Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Staatshaftung Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Juni 2025; Proz. CG250020
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (act. 6/1, verweist auf das Schreiben vom 14. April 2025) gelangte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit einer "Staats-Klage" bzw. "Staats-Haftungs-Klage" an das Bezirksgericht Winterthur. Nachdem er seitens der Vorinstanz am 2. Juni 2025 aufgefordert worden war, innert angesetzter Frist mitzuteilen, wenn er damit etwas anderes wolle als ans Obergericht des Kantons Zürich zu gelangen (act. 6/3), reichte er der Vorinstanz eine neuerliche Eingabe ein, worin er mitteilt, er habe sich am 14. April 2025 an das Obergericht gewandt, indes keine Antwort erhalten. Es sei klar, dass das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Winterthur handeln muss/müsste (act. 6/4 und act. 6/5/1-13). Aus den Beilagen ergibt sich, dass der Kläger die Bezahlung von mindestens CHF 12'018'635 bzw. CHF 75'010'000.00 verlangt (act. 6/5/4 S. 8/9 bzw. S. 12). Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Entscheidgebühr von CHF 1'000.-- (act. 6/6 = act. 5). 2. Am 2. Juli 2025 leitete das Bezirksgericht Winterthur eine Eingabe des Klägers an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, gemäss welcher die "Ungültigkeit" und "Nichtigkeit" des Beschlusses vom 20. Juni 2025 geltend gemacht werde (act. 2 und 3). Es wurde alsdann das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. Weiterungen sind nicht erforderlich. 3. Die vom Bezirksgericht Winterthur überwiesene Eingabe des Klägers vom 1. Juli 2025 ist adressiert an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich z.Hd. Direktion und hat den Titel "STRAFANZEIGE / gegen SVA Zürich, SVGer, "B._____ Vers. E1"; sie ist nur schwer verständlich. Sie erwähnt eine Strafanzeige vom 7. Juni 2025, welche als Beilage act. 4/5 bei den Akten ist, und welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 13. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich weitergeleitet wurde (act. 4/4). Die dem Obergericht weitergeleitete Eingabe des Klägers vom 1. Juli 2025 äussert sich alsdann zu den Zuständigkeitsnormen des kantonalen Haftungsgesetzes. Der Kläger hält dafür, das Obergericht sei für seine Staatshaftungsklage zuständig, dieses weigere sich indes, es gelte zu 10% die Strafanzeige (act. 3).
- 3 - 4. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Juni 2025, der Kläger mache mit seiner Eingabe vom 27. Mai 2025 bzw. vom 12. Juni 2025 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 75'010'000.-- gegen den Kanton Zürich geltend. Diese werde begründet mit einem unrechtmässigen Verfahren des Richters und Abteilungsleiters der 4. Kammer am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Vizepräsident Dr. C._____. Die Staatshaftungsklage richte sich damit gegen einen Angestellten des Sozialversicherungsgerichts, für welche gemäss § 19 Abs. 1 lit. b HG das Obergericht des Kantos Zürich - und nicht das Bezirksgericht Winterthur - sachlich zuständig sei. Es sei deshalb auf die Klage nicht einzutreten (act. 5 S. 2/3). Wie dargestellt (oben Ziff. 3) teilt der Kläger in seiner Eingabe die Auffassung der Vorinstanz, dass gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes das Obergericht zuständig ist. Wie einem Schreiben vom 13. Juni 2025 (act. 4/8) zu entnehmen ist, hat sich der Kläger bereits mehrfach an das Obergericht gewandt und er tat dies auch mit Eingabe vom 24.6. - 28.6.2025 (act. 4/3) erneut. Weshalb der vorinstanzliche Beschluss "ungültig" oder "nichtig" sein soll, tut er hingegen nicht dar und erschliesst sich seiner Eingabe nicht. Er begründet die ins Feld geführte "Ungültigkeit" bzw. "Nichtigkeit" nicht, weshalb auf die Berufung ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Kläger kostenpflichtig. Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 3 und 4/1-14, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 75 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: