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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2023 LB230005

23 febbraio 2023·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,098 parole·~5 min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. et rer. publ. X._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Diesldorf im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2022 (CG210009-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35). b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Berufung. In dieser Eingabe teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Berufung eingelegt respektive stelle ich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Berufung." c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde dem Beklagten dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Berufung, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würde; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf ein formelles Verfahren zu verzichten (Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht einging, wurde das vorliegende Berufungsverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristwiederherstellungsgesuch und die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch zusammengefasst damit, dass er am 7. November 2022 wegen eines Herzinfarkts hospitalisiert worden sei. Danach habe die Rehabilitationsphase mit ausdrücklicher Ruhe-Anordnung der behandelnden Ärzte begonnen; diese werde bis Anfang März 2023 dauern. Zu alledem habe er nach Weihnachten noch die Kündigung seiner Wohnung erhalten. Infolge der daraus resultierenden extremen psychischen Belastung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich mit der Berufung und deren Begründung zu befassen. Zurzeit sei er wiederholt krankgeschrieben (Urk. 34).

- 3 b) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgründe sind konkret anzugeben und zu belegen. Eine Krankheit bildet dabei nur dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn sie derart gravierend ist, dass die Partei davon abgehalten wird, die Prozesshandlung innert Frist selbst vorzunehmen oder auch nur schon eine Drittperson mit deren Vornahme zu beauftragen. Die Unmöglichkeit des Handelns bzw. der Beauftragung einer Drittperson muss mit eindeutigen Arztzeugnissen belegt sein; eine blosse Bescheinigung der Krankheit oder eine blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigung genügen grundsätzlich nicht. c) Vorliegend bestätigt der Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli vom 10. November 2022 zwar das Vorliegen eines Herzinfarkts, vermerkt jedoch auch, der Beklagte habe an diesem Datum "beschwerdefrei mobilisiert und am Folgetag mit reizloser Punktionsstelle radial rechts nach Hause entlassen werden" können (Urk. 37/1 S. 1). Mit diesem Bericht können somit Einschränkungen für die Fähigkeit zur Abfassung einer Rechtsmittelschrift nicht belegt werden. Das Gleiche gilt für den Befund des Stadtspitals Triemli vom 15. Dezember 2022; auch diesem können keinerlei relevante Einschränkungen entnommen werden (Urk. 37/4). Die beiden eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 37/2 und 37/6) bescheinigen zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (wobei die erste nur bis 16. November 2022 bescheinigt wird, d.h. noch vor dem Erhalt des angefochtenen Urteils am 8. Dezember 2022), doch kann damit nicht glaubhaft gemacht werden, dass auch die Fähigkeit zur Abfassung einer Rechtsmittelschrift – gewissermassen die Denkfähigkeit – eingeschränkt gewesen wäre. Vor allem aber müsste sich die Unmöglichkeit des fristgemässen Handelns, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) auch darauf beziehen, dass keine Drittperson (welche die Rechtsmittelschrift erstellen und einreichen könnte) beauftragt werden konnte. Dass der Beklagte dazu nicht in der Lage gewesen wäre, macht er in seinem Gesuch nicht geltend und ergibt sich schon gar nicht aus den eingereichten Unterlagen.

- 4 d) Nach dem Gesagten erweist sich das Fristwiederherstellungsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen. 3. Die Berufung in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO), nicht. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 75'713.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'713.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm

Beschluss vom 23. Februar 2023 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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