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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2019 LB190060

5 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·739 parole·~4 min·7

Riassunto

Aberkennungsklage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190060-O/UA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Oktober 2019; Proz. CG190015

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 machte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen eine Aberkennungsklage anhängig und beantragte sinngemäss die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 145'000.– nicht bestehe (act. 1, act. 2/1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 (act. 10) wurde dem Kläger unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 10'550.– angesetzt. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an die Kammer und beantragte, es sei der gemäss Referentenverfügung bezifferte Streitwert von Fr. 145'000.– neu zu beurteilen und es sei folglich der sich gemäss GebV OG ergebende Kostenvorschuss neu zu beurteilen (act. 14 S. 2). Die Kammer befand die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung als rechtens und wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2019 ab (act. 13). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einbezahlt worden war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 23. September 2019 Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt, ordnungsgemäss (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO) verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten. Da der Kostenvorschuss innert Frist (und im übrigen auch danach) nicht geleistet wurde, trat das Bezirksgericht Meilen mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2019 auf die Klage nicht ein (act. 18 = act. 24/2 = act. 25 [Aktenexemplar], fortan act. 25). 2. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2019 (act. 25) wurde dem Kläger am 22. Oktober 2019 zugestellt (act. 19). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief dem Kläger demnach am 21. November 2019 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 22. November 2019 datierte Eingabe des Klägers gegen den Zirkulationsentscheid vom 14. Oktober 2019 wurde am 23. November 2019 der Post übergeben (act. 23). Sie erfolgte damit klarerweise verspätet und die Behauptung des Klägers in dieser Eingabe, der angefochtene Entscheid sei

- 3 ihm am 26. Oktober 2019 ausgehändigt worden (act. 23 S. 2), ist aktenwidrig. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trotz des Streitwerts von Fr. 145'000.– ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des geringen Aufwands gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 23 und act. 24/1-5, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145'000.–.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Beschluss vom 5. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 23 und act. 24/1-5, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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