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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2024 LB240031

12 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,739 parole·~29 min·7

Riassunto

Haftung / Rückweisung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 12. November 2024 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Haftung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2022; Proz. CG220006 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. September 2022; LB220017 Urteil Bundesgericht vom 12. Juli 2024; Proz. 2C_900/2022

- 2 - Rechtsbegehren: (Proz. CG200026; act. 1 S. 2, act. 5 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Haftbedingungen des Klägers vom 6. bis 26. Januar 2017 im BG Pfäffikon eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 40'000 (Genugtuung) nebst 5% Zins ab 16. Januar 2017 (mittlerer Verfall) und CHF 15'684.55 (Schadenersatz) nebst 5% Zins ab 13. August 2018 zu entrichten." Urteil des Bezirksgerichtes vom 11. März 2021: (Proz. CG200026; act. 57 S. 17 f.) 1. Es wird festgestellt, dass die Haftbedingungen des Klägers im Zeitraum vom 6. bis zum 26. Januar 2017 im Gefängnis Pfäffikon eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. 2. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Klägers werden abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Mitteilung). 7. (Rechtsmittel/Berufung).

- 3 - Berufungsanträge: (Geschäfts-Nr. LB210024) des Klägers und Berufungsklägers (act. 54 S. 3): Hauptantrag: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei Ziff. 2 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich vom 11.03.2021 aufzuheben und dem Berufungskläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 15'684.55 zuzüglich Zins ab dem 13.08.2018 und eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins ab dem 13.08.2018 zu entrichten. 2. Es sei die Berufung gutzuheissen und die Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11.03.2021 aufzuheben, dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten zur Gänze dem Kanton Zürich aufzubürden. Eventualiter: 3. Es sei die Berufung gutzuheissen und die Ziffern 2, 4, 5, 6 des Urteils vom Bezirksgericht Zürich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Neuanhandnahme zurückzuweisen. des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 61 S. 2): 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Anschlussberufungsanträge: (Geschäfts-Nr. LB210024) des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (act. 61 S. 2) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen das vor erster Instanz gestellte Feststellungsbegehren des Klägers (Antrag 1: Feststellung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Anschlussberufungsbeklagten.

- 4 des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 70 S. 2) Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 9. November 2021 (Geschäfts-Nr. LB210024; act. 54) 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit die Aufhebung von Dispositiv- Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021 beantragt wird. 2. Auf das Gesuch des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 3. (Mitteilung/Rechtsmittel). Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 9. November 2021 (Geschäfts-Nr. LB210024; act. 54) 1. In Gutheissung des Eventualantrags der Berufung werden Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten." 3. Die Regelung der Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird dem vorinstanzlichen Endentscheid vorbehalten. 4. (Gerichtskosten).

- 5 - 5. (Parteientschädigung). 6. (Mitteilung). 7. (Rechtmittel). Urteil des Bezirksgerichtes vom 24. Februar 2022: (Proz. CG220006; act. 65) 1. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. Januar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 2. Das Schadenersatzbegehren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Mitteilung). 7. (Berufung). Berufungsanträge: (im Geschäft LB220017) des Klägers und Berufungsklägers (act. 63 S. 3 f.): Hauptanträge: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.02.2022 aufzuheben und den Kanton Zürich und festzustellen, dass die Haftbedingungen des Klägers vom 06.-26.01.2017 im BG Pfäffikon

- 6 eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3, von Art. 1 der Antifolterkonvention EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. 2. Es sei die Berufung gutzuheissen und dem Berufungskläger eine über den bereits gewährten Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.000 hinausgehende Summe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 16.01.2017 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 3. Es sei die Berufung gutzuheissen und Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.02.2022 aufzuheben und dem Berufungskläger einen Auslagenersatz im Umfang von CHF 15'684.55 nebst Zins ab dem 13.08.2018 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. 4. Es sei die Berufung gutzuheissen und Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.02.2022 aufzuheben und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu gewähren; jedenfalls sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.02.2022 aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege vollständig und über die Gerichtskosten hinausgehend auch für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Eventualiter: 5. Es sei die Berufung gutzuheissen und dem Berufungskläger für die ausserprozessualen Aufwendungen eine Summe von CHF 15'685.55 zuzüglich zu 5% ab dem 13.08.2018 sowie eine über den bereits gewährten Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.000 hinausgehende Summe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 16.01.2017 (mittlerer Verfall) zu bezahlen, unter dem Vorbehalt einer Nachklage. Subeventaliterantrag: 6. Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24.02.2022 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuanhandnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 69 S. 2): 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 7 - Anträge der Anschlussberufung (Geschäfts-Nr. LB220017) des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (act. 69 S. 2) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen das vor erster Instanz gestellte Genugtuungsbegehren des Klägers (Antrag 2: Genugtuungsforderung von Fr. 40 000) vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Anschlussberufungsbeklagten. des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 76) 1. Es sei Ziff. 1 der Anschlussberufung vom 09.06.2022 abzuweisen und den Beklagten zu verpflichten, auch die Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.– zu bezahlen. 2. Es sei Ziff. 2 der Anschlussberufung vom 09.06.2022 abzuweisen und den Beklagten zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 30. September 2022 (Geschäfts-Nr. LB210024; act. 81) 1. Auf den Hauptantrag Ziff. 1 sowie die Verfahrensanträge Ziff. 7 und 9 der Berufung wird nicht eingetreten. 2. (Mitteilung und Rechtsmittel). Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 30. September 2022: (Geschäfts-Nr. LB220017; act. 81) 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen soweit darauf eingetreten wird und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Februar 2022 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 5'500.– festgesetzt und im Betrag von CHF 5'400.– dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbe-

- 8 klagten auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Der Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– zu zahlen. 4. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten wird in einem separaten Entscheid befunden. 5. (Mitteilung). 6. (Beschwerde). Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2024 (act. 95) 1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. lm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gutgeheissen, als es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X.____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 3. Dem Kanton Zürich werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. 4. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt X._____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

- 9 - 5. Rechtsanwalt X._____ wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Berufungskläger) befand sich wegen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung seit dem 1. April 2016 in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen des Kantons Zürich in Untersuchungshaft sowie ab dem 18. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Wegen Problemen im Haftvollzug wurde er am 5. Januar 2017 vom Bezirksgefängnis Pfäffikon ins Bezirksgefängnis Winterthur verlegt, jedoch wegen neuerlichen Schwierigkeiten am folgenden Tag, 6. Januar 2017, in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon zurückverlegt, wo er bis am 26. Januar 2017 verblieb. 2. Am 6. Februar 2017 erhob der Berufungskläger Rekurs gegen die Rückversetzung ins Bezirksgefängnis Pfäffikon bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er verlangte, es sei festzustellen, dass die Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon vom 6. bis 26. Januar 2017 gegen das Verbot der Folter i.S.v. Art. 3 EMRK verstossen hätten, und es sei ihm dafür eine Genugtuung auszurichten. Die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern gab daraufhin eine Administrativuntersuchung in Auftrag. Der mit der Untersuchung betraute Dr. iur. B._____ gelangte im Schlussbericht vom 23. Mai 2017 zur Auffassung, mehrere Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon seien in ihrer kumulativen Auswirkung und angesichts der Dauer von beinahe drei Wochen objektiv klar einer erniedrigenden, diskriminierenden Behandlung gleichgekommen. In Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte und Überforderung des Personals zufolge des renitenten und gewalt-

- 10 tätigen Verhaltens des Berufungsklägers seien die Haftbedingungen in einer Gesamtbetrachtung indes nicht verfassungs- und konventionswidrig gewesen, weil den Mitarbeitenden des Gefängnisses eine Diskriminierungsabsicht gefehlt habe. Den Rekurs des Berufungsklägers wies die Direktion der Justiz und des Inneren am 26. September 2017 mangels Zuständigkeit ab, soweit sie darauf eintrat. 3. Am 13. August 2018 erhob der Berufungskläger beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Staatshaftungsbegehren, worin er um Feststellung ersuchte, die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Pfäffikon vom 6. bis 26. Januar 2017 hätten gegen das Verbot der Folter verstossen (Art. 3 EMRK), und Genugtuung sowie Schadenersatz verlangte. Der Regierungsrat, vertreten durch die Finanzdirektion, erachtete die Haftbedingungen im fraglichen Zeitraum weder als verfassungs- noch als konventionswidrig und lehnte das Begehren mit Entscheid vom 7. Mai 2019 ab. 4. Am 7. April 2020 reichte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Zürich Haftungsklage gegen den Kanton Zürich (nachfolgend Berufungsbeklagter) ein. Er beantragte wiederum, es sei festzustellen, dass seine Haftbedingungen vom 6. bis 26. Januar 2017 im Bezirksgefängnis Pfäffikon eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. Zudem sei der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 40'000.– Genugtuung nebst 5% Zins ab 16. Januar 2017 und Fr. 15'684.55 Schadenersatz nebst 5% Zins ab 13. August 2018 zu bezahlen. Das Bezirksgericht hielt mit Urteil vom 11. März 2021 fest, dass die Haftbedingungen des Berufungsklägers im fraglichen Zeitraum im Gefängnis Pfäffikon eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, wies indes die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab, da es die entsprechenden Ansprüche als verwirkt betrachtete. 5. Gegen das erstinstanzliche Urteil wehrten sich der Berufungskläger mit Berufung und der Berufungsbeklagte mit Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die II. Zivilkammer hob den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 9. November 2021 auf, trat auf das Feststellungsbegehren des Berufungsklägers nicht ein und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Schadenersatz- und

- 11 - Genugtuungsbegehren an die Vorinstanz zurück. Diese fällte am 24. Februar 2022 ein neues Urteil. Darin verpflichtete sie den Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins von 5% ab 16. Januar 2017 zu bezahlen, das Schadenersatzbegehren wies sie ab. Die Gerichtskosten auferlegte sie zur Hälfte dem Berufungskläger, wobei sie diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Parteientschädigungen sprach sie keine zu. 6. Die dagegen vom Berufungskläger erhobene Berufung beim Obergericht blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 30. September 2022 bestätigte die II. Zivilkammer den bezirksgerichtlichen Entscheid und wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung, die der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort erhoben hatte, ab, soweit sie darauf eintrat. 7. Mit Beschwerde vom 4. November 2022 gelangte der Berufungskläger ans Bundesgericht. lm Hauptantrag verlangte er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 16. Januar 2017 zu bezahlen; zudem seien ihm ein Auslagenersatz von Fr. 15'684.55 nebst Zins ab dem 13. August 2018 und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragte der Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei ans Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Nach Einholung einer Beschwerdeantwort sowie einer Stellungnahme des Berufungsklägers dazu hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2024 teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom 30. September 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. II. 1. Die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und den Sachverhalt, zu deren Beurteilung die Sache zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts vom 30. September 2022, nicht hingegen den Beschluss

- 12 gleichen Datums aufgehoben (act. 95 Dispositiv-Ziff. 1). Der Beschluss der Kammer, mit dem auf den Hauptantrag Ziff. 1 (Feststellungsbegehren) sowie die Verfahrensanträge Ziff. 7 und 9 der Berufung nicht eingetreten wurde, erwuchs demnach in Rechtskraft. Hierüber ist mit dem vorliegenden Entscheid nicht mehr zu befinden. 2. Vor Bundesgericht war die Höhe des Genugtuungsanspruchs des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten streitig sowie die Frage, ob der Berufungskläger zusätzlich Schadenersatz im Sinne eines Auslagenersatzes verlangen kann. Der Berufungskläger erhob ausserdem verschiedene formelle Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht prüfte den Sachverhalt und die Verletzung des kantonalen Haftungsgesetzes sowie die Verletzung der verwiesenen Bestimmungen der ZPO und des OR als subsidiäres kantonales Recht bezüglich Willkür (act. 95 E. 2.1 ff.). Es hielt die Beschwerde hinsichtlich der Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 95 E. 4), willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (act. 95 E. 5) und des Schadenersatzbegehrens (Auslagenersatz für Gutachten C._____ und vorprozessuale Anwaltskosten; act. 95 E. 8) für unbegründet. Der Rückweisungsauftrag beschränkt sich demnach auf die Festsetzung einer Genugtuung. 3. Durch die bundesgerichtliche Aufhebung des Urteils der Kammer und die Rückweisung des Verfahrens steht der Prozess in verfahrensrechtlicher Hinsicht dort, wo er stand, bevor das aufgehobene Urteil erging. Es ist daher im Rahmen des Rückweisungsauftrags über die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Februar 2022 neu zu entscheiden. Dabei ist die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu beachten (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Die Kammer hat folglich dem neuen Entscheid die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Rückweisungsentscheids zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung beschlägt sowohl Punkte, bezüglich welcher keine Rückweisung erfolgte (die also durch das Bundesgericht definitiv entschieden wurden), als auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BSK BGG-DORMANN, Art. 107 N 18). 4.

- 13 - 4.1. Bezüglich des dem Genugtuungsanspruch zu Grunde liegenden Sachverhalts hielt das Bundesgericht folgende Tatsachen bzw. Haftbedingungen als erstellt (act. 95 E. 5.1 f.): Der Berufungskläger habe sich vom 6. bis 26. Januar 2017 in Einzelhaft befunden. Zunächst sei er in der Sicherheitszelle 1 gewesen. Als er dort am 14. Januar 2017 teilweise durch die Essensklappe hinausgedrungen sei, sei er unter Einsatz von sechs Polizeibeamten in die Sicherheitszelle 2 verlegt worden. Nach einem erneuten Versuch, durch die Essensklappe hinauszudringen, sei der Berufungskläger am 23. Januar 2017 mithilfe der Polizei in die Sicherheitszelle 1 zurückverlegt worden. Der Berufungskläger habe im fraglichen Zeitraum durchgehend Fussfesseln getragen und bis auf die Zellenverlegungen vom 14. und 23. Januar 2017 habe das Gefängnispersonal die Türe zu seiner Zelle nie geöffnet. Er habe nur über ein einziges Kleidungsstück verfügt, einen sogenannten Poncho. Unterwäsche habe er keine tragen können. Der Berufungskläger habe nur im Zeitraum vom 9. bis 14. Januar 2017 über eine Matratze in seiner Zelle verfügt. Vorher und nachher habe er ohne Matratze auf dem Boden schlafen müssen. Zudem habe in der Sicherheitsabteilung ein Heizungsproblem bestanden. Eine dem Berufungskläger am 9. Januar 2017 zur Verfügung gestellte Wolldecke sei ihm am 14. Januar 2017 wieder weggenommen worden. Am 16. Januar 2017 habe der Berufungskläger im Austausch gegen eine Zahnbürste eine Wolldecke ausgehändigt erhalten. Über sonstige Hygienemittel oder Zugang zu einer Dusche habe er nicht verfügt. Der Berufungskläger habe nie Gelegenheit zu einem Hof- oder Spaziergang gehabt. Er habe keine Besuche von seiner Familie empfangen können, die Aushändigung von Schreibzeug und Lesematerial sei ihm verweigert und Briefe seien ihm eine Zeit lang vorenthalten worden. 4.2. Was das renitente und drohende Verhalten des Berufungsklägers während der fraglichen Haft betrifft, schützte das Bundesgericht die Feststellungen der Kammer, die wiederum auf die Feststellungen des Bezirksgerichts abgestellt hatte. Insbesondere habe sich der Berufungskläger gegenüber dem Gefängnispersonal extrem aggressiv und fordernd verhalten. Auch hielt das Bundesgericht explizit fest, die Würdigung des Berufungsklägers als "Ausnahmehäftling" sei nicht willkürlich

- 14 - (act. 95 E. 5.3 ff.). Ausserdem bestätigte es, der vom Berufungskläger geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstands während der fraglichen Zeit sei nicht dargetan. Zur Einzelhaft während der massgeblichen Haftdauer stellte das Bundesgericht klar, es sei im Rahmen des Genugtuungsanspruchs keine lang andauernde und vollständige soziale lsolierung des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Die streitigen Genugtuungsansprüche beschränkten sich vielmehr auf die vorstehend dargestellten konkreten Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon vom 6. bis 26. Januar 2017 (act. 95 E. 5.6).. 5. 5.1. Das Bundesgericht hielt zum materiellen Genugtuungsanspruch fest, es seien bei der Beurteilung der rechtswidrigen Haftbedingungen bzw. der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt ll die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen. Das Fehlen einer Demütigungsabsicht der Gefängnismitarbeitenden vermöge eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auszuschliessen. Auch gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO dürfe die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet sei, desto restriktiver könne in den Schranken der verfassungsmässigen lndividualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen. So könne die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen die Unterbringung in Einzelhaft erforderlich machen, was für sich allein noch keine unmenschliche und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstelle. Ein menschenrechtskonformer Haftvollzug verlange indes auch bei Hochsicherheitshaft soziale Kontakte nach aussen und innerhalb der Anstalt sowie eine sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten. Der EGMR anerkenne ebenfalls die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK, wenn zur Sicherheit und Ordnung einer Haftanstalt strengere Haftregime für gefährliche Gefangene angeordnet würden, jedoch müsse sichergestellt

- 15 sein, dass das Leiden des Gefangenen nicht über das unvermeidliche Mass hinausgehe. Dabei nehme der EGMR eine Interessenabwägung vor (act. 95 E. 6.1 ff.). 5.2. Das Bundesgericht erwog weiter, weder Art. 3 EMRK noch Art. 41 EMRK stellten eine vom kantonalen Recht unabhängige, eigenständige Haftungsnorm dar. Sei das Strafverfahren wie hier abgeschlossen, richte sich der Anspruch ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Gleichwohl sei die Rechtsprechung zu Art. 431 StPO zu beachten. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit Art. 431 StPO und in Verletzung von Art. 3 EMRK Fr. 50.– pro Tag als angemessene Genugtuung für eine Person erachtet, die während zehn Tagen in einer fensterlosen und durchgehend beleuchteten Zelle festgehalten worden sei (act. 95 E. 6.6 mit Verweis auf BGE 140 I 246 E. 2.6.1). Der gleiche Betrag sei zugesprochen worden, als ein lnhaftierter in seiner Zelle über 3,83m2 anstatt 4m2 verfügt habe. Dabei sei entschieden worden, dass eine lnhaftierung unter rechtswidrigen Haftbedingungen nach Art. 3 EMRK eine geringere immaterielle Unbill bewirken könne, als wenn sich die lnhaftierung als solche als rechtswidrig erweise (act. 95 E. 6.6 mit Verweis auf BGer 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3.3). 5.3. Konkret erachtete das Bundesgericht die vom Bezirksgericht zugesprochene und vom Obergericht bestätigte Genugtuung von Fr. 1'000.– für die rund 20 Tage dauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und basierend auf einem Tagessatz von Fr. 50.– als zu tief und als willkürliche Anwendung von § 11 HG. Es führte dazu aus, Ausgangspunkt bildeten die konkreten Haftbedingungen sowie die Schwere der daraus resultierenden Persönlichkeitsverletzung. Es sei zwar ausgewiesen, dass sich der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum äusserst aggressiv verhalten habe, nicht kooperativ gewesen sei und den Mitarbeitenden des Gefängnisses immer wieder gedroht habe. Zum Schutz des Gefängnispersonals, der Mitgefangenen, aber auch des Berufungsklägers selbst sei die Einzelhaft grundsätzlich nicht zu beanstanden. ln Anbetracht der Ausnahmesituation sei ausserdem vertretbar, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum mit Ausnahme seines Anwaltes vorübergehend keine Besuche habe empfangen können und es sei grundsätzlich anzuerkennen, dass das renitente Verhalten des Berufungsklägers und die von ihm ausgehende Gefahr die Vollzugsbehörden vor grosse Schwierigkeiten ge-

- 16 stellt habe. Dennoch wäre, mit Verweis auf die Feststellungen des Obergerichts, eine alternative Ausgestaltung der Haftbedingungen möglich gewesen und seien die restriktiven Haftbedingungen verschiedentlich nicht gerechtfertigt gewesen. Die Fussfesseln, das fehlende Mobiliar (wie Tisch, Stuhl, Bett, teilweise Matratze), die Bekleidung nur mit einem Poncho, die teilweise fehlende Decke sowie der fehlende Zugang zu Hygienemitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten und Hofgang seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die Vollzugsbehörde die Zelle des Berufungsklägers aus Sicherheitsgründen nicht habe öffnen wollen und befürchtet habe, Gegenstände (wie z.B. eine Zahnbürste, weitere Kleidung oder eine Decke) würden zweckentfremdet oder beschädigt. Die Gefahr einer Sachbeschädigung bzw. Zweckentfremdung wiege jedoch nicht hinreichend schwer, um eine minimale Ausstattung mit einer Matratze, einer Wolldecke (insbesondere bei Heizungsproblemen im Gefängnis), mit Unterwäsche oder mit einer Zahnbürste zu verweigern. Auch hätte die Zelle vorgängig mit einer Wolldecke und Zahnbürste ausgerüstet oder eine Wolldecke oder Zahnbürste ohne Öffnen der Zelltüre durch die Essensklappe abgegeben werden können. Zweitens hätte die Ausrüstung der Zelle sowie das Anziehen von Unterwäsche mittels eines Polizeieinsatzes nachträglich bewerkstelligt werden können. Auch hätte ein Beizug der Polizei Hofgänge sowie den Zugang zur Körperhygiene (Duschen) ermöglicht. Zumindest, so das Bundesgericht weiter, hätten regelmässige Versuche dahin gehend unternommen werden müssen. Dem Berufungskläger hätten ausserdem, wenn auch mit Verzögerung, Briefe ausgehändigt werden können, weshalb es auch möglich gewesen wäre, Lesematerial abzugeben. Das Anführen von Sicherheitsgründen rechtfertige die Einschränkungen demnach nicht. Das durchgehende Tragen von Fussfesseln in der Zelle sei ebenfalls mangels ersichtlicher Notwendigkeit unverhältnismässig gewesen. Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht den Umstand, dass die Vollzugsbehörden die restriktiven Haftbedingungen nicht als Disziplinarmassnahmen verfügten und sich ausserhalb des kantonal-rechtlichen Rahmens bewegten (act. 95 E. 7.3; vgl. auch act. 18 E. IV/4.8). 5.4. Gemäss den höchstrichterlichen Erwägungen haben bereits einzelne Aspekte der Haft (wie permanente Fussfesseln oder die fehlende Minimalausstattung der Zelle) isoliert betrachtet die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung gemäss

- 17 - Art. 3 EMRK erreicht. Unter Berücksichtigung aller ungerechtfertigten bzw. unverhältnismässigen Einschränkungen und deren kumulativen Auswirkungen bejahte das Bundesgericht einen klaren Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Daran ändere nichts, dass die unrechtmässige Haftsituation auf Überforderung, ungenügende Betriebsabläufe und eine ungenügende Gefängnisstruktur zurückzuführen sei (act. 94 E. 7.4). 5.5. Das Bundesgericht kritisiert, das Obergericht habe trotz Anerkennung einer Verletzung von Art. 3 EMRK auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen, wonach die Haftbedingungen des Berufungsklägers die Schwelle von Art. 3 EMRK "nur knapp" überschritten hätten, verwiesen und selbst offengelassen, ob die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung nur knapp oder leicht bis mittelschwer erreicht worden sei. Damit habe es einen zentralen Faktor zur Bemessung der Genugtuung nicht bzw. unzutreffend beurteilt. Hinzu komme, dass die Kammer auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt habe, indem sie das renitente Verhalten des Berufungsklägers als genugtuungsherabsetzend berücksichtigt habe, obwohl dessen Verhalten bereits bei der Beurteilung der Haftbedingungen sowie der Schwere eines allfälligen Verstosses gegen Art. 3 EMRK beachtet worden sei. Dasselbe Verhalten könne nicht (zusätzlich) Anlass zur Reduktion der Genugtuung bilden. Im Ergebnis sei die Genugtuung von Fr. 1'000.– ohne hinreichende Würdigung der Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu tief angesetzt und gestützt auf das Verhalten des Berufungsklägers zusätzlich zu Unrecht herabgesetzt worden. (act. 95 E. 7.5). Ein Tagessatz von Fr. 50.– sei eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK, wenn nur ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden sei. Der Berufungskläger sei jedoch einer Reihe von unzulässigen Einschränkungen unterworfen gewesen. Seine erlittene immaterielle Unbill wiege damit ungleich schwerer (act. 95 E. 7.6). Anderseits machte das Bundesgericht deutlich, daraus resultiere im Umkehrschluss kein Anspruch auf Genugtuung von Fr. 40'000.–, wie vom Berufungskläger geltend gemacht. Ausserdem gelte der Tagessatz von Fr. 200.– als Regel für eine rechtswidrige lnhaftierung, der im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen grundsätzlich unterschritten werden könne (act. 95 E. 7.7).

- 18 - 6. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind bindend und bei der nachfolgenden Festsetzung der Genugtuung zu beachten. 6.1. Die Genugtuung ist Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die lntensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB, vgl. auch act. 95 E. 6.7). 6.2. Bei der Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist zunächst einzubeziehen, dass die rund 20-tägige Einzelhaft sowie die vorübergehenden fehlenden Besuchsmöglichkeiten, mit Ausnahme der Kontakte seines Rechtsvertreters, gemäss Bundesgericht aufgrund des äusserst aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers und zum Schutz des Gefängnispersonals und der Mitgefangenen nicht zu beanstanden sind und keine unrechtmässige Haft im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Entsprechend führen sie für sich betrachtet zu keiner genugtuungsrelevanten Persönlichkeitsverletzung beim Berufungskläger. Das konkrete Haftregime mit Fussfesseln, fehlendem Mobiliar, wie Tisch, Stuhl und Bett und teilweise auch ohne eine Decke oder Matratze, die Bekleidung nur mit einem Poncho, der fehlende Zugang zu Hygienemitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten und Hofgang umfasste jedoch übermässige Eingriffe in die Persönlichkeit des Berufungsklägers, die durch das Sicherheitsbedürfnis und die Gefahr allfälliger Sachbeschädigungen nicht gerechtfertigt waren und mit alternativen Massnahmen wie Polizeieinsatz, vorgängige Ausstattung oder Übergabe durch die Essensklappe hätten vermieden werden können. Insbesondere das durchgehende Tragen von Fussfesseln innerhalb der Zelle und das fehlende Mobiliar erwiesen sich für den Berufungskläger als sehr demütigend. Durch die Fussfesseln war er über rund drei Wochen Tag und Nacht unnötig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Aufgrund des mangelnden Mobiliars musste er während dieser Zeit, mit Ausnahme einiger Tage,

- 19 als er über eine Matratze verfügte, entweder stehen, kauern oder auf dem harten Boden sitzen bzw. liegen. Beide Haftbedingungen bedeuten isoliert betrachtet eine deutliche unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch der fehlende Hofgang kumuliert mit dem vollständigen Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in der Zelle und fehlenden sozialen Kontakten waren für eine junge Person von rund 21½ Jahren äusserst belastend und übermässig einschneidend. Ausserdem war die Bekleidung nur mit einem Poncho ohne Unterwäsche für den Berufungskläger entwürdigend und setzte ihn aufgrund der Heizungsprobleme unnötig der Kälte aus. Da er die meiste Zeit über keine Matratze und teilweise auch über keine Decke verfügte, führte dies dazu, dass er in dieser Zeit schutzlos auf dem harten, kalten Boden schlafen musste. Die Einzelhaft ohne Duschmöglichkeit, Zahnbürste und andere Hygienemittel für die Zeit von drei Wochen erreicht für sich betrachtet knapp die Stufe der unmenschlichen Behandlung, zumal der Berufungskläger ein Angebot zum Duschen ablehnte. Die Auswirkungen der mangelnden Hygienemöglichkeiten wurden jedoch dadurch, dass die Zelle nur zweimal geöffnet wurde, kein Hofgang stattfand und der Berufungskläger nur spärlich bekleidet war, erheblich verstärkt und verschlimmerten die gesamte Haftsituation zusätzlich. Das gesamte Haftregime verstiess somit über einen Zeitraum von immerhin 20 Tagen in diversen Punkten gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung, war mehrfach demütigend und entwürdigend, so dass insgesamt ein mittelschwerer Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorlag. 6.3. Der Berufungskläger musste während knapp drei Wochen in einer kahlen Zelle mit Fussfesseln eingeschränkt, leicht bekleidet, ohne Kontakte zu anderen Mithäftlingen oder Familienmitgliedern und ohne Möglichkeit, sich in irgendeiner Weise sinnvoll zu beschäftigen und zu waschen, mehrheitlich genötigt, auf dem kalten Boden zu sitzen und zu schlafen, ausharren, ohne zu wissen, wann dieser entwürdigende Zustand endet. Dies erzeugte beim Berufungskläger ein tiefes Gefühl des Ausgeliefertseins und des Unterdrücktwerdens. Diese unzulässigen Haftbedingungen und deren nachteiligen Auswirkungen auf die Psyche und Physe des Berufungsklägers bedeuten insgesamt eine mittelschwere Verletzung seiner Persönlichkeit. Aufgrund der Überforderung infolge des sehr gewalttätigen und drohenden Verhaltens des Berufungsklägers traf die einzelnen Gefängnismitarbeitenden

- 20 zwar kein grobes Verschulden an dieser Situation. Allerdings ist dem Berufungsbeklagten vorzuwerfen, dass bereits auf einfache Weise, nämlich durch Übergabe von Büchern, Schreibzeug, Zahnbürste und Decke durch die Essensklappe, die Situation des Berufungsklägers hätte abgemildert werden können. Zudem hätte mittels eines Polizeieinsatzes der Hofgang, die Bekleidung mit Unterwäsche, die Ausstattung mit einer Matratze und stabilem Mobiliar und allenfalls das Duschen bewerkstelligt werden können. Als deutliches Verschulden ist dem Berufungsbeklagten weiter anzulasten, dass die (unzulässigen) Hafteinschränkungen ausserhalb des dafür vorgesehenen formellen Disziplinarverfahrens angeordnet wurden. Der Berufungsbeklagte bewegte sich mit dem eigenmächtigen Verhalten ausserhalb des gesetzlichen Rahmens. Dadurch blieb dem Berufungskläger damals der Rechtsschutz gegen die widerrechtlichen Haftbedingungen versagt bzw. konnte er sich gegen die Hafteinschränkungen nicht juristisch wehren. Dies musste bei ihm nachvollziehbar das Gefühl verstärken, hilflos willkürlicher Behandlung ausgeliefert zu sein. Anderseits waren die Grundbedürfnisse des Berufungsklägers, wie Tageslicht und Nahrungsmittel sowie eine hinreichende Zellengrösse jederzeit gewährleistet. Auch war die Inhaftierung rechtmässig angeordnet. Das Verschulden des Berufungsbeklagten ist insgesamt als mittelschwer zu gewichten. In Berücksichtigung der Intensität der Auswirkungen und der Dauer der unrechtmässigen Haftbedingungen sowie des Grads des Verschuldens des Berufungsbeklagten resultiert eine mittelschwere Persönlichkeitsverletzung des Berufungsklägers. 6.4. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung aufgrund der kumulierten Auswirkungen der diversen erniedrigenden Haftbedingungen sowie des gesetzeswidrigen formellen Vorgehens des Berufungsbeklagten erreicht die Schwere der Persönlichkeitsverletzung infolge unrechtmässig angeordneter Haft. Ausgehend davon, dass das Bundesgericht einen Tagessatz von Fr. 50.– als eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK erachtete, wenn nur ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden ist, und derjenige für unrechtmässig angeordnete Haft bei Fr. 200.– liegt, erweist sich ein Tagessatz von Fr. 200.– zur Wiedergutmachung der immatriellen Unbill des Berufungsklägers als angemessen. Ins Gewicht fallende Reduktionsgründe bestehen nicht. Namentlich führen das sehr aggressive und drohende Verhalten des Berufungsklägers sowie die fehlende Be-

- 21 leidigungs- und Demütigungsabsicht der Gefängnismitarbeitenden zu keiner Reduktion der Genugtuung (E. 5.5.). 6.5. Damit ergibt sich eine Genugtuung von Fr. 4'000.– für die unrechtmässigen Haftbedingungen vom 6. bis 26. Januar 2017 im Bezirksgefängnis Pfäffikon. Die Genugtuung ist ab dem 16. Januar 2017 (mittlerer Verfall) zu 5% (vgl. Art. 73 OR) zu verzinsen. III. 1. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Das Bundesgericht hat den gesamten Entscheid der Kammer vom 30. September 2022 aufgehoben, auch die Kosten- und Entschädigungsregelung (act. 95, Dispositiv- Ziff. 1). Durch die Rückweisung und den neuen Entscheid ändert sich an der Abweisung der Anschlussberufung nichts. Hingegen ist die etwas höhere Genugtuung an den Berufungskläger beim Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigten. Der Streitwert der Berufung beträgt nach wie vor Fr. 54'684.55 (Fr. 39'000.– zuzüglich Fr. 15'684.55), derjenige der Anschlussberufung Fr. 1'000.–. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG trotz des durch die Rückweisung etwas höheren zeitlichen Aufwands bei Fr. 5'500.– zu belassen. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist dem Berufungskläger die Gerichtsgebühr zu rund Fr. 5'000.– aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Seine Nachzahlungspflicht gemäss Art.123 ZPO bleibt vorbehalten. Dem Berufungsbeklagten fallen keine Kosten an (§ 200 lit a GOG), weshalb die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 500.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2. Der Berufungsbeklagte, der am Verfahren wie ein Privater teilnahm, obsiegt mehrheitlich, sodass er grundsätzlich Anspruch auf eine (reduzierte) angemessene Parteientschädigung hat (Art. 106 i.V.m. Art. 95 ZPO; FABIAN GÄHWILER, Das erstinstanzliche Verfahren im allgemeinen Staatshaftungsrecht, 2021, N 541 f.). Er wird von einem hausinternen Rechtsanwalt des … [Abteilung] vertreten und weist für das Rechtsmittelverfahren in seiner Aufstellung einen Aufwand von 15,17 Stunden aus (act. 70). Eine Umtriebsentschädigung kann auch einer Partei zugesprochen

- 22 werden, die von einem Angestellten ihres Rechtsdienstes vertreten wird (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 95 N 21). Bei parteiinterner Vertretung erfolgt die Entschädigung allerdings nicht nach Massgabe der Zürcher Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO), sondern es wird aufgrund der konkreten Umstände eine angemessene Entschädigung festgelegt. Da ein Teil der aufgeführten Aufwände die Erarbeitung der Anschlussberufung betrifft, mit welcher der Beklagte unterliegt, erscheint eine (reduzierte) Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– als sachgerecht. 3. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 23. September 2022 seine Kostennote eingereicht (act. 79). Darüber wird nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens in einem separaten Beschluss entschieden. 4. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 8'000.– fest. Sie wich bei der Kostenverteilung vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 ZPO ab, verteilte die erstinstanzlichen Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO ermessensweise dem Berufungskläger zur Hälfte (act. 56 E. III, Dispositiv-Ziff. 4) und sprach ihm in der Folge keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5). Gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung erhob der Berufungskläger keine substantiierten Einwände (act. 63). Die ihm mit dem vorliegenden Entscheid zugesprochene, etwas höhere Genugtuung rechtfertigt keine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenregelung. Sie ist daher zu bestätigen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 aufgehoben. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 16. Januar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und es werden die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022 bestätigt.

- 23 - 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt und im Betrag von Fr. 5'000.– dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Berufungskläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Im Umfang von Fr. 500.– wird die Gerichtsgebühr definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– zu zahlen. 5. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Berufungsklägers wird in einem separaten Entscheid befunden. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'684.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:

LB240031 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2024 LB240031 — Swissrulings