungen der Beklagten als unsubstanziiert bezeichnet. Wie sich aus der Klage ergebe, hätten die Klägerinnen aber bereits vor der Ausstrahlung des Fernsehberichts Kenntnis davon gehabt, dass die Geräte nicht vollends funktionstüchtig gewesen seien. Dennoch

- 13 hätten sie es unterlassen, zeitnah eine Mängelrüge einzureichen. Dass sie erst im Zusammenhang mit dem Fernsehbericht und den folgenden Gesprächen mit weiteren Kosmetikerinnen von der absichtlichen Täuschung erfahren hätten, vermöge daher nicht zu überzeugen. Den Vorwurf der unsubstanziierten Bestreitung weist sie im Übrigen zurück und bemerkt, sie könne nicht mehr als bestreiten (act. 2 S. 7 f.). Die Vorinstanz erwähnte, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung bestritten habe, dass die Klägerinnen erst im mm.2022 von den nicht funktionsfähigen Geräten erfahren hätten, und fuhr fort "eine substantiierte Bestreitung, dass die Täuschung nicht wegen der nicht funktionsfähigen Geräte, sondern wegen der unrechtmässigen Logos/Zertifikate geltend gemacht wird, unterblieb jedoch" (act. 6 S. 25). Soweit ersichtlich, verweist die Vorinstanz damit auf den Prozessstandpunkt der Klägerinnen, nämlich dass die Täuschung nicht in der fehlenden Funktionstüchtigkeit, sondern in der unrechtmässigen Verwendung der erwähnten Logos und Zertifikate bestand. Die Beklagte bestreitet diesen Vorwurf zwar in der Sache, aber sie stellt nicht in Abrede, dass die Klägerinnen die absichtliche Täuschung auf diese Art und Weise begründeten. Für die Einhaltung der Frist für die Geltendmachung der absichtlichen Täuschung ist relevant, wann die Klägerinnen Kenntnis von diesem Sachverhalt hatten, während es unerheblich ist, ob sie bereits früher Kenntnis von Mängeln hatten, da diese Mängel nicht der Gegenstand der geltend gemachten Täuschung sind und die Klägerinnen aus diesen Mängeln nicht auf die unberechtigte Verwendung dieser Logos oder Zertifikate schliessen mussten. Die Ausführungen der Beklagten zur Anfechtungsfrist gehen daher an der Sache vorbei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerinnen erstmals mit der Ausstrahlung des Fernsehberichts vom tt.mm.2022 Kenntnis von den Täuschungshandlungen der Beklagten erhielten, so dass die Frist gemäss Art. 31 OR für die Geltendmachung der absichtlichen Täuschung eingehalten ist. 10. Aus der erfolgreichen Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung schloss die Vorinstanz auf die Ungültigkeit des Vertrages und die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen und verpflichtete die Beklagte gestützt darauf zur Rücker-

- 14 stattung der bezahlten Kaufpreiszahlung und zur Rücknahme der Kaufgegenstände (act. 6 S. 26 f.). Diese Folgerungen werden mit der Berufung nicht beanstandet und haben daher ohne Weiteres Bestand. 11. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist vollumfänglich zu bestätigen. Das gilt sowohl in dem Umfang, in dem die Klage gutgeheissen wurde (Disp.-Ziff. 1 und 2), als auch für die unangefochten gebliebene teilweise Abweisung der Klage (Disp.-Ziff. 3) sowie für die nicht selbständig angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Disp.-Ziff. 4-6). IV. Ausgehend von einem Streitwert des Berufungsverfahren von rund CHF 40'000.00 ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'750.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG), was dem von der Beklagten bezogenen Vorschuss für das Berufungsverfahren entspricht (act. 8 und 13). Die Beklagte unterliegt und trägt daher die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Parteientschädigung ist den Klägerinnen trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, weil ihnen im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 4'750.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 15 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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