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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2025 LB240046

22 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,597 parole·~33 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli und Ersatzoberrichter Dr. iur. D. Egger sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 30. August 2024; Proz. CG200003

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin (act. 2/2 S. 3): " 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 30'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% - auf CHF 17'400.00 für die Zeit vom 10. März 2009 bis zum 29. März 2019, ausmachend CHF 8'750.05, sowie - auf CHF 12'600.00 für die Zeit vom 4. November 2010 bis zum 29. März 2019, ausmachend CHF 5'293.72. - auf CHF 30'000.00 seit dem 29. März 2019 2. Es davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt und sich die Klägerin die Geltendmachung von Mehrforderungen ausdrücklich vorbehält. 3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung aus dem Ereignis vom 10. März 2009 an der C._____-strasse 1 in D._____ zusteht. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'265.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 210.– für Übersetzungskosten. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Fr. 3'950.– von der Klägerin und Fr. 300.– von der Beklagten) verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert. 5. Die den Parteien (Klägerin: Fr. 843.95 inkl. MwSt., Beklagte: Fr. 826.55 inkl. MwSt.) vom Gericht vergüteten Entschädigungen werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____) von Fr. 1'200.– werden der Klägerin auferlegt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für das Schlichtungsverfahren durch die Klägerin bereits bezahlt worden sind.

- 3 - 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'770.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zudem hat sie der Beklagten den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu ersetzen. 8. [Schriftliche Mitteilung]. 9. [Rechtsmittel/Berufung]. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 67): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. August 2024 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin haftet, und es sei die Sache zur Fortführung des Prozesses, insbesondere im Hinblick auf das Quantitativ, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1 Am 10. März 2009 stolperte die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) über einen bei Kanalreinigungsarbeiten der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) in einer Liegenschaft in D._____ verwendeten Schlauch und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu (act. 62 S. 3 und 7). 1.2 Die Klägerin reichte am 29. März 2019 (Datum Poststempel) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern am Albis ein (act. 2/1 und 2). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (act. 2/8 und 11), wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche diese mit Eingabe vom 4. November 2019 innert erstreckter Frist einreichte (act. 2/12 und 16). Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Klage erhob die Beklagte Widerklage und stellte Verfahrensanträge (act. 2/16 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (act. 2/19) stellte das Einzel-

- 4 gericht der Klägerin die Stellungahme der Beklagten vom 4. November 2019 zu und setzte der Klägerin Frist an, um sich zur Zulassung der Widerklage sowie zum Antrag der Beklagten auf Überweisung des Verfahrens ans Kollegialgericht in das ordentliche Verfahren und die einstweilige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung der Beklagten zu äussern (act. 2/19). Mit Eingabe vom 16. März 2020 zeigte Rechtsanwalt X1._____ dem Gericht an, dass er neu mit der Wahrung der Interessen der Klägerin betraut worden sei (act. 2/22); Rechtsanwalt X2._____ erklärte mit Eingabe vom 27. März 2020, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (act. 2/24). Am 20. April 2020 (Datum Poststempel) teilte die Klägerin dem Einzelgericht mit, sie erhebe keine Einwände gegen die Zulassung der Widerklage und entsprechend auch keine Einwände gegen die Überweisung des Verfahrens an das Kollegialgericht in das ordentliche Verfahren. Weiter schloss sich die Klägerin dem Antrag auf einstweilige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung an (act. 2/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 überwies das Einzelgericht das Verfahren an das Kollegialgericht und schrieb das Verfahren Geschäfts-Nr. FV190004-A ab (act. 2/29). 1.3 Das Verfahren wurde vom Kollegialgericht unter der Geschäfts- Nr. CG200003-A weitergeführt. Mit Beschluss vom 2. November 2020 (act. 5) beschränkte das Gericht das Verfahren einstweilen auf die Frage der Haftung der Beklagten, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel betreffend die Hauptklage an und setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer Replik zur Hauptklage und der Klageantwort zur Widerklage an. Zudem wurde die Prozessleitung an Bezirksrichter A. Huber delegiert (act. 5). Die Replik und Widerklageantwort datiert vom 1. Dezember 2020 (act. 8). Die daraufhin eingeholte Duplik datiert vom 22. März 2021 (act. 11 und 14). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (act. 17) wurde der Klägerin die beschränkte Duplik und Widerklagereplik zugestellt. Am 3. November 2021 wurde eine lnstruktionsverhandlung durchgeführt, welche zu keiner Einigung zwischen den Parteien führte (Prot. S. 8). Nachdem die Klägerin nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatte (act. 24 und 27), wurde diese – nachdem sie am 21. März 2022 vertagt worden war – am 27. Juni 2022 durchgeführt (Prot. S. 10 ff.). Am 14. März 2023 erging ein Beweisbeschluss (act. 41 ), dem die Beweis- und Schlussverhandlung mit Zeugeneinvernahme und Parteibefragung der

- 5 - Klägerin sowie Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 22. August 2023 folgten (act. 46; Prot. S. 19 ff.). 1.4 Mit Urteil vom 30. August 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab, hiess die Widerklage gut und stellte fest, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung aus dem Ereignis vom 10. März 2009 an der C._____-strasse 1 in D._____ zustehe (act. 62). 1.5 Die Klägerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Berufung (act. 67). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde der Klägerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt und das Verfahren an den Referenten delegiert (act. 71). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig am 14. Oktober 2024 ein (act. 73). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Berufungsantwort zu verzichten (Art. 312 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. 67). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2.2 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte-

- 6 nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.3 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.4 Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 318 N 54). Insbesondere ist es zulässig, auf die schriftliche Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 E. 1 S. 355 mit Hinweisen). 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus, den sie der rechtlichen Würdigung unterzog: Es waren im Zeitpunkt des Herantretens der Klägerin vor und nach dem Fahrzeug der Beklagten ein Triopan Faltsignal Baustelle mit der Aufschrift "Kanalreinigung" aufgestellt. Die Warnblinkanlage am Fahrzeug und am Anhänger und das Signallicht auf dem Dach waren angeschaltet. Die Schläuche führten nicht über das ganze Trottoir vom Spülwagen ins Haus an der C._____-strasse 1 in D._____ hinein. Der Spülschlauch lag auf einem Haufen auf dem Trottoir und verengte den Durchgang. Als die Klägerin an die "Unfallstelle" heran lief, war F._____ schon am Aufrollen

- 7 des Spülschlauches. Die Klägerin trug keinen ihre Sicht auf den am Boden liegenden Schlauch verdeckenden Schirm vor sich. F._____ gab keinen Warnruf an die Klägerin ab. Die Klägerin lief nicht zu schnell oder grundsätzlich unvorsichtig oder generell unaufmerksam auf den Schlauch / Schlauchhaufen zu. Die Klägerin hielt vor dem Übertreten des Schlauchs nicht an. Der sich aufrollende Schlauch bewegte/wippte aufgrund des Stoppens des Aufrollvorgangs nach, wobei nicht erstellt ist, in welchem Ausmass dies der Fall war. Der Schlauch touchierte die Klägerin am Fuss, sie kam zu Fall und verletzte sich an der rechten Schulter (act. 62 S. 18 f.). 3.2 In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagte zwar den Sorgfaltsbeweis (cura in eligendo, instruendo und custodiendo) nicht habe erbringen können (act. 62 S. 25), ihre Hilfspersonen aber die den konkreten Umständen erforderliche gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Der Beklagten gelinge der Beweis, dass sich ihre Hilfspersonen bei den Kanalreinigungsarbeiten vom 10. März 2009 an der C._____-strasse 1 in D._____ korrekt verhalten hätten. Demzufolge bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten (welcher der Sorgfaltsbeweis mangels Nachweises der Einhaltung der sog. curae misslinge) und dem Schaden. Eine Haftung der Beklagten entfalle und die Klage sei abzuweisen. Demgegenüber sei in Gutheissung der Widerklage festzustellen, dass der Klägerin keine Forderung gegenüber der Beklagten zustehe (act. 62 S. 25 ff.). 4. Standpunkt der Klägerin im Berufungsverfahren 4.1 Die Klägerin kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in drei Punkten. Erstens sei der Unfall durch das abrupte Stoppen des Aufrollvorgangs verursacht worden. Die Vorinstanz habe sich mit ihrer folgenden Erwägung vom als unbestritten festgestellten Sachverhalt, wonach der Schlauch durch den plötzlichen Trommelstopp nachgewippt und die Klägerin am Fuss touchiert habe, so dass sie gestolpert sei, entfernt: So kritisiert die Klägerin die vorinstanzlichen Erwägungen, (1) dass mit Bewegungsveränderungen eines sich aufrollenden Schlauchs durchaus zu rechnen sei

- 8 und dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe (zum Beispiel könne sich der Schlauch mal verheddern, irgendwo anhängen, spannen und nachgeben etc.) und (2) dass sich dieser Schlauch durch das Stoppen des Aufrollvorgangs noch weiter und anders bewegt habe, als es zuvor beim Aufrollen der Fall gewesen sei, führe nicht zu anderweitigen Sicherungspflichten der beiden Hilfspersonen (act. 62 E. 6.3.5.7, S. 41). Es sei unstreitiger Sachverhalt, so die Klägerin in ihrer Berufung, dass erst der Abbruch des Aufrollvorgangs den Schlauch in eine Bewegung gebracht habe, die geeignet sei, den Fuss einer Passantin zu touchieren und diese dadurch zu Fall zu bringen (act. 67 S. 7 f.). 4.2 Zweitens sei es aufgrund der fehlenden Instruktion ihrer Mitarbeiter durch die Beklagte zum Unfall gekommen. Hätte die Beklagte ihre Mitarbeiter genügend instruiert, hätte F._____ oder G._____ während des Aufrollvorgangs das Trottoir beobachtet und F._____ hätte den Aufrollvorgang in diesem Fall gestoppt, bevor die Klägerin den Schlauch erreicht hätte (act. 67 S. 8 f.). 4.3 Drittens erwäge die Vorinstanz, dass aus einem am Boden liegenden und sich aufrollenden Schlauch ein geringes Gefahrenpotential gegeben sei. Soweit dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffe, ziehe die Vorinstanz hieraus nicht den notwendigen Schluss, nämlich dass keinerlei Grund gegeben gewesen sei, den Aufrollvorgang zu stoppen und damit ein kausales Fehlverhalten von F._____ vorliege, das sich durch gehörige Instruktion (insbesondere, das Trottoir zu überwachen und sich nicht von auftauchenden Passanten überraschen zu lassen) hätte vermeiden lassen (act. 67 S. 9 f.). 5. Beweis der fehlenden Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung (Schadenseintritt trotz aller Sorgfalt)

- 9 - 5.1 Die Vorinstanz bejahte in ihren Erwägungen zunächst die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Ferner sei einstweilen bezüglich der natürlichen Kausalität erstellt, dass der Sturz grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich zumindest teilursächlich (auch bei Vorhandensein noch allenfalls näher zu klärender Vorzustände und deren Ausmass) für den Riss an der Schultersehne und damit auch für den behaupteten Schaden der Klägerin sei. Zur Frage und von der Beklagten vorgebrachten Behauptung, es fehle die Kausalität, da die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt habe, sei bei der Frage der Verantwortung/Haftungsbefreiung der Beklagten einzugehen. Weiter sei grundsätzlich auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und Erfahrungen des Lebens sei ein am Boden liegender, sich auf eine Haspel aufrollender Schlauch, der beim Stoppvorgang noch nachgewippt habe, geeignet, einen Erfolg (Sturz der Klägerin mit Schadensfolge) wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Einen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden durch die Klägerin sei zu verneinen (act. 62 S. 22 ff.). 5.2 Die Kritik der Klägerin richtet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz, dass der Beklagten der Beweis der Haftungsbefreiung gelinge. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, es gelinge der Beklagten zwar nicht, den Sorgfaltsbeweis zu erbringen, scheitere ihr Beweis der an den Tag gelegten Sorgfalt doch in den Teilgebieten Auswahl (cura in eligendo) und Instruktion (cura in instruendo). Dagegen gelinge ihr der Beweis, dass sich ihre Hilfspersonen F._____ und G._____ bei den Kanalreinigungsarbeiten vom 10. März 2009 an der C._____strasse 1 in D._____ korrekt verhalten hätten. 5.3 Die Vorinstanz setzt sich in diesem Zusammenhang zunächst detailliert mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auseinander und kommt zum Schluss, dass die Kanalreinigungsarbeiten resp. die dabei am Boden liegenden Schläuche entsprechend dieser Regelungen gekennzeichnet gewesen seien (act. 62 S. 30 ff.). Ferner hätten die Hilfspersonen F._____ und G._____ am 10. März 2009 an der C._____-strasse 1 in D._____ auch vor dem Hintergrund des Gefahrensatzes die für Kanalreinigungsarbeiten resp. die dafür verwendeten, am

- 10 - Boden liegenden und sich aufrollenden Schläuche erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen (act. 62 S. 39 ff.). 5.4 Zu klären ist somit, ob vorliegend insbesondere durch das Stoppen des Aufrollvorgangs ein gefährlicher Zustand vorlag und ob die Hilfspersonen der Beklagten die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen und sich korrekt verhalten haben, wie dies die Vorinstanz erwägt, oder ob sich die Hilfspersonen der Beklagten fehlerhaft verhalten und damit nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren kritisiert wird (act. 67 S. 3). 5.5 Wie von der Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen wurde (act. 62 S. 27 ff.), kann sich der Geschäftsherr neben dem Beweis, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet zu haben, auch mit dem Nachweis von der Haftung befreien, dass der Schaden selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden kann in der vorliegend interessierenden Konstellation dann fehlen, wenn es zum Schaden kommt, obwohl sich die Hilfsperson trotz Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn richtig verhalten hat (FELLMANN/KOTT- MANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2012, Rz. 807 f.). Entsprechend gilt es vorliegend zu prüfen, ob der Beklagten der Beweis gelingt, dass ihre Hilfspersonen die "erforderliche Sorgfalt" angewendet haben, wovon die Vorinstanz ausging. 5.6 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Verschuldens der Hilfsperson der Beklagten zutreffend wiedergegeben, es kann auf diese verwiesen werden (act. 62 S. 30 ff.). Vorliegend steht die objektive Seite des Verschuldens zur Diskussion, wobei der Beklagten bzw. deren Hilfspersonen kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Es stellt sich – mit der Vorinstanz – die Frage, ob die Hilfspersonen mit Blick auf die am 10. März 2009 durchgeführten Kanalreinigungsarbeiten, während derer die Klägerin zu Fall kam, die den konkreten Umständen erforderliche gebotene Sorgfalt an den Tag legten oder nicht (act. 62 S. 30 f.). Fahrlässig handelt, wer die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 563).

- 11 - 5.7 Da sich die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten in erster Linie aus gesetzlichen Regelungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, ergeben, wobei auch andere allgemein anerkannte Verhaltensregeln, selbst wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen werden und keine Rechtsnormen darstellen, in Frage kommen (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen mit Hinweis auf die Rechtsprechung, act. 62 S. 32), setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zuerst detailliert mit den gesetzlichen Regelungen auseinander, die vorliegend in Betracht kommen. Sie kommt dabei zum Schluss, dass diese nicht verletzt worden bzw. dass die Kanalreinigungsarbeiten resp. die dabei am Boden liegenden Schläuche entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Regelungen gekennzeichnet gewesen seien. Diese Erwägungen werden von der Klägerin nicht kritisiert. Somit wurden keine gesetzlichen Regelungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen, verletzt, auch keine Regelungen von privaten oder halböffentlichen Verbänden (act. 62 S. 33 ff.). 5.8 Entsprechend bleibt vorliegend zu prüfen, ob sich aus dem ungeschriebenen Recht bzw. dem Gefahrensatz eine zusätzliche Sicherungspflicht ergibt, der die Hilfspersonen der Beklagten schuldhaft nicht nachgekommen sind. Nach dem Gefahrensatz ist, wer einen Zustand schafft (oder aufrechterhält), der – angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise – einen anderen schädigen könnte, nach allgemein anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ein gefährlicher Zustand im Sinne des Gefahrensatzes ist dann anzunehmen, wenn angesichts der erkennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Die Verletzung des Gefahrensatzes begründet Verschulden; wer diesen Satz nicht beachtet, begeht eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Gefahrensatz sollte allerdings nicht dazu verleiten, aus der blossen Tatsache eines Erfolgseintritts den Rückschluss auf eine vorbestehende gefährliche Situation und ungenügende Sicherungsmassnahmen zu ziehen (REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 1026 ff.). 5.9 Die Vorinstanz wiederholte in diesem Zusammenhang einleitend zunächst, dass vorstehend aus der Strassenverkehrsgesetzgebung in erster Linie hervorgehe, wie das Verkehrshindernis der Kanalreinigungsarbeiten resp. der am Boden

- 12 liegenden Schläuche zu kennzeichnen gewesen sei resp. seien. Konkrete weitere Sicherungspflichten bei Kanalreinigungsarbeiten ergäben sich aus den erwähnten geschriebenen Normen nicht (act. 62 S. 39). Das Aufstellen der Faltsignale "Baustelle" mit besonderem Hinweis auf "Kanalreinigung" und das Einstellen der Warnblinkanlage sowie des Signallichts auf dem Dach des Spülanhängers hätten diesen Sicherungspflichten genügt (act. 62 S. 40). Ferner sieht die Vorinstanz in der vorliegenden Kanalreinigung keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit, die ein hohes Gefahrenpotential mit sich bringe. Die von den Hilfspersonen der Beklagten getroffenen Vorkehrungen (Signalisierung durch die Faltsignale, die Warnlichter und das Signallicht auf dem Dach) seien objektiv betrachtet und angesichts des Gefahrenpotentials der Kanalreinigungsarbeiten resp. der am Boden liegenden Schläuche als für Passanten ausreichende Anzeige der stattfindenden Kanalreinigungsarbeiten zu qualifizieren. Von einem am Boden liegenden Schlauch gehe nicht eine über die offensichtlich von blossem Auge erkennbare "Gefahr" (es liege ein Schlauch am Boden; der Schlauch bewege sich oder könne sich bewegen) gesonderte Gefahr für Mitmenschen aus, die zusätzlicher Vorkehrungen wie weitergehende Kennzeichnungen oder Sicherungsmassnahmen bedürften (act. 62 S. 40 f.). Auch der Umstand, dass sich der Schlauch durch das Stoppen des Aufrollvorgangs noch weiter und anders bewegt habe, als dies zuvor beim Aufrollen der Fall gewesen sei, führe nicht zu anderweitigen Sicherungspflichten der beiden Hilfspersonen. Die Klägerin habe sich sehenden Auges dem sich am Boden liegenden, am Aufrollen befindlichen und damit auch schon bewegenden Schlauch genähert. Sie habe den Schlauch erkannt, als sie herangetreten sei. Eine komplexe, unübersichtliche Situation sei nicht vorgelegen. Die getroffene Signalisierung, gepaart mit der vorliegend erfolgten Wahrnehmung der Klägerin des am Boden liegenden, sich auf die Haspel aufrollenden und bewegenden Schlauchs inkl. Schlauchhaufen, führe bei einer Durchschnittsperson zu einer erhöhten Aufmerksamkeit betreffend mögliche "Gefahren" beim Heranlaufen an die Stelle (act. 62 S. 41). Schliesslich habe auch keine Person das Trottoir überwachen und allfällige Fussgänger an der Passage der verengten Durchgangsstelle hindern müssen, wie dies die Klägerin vorbringe. Angesichts des überschaubaren Schadenpotentials der vorliegend erfolgten Kanalreinigungsarbeiten inkl. der dafür verwendeten Spüls-

- 13 chläuche, auf die wie gesehen genügend hingewiesen worden sei, sei es unverhältnismässig resp. nicht geboten, von Handwerksbetrieben und deren Angestellten weitergehende Sicherungsvorkehrungen oder Vorsichtsmassnahmen zu verlangen als diejenigen, welche sie vorliegend getroffen hätten (act. 62 S. 42 f.). 5.10 Die Klägerin wirft nun der Beklagten vor, dass diese hätte dafür sorgen müssen, dass sich die Kanalreinigungsarbeiter so organisieren, dass sie nicht von einer Passantin überrascht werden und reflexartig den Aufrollvorgang abbrechen, was erst den Unfall hervorgerufen habe (act. 67 S. 3). 5.10.1 Nach dem Gefahrensatz ist zunächst zu prüfen, ob vorliegend ein gefährlicher Zustand geschaffen (oder aufrechterhalten) wurde, der – angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise – einen anderen schädigen könnte. Mit der Vorinstanz ist in der vorliegend interessierenden Kanalreinigung resp. im am Boden liegenden Schlauch keine besonders schadensgeneigte, keine besonders gefährliche Tätigkeit zu sehen, die ein hohes Gefahrenpotential mit sich bringen würde. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts ist nicht besonders erhöht. Die Vorinstanz führt hierzu – wie man dies auch in der Lehre findet (REY/WILDHA- BER, a.a.O., Rz. 1029) – anschaulich aus, dass für die Kanalreinigung am 10. März 2009 weder Schächte geöffnet noch anderweitige Öffnungen am Boden oder auf dem Trottoir hätten vorgenommen werden müssen. Herunterfallende Gegenstände, die eine Gefahr hätten darstellen können, habe es ebenfalls nicht gegeben. Eine mögliche, ja die beinahe einzige, "Gefahr" für Fussgänger oder Passanten sei vom am Boden liegenden Schlauch, allenfalls zusätzlich bei einem sich wegen der Arbeiten bewegenden Schlauch, ausgegangen (act. 62 S. 40). Nichts anderes hat auch für den Aufrollvorgang des Schlauchs zu gelten, wobei selbst die Klägerin im Aufrollvorgang an sich keinen gefährlichen Vorgang zu sehen scheint (vgl. act. 67 Rz. 21 und 27). Die Hilfspersonen der Beklagten führten an der C._____-strasse 1 in D._____ Kanalreinigungsarbeiten durch. Für diese mussten zwangsläufig Spülschläuche ins Haus geführt werden, die nach getaner Arbeit wieder aufgerollt werden mussten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, was mit der Berufung nicht kritisiert wird, dass das Trottoir vor der Liegenschaft dazu zwingend in

- 14 - Anspruch genommen werden musste. Es lag ein zwingender Grund i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVG für das Schaffen eines (vorübergehenden) Verkehrshindernisses vor, das die Hilfspersonen nach Erledigung der Kanalreinigungsarbeiten im Begriff waren, wieder zu beseitigen, indem sie den Schlauch aufrollten (vgl. hierzu die nicht kritisierte Erwägungen der Vorinstanz, act. 62 E. 6.3.3.8). Der Durchgang war gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung auch nur verengt (vgl. vorstehend E. 3.1), und damit nicht unpassierbar. Nachvollziehbar führt die Vorinstanz auch aus, dass es für Passanten nicht überraschend sei, dass sich die verwendeten Schläuche ganz allgemein auch bewegen könnten, da bei Kanalreinigungsarbeiten durchaus mit Wasserdruck in den Schläuchen zu rechnen sei (vgl. hierzu die nicht kritisierten Erwägungen der Vorinstanz, act. 62 S. 37). Ein Schlauch, der aufgerollt wird, bewegt sich gezwungenermassen; ferner setzt das Aufrollen notwendigerweise ein Starten und ein Stoppen des Vorgangs voraus. Es bleibt somit dabei, dass der Aufrollvorgang des Schlauchs an sich, wenn überhaupt (scheint doch selbst die Klägerin in ihrer Berufung davon auszugehen, dass der Aufrollvorgang an sich eine ungefährliche Situation darstellt, act. 67 Rz. 27), dann keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit darstellt und kein hohes Gefahrenpotential mit sich bringt. Die Klägerin will nun im (abrupten) Stoppen des Aufrollvorgangs ein Fehlverhalten der Hilfsperson F._____ sehen, das eine zusätzliche Gefahr geschaffen habe (so auch bereits ihr Standpunkt vor der Vorinstanz, vgl. etwa act. 57 Rz. 9). Wenn sie aber nun geltend macht, es sei erst das (abrupte) Stoppen des Aufrollvorgangs gewesen, das aus einer ungefährlichen Situation eine gefährliche Situation gemacht habe, erscheint dies als konstruiert, will doch die Klägerin hier den Aufrollvorgang weiter in ein Stoppen des Aufrollvorgangs unterteilen, der zusätzliche Sicherungsmassnahmen bedingen soll. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass zum sachgemässen Aufrollen des Schlauchs auf die Haspel auch gehören muss, dass man diesen Aufrollvorgang, aus welchen Gründen auch immer, unterbrechen und das Aufrollen anschliessend wieder aufnehmen können muss, ohne dass damit eine unsachgemässe Bedienung der Haspel verbunden wäre. Alle anderen Annahmen wären als einigermassen lebensfremd anzusehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang weiter, ob sich der Schlauch durch das Stoppen des Aufrollvorgangs

- 15 überhaupt in einem derartigen Ausmass anders als beim Aufrollvorgang an sich bewegte, so dass mit dem Stoppen eine zusätzliche Gefahr geschaffen worden wäre. In diesem Zusammenhang sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wesentlichkeit des Nachwippens des Schlauches – entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 67 Rz. 13) – durchaus von Relevanz. Schläuche können sich – wie bereits erwogen – aufgrund des Wasserdrucks bei Kanalreinigungsarbeiten ganz allgemein bewegen (vgl. die nicht kritisierte Erwägung der Vorinstanz, act. 62 S. 37), womit auch durch einen durchschnittlichen Passanten zu rechnen ist. Die Vorinstanz konnte – was von der Klägerin in ihrer Berufung nicht kritisiert wird – das Ausmass des Nachwippens des Schlauches aufgrund des Stoppens des Aufrollvorgangs in Bezug auf Höhe und Wesentlichkeit der Richtungsveränderung der Schlauchbewegung aufgrund mangelnder klägerischer Behauptungen hierzu nicht erstellen. Dies führt dazu, dass es die Vorinstanz als nicht bewiesen erachtete, dass sich der Schlauch aufgrund des Stoppens des Aufrollvorgangs plötzlich, im Vergleich zur Bewegung im Aufrollprozess, in einem solchen Ausmass anders bewegt hätte, dass eine an diese Stelle herantretende Passantin nicht damit hätte rechnen müssen (act. 62 S. 41). Entsprechend kann aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts auch nicht gefolgert werden, dass das Stoppen des Aufrollvorgangs aus einer zunächst ungefährlichen eine zusätzliche gefährliche Situation gemacht hätte oder eine zusätzliche Gefahr geschaffen hätte, die nicht ohnehin schon vom am Boden liegenden, sich im Aufrollprozess befindenden, Schlauch ausging. Ein Schlauch, der aufgerollt wird, bewegt sich notwendigerweise. Die diesbezügliche klägerische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen verfängt insgesamt nicht. Daran ändert auch nichts, dass es das Nachwippen des Schlauches war, das die Klägerin am Fuss touchierte und zu Fall brachte, hatte die Klägerin mit Schlauchbewegungen im vorgenannten Sinne mit den vorinstanzlichen Erwägungen doch zu rechnen. Die Klägerin kritisiert in diesem Zusammenhang zudem die Erwägung der Vorinstanz auf Seite 41 des Urteils, wonach u.a. mit Bewegungsveränderungen eines sich aufrollenden Schlauchs durchaus zu rechnen sei und dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe; beispielsweise könne sich der Schlauch mal verheddern, irgendwo anhängen, spannen und nachgeben etc. Dass sich dieser

- 16 - Schlauch durch das Stoppen des Aufrollvorgangs noch weiter und anders bewegt habe, als es zuvor beim Aufrollen der Fall gewesen sei, führe nicht zu anderweitigen Sicherungspflichten der beiden Hilfspersonen (als die Signalisierung durch die Faltsignale, die Warnlichter und das Signallicht auf dem Fahrzeugdach). Die Vorinstanz entferne sich, so die Klägerin, vom als unbestritten festgestellten Sachverhalt, wonach der Schlauch durch den plötzlichen Trommelstopp nachgewippt habe und die Klägerin am Fuss touchiert habe, sodass sie gestolpert sei (act. 67 S. 7). Entgegen der klägerischen Kritik ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz von ihrem als unbestritten festgestellten Sachverhalt entfernt haben soll, geht doch auch die Vorinstanz davon aus, dass der sich aufrollende Schlauch aufgrund des Stoppens des Aufrollvorgangs bewegt/nachgewippt habe (wobei nicht erstellt sei, in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sei), der Schlauch die Klägerin am Fuss touchiert habe, sie zu Fall gekommen sei und sich an der rechten Schulter verletzt habe (act. 62 S. 19). Wenn die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung ausführt, es könne für eine Durchschnittsperson als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass für Passanten durch das Stoppen des Aufrollvorgangs mit Bewegungsveränderung des sich aufrollenden Schlauches zu rechnen sei, sind diese Erwägungen nicht zu bemängeln (act. 62 S. 41), hat sich die Vorinstanz an dieser Stelle doch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach dem Gefahrensatz eine "Gefahr" vorlag, die zur Vermeidung eines Schadens erforderliche Massnahmen bedingen würde. Eine Entfernung vom als unbestritten festgestellten Sachverhalt ist darin nicht zu sehen. Die klägerische Kritik verfängt in diesem Punkt nicht. Aus der blossen Tatsache allein, dass die Klägerin stürzte, darf vorliegend nicht der Rückschluss auf eine vorbestehende gefährliche Situation gezogen werden (vgl. auch REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 1026 ff.). Es bleibt daher mit der Vorinstanz dabei, dass die vorliegende Kanalreinigung keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit darstellte und kein hohes Gefahrenpotential mit sich brachte. Auch von einem am Boden liegenden Schlauch ging nicht eine gesonderte, über die offensichtlich von blossem Auge erkennbare "Gefahr" für Mitmenschen aus, dass ein Schlauch am Boden lag, der Schlauch sich bewegte oder bewegen konnte (act. 62 E. 6.3.5.6). Schliesslich stellte vorliegend das Stoppen

- 17 des Aufrollvorgangs nicht eine zusätzliche besondere Gefahr dar (act. 62 E. 6.3.5.7). Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen erst Recht, wenn man berücksichtig, auf welche Gefahren die Lehre den Gefahrensatz sonst anwenden will. In der Literatur werden mit Verweis auf die Rechtsprechung u.a. folgende Anwendungsbeispiele für den Gefahrensatz genannt: Schächte, Öffnungen, Treppen usw. müssen mit Schutzvorrichtungen, z.B. Geländern (ev. auch Beleuchtung) versehen sein; Behälter mit giftigen oder explosiven Stoffen sind besonders zu kennzeichnen; Pflicht des Autofahrers, nachts seinen Wagen zu beleuchten; Pflicht bei Schiessübungen, Absperrungen anzubringen; Pflicht des Skifahrers, die Fahrweise seinem Können und den Umständen anzupassen usw. (BÜTLER, Gefahrensatz und Verkehrssicherungspflichten im Bergrecht, in: Haftung am Berg, HAVE 2013, S. 37 f., m.w.H.; auch KRAUSKOPF/MÄRKI/WIRZ, Gefahrensatz – Ding oder Unding?, in: Brücken bauen, 2018, S. 441 ff.). Vergleicht man den vorliegend auf dem Trottoir liegenden Schlauch mit den genannten Gefahren, erhellt, dass von diesem – wenn überhaupt – kein hohes Gefahrenpotential ausging. Nicht zu verkennen ist schliesslich, dass auch dem von der Klägerin zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_230/2021 vom 7. März 2022) eine dieser erheblichen Gefahren zu Grunde lag. So wurde dort auf einer Baustelle eine im Boden klaffende Öffnung nur mit einer Schicht Sagex abgedeckt, was dazu führte, dass ein darauf tretender Arbeiter rund fünf Meter in die Tiefe stürzte. Auch diese weitaus erheblichere Gefahr, die sich realisierte, ist nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. 5.10.2 In einem zweiten Schritt ist zu klären, welche erforderlichen Massnahmen nach dem Gefahrensatz zu treffen waren, um einen Schaden aus den – wenig schadensgeneigten – Kanalreinigungsarbeiten samt Aufrollvorgang zu vermeiden. Welche Verkehrssicherungspflicht den Gefahrverantwortlichen im Einzelfall trifft, hängt von der Wahrscheinlichkeit und der Schwere des drohenden Schadens ab (KRAUSKOPF/MÄRKI/WIRZ, a.a.O., S. 444). Denn nicht die Schaffung oder Unterhaltung eines gefährlichen Zustandes durch einen Menschen stellt das haftungsbegründende Moment dar, sondern die Unterlassung der gebotenen Massnahmen zur Schadensverhütung (KRAUSKOPF/MÄRKI/WIRZ, a.a.O., S. 442). Entsprechend

- 18 hat die Beklagte nicht bereits dann zu haften, wenn sie einen – wenig schadensgeneigten – Zustand geschaffen hat, sondern erst, wenn ihre Hilfspersonen es unterlassen haben, die gebotenen Massnahmen zur Schadensverhütung zu treffen. Entsprechend ist vorliegend die Frage zu beantworten, wie die Kanaleinigungsarbeiten der Beklagten an der C._____-strasse 1 in D._____, wie das Aufrollen des Schlauchs zu kennzeichnen oder allenfalls zu sichern waren. Wie vorstehend erwogen bestand die Gefahr, die es vorliegend zu kennzeichnen oder sichern galt, im am Boden liegenden Schlauch, von dem aber einzig die offensichtlich von blossem Auge erkennbare "Gefahr" für Mitmenschen ausging, dass ein Schlauch am Boden liegt und der Schlauch sich bewegt oder bewegen kann. Da nicht erstellt ist, dass vom Stoppen des Aufrollvorgangs eine gesonderte Gefahr ausging, ist zu prüfen, wie der Aufrollvorgang zu kennzeichnen oder zu sichern war. Zunächst ist hierzu – wie erwähnt – festzuhalten, dass sich – neben der Kennzeichnung – keine konkreten weiteren Sicherungspflichten bei Kanalreinigungsarbeiten aus den geschriebenen Normen ergeben. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen blieben unwidersprochen. Dass dem am Boden liegenden Schlauch mit einer Kennzeichnung der Kanalreinigungsarbeiten in mehrfacher Hinsicht entsprochen wurde, wie die Vorinstanz erwägt, darauf scheint die Klägerin in ihrer Berufung nicht einzugehen. Ebensowenig kritisiert die Klägerin die vorinstanzliche Erwägung, dass angesichts des erwähnten geringen Schadenpotentials der Kanalreinigungsarbeiten bauliche Sicherungsmassnahmen (z.B. Absperrung, Legen von Schlauchleitungen etc.) unverhältnismässig gewesen wären (act. 62 E. 6.3.5.6). Vielmehr sieht sie in ihrer Berufung die zur Vermeidung eines Schadens erforderliche Massnahme im Sichern des Aufrollvorgangs durch einen zusätzlichen Mitarbeiter. Es fragt sich daher, was unter den gegebenen Umständen und für die betr. Kategorie von Schädigern an Sorgfalt erwartet werden kann und muss, wobei sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nach der Art, Wichtigkeit und Gefährlichkeit einer Tätigkeit richten. Vorliegend kann den Hilfspersonen der Beklagten aber – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht vorgeworfen werden, sie hätten die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen. Einerseits sind aufgrund der vor-

- 19 liegenden wenig schadengeneigten, nicht besonders gefährlichen Tätigkeit, die kein hohes Gefahrenpotential mit sich bringt, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überzustrapazieren (GRIEDER, Vertragswidrigkeit und objektivierte Fahrlässigkeit, 2002, S. 108). Mit der Signalisation der Kanalreinigungsarbeiten und entsprechend auch des Schlauches mittels Faltsignalen, Warnlichtern und dem Signallicht auf dem Fahrzeugdach haben die Hilfspersonen der Beklagten die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt aufgewendet und auf die vom am Boden liegenden Schlauch ausgehende "Gefahr" hingewiesen, nämlich dass ein Hindernis, konkret ein Schlauch, auf dem Trottoir liegt. Mit dem Signalisieren der Arbeitsstelle machten die Hilfspersonen der Beklagten die Passanten auf die Kanalisationsarbeiten und damit auch auf den am Boden liegenden Schlauch aufmerksam. Dass ein durchschnittlicher Passant auch damit rechnen musste, dass sich derartige Schläuche bewegen könnten, darauf wurde bereits weiter vorne eingegangen. Auch die Klägerin nahm gemäss eigener Darstellung den sich bewegenden Schlauch wahr und musste entsprechend gewarnt sein (act. 67 S. 8). Darüber hinaus ist sachverhaltsmässig auch erstellt, dass der Schlauch im Unfallzeitpunkt nicht vom Spülwagen quer über das ganze Trottoir in die Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ hinein führte, sondern der Schlauch auf einem Haufen auf dem Trottoir lag (act. 62 S. 10 ff.). Selbst die Klägerin geht davon aus, dass die "enge Gefahrenstelle" noch passierbar gewesen sei (act. 62 S. 10). Vor diesem Hintergrund hätte auch von der Klägerin nach der Eigenart des sozialen "Begegnungsverhältnisses" tatsächlich keine weitergehenden Sorgfaltsmassnahmen erwarten werden dürfen, als diejenigen, welche die Hilfspersonen der Beklagten vorliegend beachteten (vgl. JAUN, Der Gefahrensatz – Gefahr oder Chance?, in ZBJV 139/2003, S. 152). Hatte die Klägerin die schädigende Gefahrenquelle vor Augen und hätte sie es insofern bis zu einem gewissen Grade selber in der Hand gehabt, dafür zu sorgen, dass sich deren spezifisches Risiko nicht verwirklicht, muss dies bei der Beurteilung der objektiven Begründetheit einer bestimmten Sicherheitserwartung negativ zu Buche schlagen. Irgendwo kommt der Punkt, wo die Pflicht zur Sicherung einer Gefahrenquelle abgelöst wird von der Eigenvorsorge bzw. – bei deren Unterbleiben – vom eigenverantwortlichen Handeln der betroffenen Verkehrsteilnehmer (JAUN,

- 20 - Der Gefahrensatz – Gefahr oder Chance?, in ZBJV 139/2003, S. 161). So nahm vorliegend wie erwähnt auch die Klägerin gemäss eigener Darstellung den sich bewegenden Schlauch wahr (act. 67 S. 8), sie erkannte die "Gefahr" und war gewarnt. Das Stoppen des Aufrollvorgangs führte für sie, mit der Vorinstanz, nicht zu einer für Dritte nicht vorhersehbaren Bewegungsänderung. Der Durchgang war zwar verengt, aber die "Gefahrenstelle" noch passierbar. Auch vor diesem Hintergrund waren die Hilfspersonen der Beklagten daher nicht verpflichtet, die Kanalreinigung über die Signalisation der Arbeitsstelle und damit des Schlauches hinaus zu signalisieren oder zu sichern. Es ist der Hilfsperson der Beklagten somit nicht vorzuwerfen, ein durchschnittlicher Kanalreinigungsarbeiter hätte unter den gegebenen Umständen zum Sichern des Aufrollvorgangs einen zusätzlichen Mitarbeiter beiziehen oder die Gefahrenstelle anderweitig weiter sichern müssen. Das hypothetische Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Kanalreinigungsmitarbeiters in der Situation des Gefahrverantwortlichen hätte nicht anders sein müssen (BGE 137 III 539 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_214/2010 vom 3. Juni 2010 E. 5). Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu verkennen, dass die Klägerin noch in ihrer Klageschrift den Standpunkt einnahm, G._____ habe während des Aufrollprozesses am Schlauchende im Hausinneren den Schlauch auf Spannung / Zug gehalten (act. 2/2 Rz. 29). Es konnte aber durch die Vorinstanz weder erstellt werden, dass der Schlauch im Unfallzeitpunkt quer über das Trottoir reichte, noch dass er irgendwie auf Zug gehalten wurde. Vielmehr versucht die Klägerin aus einer weitaus weniger wahrscheinlichen Konstellation, nämlich dass sie ein Fehlverhalten von F._____ im Stoppen des Aufrollvorgangs sehen will, und genau in diesem Zeitpunkt auch noch die Klägerin die Stelle zu passieren versucht habe, eine zusätzliche Gefahr und Sicherungspflicht zu begründen. Aus dieser Situation ergibt sich aber, wie gesehen, keine zusätzliche Sicherungspflicht der Hilfspersonen der Beklagten (vgl. KRAUSKOPF/MÄRKI/WIRZ, a.a.O., S. 444). Es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten mit der mehrfachen Signalisation ihrer Arbeiten die gebotenen Massnahmen zur Schadensverhütung unterlassen (KRAUS- KOPF/MÄRKI/WIRZ, a.a.O., S. 442).

- 21 - Ferner kann auch bei den vorliegend genügend gekennzeichneten Kanalreinigungsarbeiten der Hilfsperson der Beklagten, F._____, keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie den Aufrollvorgang stoppte, als sich die Klägerin näherte. Bereits aus den Erwägungen zum gefährlichen Zustand ergibt sich, dass das Stoppen des Aufrollvorgangs nicht eine zusätzliche besondere Gefahr darstellte, die zusätzlich zu sichern gewesen wäre. Ferner wurde vorstehend auch erwogen, dass zum sachgemässen Aufrollen des Schlauchs auf die Haspel gehören muss, dass man diesen Aufrollvorgang, aus welchen Gründen auch immer, unterbrechen und das Aufrollen anschliessend wieder aufnehmen können muss, ohne dass damit eine unsachgemässe Bedienung der Haspel verbunden wäre. Alle anderen Annahmen erschienen einigermassen lebensfremd. Insofern kann der Hilfsperson der Beklagten, F._____, kein unsorgfältiges Verhalten vorgeworfen werden. Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass durch das Stoppen des Aufrollvorgangs eine zusätzliche Gefahr geschaffen worden sei, die es zusätzlich abzusichern gegolten habe, kann nicht zugestimmt werden und diese erscheint insgesamt als etwas konstruiert. Unerheblich ist überdies, ob der Aufrollvorgang nun ein oder mehrere Male gestoppt wurde, zumal dadurch ebenfalls kein Fehlverhalten von F._____ begründet würde. Im Übrigen kann auch hier weiter auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach aus dem Umstand, dass F._____ beim Erblicken der Klägerin den Aufrollvorgang gestoppt hat, vorliegend nicht auf eine Pflichtverletzung der Hilfspersonen geschlossen werden könne. Das Stoppen des Aufrollvorgangs habe nicht zu einer für Dritte nicht vorhersehbaren Bewegungsveränderung des zuvor aufrollenden Schlauches geführt. F._____ habe sich überdies bei der Schlauchtrommel und auch "auf Platz" und am Ort des Geschehens befunden, als der Schlauch schon am Aufrollen gewesen sei. Er sei für Passanten durchaus erreichbar gewesen. Ein unbeaufsichtigtes Aufrollen des Schlauches liege nicht vor. Ein Absperren des Trottoirs, z.B. auch mit dem Vorschriftssignal Verbot für Fussgänger, beim Aufrollen des Schlauchs sei damit nicht notwendig oder geboten gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dies theoretisch möglich gewesen wäre. Es könne unter diesen Umständen angesichts der wenig schadengeneigten Tätigkeit der Kanalreinigung und des geringen Gefahrenpotentials eines

- 22 am Boden liegenden und sich aufrollenden Schlauchs auch nicht erwartet werden, dass F._____ ständig das Trottoir im Blick haben müsse, um allfällige herantretende Fussgänger auf den offensichtlich von blossem Auge erkennbaren, sich bewegenden Schlauch am Boden hinzuweisen, den im Übrigen auch die Klägerin wahr genommen habe. Um auf die "Gefahren" von Kanalreinigungsarbeiten wie vorliegend insb. am Boden liegenden Schläuchen hinzuweisen, dienten die erwähnten Triopan-Faltsignale oder auch die Warnblinkanlage (act. 62 E. 6.3.5.8). 5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Hilfspersonen der Beklagten bei ihren wenig schadensgeneigten Arbeiten die erforderlichen Sicherungsmassnahmen ergriffen haben. Es ist ihnen nicht vorzuwerfen, sie hätten zusätzliche Massnahmen ergreifen müssen, etwa indem G._____ den Aufrollvorgang zusätzlich hätte überwachen müssen. Selbst die Klägerin wurde durch die getroffenen Massnahmen gewarnt und nahm gemäss eigener Darstellung den sich bewegenden Schlauch wahr (act. 67 S. 8). Die Berufung ist abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgehend vom Streitwert von zumindest CHF 30'001.– ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'900.– festzusetzen (§§ 4 und 12 GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist im Berufungsverfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen, weil die Klägerin unterliegt und der Beklagten kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. August 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'900.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah-

- 23 rens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 3'900.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 67), sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'001.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

LB240046 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2025 LB240046 — Swissrulings