Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 17. Juni 2024 in Sachen A._____ S.r.l., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Zuständigkeit) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 27. März 2024 (CG230006-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 5/2 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 69 960 Euro zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Betrag von 69 960 Euro 5 % Verzugszinse p. a. seit dem 12. Mai 2021 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf den Betrag von 69 960 Euro 5 % Verzugszinse p. a. seit dem 30. März 2020 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagte, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %." Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 27. März 2024: (Urk. 2 S. 24 f. = Urk. 5/31 S. 24 f.) 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. […] 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid verlegt. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)
- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 27): "[Die Beklagte] beantragt unter Übernahme der Gerichtskosten und Auslagen, dass das Obergericht des Kantons Zürich: Auf vorläufige Weise l. Erklärt die vorliegende Berufung für zulässig; ll. Lässt die vorliegende Berufung zu; III. Stellt die aufschiebende Wirkung fest, die sich aus der Berufung gemäß Art. 315 ZPO ergibt; Hauptsächlich lV. Ändert den Beschluss vom 27. März 2024 (Bezirksgericht MEILEN) dahingehend ab, dass es die Schweizer Gerichte, insbesondere das Bezirksgericht MEILEN (bzw. das Friedensrichteramt C._____), für unzuständig erklärt, um über das Verfahren zu entscheiden, das mit Klage vom 30. Januar 2023 (bzw. mit Schlichtungsantrag vom 2. Mai 2022) von B._____ gegen A._____ S.R.L. eingereicht wurde; V. Erklärt daher die Klage vom 30. Januar 2023 (bzw. den Schlichtungsantrag vom 2. Mai 2022) von B._____ gegen A._____ S.R.L. für unzulässig; Vl. Erklärt, bzw. stellt die Nichtigkeit der Klagebewilligung fest, die von Friedensrichteramt C._____ in der vorliegenden Sache (CC230006-G, bzw. CV.2O22.OOO2O) erteilt wurde; Subsidiär Vll. Hebt den Beschluss vom 27. März 2024 (Bezirksgericht MEILEN) auf und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, um eine neue Entscheidung im Sinne der Erwägungen zu treffen; Mehr subsidiär Vlll. Hebt den Beschluss vom 27. März 2O24 (Bezirksgericht MEILEN) auf und verweist die Sache zur weiteren Untersuchung an die untere Behörde zurück." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist ein Schweizer Kunstsammler mit Wohnsitz in C._____ ZH und Verwaltungsratspräsident eines bekann-
- 4 ten Schweizer Medienunternehmens, der B'._____ AG. Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) handelt es sich um ein italienisches Auktionshaus mit Sitz in D._____, Italien. Am 17. März 2020 ersteigerte der Kläger von der Beklagten im Rahmen einer Internetauktion zwei Kunstwerke. Weil im weiteren Verlauf Zweifel an deren Echtheit aufkamen, erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Januar 2023 und unter Beilage der Klagebewilligung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 5/1) bei der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob die Beklagte die Einrede der internationalen bzw. örtlichen Unzuständigkeit und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 5/11). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 6. April 2023 auf diese Frage (Urk. 5/13). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 2 E. II). Am 27. März 2024 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Beschluss (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Beklagte am 19. April 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 5/32/2) Berufung mit den oben aufgeführten Begehren (Urk. 1 S. 27). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 wurde auf das Gesuch der Beklagten um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–37). Den mit Verfügung vom 26. April 2024 einverlangten Kostenvorschuss (Urk. 6) leistete die Beklagte innert erstreckter Frist (Urk. 8; Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 ersuchte die Beklagte um eine Fristverlängerung, um eine Bestätigung der Zahlung des Kostenvorschusses zu erhalten (Urk. 19), woraufhin ihr mit Telefonat vom 4. Juni 2024 der Eingang des Kostenvorschusses bestätigt wurde (Prot. II S. 5). 3. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere prozessuale Anordnungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
- 5 fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 1.2. Soweit die Beklagte in Ziffer II. 1 der Berufungsschrift (Urk. 1 S. 4 f.) einzig aus dem vorinstanzlichen Entscheid zitiert, ohne konkrete Beanstandungen zu erheben, ist hierauf nach dem Dargelegten nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen in den Ziffern II. 2.1–2.4 (Urk. 1 S. 6–11), in welchen sie ausschliesslich theoretische Ausführungen zum Begriff des Verbrauchers macht, ohne einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid herzustellen. Ebenfalls unbeachtlich ist die Erklärung, wonach alle in der Berufungsschrift angeführten Elemente im vorinstanzlichen Verfahren belegt worden seien und daher auf diese verwiesen werde (Urk. 1 Ziff. II S. 3 letzter Absatz); dies erfüllt die dargelegten Anforderungen an die Berufungsschrift nicht.
- 6 - 2.1. Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So sei die Vorinstanz mit ihrer lakonischen, summarischen oder gar oberflächlichen Argumentation im Entscheid vom 27. März 2024 der Begründungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 Ziffer II. 2.5 S. 12). 2.2. Die Vorinstanz führte in über 15 Seiten eingehend aus, weshalb die Voraussetzungen des Verbrauchervertrags nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ erfüllt seien und die Verbraucherschutzgerichtsstände gemäss Art. 16 Abs. 1 LugÜ Anwendung fänden (Urk. 2 S. 5–20). Dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids wurde damit entgegen der Ansicht der Beklagten Genüge getan. Sie war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit offensichtlich unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgende Erwägungen). III. Beurteilung der Berufung 1. Verbrauchereigenschaft des Klägers 1.1. Die Vorinstanz bejahte die Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinne von Art. 15 LugÜ zusammengefasst mit der Begründung, dass dieser das Bietformular persönlich handschriftlich unter Angabe seines eigenen Namens, Geburtsdatums, seiner privaten Handynummer und seiner privaten Wohnadresse in C._____ ausgefüllt habe, in der Folge die Gebote persönlich telefonisch abgegeben, die Zahlung der Kunstwerke über sein Privatkonto abgewickelt, diese als solche seiner Privatsammlung versichert und in seinem Namen unter Angabe seiner Privatadresse in die Schweiz eingeführt habe. Aufgrund all dieser Indizien sei davon auszugehen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kunstwerke zu seinem privaten Gebrauch und nicht für berufliche oder gewerbliche Zwecke erworben habe (Urk. 2 S. 14). 1.2. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie die anderen Indizien, die ebenso wichtig seien und darauf hinausliefen, dass der Kläger
- 7 in der Konstellation der vorliegenden nicht als Konsument im Sinne von Art. 15 LugÜ betrachtet werden könne, nicht berücksichtigt habe. Diese Indizien seien hinreichend belegt worden und dennoch im angefochtenen Entscheid nicht ausführlich behandelt worden (Urk. 1 Ziffer II. 3.1.b). Mit dieser Rüge kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht (oben E. II. 1.1) nicht ausreichend nach. So unterlässt sie es aufzuzeigen, welche Indizien sie genau meint, wo sie diese vor Vorinstanz belegt hat und weshalb deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. 1.3. Die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Berufungsschrift (Urk. 1) zur Verbrauchereigenschaft des Klägers wurden sodann nahezu wortgleich aus ihren vorinstanzlichen Eingaben vom 29. März 2023 (Urk. 5/11) und 14. Juli 2023 (Urk. 5/25) übernommen: Urk. 1 Ziffer II. 3.1.c.i = Urk. 5/11 Rz. 2 Urk. 1 Ziffer II. 3.1.c.ii, iii, iv = Urk. 5/11 Rz. 4, 4.1, 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3 Urk. 1 Ziffer II. 3.1.d.i, ii, iii = Urk. 5/25 Rz. 2.1, 2.2, 2.3 Urk. 1 Ziffer II. 3.1.e.i, ii, iii, iv = Urk. 5/11 Rz. 4.2, 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.4.4 Urk. 1 Ziffer II. 3.1.f.i, ii, iii, = Urk. 5/25 Rz. 2.5, 2.6 Urk. 1 Ziffer II. 3.3 = Urk. 5/25 Rz. 2.8, 2.9 Urk. 1 Ziffer II. 3.4 = Urk. 5/11 Rz. 5 Dabei nimmt sie überhaupt keinen Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz und setzt sich mit diesen nicht auseinander, sondern trägt einzig nochmals ihre vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentationslinie vor. Dies genügt den oben (E. II. 1.1) beschriebenen Begründungsanforderungen nicht. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. 2. Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf die Schweiz 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger führe zahlreiche Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung ins Feld, welche in ihrer Gesamtheit dafür sprächen, dass die Beklagte ihre Tätigkeit (auch) auf die Schweiz ausgerichtet habe: Zusammengefasst seien dies der internationale Charakter des von der Beklagten betriebenen Kunstauktionshandels, die Angabe von internationalen Vorwahlen zu Telefonnummern auf der Website, die Verwendung der englischen Sprache auf der Website, mithin
- 8 einer anderen Sprache als der im Niederlassungsstaat der Beklagten verwendeten und im internationalen Verkehr etablierten, sowie insbesondere die Zusammenarbeit der Beklagten mit Multiplikatordienstleister, welche (registrierte) Interessierte gezielt mittels E-Mail über anstehende Auktionen benachrichtigen und diesen über deren Websites teilweise direkte Gebotsabgaben ermöglichten. All diese Indizien erlaubten dem Gericht die Feststellung, dass sich die Tätigkeit der Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (auch) auf den Wohnsitzstaat des Klägers, die Schweiz, ausgerichtet habe. Diese Ausrichtung habe denn auch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gestanden (Urk. 2 S. 19 f.). 2.2. Auch die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsschrift zur Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die Schweiz (Urk. 1 Ziffer II. 3.2) wurden tel quel aus ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 14. Juli 2023 übernommen (Urk. 5/27 Rz. 2.7). Eine konkreter Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid lässt sich einzig in ihrem Vorbringen finden, sie habe ihre Tätigkeit entgegen der Feststellung der Vorinstanz nie speziell auf die Schweiz ausgerichtet. Nur weil sie eine internationale Vorwahl auf ihrer Telefonnummer angegeben habe bzw. angebe oder gar Englisch auf ihrer Webseite verwende, bedeute dies nicht, dass sie ihre Aktivität auf die Schweiz ausgerichtet habe (Urk. 1 Ziffer II. 3.2 Absatz 3). Diesbezüglich verkennt die Beklagte jedoch, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der Beklagten auf die Schweiz nicht nur aufgrund der Abrufbarkeit der Webseite auf Englisch sowie der internationalen Vorwahl (+39) bejahte. So hielt sie im darauffolgenden Abschnitt fest, dass das Statement der Beklagten auf ihrer Website ein weiteres starkes Indiz darstelle. Es laute übersetzt: "Seit den ersten Jahren des Bestehens des D._____ Sitzes in der Via E._____, war die Strategie des Auktionshauses klar: sich auf spezialisierte Auktionen fokussieren […] und gleichzeitig versuchen, den eigenen Markt zu internationalisieren." Eindeutiger könne der Wille, die eigene Tätigkeit international auszurichten, kaum zum Ausdruck gebracht werden – so die Vorinstanz weiter. In dieselbe Richtung weise der Umstand, dass die Beklagte mit F._____ eigens jemanden angestellt habe, der für den Export von Waren zuständig sei, wie der auf der Website erwähnten Berufsbezeichnung "Responsabile Operations Spedizioni-Esportazioni" ("Veranwortliche Operationen
- 9 - Transporte-Exporte") zu entnehmen sei. Dadurch entstehe der Eindruck, die Beklagte habe auch für grenzüberschreitende Transaktionen die notwendige Expertise, wodurch sich internationales Klientel angesprochen fühlen dürfte, was zweifelsohne der Intention der Beklagten entspreche (Urk. 2 S. 18). Auch müsse sich die Beklagte einerseits entgegenhalten lassen, dass auf ihrer Website keine Disclaimer zu finden seien, welche einen indiziellen Anhaltspunkt dafür liefern würden, dass sie ihre Aktivitäten nicht auf die Schweiz habe ausrichten wollen. Andererseits habe sich die Beklagte ihre Zusammenarbeit mit den Multiplikatordienstleistern entgegenhalten zu lassen, auf deren Websites sie die Auktion vom 17. März 2020 aktenkundig habe bewerben lassen. Der Kläger sei über eine E-Mail-Benachrichtigung von G._____ auf die Beklagte und die beiden Kunstwerke aufmerksam geworden, was von der Beklagten nicht bestritten werde. Er sei folglich Adressat einer gezielten, letztlich der Beklagten zuzurechnenden Direktwerbung gewesen, welche darauf ausgerichtet gewesen sei, den Kläger mit Wohnsitz ausserhalb von Italien dazu zu bewegen, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und letztlich auf die Kunstwerke zu bieten. Ebendies sei in der Folge geschehen, weshalb auch der sachliche Zusammenhang, wie ihn das Bundesgericht fordere, gegeben sei (Urk. 2 S. 18 f.). Auf diese Erwägungen geht die Beklagte in ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) mit keinem Wort ein. Es hat daher auch betreffend die Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf die Schweiz bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben. 3. Ergebnis Der Beklagten gelingt es nach dem Ausgeführten nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Verbrauchereigenschaft des Klägers sowie der Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf die Schweiz ausging. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den übrigen Voraussetzungen des Verbrauchervertrags nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ werden von der Beklagten nicht beanstandet. Damit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Soweit die Beklagte erneut (vgl. Urk. 5/11 Rz. 5 Absatz 6) behauptet, der Kläger habe mit der Unterzeichnung des Bietformulars die Zuständigkeit der D._____ Ge-
- 10 richte akzeptiert (Urk. 1 Ziffer II. 3.4 Absatz 6), ohne sich mit den diesbezüglichen – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2 S. 21 f.) auseinanderzusetzten, ist auch hierauf nicht weiter einzugehen. Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2024 sind zu bestätigen. Nachdem die Vorinstanz der Beklagten mit Schreiben vom 5. April 2024 mitgeteilt hatte, die Berufung habe aufschiebende Wirkung und würde die Frist zur Erstattung der Klageantwort somit "unterbrechen" (Urk. 5/34), und auch mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 darauf hingewiesen wurde, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 4), wird die Vorinstanz der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Klage neu anzusetzen haben. IV. 1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 68'575.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen; der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2024 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'575.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm