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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2022 LB220025

29 novembre 2022·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,661 parole·~1h 8min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. November 2022

in Sachen

A._____, Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2022; Proz. CG190018

Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 f.)

- 2 - "1.a. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger das in seinem Eigentum stehende und von E._____ den Beklagten ausgehändigte Aktienzertifikat über 1'250 Aktien der F._____ AG (CHE …) unbelastet herauszugeben; für den Fall, dass sie das Aktienzertifikat an eine von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person weiterübertragen oder dieser Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende - natürliche oder juristische Person zu veranlassen, das Aktienzertifikat unbelastet an den Kläger herauszugeben; b. eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sämtliche physisch ausgegebenen Aktien oder Aktienzertifikate betreffend die Aktiennummern 1 - 2'500 der F._____ AG herauszugeben, die ihnen von E._____ ausgehändigt wurden; für den Fall, dass sie solche Aktien oder Aktienzertifikate an eine oder mehrere von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person(en) weiterübertragen oder dieser/ diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien oder Aktienzertifikate unbelastet an den Kläger herauszugeben; c. subeventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der F._____ AG mitzuteilen, dass sie vom Kläger kein Eigentum an den Aktien der F._____ AG mit den Nummern 1 - 2'500 erworben haben und der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Aktien ist; für den Fall, dass sie solche Aktien oder Aktienzertifikate an eine oder mehrere von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person(en) weiterübertragen oder dieser/diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) zu veranlassen, der F._____ AG mitzuteilen, dass sie keine Rechte an den Aktien der F._____ AG mit den Nummern 1 - 2'500 erworben hat/haben und der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Aktien ist; d. sub-subeventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über ihnen von E._____ ausgehändigte, im Eigentum des Klägers stehende Aktien oder Aktienzertifikate der F._____ AG so verfügt haben oder verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, bei einer Gutheissung des Haupt-Rechtsbegehrens Ziff. 1.a. oder des Eventualbegehrens Ziff. 1.b. die betreffenden Aktien oder Aktienzertifikate an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleistung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten festzustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindestens CHF 10'000.00 pro Aktie, festzusetzen; 2. die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 250'000.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen."

- 3 - Mit Replik vom 3. Dezember 2020 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 74 S. 2 ff.) "1.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) unbelastet zu übertragen; 1.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.4. für den Fall, dass für die vorgenannten Namenaktien der F._____ AG physische Aktien oder Aktienzertifikate ausgegeben werden, seien die Beklagten zu verpflichten, diese neu geschaffenen physischen Aktien und/oder Aktienzertifikate dem Kläger unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) herauszugeben; 1.5. für den Fall, dass die Beklagten oder einzelne der Beklagten die vorgenannten Aktien oder Aktienzertifikate der F._____ AG an (eine) von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person(en) weiterübertragen oder dieser/diesen Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) auf den Kläger zu übertragen oder, falls für diese Aktien physische Aktien oder Aktienzertifikate ausgegeben werden, an den Kläger herauszugeben; 1.6. die Beklagten seien in jedem Fall zu verpflichten, den Verwaltungsrat der F._____ AG zu veranlassen, die Uebertragung von insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____ AG auf den Kläger zu genehmigen, den Kläger als unbelasteten (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) Eigentümer dieser 250'000 Namenaktien im Aktienbuch der F._____ AG einzutragen sowie den Kläger nach erfolgter Meldung gemäss Art. 697j OR als wirtschaftlich berechtigte Person an 125'000 dieser 250'000 Namenaktien und nach Wegfall der am 31. Dezember 2023 endenden Nutzniessung E._____s auch als wirtschaftlich berechtigte Person an

- 4 den weiteren 125'000 dieser Namenaktien im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der F._____ AG einzutragen; 1.7. eventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über die vorstehend in den Anträgen Ziff. 1.1. bis 1.6. genannten Aktien oder Aktienzertifikate der F._____ AG so verfügt haben oder verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, bei einer Gutheissung der Haupt-Rechtsbegehren Ziff. 1.1. bis 1.3. oder des Eventualbegehrens Ziff. 1.4. die betreffenden Aktien oder Aktienzertifikate auf den Kläger zu übertragen/an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleistung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten festzustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindestens CHF 100.00 pro Namenaktie, festzusetzen; 2.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 3.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 4. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten." Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 125 S. 1 ff. u. Prot. Vi S. 125; Hervorhebung im Original) "1.A. Die Beklagten seien zu verpflichten, die F._____ AG, G._____-strasse 1, … Zürich (F._____), zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ursprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen F._____-Inhaberaktienzertifikate Nr. 1, 3 und 5 die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustellen: • als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 1 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 1, betreffend 41'600 nicht mit der Nutzniessung E._____s (E._____) belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber, • als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 3 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 3, betreffend 41'700 nicht mit der Nutzniessung E._____s..1-belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber,

- 5 - • als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 5 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 5, betreffend 41'700 nicht mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber; 1.B. die Beklagten seien zudem zu verpflichten, die F._____ zu veranlassen, weiter die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustellen: • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 2, betreffend 41'600 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber, • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 4, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber, • ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 6, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber; 1.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 5 über 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 6 über weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 3 über 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 4 über weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in Antrag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 1 über 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 2 über weitere 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2. eventualiter (für den Fall, dass den Anträgen 1.A. und 1.B. nicht entsprochen würde): 1.2.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen;

- 6 - 1.2.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.3. subeventualiter: 1.3.1. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._____ AG ist; 1.3.2. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis 31.12.2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenaktien der F._____ AG ist; 2.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24 . Juni 2019 zu bezahlen; 2.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 3.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 4. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten." Anträge der Eventualwiderklage: (act. 16 S. 2 f.; Unterstreichung im Original) 1. (...) 2. a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertragung des Besitzes und des Eigentums an den 2'500 Inhaberaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 100 (Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar Aktienzertifikate Nr. 5 und 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 an den Beklagten 1) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

- 7 - 3. Subeventualwiderklage: a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung von 2'500 Inhaberaktien der F._____ AG (CHE …) (Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen, und zwar wie folgt: - 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 1; - 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 2; - 832 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Beklagten 3; wobei der von jedem einzelnen der Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis 75 % des von der H._____ per 28. Februar 2019 zu errechnenden Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 beträgt. b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl. 7. 7 % MwSt." Mit Duplik vom 28. Mai 2021 teilweise geänderte Eventualwiderklage: (act. 106 S. 2 f.) "1. -- 2. Eventualwiderklage: a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertragung durch Zession (bzw. bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung) an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 1) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen. 3. Subeventualwiderklage: a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung durch Zession und bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung von 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) (gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben

- 8 der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen, und zwar wie folgt: - 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 1; - 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 2; - 83'200 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 3; wobei der von den Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis insgesamt CHF 19'805'100 (entsprechend 75 % des von der H._____ per 28. Februar 2019 errechneten Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011) beträgt und anteilmässig wie folgt geschuldet ist: - CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 1; - CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 2; - CHF 6'591'137.28 durch den Beklagten 3. b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl. 7. 7 % MwSt. " Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Namenaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich vorstehender Dispositivziffer 2 gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 9 - Urteil des Bezirksgerichts: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._____ AG ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis 31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenaktien der F._____ AG ist. 3. Die klägerischen Anträge Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3. (Erstattung der Dividendenzahlungen) werden abgewiesen. 4. In Gutheissung der Eventualwiderklage wird der Kläger verpflichtet, seine Zustimmung zur Übertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 3) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. Die Zessionserklärung des Klägers wird hiermit durch das vorliegende Urteil ersetzt. 5. Die Entscheidgebühr, einschliesslich derjenigen für das Massnahmeverfahren, wird auf CHF 250'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wurden. 7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 194'500.– geleistet hat. Davon werden CHF 150'000.– zur Deckung der dem Kläger auferlegten Kosten verrechnet und CHF 44'500.– zur teilweisen Deckung der den Beklagten auferlegten Kosten. Dem Kläger

- 10 wird ein Rückgriffsrecht gegenüber den solidarisch haftenden Beklagten in der Höhe von CHF 44'500.– eingeräumt. Der Fehlbetrag der den Beklagten auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 55'500.– wird von den Beklagten bezogen. 8. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 57'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen. 9. (Schriftliche Mitteilung). 10. (Berufung). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 137 S. 2 f): "1. Das angefochtene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen CG190018-F/UB vom 22. März 2022 (nachfolgend kurz "Urteil") sei wie folgt teilweise aufzuheben:

2. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben, und:

2.1.1. es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

2.1.2. es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

2.1.3. es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen;

2.2.1. es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

2.2.2. es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

- 11 - 2.2.3. es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben, und es sei die Eventualwiderklage der Beklagten abzuweisen, den Kläger zu verpflichten, seine Zustimmung zur Uebertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF1.-- (gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten zu erteilen (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 3) und diese Erklärung E._____ anzuzeigen,

und es sei der Ersatz der Zessionserklärung des Klägers durch das Urteil aufzuheben;

4. Disp. Ziff. 6 und 7 des Urteils seien aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen;

5. Disp. Ziff. 8 des Urteils sei aufzuheben und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 285'932.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten."

der Berufungsbeklagten (act. 145 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter, für den Fall der (Teil-)Gutheissung der Berufung und der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018-F) sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils wie folgt neu zu fassen:

a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung durch Zession und bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung von 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) (gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben

- 12 der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen, und zwar wie folgt:

- 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 1; - 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 2; - 83'200 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.– an den Beklagten 3; wobei der von den Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis insgesamt CHF 19'805'100 (entsprechend 75 % des von der H._____ per 28. Februar 2019 errechneten Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011) beträgt und anteilmässig wie folgt geschuldet ist: - CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 1; - CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 2; - CHF 6'591'137.28 durch den Beklagten 3.

b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers/Berufungsklägers." Anträge der Anschlussberufung: der Anschlussberufungskläger (act. 145 S. 4) "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018- F) aufzuheben und die Klage des Klägers/Anschlussberufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die Dispositiv-Ziffer 6, 7 und 8 des Urteils der I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2022 (Geschäfts-Nr. CG190018- F) aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich dem Kläger/Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers/Anschlussberufungsbeklagten."

- 13 des Anschlussberufungsbeklagten (act. 155 S. 2) 1. .... 2. die Anschlussberufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin.

- 14 - Erwägungen: I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien sind die vier gemeinsamen Söhne von I._____ und E._____. Nach der Scheidung der Eltern übernahm E._____ die Aktien der F._____ AG (nachfolgend F._____), die im Wesentlichen die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, welche I._____E._____ …-betriebe beherbergen. I._____ übernahm grossmehrheitlich die Aktien der J._____ SA (nachfolgend J._____), die das operative Geschäft der …-betriebe führt (vgl. act. 33). 2. Am 28. Dezember 2011 schlossen die Parteien sowie die Eltern eine öffentlich beurkundete Vereinbarung über die Nachfolge und den Generationenwechsel in den I._____E._____-Familienunternehmen F._____ und J._____ (nachfolgend Vereinbarung 2011; act. 4/1). Diese sah vor, dass I._____ die ihm gehörenden Aktien der J._____ den Söhnen zu gleichen Teilen (je 1‘375 Namenaktien) und E._____ die ihr gehörenden Aktien an der F._____ den Söhnen ebenfalls zu gleichen Teilen (je 2‘500 Inhaberaktien) schenken, unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechts des schenkenden Elternteils. Das Nutzniessungsrecht von E._____ an den F._____-Aktien endete für die Hälfte der Aktien per 31. Dezember 2018 und dauert für die zweite Hälfte bis längstens 31. Dezember 2023 an. Weiter wurde die Vorgehensweise für den Fall, dass ein Aktionär plane, seine Aktien zu verkaufen, in der Vereinbarung 2011 beschrieben. Danach sind die Aktien nach einer Kaskadenordnung zuerst den übrigen Aktionären (Brüdern) zu einem Vorzugspreis anzubieten und, sollte keiner die Aktien übernehmen wollen, E._____ und danach I._____ anzubieten und, wenn beide die Aktien ebenfalls nicht erwerben möchten, von den andern Aktionären zu übernehmen (act. 4/1: für die F._____- Aktien S. 7 f. Ziff. III.2.b und c; für die J._____-Aktien S. 5 f. Ziff. III.1.b und c). Die Schenkung der F._____-Inhaberaktien an die Parteien wurde noch am gleichen Tag, am 28. Dezember 2011, vollzogen (act. 137 S. 6).

- 15 - 3. Am 22. November 2018 räumte der Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) der K._____ SA (nachfolgend K._____), deren Aktien damals alleine von I._____ gehalten wurden, ein unwiderrufliches Kaufrecht an den ihm geschenkten F._____-Inhaberaktien ein (act. 4/5). Die Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend Beklagte) erklärten daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2019, gestützt auf die Vinkulierungsklausel in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ihr Erwerbsrecht an dessen F._____-Inhaberaktien zu gleichen Teilen auszuüben (act. 4/13). In Anbetracht dieser Umstände händigte E._____ die dem Kläger geschenkten, nicht mehr mit ihrer Nutzniessung belasteten 1'250 F._____-Inhaberaktien dem Beklagten 1 aus und kündigte dem Kläger an, den Beklagten auch seine restlichen Aktien nach Ablauf des verbleibenden Nutzungsrechts Ende 2023 zu übertragen (act. 4/14). 4. 4.1. Am 12. Dezember 2019 reichte der Kläger Klage gegen die Beklagten beim Bezirksgericht Horgen ein. Er verlangte im Wesentlichen die Herausgabe der ihm geschenkten 2'500 F._____-Inhaberaktien oder entsprechender Aktienzertifikate sowie die Bezahlung der in den Jahren 2019 und 2020 ausgeschütteten Dividenden auf seinen Aktien. Zudem ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung der Realerfüllung (act. 2). Die Beklagten beantragten vor Vorinstanz die Abweisung der Klage und erhoben Eventualwiderklage, mit welcher sie die Zustimmung des Klägers zur Übertragung seiner F._____-Aktien an sie verlangten (act. 16). 4.2. In der Folge führte die Vorinstanz ein umfangreiches Verfahren zu den vorsorglichen Massnahmen sowie in der Hauptsache durch, in dessen Verlauf am 13. und 29. Mai 2020 Instruktionsverhandlungen stattfanden, die Parteien persönlich (Prot. Vi S. 7 ff.), I._____ sowie E._____ als Zeugen befragt (Prot. Vi S. 67 ff.) und erfolglos Vergleichsgespräche geführt wurden. Am 25. August 2020 wurden die F._____-Inhaberaktien bei gleicher Aktionärsbeteiligungen in F._____- Namenaktien umgewandelt, was zu Änderungen der Klagebegehren führte (act. 63–65 und 74, vgl. auch Prot. Vi S. 125 f. und act. 139 S. 20 ff.). An der Ver-

- 16 handlung vom 15. Januar 2021 konnten die Parteien im Massnahmenverfahren ihr unbedingtes Replikrecht wahrnehmen. In den anschliessenden Vergleichsgesprächen gelang eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Ausgabe neuer Aktienzertifikate durch die F._____ (Prot. Vi S. 108 ff.; act. 86–88). Mit Beschluss vom 26. März 2021 wies die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmenbegehren ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht zufolge Vergleichs gegenstandslos geworden waren (act. 93). Die gegen den Massnahmenentscheid vom Kläger erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 128). 4.3. Nach einem doppelten Schriftenwechsel im Hauptverfahren erging am 28. Juni 2021 die Beweisverfügung (act. 122). In der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 konnten die Parteien nochmals zur Sache Stellung nehmen und wurden befragt. Zudem erstatteten sie ihre Schlussvorträge (Prot. Vi S. 124 ff.). Mit Urteil vom 22. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten F._____-Namenaktien sowie weiterer 125'000 bis 31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung von E._____ belasteten F._____- Namenaktien ist (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Anträge des Klägers auf Erstattung der Dividendenzahlungen wies sie ab (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete ihn, seine Zustimmung zur Übertragung seiner 250'000 F._____-Namenaktien durch Zession an die Beklagten zu erklären. Zudem ordnete sie an, dass die Zessionserklärung des Klägers sogleich durch das Urteil ersetzt wird (Dispositiv-Ziff. 4). Zum detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Akten der Vorinstanz sowie die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 130 = act. 138 = act. 139 [Aktenexemplar], jeweils S. 116 f.). 5. 5.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Mai 2022 Berufung (act. 137). Im Wesentlichen verlangt er, die gerichtliche Zessionserklärung betreffend seine 250'000 F._____-Namenaktien sei aufzuheben und es seien ihm die per 24. Juni 2019 und 23. Juni 2020 auf den Aktien ausgeschütteten Dividenden zu erstatten. Nach Eingang des Vorschusses (act. 140-142) wurde den Beklagten

- 17 - Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 143). Mit der Berufungsantwort erhoben sie Anschlussberufung, welche sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger sei noch immer Eigentümer der ihm geschenkten F._____-Aktien, richtet (act. 145). Nach Eingang des Vorschusses für die Anschlussberufung (act. 147 und 150 f.) wurde dem Kläger die Beschwerdeantwort sowie die Anschlussberufung zugestellt und ihm Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt (act. 152). Mit Eingabe vom 30. September 2022 machte er vom unbedingten Replikrecht zur Berufungsantwort Gebrauch und erstattete die Anschlussberufungsantwort (act. 155). 5.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-135). Weiterungen erübrigen sich; die Sache ist spruchreif. Die Antwort zur Anschlussberufung sowie die Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 155) sind den Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Prozessuales) 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und § 48 GOG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze für eine Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Berufung und Anschlussberufung wurden rechtzeitig erhoben (Art. 311 und 313 ZPO, act. 131/1 und act. 154). Sie enthalten Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Kostenvorschüsse für Berufung und Anschlussberufung sind innert Frist eingegangen (act. 142 und 151). Beide Parteien sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. 1.2. Die Beklagten sind der Auffassung, es sei auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten. Die vorgebrachten Rügen seien bloss appellatorischer Natur und der Kläger lege nicht dar, weshalb die Meinung der Vorinstanz unzutreffend sein soll (act. 45 Rz 11 ff.).

- 18 - Der Einwand ist unbegründet. Der Kläger reichte eine umfassende Begründung seiner Berufungsanträge ein. Auch wenn gewisse Vorbringen Wiederholungen des vor Vorinstanz Vorgetragenen (u. a. act. 137 S. 5 ff.) oder erstinstanzlicher Erwägungen darstellen oder rechtliche Überlegungen betreffen, welche als solche keine Kritik am erstinstanzlichen Urteil bedeuten, enthält die Berufungsschrift diverse Rügen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Ob die Rügen materiell begründet sind, spielt für die Frage des Eintretens keine Rolle. Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist einzutreten. 1.3. Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde dem Kläger Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt und ihm die Berufungsantwort zur Wahrung des unbedingten Replikrechts zugestellt (act. 152). Beim unbedingten Replikrecht wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellungnehmen will, dies umgehend tut oder eine Fristansetzung zumindest beantragt, ansonsten angenommen wird, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 ff. und 146 III 237 E 3.1). Dem Kläger wurde die Berufungsantwort am 2. September 2022 zugestellt (act. 154), weshalb grundsätzlich eine Stellungnahme zur Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts bis 12. September 2022 hätte erfolgen sollen. Diese wurde der Post jedoch erst am 30. September 2022 zusammen mit der Anschlussberufungsantwort übergeben. Die Frage, ob die Stellungnahme zu spät eingereicht wurde oder ob sich die Frist zur Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts wegen der gleichzeitig laufenden längeren Frist für die Anschlussberufungsantwort stillschweigend entsprechend verlängerte, kann offen gelassen werden. Denn die Vorbringen in der Stellungnahme (act. 155 S. 2-47) vermögen auch bei materieller Berücksichtigung nichts am nachstehenden Ergebnis zu ändern. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist

- 19 und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). 2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die Novenqualität jedes ihrer Vorbringen darzutun und zu beweisen. Im Falle unechter Noven hat sie die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; OG ZH LB170050 vom 22. September 2017 E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017 E. II./1.2).

- 20 -

III. (Zur Berufung) 1. Die Parteien streiten sich im Berufungsverfahren darüber, ob mit der Vinkulierungsklausel in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ein verbindliches Erwerbsrecht der Beklagten abgemacht wurde und wenn ja, welches Erwerbsrecht vereinbart wurde und, sollte ein suspensiv bedingtes Kaufrecht abgemacht worden sein, wie es die Beklagten postulieren, ob durch das vom Kläger der K._____ eingeräumte Kaufrecht an seinen F._____-Aktien die Bedingung eintrat und die Beklagten zur Ausübung des Kaufrechts an diesen Aktien berechtigt waren. Im Rahmen der Anschlussberufung ist strittig, ob das Eigentum an den F._____-Aktien des Klägers an die Beklagten überging (E. IV). 2. 2.1. Der Kläger vertrat vor Vorinstanz zusammengefasst die Ansicht, die Vertragsparteien hätten in der Vereinbarung 2011 kein Erwerbsrecht verbindlich vereinbart, weil ihnen damals der Bindungswille gefehlt habe und auch nicht über alle wesentlichen Punkte insbesondere eines bedingten Kaufrechts eine Einigung getroffen worden sei. Ein Kaufrecht hätte die vorgängige Umwandlung der Inhaberaktien in vinkulierte Namenaktien und den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags, in welchem die genauen Modalitäten eines Ausstiegs eines Sohnes hätten geregelt werden müssen, vorausgesetzt. Sollte ein Erwerbsrecht vereinbart worden sein, würde es sich lediglich um ein Vorhandrecht handeln, das die Beklagten noch nicht berechtige, durch einseitige Erklärung die F._____-Aktien des Klägers zu erwerben, sondern den Kläger verpflichtet hätte, die Aktien ihnen anzubieten. Die Parteien hätten dann Vertragsverhandlungen führen und einen separaten Kaufvertrag abschliessen müssen. In der Vereinbarung 2011 sei nur eine Grundsatzregelung betreffend die Nachfolge der F._____-Aktien getroffen worden. Selbst wenn von einem bedingten Kaufrecht ausgegangen würde, wäre die Bedingung mit der Einräumung des Kaufrechts zugunsten der K._____ nicht eingetreten (act. 2 und 74).

- 21 - 2.2. Die Beklagten machten erstinstanzlich dagegen geltend, es sei mit Blick auf die bevorstehende Erbschaftssteuerinitiative mit der Vereinbarung 2011 bereits eine verbindliche Regelung der Unternehmensnachfolge der F._____ und der J._____ getroffen worden, welche ein suspensiv bedingtes Kaufrecht der verbleibenden Söhne für den Fall enthalte, dass ein Sohn den Verkauf seiner F._____-Aktien plane. Die Bedingung sei eingetreten, als der Kläger der K._____ an seinen F._____- Aktien ein unwiderrufliches Kaufrecht eingeräumt habe. Die Beklagten seien deshalb berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 28. Februar 2019 das Kaufrecht (Call- Option) gegenüber dem Kläger auszuüben. Damit sei ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages zwischen ihnen und dem Kläger zustande gekommen (act. 16 und 106). 3. Die Vorinstanz führte zusammengefasst zum verbindlichen Erwerbsrecht aus, aufgrund des Wortlauts von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 lasse sich zwar ein tatsächlicher Konsens der Vertragsparteien nicht erkennen, eine verbindliche Erwerbsregelung abschliessen zu wollen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte, der Motive der Vertragsparteien sowie ihres nachträglichen Verhaltens bestünden indessen keine erheblichen Zweifel daran, dass alle Vertragsparteien einen tatsächlich übereinstimmenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich des in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 formulierten Erwerbsrechts gehabt hätten (act. 139 S. 31 ff.). 4. 4.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die Vereinbarung 2011 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen, dem Wortlaut komme gegenüber sonstigen Auslegungsmitteln nur dann ein Vorrang zu, wenn die übrigen Auslegungsmittel keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelege. Es gelte vielmehr der Vorrang des klaren Wortlauts, von welchem nur abgewichen werden dürfe, wenn weitere Umstände vorlägen, die den klaren Wortlaut zu einem nur scheinbar klaren Wortlaut machen würden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass mit der Formulierung "Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, (...)" klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Veräusserungsbeschränkung bezüglich der F._____- Aktien nicht schon mit der Vereinbarung 2011 verbindlich statuiert worden sei, sondern noch hätte umgesetzt werden müssen. Die Deutung der Vorinstanz, der Begriff

- 22 - "sollen" sei unklar, sei falsch (act. 137 S. 11 ff.). Auch die Formulierung in Ziff. III.2.c Abs. 4 "...auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten ..." spreche zwingend dagegen, dass mit der Vereinbarung 2011 bereits eine verbindliche Erwerbsrechtsregelung abgeschlossen worden sei. Vielmehr hätten die F._____-Inhaberaktien zunächst in vinkulierte Namenaktien umgewandelt, eine Vinkulierungsklausel in den Statuten aufgenommen und ein Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen werden müssen, was nachweislich nie geschehen sei. Die Vertragsparteien hätten lediglich die Absicht zur Nachfolgeregelung vereinbart, was sich auch aus der Formulierung in Ziff. III.6 "...angestrebt..." eindeutig ergebe (act. 137 S. 12 f.). Immerhin anerkennt auch der Kläger, dass zumindest bezüglich des Erwerbspreises eine verbindliche Regelung getroffen wurde (act. 137 S. 24 Rz 1.5.1). 4.2. Die Beklagten nahmen in der Berufungsantwort detailliert zu den Einwänden des Klägers Stellung und dementierten diese. Sie sind zusammengefasst der Auffassung, die Vorinstanz habe Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 methodisch und inhaltlich richtig ausgelegt und sei zum zutreffenden Ergebnis gekommen, die Vertragsparteien hätten sich darin auf eine verbindliche Erwerbsregelung geeinigt (act. 145 Rz 43 ff.). 5. 5.1. Der Text der Vereinbarung 2011 liegt vor (act. 4/1). Die im Fokus stehende Ziffer III.2.c lautet wie folgt: c. Die derzeitigen Inhaberaktien F._____ sollen in vinkulierte Namenaktien umgewandelt werden. Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf angeboten und von diesen auch übernommen werden müssen (Call- und Put-Option). Der pro Aktie diesbezüglich zu bezahlende Preis bestimmt sich auf der Basis eines durch die H._____ auszuarbeitenden Bewertungsgutachtens, das nach analogen Grundsätzen erstellt wird, wie die in Nachachtung dieser Vereinbarung in Auftrag gegebene

- 23 - H._____-Bewertung; er beträgt 75 % des durch die H._____ errechneten Wertes. Die Aktien sind durch die verbleibenden Aktionäre je zu gleichen Teilen zu übernehmen. Sollte einer der verbleibenden Aktionäre nicht zu einem solchen Erwerb bereit sein, so haben die übrigen verbleibenden Aktionäre je zu gleichen Teilen das Recht zum Erwerb dieser Quote. Sollte keiner der verbleibenden Aktionäre zum Erwerb bereit sein, so sind die zu verkaufenden Aktien vor einem Verkauf an Dritte auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes an E._____ [E._____] - und, sollte diese nicht kaufen - an I._____ [I._____] zum Kauf anzubieten. Sollte auch er nicht kaufen wollen, so sind die verbleibenden Aktionäre verpflichtet, die angebotenen Aktien auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes zu gleichen Teilen zu übernehmen. Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet. Es sollen zwei Kategorien von Aktien geschaffen werden: 2'500 dividenmässig privilegierte F._____-Vorzugsaktien für den nicht operativ tätigen C._____ [Beklagter 2] einerseits und 7'500 F._____-Stammaktien für die operativ tätigen übrigen Söhne andererseits. Alle Parteien verpflichten sich, auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Beschluss betreffend Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulierung/Statutenänderung, Abschluss eines betreffenden Aktionärverbindungsvertrages). (...Verpflichtung zum Abschluss von Eheverträgen und letztwillige Verfügungen..) 5.2. Das Zustandekommen eines Vertrages bestimmt sich wie sein Inhalt (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien

- 24 nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3, objektivierte oder normative Auslegung). Die Differenz zwischen subjektiver und objektivierter Auslegung ist mehr theoretischer Natur und die Übergänge sind fliessend. Der Sinn von Willensäusserungen ist bei beiden Auslegungsarten anhand zahlreicher Indizien und Auslegungsmitteln zu eruieren. Grundlage bildet der Wortlaut, der nicht rein formalistisch und grammatikalisch zu interpretieren und selbst bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis durch weitere Auslegungsmittel zu verifizieren ist (u.a. BSK OR I-WIEGAND, 7. Auflage, Art. 18 N 11 ff., ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, 4. Auflage 2014, Art. 18 N 358 ff.). Gegenteilige rechtliche Meinungen sind unbeachtlich. Die Vorinstanz ging zutreffend vom Wortlaut als primäres Willensindiz aus und hielt zu Recht fest, der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesse sich erst aus dem Gesamtzusammenhang. Als ergänzende Auslegungsmittel sei alles zu berücksichtigen, was geeignet sei, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsschluss beizutragen, wie beispielsweise die Entstehungsgeschichte, die Begleitumstände des Vertragsschlusses oder der Vertragszweck (act. 139 S. 29 f.). Bei der Eruierung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien ist auch deren nachträgliches Verhalten einzubeziehen, das bei der normativen Auslegung nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4A_87/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4.2). 5.3. Der Kläger trägt nicht vor, die Vorinstanz habe bestimmte Auslegungsmittel nicht berücksichtigt, sondern wirft ein, sie habe die Auslegungsmittel falsch gewichtet und Beweisen, insbesondere der Zeugenaussage von I._____, zu wenig Beachtung geschenkt. Er beanstandet zunächst, der Sinn der Klausel III.2.c sei aufgrund der Formulierung mit dem Hilfsverb "sollen" völlig klar: Damit könne mit der Klausel nur eine zukünftige und nicht schon eine umgehend verbindliche Regelung gemeint sein (act. 137 S. 11). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Vorinstanz legte anschaulich dar, dass gemäss Duden nicht eindeutig sei, ob mit der Formulierung "..sollen...vinkuliert sein.." eine Absicht oder eine sofortige verbindliche Verpflichtung zu verstehen sei (act. 139 S. 34). Hierauf ist zur Vermei-

- 25 dung von Wiederholungen zu verweisen. Die Deutung als Verpflichtung wird grammatikalisch dadurch verstärkt, dass in der deutschen Schriftsprache die Zukunftsform grundsätzlich mit dem Hilfsverb "werden" ausgedrückt wird (sollen vinkuliert werden), welches, worauf auch die Vorinstanz richtig hinwies, in der Klausel nicht verwendet wurde. Aufgrund einer rein grammatikalischen Auslegung des Wortlauts "sollen", welche ohnehin für die Sinndeutung nicht ausschliesslich mass-gebend ist, steht damit noch nicht fest, ob die Parteien in Ziff. III.2.c bloss eine Absichtserklärung abgeben oder bereits eine verbindliche Erwerbsregelung treffen wollten. Der Wortlaut wird auch durch den Einwand des Klägers nicht eindeutiger, es fehle die Formulierung, "hiermit werde ein Erwerbsrecht vereinbart" (act. 137 S. 11). Diese Formulierung würde gegenteils dafür sprechen, dass die Vertragsparteien eine verbindliche Erwerbsregelung hätten treffen wollen. Die Vorinstanz hielt den Wortlaut indes weder in die eine noch in die andere Richtung für eindeutig, weshalb der Einwand des Klägers ins Leere zielt. Der Kläger sieht im Wortlaut von Ziff. III.2.c Abs. 4, welche eine Verpflichtung aller Parteien vorsieht, "auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten...", ein (weiteres) klares Indiz dafür, dass noch eine Vinkulierung hätte eingeführt werden müssen, bevor eine verbindliche Veräusserungsbeschränkung zustande gekommen wäre (act. 137 S. 12 f.). Auch dieser Einwand besticht nicht. Dem Wortlaut lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die in Abs. 1 genannte Kaskadenregelung nur dereinst für umgewandelte F._____-Namenaktien gelten soll, sondern er umschreibt eine Pflicht zur Mitwirkung für die Umsetzung der Vinkulierung. Damit schienen die Vertragsparteien die Vinkulierung absichern zu wollen für den Fall, dass in rechtlicher Hinsicht weitere Schritte notwendig sind. Die Erwerbsregelung gemäss Abs. 1 benötigt zur Verbindlichkeit indes weder einen Aktionärbindungsvertrag noch eine Statutenänderung oder eine Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien. Da die Klausel in Abs. 1 eine Abfindung des aussteigenden Aktionärs unter dem wirklichen Wert der Aktie vorsieht, wäre eine statutarische Regelung in dieser Form sogar unzulässig, was die Vorinstanz zu

- 26 - Recht erwähnte (act. 139 S. 35, FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis, Zürich 2015, N. 1758 u. N. 1177; BSK OR II-DU-PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 685b N. 19 f.). Eine Vinkulierung, wie in Ziff. III.2.c Abs. 1 vorgesehen, ist daher nur in einem obligatorischen, d.h. inter partes wirkenden Vertrag festsetzbar, sei es in einem Aktionärbindungsvertrag, sei es in einer Vereinbarung wie der vorliegenden. Der Kläger erkennt im Wortlaut von Ziffer III.6 (Die vorliegende Vereinbarung steckt die wesentlichen Punkte der von I._____ und E._____ im Einvernehmen mit A._____, B._____, C._____ und D._____ angestrebten Nachfolgeregelung ab. Die Details sind durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln) den klaren Willen der Vertragsparteien, noch kein verbindliches Erwerbsrecht zu vereinbaren (act. 137 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat den Wortlaut dieser Klausel bei ihrer Auslegung berücksichtigt und dazu erwogen, der Absatz erwähne explizit, es seien die Details in separaten Verträgen zu regeln, und spreche nicht davon, dass wesentliche Punkte, welche einer Verbindlichkeit der Vereinbarung entgegenstehen, noch nicht geregelt sind (act. 139 S. 36). Auf diese schlüssige Überlegung geht der Kläger nicht näher ein. Vielmehr vertritt er die gegenteilige Meinung, ohne zu erläutern, was an den Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll. Auf seinen Einwand ist nicht näher einzugehen. Im Sinne eines Zwischenfazits erweist sich die Folgerung der Vorinstanz als zutreffend, aufgrund des Wortlauts von Ziff. III.c.2 der Vereinbarung 2011 stehe noch nicht fest, ob die Parteien tatsächlich eine verbindliche Erwerbsrechtsregelung abschliessen oder eine blosse Absichtserklärung abgeben wollten. 5.4. Die Vorinstanz würdigte im Rahmen der subjektiven Auslegung im Weitern die Entstehungsgeschichte, die Beweggründe zum Vertragsschluss sowie das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss (act. 139 S. 37 ff.). Sie führte dabei detailliert auf, dass die Vereinbarung unter dem zeitlichen Druck der Abstimmung zur Erbschaftssteuerinitiative und auf Anregung von I._____ zustande gekommen sei. Mit Verweis auf die konkreten Aktenstellen legte sie die Aussagen der Vertragsparteien an den Zeugen- und Parteibefragungen dar. Sie zeigte auf, dass es den Vertragsparteien übereinstimmend ein dringendes Anliegen war, die

- 27 - Aktien der F._____ (und der J._____) innerhalb der Familie der Vertragsparteien zu behalten. Auch legte sie dar, dass E._____ sowie I._____ einem Erbvorbezug bzw. einer Übertragung der Aktien auf die Kinder ohne der in Ziff. III.2.c vorgesehenen Veräusserungsbeschränkung nicht zugestimmt hätten. Selbst der Kläger habe ausgeführt, mit der Vereinbarung habe verhindert werden sollen, dass einer der Brüder frei über seinen Aktienanteil verfügen könne, und verneint, dass einer der Beklagten nach Abschluss der Vereinbarung seine F._____-Aktien an einen Dritten hätte verkaufen können. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass alle drei Beklagten verneint hätten, dass es denkbar gewesen wäre, nach der Vereinbarung die Aktien noch an Dritte zu verkaufen. E._____ habe als Zeugin ausgesagt, das Erwerbsrecht in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stets verbindlich gewesen, es habe nie einen Moment gegeben, in dem die Söhne ihre F._____- Aktien frei einem Dritten hätten verkaufen können, und sie einem Vertrag, bei welchem dies der Fall gewesen wäre, nicht zugestimmt hätte (act. 139 S. 38 f.). Die Vorinstanz ging ferner auf die Zeugenaussagen von I._____ ein. Dieser habe ausgeführt, die Regel über den Verkauf der Aktien sei "sakrosankt" gewesen und ein Verkauf der Aktien der F._____ an Dritte sei danach "nur über seine Leiche" möglich gewesen (act. 139 S. 39). Die Vorinstanz wies ferner auf das E-Mail von I._____ vom 18. Dezember 2011 einige Tage vor der öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung 2011 hin, worin er Rechtsanwalt X._____ den Auftrag erteilte, die Verträge so schlank wie möglich zu halten, alle wesentlichen Punkte zu definieren und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass später das "fine-tuning" nachgeholt werde. Die Vorinstanz berücksichtigte ebenso das E-Mail von I._____ an die Parteien vom 25. Dezember 2011, welches dieser mit den Worten beendete: "Soviel zu den wesentlichen Punkten. Unserer Vereinbarung. Einstimmig kann sie jederzeit geändert werden." Im Rahmen des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss hob die Vorinstanz hervor, dass I._____ dem Beklagten 2, als dieser den Wunsch geäussert habe, seine F._____-Aktien zu verkaufen, erklärt habe, dass der Punkt Bewertung in der Vereinbarung 2011 sakrosankt sei (act. 139 S. 40 f. mit Verweis auf Prot. Vi S. 91 u. S. 97, vgl. auch Prot. Vi S. 142 - 144). Die Vorinstanz zog aufgrund dieser Indizien und Beweise den Schluss, es stehe fest, dass die vereinbarte Beschränkung der Veräusserbarkeit der Aktien

- 28 gemäss Ziff. III.2.c eine conditio sine qua non für die Schenkungen der F._____- Aktien an die Parteien gewesen sei. Wäre die Klausel mangels Umsetzung bzw. Konkretisierung bis heute nicht verbindlich zustande gekommen, stünde dies in eklatantem Widerspruch zum von allen Vertragsparteien angestrebten Ziel, die Aktien in der Familie zu halten (act. 139 S. 40). 5.5. Diese überzeugende und sorgfältige Auslegung durch die Vorinstanz vermag der Kläger mit seiner gegenteiligen Meinung (act. 137 S. 18 ff.) nicht zu entkräften. Die Aussagen von I._____, es habe sich erst um eine Grundsatzregelung im Sinne einer Verfassung gehandelt und es hätte der Prozess eines Verkaufs noch in einem Aktionärbindungsvertrag und in den Statuten detailliert und insbesondere ausgeführt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeute, vermögen das anhand zahlreicher vertragsrelevanter Umstände und Aussagen aller Parteien sowie zweier Zeugen erzielte Auslegungsergebnis der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dass auch gemäss I._____ "Details" noch zu regeln waren, spricht Gegenteils dafür, dass die Grundsätze und die wesentlichen Elemente des Kaskadenerwerbsrechts verbindlich fixiert wurden. Es wäre angesichts der sich aus den Befragungen herauskristallisierten eminenten Wichtigkeit für alle, die F._____-Aktien in der Familie zu halten, nicht nachvollziehbar, wenn die Verkaufseinschränkungen nur gelten sollten, falls die Ausführungsbestimmungen in einem Aktionärbindungsvertrag detailliert und die F._____-Inhaberaktien in vinkulierte F._____-Namenaktien umgewandelt sein würden, hätte damit die Nachfolgeregelung doch nicht mehr vor der bevorstehenden Abstimmung zur Erbschaftssteuerinitiative getroffen werden können, wäre möglicherweise auf Jahre hinaus verzögert worden oder hätte durch einen zwischenzeitlichen Verkauf gar vereitelt werden können. Bis heute kam kein Aktionärbindungsvertrag zustande. Auch die Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers im Schlussvortrag (vgl. act. 137 S. 19 f.) sind nicht geeignet, die sorgfältige subjektive Auslegung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es ist unbestritten, dass gewisse Modalitäten in einem (zusätzlichen) Aktionärbindungsvertrag noch hätten konkretisiert werden sollen und die F._____-Inhaberaktien (auch aufgrund einer Gesetzesänderung) in F._____-Namenaktien umzuwandeln waren. Das Fehlen einer detaillierten Regelung führt aber nicht dazu, dass am

- 29 - 28. Dezember 2011 kein verbindlicher Vertrag über ein Erwerbsrecht zustande kommen konnte. Der Kläger vergisst, dass bei einer Einigung über die wesentlichen Punkte des Erwerbsrechts anhand einer objektivierten Auslegung oder Vertragsergänzung zu prüfen ist, ob und wie sich die Parteien in den unwesentlichen Punkten ("Details") geeinigt haben bzw. hätten. Einigkeit besteht, dass insbesondere in Bezug auf die hier nicht interessierende Nachfolge an den J._____-Aktien gewisse Anliegen von I._____ zu klären waren, wie die Mitwirkung der Söhne am operativen Geschäft der J._____. Im Gegensatz zu den F._____-Aktien, deren Schenkung an die Parteien noch am Tag der Vereinbarung 2011 vollzogen wurde, gingen die J._____-Aktien bis heute, soweit ersichtlich, nicht ins Eigentum der Beklagten über. Ob und in welchem Umfang die Vereinbarung in Bezug auf die J._____-Nachfolge verbindlich vereinbart wurde, ist hier aber nicht zu prüfen. 5.6. Das Ergebnis der subjektiven Auslegung durch die Vorinstanz wird durch weitere Indizien erhärtet. Die Vereinbarung ist in die drei Abschnitte (I) Parteien, (II) Ausgangslage und (III) Vereinbarung unterteilt. Die Systematik sowie der Titel des Abschnittes III unterstreichen, dass es sich nicht um eine blosse Absichtserklärung (paper of intent) handeln sollte, sondern die Parteien den tatsächlichen Willen hatten, die in Abschnitt III vorgesehenen Regelungen vertraglich verbindlich festzulegen. Darauf deuten des Weitern die Umstände hin, dass die für letztwillige Nachfolgeregelungen gesetzlich vorgeschriebene aufwändige Form der öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung zweier Zeugen (act. 4/1 S. 10 und 12; Art. 512 ZGB) eingehalten wurde und der Notar einleitend erklärte, die Parteien hätten ihm gleichzeitig und übereinstimmend ihren gemeinsamen Willen mitgeteilt und ihn beauftragt, darüber diese Urkunde zu verfassen (act. 4/1 S. 2). Die Verbindlichkeit der Regelung wird überdies in Ziff. II.5 hervorgehoben. Darin bekundeten I._____ und E._____ ihren Willen, heute (d.h. am 28. Dezember 2011) eine Nachfolgeregelung zu treffen. Auch Ziff. III.9 der Vereinbarung unterstreicht den Bindungswillen. Darin wurde bestimmt, dass derjenige, der die Vereinbarung anzufechten oder zu durchkreuzen versuche, hiermit bezüglich der Nachlasse von I._____ und E._____ auf den Pflichtteil gesetzt werde. Deutlicher lässt sich der Wille, eine verbindliche Regelung im Sinne der Vereinbarung 2011 Ziff. III zu schliessen, kaum ausdrücken. Auch bestätigt der Umstand, dass I._____ später

- 30 die Vereinbarung 2011 wegen Willensmängeln (Irrtum) angefochten hat, nichts anderes, als dass er selber vom Zustandekommen der Nachfolgeregelung ausging (act. 17/11 S. 5). Schliesslich spricht die Argumentation des Klägers für die Verbindlichkeit der Regelung, es handle sich bei der Übertragung der 1'375 J._____-Aktien von I._____ an ihn nicht um eine Gegenleistung für die Kaufrechtseinräumung zugunsten der K._____, sondern um eine Schenkung, weil er sich als einziger der vier Söhne an die Vereinbarung 2011 gehalten und operative Führungsaufgaben in der J._____ übernommen habe (act. 137 S. 56). Aus diesen Gründen ist das vorinstanzliche Ergebnis der subjektiven Auslegung zu bestätigen, gemäss welchem die Vertragsparteien übereinstimmend einen tatsächlichen Bindungswillen bezüglich des in Ziff. III.2.c umschriebenen Erwerbsrechts besessen haben. 6. 6.1. Die Vorinstanz erwog zur Qualifikation des Erwerbsrechts, die subjektive Auslegung anhand des Wortlauts von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 führe zu keinem eindeutigen Ergebnis, welches Erwerbsrecht die Vertragsparteien gewollt hätten. Die Formulierung, die Aktien seien bei einem geplanten Verkauf den verbleibenden Aktionären zum Kauf anzubieten, deute eher auf ein Mitwirken des Veräusserers und damit auf ein Vorhandrecht der Beklagten hin. Im Widerspruch dazu stehe die in Klammern gesetzte Bezeichnung "Call- und Put-Option", d.h. ein Kaufrecht bzw. eine Kaufpflicht, sowie der in Ziff. III.2.c Abs. 2 verwendete Begriff der "Kaufsoption". Die in der Vereinbarung vorgesehene Bedingung, der "geplante Verkauf", sei im Zusammenhang mit einem Kaufrecht jedenfalls möglich. Ein Vorkaufsrecht schied für die Vorinstanz aus (act. 139 S. 47 ff.). Mangels eines tatsächlichen Konsenses sei die Qualifikation anhand der objektivierten Auslegung zu prüfen. Die Vereinbarung gemäss Ziff. III.2.c enthalte alle objektiv wesentlichen Elemente eines suspensiv bedingten Erwerbsrechts (Call-Option) und spiegelbildlich der Erwerbspflicht der verbleibenden Aktionäre (Put-Option). So seien die berechtigten und verpflichteten Parteien (der veräusserungswillige Aktionär einerseits und gemäss Kaskadenregelung dessen Brüder bzw. Eltern andererseits), das Kaufobjekt (die F._____-Aktien des veräusserungswilligen Ak-

- 31 tionärs), der Erwerbspreis (75% des durch die H._____ AG [H._____] nach konservativer Methode zu ermittelnden Wertes der Aktien) sowie die Bedingung (geplanter Verkauf) hinreichend festgelegt. Insbesondere sei der Kaufpreis bestimmbar. Es sei dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, dass ein objektiver Nebenpunkt, namentlich der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags über weitere Modalitäten, für eine der Vertragsparteien subjektiv wesentlich gewesen wäre. Sämtliche von ihm monierten Punkte beträfen objektive Nebenpunkte (act. 139 S. 36 f. und 49 ff.). Die Vorinstanz gelangte durch objektivierte Auslegung von Ziff. III.2.c zum Schluss, es sei nach Treu und Glauben ein Erwerbsrecht vereinbart worden, welches den Berechtigten ermögliche, durch einseitige Erklärung direkt einen Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vorhandrecht vereinbart worden sei, führte dies unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorvertrag zum selben Ergebnis. Da die Essentialia des Kaufvertrags bereits vertraglich vereinbart worden seien, würde die Annahme eines Vorhandgeschäfts einen formalen Leerlauf bedeuten, weil der Kläger verpflichtet wäre, eine Offerte mit denselben (vordefinierten) Essentialia abzugeben, welche die Beklagten dann annehmen müssten (act. 139 S. 51 f.). 6.2. Der Kläger bringt dagegen zusammengefasst vor, aus dem Wortlaut der Klausel ergebe sich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, eine Andienungspflicht des verkaufswilligen Aktionärs und kein Gestaltungsrecht im Sinne eine Kaufrechts der anderen Aktionäre zu vereinbaren. Der Verkaufswillige hätte die Aktien zuerst den anderen zum Kauf anbieten müssen und die Beklagten hätten die Aktien nicht an sich ziehen dürfen. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie annehme, der Wortlaut sei nicht in diesem Sinne klar (act. 137 S. 27 f.). Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht angenommen, sämtliche Essentialia des bedingten Kaufrechts seien in der Vereinbarung 2011 bereits geregelt worden. Bei den noch zu regelnden Punkten (Kaufpreistranchen, Zeitpunkt der Fälligkeiten des Kaufpreises und der Übertragung der Aktien, Absicherungen etc.) habe es sich um für die Parteien wesentliche Aspekte und nicht um Nebenpunkte gehandelt. Dies ergebe sich irrtumsfrei aus den Zeugenaussagen von I._____, dem Spiritus Rector der Vereinbarung

- 32 - 2011, welcher die noch zu regelnden Punkte als "Gesetz und Verordnung" und die Vereinbarung 2011 als "Verfassung" dargestellt und ausgeführt habe, es hätte noch geregelt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeute und welche Zahlungsmodalitäten gälten (act. 137 S. 14 f.). Die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von I._____ falsch und zu wenig gewichtet. Der Aktionärbindungsvertrag sei für die Parteien ein subjektiv wesentlicher Punkt gewesen. Die fehlende Übereinstimmung bezüglich wesentlicher Punkte lasse sich auch durch die objektivierte Auslegung der Vereinbarung 2011 nicht ersetzen (act. 137 S. 16 f.). Der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags sei damals nicht dringend gewesen, weil die F._____-Aktien bis 2018 im Tresor eines Mitarbeiters der F._____ sicher verwahrt gewesen seien (act. 137 S. 19 f.). Die Beklagten seien darauf zu behaften, dass sie in ihrem von der Anwaltskanzlei L._____ vorformulierten Brief vom 28. Februar 2019 von einem Vorhandrecht ausgegangen seien und anlässlich ihrer Befragungen eingeräumt hätten, die Aktien hätten den verbleibenden Aktionären angeboten werden müssen (act. 137 S. 28 f.). Auch die teleologische Auslegung durch die Vorinstanz sei unrichtig (act. 137 S. 31). Der Kaufpreis sei zudem aufgrund der Vereinbarung 2011 nicht bestimmbar. Die Begründung der Vorinstanz, der Preis sei aufgrund des Verzichts auf Verzinsung per Datum der Ausübung des Erwerbsrechts zu ermitteln, sei nicht nachvollziehbar und führe zu einer unrichtigen Anwendung von Art. 184 Abs. 3 OR. Die komplexe Überlegung der Vorinstanz, die Übertragung der F._____-Aktien sei sofort mit der Ausübung des Erwerbsrechts und nicht Zug um Zug gegen die Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden, könne von den Vertragsparteien als juristische Laien nicht nachvollzogen werden und sprenge die Grenzen der objektivierten Vertragsauslegung (act. 137 S. 34 ff.). Er habe die in einem Aktionärbindungsvertrag noch zu regelnden subjektiv wesentlichen Punkte in seiner Replik substantiiert. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei aktenwidrig. Es bleibe dabei, der Kläger hätte den Beklagten gemäss der Vereinbarung 2011 zuerst eine Offerte unterbreiten müssen, über die dann zu verhandeln gewesen wäre (act. 137 S. 37 ff.). 6.3. Die Beklagten halten demgegenüber die Qualifikation des Erwerbsrechts als bedingtes Kaufrecht für zutreffend (act. 145 Rz 102 ff.). Die Vorinstanz habe rich-

- 33 tig erkannt, dass bezüglich aller Essentialia eines bedingten Kaufvertrags ein tatsächlicher Konsens bestanden habe. Die übrigen, nicht vereinbarten Modalitäten seien genügend bestimmt oder bestimmbar. Die Vorinstanz nehme in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Übertragung der F._____-Aktien sei im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts durch die Beklagten fällig geworden. Dies lasse sich unschwer aus dem vereinbarten Verzicht auf Verzinsung des Kaufpreises herleiten und erfordere keine komplexen Überlegungen (act. 145 Rz 124 und 138). Die Beklagten stimmen der Vorinstanz zu, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass objektive Nebenpunkte subjektiv als Hauptpunkte betrachtet worden seien. Die Einwände des Klägers zur fehlenden Einigung beträfen ausschliesslich Nebenpunkte des Erwerbsrechts (act. 145 Rz 125). 6.4. Betrachtet man den Wortlaut von Ziff. III.2.c ist dem Kläger Recht zu geben, dass darin festgehalten wird, dass die Aktien in dem Sinne vinkuliert sein sollen, dass sie bei einem geplanten Verkauf den verbleibenden Aktionären angeboten und von diesen übernommen werden müssen. Dennoch greift seine Kritik zur Auslegung des Wortlauts zu kurz und bezieht insbesondere die in der gleichen Klausel ebenfalls verwendeten Begriffe der "Call- und Put-Option" nicht mit ein, welche, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, auf die Vereinbarung eines Kauf- und Verkaufsrechts hindeuten (act. 139 S. 47 ff.). Indem er eine abweichende Auffassung vertritt, ohne auf die von der Vorinstanz dargelegte begriffliche Diskrepanz zwischen der Auffassung des Klägers und den Begriffen "Callund Put-Option" einzugehen, kommt er seiner Begründungspflicht nur unzureichend nach. Der Hinweis, die anwaltlich beratenen Beklagten seien auf dem Wortlaut in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 zu behaften, worin von der Ausübung eines "Vorhandrechts" gesprochen werde (act. 4/13), führt ebenfalls nicht zum Ziel. Das Vorhandgeschäft ist kein Nominatskontrakt, d.h. ein im Schweizer Recht geregeltes Vertragsverhältnis, über dessen Modalitäten einhellige Einigkeit besteht. Die Vertragsparteien können aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich jede Form von Vorzugsrechten im Rahmen des Zulässigen (vgl. Art. 19 f. OR) vereinbaren. Auf die Bezeichnung kommt es dabei bekanntlich nicht an, sondern es gelten vorab die unter den Vertragsparteien aus-

- 34 gehandelten konkreten Bedingungen. Aus dem Schreiben vom 28. Februar 2019 geht hervor, dass die Beklagten selber davon ausgingen, ihr Erwerbsrecht benötige keine weitere Vereinbarung der Parteien, sondern berechtige sie sogleich, durch Erklärung die F._____-Aktien des Klägers zu erwerben. Entsprechend ersuchen sie ihn um Bekanntgabe seines Kontos, damit sie einen Teil des Kaufpreises per 28. Februar 2020 darauf überweisen können. Die Beklagten haben das Vorhandrecht somit offensichtlich nicht im gleichen Sinne wie der Kläger verstanden. Ob das Schreiben vom 28. Februar 2019 von den Anwälten der Kanzlei L._____ verfasst wurde, lässt sich diesem im Übrigen nicht entnehmen und dies wäre wie gesehen für das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses auch nicht entscheidend. Zusammenfassend ist die Auffassung der Vorinstanz, es fehle an einem tatsächlichen Konsens betreffend die Art des Erwerbsrechts, nicht zu beanstanden, weshalb sie zu Recht anhand der objektivierten Auslegung einen Konsens prüfte (act. 139 S. 49 ff.). Die objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Verweisen). Soweit der Kläger im Rahmen der objektivierten Auslegung wiederum auf den angeblich klaren Wortlaut der Ziff. III.2.c hinweist, die Aktien seien zwingend den Beklagten anzubieten (act. 137 S. 30), ist auf das Vorstehende zur Diskrepanz der verwendeten Begriffe zu verweisen (E. 6.1). Angesichts der zweideutigen Begrifflichkeit des Textes lässt sich der Sinn des Vertrags gerade nicht ohne weiteres aufgrund des grammatikalischen Wortlauts feststellen. Der Kläger kritisiert weiter die teleologische Auslegung. Die Vorinstanz sei beim Zweck der Vereinbarung zu Unrecht davon ausgegangen, ein Kaufrecht sei als Gestaltungsrecht das wirksamere Mittel zur Verhinderung einer Veräusserung der F._____- Aktien an Dritte als ein Vorhandrecht (act. 137 S. 31). Der Kläger ist der Ansicht, dieses Ziel lasse sich genauso durch ein Vorhandrecht erreichen, das den Verkaufswilligen verpflichte, die Aktien den Käufern anzubieten (act. 139 S. 49 f.). Diese Argumentation leuchtet nicht ein. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass ein Kaufrecht den Beklagten eine stärkere Position einräumt als ein Vor-

- 35 handrecht und der Absicht der Vertragsparteien, die F._____-Aktien innerhalb der Familie zu halten, viel eher entspricht. Bei Annahme eines Vorhandrechts müsste gemäss Kläger der Verkaufswillige zunächst den Kaufwilligen ein Angebot unterbreiten und es müssten Vertragsverhandlungen geführt werden. Dabei lässt der Kläger offen, was geschehen würde, wenn keine Einigung erzielt werden könnte und daher der nachfolgende Kaufvertrag nicht zustande käme. Wäre die Vinkulierungsregelung gemäss Ziff. III.2.c vom Abschluss eines weiteren Vertrags abhängig, bliebe deren Umsetzung sehr ungewiss und könnte leicht dadurch umgangen werden, dass der Abschluss des Zweitvertrags verhindert würde. Dass die Parteien im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge nur schwer eine Einigung finden, zeigt sich daran, dass bis heute trotz externer Unterstützung kein Aktionärbindungsvertrag zustande gekommen ist. Wird in Erinnerung gerufen, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung zur Erbschaftsteuerinitiative mit der Vereinbarung 2011 dringend die innerfamiliäre Nachfolge bezüglich der F._____ und J._____ sichern wollten, kann dem Kriterium, dass die Aktien vom Verkaufswilligen anzubieten sind, ohne den anderen Berechtigten gemäss Kaskade gleichzeitig ein Recht auf Erwerb zu gewähren, nach Treu und Glauben kein entscheidendes Gewicht zufallen. Es liegt auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine griffige Regelung anstrebten, welche den Verkauf der geschenkten F._____-Aktien an Drittpersonen ausschloss. Die Formulierung "...zum Kauf angeboten...werden müssen..." ist viel eher als verbindliche Handlungsanweisung an den Verkaufswilligen zu verstehen, um sicherzustellen, dass die innerfamiliäre Erwerbs-Kaskade in Gang gesetzt wird. Dass die Vertragsparteien mehr als eine Pflicht des Verkaufswilligen, ein Angebot abzugeben, vereinbaren wollten, verdeutlichen die in Klammern gesetzten Ausdrücke "Call- und Put-Option", welche im Handelsbrauch ein Kaufund Verkaufsrecht bezeichnen. Darauf deutet im Übrigen auch die Formulierung "seit Ausübung der Kaufsoption" in Abs. 2 der strittigen Bestimmung hin. Die gegenteilige Auffassung des Klägers ist nicht schlüssig. Er geht im Übrigen nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein, ein Vorhandgeschäft wäre ein formaler Leerlauf, weil darin nur die in der Vereinbarung bereits festgelegten Essentialia vereinbart werden könnten. Wie nachfolgend gezeigt, haben sich die Parteien in

- 36 der Vereinbarung 2011 über die objektiv wesentlichen Punkte eines bedingten Kaufrechts geeinigt, weshalb für den Abschluss eines Zweitvertrags kein Raum bleibt. 6.5. Der Kläger macht geltend, ein bedingtes Kaufrecht könne schon deshalb nicht vereinbart worden sein, weil der Kaufpreis aufgrund der Vereinbarung 2011 nicht bestimmbar sei. So ergebe sich daraus nicht, welches der Bewertungsstichtag für das von der H._____ zu erstellende Aktienbewertungsgutachten sei. Er moniert, die Auffassung der Vorinstanz, der Stichtag sei das Datum der Ausübung des Erwerbsrechts, sei nicht schlüssig. Genauso gut könne die Bewertung auf den Tag der Schlusszahlung des Kaufpreises oder einen mittleren Bewertungsstichtag fallen (act. 137 S. 32). Mit diesen Behauptungen setzt er sich zunächst in Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Vorbringen, der Kaufpreis sei geregelt bzw. bestimmbar gewesen (act. 2 S. 45). Ebenso akzeptierte der Kläger vor Vorinstanz den Bewertungsstichtag als Tag der Ausübung des Kaufrechts (vgl. act. 74 Bemerkungen zu Rz 68 S. 63 und act. 106 Rz 240) und stellte das Ergebnis des Bewertungsgutachtens der H._____ nicht in Frage (act. 106 Rz 146 und 17/5 und act. 116). Die Frage, ob ein Konsens bezüglich des Kaufpreises vorliegt bzw. dieser bestimmbar ist, betrifft allerdings die objektivierte Auslegung der Vereinbarung, welche als Rechtsfrage im Berufungsverfahren zu überprüfen ist. Die Vorinstanz leitete anschaulich her, dass sich aus dem vereinbarten Verzicht auf Verzinsung des Kaufpreises in Ziff. III.2.c Abs. 2 ergebe, dass sich die Parteien in dem Sinne geeinigt hätten, dass die Aktien sogleich zu übergeben und der für den Kaufpreis massgebliche Bewertungsstichtag auf den Tag der Ausübung des Kaufrechts als Gestaltungsrecht falle (act. 139 S. 104 f.). Der Kaufpreis sei mit dem Verzug des Käufers im Sinne von Art. 104 OR verzinslich, was zunächst Fälligkeit der Schuld voraussetze. Fällig werde der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR, wenn der Verkäufer die Übergabe der Kaufsache anbiete. Die Annahme einer Zinspflicht des Käufers rechtfertige sich wirtschaftlich nur, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer zwar bereits zustehen würde, er aber noch nicht darüber verfügen könne. Dann entstehe dem Verkäufer eine Vermögens-

- 37 beeinträchtigung, weil er das entsprechende Kapital nicht einsetzen könne. Müsse der Verkäufer aber das Kaufobjekt noch nicht übertragen, so könne er dieses weiterhin selbst nutzen und etwa Dividenden vereinnahmen, womit es nicht zu einer Einbusse käme, die mittels Zins auszugleichen wäre. Wären die F._____- Aktien nicht sofort bei Vertragsschluss den Beklagten zu übereignen gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bestünde weder rechtlich noch wirtschaftlich betrachtet ein Grund, bereits ab Vertragsschluss von einer Zinspflicht auf dem Kaufpreis auszugehen, und der vereinbarte Verzicht auf Verzinsung wäre überflüssig. Daraus ergebe sich, dass der Kaufpreis per Datum der Ausübung des Kaufrechts durch ein Bewertungsgutachten der H._____ zu ermitteln sei (act. 139 S 104 f.). Diese Überlegungen sind in sich schlüssig. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufpreis innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufoption zu bezahlen und eine Verzinsung nicht geschuldet ist. Der Verzicht auf Verzinsung ergibt nur einen Sinn, wenn ohne solche Vereinbarung ein Zins grundsätzlich geschuldet wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend und einleuchtend darlegte, setzt ein Zins, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, unter anderem voraus, dass der Kaufpreis fällig ist (vgl. zur Fälligkeit und Abmahnung Art. 104 OR). Die Fälligkeit des Kaufpreises erfordert wiederum naturgemäss, dass dessen Höhe bestimmbar ist. Daraus leitet sich ab, dass sich das H._____- Gutachten auf den Tag der Fälligkeit des Kaufpreises und nicht einen späteren Zeitpunkt beziehen muss. Die Vertragsparteien gingen angesichts der eingeräumten mehrjährigen Zahlungsfrist und des gleichzeitigen Verzichts auf Verzinsung implizit davon aus, dass die Übertragung der F._____-Aktien und die Kaufpreiszahlung (entsprechend dem in Art. 184 Abs. 2 OR vermuteten Zug-um Zug- Prinzip sowie im Sinne von Art. 213 Abs. 1 OR) mit der Ausübung des Kaufrechts fällig würden, wobei sie aber insofern davon abweichen wollten, dass die Fälligkeit des Kaufpreises zugunsten der Erwerber für längstens sieben Jahre gestundet wird. Eine spätere Ansetzung des Bewertungsstichtags als der Tag der Ausübung der Kaufoption, insbesondere am Tag der Schlusszahlung, wäre alles andere als praktikabel, bliebe die Höhe des geschuldeten Kaufpreises doch bis zur letzten Tranche und möglicherweise bis zum Schluss der siebenjährigen Zah-

- 38 lungsfrist unklar, was nicht im Interesse vernünftiger Parteien sein kann. Die Ansetzung des Bewertungsstichtags auf den Tag der Kaufrechtsausübung ermöglicht, das Bewertungsgutachten unverzüglich einzuholen und gestützt darauf den geschuldeten Kaufpreis abzuzahlen. Dies liegt im offenkundigen Interesse beider Seiten. Die Annahme der Vorinstanz, die Pflichten aus dem Kaufvertrag seien grundsätzlich sogleich mit der Erklärung durch die Beklagten zu erfüllen, entspricht im Übrigen Art. 75 OR, wonach die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden kann, sofern durch Vertrag oder die Natur des Rechtsverhältnisses nichts anderes bestimmt wurde. Die Überlegungen, weshalb der Bewertungsstichtag auf den Tag der Erklärung fällt, erfordern keine vertieften juristischen Kenntnisse und sind auch für verständige juristische Laien naheliegend. Der Kläger ist ein erfahrener und erfolgreicher Geschäftsmann, welchem die Eigenheiten insbesondere eines Kreditkaufs bzw. einer Stundung der Fälligkeit des Kaufpreises bekannt sein dürften. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe hier die Grenzen der objektivierten Auslegung gesprengt (act. 137 S. 36 f.), ist unbegründet. Mit seiner Argumentation, der Kaufpreis sei nicht bestimmbar, setzt sich der Kläger schliesslich in Widerspruch zur Zeugenaussage von I._____, der erklärte, es sei in der Vereinbarung 2011 (nur) der Kaufpreis festgelegt worden (Prot. Vi S. 91). Die Vorinstanz hat folglich mit der Annahme, der Kaufpreis sei per Datum der Ausübung des Kaufrechts durch das Bewertungsgutachten der H._____ zu ermitteln und im Sinne von Art. 184 Abs. 3 OR genügend bestimmbar, weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch das Recht falsch angewendet. 6.6. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren daran festhält, es hätten für das Zustandekommen eines bedingten Kaufrechts weitere Punkte als subjektive Essentialia zwingend geregelt werden müssen, namentlich, wann der Besitz und das Eigentum an den Aktien auf die Käufer übergehen, sind seine Einwände nicht zu hören. Er zieht nicht in Zweifel, dass beim Kaufvertrag als objektiv wesentliche Punkte die Vertragsparteien, das Kaufobjekt und der Kaufpreis gelten und beim (bedingten) Kaufrecht die Bedingung, welche zur Ausübung der Kaufoption berechtigt, vereinbart werden muss (vgl. zum Kaufvertrag auch u.a. HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Aufl., Bern 2017, S. 40; BK OR-GIGER 184 N 8; ZK OR-OSER/SCHÖNENBERGER,

- 39 - 184 N 2, CHK OR-HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, 3. Auflage 2016, OR 184 N 8). Der Kläger rügt nicht substantiiert, die Bedingung sei nicht bestimmbar, vielmehr bestreitet er den Eintritt einer solchen (vgl. dazu nachfolgend E. III.7). Es wäre an ihm gewesen, vor Vorinstanz nicht nur die subjektiv wesentlichen Punkte, sondern auch die Gründe, weshalb gewisse Modalitäten für eine Vertragspartei wesentlich sind, zu behaupten und beweisen. Zwar beruft sich der Kläger darauf, in der Replik subjektive Hauptpunkte substantiiert zu haben (act. 137 S. 33 f. mit Verweis auf act. 74 S. 38 f.). In der Replik führte er aus, es hätten für einen gültigen Vertragsschluss der Zeitpunkt der Aktienübertragung, die Höhe und die Fälligkeit der einzelnen Kaufpreistranchen sowie die allfällige Sicherstellung des Kaufpreises geregelt werden müssen. Der Kläger beliess es in der Replik damit bei blossen Behauptungen angeblich subjektiver Hauptpunkte, ohne die Wesentlichkeit näher zu begründen und Beweise dafür zu offerieren. Er rügt im Berufungsverfahren zu Recht nicht, die Vorinstanz habe von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen. Der Kläger trägt im Weitern nirgends vor, er habe vor Vorinstanz vorgebracht, eine Vertragspartei habe die vollständige Bezahlung des Kaufpreises als gefährdet betrachtet und eine Sicherheit gefordert. Ebenso unterliess er Ausführungen dazu, ein allfälliger Werteverfall der F._____-Aktien sei unter den Parteien vorgängig diskutiert und es seien Massnahmen dagegen verlangt worden. Die Vertragsparteien haben im Vorfeld der Vereinbarung 2011 eingehend besprochen, wie die Konditionen der Erbnachfolge aussehen soll und dabei die Zahlungsfrist von sieben Jahren und den Verzicht auf Verzinsung diskutiert (act. 17/1 S. 3 und 17/4 S. 2 und 17/5 S. 2). Weitere besprochene Modalitäten lassen sich den Dokumenten nicht ersehen. Es ist unter den konkreten Verhältnissen unwesentlich, aus welchen Gründen ein Aktionärbindungsvertrag über angeblich subjektive Hauptpunkte nicht umgehend nach der Vereinbarung 2011 in Angriff genommen wurde und bis heute nicht zustande gekommen ist, weshalb auf die Vorbringen des Klägers, es habe dazu kein Anlass bestanden, weil die Aktien sicher verwahrt und ein Verkauf faktisch unmöglich gewesen sei (u.a. act. 155 S. 21 f.), nicht näher einzugehen ist. Welche Punkte die Vertragsparteien in den späteren Gesprächen zum Aktionärbindungsvertrag behandelten, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Dokumente

- 40 darüber zeigen jedenfalls, dass sich die Gespräche nicht auf konkrete Modalitäten des Erwerbsrechts, sondern im Wesentlichen auf steuerliche Aspekte, die Verteilung der Führungsaufgaben in den Unternehmen sowie die Entlöhnung der Parteien bezogen haben (act. 108/6-8). Deshalb werden die Aussagen des Zeugen I._____, es hätten gewisse Modalitäten des Erwerbsrechts noch bestimmt werden müssen, nicht erhärtet. Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, subjektiv wesentliche Punkte seien nicht ersichtlich und die vom Kläger genannten Modalitäten beträfen allesamt Nebenpunkte (act. 139 S. 50 f.). 6.7. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung 2011 ein bedingtes Kaufrecht im Falle eines geplanten Verkaufs von F._____-Aktien geschlossen haben, welches die anderen Aktionäre berechtigt, durch einseitige Erklärung den Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. 7. 7.1. Der Kläger ist der Auffassung, das Einräumen des Kaufrechts an seinen F._____-Aktien zugunsten der K._____ stelle keinen Erwerbsfall dar. Die Vorinstanz habe die Frage, was mit der Formulierung "bei einem geplanten Verkauf" zu verstehen sei, zu Unrecht nicht beantwortet und falsch erwogen, die Einräumung des Kaufrechts stelle auf jeden Fall einen solchen dar. Die objektivierte Auslegung von Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 ergebe, dass ein geplanter Verkauf nur bezüglich einer Übertragung der F._____-Aktien auf familienfremde Dritte vorliegen könne, der einen Kontrollverlust des bisherigen Eigentümers der F._____-Aktien zur Folge habe. Durch die Einräumung des von ihm der K._____ eingeräumten Kaufrechts habe er die Kontrolle über seine Aktien indes nicht verloren. Denn im Aktionärbindungsvertrag vom 30. November/tt.mm.2018 hätten er und I._____ zu seinen Gunsten vereinbart, dass das Kaufrecht durch die K._____ nur im gemeinsamen Einverständnis ausgeübt werden dürfe, so dass der Point of no Return mit dem Kaufrecht der K._____ noch nicht überschritten worden sei. Die Vorinstanz übergehe, dass I._____ als Zeuge bestätigt habe, er als damaliger Alleinaktionär der K._____ hätte das Kaufrecht im Alleingang nicht ausüben können. Die rein formaljuristischen Überlegungen im angefochtenen

- 41 - Entscheid würden die konzernrechtlichen Umstände zu wenig beachten. Er und I._____ hätten bestätigt, dass sie nicht beabsichtigen würden, das Kaufrecht der K._____ auszuüben (act. 137 S. 42 ff.). Die Vorinstanz habe seine Nachteile, die er bei Ausübung des Kaufrechts erleiden würde, nicht berücksichtigt, erhielte er doch gemäss Vereinbarung 2011 lediglich 75% des effektiven Aktienwertes (act. 137 S. 47). Die Übertragung von Aktien an eine selbstbeherrschte Gesellschaft könne grundsätzlich keinen Vorhandfall darstellen (act. 137 S. 51 f.). Die Einräumung des Kaufrechts bedeute eine rein familieninterne Aktientransaktion, die per se ebenfalls kein Vorhandrecht auslöse (act. 137 S. 52 ff.). Das Kaufrecht sei aus Gründen der Umstrukturierung und Kapitalerhöhung der J._____ vorgenommen worden. Mit dem Kaufrecht seien die K._____ und indirekt die J._____, an welcher der Kläger eine Ankerbeteiligung halte, bilanzmässig aufgewertet und die Kapitalerhöhung bei der J._____ ermöglicht worden. Eine blosse Vermögensumstrukturierung stelle generell keinen geplanten Verkauf dar (act. 137 S. 54 ff.). 7.2. Die Beklagten halten dem entgegen, mit dem Abschluss des Kaufrechtsvertrags zwischen dem Kläger und der K._____ sei die Bedingung des geplanten Verkaufs eingetreten und das Recht der Beklagten zur Ausübung der Call-Option ausgelöst worden (act. 145 Rz 140 ff.). Der Kaufrechtsvertrag sei im Kontext der vom Kläger und von I._____ vorgenommenen, heimtückischen Strukturveränderung zu sehen, welche bezweckt habe, die Ansprüche der Beklagten auf Übertragung der ihnen gemäss Vereinbarung 2011 zustehenden J._____-Aktien zu vereiteln, bevor am 1. Januar 2019 das Nutzniessungsrecht von I._____. an 50% der J._____-Aktien geendet hätte (act. 145 Rz 143 ff.). Die Vorinstanz sei in ihrer objektivierten Auslegung des Begriffs "geplanter Verkauf" richtig zum Schluss gelangt, dass damit auch andere Arten der Veräusserung als der Verkauf, z.B. Schenkungen, Tauschgeschäfte etc. gemeint seien (act. 145 Rz 149 ff.). Mit der Einräumung des unwiderruflichen, bedingungslosen Kaufrechts sei mit der K._____ ein bedingter Kaufvertrag abgeschlossen worden, was bereits mehr als ein geplanter Verkauf darstelle. Auf einen Kontrollverlust käme es daher nicht mehr an (act. 145 Rz 152). Der Kläger sei weder Verwaltungsrat noch Mehrheitsaktionär der K._____, weshalb er die Gesellschaft nicht beherrsche. Dass es

- 42 sich bei den Verwaltungsräten der K._____, M._____ und N._____, um weisungsgebundene Arbeitnehmer der J._____ handle, habe der Kläger verspätet in den Prozess eingebracht. Jedenfalls komme der Entscheid der K._____, ob das Kaufrecht ausgeübt werde, nicht ihm, sondern dem Verwaltungsrat der K._____ zu (act. 145 Rz 160 f.). Auch habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Vorbringen des Klägers, er hege keine Absicht, das Kaufrecht auszuüben, seien nicht überzeugend (act. 145 Rz 166 ff.). Der Aktionärbindungsvertrag bewirke nicht, dass der Kläger über die Ausübung des Kaufrechts unabhängig entscheiden könne (act. 145 Rz 176 ff.). Die Kaskadenordnung bringe zum Ausdruck, dass nicht alle familieninternen Transaktionen gleich zu behandeln seien. Der Verkauf der F._____-Aktien des Klägers an eine durch I._____ beherrschte Gesellschaft widerspreche der Kaskadenregelung und missachte den Vorzug von E._____ gegenüber I._____ (act. 145 Rz 180 ff.). Der Kläger habe für die Einräumung des Kaufrechts eine werthaltige Gegenleistung erhalten, wobei insbesondere auch die Schenkung der 1'375 J._____-Aktien an ihn zu berücksichtigen sei (act. 145 Rz 192). Demnach sei der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelange, die vereinbarte Bedingung, um das Erwerbsrecht auszuüben, sei mit dem der K._____ eingeräumten Kaufrecht an den F._____-Aktien des Klägers eingetreten. Die Beklagten hätten ihr Erwerbsrecht daraufhin erfolgreich ausgeübt, weshalb ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne eines Kaufvertrags zustande gekommen sei (act. 145 Rz. 195). 7.3. Die Vorinstanz erwog, es sei durch objektivierte Auslegung zu prüfen, was als geplanter Verkauf zu verstehen sei. Sie würdigte die Frage, ob die Einräumung des Kaufrechts nach Treu und Glauben einen geplanten Verkauf bedeute, vor dem Hintergrund der von I._____ und dem Kläger vorgenommenen Umstrukturierungsmassnahmen der J._____ und stellte die unternehmerischen Vorgänge anschaulich dar (act. 139 S. 52 ff.). Demnach räumte der Kläger der K._____ mit Kaufrechtsvertrag vom 22. November 2018 ein bis zum 30. November 2028 befristetes unwiderrufliches Kaufrecht an seinen 2'500 F._____-Inhaberaktien zu einem Preis von CHF 250'000 ein, wobei die K._____ berechtigt wurde, dieses Angebot jederzeit anzunehmen. Als Gegenleistung erhielt der Kläger 100 der insgesamt 300 bisher von I._____ gehaltenen Namenaktien der K._____

- 43 - (act. 4/5). Wenige Tage später gründeten der Kläger und I._____ die O._____ SA (O._____), wobei sie alle Aktien der K._____ als Sacheinlage einbrachten, bewertet mit CHF 8.98 Mio.. Beide nahmen Einsitz in den Verwaltungsrat der O._____, wobei I._____ als Verwaltungsratspräsidenten der Stichentscheid zufällt (act. 17/17 und 17/19). Am gleichen Tag schenkte I._____ dem Kläger 1'375 Aktien der J._____, was einer damaligen Beteiligung von 25% an der J._____ entsprach. Rund zwei Wochen später, am tt.mm.2018, beschloss die Generalversammlung der J._____ eine Kapitalerhöhung um CHF 3 Mio. auf CHF 8.4 Mio.. Die neu ausgegebenen 3'000 J._____-Namenaktien wurden von der O._____ durch Sacheinlage sämtlicher K._____-Aktien liberiert (act. 17/20; act. 139 S. 54 mit Verweis auf act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 74 S. 28). Die Aktien der J._____, 100%-ige Muttergesellschaft der K._____, verteilten sich danach neu auf I._____ (4'050 Aktien = 48.2%), die O._____ (3'000 Aktien = 35.7%) und den Kläger (1'375 Aktien = 16.1%, act. 139 S. 54). Am Tag der Kapitalerhöhung schlossen der Kläger und I._____ zudem einen Aktionärbindungsvertrag, worin sie u.a. vereinbarten, dass das Kaufrecht der K._____ an den F._____-Aktien nur im gemeinsamen Einverständnis ausgeübt werden dürfe (act. 4/12). Diese wirtschaftlichen Verflechtungen und Beteiligungen werden vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie zeigen, dass die Einräumung des Kaufrechts an den F._____-Aktien des Klägers zugunsten der K._____ zwar der Grundstein für die folgende Umstrukturierung der I._____E._____- Gesellschaften war und die Kapitalerhöhung der J._____ ermöglichte. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es sich dabei um einen geplanten Verkauf im Sinne der Vereinbarung 2011 handelt. Die Vorinstanz folgerte aus dem Vertragstext, es müsse noch kein Kaufvertrag abgeschlossen sein. Es könne mit dem geplanten Verkauf einerseits die blosse Veräusserungsabsicht, andererseits ein Plan im Sinne eines konkret festgelegten Vorgehens bis hin zum Verkauf gemeint sein. Die Unterscheidung sei jedoch nicht von Bedeutung, weil die Schwelle mit der Einräumung des Kaufrechts bei beiden Verständnissen überschritten worden sei. Der Begriff "Verkauf" sei aufgrund der objektivierten Auslegung weit zu verstehen und es fielen darunter mit Blick auf den Zweck der Vereinbarung 2011, die Aktien innerhalb der Familie zu halten, auch unentgeltliche

- 44 - Zuwendungen sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge, welche Dritte direkt oder indirekt an den F._____-Aktien berechtigten, wie etwa eine Sacheinlagegründung oder -kapitalerhöhung einer fremden Gesellschaft (act. 139 S. 58 ff.). Die Überlegungen der Vorinstanz werden vom Kläger nicht beanstandet und leuchten ein (act. 137 S. 40 Rz 3.1.3). Die weite (objektivierte) Begriffsauslegung ist in Anbetracht der offenkundigen Wichtigkeit für die Vertragsparteien, die F._____-Aktien in ihrem Eigentum zu halten und nach einer bestimmten Reihenfolge zu erwerben, sachgerecht. Der Einwand, die Einräumung des Kaufrechts als Teil der Umstrukturierung könne generell kein geplanter Verkauf darstellen, greift deshalb zu kurz. Es ist nicht von Belang, ob der Kläger mit der Schenkung der 100 K._____- Aktien eine gleichwertige Gegenleistung für die Einräumung des Kaufrechts erhielt und ob die zusätzliche Schenkung der 1'375 J._____-Aktien als Gegenleistung für das Kaufrecht oder als Vollzug der Vereinbarung 2011 zu betrachten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Vorinstanz und die Beklagten zutreffend erörterten, der vom Kläger zitierte BGer 4A_22/2010 vom 15. April 2010 sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil ihm kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege (act. 145 Rz 187 und act. 139 S. 66). Der Kläger vermag dem nicht

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