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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2025 LB240012

4 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·466 parole·~2 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Juli 2023 (CG180036-L)

- 2 - Unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Juli 2023 (Urk. 87), in der Erwägung, dass der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum des Poststempels: 20. März 2024) Berufung erhoben hat (Urk. 86), dass dem Kläger mit Verfügung vom 5. April 2024 Frist angesetzt wurde, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und einen Vorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 90; Urk. 91), dass diese Verfügung an den Kläger erneut am 15. Januar 2025 versandt wurde (Urk. 90; Urk. 94), dass der Kläger mit Eingabe vom 22. April 2025 unter Bezugnahme auf die Geschäfts-Nummer "LB240012-O/Z01" ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (Urk. 96), dass dem Kläger die Verfügung vom 5. April 2024 (Z01) daher spätestens seit dem 22. April 2025 bekannt sein musste, dass ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2025 eine Nachfrist von zehn Tagen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 98; zugestellt am 11. Juni 2025), dass der Kläger den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 90 Dispositivziffer 3) auf die Berufung nicht einzutreten ist, dass der Kläger ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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