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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 LB240051

25 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,003 parole·~5 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240051-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich, betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 2. Oktober 2024 (CG240039-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage des ablehnenden Entscheids der Finanzdirektion der Stadt Zürich vom 21. Mai 2024 (Urk. 2) eine Staatshaftungsklage über Fr. 1 Million gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Verbesserung der Klage an unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 4). Am 2. Juli 2024 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein (Urk. 6). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 7 S. 3 = Urk. 12 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 8) Berufung, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Behandlung seiner Klage beantragt (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei mit Beschluss vom 18. Juni 2024 in Anwendung von Art. 56 und Art. 132 ZPO Frist angesetzt worden, um die Klage zu verbessern, insbesondere um damit substantiierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 habe der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und seine Bereitschaft kundgetan, die in seiner Klage erwähnten "Beweise und Anlagen" nachzureichen. Mit dieser Eingabe sei er seiner Pflicht nicht nachgekommen, innert Frist dem Gericht eine Art. 221 ZPO entsprechende Klage einzureichen, weshalb androhungsgemäss auf seine Klage nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 2).

- 3 - 2.2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 2.3. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass das Verfahren bisher ungerecht abgewickelt worden sei und fordert eine gründliche Untersuchung. Als "Berufungsgründe" führt er zudem diverse angebliche Rechtsverletzungen auf (Recht auf Familienleben, Zwang und Verletzung der persönlichen Autonomie, Einschränkung der elterlichen Rechte, Meinungsfreiheit, Diskriminierungsverbot; Urk. 11). 2.4. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewandt hat. Vielmehr beschränkt er sich darauf, erneut vorzubringen, weshalb ihm ein Schadenersatz bzw. eine Genugtuung zustehe, und eine gründliche Untersuchung durch das Gericht zu fordern. Dies genügt den oben aufgeführten Begründungsanforderungen nicht (E. 2.2). Das Vorgehen der Vorinstanz ist denn auch nicht zu beanstanden. Wie diese zutreffend feststellte, genügte die Klage vom 28. Mai 2024 den Anforderungen an eine Klage (Art. 221 Abs. 1 ZPO) nicht. Es kann auf ihre Ausführungen

- 4 im Beschluss vom 18. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 4 S. 2 f.). Da der Kläger der Aufforderung, die ungenügende Klage innert Nachfrist zu verbessern, mit seiner Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 6) nicht nachkam, war auf die Klage – wie im Beschluss vom 18. Juni 2024 angedroht wurde (Urk. 4 S. 4) – nicht einzutreten. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Million. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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