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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2016 LB160019

5 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,024 parole·~5 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. September 2016

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____ A.G., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2016 (CG120123-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu 2,4% vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2012 sowie Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Auf die Widerklagen vom 3. Oktober 2014 und vom 8. September 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'317.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Gerichtskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 5'997.– wird von der Beklagten nachgefordert. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'685.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 32'320.– zu ersetzen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 98): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.3.2016 (CG120123) sei aufzuheben. 2. Dieser Prozess sei auf die Zuständigkeit für die Klage zu begrenzen; 3. Es sei festzustellen, dass die schweizerischen Gerichte für diese Klage nicht zuständig sind; 4. Es sei festzustellen, dass am 18.7.2013 keine Klageänderung oder Klageergänzung erfolgt hat. 5. Es sei festzustellen, dass diese Klage gegenstandslos ist; 6. Eventuell sei dieser Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens beim Handelsgericht ZH (HG150113) betreffend Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4.11.2011 der Klägerin zu sistieren; 7. Auf Widerklage sei einzutreten, wenn das Gericht sich für diese Klage zuständig erklären würde. 8. Es sei festzustellen, dass Ehre der Beklagten widerrechtlich verletzt wurde. 9. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien aufzuheben und der Streitwert sei neu festzustellen

- 3 - 10. Das Ausstandsgesuch für den Richter C._____ sei zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. März 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den am 25. Oktober 2012 eingeleiteten Forderungsprozess abgeschlossen (Urk. 99; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). Hiergegen hatte die Beklagte mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 98 S. 1 f.). b) Mit Verfügung vom 22. April 2016 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 38'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 100). Am 20. Mai 2016 stellte die Beklagte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 101). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde dasselbe abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 104). Auf eine dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 nicht ein (Urk. 105). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, wiederum unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 106). Am 17. Juli 2016 stellte die Beklagte ein Sistierungsgesuch (Urk. 107), welches mit Verfügung vom 19. Juli 2016 abgewiesen wurde (Urk. 110). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beklagten, ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Nachfristansetzung) aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 110A). Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte die Beklagte ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist (Urk. 111). Dasselbe wurde mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen (Urk. 112).

- 4 c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. August 2016 abgelaufenen Nachfrist (und auch bis heute) nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 2. a) Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'156'696.40 (vgl. Urk. 99 S. 25 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 5. September 2016 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016: Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 98): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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