Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 02.07.2025 LB250024

2 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,462 parole·~27 min·4

Riassunto

Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 2. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen 1. Stadt Zürich, 2. Verein B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2025; Proz. CG220087

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 f.; act. 64 S. 2) "1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'776.–, zuzüglich Zinsen zu 5% p.a. seit dem 7. Juli 2018 zu bezahlen. 4. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt noch Schadenersatz zu fordern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten (solidarisch), eventualiter zu Lasten der Beklagten 1, subeventualiter zu Lasten des Beklagten 2." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'246.70 zu bezahlen. 5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 2 eine Parteientschädigung von Fr. 8'628.80 zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2025 im Verfahren CG220087-L aufzuheben. 2. Es sei die grundsätzliche Haftung der Berufungsbeklagten 1 und des Berufungsbeklagten 2 zu bejahen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen im Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich MWST zulasten der Berufungsbeklagten 1 und des Berufungsbeklagten 2." Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) stürzte am 7. Juli 2018 um ca. 13:14 Uhr am Rand des C._____ [Platz] in Zürich mit seinem Velo, als er eine Kabelschwelle überfuhr. Er zog sich schwere Kopfverletzungen zu, welche zu einer vollen Berentung durch die Unfallversicherung führten. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (fortan: Beklagte 1) als Werkeigentümerin sowie gegenüber dem Beklagten und Berufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2), der anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 2018 auf dem C._____ ein sogenanntes Public Viewing betrieben hatte und die Kabelschwelle durch einen privaten Installateur hatte anbringen lassen, einen Anspruch auf Genugtuung geltend. Er erhob am 15. Dezember 2023 Klage beim Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz). 2. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 6. März 2025 dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt wurde (act. 5 S. 4 f.; act. 6/62). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist vorne wiedergegeben.

- 4 - 3. Am 6. Mai 2025 erhob der Kläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-97). Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II. 1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/94), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9) und der Kläger ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist

- 5 auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III. 1. Der Kläger stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Kabelschwelle, über die er mit dem Velo gestürzt war, habe eine von den Beklagten geschaffene Gefahr dargestellt, die er nicht gesehen habe und mit der er auch nicht habe rechnen müssen. Die Beklagten hielten dafür, dass es sich beim Unfallort um einen Platz- und Gehbereich des C._____ handle. Die Kabelschwelle begründe keinen (Werk-)Mangel. Der Unfall sei auf die nicht bestimmungsgemässe Nutzung der Örtlichkeit und die ungenügende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen (vgl. act. 5 S. 6 f.; act. 2 Rz. 7). 2. 2.1 Die Vorinstanz fasste vorab die Parteistandpunkte zusammen (act. 5 S. 6 f.), tat die Voraussetzungen der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR sowie der allgemeinen ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR dar (act. 5 S. 7 ff.) und machte Ausführungen zur Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch (act. 5 S. 8) und zu den Anforderungen, die an Strassen (inklusive Plätze und Wege im Gemeingebrauch) gestellt werden (act. 5 S. 8). Zur Haftung der Beklagten 1 als Eigentümerin der Parzelle 1, Blatt 2 (C._____) erwog sie im Wesentlichen Folgendes: Der Unfallort habe neben demjenigen Bereich an der Ostseite des C._____ gelegen, welcher mit Sand und Grünfläche bedeckt sei; gemäss Katasterplan (act. 34/2) sei er als Platz/Gehweg ausgewiesen und habe keinen Strassennamen. Er erscheine somit als keine dem öffentlichen Fahrzeug- oder Fahrradverkehr gewidmete Strasse, sondern als ein Platz(rand) bzw. Gehweg. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Zubringerdienst mit Motorfahrzeugen gestattet sei und der entsprechende Platzabschnitt in der städtischen Datenbank für Fahrradfahrer als zugänglich bezeichnet werde (act. 5 S. 9 f.). Auf der Strecke zum Unfallort sei der Kläger mit seinem Rennrad gemäss eigenen Angaben von der

- 6 - D._____-Brücke her kommend dem Gebäude E._____ entlang gefahren, an Sperrpfosten vorbei über die F._____-strasse und schliesslich dem Rand des C._____ entlang, der mit einem Betonbelag versehen sei (act. 5 S. 10 m.H.a. act. 6/34/2 und act. 6/4/7). Bei der Unfallstelle sei linkerhand ein Bauschuttcontainer platziert gewesen, welcher zu einer Verengung des Weges geführt habe. Rechterhand hätten die temporären Bauten für das Public Viewing begonnen. Neben der Widmung als Platz/Gehweg und der fehlenden Signalisation habe damit die Lage vor Ort – mit einem gut sichtbaren Bauschuttcontainer und den Bauten für das Public Viewing – verdeutlicht, dass besondere Aufmerksamkeit erforderlich gewesen sei (act. 5 S. 11). Die am Unfallort angebrachte Kabelschwelle sei von schwarz-gelb-schwarzer Farbe gewesen. Aufgrund des gelben Deckels sei sie bei ordnungsgemässer Sorgfalt für den Langsamverkehr (Fussgänger und Fahrradfahrer) rechtzeitig erkennbar gewesen. Gelb diene vornehmlich als Signalfarbe für eine Gefahr. Der befahrene Weg sei schnurgerade und sehr übersichtlich. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich hätte schliessen lassen, dass die Schwelle nicht von Weitem sichtbar gewesen wäre. Ganz sicher zu sehen gewesen sei sie aus einer Distanz, die für eine Bremsung – nötigenfalls bis zum Stillstand – erforderlich gewesen wäre (act. 5 S. 12 m.H.a. Art. 32 Abs. 1 SVG; vgl. act. 6/4/7). Nicht notwendig gewesen sei bei diesen Verhältnissen eine Signalisation (act. 5 S. 12 f.). Aus dem Umstand, dass gewisse Hindernisse oder andere Kabelschwellen aus Vorsichtsgründen trotzdem signalisiert würden (wie der Kläger mit Beispielen dartue), könne im Übrigen nicht der Schluss gezogen werden, dass diese auch signalisiert werden müssten. Die Kabelschwelle sei keine absolut atypische Gefahr, wie dies der Kläger geltend mache. Sie beinhalte keine versteckte Gefahr. Auch kleinere Unebenheiten von Strassen und Trottoirs mit Niveauunterschieden von zwei bis drei Zentimetern würden nach der Rechtsprechung nicht als mangelhafter Unterhalt gelten, ebenso wenig bedeute etwa eine örtliche Vertiefung des Strassenbelags um vier bis fünf Zentimeter auf einer Zufahrtstrasse in einem Bergdorf noch keinen Mangel (act. 5 S. 13 m.H.). Weiter gelte es zu beachten, dass es sich bei Schlaglöchern, Rinnen und Schachtdeckeln um plötzliche Absenkungen bzw. Erhebungen handle, währenddessen bei einer Kabelschwelle wie der vorliegenden wegen

- 7 deren Neigung gerade kein plötzlicher Niveauunterschied entstehe. Gemäss Kläger habe die Höhe der Schwelle, die zu seinem Sturz geführt habe, neun Zentimeter betragen. Gemäss Beklagtem 2 sei die Schwelle 4.8 Zentimeter hoch gewesen. Nach dem vom Beklagten 2 eingereichten Beleg sei zumindest eine Schwelle von 4.8 Zentimeter verrechnet worden. Die effektive Höhe spiele jedoch vorliegend keine Rolle, denn die Schwelle als Hindernis sei von Weitem sichtbar gewesen. Die Schwelle stelle damit für den Langsamverkehr bei freier Sicht und durchschnittlicher Sorgfalt (d.h. Gefasstsein auf deren Überfahren und Anpassen der Geschwindigkeit) keine objektive Gefahr dar. Daran ändere auch die vom Kläger geltend gemachte Steigung der Kabelschwelle von 33 % nichts. Die vom Kläger geforderten flacheren (und wohl schwarzen) Kabelbrücken für Fussgängerund Rollstuhlfahrer dienten dazu, ein Stolpern der Fussgänger zu verhindern, wenn diese aufgrund von dichten Menschenmengen an Konzerten oder anderen Grossanlässen den Boden nicht mehr (genügend) sehen könnten. Es könne damit keine Rolle spielen, wenn der Kläger behaupte, dass eine Fussgängerin über dieselbe Kabelschwelle gestolpert sei. Vielmehr sei aufgrund der guten Sichtbarkeit der Schwelle davon auszugehen, dass die Fussgängerin nicht die notwendige Vorsicht habe walten lassen. Eine abstrakte Stolper- oder Sturzgefahr vermöge noch keinen Werkmangel zu begründen. Angesichts dessen, dass die Installationen für das Public Viewing augenfällig gewesen seien, sei es für dessen begrenzte Zeitdauer nicht notwendig gewesen, die Kabel oberhalb des Platzes/Gehwegs durchzuführen (act. 5 S. 13 f.). Wenn der Kläger sich darauf berufe, der Hersteller selbst schreibe zu den Einsatzbereichen der unfallverursachenden Kabelschwelle, diese eigne sich für Karnevalsveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Einkaufszentren und Lagerhallen sowie Bühnen, Studios und Sendeanstalten, nicht für den Strassenverkehr, sei festzuhalten, dass nach dem Erwähnten beim Unfallort nicht von einer Strasse im herkömmlichen Sinn auszugehen sei. Vorliegend habe die Schwelle bei bestimmungsgemässer Benutzung des Platzes/Weges und der notwendigen Aufmerksamkeit eine gefahrlose Überquerung ermöglicht. Die Geschwindigkeit sei stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (act. 5 S. 14 f. m.H.a. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV).

- 8 - Ein Werkmangel liege nicht vor und eine Haftung der Beklagten 1 sei zu verneinen. Nur zur Vollständigkeit sei noch auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach relevant sei, dass es den Beklagten mit minimalem zeitlichem und finanziellem Aufwand möglich gewesen wäre, die (potentielle) Gefahr mittels eines Kabelüberbaus vollumfänglich zu entschärfen. Im Vergleich zu anderen Werken dürften bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es könne vom Gemeinwesen als Strasseneigentümer nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit biete. Was für Strassen zutreffe, gelte sinngemäss auch für Plätze und die verschiedenen Arten von Wegen (act. 5 S. 16 m.H.). Vorliegend habe die Beklagte 1 die Bewilligung für das Public Viewing mit der Auflage erteilt, dass elektrische Installationen bzw. Anschlüsse so zu verlegen sind, dass sie keine Gefahr für Menschen oder Sachen darstellten (z.B. Stolperfallen, Beschädigungen an Bäumen; act. 5 S. 16 m.H.a. act. 6/4/19 Ziff. 8.1; act. 6/4/24; act. 6/34/8). Dieser Auflage sei der Beklagte 2 mit der Verlegung der Kabelschwelle auf dem Platz/Gehweg durch eine Elektrofirma mit allgemeiner Installationsbewilligung nachgekommen. Massgebend sei aufgrund der Zweckbestimmung des Platzes/Gehweges und angesichts der Vielzahl von (temporären) Veranstaltungen auf städtischem Boden nicht die technische Perfektion. Aus dem gleichen Grund brauche nicht auf die vom Kläger geltend gemachte Neigung des Platzes/ Weges, welche von der Beklagten 1 bestritten werde, eingegangen zu werden (act. 5 S. 16). 2.2 Zum Beklagten 2 erwog die Vorinstanz, die Feststellung, dass der Unfallbereich des C._____ gemäss Art. 58 Abs. 1 OR keinen Werkmangel aufgewiesen habe, führe auch zur Verneinung seiner Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Werkes müssten dieselben sein, ob nun die Deliktshaftung (Art. 41 Abs. 1 OR) oder die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) zur Anwendung gelange. 3. Der Kläger macht mit Berufung eine Verletzung des Rechts auf Beweis sowie des Rechts "auf Prüfung und Begründung der Vorbringen der Parteien" gel-

- 9 tend. Weiter habe die Vorinstanz Beweise fehlerhaft bzw. unvollständig gewürdigt und das Recht verletzt (act. 2 Rz. 10 m.H.a. Art. 8 ZGB, Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 58 OR und Art. 41 OR). IV. 1. 1.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR sowie der allgemeinen ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR wiedergegeben (act. 5 S. 7 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt Folgendes: Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder erdenklichen Gefahr. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 m.H.). Ob ein Werk mangelhaft ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Die Mangelhaftigkeit ist aber konkret, unter Berücksichtigung der am Ort des Geschehens relevanten Umstände zu beurteilen (BSK OR I-Kessler, Art. 58 N 14). Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Ver-

- 10 kehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (BGE 130 III 736 E. 1.4). Zu den Strassen gehören neben solchen für den motorisierten Verkehr auch etwa Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege (vgl. § 1 StrG/ZH). Die Frage der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehren ist je nach Art der Strasse unterschiedlich zu beurteilen (BGE 130 III 736 E. 1.4). 1.2 Der Geschädigte, der einen ausservertraglichen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch geltend macht, hat die Haftungsvoraussetzungen darzutun, d.h. zu behaupten und zu beweisen. Bei der Werkeigentümerhaftung gilt dies namentlich für das Vorliegen eines Werkmangels. Korrelat der Behauptungs- und Beweisobliegenheit bildet der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Beweisabnahmeanspruch. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Pflicht des Gerichts, Beweise abzunehmen, ist allerdings nicht absolut. Vorausgesetzt ist, dass die zu beweisende Tatsache rechtserheblich sowie hinreichend substanziiert behauptet ist. Kommt das Gericht sodann zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss es ihn nicht abnehmen (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 f. m.H.). 1.3 Ebenfalls aus dem Gehörsanspruch folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3. m.H.). 2.

- 11 - 2.1 Der Kläger rügt zunächst "in einem ersten Schritt" (act. 2 Rz. 14), er habe sich an diversen Stellen in der Klage und Replik zur Unfallörtlichkeit und zur Gefährlichkeit der Kabelschwelle geäussert und zu diesen Behauptungen Beweismittel (Augenschein, Gutachten, Parteibefragung und Beweisaussage) offeriert. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen jedoch nicht beachtet und die angebotenen Beweise nicht abgenommen (act. 2 Rz. 15 ff.). Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unfallörtlichkeit und zur Kabelschwelle (vgl. vorne E. III.2.1) geht der Kläger in diesem Rahmen allerdings nicht konkret ein und er zeigt nicht auf, inwiefern die gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Seine Ausführungen zur mangelhaften Auseinandersetzung mit seinen Behauptungen und zu den fälschlicherweise unterlassenen Beweisabnahmen sind nur insofern beachtlich, als er sich anschliessend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. act. 2 Rz. 34 ff.). 2.2 2.2.1 Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zur Unfallörtlichkeit und dazu, wie sich diese für ihn präsentiert habe, nicht berücksichtigt. Er habe darauf hingewiesen, dass der Bereich, auf dem er mit dem Velo gefahren sei, vom Platz, auf dem das Public Viewing stattgefunden habe, klar abgegrenzt gewesen sei (act. 2 Rz. 38 ff.). In der Replik habe er Folgendes ausgeführt (act. 2 Rz. 38 f.; s.a. act. 2 Rz. 17): «Die Bilder vom Unfalltag zeigen aber klar, dass die Strasse, auf welcher sich der Unfall ereignete, vom C._____ klar abgegrenzt war. Zwischen dem Platz und der Strasse waren bzw. sind kleine Zäune, Bäume sowie Sträucher. Ferner hatte es auf dem C._____ diverse Sitzgelegenheiten und war auch der Boden des C._____ ganz anders beschaffen (teilweise Gras und Kieselsteine) als der Belag der Strasse. Es bestand mithin eine klar sichtbare Abgrenzung zwischen Platz und Strasse.» «Zu ergänzen ist, dass sich die Tribüne ausschliesslich auf dem C._____ (C._____ gemäss dem Verständnis des Klägers, also ohne die Strasse, auf welcher der Unfall passiert ist) befand und auch diese eine klare Trennung zwischen dem C._____ und der Strasse suggerierte. So war es denn auch nicht möglich, von der Strasse auf die Tribüne zu gelangen, weshalb auch die zahlreichen Besucher nicht über

- 12 diese Strasse auf den C._____ bzw. zum Public Viewing kamen. Dies zeigen die Bilder gemäss KB 7 (klare Abgrenzung auch zwischen der Rückseite der Tribüne und der Strasse).» Diese Ausführungen und die ins Recht gelegten Bilder habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und die weiteren offerierten Beweismittel (Augenschein, Parteibefragung des Klägers) nicht abgenommen. Damit habe sie die Beweise unvollständig gewürdigt bzw. den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht auf Prüfung der klägerischen Vorbringen sowie auf Begründung verletzt (act. 2 Rz. 41). Im Lichte "der in Klage und Replik dargelegten Umstände und diesbezüglich insbesondere aufgrund der hindernisfreien Einfahrt auf die asphaltierte Strasse, der nicht vorhandenen Signalisation in seiner Fahrtrichtung und der klaren Abgrenzung zum Platz" habe er (der Kläger) nicht davon ausgehen müssen, dass er einen Platz(rand) befahren habe, der überwiegend als Gehweg gedient habe. Entsprechend habe er auch nicht mit atypischen Gefahren bzw. Hindernissen wie einer gefährlichen Schwelle auf seiner Strecke rechnen müssen (act. 2 Rz. 42). 2.2.2 Die Vorinstanz hat zum Unfallort erwogen, es handle sich gemäss Katasterplan um einen Platz(rand) bzw. Gehweg. Er sei mit einem Betonbelag versehen und liege neben demjenigen Bereich an der Ostseite des C._____, welcher mit Sand und Grünfläche bedeckt sei. Die Vorinstanz gab die vom Kläger gewählte Strecke wieder und beschrieb den linkerhand platzierten Bauschuttcontainer, welcher zu einer Verengung des Weges geführt habe, und die rechterhand begonnenen temporären Bauten für das Public Viewing (vorne E. III.2.1). Die Vorinstanz hat damit entgegen den Behauptungen des Klägers die im Recht liegenden Fotos, insbesondere die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (act. 6/4/7), gewürdigt und ihrerseits die Abgrenzung zwischen dem mit Sand und Grünfläche bedeckten Bereich des Platzes sowie dem betonierten Platzrand beschrieben. Eines zusätzlichen Augenscheins oder einer Befragung des Klägers bedurfte es für diese Feststellungen nicht, zumal aus den aufschlussreichen Fotos die damaligen örtlichen Begebenheiten gut ersichtlich sind. Nicht zu erkennen sind eine Verletzung des Rechts auf Beweis, eine unvollständige Feststellung des massgeblichen

- 13 - Sachverhalts oder eine ungenügende Begründung. Es ist klar, von welchen Überlegungen die Vorinstanz sich hat leiten lassen. Im Kern stört sich der Kläger daran, dass die Vorinstanz seinen Standpunkt, wonach er aufgrund der Umstände mit keinen Hindernissen wie einer Schwelle habe rechnen müssen, nicht übernommen hat. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Kläger gewählte Strecke, die Widmung der Örtlichkeit als Platz/Gehweg, die fehlende Signalisation und vor allem die konkrete Lage vor Ort am Rande des C._____ mit dem auffallenden grünen, den Durchgang verengenden Bauschuttcontainer sowie den Bauten für das Public Viewing berücksichtigt und geschlossen hat, diese Umstände würden besondere Aufmerksamkeit nahe legen. Der vom Kläger in den Vordergrund gerückten Abgrenzung zwischen dem eigentlichen Platz und dem Platzrand kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Sie vermag nichts daran zu ändern, dass von einem durchschnittlich vorsichtigen Fahrradfahrer aufgrund der Gegebenheiten eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten war. Soweit der Kläger von einer "atypischen Gefahr" und einer "gefährlichen Schwelle" spricht, ist darauf an späterer Stelle einzugehen. 2.3 2.3.1Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei auch im Rahmen der Erwägungen zur Erkennbarkeit der Schwelle auf seine Ausführungen zur Unfallörtlichkeit nicht eingegangen. Er habe unwidersprochen ausgeführt, dass es sich um eine "kleine Kabelschwelle" gehandelt habe und dass die Häuser und Bäume zum Unfallzeitpunkt Schatten generiert hätten, "welche teilweise auch auf der Fahrbahn [gewesen seien] und zusammen mit den sonnigen Abschnitten zu einem für die Augen mühsamen Licht-Schatten-Spiel" geführt hätten (act. 2 Rz. 47 m.H.a. act. 6/2 Rz. 64). Er habe weiter darauf hingewiesen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere darauf gerichtet gewesen sein dürfte, dass er zwischen der Tonne und der Tribüne für das Public Viewing habe durchfahren müssen. Aus diesen Gründen sei er (der Kläger) zum Schluss gekommen, dass "die kleine Schwelle" nicht sichtbar oder für einen Velofahrer trotz farblicher Gestaltung zumindest nicht als Gefahr erkennbar gewesen sei. Die Vorinstanz sei hierauf nicht eingegangen und habe dazu auch keine weiteren Beweismittel abgenommen (act. 2 Rz. 47 m.H.a.

- 14 act. 6/2 Rz. 65 f.). Ohne zumindest einen Augenschein vor Ort bei sonnigem Wetter und nach dem Verlegen einer Kabelschwelle mit den hier interessierenden Farben vorgenommen zu haben, habe die Vorinstanz nicht annehmen dürfen, die Schwelle wäre für einen Radfahrer zu einem Zeitpunkt, als er noch hätte bremsen können, gut sichtbar und als Gefahr erkennbar gewesen. Indem sie dies trotzdem getan habe, habe sie den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt (act. 2 Rz. 49). 2.3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der befahrene Weg sei schnurgerade und sehr übersichtlich und die schwarz-gelb-schwarze Kabelschwelle sei aufgrund ihres Deckels in der Signalfarbe gelb bei ordnungsgemässer Sorgfalt für Fussgänger und Fahrradfahrer rechtzeitig erkennbar gewesen. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich schliessen liesse, dass die Schwelle nicht von Weitem bzw. in Bremsdistanz sichtbar gewesen wäre (vorne E. III.2.1). Die Vorinstanz hat sich hierfür auf die bei den Akten liegenden Fotos gestützt (act. 6/4/7), und auch der Kläger macht zu Recht nicht geltend, diese Fotos liessen den vorinstanzlichen Schluss nicht zu. Der Kläger will aber im konkreten Unfallzeitpunkt mit unvorteilhaften Lichtverhältnissen konfrontiert gewesen sein und seine Aufmerksamkeit wegen der Tonne und der Tribüne für das Public Viewing nicht auf den Boden gerichtet haben. Wenn dem so gewesen sein sollte, würde dies dem Kläger nicht helfen. Jeder Verkehrsteilnehmer macht die Erfahrung, dass die Sicht je nach Sonnenstand und Lichteinfall unterschiedlich gut ist und beispielsweise die Wahrnehmung von Signalen, Fussgängern oder Hindernissen eingeschränkt sein kann. Es obliegt diesfalls dem Verkehrsteilnehmer, seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen. Dies hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 1 SVG richtig festgehalten. Fehlende Vorsicht (und nicht die Frage eines Werkmangels) steht auch im Vordergrund, wenn der Kläger angesichts des Bauschuttcontainers und der Tribüne für das Public Viewing nicht auf den Boden geachtet haben will, aber gleichzeitig auch das Tempo nicht reduzierte. Indem der Kläger trotz der Lage vor Ort, die Anlass zu besonderer Aufmerksamkeit gab (vorne E. IV.2.2.2), und trotz der von ihm geschilderten schwierigen Sichtverhältnisse seine Geschwindigkeit nicht reduzierte, hat er nicht das Mindestmass an Vorsicht walten lassen, welches von einem vernünftigen, durchschnittlichen Verkehrsteil-

- 15 nehmer erwartet werden kann. Eines Augenscheins oder einer persönlichen Befragung des Klägers bedurfte es nicht. Daran vermag auch die vage und unsubstanziierte Behauptung des Klägers, die Kabelschwelle sei "klein" gewesen, nichts zu ändern. 2.4 2.4.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, auch mit ihren Ausführungen zur Gefährlichkeit der Schwelle den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig dargestellt zu haben (act. 2 Rz. 51 ff.). Ohne Abnahme von Beweisen über die Steilheit der Kabelschwelle und indem die Vorinstanz einfach davon ausgehe, dass kein plötzlicher Niveaunterschied vorliege, sei nicht ersichtlich, wie sie zum Schluss komme, dass die Schwelle für Radfahrer nicht gefährlich sei. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang auch, wenn die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehe, dass die (vom Kläger geltend gemachte) Steigung der Kabelschwelle um 33% nichts daran ändere (act. 2 Rz. 52). Nicht oder ungenügend sei die Vorinstanz ferner auch etwa auf seine Behauptungen zu den Sicherheitshinweisen von Anbietern von Kabelschwellen, zur geschaffenen künstlichen Gefahr oder zur Gefahr der Schwelle im Falle des unterlassenen Abbremsens auf ein Minimum eingegangen (vgl. act. 2 Rz. 53 ff.). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt erneut falsch und unvollständig festgestellt sowie sein Recht auf Prüfung seiner Ausführungen und seiner Begründung verletzt. Ferner habe sie den Gehalt von Art. 58 OR verkannt und somit Recht verletzt, indem sie die Schaffung einer künstlichen Gefahr durch eine mindestens 4.8 Zentimeter hohe Schwelle mitten in der Stadt Zürich nicht als Mangel erachtet habe (act. 2 Rz. 60). 2.4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, bei der Kabelschwelle handle es sich entgegen dem Kläger um keine absolut atypische Gefahr und um keine versteckte Gefahr (vorne E. III.2.1). Der Kläger gibt diese Erwägung zwar zusammengefasst wieder (act. 2 Rz. 50), geht auf sie aber nicht ein und stellt sie nicht konkret in Frage. Tatsächlich begegnet man zum einen solchen Kabelschwellen oder ähnlichen Hindernissen auch als Fahrradfahrer immer wieder und hat die Vorinstanz zum andern die hinreichende Erkennbarkeit vorliegend begründet und zu Recht bejaht (vorne E. III.2.1, IV.2.3.2).

- 16 - 2.4.3 Weiter hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass – anders als etwa bei örtlichen Vertiefungen des Strassenbelags von vier bis fünf Zentimetern (die auf der Zufahrtsstrasse eines Bergdorfs nach Rechtsprechung und Lehre keinen Mangel darstellten), Schlaglöchern, Rinnen oder Schachtdeckeln, bei denen es zu plötzlichen Absenkungen bzw. Erhebungen komme – bei einer Kabelschwelle wegen deren Neigung kein plötzlicher Niveauunterschied entstehe (vorne E. III.2.1). Dem ist zuzustimmen und entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 60) bedarf es für diese Feststellung keines Gutachtens. Ein Niveauunterschied bringt als solcher die Gefahr mit sich, dass Personen stolpern oder stürzen. Indes ist eine Kabelschwelle aufgrund ihrer Neigung deutlich weniger gefährlich als eine Stufe bzw. eine "plötzliche" Erhebung im rechten Winkel. Auch insoweit hat die Vorinstanz im Übrigen wiederum zu Recht auf die hinreichende Sichtbarkeit der Kabelschwelle sowie die vom Velofahrer zu erwartende Anpassung der Geschwindigkeit hingewiesen und folgerichtig festgehalten, dass es auf die genaue Höhe und Neigung der Schwelle nicht ankomme. 2.4.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die vage Bemerkung des Klägers, wonach im Lichte der vom Hersteller der Kabelschwelle ins Auge gefassten Einsatzorte sicher auch kein Weg erfasst würde, der von Radfahrern frequentiert werde (act. 2 Rz. 53). Die Vorinstanz hat einleuchtend dargetan, dass es sich vorliegend um einen Platz(rand) bzw. Gehweg handelt und nicht etwa um einen Veloweg. Nichts zu ändern vermag auch, wenn der Kläger allgemein auf Sicherheitshinweise anderer Anbieter sowie deutsche Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Strassen verweist (vgl. act. 2 Rz. 53). Massgebend sind die konkreten Umstände vor Ort, namentlich die Sichtbarkeit der Kabelschwelle und der Grad der Aufmerksamkeit, der von einem Velofahrer an dieser Stelle erwartet werden kann (dazu vorne E. IV.2.3.2). 2.4.5 Auch soweit der Kläger sodann ausführt, bei der Kabelschwelle habe es sich um eine künstliche Gefahr gehandelt, mit der auch Verkehrsteilnehmer, welche die Örtlichkeit gekannt hätten, nicht gerechnet hätten (vgl. act. 2 Rz. 55), blendet er aus, dass die Gegebenheiten vor Ort Anlass zu besonderer Aufmerksamkeit gaben und die Kabelschwelle bei Anwendung der gebotenen Vorsicht er-

- 17 kennbar war sowie abgebremst werden konnte und musste. Der sinngemässe Einwand, der Kläger habe auf die üblichen und bekannten Bedingungen vertrauen dürfen (vgl. act. 2 Rz 55), überzeugt nicht. An der Sache vorbei geht vor diesem Hintergrund auch, wenn der Kläger ein unfallanalytisches Gutachten zur Frage fordert, ob "die Schwelle zur Gefahr wird, wenn die Geschwindigkeit nicht auf eine Minimum abgebremst wird" (act. 2 Rz. 56). 2.5 2.5.1 Schliesslich kritisiert der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Beklagten gehalten gewesen wären, einen Kabelüberbau zu installieren (act. 2 Rz. 61 ff.). 2.5.2 Die Vorinstanz führte aus, angesichts dessen, dass die Installationen für das Public Viewing augenfällig gewesen seien, sei es für dessen begrenzte Zeitdauer nicht notwendig gewesen, die Kabel oberhalb des Platzes/Gehwegs durchzuführen (act. 5 S. 13 f.). Strassen – und sinngemäss auch Plätze und verschiedene Arten von Wegen – müssten nicht so ausgestaltet werden, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bieten würden (vorne E. III.2.1). 2.5.3 Der Kläger hält dem im Wesentlichen nur seine abweichende Meinung entgegen und verweist in allgemeiner Weise auf das höhere Verkehrsaufkommen, mit dem für den Zeitraum des Public Viewings zu rechnen gewesen sei, sowie die Möglichkeit, "eine weniger steil verlaufende und besser sichtbare Schwelle zu installieren" oder einen Kabelüberbau zu errichten bzw. eine Signalisationstafel anzubringen (act. 2 Rz. 63 ff.). Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen durchaus auch von der Intensität des Publikumsverkehrs abhängen. Allerdings war an der vorliegenden Örtlichkeit aufgrund des Public Viewings in erster Linie mit Personen zu rechnen, die sich zum Platz hin oder vom Platz weg bewegen bzw. sich auf dem Platz aufhalten. Nicht zu erkennen ist demgegenüber, dass am fraglichen Platzrand mit zusätzlichen Fahrradfahrern hätte gerechnet werden müssen. Auch im Übrigen vermag der Kläger die Erwägungen der Vorinstanz, wonach angesichts der konkreten Umstände kein Werkmangel vorliege und die Kabelschwelle insbesondere auch mit

- 18 - Blick auf die begrenzte Zeitdauer, während der sie installiert war, den Anforderungen genüge, nicht zu erschüttern. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kabelschwelle unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit, der Sichtbarkeit und der Aufmerksamkeit, die von einem Velofahrer angesichts der Gegebenheiten erwartet werden kann, nicht als Werkmangel zu werten ist und die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte 1 zu Recht abgewiesen hat. 3. Nicht in Frage gestellt wird vom Kläger schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Feststellungen zum (fehlenden) Werkmangel auch für die Haftung des Beklagten 2 nach Art. 41 Abs. 1 OR gelten (vgl. act. 2 Rz. 69). Auch eine Haftung des Beklagten 2 ist damit zu verneinen. 4. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 100'776.– (vgl. act. 6/2 S. 27) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt worden war, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG; s.a. act. 7). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 19 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten 1 und 2 unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'776.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

LB250024 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.07.2025 LB250024 — Swissrulings