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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2019 LB180011

15 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,136 parole·~6 min·9

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 15. März 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Dezember 2017 (CG140005-H)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 40'292.55 nebst Zins zu 5% seit 23. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 25. September 2013 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen: 1. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 2 ff., E. I.). Am 12. Dezember 2017 erkannte die Vorinstanz was folgt (Urk. 60 = Urk. 64 S. 137 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 6'500.– bezogen. Der vom Kläger für die Zeugeneinvernahmen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird diesem zurückerstattet. Der von der Beklagten für die Zeugeneinvernahme geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.– wird dieser zurückerstattet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. … [Mitteilungssatz]. 6. … [Rechtsmittelbelehrung] 2. Gegen das ihm am 31. Januar 2018 zugestellte Urteil führte der Kläger mit Eingabe vom 2. März 2018 (Datum Poststempel gleichentags) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 63): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. CG 140005) sei aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 40'292.55 nebst Zins zu 5% seit 23. Februar 2013 zu bezahlen.

- 3 - 3. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur vom 25. September 2013 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. CG 140005) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Kläger leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'800.– (Urk. 66 und Urk. 67). Mit Verfügung vom 12. April 2018, zugestellt am 18. April 2018, wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel gleichentags) erstattete die Beklagte ihre Berufungsantwort und schloss dabei auf Abweisung der Berufung (Urk. 69). Das Doppel der Berufungsantwortschrift wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 70). 3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde den Parteien eine 10-tägige Frist angesetzt, sich zu einer allfälligen zeitnahen Instruktionsverhandlung beschränkt auf Vergleichsbemühungen vernehmen zu lassen (Urk. 72). Mit Eingaben vom 21. Januar 2019 (Urk. 73) bzw. 23. Januar 2019 (Urk. 74) teilten beide Parteien ihr Einverständnis für eine Instruktionsverhandlung im vorgenannten Sinne mit, woraufhin zu einer solchen auf den 11. März 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen wurde (Urk. 75). 4. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. März 2019 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 76): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 14'000.– netto, und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. 2. Die Beklagte verpflichtet sich die Forderung innert 30 Tage zu begleichen. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. 4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

- 4 - 6. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ebenso sind erst- und zweitinstanzlich vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Umfang von Fr. 4'250.– sind diese dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Der vom Kläger für die Zeugeneinvernahmen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird diesem zurückerstattet. Der von der Beklagten für die Zeugeneinvernahme geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.– wird dieser zurückerstattet. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'292.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 15. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: sf

Beschluss vom 15. März 2019 Rechtsbegehren: Erwägungen: 5. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 6. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ebenso sind erst- und zweitinstanzlich vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Umfang von Fr. 4'250.– sind diese dem Kläger von der Beklagten zu ersetzen. Der vom Kläger für die Zeugeneinvernahmen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird diesem zurückerstattet. Der von der Beklagten für die Zeugeneinvernahme geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 200.– wird dieser zurückerstattet. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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