Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2023 LB210036

8 settembre 2023·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,113 parole·~1h 11min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 8. September 2023

in Sachen

A._____ Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 9. Juni 2021 (CG170013-L)

* * * * * * * * * * * * * * * * * * *

- 2 -

Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers (Replik; Urk. 31 S. 2): "1. a) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 718'018.– samt Zins zu 5% seit dem 31. August 2010 zu bezahlen. b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen samt Zins zu 5 % seit dem 31. August 2010 zu bezahlen. c) Sub-eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag unter Berücksichtigung der Zahlen (Performance- Werte) gemäss Schlussbericht der Beklagten per 31. August 2010, zu bezahlen, samt Zins zu 5% seit dem 31. August 2010. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Schlussbericht betreffend das Depot Nr. 1 per 31. August 2010 zuzustellen, insbesondere enthaltend die Performance-Zahlen der Jahre 2004 (ab 6. Juli), 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 (bis 31. August) sowie die kumulierte Gesamtperformance (in %) für die Zeitperioden a) 30. Juni 2007 bis 31. August 2010 und b) 6. Juli 2004 bis 31. August 2010. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 9. Juni 2021: (Urk. 186 S. 36 f. = Urk. 191 S. 36 f.) 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 33'500.– festgesetzt und zusammen mit der Entscheidgebühr des Obergerichts des Kantons Zürich (LB160027) von CHF 25'000.– der klagenden Partei auferlegt. 3. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien (Bezirks- und Obergerichtskasse) verrechnet. Der Fehlbetrag wird von der klagenden Partei nachgefordert. Die klagende Partei wird zudem verpflichtet, der beklagten Partei den Kostenvorschuss von CHF 1'500.– für die Beweiserhebung zurückzuerstatten. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung einschliesslich des Berufungsverfahrens (LB160027) von

- 3 - CHF 59'200.– zu bezahlen. Diese wird der beklagten Partei aus der von der klagenden Partei geleisteten Sicherheit (Bezirks- und Obergerichtskasse) ausbezahlt. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 190 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juni 2021 (CG170013), sowie unter Mitanfechtung der vorinstanzlichen (Beweis-) Beschlüsse vom 27. Juli 2017 und vom 30. Januar 2018 betreffend "Beweissatz Nr. 2", sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 718'018.-, eventuell CHF 642'779.20, subeventuell einen Betrag nach richterlichem Ermessen, jeweils samt Zins zu 5% seit dem 31. August 2010 zu bezahlen.

2. Sub-subeventuell sei das vorinstanzliche Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (mit der Weisung einer Neuzuteilung der Sache an eine andere Abteilung) zurückzuweisen, namentlich zur Ermittlung des Schadens.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [Rechtsmittelinstanz (aktuelles Berufungsverfahren sowie Berufungsverfahren LB160027) und Vorinstanz (CG170031 und CG120009)] (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Beklagten."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 205 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Sachverhalt 1.1. Der pensionierte Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) wohnt in C._____ [Land in Asien]. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine in Zürich domizilierte Vermögensverwaltungsgesellschaft, die 1992 gegründet wurde. 1.2. Im Rahmen ihrer langjährigen und ununterbrochenen Geschäftsbeziehung, die ab März 2001 bestand, schlossen die Parteien drei Vermögensverwaltungsverträge ab, welche drei getrennte Vermögensmassen des Klägers betreffen. Der erste Vermögensverwaltungsvertrag mit der vom Kläger gewählten Strategie "Ausgewogen" datiert vom 15. Februar 2001. Ein weiterer Vermögensverwaltungsvertrag, ebenfalls mit der Strategie "Ausgewogen" wurde am 2. März 2001 abgeschlossen. Im Februar 2004 gelangte der Kläger erneut an die Beklagte hinsichtlich einer Vermögensmasse, welche bei der D._____ [Bank] (nachfolgend D._____) hinterlegt war, mit dem Wunsch, dass die Beklagte auch diese Vermögensmasse verwalte. Nach einem E-Mail-Wechsel, welcher im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben ist (vgl. Urk. 191 S. 5), unterzeichneten die Parteien am 6. Juli 2004 den dritten und nunmehr streitgegenständlichen Verwaltungsauftrag, welcher in Ziffer 3 das Folgende festhält (Urk. 3/4 S. 1): "Die Anlagezielsetzung ist der mittelfristige Kapitalerhalt (Zeitraum 4-5 Jahre) in Schweizer Franken. Hierzu sollen vorwiegend handelbare Anlagefonds und Absicherungsprodukte eingesetzt werden. Die B._____ AG richtet sich bei der Wahl der Produkte auf die formulierten Anlagezielsetzung aus, kann aber keine Garantie für einen Kapitalerhalt abgeben." Im Zeitraum Mitte 2007 bis Mitte 2010 erlitt das streitgegenständliche Depot Nr. 1, welches von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsauftrags vom 6. Juli 2004 verwaltet wurde, insbesondere im Zuge der Finanzkrise 2008, massive Verluste (Urk. 2 S. 72 N 297 ff., Urk. 3/19 i.V.m. Urk. 3/23). Mit Schreiben vom 30. August 2010 kündigte der Kläger den Verwaltungsauftrag vom 6. Juli 2004 fristlos und

- 5 widerrief die damit verbundene Vollmacht der Beklagten hinsichtlich des Depots Nr. 1 bei der D._____ mit sofortiger Wirkung (Urk. 3/6 S. 2). 1.3. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger im Hauptbegehren Ersatz für den auf dem Depot Nr. 1 geltend gemachten Anlageschaden im Betrag von CHF 718'018.- nebst Zins (Urk. 31 S. 2). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage (Urk. 21 S. 2). 2. Prozessgeschichte 2.1. Die Klage vom 23. Januar 2012 ging bei der Vorinstanz am 24. Januar 2012 ein (Urk. 2). Der weitere Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 191 E. II. S. 6 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2021 erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Juli 2021, hier eingegangen am 8. Juli 2021, fristgerecht Berufung (Urk. 190). Der ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (Urk. 192) auferlegte Kostenvorschuss von CHF 25'000.- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 193). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 stellte die Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 27'170.- (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung Stellung zu nehmen (Urk. 195). Mit Eingabe vom 17. August 2021 nahm der Kläger Stellung und beantragte eine reduzierte Kaution von CHF 18'500.- (Urk. 196). Der Beklagten wurde die Eingabe des Kläger mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021 zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 197). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 hielt die Beklagte an der Höhe der beantragten Kaution fest (Urk. 199). 2.2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde der Kläger verpflichtet, für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von CHF 18'100.- zu leisten (Urk. 200). Nach dem rechtzeitigen Eingang der Kaution (Urk. 201) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. November 2021 Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 202). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Januar 2022 (Urk. 205) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 25. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 206). Die Berufungsreplik des Klägers ging am 11. Februar 2022

- 6 ein (Urk. 207) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 208). Die Stellungnahme der Beklagten vom 12. April 2022 (Urk. 209) wurde dem Kläger mit Verfügung 10. Juni 2022 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Ebenfalls wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 210). Am 17. Oktober 2022 erkundigte sich der Vertreter des Klägers nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 211). Der Vertreter der Beklagten erkundigte sich am 22. Dezember 2022 nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 212). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. 2.3. Infolge Neukonstituierung der Kammer am 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Berufungsverfahren 1.1. Der Kläger ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 187, Urk. 190). Der verlangte Kostenvorschuss und die Sicherheit gingen rechtzeitig ein (Urk. 193 und 201). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten. 1.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen.

- 7 - 1.3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Diese formellen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort, soweit darin ebenfalls Kritik am angefochtenen Entscheid erhoben werden soll (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398 f. [je m.w.Hinw.]). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen.

- 8 - Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung oder -antwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen. 2. Anfechtung Beweisbeschluss vom 27. Juli 2017 und Beschluss vom 30. Januar 2018 2.1. Der Kläger rügt im Rahmen seiner Berufung den Beweisbeschluss vom 27. Juli 2017 und den Beschluss vom 30. Januar 2018, mit welchem u.a. sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden war. 2.2. Ein selbständiger Weiterzug einer Beweisverfügung ist ausgeschlossen. Sie kann in der Regel erst mit dem Endentscheid angefochten werden. Die hiesi-

- 9 ge Kammer lässt allerdings eine separate Beschwerde gegen eine Beweisverfügung zu, wenn die betroffene Partei nachweist, dass für sie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 8). 2.3. Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht geltend gemacht und lag auch nicht vor, weshalb die beiden Beschlüsse erst im Rahmen der Berufung angefochten werden konnten, wie dies vorliegend zutreffend geschehen ist (Urk. 190 S. 9 Rz. 28). Die beiden Beschlüsse haben daher als mit der Berufung mitangefochten zu gelten. Auf die diesbezüglichen klägerischen Vorbringen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Frage der Befangenheit von als Zeuge oder Partei befragten Personen 3.1. Die Parteibefragung und Beweisaussage ist gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO ein zulässiges Beweismittel. Aufgrund ihrer Gleichrangigkeit mit anderen Beweismitteln sind die Parteibefragung und die Beweisaussage vollwertige Beweismittel, unterliegen aber wie alle anderen Beweismittel der freien Beweiswürdigung (BSK ZPO-Hafner, Art. 191 N 4). Die Behandlung der Parteibefragung und der Beweisaussage als vollwertiges Beweismittel dient der Herstellung eines prozessualen Gleichgewichts, wenn in einem Verfahren auf der Gegenseite ein am Prozessausgang wie eine Partei interessierter Zeuge auftritt oder wenn der Inhalt einer Vereinbarung bewiesen werden soll, an der auf der einen Seite ein als Zeuge einzuvernehmender Mitarbeiter einer Partei und auf der anderen Seite die Partei selber beteiligt war. Innere Tatsachen (was eine Partei gewusst, was sie gewollt hat) lassen sich unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen (BSK ZPO Hafner, Art. 191 N 6 f.). Bei der Parteibefragung und der Beweisaussage können sowohl Aussagen zu Gunsten wie zu Lasten der aussagenden Partei berücksichtigt werden. Dem Interesse der befragten Partei am Prozessausgang ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BSK-Hafner, Art. 191 N 8, mit Hinweis auf OGer ZH, LB140075, E. 5.7.4). 3.2. Soweit der Kläger bei den von der Vorinstanz befragten Parteivertretern der Beklagten und der Zeugen geltend macht, dass diese befangen seien und die entsprechenden Befragungen keine tauglichen Beweismittel seien (Urk. 190 S. 13

- 10 - Rz 54), so kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die Interessen der befragten Personen zu prüfen und ist auf die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers einzugehen. III. Materielle Beurteilung 1. Ausgangslage Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 6. Juli 2004 die Vermögensverwaltung hinsichtlich des klägerischen Depots Nr.1 bei der D._____ übertragen worden war. Unbestritten ist auch, dass das Vertragsverhältnis bis zur Kündigung durch den Kläger Ende August 2010 Bestand hatte. 2. Vermögensverwaltungsvertrag 2.1. Wie die hiesige Kammer im Rückweisungsbeschluss vom 26. August 2016 festhielt, liegt ein Vermögensverwaltungsvertrag vor, auf den die auftragsrechtlichen Regeln anwendbar sind (Urk. 92 S. 12 f. Ziff. 4). Die rechtlichen Ausführungen wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen übernommen und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 191 S. 12 E. IV. 1.1.). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass einen Anlageberater oder Anlagevermittler, der im Hinblick auf die Vermögensverwaltung oder in deren Rahmen tätig wird, neben der Aufklärungspflicht auch Überwachungs-, Beratungs- und Warnpflichten treffen (vgl. BGer 4A_364/364/2013 E. 6.2 mit Hinweisen), deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treupflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) liegt. Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts anderseits bestimmt werden. Dabei obliegt es dem Beauftragten, sich namentlich auch durch die Befragung des Kunden einlässlich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu in-

- 11 formieren (BGer 4A_364/2013 E. 6.3 mit Hinweisen auf BGE 124 III 155 E. 3a S. 162 f.). 2.3. Eine Schlechterfüllung des Vermögensverwaltungsvertrags liegt u.a. bei Verletzung von spezifisch vertraglichen Abreden bzw. Weisungen des Klienten vor. Hierunter gehören insbesondere Abweichungen von der festgelegten Anlagestrategie oder von (allfälligen) spezifischen Anlagerichtlinien bzw. Anlagerestriktionen (Schaller, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, Zürich 2013, S. 159 Rz. 426). 2.4. Wendet der Vermögensverwalter in diesem Zusammenhang ein, sein Kunde habe die tatsächlich verfolgte, pflicht- und weisungswidrige sowie verlustbringende Anlagestrategie genehmigt, trägt er dafür die Behauptungs- und Beweislast. Ebenfalls trägt der Vermögensverwalter die Substantiierungs- und Beweislast für die hierzu relevante Vorfrage, ob ein Kunde/Anleger als Experte oder aber als Laie zu qualifizieren ist (Schaller, a.a.O., S. 167 Rz. 449 mit weiteren Hinweisen). 2.5. Eine stillschweige Genehmigung kommt in Frage, wenn die Abweichung vom Vermögensverwaltungsauftrag für den Kunden ohne weiteres erkennbar war. Die rechtswirksame Genehmigung setzt daher genaue Kenntnis des zu genehmigenden Sachverhalts voraus, d.h. es muss sich um eine sog. "informierte Genehmigung" handeln, was wiederum von der Sach- und Fachkunde des Anlegers abhängt. So muss der Anleger in guten Treuen nicht damit rechnen, dass eine vereinbarte Anlagestrategie missachtet wird, selbst wenn dies in krasser Weise geschehen sollte (Schaller, a.a.O., S. 167 Rz. 450). Für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung wird vorausgesetzt, dass der Vermögensverwalter in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Anleger werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) als Zustimmung auffassen durfte (Schaller, a.a.O., S. 167 f. Rz. 451 mit Hinweis auf BGE 124 III 361). Widerspricht das Risikopotential der investierten Anlagen den im Vermögensverwaltungsvertrag enthaltenen Weisungen (Anlageziele/-strategie oder spezielle weitere Weisungen), sind auf die Genehmigungsfrage besonders strenge Massstäbe anzuwenden, insbesondere bei Klumpenrisiken (Schaller, a.a.O, S. 168 Rz. 451).

- 12 - 3. Produkte der Beklagten und individuelles Mandat 3.1. Gemäss Produktebeschrieb Fondskonto/-depot B._____ AG (Urk. 23/12) bot die Beklagte fünf Strategien an: Defensiv, Ausgewogen, Dynamisch, Aktien und Megatrends. Bei der Strategie "Defensiv" sollte der Aktienanteil bei durchschnittlich 15% liegen und sich in einer Bandbreite von 5 bis maximal 25% bewegen. Bei der Strategie "Ausgewogen" sollte der Aktienanteil bei durchschnittlich 40% liegen und sich in einer Bandbreite von 25 bis maximal 55% bewegen. Bei der Strategie "Dynamisch" wurde ein Aktienanteil von durchschnittlich 70% beschrieben, er sich in einer Bandbreite von 55 bis 85% bewegen sollte. Bei den Strategien "Aktien" und "Megatrends" wurde einen Aktienanteil bis 100% vorgesehen. 3.2. Im Vorfeld zum Vertragsabschluss vom 6. Juli 2004 (Urk. 3/4) über den vorliegend strittigen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag erstellte die Beklagte, basierend auf dem Gespräch mit dem Kläger vom 16. Juni 2004, ein für ihn passendes Ertrags- und Risikoprofil und stellte ihm eine entsprechende Anlagestrategie vor. Unter Ausgangslage war das Folgende festgehalten: "Dieser Anlagevorschlag basiert auf einer geplanten Investition von rund SFr. 600'000, wobei weitere Mittelzuflüsse geplant sind. Neben diesen Mitteln sind noch weitere Wertschriftenvermögen sowie Liegenschaften vorhanden. Die geplante Investition dient dem längerfristigen Vermögensaufbau und ist grundsätzlich Teil der langfristigen Altersvorsorge". Unter dem Titel "Anlageziel" und "Ertrag" steht das Folgende: "Sie streben mit diesen Mitteln einen mittelfristigen Kapitalerhalt an. Neben der Erhaltung der Kaufkraft wird ein moderater Vermögenszuwachs angestrebt. Laufende Erträge aus den Anlagen werden bis auf weiteres nicht benötigt und sind wieder anzulegen. Risikotoleranz: Sie sind bereit, vorübergehende gewisse Schwankungen in Ihrem Wertschriftenportfolio zu akzeptieren. Diese sollten sich jedoch in einem überschaubaren Rahmen bewegen, wobei Erholungen innerhalb von drei bis fünf Jahren, wahrscheinlich sind. Einer Gefährdung der eingangs erwähnten Ertragsziele soll entgegengewirkt werden". Unter besondere Vorgaben wurde folgendes festgehalten: "Zur Erreichung des Anlageziels sollen insbesondere strukturierte Produkte (Zur Dämpfung der Aktienmarktrisiken) eingesetzt

- 13 werden" (Urk. 23/24 S. 1). Unter dem Vorschlag für die zukünftige Vermögensaufteilung wurde in einem Kreisdiagramm folgende Zusammensetzung aufgezeigt: Strukturierte Produkte 50%, Obligation CHF 8%, Obligationen EUR 5%, Obligationen Global 3%, Aktien Schweiz 5%, Aktien Europa 5%, Aktien Nordamerika 3%, Aktien Asien 2%, Aktien Schwellenländer 2%, Hedge Funds 7%, Privat Equity 3% und Diverses 7% (Urk. 23/24 S. 2). Bei der Simulation der Ertragswirkung, basierend auf Indexberechnungen der Vergangenheit mit einem Stichdatum vom 31. März 2004 und unter Hinweis, dass sie somit keine Garantie für die zukünftige Entwicklung seien, wurde eine Portfolio-Performance (p.a) von 7.1% über die letzten 15 Jahren aufgezeigt. Das Portfolio-Risiko (p.a.) wurde bei 3 Jahren auf 9.8%, bei 5 Jahren auf 11.2%, bei 10 Jahren 13.1% und bei 15 Jahren auf 12.3% veranschlagt. Dazu wurde das Folgende erläutert: "Portfolio-Risiko (p.a.): Damit wird gezeigt, wie die Resultate des Portfolios mit der obigen Aufteilung schwanken. Ein Risiko von 12.6% über 15 Jahre bedeutet, dass sich das Gros, nämlich zwei Drittel der jährlichen Resultate in einer Bandbreite von -5.5% (7.1% minus 12.6%) bis +19.7% (7.1% plus 12.6%) bewegten". Unter Bemerkungen ist das Folgende festgehalten: "Die Wertentwicklung von 7.1% über 15 Jahre erachten wir für die Zukunft als eher optimistisch. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass sich die Festverzinslichen in dieser Periode dank einem globalen Zinsrückgang sehr gut entwickelten, was in den kommenden 15 Jahren in diesem Ausmass nicht mehr möglich sein dürfte. Andererseits rechnen wir mit einer positiven Entwicklung der Aktienmärkte. Nach den katastrophalen Jahren 2000 bis 2002 sind wir der Ansicht, dass Aktien sowohl absolut als auch relativ gegenüber Festverzinslichen attraktiv bewertet sind. Wir erachten deshalb eine Wertentwicklung im angepeilten Bereich von 4 bis 6 Prozent als realistisch" (Urk. 23/24 S. 3). 3.3. Aufgrund der obigen Beschreibung der Anlagestruktur und insbesondere dem Einbezug von strukturierten Produkten im Umfang von 50% kann das individuelle Portfolio nicht mehr eindeutig einer der vorgenannten Strategien (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.) zugeordnet werden.

- 14 - 4. Konservative Anlagestrategie gemäss Vertrag vom 6. Juli 2004 4.1. Die hiesige Kammer erwog im Rückweisungsbeschluss vom 26. August 2016 (Urk. 93), aufgrund des Wortlautes des Vertrages vom 6. Juli 2004 sei davon auszugehen, die Parteien hätten sich auf eine konservative Anlagestrategie geeinigt. Im Sinne von Art. 400 OR habe die Beklagte dem Kläger regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit abgelegt. Von Belang sei, dass die Beklagte praktisch in jedem ihrer Rechenschaftsberichte bestätigt habe, dass sie eine konservative Anlagestrategie verfolge. Angesichts dieser Rechenschaftsberichte habe der Kläger ohne weiteres davon ausgehen dürfen, die Beklagte werde die Vermögensanlagen vertragsgemäss tätigen, ohne dass er gehalten gewesen wäre, die tatsächlichen Vermögensanlagen der Beklagten einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Ausgangslage spiele daher die Frage, ob der Kläger fachkundig sei oder nicht, grundsätzlich keine Rolle (Urk. 92 S. 13 f. Ziff. 4.2.). 5. Verfolgte "ausgewogene" Anlagestrategie 5.1. Die hiesige Kammer führte weiter aus, der Kläger werfe der Beklagten vor, sie habe entgegen den vertraglichen Abreden keine defensive, sondern eine "ausgewogene" Anlagestrategie verfolgt, namentlich ab dem 30. Juni 2007. Die Beklagte anerkenne, in der Tat eine ausgewogene Anlagestrategie verfolgt zu haben und verweise auf zahlreiche Besprechungen mit dem Kläger, anlässlich welcher dieser ihrem Vorgehen zugestimmt haben soll (Urk. 92 S. 14 Ziff. 4.3.). Ausgangspunkt sei indessen der Vertrag der Parteien, der die Anlageziele konkret umschreibe. Diese Anlageziele seien von der Beklagten in ihren Rechenschaftsberichten jedenfalls mit Worten immer wieder bestätigt worden. Wenn sie sich in der Folge im Ergebnis darauf berufe, dass die Parteien sich in mündlichen Abreden auf eine andere Anlagestrategie geeinigt hätten als schriftlich vereinbart, dann müsse sie sich als professionelle Vermögensverwalterin doch die Frage gefallen lassen, warum sie denn nicht auf eine Anpassung des Vertrages gedrängt und warum sie die Änderung der Anlagestrategie in den Rechenschaftsberichten nicht in diesem Sinne mit Worten festgehalten habe: Verträge würden schriftlich geschlossen, damit über die getroffenen Abreden Klarheit herrsche. Wenn sich

- 15 die Beklagte auf Parteiabreden berufe, die vom schriftlichen Vertrag abweichen würden, treffe sie jedenfalls für ihre Behauptung die Beweislast (Art. 8 ZGB). Nur dann wären die von der Beklagten getroffenen Vermögensanlagen abweichend vom Vertrag zu beurteilen, wenn von der Beklagten im Ergebnis zumindest eine der folgenden Tatsachen nachgewiesen werden könnte (Urk. 92 S. 16 Ziff. 4.3): - Die Parteien haben durch übereinstimmende Willenseinigung die Anlagestrategie gemäss schriftlichem Vertrag aufgegeben und sich auf eine Strategie "Ausgewogen" geeinigt. - Der Kläger hat konkrete Vermögensanlagen bewusst - sei es ausdrücklich oder konkludent - genehmigt. - Der Kläger hat bewusst die vertragswidrigen Vermögensanlagen hingenommen, um dereinst auf die Beklagte greifen zu können, wenn die Kursentwicklung für ihn ungünstig sein sollte. 5.2. Zusammenfassend ergebe sich, dass über die Frage, ob der Kläger mit den vertragswidrigen Vermögensanlagen durch die Beklagte einverstanden gewesen sei, ein Beweisverfahren stattzufinden habe. Dieses werde mit einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO zu eröffnen sein. Zu berücksichtigen seien grundsätzlich alle von den Parteien zu den rechterheblich streitigen Tatsachen vor Aktenschluss gestellten Beweisanträge (Urk. 92 S. 21 Ziff. 4.5.4.3.). 6. Beweisverfahren Vorinstanz 6.1. Den Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses vom 26. August 2016 folgend (Urk. 92 S. 16 Ziff. 4.3), auferlegte die Vorinstanz mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2017 der Beklagten den Hauptbeweis für die Behauptungen, die Parteien hätten sich durch übereinstimmende Willenseinigung in Abweichung zum Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 6. Juli 2004 auf eine Strategie "Ausgewogen" geeinigt (Beweissatz I. 1), beim Kläger handle es sich um einen erfahrenen, sachkundigen Privatinvestor (Beweissatz I. 2) und der Kläger habe die konkreten Vermögensanlagen verstanden und bewusst - ausdrücklich oder konklu-

- 16 dent - genehmigt (Beweissatz I. 3), und nahm dazu entsprechende Beweise ab (Urk. 93 S. 2 ff.). 6.2. Mit Eingabe vom 22. September 2017 stellte der Kläger ein Wiedererwägungsgesuch betreffend mehrerer Formulierungen und Beweismitteln im Beweisbeschluss vom 27. Juli 2018 (Urk. 99). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 1. Dezember 2017 (Urk. 110). Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 wurde das Wiedererwägungsgesuch des Klägers abgewiesen (Urk. 115). 6.3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beklagten der Beweis für die Behauptung, dass die Parteien vor oder nach der Vertragsunterzeichnung am 6. Juli 2004 eine explizite, vom Vertragswortlaut abweichende Abrede im Sinne eines "Individualmandates" getroffen hätten (Beweissatz I. 1), nicht gelungen sei. Es sei somit vom schriftlichen Wortlaut des streitgegenständlichen Vertrags auszugehen, der gemäss verbindlicher Feststellung des Obergerichts eine konservative Anlagestrategie umschreibe (Urk. 191 S. 19 Ziff. 3.4.). Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten. 6.4. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, aus dem vorinstanzlichen Urteil gehe klar hervor, dass seine Schadenersatzklage allein "aufgrund seiner Genehmigung" abgewiesen worden sei. Mit diesem Urteil verletze die Vorinstanz erneut Bundesrecht. In grundsätzlicher Hinsicht werde den Erwägungen im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 26. August 2016 (Urk. 92) in (entscheid-) wesentlichen Punkten nicht Folge geleistet. Das betreffe namentlich, aber nicht ausschliesslich die Frage, ob er angesichts des nunmehr beweismässig erstellten Umstands, dass keine der Parteien von einer Pflichtverletzung ausgegangen sei, die Pflichtverletzung der Beklagten überhaupt habe genehmigen können (was unmöglich und daher zu verneinen sei) (Urk. 190 S. 4 Rz. 11). Der Kläger macht konkret geltend, dass es also einzig um eine allfällige Abrede bzw. "Genehmigung" entweder einer Anlagestrategie oder von "konkreten" Vermögensanlagen, "die vom schriftlichen Vertrag abweichen", gehe. Es bedürfe somit, damit sich die Genehmigungsfrage überhaupt stelle, einer Verhaltensweise, mit der die Parteien vom ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt hätten ab-

- 17 weichen wollen. Gemäss Beweisergebnis seien beide Parteien davon ausgegangen, dass der VV-Vertrag so wie vereinbart umgesetzt worden sei. Mindestens die Beklagte sei der Meinung gewesen, den VV-Vertrag zum Kläger stets eingehalten zu haben. Daher sei seitens der Beklagten auch keine Information erfolgt, dass man den Vertrag nicht einhalte, von den vertraglichen Vorgaben abweiche, oder ähnliches. Ebenso sei dem Kläger eine entsprechende Vertragsanpassung nicht offeriert worden, welche er hernach i.S.v. Art. 6 OR hätte stillschweigend genehmigen können. Vielmehr sei der Kläger von der Beklagten in deren Rechenschaftsberichten immer wieder im Glauben gelassen worden, man verfolge eine konservative Anlagestrategie. Eine Genehmigung einer Vertragsanpassung sei somit überhaupt nicht möglich, ja bereits aus Gründen der Rechtslogik ausgeschlossen. Indem das vorinstanzliche Urteil in ihrer E. IV. 5 in Bezug auf Beweissatz Nr. 3, mithin die Genehmigungsfrage, Beweise gewürdigt habe und sodann eine "ausdrückliche Genehmigung" bejaht habe, sowie im Anschluss hieran, die Schadenersatzklage des Klägers allein "aufgrund seiner Genehmigung" abgewiesen habe, die jedoch nicht nur nicht vorgelegen habe, sondern offenkundig überhaupt nicht habe vorliegen können, wende die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 6 OR, Art. 2 ZGB) unrichtig an. Das vorinstanzliche Urteil verletze somit bereits insoweit Bundesrecht und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 190 S. 7 f. Rz. 23). 6.5. Die Beklagte macht dazu in der Berufungsantwort geltend, die Vermischung der Themenbereiche Willenseinigung hinsichtlich einer Strategie "ausgewogen" mit der Frage, ob der Kläger konkrete Vermögensanlagen genehmigt habe, sei nicht zulässig und absichtlich irreführend. Mithin sei zu keiner Zeit ausgeschlossen, dass der Kläger konkrete Vermögensanlagen genehmigt habe. Dies habe er auch entsprechend getan (Urk. 205 S. 13 Rz. 55). 6.6. Der Einwand der Beklagten ist zutreffend. Wie bereits ausgeführt, hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beklagten der Beweis für die Behauptung, die Parteien hätten durch übereinstimmende Willenseinigung die Anlagestrategie gemäss schriftlichem Vertrag aufgegeben und sich auf eine Strategie "Ausgewogen" geeinigt, nicht gelungen und vom schriftlichen Wortlaut des streitgegen-

- 18 ständlichen Vertrags auszugehen ist, der gemäss der Feststellung der hiesigen Kammer eine konservative Anlagestrategie umschreibt. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten (vgl. vorstehend E. III. 6.3.). Damit entfällt die Frage einer allfälligen Strategieänderung und es kann nur noch um die konkreten Vermögensanlagen gehen. Eine Genehmigung derselben durch den Kläger ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte (fälschlicherweise) der Auffassung wäre, sie habe den schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag stets eingehalten. Davon ist offensichtlich auch die Kammer im Rückweisungsbeschluss ausgegangen. Die Beklagte bestritt nämlich bereits in der Klageantwort, das Individualmandat nicht korrekt erfüllt zu haben (Urk. 21 Rz 145 ff.). Trotzdem kam die Kammer im Rückweisungsbeschluss zum Ergebnis, es habe über die Frage, ob der Kläger mit den vertragswidrigen Vermögensanlagen durch die Beklagte einverstanden gewesen sei und diese genehmigt habe, ein Beweisverfahren stattzufinden (Urk. 92 S. 18 ff.). 7. Beweisthema Erfahrung und Sachkunde des Klägers 7.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beklagten den Hauptbeweis für die Behauptung, beim Kläger handle es sich um einen erfahrenen, sachkundigen Privatinvestor (Beweissatz I. 2; Urk. 93 S. 4 f.). 7.2. Der Kläger macht im Rahmen der Berufung geltend, die Vorinstanz sei in Anbetracht der verbindlichen Weisungen der Rechtsmittelinstanz nicht befugt gewesen, zur seiner Sach-/Fachkunde Überlegungen anzustellen, geschweige denn überhaupt einen entsprechenden Beweissatz zu formulieren und hierzu ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 190 S. 8 Rz. 25). Die Vorinstanz hätte die Sachkunde des Klägers nicht zum Gegenstand eines Beweissatzes bzw. eines Beweisverfahrens machen dürfen. Dennoch habe sie das mittels Beweisbeschluss vom 27. Juli 2017 getan, worauf er mit Widererwägungsgesuch vom 22. September 2017 hingewiesen habe. Darüber habe sich die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. Januar 2018 hinweggesetzt, weshalb die beiden Beschlüsse mit der vorliegenden Berufung mitangefochten würden (Urk. 190 S. 9 Rz. 28).

- 19 - Bereits vor Vorinstanz monierte der Kläger im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches und in Bezug auf den Beweissatz I.2. des Beweisbeschlusses vom 27. Juli 2017, es sei unzulässig die Sachkenntnis des Klägers zum Beweis zu verstellen, da das Obergericht in seinem Rückweisungsbeschluss explizit festgehalten habe, dass es auf die Sach- / Fachkunde des Klägers nicht ankomme (Urk. 99 S. 3). 7.3. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. III. Ziff. 2.4.), ist bei der Frage der Genehmigung einer weisungswidrigen Anlagestrategie oder von einzelnen Geschäften, die der vereinbarten Anlagestrategie zuwiderlaufen, die Vorfrage zu prüfen, ob ein Kunde/Anleger als Experte oder aber als Laie zu qualifizieren ist. Demgemäss auferlegte die Vorinstanz der Beklagten den Hauptbeweis für die Behauptung, dass es sich beim Kläger um einen erfahrenen, sachkundigen Privatinvestor handelt (Beweissatz I.2.; Urk. 93 S. 4 f.). In ihrem Beschluss vom 30. Januar 2018 (Urk. 115), in welchem sie u.a. das Wiedererwägungsgesuch des Klägers vom 22. September 2018 (Urk. 99) betreffend Beweisbeschluss vom 27. Juli 2017 (Urk. 93) behandelte, hielt die Vorinstanz fest, dass der Schluss im Rückweisungsbeschluss, wonach bei dieser Ausgangslage die Frage, ob der Kläger fachkundig sei oder nicht, daher grundsätzlich keine Rolle spiele (Urk. 92 S. 14), ausschliesslich in Hinblick auf die Rechenschaftsberichte gezogen worden sei und sich die entsprechende Einschränkung damit auch einzig auf die Thematik der Rechenschaftsberichte begrenze. Das vom Obergericht vorgegebene Beweisthema "Genehmigung der Vermögensanlagen" bedinge zwingend, dass auch zum Thema der Fachkunde des Klägers Beweis abgenommen werde. Wenn sich der Kläger zur Untermauerung seines Standpunktes auf die Ausführungen der oberen Instanz auf S. 20/21 des Rückweisungsbeschlusses stütze, wonach es darum gehe, ob er anlässlich verschiedener Besprechungen (…) sein Einverständnis mit den von ihm als vertragswidrig erkannten Vermögensanlagen erklärt habe oder nicht (Urk. 92 S. 21), verkenne er, dass dieser Vorgabe ohne Klärung seiner Fachkunde gar nicht nachgekommen werden könnte, da unter Umständen ausschlaggebend sein werde, ob die in den verschiedenen Besprechungen diskutierten Anlagen, Anlagethematiken, Fachbegriffe u.ä.m. von ihm überhaupt verstanden worden seien (Urk. 115 Ziff. 2.2. S. 5 f.).

- 20 - 7.4. Soweit der Kläger das Beweisthema betreffend seiner Erfahrung und Sachkunde rügt, genügt seine Kritik den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht, denn er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2018, der als mit der vorliegenden Berufung mitangefochten gilt, auseinander. Auf diese Vorbringen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz vermissen lassen (vgl. vorstehend E. II. 1.3.), ist demzufolge nicht weiter einzugehen und es bleibt bei der vorinstanzlichen Beweisauflage. 7.5. Im Rahmen der Würdigung der abgenommenen Beweismittel zur Frage der Erfahrung und Sachkunde des Klägers erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Kläger unbestrittenermassen um einen interessierten Anleger handle. Wie der Kläger zu Recht ausführe, sei ein interessierter Anleger indessen nicht gleichzusetzen mit einem sach- / fachkundigen Anleger (Urk. 191 S. 20 Ziff. 4.3.1.). Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens seit dem Jahr 1993 diverse Portfolios durch mehrere, voneinander unabhängige Vermögensverwalter verwalten lassen. Die Vorinstanz listete insbesondere fünf Mandate auf (Urk. 191 S. 21 Ziff. 4.3.2.) und erwog dazu, dass diesen Portfolios - in Korrelation zu den sehr unterschiedlichen Anlagestrategien und -risiken - unterschiedliche Produkte zugrunde lägen. So fänden sich in den Portfolios insbesondere verschiedene Bonds, Warrants, Aktien und strukturierte Produkte. Damit zeige sich, dass der Kläger sich über mehrere Jahre mit verschiedenen Anlageprodukten auseinandergesetzt und diese gekannt habe. Gleichzeitig seien ihm auch die dadurch entstandenen Risiken bekannt gewesen: Es sei ihm oblegen, sich jeweils für eine Anlagestrategie zu entscheiden. Ansonsten würde der Abschluss verschiedener Strategien keinen Sinn ergeben, sei doch der Kläger versucht gewesen, durch den Abschluss verschiedener Produkte eine für ihn möglichst günstige Risikoallokation zu erreichen. Dazu habe gehört, dass der Kläger sich im Vorfeld mit den jeweiligen Produkten auseinandergesetzt und informiert die entsprechenden Vermögensverwaltungsaufträge erteilt habe. Von Unerfahrenheit des Klägers mit Vermögensverwaltungsverträgen sowie den diesen inhärenten Anlagestrategien und -risiken könne damit nicht die Rede sein. Mit seinem Einwand betreffend das Mandat E._____ / F._____ (Urk. 31 S. 62 ff. N 282 ff.) zeige sodann der Kläger

- 21 selbst auf, dass er zumindest so detailliert mit den jeweilig vereinbarten bzw. effektiv getätigten Anlagegeschäften vertraut gewesen sei, als er Unstimmigkeiten selbst erkannt und entsprechend gehandelt habe. Ihm sei aufgrund seiner langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten des Weiteren klar gewesen, was eine "ausgewogene" Anlagestrategie beinhalte, habe er nicht zuletzt mit Bezug auf den Vertrag vom 15. Februar 2001 genau eine solche verfolgt (Urk. 191 S. 21 Ziff. 4.3.3.). Insbesondere die Korrespondenz zwischen den Parteien zeige, dass der Kläger noch einen Schritt weiter gegangen sei und sich aktiv um die Ausgestaltung und Umsetzung seiner Anlagestrategie gekümmert habe. Er habe die Handlungen der von ihm beauftragten Vermögensverwalter kritisch hinterfragt, eloquent nachgefasst und seine eigenen Vorstellungen unterbreitet (Urk. 191 S. 22 Ziff. 4.3.4.). Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, gestützt auf die eingereichten Urkunden und die überzeugenden Aussagen von G._____, H._____, F._____, I._____ sowie (teilweise) des Klägers selbst, gelinge der Beklagten der Beweis, dass der Kläger ein langjähriger, erfahrener Privatinvestor sei, welcher den Inhalt seiner Portfolios sowie die verschiedenen Anlagestrategien verstanden und deren Umsetzung aktiv und selbständig mitgestaltet habe. Der Kläger habe sodann eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageprodukte gekannt und sich über diese aktiv selbst informiert. Er habe damit über überdurchschnittliche Sach- / Fachkenntnisse betreffend Vermögensverwaltung verfügt, habe die verschiedenen Anlagestrategien und die diesen inhärenten Risiken sowie die unterschiedlichen, zum Einsatz gelangenden Anlageprodukte gekannt. Insbesondere könne festgehalten werden, dass die Art und Weise, wie der Kläger mit Vertretern der Beklagten über strukturierte Produkte gesprochen habe, die Fragen, die er gestellt habe, und die Antworten, die er auf seine Fragen erhalten habe, zeigten, dass der Kläger auch diese Produkte verstanden habe und sich der ihnen innewohnenden Risiken bewusst gewesen sei (Urk. 191 S. 25 Ziff. 4.4.). 7.6. Der Kläger rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz vermenge in Bezug auf die Vermögensverwaltungs-Mandate die Fachkunde jener Vermögensverwalter als professionelle, gewerbliche Dienstleister mit seiner eigenen Sachkunde: Ge-

- 22 rade weil er über keine eigene Sachkunde verfügt habe, habe er sich - konsequent, daher die mehreren Vermögensverwaltungs-Mandate - gegen eine Eigenverwaltung seines Vermögens und für eine Verwaltung durch Dritte, durch hierauf spezialisierte Vermögensverwalter, entschieden und jenen Verwaltern auch ein entsprechendes Honorar entrichtet (Urk. 190 S. 9 Rz. 31). Das verkenne die Vorinstanz, wenn sie ihm, dem Kläger, unterstelle, es zeige sich, "dass der Kläger sich über mehrere Jahre mit verschiedenen Anlageprodukten auseinandersetzte und diese kannte" und ihm "gleichzeitig" "die Risiken" bekannt gewesen seien. Richtig sei vielmehr, dass sich die von ihm gerade hierfür mandatierten Vermögensverwalter mit den Anlageprodukten auseinanderzusetzen gehabt hätten. Er habe sich für eine Anlagestrategie, vorliegend für die Strategie "konservativ" entschieden. Für deren inhaltliche Umsetzung auf Produkteebene sei jedoch nicht er, sondern seine Vermögensverwalter zuständig gewesen (Urk. 190 S. 10 Rz. 32). Daher sei es auch mitnichten so, dass er sich "im Vorfeld mit den jeweiligen Produkten auseinandersetzte", wie die Vorinstanz weiterhin unrichtig festgestellt habe. Woher die Vorinstanz diese tatsachenwidrige Feststellung habe, lege sie nicht offen. Dem Beweisergebnis lasse sich diese jedenfalls nicht entnehmen (Urk. 190 S. 10 Rz. 33). 7.7. Entgegen der klägerischen Behauptung, hat die Vorinstanz bei der Würdigung der entsprechenden Beweismittel zur Frage der Erfahrung und Sachkunde des Klägers auf die von ihr gewürdigten Urkunden verwiesen und diese zum Teil auch wörtlich zitiert (Urk. 191 S. 22 f. Ziff. 4.3.5.). Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist damit unberechtigt. 7.8. Aus dem Umstand, dass der Kläger sein Vermögen von spezialisierten Vermögensverwaltern verwalten liess, kann entgegen seiner Behauptung, nicht auf seine fehlende Sachkunde geschlossen werden. Aufgrund der Akten ist nämlich ersichtlich (Urk. 23/3), dass der Kläger selber Aktien kaufte und verkaufte und diverse Beratungsmandate unterhalten hatte. Er hat damit - zumindest in der Vergangenheit und punktuell - sein Vermögen selber verwaltet. Der Grund seines Wechsels zu professionellen Vermögensverwaltern kann an dieser Stellen offen gelassen werden.

- 23 - 7.9. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht unzulässig, aus alten oder anderen Vermögensverwaltungsmandaten Rückschlüsse seine auf Sachkunde zu ziehen und dabei auf die bereits existierende Zürcher Rechtsprechung (ZR 105 (2006) Nr. 4, E. IV./3.c.) ff.) verweist, so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Frage der Sachkunde des Klägers insbesondere die Korrespondenz zwischen den Parteien im Vorfeld zum hier strittigen Vermögensverwaltungsvertrag gewürdigt und damit auf die konkreten Umstände zwischen den Parteien abgestellt hat. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger sich mit verschiedenen Anlagestrategien auseinander zu setzen hatte und es an ihm gewesen sei, sich jeweils für eine konkrete Anlagestrategie zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden, liegt es doch in der Natur der Sache, dass sich ein Anleger bei einer Auswahl von Risikoprofilen für ein bestimmtes entscheiden muss. Ein solcher Entscheid hat der Kläger auch beim hier strittigen Mandat getroffen. 7.10. In Bezug auf die zitierten E-Mails macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in erneut willkürlicher Weise unrichtig festgestellt, indem sie die Vertrags-/Strategieebene mit der Produkteebene vermengt habe (Urk. 190 S. 10 f. Rz. 38). Die ersten drei E-Mails (Urk. 23/5, 23/23 und 23/25) handelten von der Vertrags-/Strategieebene. Dies habe nichts mit einer auf Produkteebene erforderlichen Sachkunde zu tun, um die es vorliegend gehe. Und auch hier würden wieder Fragen gestellt (Urk. 23/5 und Urk. 23/25) und Wünsche (Urk. 23/23) vorgetragen (Urk. 190 S. 11 Rz. 39). 7.10.1. Die Urkunde 23/5 ist ein Kurzbrief des Klägers an G_____ vom 23. Januar 2004 mit der Bitte um Durchsicht eines Verwaltungs-Auftrages datiert vom 22. Januar 2004, der einen Verwaltungsauftrag vom 8. Dezember 1993 ersetzen sollte. Der Kläger schreibt darin das Folgende: "Sehr geehrter Herr G._____. Ich erlaube mir, Ihnen in der Beilage eine Kopie eines Verwaltungsvertrages beizulegen, den ich unterzeichnen sollte. Darf ich Sie höflich bitten, diesen kurz durchzusehen und mir evt. am Donnerstag ihre Meinung dazu zu sagen. Zu erwähnen ist, dass im "alten Vertrag" unter Punkt 3 (Anlagerichtlinien) folgendes steht **durchschnittliche Risikobereitschaft (max. 50% Aktien) ** ich denke das hat mit

- 24 der neuen Formulierung wenig zu tun? Will sich da jemand die "Hände waschen"? In der Zwischenzeit verbleibe ich (…)". Diese Nachricht zeigt, dass der Kläger den bisherigen und den neu zu unterzeichnenden Vertrag genau verglich, und im Rahmen dieser Überprüfung eine Diskrepanz bei der Anlagerichtlinie bzw. Anlagepolitik zum bisherigen Verwaltungsauftrag feststellte und dies von G._____ überprüfen lassen wollte. Mit dem Hinweis auf einen Aktienanteil von max. 50% nimmt der Kläger auf die Produktegruppe "Aktien" Bezug. 7.10.2. Die Urkunde 23/23 ist eine E-Mail Nachricht des Klägers an G._____ vom 16. Juni 2004. Darin teilt der Kläger mit, dass sich CHF 350'000.- auf dem Konto befänden und in den nächsten Tagen noch weitere CHF 250'000.- zur Verfügung stehen würden. Auch weist der Kläger auf das Mandat mit F._____ (F._____) hin. Sodann hält er Folgendes fest: "Wie ich Ihnen gesagt habe, möchte ich die Gelder nach folgenden Kriterien anlegen: Fonds oder ähnliche Vehikel kapitalgesichert (entsprechendes Rating) evt. mit Kapitalgarantie Plus, d.h. Performance kommt dazu nicht zu lange Laufzeiten vorzugsweise in CHF handelbar (…)." In dieser Nachricht formuliert der Kläger einerseits Anlagekriterien und andererseits nimmt er Bezug auf einzelne Produkte (Fonds oder ähnliche Vehikel) und die Eigenschaften, welche die gewählten Produkte aufzuweisen haben. Aus der Nachricht geht hervor, dass der Kläger eine klare Vorstellung von Anlagekriterien hat und diese auch als zu erfüllende Eigenschaften nennt. Es sind dies seine klaren Vorgaben und nicht etwa Wünsche, wie der Kläger glauben machen will. 7.10.3. Die Urkunde 23/25 enthält eine, bereits von der Vorinstanz zitierte (Urk. 191 S. 22 Ziff. 4.3.5.), E-Mail-Nachricht des Klägers an G._____ vom 26. Juni 2004 betreffend Entwurf Verwaltungsauftrag und eine Antwort von H._____ an

- 25 den Kläger vom 28. Juni 2004, worin unter Einbezug der Einwände des Klägers entsprechende Formulierungsalternativen unterbreitet werden. Aus diesem E-Mail-Wechsel geht hervor, dass der Kläger sich mit den beiden Mitarbeitern der Beklagten auf hohem Niveau austauscht und klar seine Vorgaben bekannt gibt. Auch nimmt der Kläger darin Bezug auf einzelne Produkte, wie z.B. Termin- und Optionsgeschäfte. 7.10.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Kläger in der Lage war, Verwaltungsaufträge inhaltlich zu vergleichen und Diskrepanzen aufzuspüren, verschiedene Anlageprodukte mit ihren Eigenschaften und Wirkungen kannte und klare Vorgaben in Bezug auf Anlageziele und zu wählende Produkte formulierte. Ohne vertieftes Wissen wären solche konkreten und präzisen Vorgaben nicht denkbar, was klar für eine Sachkunde des Klägers spricht. 7.11. Der Kläger macht weiter geltend, dass die zweiten vier E-Mails (Urk. 23/16- 19) belegen würden, dass er entweder Informationen von sachkundigen Dritten (Urk. 23/16) oder aus Presse-Artikeln (Urk. 23/17-18) weitergeleitet und diesbezüglich Fragen an die Beklagte (Urk. 23/16-17, Urk. 23/19) gerichtet habe (Urk. 190 S. 11 Rz. 40). 7.11.1. Die Urkunde 23/16 enthält eine E-Mail-Nachricht des Klägers an G._____ vom 24. Mai 2005. Darin schreibt der Kläger folgendes: "Guten Tag Herr G._____. Heute hatte ich eine Besprechung mit Herrn J._____ von der Firma K._____. Er hat mich dabei auf das Produkt in der Anlage aufmerksam gemacht. Ist das etwas für mein Depot? Entspricht es den Anlagekriterien? Eine Rückantwort eilt nicht". Die ausführliche und differenzierte Antwort von G._____ an den Kläger datiert vom 25. Mai 2005. G._____ schreibt dem Kläger, nachdem er ausgeführt hat, welche Risiken, Fragen oder offenen Punkte noch geklärt werden müssten, das Folgende: "Wenn Sie Ihren Bekannten treffen, fragen Sie ihn doch, ob K._____ längere Vergangenheitstest gemacht hat mit diesen 20 Titel[n] und was dabei rausgekommen wäre und ob er dies als Dokumentation zur Verfügung hat. Zudem würde uns der Handel (wer macht diesen, wie gross ist Spanne zwischen An- und Verkauf etc.) interessieren. Wie gross ist das Volumen dieser Note

- 26 - (die Emission ist ja abgeschlossen) und wer sind hauptsächlich die Investoren (viele oder nur ein paar wenige, Private oder Institutionelle)? Auch eine Aussage zu den Kosten wäre hilfreich. Abschliessend möchte ich (noch) kein Urteil abgeben, doch das Produkt scheint mir nicht unvernünftig, wenn auch etwas teuer (tiefe Partizipation, viele Titel, kleiner Minimal-Coupon) auch wenn es heute sehr schwierig ist, in CHF etwas Vernünftiges bzw. Attraktives zu kreieren. Gerne erwarte ich von Ihnen ein Feedback, um einen Entscheid zu fällen." Aus dieser Nachricht geht hervor, dass sich der Kläger aktiv nach Produkten umschaute, diesbezüglich auch eine Fachperson befragte und dann ein entsprechendes Produkt der Beklagten zur Prüfung unterbreitete. Die Nachricht von G._____ an den Kläger mit den Fragen zum Produkt, die der Kläger J._____ von der Firma K._____ stellen sollte, zeigt, dass die Parteien auf fachlich hohem Niveau kommunizierten und sich austauschten. 7.11.2. Die Urkunde 23/17 beinhaltet die E-Mail-Korrespondenz des Klägers an G._____ vom 19. April 2007 betreffend Fragen zu Indexfonds, über die er in Artikeln für Privatanleger gelesen hatte, und der diesbezüglichen Antwort von G._____, in der 10 Kriterien aufgelistet und begründet sind, welche es zu beachten bzw. zu bedenken gebe. 7.11.3. Die Urkunde 23/18 enthält die Anfrage des Klägers vom 22. April 2007 an G._____, in der er diesen fragt, ob das Produkt Commodity Alpha mit Kapitalschutz von MERRILL LYNCH, von dem er das Inserat in der Sonntags-Zeitung gesehen habe, etwas wäre. Nach Vorliegen der Angaben von MERRILL LYNCH und entsprechendem Studium des Produktes hat G._____ dem Kläger am 24. April 2007 geantwortet und nach entsprechenden Ausführungen und der Abwägung der Vor- und Nachteile von einer derzeitigen Investition abgeraten. 7.11.4. In der Urkunde 23/19 findet sich die E-Mail-Korrespondenz, beginnend mit einer Anfrage des Klägers betr. Taurus Finance Fund vom 2. September 2008. Darin fragt der Kläger G._____, ob dieser schon etwas von dieser "Gesellschaft" gehört habe und ob die etwas besser machen würden als andere. G._____ antwortet und fasst zusammen, dass er von diesem Produkt absehen würde, nicht

- 27 weil die Resultate schlecht seien, sondern weil er zu wenig Informationen habe, um eine fundierte Meinung zu bilden und die darunterliegenden Instrumente ihm zu wenig vertraut seien (Urk. 23/19 S. 2). Der Kläger antwortet wie folgt: "Guten Tag Herr G._____. Danke für diese Infos, habe natürlich die Performance auch gesucht aber keine Infos gefunden, wurde von einer guten Bekannten auf dieses Produkt hingewiesen, dachte aber auch in Ihre Richtung. Also lassen wir die Finger davon (…)" (Urk. 23/19 S. 1). Die Antwort des Klägers ("Performance auch gesucht aber keine Infos gefunden", "auch in Ihre Richtung gedacht", d.h. im Sinne der Ausführungen von G._____) zeigen, dass der Kläger das Produkt gut "lesen" und einschätzen konnte, was wiederum auf seine vertiefte Sachkunde hinweist. 7.11.5. Aus den vorgenannten Urkunden geht hervor, dass der Kläger G._____ von der Beklagten Produkte unterbreitete mit dem Ziel, sollte die Beklagte die Anlage für gut befinden, diese im Rahmen des Mandates kaufen zu lassen. Bei den vorgeschlagenen Produkten handelt es sich um komplexe Anlagen, zu denen ein Laie keinen Zugang hat. Damit ist die Würdigung der vorgenannten Urkunden durch die Vorinstanz und der daraus gezogene Schluss, dass es sich beim Kläger um einen erfahrenen und sachkundigen Anleger handelt, der sich aktiv um die Ausgestaltung und Umsetzung seiner Anlagestrategie gekümmert hat, nicht zu beanstanden. 7.12. Die Vorinstanz erwog, dass die aus den Urkunden gezogenen Schlussfolgerungen sich mit den Aussagen der Beteiligten decken würden, fasste die Aussagen von G._____ und H._____ sowie der beiden Zeugen F._____ und I._____ zusammen und würdigte diese entsprechend (Urk. 191 S. 23 Ziff. 4.3.6.). 7.12.1. Der Kläger macht dazu geltend, dass die befragten Personen G._____, H._____, F._____ und I._____ alle entweder Partei (G._____, H._____) oder anderweitig befangen (F._____, I._____) seien (Urk. 190 S. 11 Rz 42). Bereits in Bezug auf die Parteivertreter der Beklagten, die Herren G._____ und H._____, sei Befangenheit ohne weiteres zu verorten: Wer von einem ehemaligen Kunden auf

- 28 - Schadenersatz belangt werde, sei in keiner Art und Weise unbefangen. Selbiges gelte jedoch auch in Bezug auf die zwei Zeugen F._____ und I._____ (Urk. 190 S. 13 Rz 54). Beide Personen seien ehemalige Vermögensverwalter von ihm gewesen. Beide Verwalter hätten die Gelder von ihm entgegen der vertraglichen Vereinbarung und zum Teil auch entgegen ausdrücklicher Weisungen investiert. Dies habe zu berechtigten Schadenersatzansprüchen von ihm gegen jene Vermögensverwalter geführt: Mit Herrn F._____ habe er sich aussergerichtlich geeinigt. Gegen Herrn I._____ sei, wie von ihm anlässlich seiner eigenen Parteibefragung erwähnt (Prot. I S. 88) und von diesem hernach im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt (Prot. I S. 129), der Anspruch gerichtlich eingeklagt und (im Grundsatz; Teilabweisung lediglich im Schadensquantitativ) gutgeheissen worden (Urk. 190 S. 13 Rz 55). Beiden Zeugen hätten ihm somit erhebliche (Schaden- )Ersatzzahlungen leisten müssen. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass beide Zeugen ihm gegenüber alles andere als gut gesinnt (gewesen) seien und Anlass (gehabt) hätten, es ihm "heimzahlen" zu wollen. Damit lasse sich auch das bisweilen inkonsistente, sprunghafte und widersprüchliche Aussageverhalten der beiden Zeugen erklären. Beide Zeugen seien daher, soweit sie gegen ihn aussagen würden, weder glaubwürdig noch seien jene Aussagen zu seinen Ungunsten glaubhaft (Urk. 190 S. 13 f. Rz 56). 7.12.2. Soweit der Kläger geltend macht, das Aussageverhalten der beiden Zeugen F._____ und I._____ sei inkonsistent, sprunghaft und widersprüchlich, zeigt er nicht auf, wo und bei welchen Aussagen dies der Fall sein soll. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. II. 1.3.) nicht, weshalb auf die diesbezüglichen Behauptungen nicht weiter einzugehen ist. Dem Interesse der befragten Partei am Prozessausgang ist, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. II. 3.), im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. 7.12.3. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz bei den Aussagen von G._____, H._____, F._____ und I._____ ihre Pflicht zur Würdigung nach pflichtgemässem Ermessen verletzt habe (Urk. 190 S. 11 Rz. 42). Die Vorinstanz habe diejenigen Aussagen berücksichtigt und betont, die sich gegen den Kläger

- 29 richteten, wogegen sie sämtliche entlastenden Aussagen derselben Personen (sowie des Zeugen L._____) unbeachtet gelassen habe (Urk. 190 S. 11 Rz. 42 f.). 7.12.4. Zu den Aussagen von G._____ hält der Kläger fest, nachdem dieser zunächst behauptet habe, dass er über ein "weit überdurchschnittliches Interesse und Verständnis für Finanzanlagen" verfügen würde (Prot. I S. 35), was die Vorinstanz in ihrem Urteil besonders hervorhebe, habe sich an der Befragung im Nachgang zu einer Ergänzungsfrage herausgestellt, dass selbst G._____ bewusst gewesen sei, dass lediglich Interesse da gewesen sei, nicht aber das Verständnis: So habe G._____ seine Auffassung lediglich damit begründet, dass er sich "für Anlagen und Vermögensverwaltung interessierte", sich "mit vielen Leuten" "austauschte", "den Wirtschaftsteil in den Zeitungen gelesen" habe und mit "Informationen aus dem Internet" zu ihm gekommen sei (Prot. I S. 36). Diese Aussagen von G._____ fehlten im angefochtenen Urteil jedoch gänzlich. Die Vorinstanz habe diese im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise beigezogen. Dies sei umso mehr unverständlich, als gerade diese Aussagen eines Vertreters der Gegenpartei (G._____) nachgerade bestätigt hätten, was unstreitig sei und auch bereits vom Handelsgericht des Kantons Zürich in Bezug auf denselben Kläger, nämlich ihn, festgestellt worden sei, nämlich, dass es sich bei ihm um einen interessierten Anleger handle. Fach- und Sachkunde sei damit jedoch mitnichten gleichzusetzen geschweige denn erwiesen (Urk. 190 S. 11 f. Rz. 45). 7.12.4.1. G._____, einer der drei mit der Geschäftsführung betrauten Partner der Beklagten und primäre Ansprechperson für den Kläger (Prot. I S. 21 f.), wurde am 6. November 2018, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 191 ZPO, als Partei befragt (Prot. I S. 20 ff.). Auf die Frage, was der Kläger mit dem Depot bei der D._____ gewollt habe, sagte G._____, dass im Vorfeld der Besprechungen zu den beiden anderen Portfolios der Kläger Inserate mitgebracht habe und sie über strukturierte Produkte gesprochen hätten. Der Kläger habe ihn gefragt, was er davon halte und er habe diesem gesagt, dass das auch eine Möglichkeit sei, Anlagen zu tätigen. Der Kläger habe gefragt, ob man strukturierte Produkte nicht in das Mandat miteinbeziehen könne. Er habe dem Kläger gesagt, das gehe schon und man könne diese aber nicht miteinbe-

- 30 ziehen in die beiden Portfolios, weil das Gefässe seien, die für alle Kunden gleich seien. Er habe ihm gesagt, dass es ein separates, individuelles Mandat sein müsse, wenn es generell oder ausschliesslich strukturierte Produkte beinhalten solle. Die Bezeichnung individuelles Mandat sei in Abgrenzung zu den Standardverträgen zu sehen. Es sei primär um die Chancen und Möglichkeiten dieser strukturierten Produkte gegangen. Wenn man die Inserate gelesen habe, dann seien diese immer sehr reisserisch gewesen. Das sei für diese Zeit sehr typisch für strukturierte Mandate gewesen. Er glaube, dass er versucht habe, dem Kläger aufzuzeigen, dass es zwar gut klinge, wenn man dabei gegen oben und gegen unten abgesichert sei, dass dies aber einen Preis habe. Darüber hätten sie sehr intensiv gesprochen. Der Preis sei "no free lunch". Bei einem Produkt, das auf dem Papier gut aussehe, müsse man auch das Kleingedruckte lesen. Es habe einen Preis, wenn er nach oben überproportional partizipiere und wenn er einen Coupon ausbezahlt erhalte, der weit über dem liege, was eine normale Obligation mit vergleichbarer Qualität vom Schuldner sei. Dieser Preis sei, dass - wenn das Szenario sich nicht so optimal entwickle - er Einbussen erleiden könne, weil er nicht abgesichert sei. Darüber hätten sie intensiv gesprochen. Es habe ja verschiedenste Arten solcher strukturierter Produkte gegeben und der Kläger sei mit verschiedenen Inseraten auf ihn zugekommen. Er habe versucht aufzuzeigen, was die Relationen seien und dass man nicht alles für bare Münze nehmen dürfe und nicht nur das Grosse lesen sollte. Die Ausgangssituation sei so gewesen, dass der Kläger solche strukturierten Produkte und Mandate gewollt habe. Über die hätten sie gesprochen. Dem Kläger sei auch klar gewesen, dass es nicht einfach ein Produkt gebe, das einen nur mit Geld bedienen und man nichts verlieren könne. Die Funktion bzw. den Sinn dieser Produkte habe der Kläger sicher verstanden, weil er schon mit konkreten Fragen gekommen sei. Sie hätten das anhand von real existierenden Produkten besprochen (Prot. I S. 23-25). G._____ schilderte weiter, dass sie am 16. Juni 2004 besprochen hätten, wie ein solches Mandat für strukturierte Produkte aussehen könnte und ob es ein Mandat mit nur strukturierten Produkten sein sollte. Der Kläger habe ursprünglich ein Mandat nur mit strukturierten Produkten haben wollen. Er habe dazu aber Bedenken und entsprechende Einwände gehabt und der Kläger habe sich dann von sei-

- 31 nen Bedenken überzeugen lassen. Er habe versucht, das Besprochene im Vorschlag gemäss Urk. 23/24 zu Papier zu bringen. Es sei darum gegangen, dem Kläger aufzuzeigen, welche Chancen und Risiken das Mandat berge, so wie sie es besprochen hätten. Der Kläger sollte die Unterlagen in Ruhe lesen und sich auch anhand von Grafiken ein Bild machen können. Sie hätten auch historische Simulationen mit Indizes gemacht, sodass man sehe, wie sich das in der Vergangenheit in etwa bewegt habe. Der Vorschlag widerspiegle sich seiner Meinung nach im Vertrag (Urk. 3/4). Das sei nach wie vor sein Dafürhalten. Im Vertrag hätten sie bewusst keine exakten Gewichtungen gemacht. Strukturierte Produkte könnten sich im Verlauf der Zeit ändern und seien nicht so klar zuordenbar. Aktien, Obligationen, das sei irgendwo zwischendrin und das seien hybride Produkte. Er sei noch heute überzeugt, dass der Vertrag, den sie gemacht hätten, die Idee des Anlagevorschlags widerspiegelt habe. Das Risikoprofil - die Chancen und Risiken des Anlagevorschlages - sei auch das, was im Vertrag stehe. Er wisse, dass das Obergericht dazu eine andere Meinung habe. Der Vertrag, den sie mit dem Kläger unterzeichnet hätten, sei nicht eine konservative Strategie. Eine konservative Strategie sollte einen Aktienanteil von 20 bis 25 Prozent nicht übersteigen. Mit dem Vertrag, den sie mit dem Kläger abgeschlossen hätten, sei ihnen klar gewesen, dass es eine Strategie sei, die sich im Aktienbereich bei durchschnittlich 30 bis 35 Prozent bewegen sollte. Das sei ihre Intention gewesen und so hätten sie den Vertrag formuliert. Dass es Nuancen gebe, sei klar. Es sei sowieso schwierig, exakt zu sagen, wo die Grenze zwischen "konservativ" und "ausgewogen" liege (Prot. I S. 25-27). Auf die Frage, warum man den Vorschlag umformuliert habe und nicht eins zu eins übernommen habe, sagte G._____, dass der Anlagevorschlag kein Vertrag sei. Er sei seines Erachtens nicht in dem Sinne umformuliert worden. Der Anlagevorschlag sei eine Simulation, die mit Text und Grafiken dem Kunden zeigen solle, wie sich das Mandat in der Vergangenheit entwickelt habe. Dies könne als Hinweis für Entwicklungen in der Zukunft dienen. Es stehe zwar überall, dass die Vergangenheit keine Garantie sei, jedoch sei es seiner Meinung nach ein probates Hilfsmittel, die Vergangenheitsbetrachtung als Simulation zu machen. Der Vertrag sei dagegen etwas anderes. Sie hätten versucht, sich kurz und knapp zu

- 32 halten. Es sei darum gegangen, welche Instrumente sie hätten einsetzen dürfen, was der Anlagehorizont und was die Referenzwährung sei. Der Anlagevorschlag sei viel weiter gegangen (Prot. I S. 27). Die Idee sei ein individuelles Mandat mit strukturierten Produkten gewesen. Auf Vorhalt des Vertrages (Urk. 3/4) und danach befragt, ob aus Ziffer 2 des Vertrages hervorgehe, um was es ihm und dem Kläger gegangen sei, führte G._____ aus, dass die Instrumente aufgelistet seien, die sie hätten einsetzen dürfen. Insbesondere gestützt auf den letzten Punkt unter Urk. 3/4 Ziffer 2, der bezeichnenderweise auch der letzte sei. Alles andere, was oberhalb des Punktes "Derivate" stehe, hätten sie bei allen Kunden drin gehabt. Beim Kläger seien zusätzlich Indexzertifikate und strukturierte Bankprodukte dazugekommen. Sie hätten damals gesagt, dass nur strukturierte Produkte suboptimal gewesen wären. Sie hätten gedacht, dass es besser sei, wenn der Kläger auch normale Anlagefonds, Aktien und Obligationen drin habe. Auf die Frage, ob der mittelfristige Kapitalerhalt als Zielsetzung für ihn in diesem Sinne eine Einschränkung der Risikoneigung des Depots sei, sagte G._____, es sei insofern keine Einschränkung, als dass er mit einer solchen Formulierung kein reines Aktienmandat haben könne. Mittelfristiger Kapitalerhalt für vier bis fünf Jahre heisse für ihn, dass er nach einem Einbruch im Portfolio und bei Korrekturen an der Börse vier bis fünf Jahre Zeit habe, um wieder auf den Stand zu kommen, den er vorher gehabt hätte. Im Nachhinein behaupte er, wäre das wahrscheinlich sogar erreicht worden. Es sei das gewesen, was im Anlagevorschlag gewesen sei (Prot. I S. 27 f.). G._____ bestätigte, regelmässig mit dem Kläger Kontakt gehabt zu haben. Sie hätten sich in der Regel jedes halbe Jahr bei ihnen [der Beklagten] im Büro getroffen. Ab und zu hätten sie per Mail und telefonisch Kontakt gehabt. Wenn sich der Kläger per Mail an sie gewendet habe, dann habe dieser meistens spezielle Fragen zu Produkten oder zu Anlagen gehabt, die dieser mit anderen Leuten diskutiert habe. Der Kläger habe ja noch andere Mandate gehabt. Zum Teil habe der Kläger auch ihre Meinung zu Produkten hören wollen, die dieser mit Leuten aus seinem Bekanntenkreis besprochen habe. Während ihren Besprechungen zu ih-

- 33 ren Mandaten sei es primär darum gegangen, die Ergebnisse zu erläutern. Er habe dem Kläger auch ihre neuen Produkte vorgestellt und [die] erklärt, welche im Portfolio gewesen seien. Auch habe er ihm mitgeteilt, was sie aufgrund ihrer Einschätzungen zu tun beabsichtigten. Normalerweise habe er sich vorgängig mit H._____ jeweils noch kurz besprochen, wie sie positioniert seien und ob es Handlungsbedarf gebe. Das Gespräch mit dem Kläger habe er genutzt, um ihm das zu erläutern. Zum Teil sei das die Einschätzung des Marktes gewesen. Wenn es um neue Produkte gegangen sei, habe er dem Kläger jeweils auch das Fact-sheet dazu gezeigt und ihm die Funktion erklärt, soweit es nicht bereits logisch und klar gewesen sei. Speziell sei es vor allem dann gewesen, wenn es um Hedgefonds gegangen sei, und es sei die Kategorie des Hedgefonds besprochen worden. Bei strukturierten Produkten sei es um die Art des Indexes, des Marktes, die Barrieren und darum gegangen, ob es einen Coupon habe oder nicht, und um die Frage, weshalb sie dieses Produkt und kein anderes wollten (Prot. I S. 34 f.). Auf die Frage, auf welchem Niveau sich diese Gespräche, auch im Vergleich zu anderen Kunden, bewegt hätten, sagte G._____, dass er wenige Kunden gehabt habe, die von sich aus aktiv mit Produkten und Ideen zu ihm gekommen seien. Der Kläger habe sicher über ein weit überdurchschnittliches Interesse und Verständnis für Finanzanlagen und Geld generell verfügt. Der Kläger habe sicher nicht jedes Produkt im Detail verstanden. Sie hätten aber über Details sprechen können, über die er mit 95 Prozent seiner Kunden nicht habe sprechen können, weil diese es nicht verstanden hätten. Der Kläger habe ein Wissen von Funktionen und Details von Derivaten sowie von Absicherungen und auch ein Verständnis dafür, dass ein Coupon von fünf bis sechs Prozent bei Bundesobligationen von zwei bis drei Prozent hoch sei und dass das seinen Preis habe. Das seien Zusammenhänge, die man anderen Kunden erklären müsse. Dem Kläger sei das alles klar und präsent gewesen. Er habe ihm das nicht erklären müssen. Der Kläger habe es gewusst und auch verstanden. Oftmals seien es recht interessante Gespräche gewesen, bei denen nicht nur an der Oberfläche gekratzt worden sei (Prot. I S. 35). Er habe festgestellt, dass Anlagen im Bekanntenkreis des Klägers auch ein Thema gewesen seien. Mehrheitlich wenn der Kläger mit eigenen Ideen über Produkte und Fonds zu ihm gekommen sei, seien es Dinge gewesen, die

- 34 ihm jemand aus dessen Bekanntenkreis bereits dargelegt oder empfohlen habe. Er habe sich offensichtlich mit vielen ausgetauscht. Er sei nicht einfach mit einer Frage zu ihm gekommen, sondern habe ihm gesagt "Hey, das musst Du Dir anschauen, das ist etwas Spannendes". Der Kläger sei dann zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob sie das nicht ins Portfolio einbauen könnten. Er habe das dann jeweils angeschaut und geprüft, ob das hineinpasse und ob das Sinn mache oder nicht. Und über das hätten sie dann diskutiert. Das sei etwas, was er nur mit wenigen Kunden gekonnt habe (Prot. I S. 35 f.). Unter Hinweis auf den Werdegang und die Ausbildung des Klägers und auf die Frage des klägerischen Rechtsvertreters, wie der Kläger über das, aus Sicht von G._____, weit überdurchschnittliche Verständnis hätte verfügen sollen und wo der Kläger sich dieses hätte beschaffen können, führte G._____ aus, dass er glaube, dass der Kläger sich für Anlagen und Vermögensverwaltung interessiere. Der Kläger habe sich mit vielen Leuten und insbesondere auch mit ihm ausgetauscht. Sie hätten über viele Dinge gesprochen und diskutiert. Der Kläger habe auch regelmässig den Wirtschaftsteil in den Zeitungen gelesen; vor allem der Tages- Anzeiger sei seine Hauszeitung gewesen. Auch mit Informationen aus dem Internet sei er regelmässig auf ihn zugekommen. Es sei "learning by doing" und Erfahrung gewesen. Der Kläger habe sein ansehnliches Vermögen seit Mitte/Ende der 90er Jahre besessen, habe dieses anlegen lassen - er wisse nicht, ob er auch selber angelegt habe - und der Kläger habe sich dafür auch interessiert und sich darum gekümmert. So sei es wahrscheinlich bei den meisten Anlegern, die nicht das Wirtschaftsstudium oder eine Banklehre hätten (Prot. I S. 36). Auf Vorhalt der Grafik "Investitionsverlauf A._____ 2004 - 2010" mit der Entwicklung der prozentualen Menge der verschiedenen Produkte (Obligationen(-fonds) / Obligationenkorb ZKB, Struk.Prod. mit 100% Kapitalschutz, Wandelobligationen mit Obligationencharakter, Offene Immobilienfonds / Insurance Linked Bonds, Hedgefunds (of Funds), Rohstoffe, Wandelobligationen mit Kursen über 110%, Strukt.Prod. mit Risikopuffer >20% fest verzinst, Strukt.Prod. mit Risikopuffer >20% und Bonus, Strukt.Prod. mit gebrochenen Barrieren und Aktien) während der Laufzeit des Vertrages (Urk. 21 S. 59) und die Frage, ob er der Auffassung

- 35 sei, dass der Kläger über alle diese Produkteanlagen ein weit überdurchschnittliches Verständnis gehabt habe, sagte G._____, die hier aufgelisteten Produkte seien alles Produkte, die im Mandat gewesen seien. Jedes dieser Produkte bzw. der Kategorien habe der Kläger auch verstanden (Prot. I S. 37). 7.12.4.2. Diese Ausführungen, insbesondere auch die Antworten auf die Fragen des klägerischen Rechtsvertreters, zeigen, dass der Kläger nach dem Dafürhalten von G._____ über ein weit überdurchschnittliches Wissen und Verständnis von Produkten und Anlagen etc. verfügt. Entgegen der Behauptung des Klägers, hat G._____ diese Ansicht, auch nach entsprechendem Vorhalt und Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters, bestätigt und nicht etwa relativiert. Die Aussagen von G._____ sind sachlich, nachvollziehbar und schlüssig. Übertreibungen oder widersprüchliche Aussagen sind nicht auszumachen. Über den Kläger äussert er sich neutral, jedoch durchaus anerkennend, wenn es um die geschilderten Fachdiskussionen geht. Dass diese nicht erfunden sind, zeigt sich anhand der vorstehend aufgeführten E-Mail-Korrespondenz. Auf Vorhalt des nichtaktualisierten Kundenprofils des Klägers räumte G._____ freimütig ein, dass dies eine Unterlassungssünde sei (Prot. I S. 37), was zeigt, dass er auch Fehler eingestehen kann. 7.12.5. Zu den Aussagen von H._____ macht der Kläger geltend, dass dieser explizit darauf hingewiesen habe, was auch die Vorinstanz erkenne (Urk. 191 S. 23 Ziff. 4.3.6.), nämlich, dass der Kläger mit Inseraten "aus einer Finanzpublikation" auf die Beklagte zugekommen sei. Auch hier wieder: Ja, der Kläger sei ein interessierter Anleger (gewesen), aber Sachkunde anhand von "Inseraten" zu attestieren, welche der Kläger zum Anlass genommen habe, um auf die Beklagte zuzugehen, sei willkürlich (Urk. 190 S. 12 Rz 46). 7.12.5.1. In seiner Befragung vom 6. November 2018 gab H._____, nach entsprechenden prozessualen Ermahnungen, zu Protokoll (Prot. I S. 62 ff.), dass er die Beklagte zusammen mit Herrn M._____ im Jahr 1992 gegründet habe und deren Geschäftsführer sei. Im Rahmen der Stellvertretung von G._____ habe er Kontakt mit dem Kläger gehabt (Prot. I S. 63). Innerhalb der Beklagten setze er

- 36 nur Individualmandate um. Er habe also auch beim Kläger eigentlich nur mit dem Individualmandat zu tun gehabt und nicht auch mit den anderen (Prot. I S. 63 f.). Auf die Frage, ob er in der Phase der Vertragsverhandlungen im Jahr 2004 mit dem Kläger in irgendeiner Art und Weise beim individuellen Mandat involviert gewesen sei, sagte H._____, als man den Vertrag formuliert habe, sei er per E-Mail einmal involviert gewesen. G._____ sei nicht da gewesen und er habe auf Nachfrage hin Präzisierungen vornehmen müssen. Es sei um zwei Dinge gegangen: Das eine sei der Anlagehorizont gewesen und das andere habe die Formulierungen betreffend die Derivate betroffen. H._____ bestätigte, dass die Änderungen der Wunsch des Klägers gewesen seien (Prot. I S. 65), und ergänzte, dass es für ihr schon sehr aussergewöhnlich gewesen sei, dass ein Kunde im Derivatbereich Änderungsvorschläge mache. Von Privatkunden habe er das sonst nie erlebt. Das kenne er nur von Pensionskassenmanagern oder Finanzchefs, von denen das auch zu erwarten sei (Prot. I S. 66). Auf die Frage, wie er den Kläger einschätze und warum, führte H._____ aus, dass er der Meinung sei, dass dieser ein erfahrener Investor sei. Der Kläger habe hautnah das Platzen der Technologieblase 2001 bis 2003 erlebt und habe dort gesehen, wie stark der Aktienmarkt einbrechen könne. Der Kläger habe vier bis fünf Mal strukturierte Produkte zur Diskussion gestellt, die sie hätten einsetzen sollen. Diese seien nicht im "Blick", diese habe der Kläger aus Finanzpublikationen haben müssen. Es seien zum Teil komplexe Produkte gewesen und sie hätten den Kläger bremsen müssen. Wenn jemand dieses "Know-how" nicht hätte, dann wäre er nicht mit so einem Inserat gekommen, dann hätte er es nicht verstanden. Von ihnen und auch von anderen Vermögensverwaltern sei der Kläger zudem regelmässig darüber informiert worden, was sie machten. Von ihrer Seite seien es rund zehn Semestergespräche gewesen, die sie mit dem Kläger geführt hätten. Sie hätten gemerkt, wenn der Kläger nicht erfahren gewesen wäre. Diese Informationen sehe man aus den Berichten, die sie geführt hätten (Prot. I. S. 69 f.). 7.12.5.2. Die Aussagen von H._____ sind sachlich und in sich stimmig. Seine Bemerkung, es sei sehr aussergewöhnlich, dass ein Kunde im Derivatbereich Änderungsvorschläge mache und er so etwas bei Privatkunden sonst nie erlebe, zeigt, dass H._____ den Kläger, entgegen der Behauptung des Klägers, aufgrund

- 37 seines persönlichen Kontaktes im Vorfeld zum streitgegenständlichen Vertrag als erfahren einschätzte und nicht nur aufgrund des Umstandes, dass dieser mit Inseraten zu komplexen und strukturierten Produkten zur Beklagten gekommen war. 7.12.6. F._____ wurde am 6. November 2018, unter Hinweis auf seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen und die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB sowie sein Zeugnisverweigerungsrecht, als Zeuge befragt (Prot. I S. 114 ff.). Er führte aus, dass er den Kläger schon seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe. Dieser sei sein Büronachbar gewesen und sie hätten eine Geschäftsbeziehung gehabt. Das Verhältnis sei bis zuletzt gefühlsmässig neutral gewesen (Prot. S. 114 f.). Er könne sich nur einigermassen an den Kläger erinnern. Er habe ein Mandat vom Kläger gehabt und entsprechend diesem Mandat habe er gehandelt. Die Vermögensverwaltung sei sicher eher nicht konservativ gewesen. Im Detail wisse er es aber nicht mehr. Das Mandat habe mit der Kündigung durch den Kläger geendet. Auf den Vorhalt des Vergleiches zwischen ihm und dem Kläger vom 5. Juli 2002 (Urk. 23/6) sagte der Zeuge F._____, dass er kurz überlegen müsse, und führte dann aus, dass dies ein Vergleich gewesen sei. Er habe dem Kläger argentinische Obligationen reingetan und die seien bekanntlich zahlungsunfähig geworden. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, dass er dem Kläger Fr. 20'000.- überwiesen habe. Es könne sein, dass er diesem Wertschriften statt Geld gegeben habe (Prot. I S. 116). Auf Vorhalt der Behauptung des Klägers, dass er, der Zeuge, das so vereinbart habe, weil er das Mandat nicht so geführt hätte, wie der Kläger das gewollt hätte, sagte der Zeuge, dass das jeder Klient sage, der nicht zufrieden sei. Er wisse noch, dass er den Vergleichsbetrag bezahlt habe, weil er keinen Prozess gewollt habe. Er habe es als eine Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Kläger vor Gericht gehen würde. Auf die Frage, ob er sich noch erinnern könne, wie er den Kläger hinsichtlich seines fachlichen Wissens eingeschätzt habe, sagte der Zeuge, dass er nicht der erste Anlageberater des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe davor bereits mit anderen zusammengearbeitet. Offensichtlich sei er mit denen nicht zufrieden gewesen. Es sei sicher kein Neuland für den Kläger gewesen. Er nehme an, dass

- 38 der Kläger die Anlagen und Produkte verstanden habe, weil er laufend Auszüge von den verwalteten Depots usw. erhalten habe und er ihn darüber nie etwas Spezielles gefragt habe (Prot. I S. 116 f.). Er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger verstanden habe, um was es gehe. Allein von dessen Beruf her habe er das gedacht. Der Kläger sei ja ein Profi in diesen Dingen und habe mit Immobilien gehandelt. Kaufmännisch sei er bewandert gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, der Kläger kenne sich mit diesen Produkten gut aus. Er könne sich noch an einen Einzelfall erinnern, als er einmal einen Optionsschein auf steigende Zinsen gekauft habe und er das mit dem Kläger besprochen habe. Der Kläger habe dann gesagt, dass das gut sei, er glaube auch, dass die Zinsen steigen würden (Prot. I S. 118). Er sei davon überzeugt, dass der Kläger die Unterschiede zwischen verschiedenen Anlageformen wie "ausgewogen", "defensiv" oder "Aktien" gekannt habe. Sie hätten am Anfang darüber gesprochen, wie er investieren sollte, ob in Aktien oder Obligationen. Das Verhältnis zum Kläger sei einigermassen normal gewesen. Solange es gut gelaufen sei, habe es keine Reklamationen gegeben, wenn es schlecht gelaufen sei, schon. Wie es halt so sei (Prot. I S. 119). Auf die Frage, ob aus seiner Sicht die Vorwürfe, dass er gegen den Vertrag verstossen habe, damals zutreffend gewesen seien, sagte der Zeuge klar: "Nein, der Vorwurf war nicht berechtigt" (Prot. I S. 119). Auf Ergänzungsfrage, warum der Kläger ihn, den Zeugen, engagiert habe, wenn er selbst drausgekommen sei, sagte der Zeuge, dass ein Vermögensverwalter nichts Aussergewöhnliches sei. Es sei absolut normal, dass auch eine Person, die drauskomme, einen Vermögensverwalter brauche (Prot. I S. 120). Auf die Frage, ob der Kläger eher ein risikofreudiger oder -scheuer Anleger gewesen sei, sagte der Zeuge, dass man dies den Kläger selbst fragen müsse. Der Kläger habe gesagt, er sei zufrieden mit vier Prozent plus im Jahr, daran könne er sich erinnern (Prot. I S. 121). Auf Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters, wie aus seiner Sicht in diesen Jahren Obligationen rentiert hätten, sagte der Zeuge F._____, er habe Argentinien-Bonds gekauft, weil die damals sieben Prozent Rendite gehabt hätten. Er habe sich verschätzt mit Argentinien. Die seien dann ja Pleite gegangen. Die Schweizer Obligationen hätten damals nicht viel Gewinn abgeworfen. Wie viel genau, wisse er nicht mehr. Es

- 39 habe ein "auf und ab" gegeben. Die Zinsen seien kontinuierlich etwas zurückgegangen, wenn er sich nicht täusche (Prot. I S. 122). Die Ausführungen des Zeugen F._____ sind in sich stimmig und durchwegs sachlich. Er erinnert sich an ein besonderes Detail (Optionsschein auf steigende Zinsen), anhand dessen er die vertiefte Sachkunde des Klägers erklären konnte. Er hat klar deklariert, dass er immer noch der Ansicht ist, dass die Vorwürfe des Klägers ihm gegenüber nicht stichhaltig gewesen sind, aber er den Vergleichsbetrag bezahlt hat, weil er damit rechnen musste, dass der Kläger klagt. Seine Äusserung zur Kundenzufriedenheit bzw. -unzufriedenheit, welche vom Wertzuwachs der getätigten Anlagen abhängt, zeigt, dass er durchaus realistisch ist, liefert aber keinen Hinweis auf eine allfällige Befangenheit. 7.12.7. Der Zeuge I._____ wurde am 8. November 2018 befragt und auf seine Wahrheitspflicht sowie auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (Prot. I S. 128). Er führte aus, dass der Kläger ein ehemaliger Kunde von ihm gewesen sei, er aber mit diesem nicht persönlich zu tun gehabt habe. Es sei eine Geschäftsbeziehung betreffend das Vermögensverwaltungsmandat gewesen. Es treffe zu, dass das Verhältnis zum Kläger in einer Forderung von diesem gegen ihn geendet habe. Er sei aber in der Lage, neutral und wahrheitsgemäss auszusagen (Prot. I S. 129 f.). Das Mandat für den Kläger habe sehr lange gedauert, denn es habe 1993 begonnen und bis 2011 gedauert. Bis zum Jahr 2008 sei alles sehr toll verlaufen und das Kapital habe sich mehr als verdoppelt. Dann habe es einen Einbruch im Zusammenhang mit der globalen Finanzkrise gegeben. Im Zusammenhang mit einer Veränderung der Offshore-Gesellschaft, in der das Vermögen gewesen sei, sei ein neuer Vertrag diskutiert worden. Dort sei der Kläger dann offensichtlich mit RA Prof. X._____ in Verbindung gekommen. Es sei dann zur Diskussion gekommen, dass sie Retrozessionen abliefern müssten. Das Ganze sei dann noch auf die Führung von Mandaten ausgeweitet worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, sie hätten den Klienten nicht genügend über die Risiken aufgeklärt bzw. sie hätten diesen aufgeklärt und dieser sei gar nicht in der Lage gewesen, ihre Aufklärungen zu verstehen, weil dieser ja als, er glaube, gelernter Schreibmaschinenmechaniker, dem nicht habe folgen können (Prot. I S. 130). Der

- 40 - Zeuge bestätigte, dass er nicht für den Kläger persönlich das Mandat geführt habe, sondern dass das Gefässe gewesen seien, die einfach vom Kläger beherrscht worden seien. Die Bank habe eine liechtensteinische Stiftung für den Kläger eröffnet. Das sei die Familienstiftung "N._____" gewesen. Das Problem sei gewesen, dass liechtensteinische Stiftungen nicht in amerikanische Wertpapiere hätten investieren können, weil es keine Persönlichkeiten in dem Sinne gewesen seien. Darum habe man zu einem späteren Zeitpunkt eine Panama-Gesellschaft gegründet. Diese habe quasi als Anlagevehikel der N._____ gedient. Für diese Gefässe habe er die ganze Vermögensverwaltung gemacht, wobei diese auf die Wertschriftenportfolios eingeschränkt gewesen sei. In Bezug auf das Risiko und die Strategie führte der Zeuge aus, dass die Firma, die er geführt habe, dafür bekannt gewesen sei, dass sie Spezialisten für nicht konventionelle Anlagen seien. Zuerst seien sie sehr stark in Schweizer Immobilienfonds investiert gewesen und in den Nuller-Jahren habe sich das sukzessive verlagert auf Emerging Markets. Das und ganz speziell Vietnam sei ihre eigentliche Spezialität gewesen (Prot. I S. 131). Im Portfolio seien vor allem Emerging Market Fonds mit Schwergewicht Vietnam gewesen. Das sei mit dem Kunden so abgesprochen gewesen. Man habe sich mit dem Kunden mindestens zwei Mal im Jahr, zum Teil auch öfters, für stundenlange Gespräche über Makro/Mikro, Asien, Vietnam im Speziellen usw. getroffen. Sie hätten jedes halbe Jahr einen Rechenschaftsbericht verfasst, in dem alles noch schriftlich festgehalten gewesen sei. Den Bericht hätten sie dem Kläger zur Verfügung gestellt. Aus ihrer Sicht hätten sie deshalb der Aufklärungspflicht mehr als Genüge getan. Der Vorwurf sei ja nicht gewesen, dass sie den Kläger nicht aufgeklärt hätten, sondern dass er gar nicht habe aufgeklärt werden können, weil er diese wirtschaftlich-ökonomischen Zusammenhänge nicht habe verstehen können. Auf die Frage, ob sich der Kläger aus Sicht des Zeugen mit den Anlagestrukturen und den Produkten ausgekannt habe und ihn (den Zeugen) verstanden habe, sagte der Zeuge, aufgrund ihrer Gespräche und der Fragen, die der Kläger gestellt habe, sei dies eindeutig der Fall gewesen (Prot. I S. 132). Der Kläger habe sicher einiges verstanden. Dieser habe sein Vermögen als selbständiger Geschäftsmann mit Immobilien gemacht. Dieser sei vor Urzeiten Schreibmaschi-

- 41 nenmechaniker gewesen, wenn er es richtig im Kopf habe. Aufgrund der Frage des Klägers sei er der Meinung gewesen, dass dieser ein recht gutes Finanzwissen habe. Der Kläger habe die Entwicklung der Märkte gekannt und volkswirtschaftliche Entwicklungen verfolgt und auch verstanden. Dies gelte auch für den Bereich, bei dem es um verschiedene Anlagen gegangen sei (Prot. I S. 133). Nach Ausführungen des Zeugen zu Satellites- und Core-Investments und entsprechenden Risiken und auf Frage der Referentin, ob er das mit dem Kläger etwa so diskutiert habe, wie er das eben gemacht habe, sagte der Zeuge, dass sie viel eingehender diskutiert hätten. Die Gespräche mit dem Kläger hätten nie weniger als eine Stunde gedauert und seien zum Teil bis zu drei Stunden gegangen. Er rede natürlich nicht drei Stunden auf jemanden ein, ohne dass etwas zurückkomme. Es sei ein reger Gedankenaustausch mit Frage, Antwort usw. gewesen. Er habe deshalb die Klage nicht verstanden. Ihnen sei der Vorwurf gemacht worden, der Kläger habe gar nicht verstehen können, was sie gesagt hätten. Entsprechend hätten sie ihrer Aufklärungspflicht halt doch nicht Genüge getan (Prot. S. 133 f.). Es sei immer behauptet worden, der Kläger sei gar nicht risikofreudig gewesen. Sie hätten im Prinzip, aber eben zu spät den Beweis erbringen können, dass das nicht stimme. Der Kläger habe zum Beispiel im Jahr 1999, als sie sich geweigert hätten, in sogenannte Dotcom-Unternehmen zu investieren, einen gewissen Betrag abgezogen und selbst Dotcom-Aktien gekauft. Ein bis zwei Jahre seien von dieser halben Million schätzungsweise Fr. 50'000.- wieder zurückgekommen. Das wisse er konkret aus Gesprächen mit dem Kläger. Dieser habe das Geld abgezogen, weil er, der Zeuge, sich geweigert habe, solche Unternehmen zu kaufen. Er, der Zeuge, sei ein Value-Investor und nicht ein Momentum-Investor und entsprechend habe er in keine Dotcom-Unternehmen investiert, weder für den Kläger noch für andere Kunden (Prot. S. 134 f.). Er selber habe keine diesbezüglichen Dokumente gesehen, aber der Kläger und er hätten darüber gesprochen, dass der Kläger das gemacht habe. Er wisse nicht mehr, ob der Kläger alleine, oder gemeinsam mit einem Vermögensverwalter, diese Investitionen getätigt habe. Das liege etwa 18 Jahre zurück. Der Kläger habe ja auch bei einem anderen Vermögensverwalter in argentinische Obligationen, also sogenannte highrisk/high Coupon-Obligationen investiert. Das sei im Jahr 2002 ziemlich schlecht

- 42 herausgekommen. Argentinien sei ja praktisch bankrott gewesen. Der Kläger habe also nicht risikolose Papiere gesucht, obwohl er behauptet habe, er habe nie Risiko gewollt. Zwischen dem, was der Kläger gesagt habe im Nachhinein, und dem was dieser gemacht habe, habe es eine relativ grosse Diskrepanz gegeben. Was sie für den Kläger getan hätten, seien reine "Plain Vanilla", wie man dem sage, gewesen. Anlagefonds long only, country fonds. Man habe in einen Fonds investiert, anstatt in 20 bis 40 Aktien. Dieser sei dann in sich selber wieder diversifiziert gewesen. Das sei aber überhaupt nicht schwierig zu verstehen gewesen. Weil es schwierig gewesen wäre, die nötige Diversifikation über Einzelanlagen zu erreichen, habe man Fonds gekauft. Das habe der Kläger aus seiner Sicht verstanden (Prot. I S. 135). Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger sich auf dem Finanzmarkt bereits ausgekannt habe, als dieser zu ihm gekommen sei, sagte der Zeuge, dass es damals ganz spezifisch um Immobilienfonds gegangen sei. Er sei durch Berichte in Finanz- und Wirtschaftsmagazinen wie Handelszeitung, Bilanz, NZZ usw. bekannt gewesen als Immobilien-Fonds- Spezialist in der Schweiz. Deshalb sei die Diskussion zum damaligen Zeitpunkt spezifisch um Immobilien gegangen. Da habe der Kläger sowieso ein grosses Fachwissen gehabt, denn dieser habe aktiv Immobilien gehandelt und Finanzierungsgeschäfte in Zusammenhang mit Immobilien getätigt. Bei dem, was sie damals besprochen hätten, sei der Kläger absolut ein ebenbürtiger Gesprächspartner gewesen. Das Mandat habe sich dann entwickelt, weil irgendwann einmal die Immobilienfonds ausgereizt gewesen seien. Man habe andere Anlagen gesucht und über andere Themen gesprochen. Die Dotcom-Krise sei ein bisschen eine Zäsur gewesen. Von da an habe die Zentralbank begonnen, die Märkte mit Liquidität überzuversorgen. Entsprechend hätten sie begonnen gewissen Anlagen zu meiden. Speziell seien sie der Meinung gewesen, dass eine Realwertstrategie verfolgt werden sollte. Dass man also nicht in Obligationen anlege, weil der Markt der Währungen durch die Zentralbanken ganz bewusst und systematisch "ausgehöhlt" werde. Zeitlich sei das um die Jahrtausendwende gewesen, als er sich, ausgehend von den Immobilienfonds, anders orientiert habe (Prot. I S. 136). Auf entsprechende Frage führte der Zeuge weiter aus, dass er eigentlich überzeugt gewesen sei, dass der Kläger sich über die Jahre ein ziemlich gutes Wissen zu

- 43 - Emerging Markets allgemein und Vietnam im Speziellen habe aneignen können. Zu Vietnam habe er nicht nur in den halbjährlichen Rechenschaftsberichten, die sie verschickt hätten, sondern auch in Zusatzberichten, die sie gemacht hätten, wenn er wieder da gewesen sei, informiert. Der Kläger habe darauf jeweils mit Fragen wieder geantwortet. Aus diesen Fragen habe er eigentlich schliessen müssen, dass der Kläger wisse, um was es gehe (Prot. I S. 137). Die Frage, ob der Kläger aus seiner Sicht ein erfahrener Investor gewesen sei, bejahte der Zeuge und präzisierte, dass, wenn er die Palette seiner Kunden anschaue, die er gehabt habe, der Kläger sicher im Drittel der bestinformierten Kunden gewesen sei und sich ja auch aktiv interessiert habe. Es habe Kunden gegeben, die habe er vielleicht alle zwei Jahre gesehen. Den Kläger habe er dagegen bestimmt zwei Mal im Jahr, wenn nicht mehr, gesehen. Der Kläger habe Fragen gestellt, während andere einfach entgegengenommen hätten, was er geschickt habe. Der Kläger sei also nicht nur ein aktiver Investor gewesen, der wirtschaftliche Entwicklungen mitverfolge, sondern auch das Portfolio sei regelmässig miteinander eingehend diskutiert worden (Prot. I S. 137 f.). Der Kläger habe auch Vorschläge von ihm abgelehnt, denn es sei nicht so gewesen, dass dieser zu allem "Ja und Amen" gesagt hätte. Sie hätten Diskussionen gehabt und gewisse Dinge hätten dem Kläger weniger eingeleuchtet und gewisse mehr. Wenn der Kläger gesagt habe "lieber nicht", dann habe er gesagt "OK" und das nicht gemacht. Die Ergänzungsfrage, ob er mit dem Kläger auch über strukturierte Produkte gesprochen habe, bejahte der Zeuge und führte aus, dass sie selber für diesen im Jahr 2006, glaube er, strukturierte Produkte gemacht hätten. Also spezifisch kapitalgarantierte Produkte. Diese hätten sie mit dem Kläger besprochen. Es seien auch relativ einfache Produkte. Auf den Verfall hin habe man gewusst, was zurückkomme, weil sie mit einem Zero Bond unterlegt gewesen seien. Sie selber hätten für den Kläger nie Reverse Convertibles gemacht, er wisse aber, dass der Kläger in viele solche über einen anderen Vermögensverwalter oder selber investiert habe. Dort gebe es natürlich auch ganz verschiedene Konstrukte. Auf die Frage, ob der Kläger gewusst habe, dass es auch solche Produkte gebe, die nur teilweise oder bedingt Kapitalschutz hätten, sagte der Zeuge, dass sie das disku-

- 44 tiert hätten. Eines ihrer Produkte hätte dann auch nicht mehr 100 Prozent Kapitalgarantie gehabt, sondern 95 oder 90 Prozent. Das habe man diskutiert. Aufgrund der tiefen Zinsen habe ein Zero Bond jetzt halt nicht mehr den gleichen Schutz wie vorher, als die Zinsen noch höher gewesen seien. Auf die Ergänzungsfrage, ob der Kläger gewusst habe, was das heisse, wenn die Barriere breche, sagte der Zeuge, dass er meine, dass sie das mit dem Kläger diskutiert hätten, weil sie eben gesagt hätten, "dass, wenn ich eine Aktie haben will, ich eine Aktie kaufe, und wenn ich eine Obligation haben will, ich die Obligation kaufe". Eine Put- Option zu kaufen, sei aber nicht das, was er empfehle. Seit 2008 habe der Kläger es sicher 100 Prozent gewusst. Weil er dann ja plötzlich ein Aktien-Portfolio gehabt habe (Prot. I S. 149). Diese sachlichen und in sich stimmigen Ausführungen des Zeugen I._____ zeigen, dass er mit dem Kläger über diverse Produkte sprach und aufgrund dieser offenbar oft stundenlangen Diskussionen der Meinung war, dass der Kläger verstand, von was sie sprachen. Nachvollziehbar schilderte der Zeuge I._____, wie sich über die Jahre ihr Anlagefeld von Immobilien weg hin zu Anlagen in Schwellenländer verschob und wie der Kläger, der dann in Asien wohnte, die wirtschaftlichen Entwicklungen verfolgte und auch deuten konnte. 7.12.8. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er in Bezug auf das von ihm so bezeichnete "Reverse Convertibles"-Depot, womit das streitgegenständliche Depot gemeint sei, zum Zeugen I.

LB210036 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2023 LB210036 — Swissrulings