Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz. Beschluss vom 4. Februar 2020 in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. September 2019 (CG140051-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Nachklagevorbehalt zu bezahlen: a) CHF 15'000.– Genugtuung zzgl. 5% Zins ab 06.09.2005. b) CHF 405'975.– aufgelaufener Erwerbsausfall zzgl. 5% Zins ab 06.09.2005. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger erlitt am 6. September 2005 und am 28. November 2005 bei der Autobahneinfahrt C._____ in Zürich-D._____ jeweils einen Auffahrunfall. Beide Kollisionsgegner waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. 1.2. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 23. Mai 2014 unter Beilage der Klagebewilligung vom 28. März 2014 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Mit der Replik vom 28. Januar 2015 bezifferte er den aufgelaufenen Erwerbsausfall neu auf Fr. 354‘845.– nebst 5 % Zins ab 6. September 2005 (Urk. 29 S. 2). Am 24. September 2019 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 152 S. 33): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. September 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wird. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 23'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 24'000.00 Gutachten Fr. 641.62 Zeugenentschädigung
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dessen Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.
- 3 - 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 36'820.– zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2019 fristgerecht Berufung (Urk. 151). Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 17‘700.– geleistet (Urk. 155). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 156). 2. Vergleich 2.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten einen von den Rechtsvertretern der Parteien unterzeichneten Vergleich vom 29. bzw. 31. Januar 2020 ins Recht (Urk. 157). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut (Urk. 158 S. 2): „1. Die Beklagte anerkennt die Klage im Umfang nachfolgender Positionen: CHF 150‘000.00 Haushaltführungsschaden CHF 100‘000.00 Erwerbsschaden CHF 50‘000.00 Genugtuung CHF 50‘000.00 weitere Kosten (Krankenkassenselbstbehalt, Wegkosten, Franchisen etc.) CHF 350‘000.00 total Im Mehrbetrag zieht der Kläger die Klage zurück. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus den Unfallereignissen vom 6. September 2005 und vom 28. November 2005 vollständig auseinandergesetzt. Dies gilt auch gegenüber den jeweiligen Haltern und Lenkern der Unfallfahrzeuge.“
- 4 - 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 47‘641.62 festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9‘000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 28‘320.81 zu ersetzen. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 157 und 158, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354‘845.–.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 4. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: am
Beschluss vom 4. Februar 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger erlitt am 6. September 2005 und am 28. November 2005 bei der Autobahneinfahrt C._____ in Zürich-D._____ jeweils einen Auffahrunfall. Beide Kollisionsgegner waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. 1.2. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 23. Mai 2014 unter Beilage der Klagebewilligung vom 28. März 2014 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Mit der Replik vom 28. Januar 2015 bezifferte er den aufgelaufenen Erwerbsausfall neu auf Fr... 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. September 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wird. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dessen Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 36'820.– zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2019 fristgerecht Berufung (Urk. 151). Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 17‘700.– geleistet (Urk. 155). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, u... 2. Vergleich 2.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten einen von den Rechtsvertretern der Parteien unterzeichneten Vergleich vom 29. bzw. 31. Januar 2020 ins Recht (Urk. 157). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut (Urk. 158 S. 2): „1. Die Beklagte anerkennt die Klage im Umfang nachfolgender Positionen: CHF 150‘000.00 Haushaltführungsschaden CHF 100‘000.00 Erwerbsschaden CHF 50‘000.00 Genugtuung CHF 50‘000.00 weitere Kosten (Krankenkassenselbstbehalt, Wegkosten, Franchisen etc.) CHF 350‘000.00 total Im Mehrbetrag zieht der Kläger die Klage zurück. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus den Unfallereignissen vom 6. September 2005 und vom 28. November 2005 vollständig auseinandergesetzt. Dies gilt auch gegenüber den jeweili... 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 47‘641.62 festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9‘000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 28‘320.81 zu ersetzen. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 157 und 158, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...