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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2020 LB200002

7 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,371 parole·~17 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. April 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Dezember 2019; Proz. CG170028

- 2 - Rechtsbegehren: " A. Der Klägerin (act. 2 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 530'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 21. November 2007 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." B. Der Beklagten (act. 22 S. 2) " 1. Es sei die Klage abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 27'755.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 21'350.– bezogen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'303.– (gesetzliche MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: der Klägerin (act. 63): "1. Die Ziffer 1. des angefochtenen Urteils sei abzuweisen und den Sachverhalt durch das Obergericht zu beurteilen. 2. Die Ziffer 3. des angefochtenen Urteils sei abzuweisen und die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, seien der Beklagten im vorhergegangenen Verfahren aufzuerlegen.

3. Die Ziffer 4. des angefochtenen Urteils sei abzuweisen und der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 21'350.- sei der Klägerin zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, seien vollumfänglich der Beklagten im vorhergegangenen Verfahren aufzuerlegen.

4. Die Ziffer 5. des angefochtenen Urteils sei abzuweisen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorhergegangen Verfahren zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten Partei."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt / bisheriges Verfahren 1.1. Die Klägerin und ihre Schwester C._____ standen sich seit dem 29. Mai 2006 in einem Prozess vor Bezirksgericht Bülach gegenüber. Verfahrensgegenstand war die Erbteilung im Nachlass ihres am tt.mm.2005 verstorbenen Vaters D._____. Das Nachlassvermögen bestand im Wesentlichen aus dem "E._____" (Bauernhof), einem Wertschriftendepot bei der F._____ [Bank], diversen beweglichen Sachen und Guthaben sowie einer Goldstück- und Münzensammlung. 1.2. Die Beklagte vertrat die Klägerin in dieser Erbstreitigkeit. Anlässlich einer Referentenaudienz nach § 118 Abs. 1 ZPO/ZH vom 21. November 2007 schlossen die Klägerin und ihre Schwester einen Vergleich und Erbteilungsvertrag. In der Verhandlung vertrat die Beklagte die Interessen der Klägerin; ihre Schwester wurde ebenfalls anwaltlich vertreten. In der Sache kamen die Parteien überein, den "E._____" C._____ und das Wertschriftendepot der Klägerin zuzuweisen (vgl. act. 13/15). 1.3. In den darauf folgenden Tagen kam es bezüglich Auslegung der Ziffer 6 des Vergleichs zu Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten. Die Beklagte vertrat dabei gegenüber dem Rechtsvertreter der Schwester der Klägerin die Auffassung, Ziffern 5 und 6 seien so zu verstehen, dass die auf der Liegenschaft lastende Grundpfandschuld durch C._____ zu tragen sei; deren Rechtsvertreter hielt indes dafür, die beiden Ziffern seien so zu verstehen, dass die Grundpfandschuld durch den Nachlass zu tilgen sei. In seinem Abschreibungsbeschluss vom 5. Dezember 2007 erläuterte das Bezirksgericht Bülach den Vergleich im zuletzt genannten Sinn. Eine Stellungnahme von der Klägerin war nicht eingeholt worden. 1.4. Das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten endete am 8. Februar 2008 (vgl. nachstehend E. II/2.6). 1.5. Der von der Klägerin und ihrer Schwester geschlossene Vergleich wurde nach einem weiteren gerichtlichen Verfahren - vollstreckt. Die Übertragung des

- 5 - Wertschriftendepots ins Alleineigentum der Klägerin erfolgte schliesslich per 16. März 2011. 2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei von der Beklagten im beschriebenen Erbteilungsprozess schlecht vertreten worden; die Beklagte habe das Mandat unsorgfältig geführt. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden in Höhe von Fr. 530'000 entstanden. 2.2. Mit Klage vom 21. Juni 2017 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz mit dem vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren. Die Vorinstanz führte in der Folge das Verfahren durch. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 65). 3.1. Dagegen richtet sich die von der Klägerin am 3. Februar 2020 der Kammer persönlich und rechtzeitig überbrachte Berufung (act. 60/2, act. 63). In dieser stellt sie die oben wiedergegebenen Anträge. Hierauf wird zurückzukommen sein. 3.2. Innert angesetzter Nachfrist (act. 72) leistete die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss (act. 75). 3.3. Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden (act. 1 - 60). Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 63) zuzustellen. II. Berufungsverfahren 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen

- 6 und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Bei Laien sind die Anforderungen weniger streng. Es genügt, wenn sich mit gutem Willen aus der Rechtsmittelschrift herauslesen lässt, was verlangt wird resp. wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten. 1.2. Die Klägerin ist juristische Laiin. Sie prozessiert persönlich und lässt sich nicht anwaltlich vertreten. Diesen Umständen ist bei der Prüfung ihrer Berufungsschrift Rechnung zu tragen. In ihrer Berufungsschrift beantragt sie in Ziffer 1 die Abweisung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides (act. 63 S. 1). Dieser lautet wie folgt: "Die Klage wird abgewiesen." (act. 65 S. 37). Mit ihrem Rechtsmittelantrag will die Klägerin offenkundig Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufgehoben wissen. Zwar sagt sie nicht ausdrücklich, was sie stattdessen verlangt; dies wäre grundsätzlich erforderlich, damit bei Gutheissung das Rechtsbegehren zum Urteil erhoben werden kann. Mit ihrer Formulierung will die Klägerin wohl ausdrücken, dass sie die Gutheissung ihrer angehobenen Klage verlangt. Dies mag, da die Klägerin wie erwähnt Laiin ist, als Antrag genügen. In dem Sinne ist auf die Berufung einzutreten. 1.3. Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift über zahlreiche Seiten hinweg Ausführungen zum gesamten Ablauf der Erbteilung (vgl. z.B. act. 63 S. 3 ff.). Auf diese kann nur soweit eingegangen werden, als sie einen Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen und daraus hervorgeht, inwiefern die

- 7 vorinstanzlich getroffenen Feststellungen unrichtig sein sollen. Allgemeine Erläuterungen zu den Geschehnissen rund um die Erbteilung können im Berufungsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Im Berufungsverfahren geht es im Rahmen der vom Rechtsmittelkläger erhobenen Rügen darum zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). 2. Beurteilung 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz referiert im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Parteistandpunkte" ausgiebig die Darstellung der Klägerin zu den von ihr behaupteten Vertragsverletzungen (act. 65 E. IV/1.2. S. 11 - 13), ferner den geltend gemachten Schaden (a.a.O. E. IV/1.3. S. 13), den Kausalzusammenhang (ebenda E. IV/1.4. S. 13/14) und schliesslich das Verschulden (S. 14). Danach setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Einzelnen mit den genannten Aspekten auseinander (act. 65 E. V/1. - 7 S. 14 - 35). Hierauf ist nachfolgend, soweit erforderlich im Zusammenhang mit den Beanstandungen der Klägerin näher einzugehen. 2.2. Vertragsverletzung Die Vorinstanz führt dazu vorab allgemeine Überlegungen an und hält insbesondere fest, anwendbar sei Auftragsrecht, wobei eine Vertragsverletzung dann vorliege, wenn das Handeln des Beauftragten vom objektiv anwendbaren Sorgfaltsmassstab abweiche (act. 65 E V/2.1. - 2.2. S. 15 - 18). 2.2.1. Bezüglich des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs, die Beklagte habe den vom Gegenanwalt vorgeschlagenen aussergerichtlichen Vergleich vom 9. November 2007 abgelehnt, ohne mit ihr Rücksprache genommen zu haben, erachtet die Vorinstanz in Würdigung verschiedener Vorbringen und Unterlagen für nicht stichhaltig (a.a.O. E. V/2.3. S. 18 - 20). In ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin dazu keine konkreten Angaben. Insbesondere legt sie nicht annähernd dar, inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz falsch sein soll (act. 63 S. 30 sub Rz 09.133

- 8 und 09.134). Ihr Verweis auf S. 42 ihrer Berufungsschrift (ebenda) hilft nicht weiter. Namentlich geht es bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht darum, ob der vorgeschlagene aussergerichtliche Vergleich vom 9. November 2007 vorteilhafter gewesen sein soll (als der später geschlossene), sondern, ob die Beklagte diesen Vorschlag ohne Rücksprache mit der Klägerin abgelehnt habe. Dies hielt die Vorinstanz nicht für erstellt (act. 65 S. 18 - 20). Damit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. In dem Sinne kann darauf nicht eingetreten werden. 2.2.2. Ein weiterer Vorwurf der Klägerin geht dahin, die Beklagte habe sie zur Unterzeichnung des Vergleichs vom 21. November 2007 gedrängt. Diesbezüglich hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, die Empfehlung der Beklagten an die Klägerin, den Vergleich vom 21. November 2007 zu unterzeichnen, stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Ferner genüge allein das Vorliegen einer auslegungsbedürftigen Klausel nicht, dass ein Vergleich nicht zur Unterzeichnung empfohlen werden könne. Dass das Bezirksgericht Bülach die strittige Klausel nicht im Sinne der Klägerin ausgelegt habe, genüge ebenfalls nicht. Eine ungenügende Aufklärung der Klägerin sei ebenfalls nicht dargetan (act. 65 E. V/2.4. S. 20 - 23). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander (act. 63 S. 31/32 sub Rz 09.144 - 09.09.156). Gleiches gilt auch für die von der Vorinstanz unter den Erwägungen 2.5. und 2.7. abgehandelten Vorwürfe der Klägerin, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine Klärung des Missverständnisses betreffend den Vergleich verhindert (act. 65 S. 23 - 24), und des überhöhten Streitwertes im Befehlsverfahren (a.a.O. S. 25/26). Zwar erwähnt die Klägerin diese Erwägungen in ihrer Berufungsschrift und macht auch weitschweifige Ausführungen dazu (act. 63 S. 32 - 40). Sachbezogene Erwägungen zum angefochtenen Entscheid fehlen jedoch. Die von der Vorinstanz unter Erwägungen V/2.6. gemachten Ausführungen (act. 65 S. 24/25) werden von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht aufgegriffen. Insofern kann auch darauf nicht eingetreten werden. 2.2.3. In ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin sodann Ausführungen zu Erwägung V/2.8. der Vorinstanz (act. 65 S. 26 - 28) und dem von dieser behandelten

- 9 und verworfenen Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe nicht dafür gesorgt, dass die WS (Wertschriften) raschmöglichst auf die Klägerin übertragen werden (act. 63 S. 40/41 sub Rz 09.196 . 09.202). In ihren Darlegungen bezieht sich die Klägerin auf verschiedene Aktenstücke im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren, macht aber keine konkreten Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz. Insbesondere zeigt sie nicht auf, was an den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz falsch sein soll. In dem Sinne genügt ihre Berufungsbegründung auch minimalsten Anforderungen nicht, so dass in diesem Punkt nicht darauf eingetreten werden kann. 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nichts vorbringt, das das Zwischenfazit der Vorinstanz, die Klägerin vermöge keine Vertragsverletzung der Beklagten nachzuweisen (act. 65 S. E. V/2.9. S. 28), umzustossen vermöchte. Vielmehr sind ihre teilweise ausufernden Darlegungen kaum sachbezogen und genügen auch geringen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. In diesem Sinne kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Liegt keine Vertragsverletzung vor, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, namentlich des Schadens, des Kausalzusammenhanges und des Verschulden. Die Vorinstanz hat sich indessen auch mit diesen weiteren Elementen befasst. Es ist daher nachfolgend soweit geboten darauf einzugehen. 2.3. Schaden 2.3.1. Die Vorinstanz führt kurz zusammengefasst dazu aus, es sei unmöglich, die Forderung der Klägerin konkret und ziffernmässig nachzuvollziehen. Die Klägerin habe im Ergebnis keinen Schaden substantiiert dargetan. Da die Beklagte einen Schaden bestreite, sei es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie einen Schaden von CHF 530'000 erlitten habe. Die Klage sei auch mangels Nachweises eines Schadens abzuweisen (act. 65 E. V/3 S. 28 - 31).

- 10 - 2.3.2. Die Klägerin nimmt in ihrer Berufungsschrift zwar Bezug auf die eben erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen und hält der Vorinstanz vor, sie sorge eher für Verwirrung als für Klarheit (act. 63 S. 41/42 sub Rz 09.203 - 09.210). Im Weiteren fehlt es aber an einer Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid. Auch insoweit mangelt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung, so dass auf die übrigen Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden kann. 2.4. Kausalität 2.4.1. Die Vorinstanz hat sich unter diesem Titel einerseits zur Kausalität zwischen der Ablehnung des aussergerichtlichen Vergleichsvorschlags und dem angeblichen Schaden (act. 65 E. V/4.2. S. 32/33) und anderseits zur Kausalität in Bezug auf die übrigen angeblichen Vertragsverletzungen (a.a.O. E. V/4.3. S. 33) geäussert und als Zwischenfazit festgehalten, die Klägerin scheitere mit dem Nachweis der Kausalität (a.a.O.). 2.4.2. In ihrer Berufungsbegründung kommt die Klägerin vorab auf den Inhalt des aussergerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 9. November 2007 zu sprechen, den sie materiell für weit besser hält (als der später geschlossene) (act. 63 S. 42 ff.). Sodann macht sie umfangreiche Ausführungen, welche das seinerzeitige Verfahren vor Bezirksgericht Bülach beschlagen bzw. angebliche Gespräche der beiden involvierten Rechtsvertreter (a.a.O. S. 43 - 72 und S. 72 -88). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich daraus allerdings nicht. Entgegen der Hoffnung der Klägerin, eine Vertragsverletzung durch die Beklagte, den entstandenen Schaden sowie den Beweis der Kausalität nachgewiesen zu haben (act. 63 S. 88 sub Rz 09.463), erweisen sich die Ausführungen der Klägerin als nicht stichhaltig; es mangelt ihnen in erster Linie an der sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Es genügt nicht, die eigene Sachdarstellung den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber zu stellen. Erforderlich ist vielmehr, dass in der Rechtsmittelschrift aufgezeigt wird, was am

- 11 angefochtenen Entscheid falsch ist und wie er abgeändert werden soll. Daran fehlt es der sehr umfangreichen Berufungsschrift. 2.5. Verschulden In diesem Zusammenhang erwägt die Vorinstanz, ein Exkulpationsbeweis sei nicht zu führen, da es bereits an einer Abweichung vom objektiven Handlungsmassstab fehle (act. 65 E. V/5 S. 34). Die Klägerin ist dagegen der Meinung, die Beklagte habe definitiv vom objektiven Handlungsmassstab abgewichen (act. 63 S. 88 sub Rz 09.462). Dazu verweist sie auf Äusserungen diverser Anwälte ihr gegenüber, die bestätigt haben sollen, dass der Vergleich grosse Mängel aufweise (a.a.O. sub Rz 09.461). Dies genügt nicht als Begründung, um die Erwägungen der Vorinstanz zu Fall zu bringen. 2.6. Kündigung zur Unzeit Die Vorinstanz geht von einer einvernehmlichen Auflösung des Mandatsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter aus (act. 65 E. V/7. S. 34). Eine Kündigung liege nicht vor (a.a.O. S. 35), so dass sich Weiterungen erübrigten. Die Klägerin ist anderer Meinung, und hält daran fest, das Mandatsverhältnis sei nicht durch übereinstimmende Willenserklärung beendet worden (act. 63 S. 88 f., insbesondere S. 91 sub Rz 09.480). Damit widerspricht die Klägerin ihrer eigenen E-Mail vom 8. Februar 2008 an die Beklagte, in der sie diese wissen lässt, "Selbstverständlich kannst du den Fall abschliessen und mir die Rechnung schicken" (act. 23/8). Damit bringt die Klägerin klar zum Ausdruck, dass der Fall abgeschlossen werden kann. Eine Kündigung durch die Beklagte kann darin nicht erblickt werden. Die Auffassung der Klägerin in der Berufungsschrift hält somit einer Prüfung nicht stand. In dem Sinne ist die Berufung abzuweisen. 2.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Klägerin nichts vorbringt, das zu einer anderen Beurteilung führt. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat der Klägerin die Kosten ihres Verfahrens auferlegt (act. 65 E. VI S. 35 und Dispositiv Ziffer 3 S. 37). Da die Klägerin unterlegen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Da die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterliegt, sind ihr auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 2. Die Klägerin wurde ferner von der Vorinstanz verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 42'303 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 65 E. VI/2 S. 36 und Dispositiv Ziffer 5 S. 37). Die Klägerin moniert diesen Betrag als hoch, ohne allerdings konkret dazutun, wie hoch er ihrer Ansicht nach sein sollte (act. 63 S. 92 ff). Zutreffend ist hingegen, dass der Vorinstanz ein Rechenfehler unterlaufen ist: tatsächlich macht die Parteientschädigung Fr. 42'003.– aus und nicht, wie entschieden Fr. 42'303.–. Dies ist ohne weiteres zu korrigieren, da sich der Rechtsvertreter der Beklagten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat (act. 76). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'003.– (gesetzliche MwSt. darin enthalten) zu bezahlen."

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Dezember 2019 bestätigt.

- 13 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.00 festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 63 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 530'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Urteil vom 7. April 2020 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 27'755.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 21'350.– bezogen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'303.– (gesetzliche MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die ... Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, ... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'003.– (gesetzliche MwSt. darin ... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.00 festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 63 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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