Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 12. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Testamentsungültigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Juni 2018 (CP160001-F) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 (ehemaliges Geschäft: LB180066-O) Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2020 (Urk. 134), in der Erwägung,
- 2 dass das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Juli 2019 (Proz.-Nr. LB180066-O; Urk. 129) aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Horgen zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückgewiesen sowie das Obergericht des Kantons Zürich damit betraut hat, neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (Urk. 134 S. 10 Dispositiv-Ziffer 1), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 21'300.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im angefochtenen Entscheid festgesetzt worden ist (Urk. 129 S. 25), dass der Entscheid über die Kostenfolgen (und die Regelung der Entschädigungsfolgen) im Übrigen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO), wird beschlossen: 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'300.– festgesetzt. 2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Proz.-Nr. LB180066-O) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 3. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr. LB180066-O einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– geleistet hat. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 527'204.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: sn
Beschluss vom 12. August 2020 wird beschlossen: 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'300.– festgesetzt. 2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Proz.-Nr. LB180066-O) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 3. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr. LB180066-O einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– geleistet hat. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...