Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Februar 2025; Proz. CG230009
- 2 - Rechtsbegehren: in der Klage (act. 7/1 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 36'199.00 zzgl. Verzugszinsen von 5 % ab dem 30. November 2022 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mobile V700 WLE der Marke Mercedes-Benz FR, Fahrgestell-Nr. 1 (nachfolgend: das «Fahrzeug») zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte im Sinne eines Eventualantrags zu verpflichten, dem Kläger unter Mehrforderungsvorbehalt CHF 9'450.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 30. November 2022 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 6'753.65 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 1'121.50 ab dem 23. Dezember 2022, Verzugszins von 5 % auf CHF 2'520.80 ab dem 15. Juni 2023 und Verzugszins von 5 % auf CHF 3'111.35 ab Zustellung der vorliegenden Klage zu bezahlen. 4. Es sei Herr C._____, Geschäftsführer der D._____ GmbH, als Zeuge nach Art. 169 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu befragen. 5. Es sei Frau E._____, Partnerin des Klägers, als Zeugin nach Art. 169 ZPO zu befragen. 6. Es seien die Parteien nach Art. 191 ZPO zu befragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten." in der Hauptverhandlung (act. 7/26 S. 1 f.): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 36'199.00 zzgl. Verzugszinsen von 5 % ab dem 20. September 2022 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils Mobile V700 WLE der Marke Mercedes-Benz FR, Fahrgestell-Nr. 1 (nachfolgend: das «Wohnmobil») zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte im Sinne eines Eventualantrags zu verpflichten, dem Kläger unter Mehrforderungsvorbehalt CHF 21'078.80 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 20. September 2022 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'143.25 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 1'121.50 ab dem 23. Dezember 2022, Verzugszins von 5 % auf CHF 2'520.80 ab dem 15. Juni 2023, Verzugszins von 5 % auf CHF 4'173.20 ab Zustellung der Klage und Verzugszins von 5 % auf CHF 2'327.75 zu bezahlen. 4.–6. ... [unverändert] 7. Es sei bei Nichtgewährung der Wandelung des Kaufvertrags ein Gerichtsgutachten anzuordnen, welches sich über die Höhe der
- 3 weiteren Reparaturkosten wie die Kosten zur Behebung des Hubbetts, der Satellitenanlage, der Elektronik, etc. äussert. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. November 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'260.–. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von CHF 5'000.– dem Kläger und im Umfang von CHF 260.– der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 5'000.– verrechnet. Der Restbetrag wird direkt von der Beklagten nachgefordert. Die Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur von CHF 450.– werden in der Höhe von CHF 430.– dem Kläger und in der Höhe von CHF 20.– der Beklagten definitiv auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die von ihm bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 20.– zu ersetzen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'000.– zzgl. 8.1 % MwSt. zu bezahlen. 4. ... [Mitteilungssatz] 5. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 36'199.00 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 20. September 2022 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils Mobile V700 WLE der Marke Mercedes-Benz FR, Fahrgestell-Nr. 1, (nachfolgend das «Wohnmobil») zu bezahlen. 3. Es sei die Berufungsbeklagte im Sinne eines Eventualantrags (bei Verneinung einer Wandelung) zu verpflichten, dem Kläger unter
- 4 - Mehrforderungsvorbehalt CHF 17'578.80 zzgl. Verzugszins von 5 % ab 20. September 2022 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 7'543.25 zzgl. Verzugszins von 5 % auf CHF 1'121.50 ab 23. Dezember 2022, Verzugszins von 5 % auf CHF 2'520.80 ab 15. Juni 2023, Verzugszins von 5 % auf 1'573.20 ab Zustellung der Klage und Verzugszins von 5 % auf CHF 2'327.75 ab 26. November 2024 zu bezahlen. 5. Es sei, wie vor der Vorinstanz beantragt, Herr C._____, Geschäftsführer der D._____ GmbH, als Zeuge nach Art. 169 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu befragen. 6. Es sei, wie vor der Vorinstanz beantragt, Frau E._____, Partnerin des Berufungsklägers, als Zeugin nach Art. 169 ZPO zu befragen. 7. Es sei, wie vor der Vorinstanz beantragt, bei Nichtgewährung der Wandelung des Kaufvertrags ein Gerichtsgutachten anzuordnen, welches sich über die Höhe der weiteren Reparaturkosten wie die Kosten zur Reparatur des Hubbetts, der Satellitenanlage, der Elektronik usw. äussert. 8. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dieser zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) ist gelernter Fahrrad- und Motorradmechaniker. Heute ist er pensioniert. Er hat seinen Wohnsitz in F._____ [Ortschaft]. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bezweckt die Wartung, den Handel und die Vermietung von Wohnmobilen, Wohnwagen und Zubehör aller Art sowie den Betrieb von Reparatur- und Servicewerkstätten. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich seit dem 20. September 2022 in G._____ [Ortschaft] (zuvor in H._____ [Ortschaft]). Der Kläger erwarb am 22. August 2022 von der Beklagten ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Mercedes- Benz FR, Typ Mobile V700 WLE, Erstinverkehrssetzung am 20. Februar 2009, mit einem Kilometerstand von 43'100 km zu einem Kaufpreis (inkl. Ablieferungspauschale) von Fr. 36'199.–. Jegliche Sach- und Rechtsgewährleistung wurde – mit
- 5 wenigen Ausnahmen – ausdrücklich wegbedungen. Der Kauf erfolgte "wie gesehen und gefahren" (act. 7/2/2). Am 21. September 2022 wurde der Kläger als neuer Halter eingetragen (act. 7/2/3). Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 24. September 2022. In der Folge machte der Kläger diverse Mängel am Fahrzeug geltend. Zunächst verhandelten die Parteien noch über eine Nachbesserung, bis der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangte. 2. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Wandelung des Kaufvertrags und macht Schadenersatz geltend. Eventualiter beruft er sich auf Minderung (act. 7/1 S. 2). Die Beklagte bestritt die Klage und beantragte deren vollumfängliche Abweisung (act. 7/8 S. 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur ist im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (act. 6 E. I), worauf verwiesen werden kann. Mit Urteil CG230009-K vom 18. Februar 2025 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 2'000.– zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Im Übrigen wies sie die Klage ab (act. 7/33 = act. 6). 3. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erhob der Kläger Berufung. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und wiederholt (mit einigen Abweichungen) seine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträge (act. 2 S. 2). Der mit Verfügung vom 1. April 2025 (act. 8) einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. April 2025 geleistet (act. 10). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. II. 1. Am 1. Januar 2025 trat die Revision der ZPO (Änderung vom 17. März 2023) in Kraft. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt bei Verfahren, die bei Inkrafttreten rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren bleiben somit (abgesehen von den in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen) die altrechtlichen Bestimmungen der ZPO massgebend (nachfolgend: aZPO). Für die Rechtsmittel gilt hingegen
- 6 nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar. 2. Gegen den angefochtenen Endentscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Der Kläger reichte die mit Anträgen sowie einer Begründung versehene Berufungsschrift innert 30-tägiger Berufungsfrist ein (act. 2, Art. 311 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 9 und 10). Der Kläger als vor Vorinstanz teilweise unterlegene Partei ist zur Berufung legitimiert. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 3. a) Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Ersterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK-Spühler, Art. 312 ZPO N 15; ZK-Reetz, Art. 311 ZPO N 36 ff.; BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4). b) Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Eine zutreffende rechtliche Subsumtion ist von der Berufung erhebenden Partei nicht verlangt. Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Viel-
- 7 mehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). c) Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen und der Prozess ist vor dem erstinstanzlichen Gericht abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren dient insbesondere nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 4. Die Vorinstanz verneinte zunächst die Zulässigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Klageänderung. Das Vertragsverhältnis der Parteien qualifizierte sie als sogenannten Platzkauf mit grundsätzlicher Freizeichnung. Neben der Scheibe vorne links habe es einzig Zusicherungen in Bezug auf den Servicecheck, den Gastest und die Motorfahrzeugkontrolle gegeben. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die geltend gemachte Vertragsänderung im Nachgang zum Abschluss des Kaufvertrags sei nicht zustande gekommen. Rechtzeitige Mängelrügen lägen hinsichtlich der Scheibe vorne links und dem Servicecheck vor. Der Wert des Servicechecks sei nicht beziffert worden. Die Reparaturkosten der Scheibe seien in der Klageschrift mit Fr. 2'000.– angegeben und seitens der Beklagten nur pauschal bestritten worden. Der Mangel mache lediglich rund 6 % des Kaufpreises von Fr. 36'199.– aus, was eine Wandelung unverhältnismässig erscheinen lasse. Es sei deshalb auf Minderung im Betrag von Fr. 2'000.– zu erkennen. 5. a) Der Kläger rügt zunächst die Nichtberücksichtigung der Rechnung der I._____ AG vom 25. März 2024 (act. 2 Rz. 14 ff.), welche Kosten für die Scheibenreparatur in Höhe von Fr. 3'789.60 ausweist (act. 7/17/24). In der Klageschrift bezifferte der Kläger die Reparaturkosten der Scheibe vorne links gestützt auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der J._____ AG vom 1. März 2023 auf Fr. 2'000.– (act. 7/1 Rz. 29 und 53). Anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsver-
- 8 handlung vom 13. Dezember 2023 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Demnach verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'000.– zu bezahlen, und der Kläger verpflichtete sich, die Scheibe vorne links reparieren zu lassen. Die Vereinbarung konnte innert 60 Tagen ab Datum der Reparaturrechnung von beiden Seiten widerrufen werden. Der Kläger verpflichtete sich, die Rechnung bei Erhalt umgehend dem Gericht und der Beklagten zuzustellen (act. 7/14). Dieser Verpflichtung kam der Kläger mit Eingabe vom 2. April 2024 nach, indem er dem Gericht die Rechnung der I._____ AG vom 25. März 2024 zusammen mit einem aktualisierten Beweismittelverzeichnis einreichte (act. 7/16 und 7/17/24). Mit Eingabe vom 9. April 2024 widerrief der Kläger die Vereinbarung. Zudem legte er eine Bilddokumentation vom Innenraum des Fahrzeugs nach der Reparatur ins Recht und führte aus, dass sich nun Wasser im Fahrzeuginnenraum befände. Er kündigte eine Notstandsreparatur an. Darüber hinaus teilte er mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Klageantwort verzichte, und ersuchte das Gericht, keinen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen und direkt vorzuladen (Hervorhebung hinzugefügt). In der Betreffzeile hiess es: "[…] Mitteilung des Verzichts auf eine Replik" (act. 7/19). Mit Eingabe vom 30. April 2024 teilte die Beklagte dem Gericht auf entsprechende Anfrage (act. 7/21) mit, dass auch sie auf einen zweiten, umfassenden Tatsachenvortrag verzichte (act. 7/23). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 26. November 2024 zur Hauptverhandlung vor und wies darauf hin, dass (Art. 229 aZPO vorbehalten) keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden könnten (act. 7/24). Im Rahmen des ersten Parteivortrags in der Hauptverhandlung bzw. in den zu den Akten gereichten Plädoyernotizen machte der Kläger erstmals geltend, die Kosten für die Scheibenreparatur seien in seinem Privatgutachten zu gering veranschlagt worden. Sie würden sich auf Fr. 3'789.60 belaufen (act. 7/26 Rz. 54 und 56). b) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass beide Parteien auf ihren zweiten umfassenden Parteivortrag verzichtet hätten. Damit sei der Aktenschluss nach dem ersten Schriftenwechsel eingetreten. Entsprechend seien, vorbehältlich Art. 229 aZPO, nur die in der Klagebegründung und der Klageantwort vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel massgeblich (act. 6 E. III/1). Die Einreichung der Reparaturrechnung der I._____ AG vom 25. März 2024 sei klarerweise in Nachachtung
- 9 der schlussendlich widerrufenen Vereinbarung vom 13. Dezember 2023 erfolgt. Eine prozessual korrekte Einführung der Rechnung als Beweismittel sei im späteren Prozessverlauf unterblieben. Weder sei eine separate Noveneingabe erfolgt noch sei in den Parteivorträgen des Klägers in irgendeiner (auch novenrechtlich zulässigen) Weise auf die genannte Rechnung konkret Bezug genommen worden (act. 6 E. VI/5.7). Der Kläger hält diese Argumentation für überspitzt formalistisch, treuwidrig und falsch. Zusammen mit dem Plädoyer sei auch ein weiteres Beilagenverzeichnis ins Recht gelegt worden, in dem die Rechnung der I._____ AG erneut Gegenstand gewesen sei (act. 2 Rz. 20). c) Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden. Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsprechung, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Ein blosser, pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3). In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221–226 ZPO sowie (für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig waren) aus Art. 229 Abs. 2 aZPO. In Bezug auf neue Tatsachen und Beweismittel ergibt es sich aus Art. 229 Abs. 1 aZPO (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn die Parteien aber auf entsprechende Äusserungsmöglichkeiten verzichten, tritt der Aktenschluss ein (vgl. BGer 4A_494/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.4.1). Wäre es stattdessen möglich, an einer folgenden Instruktions- oder Hauptverhandlung noch unbeschränkt Tatsachen
- 10 vorzubringen, wäre die Eventualmaxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste von vornherein nie, wann der Aktenschluss eintritt. Ein solches Vorgehen würde einem geordneten und für die Parteien berechenbaren Prozessablauf widersprechen (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Hinweisen). d) Es ist fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, der Kläger habe mit seiner Eingabe vom 9. April 2024 auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit verzichten wollen, oder ob sie zumindest hätte nachfragen müssen, als der Kläger mitteilte, dass er auf eine Stellungnahme zur Klageantwort bzw. eine Replik verzichte, und darum ersuchte, ohne weiteren Schriftenwechsel direkt vorzuladen. Der anwaltlich vertretene Kläger intervenierte aber weder in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch machte er in der Berufung geltend, er sei falsch verstanden worden. Mangels entsprechender Rüge ist mithin davon auszugehen, dass mit der Eingabe vom 9. April 2024 für den Kläger der Aktenschluss eintrat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechnung der I._____ AG mit der kommentarlosen Einreichung ausserhalb eines Schriftenwechsels oder einer Verhandlung zum Beweis hätte offeriert werden sollen, fehlte es bis Aktenschluss an einer damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung. Es hilft dem Kläger auch nicht, dass seine Rechtsvertreterin während ihres ersten Parteivortrags angeblich angewiesen worden sei, ihr Plädoyer nicht zu verlesen (vgl. act. 2 Rz. 18), was sich so ohnehin nicht aus dem vorinstanzlichen Protokoll ergibt (vgl. VI Prot. S. 7 ff.). Jedenfalls wurden die Plädoyernotizen zu den Akten genommen und die entsprechenden Vorbringen in der Hauptverhandlung – ob nun vorgetragen oder nicht – erfolgten nach Aktenschluss und damit (grundsätzlich) verspätet. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern die neuen Vorbringen zulässig im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO gewesen wären. Die sich aus der Rechnung vom 25. März 2024 ergebenden Reparaturkosten waren dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt, als er am 9. April 2024 auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit verzichtete. Mit jener Eingabe sah er sich zwar veranlasst, ein anderes Novum vorzubringen (Wasser im Fahrzeuginnenraum), sah aber davon ab, die höheren Reparaturkosten (rechtzeitig) zum Prozessthema zu machen (vgl. act. 7/19). Überdies wurde (selbst wenn die Verspätung entschuldbar wäre) in der Hauptverhandlung nicht hinreichend auf die fragliche Rechnung Bezug genommen – weder im freien mündlichen Vortrag noch in den
- 11 abgegebenen Plädoyernotizen. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die Aufführung im Beweismittelverzeichnis nicht. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen, was hier nicht der Fall ist. Es ist daher weder überspitzt formalistisch noch treuwidrig, dass die Vorinstanz einzig auf die entsprechende Behauptung des Klägers in der Klageschrift abstellte. Im Gegenteil hätte es die Eventualmaxime verletzt, wenn trotz des Verzichts der Parteien auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen worden wären. 6. a) Weiter moniert der Kläger, die Nichtzulassung von Ziff. 7 des Rechtsbegehrens verletze Art. 230 Abs. 1 ZPO (vgl. act. 2 sowie Rz. 22 ff., insb. Rz. 25). Demnach sind Klageänderungen nach Aktenschluss nur zulässig, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen von Art. 227 ZPO auf neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO beruhen. Mit seinem in der Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren Ziff. 7 beantragte der Kläger erstmals die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Höhe der weiteren Reparaturkosten, wie der Kosten zur Reparatur des Hubbetts, der Satellitenanlage und der Elektronik. Dabei handelt es sich um einen Beweisantrag und nicht um eine Klageänderung. Auch dieser scheitert aber daran, dass er nach Aktenschluss erfolgte und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO gegeben wären. Es kann dazu vorab auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. II/5). Die Umstände, welche den Kläger zur Stellung des Beweisantrags veranlassten – namentlich der Umstand, dass die Reparaturkosten in seinem Privatgutachten seiner Meinung nach zu gering geschätzt worden waren – waren dem anwaltlich vertretenen Kläger bereits bekannt, als er am 9. April 2024 auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit verzichtete. Der erst in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf ein gerichtliches Gutachten erweist sich folglich als verspätet. b) Worauf der Kläger in der Berufung zumindest nicht explizit eingeht, ist der Umstand, dass er in der Hauptverhandlung sein Minderungsbegehren sowie sein Schadenersatzbegehren erhöhte und abweichende Anträge zum Zinsenlauf stellte. Diesbezüglich war tatsächlich die Zulässigkeit einer Klageänderung zu prüfen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger nicht begründet habe, inwiefern sich
- 12 seine geänderten Rechtsbegehren auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen würden. Die Klageänderung erweise sich damit als unzulässig und sei für das vorliegende Verfahren – mit Ausnahme der Streitwertberechnung – unbeachtlich (act. 6 E. III/2.2). In der Berufung wiederholt der Kläger zwar (in leicht reduziertem Umfang) seine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträge (act. 2 S. 2), nimmt aber nicht näher zur Zulässigkeit der Klageänderung vor Vorinstanz Stellung. In Rz. 37 f. der Berufung äussert er sich zur Frage der versäumten Einreichung neuer Tatsachen oder Beweismittel. Dabei ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass es seine Sache gewesen wäre, sich vor Erstinstanz im Einzelnen zur Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel zu äussern (Pahud, DIKE-Komm., Art. 229 ZPO N 15; ZR 2017 Nr. 76 E. 5; vgl. auch BGE 144 III 349 = Pra 2019 Nr. 88 E. 4.2.1). Soweit der Kläger geltend macht, es sei am 9. April 2024 gar nicht klar gewesen, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, kann noch einmal auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. II/5). Indem der Kläger ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Klageantwort bzw. eine Replik verzichtete, brachte er seinen Verzicht auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit zum Ausdruck – zumindest konnte er so verstanden werden, was er spätestens mit Erhalt der Anfrage an die Gegenseite vom 16. April 2024, ob diese ebenfalls auf einen zweiten, umfassenden Tatsachenvortrag (Duplik) verzichte (act. 7/21), realisieren musste. Inwiefern bei dieser Ausgangslage unklar gewesen sein soll, ob ihm noch Gelegenheit zu einer schriftlichen Replik eingeräumt würde, erhellt nicht. Es ist auch nicht so, dass der Kläger aus dem allgemeinen Replikrecht etwas ableiten könnte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass bzw. inwiefern seine neuen Vorbringen in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf Noven der Gegenseite aufzufassen wären (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Der Verweis auf KGer LU DOK 000 006 302 vom 9. Januar 2015 hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter (vgl. act. 2 Rz. 7 und Fn. 1). Dort ging es um die Frage, ob ein zweimaliges unbeschränktes Äusserungsrecht der beklagten Partei trotz vorangehendem Verzicht der klagenden Partei auf ihre Replik zulässig sei (vgl. die Entscheidbesprechung von Meyer, in: ius.focus 9/2016). Da die neuen materiellen Anträge des Klägers in der Hauptverhandlung nach Aktenschluss erfolgten und nicht auf neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO beruhten, erkannte die Vorinstanz zu Recht
- 13 auf Unzulässigkeit der Klageänderung. Konsequenterweise wäre hinsichtlich des neuen Streitgegenstandes ein Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen (Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 4A_395/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3). 7. a) Der Kläger rügt sodann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er das Fahrzeug vor Vertragsschluss am 22. August 2022 habe fahren können (act. 2 Rz. 26 ff.). Im schriftlichen Kaufvertrag heisst es, der Käufer kaufe den Occasionswagen "wie gesehen und gefahren" (act. 2/2). In der Klageschrift führte der Kläger aus, dass das Fahrzeug bei der Abholung am 24. September 2022 infolge eines Verschuldens der Beklagten und entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrags nicht "gefahren" worden sei. Seine erste Fahrt müsse somit als "erste Fahrt"/ Probefahrt angesehen werden (act. 7/1 Rz. 16 und 64; Hervorhebung hinzugefügt). Die Beklagte behauptete ihrerseits in der Klageantwort, dass der Kläger das Wohnmobil vor Vertragsschluss am 22. August 2022 Probe gefahren und besichtigt habe (act. 7/8 Rz. 19 f.; Hervorhebung hinzugefügt). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Kläger in seiner Klagebegründung an keiner Stelle ausführte, er habe das Fahrzeug auch vor Vertragsschluss nicht fahren können, und dass er auf eine Stellungnahme zur Klageantwort verzichtete. Sie ging daher mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug vor Vertragsschluss fahren konnte (act. 6 E. VI/1.3.2). Was an dieser Erwägung falsch sein soll, erhellt aus der Berufung nicht. Die Vorinstanz war entsprechend auch nicht zu Beweisabnahmen gehalten, zumal das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen. Im Weiteren gilt Folgendes: Soweit der Kläger implizieren will, dass er das Kaufobjekt nicht ausreichend bzw. nicht in der vertraglich vorgesehenen Intensität habe überprüfen können und dass die Freizeichnung darum nicht greifen könne, ist ihm mit der Vorinstanz (act. 6 E. VI/1.1 und 1.3.4) vorzuhalten, dass der Käufer bei einer Wegbedingung der Gewährleistung akzeptiert, dass er das Fehlen nicht zugesicherter Eigenschaften nachträglich grundsätzlich nicht mehr geltend machen kann. Deshalb kann in solchen Fällen vom Käufer eine Überprüfung der Ware vor dem Vertragsabschluss erwartet werden (BGer 4C.16/2005 vom 13. Juli 2005 E. 1.5). Die Behauptung des Klägers, er habe das Fahrzeug bei der Abholung am 24. September 2022 nicht gefahren (bzw. erst als er danach nach Hause gefahren sei), hat mit der Überprüfung des Kaufobjekts vor Vertragsschluss
- 14 nichts zu tun. Sollte der Kläger einen Kaufvertrag mit weitreichendem Gewährleistungsausschluss und dem Vermerk "wie gesehen und gefahren" unterzeichnet haben, ohne das Kaufobjekt eingehend überprüft (und gefahren) zu haben, so läge das Vorhandensein erkennbarer Mängel in seiner Risikosphäre. b) Was den Umfang des Gewährleistungsausschlusses anbelangt, vertritt der Kläger zudem den Standpunkt, dass, wenn im Kaufvertrag ein Servicecheck vereinbart werde, eine Sachgewährleistung für Mängel, die im Rahmen dieses Servicechecks zum Vorschein kämen, nicht wegbedungen werden könne (act. 2 Rz. 40). Es ist fraglich, ob der vor der Übergabe geschuldete Servicecheck eine Reparaturpflicht für eventuell entdeckte Mängel umfasste. Immerhin wurde (mit wenigen Ausnahmen) jegliche Sachgewährleistung wegbedungen. Es kann jedoch offenbleiben, wie es sich damit genau verhält, zumal der Kläger nicht darlegt, welche konkreten Mängel im Rahmen eines Servicechecks hätten erkannt werden können. Soweit der Kläger weiter geltend macht, auch "im Zuge der Scheibenreparatur" zum Vorschein gekommene Schäden, könnten vom Gewährleistungsausschluss nicht erfasst sein (act. 2 Rz. 40), kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Der Kläger ist noch einmal daran zu erinnern, dass es sich um einen Platzkauf mit grundsätzlicher Freizeichnung von jeglicher Gewährleistung handelt. Die Zusicherung in Bezug auf die Scheibe vorne links konnte sich daher nicht auf "im Zuge der Scheibenreparatur" zum Vorschein gekommene Schäden (an anderen Fahrzeugteilen) erstrecken. c) Ferner behauptet der Kläger, dass gewisse Mängel die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs aufgehoben hätten und eine Wegbedingung der Gewährleistung insofern nicht möglich sei (act. 2 Rz. 40 f.). Ob beim Gebrauchtwagenkauf stets von einer impliziten Zusicherung der Fahrtauglichkeit ausgegangen werden kann, wie der Kläger anzunehmen scheint, kann dahingestellt bleiben. Es dürfte auf die Umstände ankommen. Hier haben die Parteien vereinbart, dass vor der Übergabe eine Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durchzuführen sei. Die freiwillige Fahrzeugprüfung durch das Strassenverkehrsamt dient der Abklärung der Verkehrssicherheit und der Vorschriftsmässigkeit des Fahrzeugs. Insoweit ist dem Kläger Recht zu geben. Tatsache ist jedoch, dass das Fahrzeug vorgeführt wurde und es keine grösseren
- 15 - Beanstandungen gab (vgl. act. 7/2/7 S. 12). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass dem Kläger kein fahruntaugliches Fahrzeug verkauft worden sei (act. 6 E. VI/2.6). Der Kläger hält dem in der Berufung entgegen, dass bei der Motorfahrzeugkontrolle offenbar die Elektronik und/oder das Chassis geprüft worden seien, jedoch weder die Funktion der Satellitenanlage noch der wohnliche Bereich des Wohnmobils. Auch sei offenbar keine längere Fahrt getätigt worden (act. 2 Rz. 48). Dies dürfte insofern zutreffen, als der Wohnaufbau nicht Gegenstand der Fahrzeugprüfung ist, solange er die Verkehrstauglichkeit nicht beeinflusst. Die angeblich sicherheitsrelevanten Mängel sind im klägerischen Privatgutachten wie folgt beschrieben: Das Hubbett sei im Frontbereich nicht korrekt verriegelt. Im schlimmsten Fall müsse während der Fahrt mit einem absinkenden Bett gerechnet werden. Ausserdem sei laut dem Kläger die Satellitenschüssel während der Fahrt von selbst hochgefahren. Dies stelle einen erheblichen Sicherheitsmangel dar. Es bestehe die Gefahr, dass die aufgestellte Satellitenschüssel beim Durchfahren einer Unterführung abbreche und herunterfallende Teile andere Personen verletzen oder das Fahrzeug beschädigen könnten (vgl. act. 2/7 S. 8). Was die mangelhafte Arretierung des Hubbetts anbelangt, so fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Mängelrüge. Der Kläger monierte zunächst nur, dass das motorbetriebene Hochfahren des Hubbetts gestört sei (vgl. act. 2/9 und 2/10). Dabei handelt es sich um eine reine Komforteinschränkung und nicht um einen verkehrsrelevanten Mangel. Was die angebliche Fehlfunktion des Parabolspiegels betrifft, so bestritt die Beklagte das Bestehen eines Mangels (act. 8 Rz. 28 und 34). Bis Aktenschluss nannte der Kläger nur das erwähnte Privatgutachten als Beweismittel für das Vorliegen des Mangels. Dieses kann gestützt auf Art. 177 ZPO (in Verbindung mit Art. 407f ZPO) als Urkunde gewürdigt werden. Die Beklagte bestritt den Inhalt des vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachtens. Sie kritisierte insbesondere, dass es nur anhand einer optischen Begutachtung, ohne Einsatz technischer Hilfsmittel, erstellt worden sei und hauptsächlich die vom Kläger in seinen E-Mails gerügten, angeblichen Mängel dokumentiere (act. 8 Rz. 59 und 62 f.). In der Tat hält das Privatgutachten gerade in Bezug auf die angebliche Fehlfunktion des Parabolspiegels fest, dass es sich ausschliesslich auf die Schilderungen des Klägers stütze. Da dieser die Sicherung für den Antrieb der Satellitenanlage entfernt habe, habe diese nicht
- 16 überprüft werden können (vgl. act. 2/7 S. 8). Somit lassen sich aus dem Privatgutachten keine ausreichend zuverlässigen Schlüsse in Bezug auf das Bestehen der behaupteten Fehlfunktion des Parabolspiegels ziehen. Soweit die mangelhafte Arretierung des Hubbetts und die Fehlfunktion des Parabolspiegels also trotz der Abnahme durch das Strassenverkehrsamt überhaupt vom grundsätzlichen Gewährleistungssauschluss ausgenommen sind, weil sie die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, scheitert eine Sachgewährleistung einerseits an der verspäteten Mängelrüge (mangelhafte Arretierung des Hubbetts), andererseits am fehlenden Nachweis eines Mangels (Fehlfunktion des Parabolspiegels). d) Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlichen Gewährleistungsausschluss sieht der Kläger in der angeblichen Abgabe einer Dichtigkeitsgarantie. In der Klage behauptete er dazu, seitens der Beklagten sei ihm mündlich eine Dichtigkeitskontrolle zugesichert worden (act. 1 Rz. 13). Die Beklagte bestritt dies. Im Gegenteil sei der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs explizit darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einem 13,5 Jahre alten Wohnmobil eben gerade keine entsprechende Garantie gegeben werden könne (act. 8 Rz. 4 ff. und 20). Der Kaufvertrag vom 22. August 2022 enthält einen Schriftlichkeitsvorbehalt (vgl. act. 7/2/2). Die "Scheibe vorne links", an der sich Feuchtigkeitsbeschlag bildete, wurde unbestrittenermassen von der grundsätzlichen Freizeichnung ausgenommen. Zudem wurde festgehalten, dass vor der Übergabe ein Servicecheck, ein Gastest und die Motorfahrzeugkontrolle durchgeführt würden. Die Vorinstanz erwog mit gutem Grund, dass gerade dies deutlich mache, dass eine Dichtigkeitskontrolle bzw. die Zusicherung der Dichtheit des Fahrzeugs eben nicht vereinbart worden seien, andernfalls die spezifische vertragliche Erwähnung der Scheibe vorne links obsolet gewesen wäre. Die Befragung der Partnerin des Klägers als Zeugin erübrige sich daher. Von der Abgabe einer vertraglichen Dichtigkeitsgarantie könne nicht ausgegangen werden (E. VI/1.3.5). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, wenn er meint, die Dichtigkeit stelle bei einem Wohnmobil auch etwas anderes dar als bei einem gewöhnlichen Gebrauchtwagen: Das Wohnmobil diene primär dem Wohnzweck. Umso mehr wäre eine Zeugenbefragung relevant gewesen (vgl. act. 2 Rz. 41). Soweit der Kläger damit geltend machen will, dass trotz Freizeichnungsklausel und Schriftlichkeitsvorbehalt
- 17 eine konkludente Dichtheitsgarantie abgegeben worden sei, weil dies bei Wohnmobilen stillschweigend vorausgesetzt werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch der erneute Hinweis auf die aufgefundenen "To-do-Listen" (act. 2/13) verfängt nicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass in den vom Kläger als Mängellisten bezeichneten Dokumenten stichwortartig gewisse Pendenzen, Unklarheiten oder offene Fragen aufgeführt seien. Von wem, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck diese To-do-Listen geführt worden seien, vermöge der Kläger nicht schlüssig darzutun (E. VI/2.5.2). Die Vorinstanz erwähnte auch, dass die Listen vor dem Hintergrund der Verhandlungen der Parteien über eine vergleichsweise Nachbesserung zu sehen seien (E. VI/2.5.3). Mit all dem setzte sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander. 8. Die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Arglist der Beklagten überzeugen ebenfalls nicht. Zunächst erwähnt er, dass bei der Seitenscheibe etwas "kaschiert" worden sei (act. 2 Rz. 42). Der Ersatz der Seitenscheibe war jedoch Bestandteil des Kaufvertrags. Insofern konnte somit nichts verschwiegen werden. Auch wenn das Fahrzeug ausgehändigt wurde, ohne dass der Servicecheck durchgeführt wurde, zu dem sich die Beklagte verpflichtet hatte (vgl. act. 2 Rz. 45), stellt dies keine Arglist dar, sondern (lediglich) die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Noch einmal: Welche sicherheitsrelevanten Mängel bei diesem Check angeblich zum Vorschein gekommen wären, führt der Kläger an keiner Stelle aus. Die weiteren Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der behaupteten Arglist sind bereits in sprachlicher Hinsicht nur schwer nachvollziehbar. Der Kläger beklagt – soweit verständlich –, dass er das Fahrzeug im Dezember 2022 unter Zwang habe abholen müssen. Damals seien die Mängel bekannt gewesen. Was dies in Bezug auf ein arglistiges Verschweigen bei Vertragsschluss am 22. August 2022 aussagen soll, erhellt nicht. Arglistiges Verschweigen im Sinne von Art. 199 OR setzt notwendigerweise voraus, dass der Verkäufer den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kennt. Nachträgliche Kenntnis des Mangels im Sinne eines dolus superveniens genügt nicht. Verlangt ist positive Kenntnis der Mangelhaftigkeit; darin eingeschlossen ist der Fall, in dem der Verkäufer mit Mängeln an der Kaufsache ernsthaft rechnet – er soll sich nicht bewusst der besseren Kenntnis verschliessen dürfen. Weiss der Verkäufer nicht um den Mangel, scheidet Arglist dagegen
- 18 aus, selbst wenn die Unkenntnis aus der eigenen (selbst groben) Nachlässigkeit folgt (vgl. BGer 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.1 mit Hinweisen). Der Kläger hatte diverse Mängel gerügt und die Parteien hatten anschliessend über eine vergleichsweise Nachbesserung verhandelt. Die Darstellungen dazu gehen auseinander. Offenbar signalisierte die Beklagte zunächst Entgegenkommen. Auch erstellte sie mehrere To-do-Listen, welche der Kläger später im Fahrzeug fand (act. 7/2/12 und 7/12/13). Da die Reparaturarbeiten nicht wie gewünscht vorangingen, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2022 die Wandelung des Kaufvertrags (act. 7/2/14). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 forderte die Beklagte den Kläger schliesslich unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss auf, das Fahrzeug abzuholen (act. 7/2/17). All dem ist immanent, dass auch der Beklagten das Vorliegen gewisser Mängel dannzumal bekannt sein musste. Das hat jedoch nichts mit einem arglistigen Verschweigen bei Vertragsschluss am 22. August 2022 zu tun. Es reicht auch nicht aus, zu behaupten, die Beklagte hätte über den Riss im Dach aufklären müssen, ohne darzutun, dass bzw. inwiefern die Beklagte Kenntnis davon gehabt haben soll. Immerhin räumte der Kläger in der Berufung selbst ein, dass der Riss auch für jemanden mit Fachkenntnissen nicht ohne Weiteres erkennbar war (vgl. act. 2 Rz. 46). Ein arglistiges Verschweigen wurde somit nicht rechtsgenügend dargetan. 9. a) Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von einem sogenannten Platzkauf mit weitgehender Freizeichnung aus. Zugesichert wurde lediglich die Reparatur der Scheibe vorne links. Darüber hinaus wurden ein Servicecheck, ein Gastest und die Vorführung beim Strassenverkehrsamt versprochen. Weitere (auch implizite) Zusicherungen gab es nicht. Sollten die mangelhafte Arretierung des Hubbetts und die Fehlfunktion des Parabolspiegels trotz der Abnahme durch das Strassenverkehrsamt vom grundsätzlichen Gewährleistungsausschluss ausgenommen sein, weil sie die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, scheitert eine Sachgewährleistung einerseits an der verspäteten Mängelrüge (mangelhafte Arretierung des Hubbetts), andererseits am fehlenden Nachweis eines Mangels (Fehlfunktion des Parabolspiegels). Die weitreichende Aufhebung der Gewährleistungspflicht war auch nicht ungültig, weil Mängel bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen worden wären. Dass der Kläger nach gescheiterten Nachbesserungsbemühungen
- 19 zur Abholung eines (unbestrittenermassen) mit gewissen Mängeln behafteten Fahrzeugs angehalten wurde, ändert daran nichts. Rechtzeitige Mängelrügen liegen hinsichtlich der Scheibe vorne links und dem Servicecheck vor. Der Wert des Servicechecks wurde jedoch nicht beziffert. Es wurde auch nicht dargelegt, welche weiteren Mängel im Rahmen eines Servicechecks hätten erkannt werden können. Die Parteien verzichteten im erstinstanzlichen Verfahren auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge in der Hauptverhandlung erweisen sich als verspätet. Es konnte auf die in der Klageschrift behaupteten Kosten für die Scheibenreparatur von Fr. 2'000.– abgestellt werden und es brauchte kein gerichtliches Gutachten angeordnet werden. Die Scheibenreparatur macht nur rund 6 % des Kaufpreises von Fr. 36'199.– aus, weshalb die Wandelung mit der Vorinstanz als unverhältnismässig erscheint (Art. 205 Abs. 2 OR). Es wurde folglich zu Recht auf Minderung im Betrag von Fr. 2'000.– erkannt. b) Was den geltend gemachten Schadenersatz anbelangt, so wurde dieser mit dem negativen Interesse begründet. Der Kläger verlangte, so gestellt zu werden, als ob er nie etwas vom Vertrag gehört hätte (vgl. act. 7/1 Rz. 71). Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen, erwog sie, der Kläger habe es unterlassen, die Voraussetzungen der Schadenshöhe und der Kausalität zu substantiieren und zu beweisen. Es erschliesse sich des Weiteren nicht, warum der geltend gemachte Schaden auch bei einer blossen Minderung des Kaufpreises anfiele (act. 6 E. VI/7.4). In der Berufung anerkennt der Kläger, dass sich die Ausführungen zum Schadenersatz auf die Wandelung bezogen hätten (act. 2 Rz. 50). Da erneut auf Minderung zu erkennen ist, ist auch kein Schadenersatz auf das negative Interesse geschuldet. c) Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
- 20 - III. 1. Bei diesem Ausgang ist auch die nicht selbstständig angefochtene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 6 Dispositiv-Ziff. 2 und 3) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Streitwert der vorliegenden Berufung beträgt Fr. 43'742.25 (Wandelungsbegehren: Fr. 36'199.–; Schadenersatzbegehren: Fr. 7'543.25). Gestützt darauf ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'400.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der diesbezüglich obsiegenden Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Kläger hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 21 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Papierausdrucks der Berufungsschrift (act. 2), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'742.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: