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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2017 LB170022

28 giugno 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·710 parole·~4 min·5

Riassunto

Erbteilung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

2. D._____, lic. iur., Beklagter und Berufungsbeklagter

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 31. März 2017 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2017 betreffend Erbteilung (Urk. 355). Am 6. April 2017 beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die unter der Prozess-Nummer LB170026-O hängige Berufung der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) bzw. über deren Erbunwürdigkeit entschieden worden sei (Urk. 361 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 24'600.– angesetzt, mit dem Hinweis, dass über ihren Antrag auf Sistierung erst nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werde (Urk. 362). Mit Eingabe vom 5. Juni 2017 beantragte die Beklagte die vorläufige Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis über die Sistierung entschieden worden sei, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses auf die mutmasslichen Kosten für den Entscheid über das Sistierungsgesuch und subeventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 26. Juni 2017 (Urk. 363 S. 3). Über diese Anträge entschied die Präsidentin der Kammer mit Verfügung vom 12. Juni 2017, wobei sie das Begehren um Fristabnahme für die Leistung des Kostenvorschusses und jenes um dessen Reduktion abwies und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 26. Juni 2017 erstreckte (Urk. 364 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1 - 3). 3. Unterm 21. Juni 2017 liess die Beklagte mitteilen, dass sie den Kostenvorschuss von Fr. 24'600.– nicht leisten werde und es daher keiner Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren LB170026-O bedürfe bzw. in jenem Verfahren Frist für die Berufungsantwort anzusetzen sei. 4. Bei dieser Sachlage ist androhungsgemäss (Urk. 362 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1) auf die Berufung der Beklagten nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf

- 3 - Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 355 und Urk. 365, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 693'263.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 28. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Beschluss vom 28. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 355 und Urk. 365, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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