Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 25. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. August 2019; Proz. CG160004
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 4. November 2019 wies die Kammer das vom Kläger (und Berufungskläger) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab. Zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 14'000.00 zu leisten (act. 77). 2. Mit Zuschrift vom 15. November 2019 lässt der Kläger mitteilen, er sei ausserstande, den geforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 14'000.00 zu leisten, und erklärte auf telefonische Nachfrage, die Ansetzung einer Nachfrist sei nicht nötig (vgl. act. 79). 3. Obschon der Kläger im Beschluss vom 4. November 2019 praxisgemäss (noch) nicht auf die Folgen eines nicht geleisteten Kostenvorschusses hingewiesen worden ist, kann nach seinen Ausführungen hierauf bzw. das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. In Anbetracht des geringen Aufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: dem Kläger nicht, weil er unterliegt; dem Beklagten nicht mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 74) und der Zuschrift vom 15. November
- 3 - 2019 (act. 79), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 528'486.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Beschluss vom 25. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 74) und der Zuschrift vom 15. November 2019 (act. 79), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...