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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2021 LB200024

14 ottobre 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,203 parole·~1h 11min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 21. April 2020 (CG160104-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger USD 42'100'000.00 (zweiundvierzig Millionen einhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020: (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 363'900.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 572'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 207 S. 2 ff.): "1. Der angefochtene Entscheid sei wie folgt aufzuheben und neu zu fassen:

a. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Entsprechend sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezahlen.

b. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 186'588.– zu reduzieren. c. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von Fr. 187'545.50 seien im Umfang von 22.6 % (entsprechend Fr. 42'385.30) dem Kläger und im Umfang von 77.4 % (entsprechend Fr. 145'160.20) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten seien aus den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 281'200.– zu beziehen und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinen Kostenanteil von Fr. 145'160.20 zzgl. Fr. 812.70 (Schlichtungsverfahren) abzgl. Fr. 400.– (Beweiskostenvorschuss) zu erstatten. Die Bezirksgerichtskasse Zürich sei anzuweisen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 sowie den vom Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschuss von Fr. 400.– herauszugeben.

d. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 139'302.70 zu bezahlen.

2. Eventualantrag:

a. Es sei der angefochtene Entscheid im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und zu neuer Entscheidung, einschliesslich zur Neuregelung der Höhe und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b. Im Umfang des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens seien Dispositiv-Ziffern 2-4 ebenfalls aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 42'168.90 und die Parteientschädigung auf Fr. 57'449.65 zu reduzieren.

- 4 c. Eventualiter zu Antrag 2b sei auch die Höhe der Entscheidgebühr und Parteientschädigung über den in Rechtskraft erwachsenen Teil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 186'588.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher Fr. 200.– Zeugen 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Bezirksgerichtskasse Zürich wird angewiesen, dem Kläger d[ie] von ihm geleisteten Kostenvorschüsse im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 herauszugeben.

Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet» «4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 254'202.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.»

4. Sub-Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung über die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten."

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 217 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des weltweit führenden Düngemittelproduzenten C._____ in D._____ (Urk. 2 Ziff. 26, Urk. 19 Ziff. 20 und Ziff. 56, Urk. 44 Ziff. 54, Urk. 207 Ziff. 13). 2. Der Beklagte ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C._____. Nach Darstellung des Klägers bzw. der von ihm am 27. März 1989 unterzeichneten "Anordnung" versah er die Stellung eines stellvertretenden Chefingenieurs (Urk. 2 Ziff. 37, Urk. 5/36). Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C._____ gewesen (Urk. 19 Ziff. 19). Ab Januar 1991 war der Beklagte für das E._____ in D._____ tätig, das von der C._____ mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für die C._____ bis 1992 das Exportgeschäft besorgte (Urk. 2 Ziff. 38 ff.; Urk. 19 Ziff. 19, Ziff. 64 und Ziff. 66 f.; Urk. 5/40). 3. Der Staatsbetrieb C._____ wurde ab 1992 privatisiert. Auch der Kläger zeichnete Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51% der Aktien der C._____ im Besitz der F._____ AG (Urk. 2 Ziff. 80 f., Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 110, Urk. 54 Ziff. 39), deren Gründung vom russischen Geschäftsmann H._____ organisiert worden war (Urk. 2 Ziff. 16, Ziff. 45; Urk. 19 Ziff. 22, Ziff. 73; Urk. 44 Ziff. 60). Die F._____ AG wurde am tt.mm 1992 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.– (100 Inhaberaktien zu CHF 1'000.–) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/53, Urk. 21/8). Die Gesellschaft bezweckte unter anderem den Import und Export sowie Handels- und Transitgeschäfte aller Art. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte durch Rechtsanwalt AG._____. Gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung zeichneten bzw. übernahmen Rechtsanwalt AG._____ 98 Aktien und seine beiden Büroangestellten I._____ und J._____ je eine Aktie. Zum Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt AG._____ gewählt. Ab 23. Mai 1997 fungierte Rechtsanwalt AG._____ als Präsident des Verwaltungsrats mit

- 6 - Kollektivunterschrift zu zweien. Das Aktienkapital wurde voll liberiert (Urk. 21/8, Urk. 21/9 und Urk. 21/10; Urk. 2 Ziff. 51 f., Urk. 19 Ziff. 22 f., Ziff. 75). Rechtsanwalt AG._____ war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am tt. mm 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen G._____ Group Holding AG, die am tt. September 1992 ihren Sitz nach AQ._____ verlegte. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994 auch der russische Staatsangehörige H._____ mit Wohnsitz in AR._____(Urk. 5/46, Urk. 21/14, Urk. 56/56). H._____ war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragenen G1._____ (Urk. 5/48). 4. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte (damals wohnhaft in D._____, Russland) als Direktor der F._____ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (Urk. 21/12) und im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/8, Urk. 5/71). Am 23. Dezember 1992 stellte die G._____ Group Holding AG dem Beklagten Rechnung über CHF 33'000.– für 33 Aktien (Aktien Nrn. 034-066) der F._____ AG mit dem Hinweis: "The shares are kept in custody in the company deposit of G._____ Group Holding AG of RA lic. iur. AG._____, only member of the board of directors" (Urk. 21/15). In einer Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, insgesamt 33 Inhaberaktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 034-066) im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewahren (Urk. 21/16). Gemäss "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" vom 23. Dezember 1992 (unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) verfügte die F._____ AG "per today" über die folgenden Aktionäre (Urk. 21/13): − Kläger (Aktien Nrn. 001 - 033) 33 Aktien − Beklagter (Aktien Nrn. 034 - 066) 33 Aktien − G._____ Group Holding AG (Aktien Nrn. 067 - 100) 34 Aktien 5. Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungsauftrag über CHF 33'000.– zugunsten der G._____ Group Holding AG und zulasten seines Kontos bei der Bank für Handel und Effekten (Urk. 21/17). In einer weiteren Depotbestätigung vom 27. Oktober 1993 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, für den Beklagten weitere 33 Inha-

- 7 beraktien à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 001- 033) im Tresor seines Büros aufzubewahren (Urk. 21/18). 6. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992 für die F._____ AG tätig war (Urk. 2 Ziff. 56, Urk. 19 Ziff. 25). Im August 1993 wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F._____ AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt (Urk. 21/19). Gemäss Aufenthaltsbewilligung B reiste der Beklagte am 15. September 1993 in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz steuerpflichtig (Urk. 5/70). In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte der Beklagte 66 Aktien der F._____ AG auf (Urk. 21/21, Urk. 19 Ziff. 29, Urk. 44 Ziff. 88). 7. Am 6. Oktober 1995 verkaufte die G._____ Group Holding AG ihre 34 Aktien an den Beklagten (Urk. 5/94A, Urk. 21/31). Der Verkaufspreis der Aktien betrug CHF 900'000.– (Urk. 5/94B), wofür die G._____ Group Holding AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte (Urk. 21/26 und Urk. 21/28). Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27 und Urk. 21/29). Am 26. Oktober 1995 bestätigte Rechtsanwalt AG._____ als einziger Verwaltungsrat der F._____ AG, dass sich 100 Aktien der F._____ AG im Safe seines Büros in AQ._____befänden und die 100 Aktien für den Beklagten verwahrt würden (Urk. 5/95, Urk. 21/30). 8. Mit Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1 bis 24 und die Aktien Nrn. 25 bis 48 (d.h. 48% seinen Aktienbesitzes) für je USD 4.8 Mio. (total USD 9.6 Mio.) an K._____ und L._____ (Urk. 5/84, Urk. 5/85; Urk. 2 Ziff. 100, Urk. 19 Ziff. 126), die zusammen die Kollektivgesellschaft M._____ bildeten (Urk. 5/96). 9. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der N._____ Trust reg. (fortan: N._____) die Aktien Nrn. 49 bis 74 der F._____ AG zu einem Preis von USD 5.2 Millionen (Urk. 5/141). Im Trust Agreement vom gleichen Tag war die N._____ mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der

- 8 - O._____ Stiftung (O._____ Foundation) betraut worden (Urk. 5/134). Begünstiger der O._____ Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen (Urk. 5/121, Urk. 5/122). Am 15. März 2000 überwies die O._____ Stiftung dem Beklagten über die N._____ USD 5.2 Millionen (Urk. 5/135 bis Urk. 5/138). Am 10. April 2000 teilte der Beklagte P._____ mit, es seien total USD 3'445'645.69 "to your attention" überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30.03.00 an die N._____ sowie insgesamt USD 2'116'610.12 mit Valuta 31.03.00 und 10.04.00 an Q._____ S.A. (Urk. 5/139 Blatt 2). Die N._____ überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.– mit dem Zahlungsvermerk "Rueckzahlung Darlehen" an die O._____ Stiftung (Urk. 5/139 Blatt 1 und Urk. 5/140). 10. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die N._____ die Aktien Nrn. 75 bis 100 des Beklagten und die Aktien Nrn. 49 bis 74 der N._____ an die R._____ S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.–, total USD 65'000'000.– (Urk. 5/150). In einer Vergleichsvereinbarung vom 30. März/2. April 2007 legten die Parteien Differenzen aus diesem Aktienkaufvertrag bei (Urk. 5/169). 11. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber dem Rechtsvertreter des Beklagten geltend, dass der Beklagte unter dem mit dem Kläger fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Verkaufserlöse von USD 43'860'000.– (USD 9'600'000.– zuzüglich USD 1'760'000.– zuzüglich USD 32'500'000.–) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüttungen vereinnahmt habe. Er forderte den Beklagten gestützt auf Art. 400 OR auf, über die obgenannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben des Klägers an diesen überwiesen werden solle (Urk. 5/172). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Rechenschaftsablage zurück (Urk. 5/173). 12. Mit Klageschrift vom 15. November 2016 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der … [Ort] vom 14. Juli 2016 die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 12). Der Beklagte erstattete die Klageantwort mit

- 9 - Eingabe vom 30. März 2017 (Urk. 19). Die Replik datiert vom 25. September 2017 (Urk. 44) und die Duplik vom 24. Januar 2018 (Urk. 54). Der Kläger erstattete am 21. September 2018 eine Triplik (Urk. 70), zu welcher der Beklagte am 26. November 2018 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 80). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 17. Januar und 1. Februar 2019 (Urk. 89 und Urk. 92). Am 2. Mai 2019 erging die Beweisverfügung ("Beschluss"; Urk. 96). An der Beweisverhandlung vom 17. September 2019 wurden die Parteien befragt und die Zeugen S._____ und P._____ einvernommen (Prot. I S. 28 f., Urk. 148 bis Urk. 152). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 9. Oktober 2019 wurden die Parteien erneut befragt und der Zeuge T._____ einvernommen (Prot. I S. 30 f., Urk. 157 bis Urk. 159). Am 6. November und 10. Dezember 2019 hiess die Vorinstanz zwei Protokollberichtigungsbegehren des Klägers gut (Urk. 175 und Urk. 187). Die Parteien erstatteten in der Folge ihre schriftlichen Schlussvorträge (Urk. 190, Urk. 197; Urk. 189, Urk. 199). Am 21. April 2020 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil. In einem separaten Beschluss vom gleichen Tag wurden die mit Eingabe des Klägers vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen nicht zugelassen, der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) aus dem Recht gewiesen und der Antrag des Klägers betreffend die Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.). 13. Gegen das ihm am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 203, Urk. 207). Den Kostenvorschuss von CHF 232'200.– leistete er rechtzeitig (Urk. 211, Urk. 212). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Urk. 217). Am 12. November und 23. November 2020 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 222 bis Urk. 225). Am 12. Januar 2021 reichte der Beklagte eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein (Urk. 227), die dem Kläger am 15. Januar 2021 zugestellt wurde (Urk. 226 bis Urk. 228).

- 10 - II. 1. Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten habe ab Herbst 1993 ein über viele Jahre andauerndes Treuhandverhältnis bestanden (Urk. 2 Ziff. 18), das dadurch begründet worden sei, dass er den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich beauftragt habe, die ihm (dem Kläger) zustehenden 66 Inhaberaktien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn (den Kläger), aber im Eigentum des Beklagten zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien des Klägers geworden (Urk. 2 Ziff. 68). Den in der Klageschrift und der Replik auf 132 bzw. 147 Seiten präsentierten Sachverhalt fasste der Kläger wie folgt zusammen (Urk. 44 Ziff. 310; vgl. auch Urk. 208 S. 2 f.): Er sei in Russland Generaldirektor der C._____, eines der grössten Düngemittelhersteller der Welt, gewesen und habe den Beklagten als einen seiner Mitarbeiter kennengelernt. Mit dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich für die C._____ vielfältige Herausforderungen gestellt, denen der Kläger unter anderem durch den Aufbau einer Auslandhandelsorganisation begegnet sei. 1989 habe er durch seinen Bekannten, U._____, H._____ (gemäss Urk. 5/46 und 56/56 und fortan: H._____), einen russischen Geschäftsmann, der im Westen gelebt habe, kennengelernt. Dieser habe ihm empfohlen, für die Auslandgeschäfte der C._____ eine vom Kläger kontrollierte Schweizer Gesellschaft zu gründen. Der Kläger habe daraufhin H._____ mit der Gründung der F._____ AG beauftragt, die dem Kläger zu 66% und H._____ zu 34% gehören sollte. Da er nicht als Aktionär der F._____ AG habe in Erscheinung treten wollen, habe er H._____ beauftragt, seine 66 Aktien treuhänderisch für ihn zu halten. Die F._____ AG sei im Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____ im Auftrag von H._____ gegründet worden. Für die Erledigung der administrativen Arbeiten bei der F._____ AG vor Ort habe er im Februar 1992 den Beklagten in die Schweiz entsandt. Im September 1993 habe der Beklagte die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten und offiziell in der Schweiz leben können. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten beauftragt, seine 66 Aktien an der F._____ AG in Ablösung von H._____ treuhänderisch für ihn zu halten. Bis Ende 1994 habe die F._____ AG die Mehrheit der Aktien an der

- 11 - C._____ in Rahmen der vom Kläger durchgeführten Privatisierung in Russland erworben. 1995 habe der Beklagte im Auftrag des Klägers weitere 34 Aktien von H._____ erworben und damit alle 100 Aktien der F._____ AG für den Kläger als wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Im Auftrag des Klägers habe der Beklagte sodann 48 Aktien an L._____ und K._____ als wichtige Geschäftspartner des Klägers veräussert und fortan noch 52 Aktien der F._____ AG für den Kläger gehalten. Beim Verkauf an L._____ und K._____ habe der Beklagte einen Betrag von insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt, der dem Kläger zugestanden hätte und ihm verheimlicht worden sei. 1999 habe der Kläger Verhandlungen mit V._____ über den Verkauf der 52 wirtschaftlich ihm zustehenden Aktien der F._____ AG an die von V._____ kontrollierte R._____ S.A. begonnen. In Vorbereitung des Verkaufs habe der Beklagte auf Anweisung des Klägers 26 Aktien auf die N._____ übertragen, welche diese 26 Aktien fortan treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. Die restlichen 26 Aktien seien beim Beklagten verblieben. Auf Anweisung des Klägers hätten der Beklagte und die N._____ je 26 Aktien der F._____ AG im Januar 2001 treuhänderisch an die R._____ S.A. verkauft. Der hierfür vereinnahmte Kaufpreis von insgesamt USD 65 Mio. habe wirtschaftlich dem Kläger gehört. Der Beklagte habe auf Anweisung des Klägers seit dem Verkauf einen Kaufpreisanteil von USD 32.5 Mio. bei der W._____ [Bank] verwahrt, wobei der Kläger in die Verwaltung der Gelder involviert gewesen sei. Im Jahre 2008 habe der Beklagte sich gegenüber dem Kläger geweigert, über die vereinnahmten Gelder und Erträge abzurechnen. 2013 habe der Kläger im Rahmen eines von ihm initiierten Strafverfahrens gegen den Beklagten in Russland vom verheimlichten Kaufpreis in Höhe von USD 9.6 Mio. aus dem Verkauf der 48 Aktien an L._____ und K._____ erfahren. Im Januar 2014 habe der Kläger das Treuhandverhältnis mit dem Beklagten gekündigt und vom Beklagten die Bezahlung der vorgenannten Beträge gefordert. Der Beklagte habe die Zahlung verweigert und schulde die Beträge bis heute. 2. Der Beklagte stellt den Abschluss eines mündlich abgeschlossenen Treuhandvertrags bzw. ein Treuhandverhältnis in Abrede (Urk. 19 Ziff. 97 f.). Er fasste den von ihm in der Klageantwort und der Duplik auf 88 bzw. 137 Seiten vertretenen Standpunkt wie folgt zusammen (Urk. 54 Ziff. 317 ff., Urk. 19 Ziff. 204):

- 12 - Er habe bis anfangs 1992 als Generaldirektor des E._____ in D._____, Russland, gearbeitet. Räumlich habe sich E._____ auf dem Produktionsplatz des staatlichen Unternehmens C._____, dessen Generaldirektor der Kläger gewesen sei, befunden. Zur Optimierung der Handelstätigkeit der beiden russischen Firmen sei am tt. Januar 1992 von Rechtsanwalt AG._____, I._____ und J._____ treuhänderisch die Firma F1._____ AG gegründet worden, die im Februar 1992 in F._____ AG umbenannt worden sei. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Kläger und der Beklagte je 33% der Aktien und die G._____ Group Holding AG 34% der Aktien zeichnen würden. Dies sei so angedacht gewesen, weil der Kläger für die Lieferung des Düngemittels hätte garantieren sollen, für den Beklagten die Rolle als Trader und Geschäftsführer der F._____ AG vorgesehen gewesen sei und die G._____ Group Holding AG bei der Gründung der F._____ AG hätte helfen sollen. Der Beklagte habe in der Folge seinen Aktienanteil von 33% der F._____ AG bezahlt und sei am 23. Dezember 1992 Eigentümer dieser 33 Inhaberaktien geworden. Der Kläger habe wegen eines mehrfach beschriebenen Interessenkonflikts darauf verzichtet, die für ihn vorgesehenen 33 Inhaberaktien zu zeichnen. Als Leiter des staatlichen Betriebs C._____ sei es ihm nicht erlaubt gewesen, Beteiligungen an den Abnehmerfirmen im Ausland zu halten. Deshalb habe der Beklagte am 18. August 1993 weitere 33 Inhaberaktien bezahlt. Er sei fortan Eigentümer von 66 Inhaberaktien gewesen. Die übrigen 34 Inhaberaktien seien von der G._____ Group Holding AG gehalten worden. Am. 6. Oktober 1995 habe der Beklagte von der G._____ Group Holding AG diese 34 Inhaberaktien gekauft und sei alleiniger Eigentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden. In der Folge habe er 48 Inhaberaktien den Geschäftspartnern L._____ und K._____ in zwei Etappen am 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkauft. Die übrigen 52 Inhaberaktien seien in seinem Eigentum geblieben. Der Kläger und der Beklagte seien Geschäftspartner gewesen. Die Behauptungen des Klägers über seine führende Rolle in der F._____ AG würden der Wirklichkeit und den im Recht liegenden Belegen widersprechen. Für seine Rolle im Düngemittelgeschäft, die Lieferung des Düngemittels für den Export ins Ausland, habe der Kläger Kommissionszahlungen erhalten. Am 29. Februar 2000 habe der Beklagte dem Kläger 26 Inhaberaktien verkauft. Am 26. Januar 2001 hätten der Kläger und der Beklagte

- 13 ihre je 26 Inhaberaktien an die R._____ S.A. verkauft. Für den Kläger sei dieser Verkauf treuhänderisch durch die N._____ abgewickelt worden. Ab dem 1. Februar 1992 bis zum Verkauf im Jahre 2001 sei der Beklagte Geschäftsführer der F._____ AG gewesen. Anfänglich habe er noch in Russland gearbeitet und gewohnt. Ab dem 15. September 1993 habe er in der Schweiz gelebt, da er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Wie aus den zahlreichen im Recht liegenden Urkunden hervorgehe, habe der Beklagte die Aktien der F._____ AG legal zu seinem Eigentum erworben. Er habe die Aktien nie treuhänderisch für Drittpersonen, auch nicht für den Kläger, gehalten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrages weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen. Was die Parteien wann vereinbart haben sollen, sei völlig unklar geblieben. Wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen wäre, hätten sich die Parteien immer wieder absprechen müssen, was bei den jeweils veränderten Situationen gelten solle. Der Kläger behaupte zu keiner dieser Situationen (Übernahme der Aktien der G._____ Group Holding AG , Verkauf von Aktien an die Exklusivpartner L._____ und K._____, Verkauf von Aktien an die N._____ und Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an die R._____-Gruppe) einen neuerlichen Vertragsabschluss. Jede einzelne dieser Situationen hätte einer weiteren Abmachung der Parteien bedurft. Er sei vom Kläger nie beauftragt worden, das aus dem Verkauf der Aktien erzielte Geld für den Kläger treuhänderisch aufzubewahren. Es sei weder dargelegt noch bewiesen, wann und wo ein solcher Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei und was die konkreten Vertragsbestimmungen eines solchen Treuhandverhältnisses gewesen seien. Der Kläger, der über eigene Bankkonten in der Schweiz verfügt habe, hätte keiner Treuhandschaft bedurft. Der Kläger habe ihm in einer von ihm in Russland initiierten, von 2013 bis 2016 geführten Strafuntersuchung noch vorgeworfen, die Aktien der F._____ AG gestohlen zu haben, was im Falle eines Treuhandverhältnisses gar nicht möglich gewesen wäre. Er bestreite denn auch, dass der Kläger vor dem 20. Januar 2014 je einmal eine Abrechnung betreffend die treuhänderisch gehaltenen Aktien bzw. Geldmittel verlangt habe. Die Zeugenaussagen, auf die der Kläger seine Argumentation aufbaue, stünden in klarem Widerspruch zu den von ihm eingereichten Urkunden. Allfällige Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis wären im Übrigen verjährt.

- 14 - 3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) verspätet eingereicht worden sei und die mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten Noven (wonach aufgrund einer vom Beklagten am 6. Februar 2001 an den Kläger übermittelten SMS-Nachricht ein Treuhandverhältnis evident sei) nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 208 S. 6, S. 8 ff.). Sie beleuchtete sodann Natur und Inhalt des Treuhandvertrags und führte in prozessualer Hinsicht aus, der Kläger trage gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für das Zustandekommen des behaupteten mündlichen Treuhandvertrags (Urk. 208 S. 12 f.). Die Vorinstanz gliederte den Sachverhalt sodann in die folgenden vier Phasen (Urk. 208 S. 14): Phase 1: Gründung der F._____ AG im Januar 1992 Phase 2: Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 Phase 3: Aktienkäufe und Aktienverkäufe bis ins Jahr 2001 Phase 4: Fortsetzung der Treuhandschaft ab 2001 3.1 Die Vorinstanz würdigte zur Phase 1 die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Urkunden und die vom Kläger eingereichten Befragungsprotokolle und schriftlichen Erklärungen von Privatpersonen. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Gründung der F._____ AG per tt. Januar 1992 erfolgt sei und Rechtsanwalt AG._____ und seine beiden Büroangestellten die 100 Aktien treuhänderisch gezeichnet hätten. Das Gründungskapital sei von H._____ bzw. einer seiner Firmen zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe mit H._____ die Aufteilung der Aktien im Verhältnis 66 (für sich) zu 34 (für H._____) vereinbart, werde für den Zeitpunkt der Gründung der F._____ AG im Januar 1992 durch die im Recht liegenden schriftlichen Erklärungen gestützt. Der Beweis dafür, dass diese Vereinbarung in der Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sei, habe der Kläger nicht erbringen können. Auch bezüglich der übrigen relevanten Behauptungen des Klägers sei der Beweis nicht erbracht worden. Der Gegenbeweis des Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung sei demgegenüber gelungen. Dessen Behauptung, er habe für sich selbst zuerst 33 Aktien und hernach die für den Kläger vorgesehenen 33 Aktien, insgesamt also 66 Aktien, käuflich erworben, werde insbesondere durch die öffentlich beurkundeten Erklärungen

- 15 von Rechtsanwalt AG._____ vom 21. Oktober 2013 untermauert. Dieser Urkunde komme erhöhte Beweiskraft zu. Sie erbringe gemäss Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Angesichts des klaren Beweisergebnisses seien keine weiteren Beweismittel abzunehmen (Urk. 208 S. 14 bis S. 29). 3.2 Zu Phase 2 erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte, der Vertrag mit dem Beklagten sei im letzten Quartal 1993 mündlich geschlossen worden. Zeitlich komme damit die dreimonatige Spanne von Oktober bis Dezember 1993 in Betracht. Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Nebst seiner eigenen Parteibefragung offeriere der Kläger zum Beweis dieser in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend substantiierten Behauptungen zum Zustandekommen des Vertrags einzig ein von ihm eingereichtes und als Urk. 5/89 zu den Akten genommenes Dokument, das über den behaupteten Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichts aussage. Auch zum Inhalt des Vertrages habe der Kläger lediglich sehr pauschal ausgeführt, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien der F._____ AG ab sofort treuhänderisch für ihn zu halten. Es werde nicht einmal behauptet, dass besprochen worden wäre, wie die Weisungen des Klägers und die gegenseitigen Informationen künftig erfolgen sollten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt des Beklagten behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder durch die ständig steigenden Lohnbezüge des Beklagten aus der F._____ AG angemessen entschädigt. Auch diese Behauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). Die vom Kläger dazu offerierten Beweismittel würden keine Klarheit bringen. Dies gelte zunächst für die den Beklagten und seine Ehefrau betreffenden Steuerausweise der Jahre 1999 bis 2003 und 2005 bis 2012 sowie die beantragte Edition der Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 1992 bis 2014, zumal unbestritten sei, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit bei der F._____ AG zu einem vermögenden Mann geworden sei. Der schriftlichen Erklärung von AA._____ (Urk. 5/29B) lasse sich zur behaupteten Entschädigung und zum Abschluss eines Treuhandvertrags nichts entnehmen. AB._____(Urk. 5/41) habe sich in ihrer Befragung zum Entgelt und zu

- 16 den Lohnbezügen des Beklagten ebenfalls nicht geäussert. Wie sie ihr Wissen über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der F._____ AG erhalten habe, sei unklar geblieben und auch vom Kläger nicht erläutert worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ihre Angaben auf eigener Wahrnehmung beruhten, sei es dem Kläger gemäss seinen eigenen Angaben doch ein grosses Anliegen gewesen, die Eigentumsverhältnisse an der F._____ AG zu verschleiern. Damit erübrige es sich, die beiden als Zeugen offerierten Personen einzuvernehmen. Als Beweisergebnis sei festzuhalten, dass die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treuhandvertrags sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Inhalts ungenügend substantiiert seien. Die im Recht liegenden Beweismittel würden die Behauptungen des Klägers nicht stützen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen. Der Beweis des Klägers sei – soweit er überhaupt zuzulassen sei – nicht erbracht (Urk. 208 S. 32 ff.). 3.3 In Phase 3 befasste sich die Vorinstanz mit folgenden Transaktionen: − Erwerb des Aktienanteils von 34% von H._____ bzw. der G._____ Group Holding AG im Jahr 1995 − Verkauf von 48 Inhaberaktien im Jahre 1995/1996 − Verkauf von 52 Inhaberaktien im Jahre 2000/2001 3.3.1 Die Vorinstanz würdigte (nebst Urkunden) die vom Kläger eingereichten schriftlichen Erklärungen von vier Personen (Urk. 5/28, Urk. 5/50, Urk. 5/51+52, Urk. 5/56) und gelangte zum Schluss, diese würden die klägerische Version, der Beklagte habe die 34 Aktien von H._____ im Auftrag des Klägers und treuhänderisch für diesen erworben, stützen. Die Erklärungen einschliesslich das AC._____ von H._____ vom 22. September 2013 seien allerdings in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig bzw. nicht gänzlich überzeugend, weshalb ihnen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, wäre als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers insgesamt weniger überzeuge als jene des Beklagten. Die Darstellung des Beklagten werde nämlich einerseits gestützt durch die Vereinbarung betreffend den Verkauf der 34 Aktien vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und das darauf Bezug nehmende Schreiben der G._____ Group Holding AG vom

- 17 - 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) sowie andererseits durch die Depotbestätigung von Rechtsanwalt AG._____ vom 26. Oktober 1995 (Urk. 5/95). Insbesondere sei auch die Bezahlung des Kaufpreises ab dem Konto des Beklagten als starkes Indiz zu dessen Gunsten zu gewichten. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 35 ff.). 3.3.2 Zum Verkauf von 48 Aktien in den Jahren 1995/1996 führte die Vorinstanz aus, der Kläger wolle sich mit AE._____ darauf geeinigt haben, dass die Entschädigung für die Veräusserung des Minderheitspaketes von 48% in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger hätte fliessen sollen, wobei es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu einigen, und die Dauer der Zahlungen offengelassen worden sei. Laut Kläger hätten AE._____ und seine beiden Geschäftsführer K._____ und L._____ zur Umsetzung der Vereinbarung die Kollektivgesellschaft M._____ gegründet, die später vereinbarungsgemäss Kommissionen an die AD._____ in Liechtenstein, deren wirtschaftlich Berechtigter der Kläger gewesen sei, weitergeleitet habe (Urk. 208 S. 43 f.). Nun sei aber unbestritten, dass der Beklagte mit K._____ und L._____ als Käufer in den beiden Verkaufsverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 für je zweimal 24 Aktien der F._____ AG einen Kaufpreis von je USD 4.8 Mio. vereinbart habe, was die Darstellung des Beklagten stütze. Von irgendwelchen Kommissionszahlungen (die laut Kläger anstelle eines Kaufpreises hätten fliessen sollen) sei darin keine Rede, was deshalb erstaune, weil die Vereinbarung von Kommissionszahlungen an den Kläger als Geschäftspartner das behauptete Treuhandverhältnis nach aussen gar nicht offengelegt hätte. Weiter erscheine lebensfremd, einen Kaufvertrag über mehrerer Millionen abzuschliessen, ohne dabei den Kaufpreis zu definieren, wie dies der Kläger behaupte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, weshalb der Kläger weder vom Beklagten noch von seinem angeblichen Geschäftspartner AE._____ bzw. von K._____ und L._____ über diese beiden schriftlichen Verträge und deren Inhalt informiert worden sein soll. Selbst wenn die vom Kläger offerierten Zeugen H._____ und AE._____ dessen Darstellung stützen würden, würden ernsthafte und nicht überwindbare Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen verbleiben. Auf die Abnahme

- 18 dieser Beweismittel könne ebenso verzichtet werden wie auf die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (Urk. 208 S. 46 f.). 3.3.3 Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 veräusserte der Beklagte zunächst 26 Aktien (Nrn. 49 bis 74) an die N._____ (Urk. 5/141), worauf der Beklagte und die N._____ mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 die von ihnen gehaltenen 52 Aktien (Nrn. 49 bis 74 und Nrn. 75 bis 100) an die R._____ S.A. (vertreten durch deren Vizepräsidenten AF._____) verkauften (Urk. 5/133). Im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Verkauf der 52 Aktien kam die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Urkunden, einem von AF._____ unterzeichneten AC._____, der Aussagen des Klägers in der Parteibefragung und der Zeugenaussagen von S._____ und P._____ (Mitarbeiter der N._____) zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit AF._____ betreffend den Verkauf von 52 Aktien der F._____ AG geführt habe. Ob nur der Kläger verhandelt habe oder ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe, sei damit nicht gesagt. Auch die Aussagen von AF._____ stützten die Darstellung des Klägers, dass er Besitzer von 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei. Allerdings sei unklar, woher AF._____ sein angebliches Wissen habe. Alle übrigen Beweismittel des Klägers seien aber wenig oder überhaupt nicht aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Für die Vorinstanz konnte insbesondere auch nicht erstellt werden, dass der Beklagte vereinbarungsgemäss den von der N._____ für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an die N._____ zurückzahlte. Sie hielt den Beweis, dass der Kläger allein wirtschaftlich Berechtigter an den 52 Aktien der F._____ AG gewesen sei und der Beklagte den Vertrag vom 29. Februar 2000 sowie jenen vom 26. Januar 2001 lediglich als Treunehmer des Klägers geschlossen habe, insgesamt für nicht erbracht. Damit erübrigte sich für die Vorinstanz die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 50 ff.). 3.4 Zu Phase 4 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe zu beweisen, dass er dem Beklagten anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den (für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen) Betrag von

- 19 - USD 32.5 Mio. auf unbestimmte Zeit treuhänderisch für ihn zu halten. Die eingereichten Unterlagen würden zur behaupteten Fortsetzung des Treuhandverhältnisses nichts aussagen. Auf die Einvernahme des als Zeuge benannten AF._____ sei zu verzichten, weil dieser keine relevanten Angaben aus eigener Wahrnehmung machen könnte, da das Gespräch gemäss Darstellung des Klägers unter vier Augen stattgefunden habe. Der Kläger habe weiter zu beweisen, dass der Beklagte an einer Sitzung mit ihm und den Vertretern der N._____, bei der es insbesondere um die Weiterleitung der eingenommenen Gelder an den Kläger gegangen sei, ausdrücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen. Dieser Beweis sei mit der Parteibefragung des Klägers und den Zeugenaussagen von S._____ und P._____ nicht erbracht worden. Schliesslich habe der Kläger zu beweisen, dass der Kundenberater bei der W._____, T._____, gewusst habe, dass die Gelder, die von der R._____ S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto bei der W._____ einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Die edierten Bankunterlagen enthielten diesbezüglich keine Hinweise. Die Aussagen des Klägers deckten sich im Wesentlichen mit seinen im Prozess gemachten Angaben. Der als Zeuge befragte T._____ stütze mit seinen Aussagen die klägerische Darstellung nicht. Der Beweis, dass die Treuhandschaft nach dem Verkauf der Aktien mit Bezug auf den erzielten Verkaufserlös fortgesetzt worden sei, sei gescheitert, womit es sich erübrige, auf die Frage der Verjährung einzugehen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen (Urk. 208 S. 65 ff.). 3.5 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger den Beweis für alle Teile des von ihm behaupteten Sachverhalts nicht habe erbringen können. Demzufolge war die Klage abzuweisen. III. 1.1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO).

- 20 - 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– (Urk. 207 Ziff. 3). Dies betrifft den Verkauf der 48 Inhaberaktien Nrn. 1 bis 48 in den Jahren 1995/1996 an K._____ und L._____ (Urk. 207 Ziff. 3, Ziff. 147). Demzufolge ist vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit mit Ablauf der Anschlussfrist am 17. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde (zum Zeitpunkt vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 217 Ziff. 95) vermag der Nichtweiterzug der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.– die Frage, ob hinsichtlich der übrigen 52 Aktien ein Treuhandverhältnis bestand, nicht zu präjudizieren. Der Kläger forderte die USD 9'600'000.– zwar ebenfalls gestützt auf das Treuhandverhältnis (Urk. 2 Ziff. 101: "aus dem Treuhandverhältnis"). Allerdings weicht das Klagefundament in den weiteren Teilen – wie vom Kläger zutreffend aufgezeigt wird (Urk. 222 S. 3 ff.) – von demjenigen hinsichtlich der weiterhin geforderten USD 32'500'000.– ab. 1.3 Die Vorinstanz hat in einem separaten Beschluss vor ihrem Erkenntnis drei prozessleitende Anordnungen getroffen (Urk. 208 S. 70; vgl. E. I/11). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um prozessuale Vorfragen handelt, die Teil des Urteils bilden und nicht separat angefochten werden müssen (Urk. 207 Ziff. 7). 1.4 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro-

- 21 zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 1.5 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die

- 22 - Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen. 1.7 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen zweiten Schlussvortrag (Urk. 197) zu Unrecht als verspätet betrachtet (Urk. 207 Ziff. 26). Wie sich aus dem Sendungsverlauf und dem Empfangsscheinbuch der Post ergibt, erfolgte die Aufgabe am 5. März 2020 und damit rechtzeitig (Urk. 210/1). Auf den Ausgang des Verfahrens zeitigt dies allerdings keine Auswirkungen. 2. Für den Kläger ist die Gliederung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in vier Phasen mit der Gefahr verbunden, von der eigentlichen Kernfrage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis in Bezug auf das Halten der Aktien der F._____ AG und den vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös bestanden hat, abzulenken und sich in Detailfragen zu einzelnen Vorgängen zu verlieren (Urk. 207 Ziff. 58). 2.1 Der Kläger hat vor Vorinstanz stets den mündlichen Abschluss eines Treuhandvertrags behauptet. Er habe den Beklagten im letzten Quartal mündlich beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien ab sofort treuhänderisch für ihn

- 23 zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien geworden (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200). Die Parteien hätten (aus Sicherheitsüberlegungen) keinen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, wie dies unter Russen in dieser Zeit absolut üblich gewesen sei. Es sei dem Kläger stets darum gegangen, als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 28). 2.2 Die Vorinstanz hielt dafür, die Behauptungen des Klägers zum Zustandekommen des Treuhandvertrags seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des Inhaltes ungenügend substantiiert geblieben (Urk. 208 S. 35). Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Der Kläger behaupte nicht, dass besprochen worden sei, wie seine Weisungen und die gegenseitigen Informationen zu erfolgen hätten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen entschädigt durch die ständig steigenden Lohnbezüge des Beklagten. Auch diese Behauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). 2.3 Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz stelle unnötig hohe und überspitzte Anforderungen an die Substantiierung und verletze damit Art. 53, Art. 55 und Art. 152 ZPO. Wenn er substantiiere, wann ungefähr das Treuhandverhältnis (vor rund 25 Jahren) mündlich geschlossen worden sei und welche Essentialia das Verhältnis beinhaltet habe, müsse es damit sein Bewenden haben. Nachdem der Kläger zum direkten Beweis des mündlichen Vertragsschlusses nur seine Parteibefragung offeriert habe und nicht geltend mache, dass noch andere Personen als er und der Beklagte die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen hätten, sei es gänzlich irrelevant, ob der Vertrag am 21. Oktober oder 30. November 1993 oder an einem anderen Tag in diesem Zeitraum geschlossen worden sei, an welchem Ort in der Schweiz sich dies zugetragen habe und wie das Wetter an diesem Tag gewesen sei. Die Vorinstanz lasse offen, worin der Mehrwert solcher zusätzlicher Angaben bestehe. Zwischen den Parteien

- 24 sei ja gerade das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses an sich umstritten und nicht der exakte Zeitpunkt, der Ort oder die Umstände des Vertragsschlusses. Weil zu diesem Tatsachenvortrag als direkter Beweis (neben vielen indirekten Beweisen) nur die Befragung der Parteien offeriert worden sei und die Parteien zweifellos wüssten, welcher Vertrag Beweisthema sei, sei der Vortrag des Klägers auch genügend detailliert, so dass darüber problemlos Beweis abgenommen werden könne (Urk. 207 Ziff. 101 f., vgl. auch Urk. 207 Ziff. 47). Es sei nicht entscheidrelevant – so der Kläger weiter –, wie die Kommunikation unter den Parteien erfolgt sei bzw. ob und wie der Beklagte abzurechnen gehabt habe. Dies verlange der Kläger nicht und sei zur Entscheidung über die geltend gemachte Forderung auch nicht notwendig. Keine Partei leite aus Nebenabreden, die für das Zustandekommen des Vertrags nicht massgeblich seien, Rechte ab. Auch das dem Beklagten zustehende Entgelt sei – obwohl keine Voraussetzung für das Zustandekommens des Vertrags – in der Replik thematisiert worden. Der Beklagte habe für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär aus der wirtschaftlich dem Kläger gehörenden F._____ AG bezogen und sei mit der vom Kläger erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen. Schlussendlich habe der Beklagte sehr hohe Saläre erhalten, mit welchen er für seine Treuhandschaft entschädigt worden sei. Die konkreten Lohnzahlungen des Beklagten von der Gründung bis zum Verkauf der F._____ AG hätten vom Kläger nicht genau substantiiert werden können, da er sich nach so langer Zeit an die Höhe nicht im Detail erinnern könne, weshalb er explizit die Edition der Lohnausweise des Beklagten von 1992 bis 1999 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ohne Begründung diesen Beweisantrag übergangen und stattdessen die Steuerausweise des Beklagten und seiner Ehefrau gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 107 f.). 2.4 Die Parteien haben die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthal-

- 25 ten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Grundzügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328, 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018, E. 5.3; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1). Als Einzeltatsachen sind Konkretisierungen etwa hinsichtlich Gegenstand, Ort und Zeit des Geschehens sowie beteiligter Personen zu verstehen, aber auch hinsichtlich Gesprächen, geäusserter Willenserklärungen, innerer Vorstellungen etc. (BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 25; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast – insbesondere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesgerichts, in: AJP 2007 1266). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 113 N 5; BGE 127 III 365 E. 2c S. 368 f.). 2.5 Der Beklagte hat in der Klageantwort den Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags bestritten (Urk. 19 Ziff. 97 f.) und geltend gemacht, die klägerische Behauptung erfolge völlig unsubstantiiert; der Kläger könne nicht sagen, wo, wann und mit welchem Inhalt konkret ein solcher Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger lege den angeblichen Vertragsabschluss wohl deshalb auf das letzte Quartal 1993, um die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (anstelle des russischen Rechts) zu begründen, nachdem der Beklagte erst ab September 1993 über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe (Urk. 19 Ziff. 16, Ziff. 40, Ziff. 42 f., Ziff. 97 f., Ziff. 187; vgl. auch Urk. 54 Ziff. 84, wonach nach

- 26 russischem Recht ein mündlicher Treuhandvertrag ungültig gewesen wäre, da das russische Recht dafür Schriftlichkeit vorsehe). Aufgrund der Bestreitung des Beklagten war der Kläger daher gehalten, den Abschluss des Treuhandvertrags detailliert und so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Beklagte hält in der Berufungsantwort daran fest, der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrags nicht substantiiert darlegen können, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrige (Urk. 217 Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 16, Ziff. 28, Ziff. 35, Ziff. 38, Ziff. 44, Ziff. 103 und Ziff. 108). 2.6 Seitens des Klägers wurde nicht näher dargelegt, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die Parteien ihre Willenserklärungen austauschten. Ungewiss blieb, ob Antrag und Annahme unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolgten. Obwohl der Kläger eine langfristige (definitive) Treuhandstruktur schaffen (Urk. 2 Ziff. 68) und eine umfassende Treuhandschaft vereinbaren wollte (Urk. 44 Ziff. 115), um "als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen" (Urk. 2 Ziff. 69), blieb im Dunkeln, was genau zwischen den Parteien besprochen wurde. Die näheren Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt der Gespräche wären für den Beklagten aber sehr wohl relevant gewesen, um seinerseits substantiierte Bestreitungen machen und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Ohne nähere Angaben des Klägers zum Vertragsschluss kann sich der Beklagte nur pauschal verteidigen, ohne für spezifische Einzeltatsachen darauf bezogene Gegenargumente präsentieren und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht gänzlich irrelevant, an welchem Tag und an welchem Ort (Russland, Schweiz etc.) der Vertrag abgeschlossen wurde, weil er selbst nicht geltend macht, noch andere Personen als er und der Beklagte hätten die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen. Damit betrachtet der Kläger die Substantiierungsfrage ausschliesslich aus seiner Interessenlage und berücksichtigt nicht, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt werden muss, zu hinreichend bestimmten Vorbringen Stellung zu nehmen, diese ihrerseits substantiiert zu bestreiten und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bleibt

- 27 der klägerische Sachvortrag im Allgemeinen, weiss die beklagte Partei nicht, welche konkreten Geschehnisse und Abläufe zum Beweisthema gemacht werden und welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie ihrerseits in den Prozess einführen muss. Vorliegend bleibt offen, ob der Beklagte bei zeitlich, örtlich oder thematisch spezifischerem Sachvortrag des Klägers nicht weitere Behauptungen aufgestellt und Beweismittel bezeichnet hätte. Darum kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er bzw. die Parteien zum Beweis nur die Parteibefragung beantragt haben (Urk. 207 Ziff. 101 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 68 und Urk. 19 Ziff. 97). Der Kläger kann sich mit Blick auf die Substantiierungsanforderungen auch nicht mit Hinweis auf die Mündlichkeit des Vertragsschlusses oder den Zeitablauf entlasten (Urk. 207 Ziff. 101: "vor rund 25 Jahren nach Abschluss des Treuhandverhältnisses"). Es war der Kläger, der mit einer bloss mündlichen Treuhandabrede bewusst (wie damals angeblich unter Russen üblich) auf die Schriftform und einen "nachweisbaren Aktienbesitz" verzichtet haben will, um anonym bleiben zu können und den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (Urk. 207 Ziff. 16 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 19, Ziff. 69 ff., Ziff. 83 f., Ziff. 89). Er verzichtete auf periodische Rechenschaftsablage und machte erstmals im Jahre 2014 Ansprüche aus dem angeblichen Treuhandverhältnis geltend (Urk. 2 Ziff. 171, Urk. 70 Ziff. 73). Allfällige Schwierigkeiten bei der Substantiierung des Beweisthemas und bei der Beweisführung sind dem Kläger zuzuschreiben und können nicht auf den Beklagten abgewälzt werden. 2.7 Mit seiner allgemeinen Behauptung, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden Aktien treuhänderisch ab sofort für ihn (den Kläger) zu halten, worauf der Beklagte den Auftrag angenommen habe, hat der Kläger den behaupteten Abschluss des Treuhandvertrags vor dem komplexen Hintergrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und weiteren Drittpersonen sowie der vom Kläger geschilderten Gründung der F._____ AG nicht hinreichend substantiiert. Dies wird umso offenkundiger, als im klägerischen Sachvortrag verschiedene Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten auszumachen sind:

- 28 - 2.7.1 Während der Kläger im vorinstanzlichen Sachvortrag von einem Vertragsabschluss im letzten Quartal des Jahres 1993 sprach, soll gemäss seiner Darstellung in der Berufungsschrift das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und dem Beklagten als Treunehmer im September 1993 begonnen haben (Urk. 207 Ziff. 12). Den Beginn des Treuhandverhältnisses hatte der Kläger bereits im ersten Schlussvortrag ohne Begründung in den September 1993 verlegt (Urk. 190 Ziff. 3). Das letzte Quartal eines Jahres beginnt am 1. Oktober. Auf diese Inkonsistenz in der klägerischen Sachdarstellung weist der Beklagte zu Recht hin (Urk. 217 Ziff. 77). Für die beklagte Partei ist durchaus relevant, ob sie sich zu Vorkommnissen und Willenserklärungen äussern muss, die sich im September 1993 oder aber erst im Dezember 1993 zugetragen haben sollen. 2.7.2 Der Kläger verlegte den Beginn des Treuhandverhältnisses mit dem Beklagten und dessen Erwerb von Aktien der F._____ AG ins letzten Quartal 1993. Der Beklagte hat auf die "Minutes of the Board of Directors of F._____ AG" und die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (beide unterzeichnet von Rechtsanwalt AG._____) hingewiesen, worin klipp und klar bescheinigt wurde, dass der Beklagte bereits am 23. Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG bzw. Eigentümer von 33 Inhaberaktien war (Urk. 19 Ziff. 26 f.; Urk. 21/13, Urk. 21/16). Zudem legte er eine an ihn gerichtete Rechnung der G._____ Group Holding AG vom gleichen Tag für die 33 Aktien Nrn. 34-66 vor (Urk. 21/15). Der Kläger bestritt zwar die Echtheit des "VR-Protokolls" (Urk. 21/13) "mit Nichtwissen" (Urk. 44 Ziff. 81) und stellte auch in Abrede, dass der Beklagte am 23. Dezember 1992 und 18. August 1993 unbeschwerter Eigentümer von zweimal 33 Inhaberaktien geworden ist (Urk. 44 Ziff. 123; Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 hat er sich jedoch ebenfalls berufen (Urk. 2 Ziff. 64 und Ziff. 67; Urk. 5/62). Auch kann seinen Ausführungen keine substantiierte Bestreitung der Behauptung, dass der Beklagte bereits ab dem 23. Dezember 1992 33 Aktien als Eigentümer hielt, entnommen werden (vgl. insbesondere Urk. 44 Ziff. 79 bis Ziff. 81). Zunächst stellte er nicht in Abrede, dass die G._____ Group Holding AG dem Beklagten bereits am 23. Dezember 1992 für 33 Aktien Rechnung stellte (Urk. 21/15; Urk. 44 Ziff. 84). Weiter trug er vor, Rechtsanwalt AG._____ habe nur festhalten können, was ihm von H._____ gesagt worden sei, nur was

- 29 - H._____ als Treunehmer des Klägers entschieden und gewollt habe, sei mit Bezug auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse relevant gewesen (Urk. 44 Ziff. 81). Schliesslich argumentierte er, ihm (dem Kläger) hätten bereits seit der Gründung der F._____ AG wirtschaftlich 66 Aktien gehört (Urk. 44 Ziff. 77 S. 41), entscheidend sei der Wille H._____s gewesen, dass er (der Kläger) an 66 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (Urk. 44 Ziff. 77 S. 42), die "Minutes" würden keinen Beweis für die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien darstellen (Urk. 44 Ziff. 81 S. 44). Nachdem Rechtsanwalt AG._____ nach Darstellung des Klägers wiederum als Treunehmer von H._____ fungierte und die "formellen Dokumente" erstellte (Urk. 44 Ziff. 70), die der "internen Dokumentation" und "internen Legitimation" im Verhältnis zwischen H._____s G._____ Group Holding AG, der F._____ AG und Rechtsanwalt AG._____ dienten (Urk. 44 Ziff. 125), kann aufgrund der ausgestellten Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (Urk. 21/16) nur geschlossen werden, dass der Beklagte bereits in jenem Zeitpunkt 33 Inhaberaktien zu Eigentum erworben hatte. Dies gälte selbst dann, wenn Rechtsanwalt AG._____ dem Beklagten "kein unbeschwertes Eigentum an Aktien der F._____ AG" verschaffen konnte und wollte, wie der Kläger geltend machte (Urk. 44 Ziff. 70: "Die Aktien gehörten wirtschaftlich nie dem Beklagten") und der Beklagte die Aktien lediglich fiduziarisch erworben hätte. Unabhängig von den wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Dezember 1992 Aktionär der F._____ AG war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Beklagte erst im letzten Quartal 1993 erstmals "Halter der Aktien" bzw. Treunehmer und fiduziarischer Eigentümer von 66 Inhaberaktien des Klägers geworden ist (Urk. 2 Ziff. 68). Nach der Version des Klägers wurden die 66 Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nämlich für ihn treuhänderisch von H._____ gehalten (Urk. 2 Ziff. 166, Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 121: "Sobald der Beklagte eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und hier definitiv Wohnsitz nehmen konnte, konnte der Beklagte H._____ ablösen als Treuhänder"). Der Kläger brachte zwar auch noch vor, von der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 habe einzig H._____ entscheiden können, wem Eigentum an den Aktien verschafft worden sei (Urk. 44 Ziff. 125). Allerdings behauptete der Kläger damit nicht, H._____ habe

- 30 mit dem Beklagten seinerseits einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Eine weitere auf den Beklagten lautende Depotbestätigung (Urk. 21/18, Urk. 5/62) datiert vom 27. Oktober 1993 und betrifft weitere 33 Inhaberaktien (Nrn. 1 bis 33). Ob auch diese 33 Aktien vom Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 erworben wurden, wie dieser unter Vorlage eines Vergütungsauftrags vom 18. August 1993 behauptet (Urk. 19 Ziff. 28; Urk. 21/17), kann offengelassen werden. Jedenfalls macht der Beklagte zu Recht geltend, da er bereits im Jahre 1992 Aktionär von 33 Aktien (Nrn. 34-66) geworden sei, hätte ein Treuhandverhältnis wesentlich früher als "im September oder im vierten Quartal 1993" begründet worden sein müssen (Urk. 217 Ziff. 70). 2.7.3 Nachdem gemäss Darstellung des Klägers H._____ (via die von ihm beherrschte G._____ Group Holding AG) 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt, wobei H._____ als Treugeber Rechtsanwalt AG._____ als Treuhänder einsetzte (Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 77 f., Ziff. 190), und der Beklagte H._____ als Treuhänder ablöste (Urk. 44 Ziff. 121, Ziff. 127), wäre auch näher dazulegen gewesen, wie angesichts aller dieser (vorbestehenden) Treuhandverhältnisse der Übergang des Treugutes von H._____ bzw. Rechtsanwalt AG._____ (der wiederum für die G._____ Group Holding AG zeichnete; Urk. 21/14+15, Urk. 5/46) auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 bewerkstelligt wurde. Mit der vom Kläger behaupteten, an den Beklagten gerichteten simplen Erklärung, die 66 Inhaberaktien (die immer bei Rechtsanwalt AG._____ verwahrt wurden; Urk. 44 Ziff. 77) ab sofort für ihn zu halten (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200), war es angesichts der behaupteten vorbestehenden Treuhandverhältnisse jedenfalls nicht getan, zumal laut Kläger "[v]on der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 einzig H._____ entscheiden [konnte], wem Eigentum an den Aktien an der F._____ AG verschafft wurde" (Urk. 44 Ziff. 125). Mit keinem Wort wurde seitens des Klägers näher ausgeführt, wie die Ablösung der beiden Treuhänder H._____ und Rechtsanwalt AG._____ durch den Beklagten verwirklicht bzw. auf welche Weise das "fiduziarische Eigentum" an den 66 Inhaberaktien auf den Beklagten übertragen wurde (Urk. 2 Ziff. 166). Der Kläger sprach in diesem Zusammenhang zwar davon, dass die behaupteten Aktienübertragungen durch "Besitzanweisungen" H._____s stattgefunden hätten (Urk. 44 Ziff. 124, vgl.

- 31 auch Urk. 44 Ziff. 127). Wann solche Besitzanweisungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Beklagten erfolgten, wurde allerdings nicht näher ausgeführt; vielmehr räumte der Kläger ein, sich bis zur Beauftragung des Beklagten nicht um Details gekümmert zu haben und nicht involviert gewesen zu sein (Urk. 44 Ziff. 124), weshalb er auch nicht wusste, ob der Beklagte über die Vorgänge überhaupt informiert war (Urk. 44 Ziff. 127: "H._____ und der Beklagte, soweit er überhaupt informiert war, waren sich darüber bewusst, dass der wirtschaftlich Berechtigte an den 66 Aktien immer der Kläger war."). Diese Lücke in der Sachdarstellung vermag der Kläger auch mit dem Hinweis, es spiele keine Rolle, ob sich Rechtsanwalt AG._____ und seine Angestellten bewusst waren, für wen genau (H._____ und den Kläger, nur H._____ allein oder eine von ihm kontrollierte Gesellschaft) sie treuhänderisch tätig waren (Urk. 2 Ziff. 51), zu schliessen. Wenn H._____ 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt (Urk. 44 Ziff. 68), kann der Kläger überdies nicht widerspruchsfrei in der Berufungsschrift den Standpunkt vertreten, der Kläger sei bis ins vierte Quartal 1993 (Begründung der Treuhandschaft mit dem Beklagten) Eigentümer von 66 Aktien der F._____ AG gewesen (Urk. 207 Ziff. 99). 2.7.4 Von fehlender Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit sind auch die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung des Beklagten für seine Treuhanddienste geprägt. So brachte der Kläger in der Replik vor, über die Entschädigung sei im letzten Quartal 1993, als er den Beklagten beauftragt habe, die 66 Aktien für ihn zu halten, nicht gesprochen worden. Für den Kläger sei aber klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Mandat gehandelt habe. Damit wäre – so der Kläger weiter – die damals übliche Treuhandkommission geschuldet gewesen. Für ihn sei es aber "keine Frage" gewesen, dass der Beklagte für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär habe beziehen dürfen, das die geschuldete Kommission weit überstiegen und weit über der vom Beklagten erbrachten Arbeitsleistung gelegen habe. Der Beklagte sei mit der erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen, was sich auch darin zeige, dass er die Aktien bzw. den erzielten Verkaufserlös über 20 Jahre für den Kläger gehalten habe. Die Lohnzah-

- 32 lungen könnten vom Kläger nicht genau substantiiert werden, da er sich an die Höhe im Detail nicht erinnern könne. Nachgewiesen seien die steuerbaren Einkünfte des Beklagten während seiner Anstellung bei der F._____ AG für 1999 in Höhe von CHF 1'549'200.–, für 2000 in Höhe von CHF 2'355'800.– und für 2001 in Höhe von CHF 2'770'100.–. Allein aus diesen sehr hohen Bezügen in diesen drei Jahren sei ersichtlich, dass der Beklagte für seine Treuhandschaft sehr gut entschädigt worden sei. Das Anfangssalär von CHF 3'000.– (gemäss Beklagtem von CHF 8'000.–), ein Auto und eine schöne Wohnung möchten heute bescheiden erscheinen. Der Beklagte habe aber gegenüber dem Kläger grosse Dankbarkeit verspürt, als er von diesem ausgewählt worden sei, sich um die administrativen Belange der F._____ AG in der Schweiz zu kümmern. Schlussendlich habe der Beklagte dann sehr hohe Saläre erhalten und sei sehr gut für seine Treuhandschaft entschädigt worden. Er habe sich diesbezüglich nie beim Kläger beschwert (Urk. 44 Ziff. 200; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 108). In der Klageschrift hatte der Kläger dafürgehalten, der Beklagte habe seit Februar 1992 den Lohn für seine Tätigkeit für die F._____ AG von CHF 3'000.– von der AH._____AG, einer Gesellschaft von H._____, erhalten. Dieser Betrag habe damals dem Standardsalär für die G._____ Group Holding AG in Zürich und AR._____ entsprochen (Urk. 2 Ziff. 56). Auf den Einwand des Beklagten, sein Gehalt habe CHF 8'000.– brutto betragen (Urk. 19 Ziff. 25), entgegnete der Kläger in der Replik, die F._____ AG habe dem Beklagten sicher nicht einen Lohn von CHF 8'000.– geschuldet; solches habe er nie autorisiert (Urk. 44 Ziff. 56). Während der Kläger die CHF 3'000.– in der Klageschrift noch als eigentlichen Lohn für die Arbeitstätigkeit des Beklagten bezeichnete, soll laut Replik ab dem letzten Quartal 1993 zusätzlich eine Entschädigung für die Treuhandschaft bezahlt worden sein (womit die Treuhandschaft aber jedenfalls zu Beginn gar nicht mehr entgeltlich gewesen wäre, wenn lediglich die CHF 3'000.– geleistet worden wären und die hohen Bezüge erst allmählich einsetzten). Zwar will der Kläger den Beklagten für seine zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen und durch die ständig steigenden Lohnbezüge aus der F._____ AG entschädigt haben. Diese Lohnbezüge substantiierte er bis zum Jahr 1999 aber nicht ansatz-

- 33 weise (Urk. 2 Ziff. 69), weil er sich daran "im Detail" nicht erinnern könne. Stattdessen beantragte er die Edition der Lohnausweise des Beklagten der Jahre 1992 bis 1999 (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 100). Mit der Berufung rügt der Kläger, die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag übergangen (Urk. 207 Ziff. 108). Vordringlich wäre es allerdings nicht gewesen, Lohnzahlungen zu substantiieren und zu beweisen, sondern die für die Treuhandschaft geleistete Entschädigung zu benennen, zumal der Kläger im Grunde diese Unterscheidung auch trifft (Urk. 2 Ziff. 56: Arbeitslohn ab Februar 1992; Urk. 44 Ziff. 200: Entschädigung für Mandat). Als Widerspruch erscheint, dass der Kläger diesbezüglich einerseits von einer "üblichen Treuhandgebühr" spricht und andererseits nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beklagte für seine Treuhanddienste wie aus einem Selbstbedienungsladen Millionenbeträge bezog. Damit aber nicht genug: Der Kläger will einerseits Lohnzahlungen zugunsten des Beklagten von CHF 8'000.– pro Monat (Urk. 19 Ziff. 25; Urk. 21/11) nie autorisiert haben (Urk. 44 Ziff. 67); andererseits will er später mit Millionenbezügen für die zusätzlichen Treuhanddienste des Beklagten einverstanden gewesen sein, obwohl bei Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 über die Entschädigung angeblich gar nicht gesprochen wurde. Auch ist nicht dargetan worden, dass die steuerbaren Einkünfte des Beklagten von CHF 1'549'200.– (1999), CHF 2'355'800.– (2000) und CHF 2'770'100.– (2001) aus Mitteln des Klägers stammen und für dessen Treuhanddienste geleistet wurden (Urk. 54 Ziff. 228). Schliesslich wendet der Beklagte zu Recht ein, der Kläger lege nicht dar, wie er – ohne die Befugnis, entsprechende Anweisungen unterzeichnen zu können – den Beklagten aus Mitteln der F._____ AG grosszügig habe entlöhnen können (Urk. 217 Ziff. 80). Insgesamt muten die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung dermassen unpräzis und widersprüchlich an, dass sich keine Beweiserhebungen aufdrängen. 2.7.5 Der Kläger initiierte im Juni 2013 in AI._____ eine gegen den Beklagten gerichtete Strafuntersuchung, die indes am 27. Juni 2014 mangels Zuständigkeit von den russischen Behörden eingestellt worden sei (Urk. 2 Ziff. 147). Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung in der Einstellungsverfügung sei nicht in allen Teilen korrekt. Immerhin werde aber festgehalten, dass sich der Beklagte 74% der Aktien des Klägers rechtswidrig angeeignet habe (Urk. 2 Ziff. 147 mit

- 34 - Verweis auf Urk. 174/A+B). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger habe viermal versucht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn in Russland zu erwirken. Nach seinem vierten Versuch habe der Kläger offenbar aufgegeben. Eine Strafanzeige in der Schweiz habe er nicht eingereicht. Offenbar habe er sich dann zu einem Strategiewechsel entschieden und eine Klage aus einem angeblichen Treuhandverhältnis eingereicht. Damit widerspreche sich der Kläger selbst (Urk. 19 Ziff. 176). Der Kläger hielt in der Replik fest, er widerspreche sich nicht; er habe in der Klageschrift nur die Feststellung der Untersuchungsbehörde (Urk. 5/174A) wiedergegeben. Die in Russland eingeleiteten Verfahren würden beweisen, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten schon seit längerer Zeit intensiv verfolge (Urk. 44 Ziff. 286 f.). Gemäss Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 27. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag "über die Unterschlagung der Aktien der Firma F1._____ AG" durch den Beklagten, worauf bei der Prüfung dieses Antrags festgestellt wurde, dass sich der Beklagte 74% der Aktien im Zeitraum von 1995 bis 2001 rechtwidrig angeeignet und diese illegal verkauft habe (Urk. 5/174A). In dem dazugehörigen Beschluss vom 30. Juni 2014 über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens wird näher ausgeführt, dass der Kläger und H._____ den Beklagten und Rechtsanwalt AG._____ als ihre jeweiligen Vertreter beauftragt hätten, die Gesellschaft F1._____ AG zu führen. Die beiden Vertreter seien Treuhänder (Auftragnehmer) gewesen, seien aber im Gegensatz zu den Begünstigten (Eigentümern) nicht bevollmächtigt gewesen, Aktien der Firma F1._____ AG zu halten; sie hätten sie für die Eigentümer aufbewahren sollen. Und zwar seien die Befugnisse des Beklagten gemäss Art. 11 des schweizerischen Obligationenrechts in Gegenwart von H._____ in der Geschäftsstelle der F._____ Group Holding bei der Gründung der F1._____ AG im Jahre 1992 mündlich vereinbart worden. Zwei Monate nach der Bestellung in die Firma F1._____ AG im Jahre 1992 als Treuhänder sei der Beklagte zum Besitzer geworden, als er sich de facto 66 Inhaberaktien der Gesellschaft angeeignet habe. Im Jahre 1995 sei er Besitzer von 100% der Aktien geworden und habe darüber verfügt, was dem Begünstigten verschwiegen worden sei. Der vom Kläger ge-

- 35 schätzte Totalschaden aus der Aneignung der Aktien durch den Beklagten betrage gemäss Schätzung des Klägers mehr als 100 Millionen Dollar (Urk. 5/174B). Es ist offensichtlich, dass dieser Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Treuhandvertrags und der dem Beklagten übertragenen Rechte vom Klagefundament abweicht. Dass in den Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom 27. und 30. Juni 2014 nur die Feststellungen der Untersuchungsbehörde wiedergegeben werden, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten "Unterschlagung" und damit unrechtmässige Aneignung der Aktien vor. Da die russischen Behörden die Einleitung eines Strafverfahrens ablehnten und keine Ermittlungen in der Schweiz tätigten, liegt ebenso auf der Hand, dass der im Beschluss wiedergegebene Sachverhalt massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treuhandhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösbarem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klägers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Meinung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101). 2.8 Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorliegen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere.

- 36 - 2.9 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbringen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den übereinstimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt oder indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag betreffend das Halten von Aktien an der F._____ AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen "schlüssigen Ausführungen des Klägers" überhaupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103). 2.9.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F._____ AG als eigene Gesellschaft behandelt und ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H._____ als Zeuge benannt worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich). Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C._____, beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbindung der F._____ AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H._____ ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F._____ AG gewesen, sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F._____ AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93). Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F._____ AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russland) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F._____ AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Behauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F._____ AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gegeben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG._____ unbestrittenermassen nicht selber entschieden ha-

- 37 be, es sei nicht entscheidend, falls H._____ Rechtsanwalt AG._____ nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Beklagte noch Rechtsanwalt AG._____ hätten eigenständig Entscheidungen getroffen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungsratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb – abgesehen von einer pauschalen Bestreitung – unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstellung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass "dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt" worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend darauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F._____ AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeugen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis bestand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis bestand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C._____ ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): "[Es] besteht eben ein Unterschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbesitz […]". An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Argumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die entscheidende Rolle in der F._____ AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Reihe von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treuhandverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits

- 38 will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst verborgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht bedroht, erpresst oder gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff. 129), so dass sein Aktionariat an der F._____ AG höchstens vermutet werden konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzusetzen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52). 2.9.2 Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft vereinbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steuerbehörden als Eigentümer der Aktien der F._____ AG auftreten sollte. Dazu seien S._____ als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhandschaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich). Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrittenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht eingegangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klägers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie daraus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft geschlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S._____ das Bestehen einer Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S._____ (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründetes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem späteren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge

- 39 - S._____ ausführte, der Kläger habe sich "vielleicht" bzw. glaublich einmal dahingehend geäussert, die der N._____ verkauften 26% der Aktien (um deren Gegenwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis zu substantiieren oder gar als erstellt zu betrachten. 2.9.3 Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F._____ AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ._____ als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf der Privatisierung der C._____ und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die F._____ AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Bezug auf die F._____ AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die schriftlichen Erklärungen von AF._____, AK._____ und U._____ sowie deren Befragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich). In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C._____ (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C._____ käuflich erworbene Aktien in die F._____ AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F._____ AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entscheidende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der C._____ – einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt – in die F._____ AG eingebracht haben solle, wenn er die F._____ AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153). Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der C._____ mitwirkte und die C._____ die F._____ AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kom-

- 40 missionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt indes, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C._____ in die F._____ AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern "Abgeltungen" von ca. USD 14 Mio. für die an L._____ und K._____ veräusserten 48 Aktien der F._____ AG und Rückzahlungen des von der N._____ an den Beklagten bezahlten und von diesem an die N._____ zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Allerdings sprach der Kläger verschleiernd von "Kommissionen" bzw. "Kommissionszahlungen", die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonnage Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.). Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C._____ in die F._____ AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr oder weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage entbunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der "plausible Grund" dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien "nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb" (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungsverkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F._____ AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen oder Aktionärsversammlungen der C._____ und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ._____ den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C._____ bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteili-

- 41 gung an derselben in die F._____ AG von vornherein nicht geeignet sind, um zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF._____, AK._____ und U._____ nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Privatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen. 2.9.4 Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von russischen Banken) in die F._____ AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103 5. Spiegelstrich). In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der F._____ AG für 1998/1999 aus, die F1._____-Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Unternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F._____ AG gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1._____ (gegründet 1999), der C._____F1._____ und der C2._____ und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Beklagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85). Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klageschrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F._____ AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substantiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Beteiligungen der F1._____ -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete

- 42 - Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1._____-Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Vertragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt unbewiesen. 2.9.5 Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA._____ und AB._____ aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft machen könnten. Zum Beispiel habe AA._____ in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB._____ habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F._____ AG durch den Beklagten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese beiden Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeugen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.). In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA._____ sei kein Zeuge vom Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA._____ folgende Erklärung abgegeben habe: "Kurz vor dem Aktienverkauf von F._____ AG begann B._____ sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A._____ direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B._____ als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B._____ als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A._____ darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer."

- 43 - Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begründung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA._____s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrachten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Beklagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit "sich als Eigentümer zu verhalten" gemeint ist. Die Aussage AA._____s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Prozessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsubstantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert oder bewiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA._____ würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistandpunkt erhoben hat. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB._____s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine "Zeugin vom Hörensagen", sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: "Ich kann nur erklären, dass B'._____ im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A._____ genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A._____ beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'._____' zu benutzen. A._____ besass F._____ AG durch B._____, indem er amtlich kein Aktieninhaber oder Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A._____, dem tatsächlichen Besitzer." Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf "relevante Aussagen" einer Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB._____s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei

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