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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2017 LB170044

12 ottobre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·586 parole·~3 min·15

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 12. Oktober 2017

in Sachen

A._____, lic. iur., Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Juni 2015 (CG120057-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017 (vormaliges Verfahren: LB150037-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger hat mit Klage vom 25. Mai 2012 vom Beklagten die Bezahlung von Fr. 494‘053.90 nebst 5 % Zins seit 27. August 2011 gefordert (Urk. 3 S. 2). Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2015 ab (Urk. 64). Mit Urteil vom 25. Februar 2016 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beklagten, dem Kläger Fr. 294‘127.40 nebst 5 % Zins seit 27. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 77). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Juni 2017 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 81). 2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 64 S. 48). Der Kläger wird auch für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 20‘600.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 12‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von Fr. 43‘130.–. Es wird erkannt: 1. Die erst- und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 20‘600.– festgesetzt. 2. Die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 43‘130.– zu bezahlen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 494‘053.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Kirchheimer

versandt am: jo

Urteil vom 12. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die erst- und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 20‘600.–festgesetzt. 2. Die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 43‘130.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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