Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2016 LB160015

25 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,484 parole·~37 min·7

Riassunto

Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 25. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

betreffend Erbteilung / Auskunftserteilung / Absetzung Willensvollstrecker (vorsorgliche Massnahme)

Berufung gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016; Proz. CP150001

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die Kinder der am tt.mm.2013 verstorbenen D._____. Der Sohn A._____ war in den Jahren zuvor als Verwalter des mütterlichen Vermögens tätig und ist Willensvollstrecker von †D._____ geworden. Das mütterliche Vermögen bzw. der Nachlass umfasst u.a. Vermögenswerte auf Konten bzw. in (Wertschriften-)Depots bei der UBS und der CS sowie ein Schliessfach bei der Bank Leu bzw. Clariden Leu AG, heute CS (im Folgenden: Schliessfach Nr. … bei der CS). Laut Darstellung von A._____ gegenüber dem Bezirksgericht Meilen sollen sich "Per Todestag" im Schliessfach "aus Sicherheitsgründen" Gold und Barmittel im Wert "von rund Fr. 1.15 Mio." befunden haben (vgl. act. 5/22 S. 14, dort lit. b). Die Steuererklärung 2012 von †D._____ wies ein Vermögen von gerundet Fr. 2'354'000.- auf, dessen Anteil an Wertschiften und Depotwerten und Kontoguthaben bei der UBS und CS sich auf rund Fr. 1'750'000.- belief (vgl. act. 5/5/12, Wertschriftenverzeichnis – Beiblatt). Im Jahr zuvor lag der entsprechende Wert von Wertschriften und Guthaben bei rund Fr. 1'900'000.- (vgl. act. 5/5/11, Wertschriftenverzeichnis – Beiblatt), im Jahr 2010 bei rund Fr. 2'010'000- (vgl. act. 5/5/10, Wertschriftenverzeichnis – Beiblatt) und im Jahr 2008 gar noch bei rund Fr. 2'417'000.- (vgl. act. 5/5/8, Wertschriftenverzeichnis – Beiblatt). Im Schliessfach lagernde Werte weisen diese Steuererklärungen nicht aus. Am Todestag von †D._____ kam es auf Veranlassung von A._____ übrigens im Namen seiner Mutter zum Kauf von 95 Goldbarren zu je 100 Gramm durch die UBS mit einem Wert von rund Fr. 403'000.- (vgl. act. 5/5/15). Zu grösseren Gold(barren)geschäften von A._____ im Namen seiner Mutter war es bereits zwischen 2005 und 2010 gekommen, meist über ein bestehendes Depot, aber auch unter Benutzung von physischen Beständen in Schliessfächern bei der heutigen CS (Verkauf von 40 Kg am Schalter am 16. Februar 2009; vgl. act. 5/5/17). Zu den Bewegungen von Edelmetallen/Werten in oder aus einem Schliessfach

- 3 liess sich seitens der Bank ansonsten vertragsbedingt (Mietvertrag) nichts feststellen (vgl. act. 5/5/17). 1.2 Die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen von †D._____ erfolgte mit Urteil vom 4. Oktober 2013. In der Folge legte der Willensvollstrecker A._____ den Miterben weder ein genaueres Inventar des Nachlasses noch wenigstens eine Steuererklärung per Todestag vor. Auch zu einer Erbensitzung kam es nicht. Bis zum 15. April 2015 legte der Beklagte als Willensvollstrecker den Klägern unbestrittenermassen einzig Vermögensausweise der UBS und der CS per Todestag und per Ende 2013 vor (vgl. act. 5/5/13, ferner act. 5/2 S. 14, unten, sowie dazu act. 5/22 und 5/31). Am 29. April 2015 unterzeichnete der Beklagte als Willensvollstrecker, wohnhaft in E._____, Spanien, zuhanden der Steuerbehörden einen Inventarfragebogen (vgl. act. 5/58/4), in dem er u.a. angab, die Erblasserin habe über unversteuertes Vermögen verfügt und Steuervertreter sei F._____ (a.a.O., S. 4). Dem Inventarfragebogen legte er sodann u.a. ein selbst verfasstes Tresoröffnungsprotokoll bei (vgl. a.a.O. sowie act. 5/72/4), das auf den 29. April 2015 datiert ist, in dem er angab, in einem Schliessfach in Zürich bei der "Credit Suisse, … Zürich" befänden sich 13 Kg Gold, Fr. 679'000.- an Bargeld, zudem "42 Vreneli 20.-, 68 Österreich 20.-" sowie diverse weitere Goldmünzen und andere Wertgegenstände, die in einer "beil. handschriftliche[n] Aufstellung" mit dem Titel "Inventar per tt.mm.13" aufgeführt seien (vgl. act. 5/72/4, S. 2). 1.3 Auf Ersuchen von F._____, dipl. Steuerexperte, fand am 18. September 2015 im Rahmen eines amtlichen Befundes durch das Stadtammannamt Zürich … eine "Tresoröffnung für Steuerinventar" statt (vgl. act. 5/72/2, S. 1). Der Tresoröffnung und der anschliessenden Befundaufnahme durch den Stadtammann wohnten als "Gesuchsteller und Steuervertreter" F._____, der Beklagte als Willensvollstrecker sowie zwei Vertreter des Steueramtes G._____ bei (a.a.O.). Der Stadtammann öffnete im Tresorraum der Credit Suisse an der … [Adresse] das Tresorfach Nr. … und stellte fest, dass dieses leer war (vgl. a.a.O., S. 1/2). Hernach begab sich der Stadtammann offenkundig aufgrund entsprechender Instruktionen – sei es des Willensvollstreckers A._____ und/oder des beigezogenen Steuervertreters

- 4 - F._____ – zur Bank Julius Bär & Co AG an der … [Adresse]. Dort wurde das Tresorfach Nr. … geöffnet, das im Wesentlichen Folgendes enthielt (vgl. a.a.O., S. 2- 4): 13 Kg Gold in Barren, Bargeld von Fr. 580'000.- und € 455.-, diverse Goldmünzen, darunter 66 Goldmünzen "Franz Josef 1915", "42 Goldvreneli 20er" sowie weitere Goldmünzen und weitere Wertgegenstände (Erinnerungsmünzen, Uhren, Schmuck). 1.4 Bereits Ende August 2014 leiteten B._____ und C._____ (fortan: die Kläger) gegen A._____ (fortan: der Beklagte) ein Verfahren auf Auskunftserteilung, Erbteilung und Absetzung als Willensvollstrecker ein. Das Schlichtungsgesuch ging am 4. September 2014 beim zuständigen Friedensrichteramt G._____ ein. Die Schlichtungsverhandlung wurde nach Absprache mit den Parteien auf den 21. Oktober 2014 festgesetzt und es ergingen entsprechende Vorladungen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 liess der Beklagte über den von ihm beigezogenen Rechtsanwalt Y._____ um Verschiebung der Verhandlung auf einen Termin nach der ersten Novemberwoche ersuchen (vgl. act. 5/23/1). Am 16. Oktober 2014 bestätigte der Friedensrichter den Eingang des Verschiebungsgesuches per E-Mail und teilte mit, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werde (vgl. act. 5/23/2). Davon nahm der Adressat der E-Mail, Rechtsanwalt Y._____, am 19. Oktober 2014 Kenntnis und teilte dem Friedensrichter u.a. mit, er sei nicht bevollmächtigt, den Kläger an der Schlichtungsverhandlung zu vertreten (vgl. act. 5/23/3). An der Schlichtungsverhandlung erschien der Beklagte nicht, weshalb der Friedensrichter eine Nichteinigung feststellte und am 22. Oktober 2014 den Klägern die Klagebewilligung aus- und postalisch zustellte (vgl. act. 5/1, S. 3). 1.5 Die Kläger reichten die Klagebewilligung zusammen mit einem Schriftsatz, der vom 9. Februar 2015 datiert und der Post an diesem Tag übergeben worden war (vgl. act. 5/2 S. 1), beim Bezirksgericht Meilen ein. Sie stellten dabei Auskunftsbegehren, beantragten die Erbteilung sowie die Absetzung des Beklagten als Willensvollstrecker (vgl. act. 5/2 S. 2-5). 2. - 2.1 Die Kläger beantragten mit ihrer Klage vom 9. Februar 2015 beim Bezirksgericht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keine erkennbaren Tätigkeiten als Willensvollstrecker unternommen hatte, zudem vorab den Erlass vorsorgli-

- 5 cher Massnahmen, nämlich die Anordnung, es sei dem Beklagten als Willensvollstrecker zu verbieten, ohne ihre Zustimmung über Nachlassaktiven zu verfügen. Insbesondere sollen ihm alleinige Verfügungen über die Mittel auf den Nachlasskonten bei der UBS AG sowie ein Portfolio und das Tresorfach bei der Credit Suisse untersagt sein (vgl. act. 5/2 S. 5 und S. 36 f. und 39). Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 5. März 2014 (recte: 2015; vgl. act. 5/22) Stellung zum Begehren auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte die Abweisung des Gesuches (vgl. a.a.O., S. 2). Seinen Antrag auf Abweisung begründete er u.a. mit dem Antrag, es ihm die Frist zur Stellungnahme abzunehmen, legte ferner seine Sicht der Dinge dar und äusserte sich über den Kläger 2 (vgl. act. 5/22 S. 13 ff.). Weiter äusserte er sich zum "Eventualbegehren (Ziff. 9.1. oben)" und machte eine Interessenkollision bei Rechtsanwalt X1._____ geltend, der auf Wunsch der Klägerin 1 zu deren Mitwirkungsbeistand bestellt worden war (was der Beklagte unter Berufung auf seine Eigenschaft als der Klägerin 1 nahestehende Person erfolglos durch alle Instanzen angefochten hatte; vgl. act. 5/91 [Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2015]). Dabei beantragte er die Sistierung des Prozesses bis zum Entscheid über diese Interessenkollision (vgl. a.a.O., S. 7-12). Unter "Formelles" wies der Beklagte überdies darauf hin, es sei die Klagebewilligung vom 22. Oktober 2014 ungültig (vgl. a.a.O., S. 2-6). Mit Eingabe vom 14. April 2015 warf der Beklagte zudem die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Klagebewilligung auf, wobei er selbst bemerkte, die Frist für das Einreichen sei wohl mit dem 9. Februar 2015 abgelaufen (vgl. act. 5/31, dort insbes. S. 2). Wie eben erwähnt, wurde die Klagebewilligung mit der Klageschrift am 9. Februar 2015 der Post übergeben, also selbst nach Darstellung des Beklagten fristgerecht eingereicht. 2.2 Das Bezirksgericht erliess am 15. April 2015 die beantragten vorsorglichen Massnahmen (den entsprechenden Beschluss focht der Beklagte erfolglos an) und setzte den Klägern am 22. April 2015 Frist an, um zu den diversen Anträgen des Beklagten in der Eingabe vom 5. März 2015 Stellung zu nehmen (vgl. act. 5/36). Die Kläger gaben ihr Stellungnahmen in der Folge ab (vgl. act. 5/41 und 5/45).

- 6 - Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beklagte Ergänzungen zu seinem Schriftsatz vom 5. März 2015 ein (vgl. act. 5/53 f.). Im Wesentlichen beantragte er, es sei Rechtsanwalt X1._____ wegen der bereits behaupteten Interessenkollision zu verbieten, die Klägerin 1 im Prozess zu vertreten, festzustellen, dass der Vertreter des Klägers 2 gegen Treu und Glauben handle, weil er die Vertretung des Klägers 2 in Kenntnis des Interessenkonflikts von Rechtsanwalt X1._____ übernommen habe und diesen legitimiere, sowie den Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge zu sistieren (vgl. act. 5/53 S. 2). Das Bezirksgericht holte wiederum Stellungnahmen der Kläger ein (vgl. act. 5/55), die auch erstattet wurden (vgl. act. 5/57 f. und act. 5/61 f.). Im Nachgang dazu teilten die Kläger zudem mit, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte habe nach einer Verzeigung von Rechtsanwalt X1._____ und von Rechtsanwalt X2._____ durch den Beklagten mit entsprechenden Beschlüssen anfangs September 2015 keine Verfahren an die Hand genommen (vgl. act. 5/65 f. und act. 5/69 f.). 2.3 Im Oktober 2015 ersuchte der Kläger 2 aufgrund des Ergebnisses des amtlichen Befundes bei der Öffnung der Tresore in der Credit Suisse und Bank Julius Bär & Co AG (vgl. vorn Ziff. I/1.3) u.a. um den Erlass weiterer vorsorglicher Massnahmen und die Absetzung des Beklagten als Willensvollstrecker (vgl. act. 5/71 f.). Die Klägerin 1 schloss sich dem Antrag des Klägers 2 an (vgl. act. 5/76). Der Beklagte beantragte die Abweisung der neuen Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Aufhebung der im April 2015 angeordneten vorsorglichen Massnahme und vorgängig den Entscheid des Gerichtes über die Fragen (vgl. act. 5/85 S. 2) der "Ungültigkeit der Klagebewilligung (Prozessvoraussetzung)" und das "Vorliegen rechtswidriger Interessenkollisionen seitens der klägerischen Rechtsvertreter (Prozesshindernis)". Am 26. Januar 2016 erliess das Bezirksgericht folgenden Beschluss (vgl. act. 4 [= 5/88] dort S. 9 f.): 1. In Ergänzung von Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 15. April 2015 wird dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in seiner Funktion als Willensvollstrecker verboten, ohne Zustimmung der Kläger insbesondere auch über die Nachlassaktiven im Nachlass D._____ sel. bei der Bank Julius Bär & Co. AG, … [Adresse], Tresorfach

- 7 - Nr. … und weitere zwischen dieser Bank und dem Nachlass von D._____ sel. bestehende Bankbeziehungen, zu verfügen. 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses muss der Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.–) rechnen. 3. Den Klägern wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um ihre Anträge vom 6. bzw. 8. Oktober 2015 im Sinne von Ziffer 3 der vorstehenden Erwägungen zu erläutern. 4. Der Antrag des Beklagten, es sei mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten, wird abgewiesen. 5. Die Anträge des Beklagten Ziffern 1 bis 4 vom 17. August 2015 und Ziffer 3 vom 5. November 2015 werden abgewiesen. 6. Die Kosten des Massnahmeverfahrens werden mit dem Endentscheid erhoben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 sowie unter Beilage eines Dispositivauszugs Ziffer 1 und 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 15. April 2015 (act. 32) an die Julius Bär & Co. AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 8. Eine Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 9. Eine Berufung gegen Dispositivziffer 4 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 10. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 innert den 10tägigen Rechtsmittelfristen gemäss den Dispositivziffern 8 und 10 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 ein ausdrücklich mit Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein. Dieses Rechtsmittel wurde von der Kammer im Verfahren mit der Geschäftsnummer LB160008 behandelt. Das Verfahren fand mit Beschluss

- 8 und Urteil vom 16. März 2016 seinen Abschluss. Dabei wurde im Wesentlichen die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Beschluss und Urteil der Kammer vom 16. März 2016 sind mittlerweile Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_298/2016 (vgl. act. 14). 3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 erhob der Beklagte Berufung gemäss Dispositivziffer 9 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 und stellte dabei die folgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2): 1. "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Januar 2016, insbes. Dispositivziffer 4 vollumfänglich aufzuheben; 2. Auf die mit Eingabe vom 9. Februar 2015 eingereichte Klage sei nicht einzutreten; 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen zu sistieren, bis die Frage des Vorliegens rechtswidriger Interessenkollisionen des Vertreters der Klägerin 2, RA X1._____ und RA X2._____ (Kläger 2) rechtskräftig entschieden ist; 5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mwst.) zulasten der Kläger." 3.2 Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO angesetzt (vgl. act. 9), der hernach geleistet wurde (vgl.11). Die vorinstanzlichen Akten (vorinstanzliche Geschäftsnummer CP150001) wurden, soweit sie bereits zum Verfahren mit der Geschäftsnummer LB16008 beigezogen worden waren (es sind das die act. 5/1-96), zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (vgl. act. 12), die übrigen Restakten des Bezirksgerichtes (act. 7/97-101) von diesem beigezogen. In der Verfügung vom 7. März 2016 (act. 9) wurde überdies vorgemerkt, dass die vom Beklagten angezeigte Adresse an der …-Gasse … in … lediglich ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Das Rubrum wurde deshalb entsprechend angepasst. Der Beklagte, dessen Wohnsitz seit langem (und offenbar) ununterbrochen in Spanien liegt (vgl. act. 6), und zwar aktuell vermutlich in E._____ (so jedenfalls die Angaben des Beklagten gegenüber den Steuerbehörden; siehe vorn Ziff. I/1.2) wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er allfällige Änderungen seines Zustelldomizils in der Schweiz dem Gericht von sich aus mitzutei-

- 9 len habe, ansonsten im Fall gescheiterter postalischer Zustellung an das bisherige Zustellungsdomizil eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen werde (vgl. act. 9 Dispositivziffer 2). Weiter wurde der Beklagte in Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 7. März 2016 ausdrücklich auf die Erwägungen 3 hingewiesen, in denen dargelegt wurde, dass der Beklagte gehalten ist, zur Vervollständigung seiner Personalien unaufgefordert seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben (vgl. act. 9 S. 3 und 4). Ein gleicher Hinweis erging bereits zuvor im Verfahren LB160008. Der Beklagte hat bis heute seine erweiterten Personalien (genaue aktuelle Wohnadresse im Ausland) nicht bekannt gegeben. 3.3 Am 26. April 2016 ging bei der Kammer die Mitteilung des Bundesgerichtes ein, gegen den Beschluss und das Urteil vom 16. März 2016 im Verfahren LB160008 sei vom Beklagten Beschwerde erhoben worden (vgl. act. 14). Zugleich wurde um die Zustellung der Akten des Verfahrens LB160008 zum bundesgerichtlichen Verfahren 5A_298/2016 ersucht, darunter die act. 5/1-96, die ebenfalls Teil der Akten dieses Verfahrens sind. Die Akten wurden dem Bundesgericht in der Folge zugestellt, unter Hinweis auf das vorliegende hängige Verfahren (vgl. act. 15). Auf Ersuchen wurden diese Akten vom Bundesgericht der Kammer vorübergehend zur Verfügung gestellt und liegen heute vor (vgl. act. 17). Die Berufung erweist sich – wie zu zeigen sein wird – streckenweise als unzulässig und im Übrigen sogleich als unbegründet, weshalb auf die Einholung von Berufungsantworten verzichtet wurde und heute über sie entschieden werden kann. Den Klägern ist aber noch je ein Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen (act. 2 f.) zuzustellen. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss daher begründet werden und hat ebenfalls einen Antrag darüber zu enthalten, wie von der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden sei. Aufschiebende Wirkung kommt ihr grundsätzlich von Gesetzes wegen im Umfang der Anträge zu (vgl. Art. 315 Abs. 1

- 10 - ZPO), ausser es geht um vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 315 Abs. 4 ZPO). Soweit vorsorgliche Massnahmen oder prozessleitende Verfügungen angefochten werden, beträgt die gesetzliche Berufungs- bzw. Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ZPO), im Übrigen beträgt die Berufungsfrist 30 Tage (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Werden diese gesetzlichen Fristen nicht eingehalten, ist auf ein entsprechendes Rechtsmittel nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auf ein Rechtsmittel ebenfalls dann, wenn es keinen wenigstens sinngemässen Antrag des Rechtsmittelklägers dazu enthält, wie die Rechtsmittelinstanz an der Stelle der Vorinstanz nach seiner Auffassung zu entscheiden habe. Mit der Berufung ist die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahmsweise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). 1.2. Der Beklagte beantragt mit seinem Berufungsantrag 1 die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016, und dabei insbesondere die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 4 dieses Beschlusses. Der Wortlaut des Berufungsantrages 1 lässt annehmen, der Beklagte wolle den Beschluss vom 26. Januar 2016 insgesamt aufgehoben haben, also auch in den weiteren Punkten und nicht bloss in Bezug auf die Dispositivziffer 4. Und es rechtfertig sich diese Annahme mit Blick auf den als Eventualantrag gestellten Beru-

- 11 fungsantrag 4, mit dem der Beklagte die Sistierung des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen verlangt. Im Beschluss vom 26. Januar 2016 hat das Bezirksgericht in den Dispositivziffern 1 und 2 über vorsorgliche Massnahmen entschieden sowie in der Dispositivziffer 5 prozessleitende Entscheidungen getroffen. Ferner hat es den Berufungskläger in den Dispositivziffern 8 und 10 richtig darauf hingewiesen, es sei gegen diese Anordnungen in den Dispositivziffern 1, 2 und 5 eine Berufung bzw. Beschwerde innert 10 Tagen zu erheben. Diese Frist von 10 Tagen war am 29. Februar 2016, als der Beklagte seine hier vorliegende Berufung (act. 2) erhob, schon längst verstrichen. Deshalb kann auf diese Berufung, soweit mit ihr auch die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 angefochten werden sollen, nicht eingetreten werden. Auf die Berufung kann, soweit sie sich auch gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 richtet, aber ebenso deshalb nicht eingetreten werden, weil der Beklagte – wie vorhin gesehen – gegen die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 bereits früher (nämlich innert der mit korrekt belehrten 10tägigen Frist) Berufung bei der Kammer geführt hat, worauf er selbst hinweist (vgl. act. 2 S. 3 [Ziff. 1.5]), und das entsprechende Rechtsmittelverfahren unter der Prozessnummer LB160008 bereits hängig war (vgl. dazu auch Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), als er die Berufung vom 29. Februar 2016 bei der Kammer erhob. Über das Rechtsmittel des Beklagten im Verfahren LB160008 wurde von der Kammer übrigens am 16. März 2016 befunden und damit u.a. auch über die vorsorglichen Massnahmen. Gegen den Entscheid der Kammer vom 16. März 2016 ist nun beim Bundesgericht ein vom Beklagten veranlasstes Beschwerdeverfahren hängig (vgl. vorn Ziff. I/2.3, a.E.). Dessen Gegenstand bilden mutmasslich auch die vorsorglichen Massnahmen, und sind sie es nicht, so ist bzw. wäre das Verfahren über sie am 16. März 2016 beendet worden. So oder so sind die vorsorglichen Massnahmen gemäss Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, weshalb auch auf den als Eventualbegehren gestellten Berufungsantrag 4 des Beklagten dann nicht eingetreten werden könnte, wenn die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge 1 und 2 abzuweisen ist. Um selbst das nicht zu vergessen: Der

- 12 - Berufungsantrag 4 kann sich ebenfalls nicht auf vorsorgliche Massnahmen beziehen, die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer LB160015 beantragt wurden. Namentlich der Beklagte hat keinen solchen Antrag gestellt (vgl. act. 2). In Bezug auf die Anordnungen des Bezirksgerichtes in den Dispositivziffern 3 und 6 des Beschlusses vom 26. Januar 2016 ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte von ihnen nachteilig betroffen wäre (und er vermag entsprechendes denn auch nicht darzutun; vgl. act. 2). Es fehlt daher insoweit an der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer (analog Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO für Klagen). Auch das führt zu einem entsprechenden Nichteintreten auf die Berufung. 1.3 Auf die Berufung ist aus den vorhin dargelegten Gründen nicht einzutreten, soweit sie sich gegen andere Anordnungen bzw. Entscheide des Bezirksgerichts im Beschluss vom 26. Januar 2016 bezieht als auf die in Dispositivziffer 4 ausgesprochene Abweisung des Antrags des Beklagten, auf die Klage der Kläger vom 9. Februar 2015 sei nicht einzutreten. Soweit mit dem Berufungsantrag 1 nur die Dispoziffer 4 des vorinstanzlichen Beschlusses angefochten wird, liegt mit dem Berufungsantrag 2 ein Antrag des Beklagten vor, wie nach seiner Auffassung durch die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden ist. Die Berufungsschrift enthält dazu ebenfalls eine Begründung (vgl. act. 2 S. 8 ff.), weshalb insoweit auf die Berufung einzutreten ist. 2. - 2.1 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, zu den Prozessvoraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO gehöre auch eine gültige Klagebewilligung. Das entspricht allgemeiner Auffassung, höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 139 III 375, 140 III 70 oder 140 III 227) und ist zutreffend. Weiterungen dazu erübrigen sich folglich. Anzumerken ist hingegen, dass die Prüfung der Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, keine "essentielle Vorfrage" ist (vgl. act. 2 S. 8), sondern eine Eintretensfrage, die das Gericht von Amtes wegen zu beantworten hat (vgl. Art. 60 ZPO). Das Bezirksgericht hat diese Frage verneinend beantwortet (vgl. act. 4 S. 6). Es ging im Wesentlichen davon aus, der Beklagte habe im Prozess, insbesondere schon in der Eingabe vom 5. März 2014 (act. 5/22) den Ein-

- 13 wand vorgebracht, der Vertreter der Klägerin 1, Rechtsanwalt Dr. X1._____, befinde sich in einem Interessenkonflikt und sei auszuwechseln, wobei das Verfahren bis dahin zu sistieren sei. Das zeige deutlich, dass ernsthaft nicht hätte erwartet werden können, bei einer Verschiebung der Verhandlung hätten sich die Parteien einigen können. Wäre der Beklagte der Meinung gewesen, bei der zur Zeit bestehenden Vertretung der Klägerin 1 sei eine gütliche Einigung möglich, hätte er jederzeit die frühzeitige Durchführung einer Instruktionsverhandlung i.S. des Art. 226 ZPO verlangen können. Es könne daher offen bleiben, ob der Friedensrichter das Verschiebungsgesuch des Beklagten zu Recht abgewiesen habe. 2.2 Der Beklagte geht in seiner Berufungsschrift konkret auf die Argumentation des Bezirksgerichtes ein, indem er sie aus seiner Sicht rekapituliert (vgl. act. 2 S. 8, dort Ziff. 2.2). Anschliessend hält der Beklagte fest, die Vorinstanz habe die durch seine Tätigkeit für die "Akademie …" bedingten Gründe für die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung implizite akzeptiert (vgl. a.a.O., S. 8 [unten]), und er weist danach breit (vgl. act. 2 S. 8 ff., dort Ziff. 2.3) und grösstenteils auch neu (vgl. act. 5/22 S. 2-4, act. 5/85 S. 2-4) darauf hin, welche kulturelle Bedeutung der "Akademie …" zukommt, für die er tätig war und ist. Erwähnt werden dabei insbesondere Tätigkeiten und Kontaktpflegen im Februar 2016 in Bosnien mit Radiostationen (act. 2 S. 10 f.) sowie Verlängerungen von Zusammenarbeiten mit Radiosendern, die seit bald einem Jahr oder seit über einem Jahr bestehen (vgl. act. 2 S. 11). In praktisch wörtlicher Wiederholung des bereits dem Bezirksgericht zwei Mal vorgetragenen (vgl. act. 5/22 S. 4 [Ziff. 1.7], act. 5/85 S. 4 [Ziff. 1.7]) hält der Beklagte u.a. weiter fest, die Schlichtungsverhandlung vom 21. Oktober 2014 hätte eine ideale Gelegenheit für ein erstes Vergleichsgespräch sein können und seine persönliche Anwesenheit sei deshalb unerlässlich gewesen, zumal sich die Parteien bis dahin noch nie zu einer Erbenversammlung hätten treffen können, nachdem der Beklagte als Willensvollstrecker dazu verschiedene Initiativen unternommen habe, die die Kläger aber vereitelt hätten (vgl. act. 2 S. 13). Endlich legt der Beklagte dar, weshalb nach seiner Auffassung die Klagebewilligung, die der Friedensrichter den Klägern im Nachgang zur auf den 21. Oktober 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung ausgestellt hatte (vgl. act. 5/1),

- 14 ungültig ist. Die Ungültigkeit liege darin, so der Beklagte im Wesentlichen, dass der Friedensrichter trotz zureichender Verschiebungsgründe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt habe (vgl. act. 2 S. 13). Dabei habe der Friedensrichter zum Vornherein gewusst, bzw. hätte er wissen müssen, dass bei Abwesenheit des Beklagten keinerlei Aussicht auf eine Beilegung des Streits zwischen den Parteien bestehe (vgl. a.a.O., S. 14). Die gesetzliche Pflicht eines Friedensrichters liege darin, den Versuch ernsthafter Aussöhnung vorzunehmen. Diese Pflicht habe der Friedensrichter durch die Ablehnung des Verschiebungsgesuches des Klägers (recte: des Beklagten) verletzt (a.a.O., S. 13). Es liege nicht im Ermessen des Friedensrichters, ob er die Verhandlung durchführe und unter welcher Beteiligung (vgl. a.a.O.). 3. - 3.1 Was der Beklagte in der Berufung lediglich wiederholt, genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. vorn Ziff. II/1.1). Unbeachtlich zu bleiben hat weiter gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO, was der Kläger wie erwähnt neu vorträgt, soweit es überhaupt rechtlich erheblich ist. Letzteres trifft jedenfalls nicht auf die breiten Ausführungen des Beklagten zu den Tätigkeiten der "Akademie …" im Jahre 2016 in Bosnien zu sowie zur Entstehungsgeschichte dieser "Akademie" zu. Denn hier geht es – worauf der Beklagte selbst verweist – um ganz anderes, nämlich um die Antwort auf die Frage, ob die Klagebewilligung vom 22. Oktober 2014 gültig ist, nachdem der Beklagte der Verhandlung vom 21. Oktober 2014 unbestrittenermassen fern geblieben war. 3.2 - 3.2.1 Nimmt eine Partei an einer Schlichtungsverhandlung, von der sie – wie hier unbestrittenermassen auch der Beklagte – durch die Vorladung Kenntnis hatte, nicht teil, so ist sie grundsätzlich säumig. Ist die beklagte Partei, wie es hier unbestrittenermassen der Beklagte schon im Schlichtungsverfahren war, säumig, dann hat die Schlichtungsbehörde so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO): Sie hat gemäss Art. 209 Abs. 1 ZPO die Nichteinigung festzuhalten und die Klagebewilligung zu erteilen, und zwar in aller Regel, wie sie hier gegeben war, der klagenden Partei (vgl. Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO), also den Klägern. Diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechend ist der Friedensrichter vorgegangen. Im Raum steht daher einzig

- 15 noch die Frage, ob der Friedensrichter den Beklagten zu Recht für säumig halten durfte. Gemäss den allgemeinen Regeln der ZPO, die insoweit auch für das Schlichtungsverfahren gelten, ist als säumig zu betrachten, wer an einer Verhandlung nicht teilnimmt (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO) und zuvor über die Folgen dieser Nichtteilnahme, also die sog. Säumnisfolgen, aufgeklärt worden war (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO). Das war hier der Fall: Der Beklagte war in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden (vgl. act. 5/46/1). Der Grundsatz, die Nichtteilnahme an einer Verhandlung ziehe stets die Säumnisfolgen nach sich, fusst auf der Annahme, die Nichtteilnahme an der Verhandlung gereiche der säumigen Partei zum Vorwurf bzw. Verschulden. Diese Annahme lässt sich indessen offensichtlich nicht stets aufrecht erhalten, weshalb der Art. 148 ZPO einer an sich säumigen Partei die Möglichkeit einräumt, die Wiederherstellung zu verlangen, also den Verhandlungstermin neu anzusetzen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass sie an der Nichtteilnahme kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sie objektiv an der Teilnahme verhindert war oder wenigstens zureichende andere Gründe gegeben waren, welche die Nichtteilnahme aus objektiver Warte gesehen als entschuldbar erscheinen lassen. Der Beklagte beruft sich auf letzteres, nämlich darauf, dass er rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt habe, das vom Friedensrichter nicht hätte abgelehnt werden dürfen. 3.2.2 Gemäss der allgemeinen Bestimmung des Art. 135 lit. b ZPO, die auch für das Schlichtungsverfahren Geltung erheischt, kann ein Erscheinungstermin vom Gericht bzw. der Schlichtungsbehörde dann verschoben werden, wenn vor dem Termin darum ersucht wird und zureichende Gründe für die Verschiebung bestehen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes dabei nicht (vgl. BGer, Urteil 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3). Und es gilt daher der Grundsatz, dass es solange beim mit der Vorladung festgesetzten Verhandlungstermin bleibt, bis dieser durch Bewilligung des Gesuches widerrufen wird. Bis dahin darf auch keine stillschweigende Bewilligung des Gesuches angenommen werden (so daher zutreffend etwa BÜHLER, in. BSK-ZPO, 2. A, Basel 2013, Art. 135 N 28, HUBER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich 2011, Art. 135 N 15,

- 16 - WEBER, in: KuKo ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 135 N 6, je mit Hinweisen auch auf die Judikatur). Es ist ein Verschiebungsgesuch jedoch mit pflichtgemässem Ermessen zu prüfen und es sind dabei zum einen die für die Verschiebung geltend gemachten Gründe einzubeziehen (vgl. dazu etwa BÜHLER, a.a.O., Art. 135 N 19 ff., A. STAEHELIN, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 135 N 3 f., WEBER, a.a.O, Art. 135 N 3 f., HUBER, a.a.O., Art. 135 N 10 ff., sowie BOHNET, in: CPC commenté, Bâle2011, Art. 135 N 3-5), namentlich deren Hinderungsgehalt und Dringlichkeit aus objektiver Sicht (wie z.B. unverschuldete Verhinderung infolge Krankheit, Unfall; ferner etwa der Todesfall einer nahestehenden Person und damit einhergehende Verpflichtungen, sodann beispielsweise berufliche oder familiäre Verpflichtungen am Termin, die im Zeitpunkt der Vorladung zum Termin schon bestanden und nicht leichthin verschiebbar sind). Zum anderen sind zu berücksichtigen die Prozessförderungspflicht (vgl. dazu insbesondere Art. 203 Abs. 1 ZPO) und die Beachtung des sog. Rechtsverzögerungsverbotes, namentlich daher etwa das Interesse der Gegenpartei an einer beförderlichen Behandlung sowie die mit einer Verschiebung einhergehende Verzögerung, ferner der Zeitpunkt, in dem der Verschiebungsgrund eingetreten ist und der, in dem das Verschiebungsgesuch (erst) gestellt wurde. Denn es verstösst gegen Treu und Glauben, ein Verschiebungsgesuch trotz Kenntnis des Hinderungsgrundes hinauszuzögern und erst kurz vor dem Termin zu stellen [vgl. ZR 1996 Nr. 71, S. 233]. Der Hinderungsgrund (also die zureichenden Gründe) ist von der Partei, die das Gesuch stellt, sodann – analog der Regelung des Art. 148 ZPO – nicht einfach zu behaupten, sondern substanziert darzulegen und glaubhaft zu machen. Zusammen mit dem Gesuch sind daher – so weit möglich – Urkunden einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund besteht, so z.B. Arztzeugnis, Dienstaufgebot, Vorladung zu einer Verhandlung oder Untersuchung, Buchungsbelege usf.; vgl. auch BGer Urteil 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.6: "bildet nur einen zureichenden Grund, wenn durch Unterlagen belegt wird, welche genau bezeichneten … Obliegenheiten den Vorgeladenen von der Ver-

- 17 handlung abhalten und weshalb sie gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden müssen"). 3.2.3 Der Beklagte hat sein Verschiebungsgesuch durch einen Anwalt am 15. Oktober 2014 stellen und damit begründen lassen, dass er "überraschend und ohne Vorankündigung" für ein Kunstfilmprojekt, für das "Treffen und Verhandlungen mit herausragenden Flamencokünstlern und Zugangstermine für historische Gebäude und Institutionen erforderlich" seien, "kurzfristig die nur schwer zu erwirkenden Zusagen für diverse Termine zwischen dem 17. Oktober und der ersten Novemberwoche" erhalten habe. Ohne die Wahrung der Termine wäre das Projekt entschieden gefährdet (vgl. act. 5/23/1 S. 2). Um was für ein Filmprojekt es sich genau handelte und an welchen Tagen der Beklagte welche Termine an welchen Ort zu wahren hatte, geht daraus ebenso wenig hervor wie eine Verhinderung am Dienstag, 21. Oktober 2014 um 10.30 Uhr bzw. eine Verhinderung oder wenigstens Unzumutbarkeit rechtzeitiger Anund/oder Rückreise zum Termin. Es geht aus dem Gesuch auch nicht hervor, wann die "überraschenden" Terminzusagen den Beklagten genau erreichten, welche das Filmprojekt förderten. Immerhin handelte es sich nach Darstellung des Beklagten um Zusagen, was voraussetzt, dass er zuvor schon Terminanfragen gestellt hatte. Wann und wie das der Fall war, kann dem Gesuch ebenfalls nicht entnommen werden. Substanzierte und insofern schlüssige Anhaltspunkte für eine Verhinderung am 21. Oktober 2014 (10.30 Uhr) fehlten dem Gesuch bereits insoweit. Belege, welche das unsubstanzierte Gesuch objektiv zu stützen vermochten und auf deren Erforderlichkeit die Vorladung zur Verhandlung hingewiesen hatte (vgl. act. 5/46/1 S. 2, dort Ziff. 2), liess der Beklagte mit dem Gesuch sodann nicht einreichen. Darauf hat die Klägerin 1 im bezirksgerichtlichen Verfahren zutreffend verwiesen (vgl. act. 5/45 S. 4). Durch einen Anwalt vertreten, der darum weiss bzw. wissen muss, dass zum einen festgesetzte Termine so lange gelten, bis sie nicht widerrufen wurden, sowie zum anderen, dass Verschiebungsgründe durch Urkunden zu belegen und damit glaubhaft zu machen sind, liess der Beklagte in seinem Gesuch auch nicht in Aussicht stellen, er werde solche Belege noch nachreichen. Und er reichte, worauf die Klägerin 1 ebenfalls schon zutreffend hinwies (vgl. a.a.O.), auch im bezirksgerichtlichen Verfahren solche Belege

- 18 nicht ein. Dass Belege zu Terminen, also die Bestätigung von Terminen bzw. deren Verabredung nicht nachgereicht werden können, behauptete der Beklagte im Übrigen weder im bezirksgerichtlichen Verfahren noch heute, und das denn doch wohl mit Fug. Das Verschiebungsgesuch, das der Beklagte am 15. Oktober 2014 schriftlich abfassen und dem Friedensrichter zukommen liess, erwies sich daher als unzureichend begründet und machte keinen Hinderungsgrund glaubhaft. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Friedensrichter ihm nicht stattgab. Zureichende Gründe für die Nichtteilnahme des Beklagten an der Schlichtungsverhandlung lagen damit nicht vor. Der Beklagte war folglich am 21. Oktober 2014 säumig, mit der Folge (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1), dass sich die Klagebewilligung als gültig erweist. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist noch, dass das Gesuch vom 15. Oktober 2014 keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten für die "Akademie …" herstellt, geschweige denn einen Zusammenhang mit Tätigkeiten für die "Akademie" in Bosnien. Aus dem Gesuch geht hingegen hervor, dass der Beklagte seinen Anwalt zwecks Gesuchstellung "von unterwegs nach Andalusien" (vgl. act. 5/23/1 S. 2) kontaktiert hatte. 3.3 Unabhängig davon, dass der Beklagte mit einem sachlich nicht hinreichend begründeten und damit unbegründeten und zudem unbelegten Gesuch um Verschiebung der Verhandlung nachgesucht hatte, dessen Abweisung durch den Friedensrichter deshalb nicht zu beanstanden ist, erweist sich der Standpunkt des Beklagten, die Klagebegründung sei nicht gültig, ebenfalls aus den folgenden Gründen als unhaltbar. 3.3.1 Im Oktober 2014 hatte der Beklagte seinen Wohnsitz nach eigenen Angaben (vgl. vorn Ziff. I/1.2) in E._____ (vgl. auch act. 6). E._____ hat rund 67'000 Einwohner und liegt in der spanischen Provinz …, die zur Region Andalusien gehört. Nach Andalusien reiste der Beklagte wie eben gesehen auch am 15. Oktober 2014, als er seinen Anwalt zwecks Stellung eines Verschiebungsgesuches kontaktierte (vgl. act. 5/23/1, S. 2: "von unterwegs nach Andalusien"), weshalb als erstellt gelten darf, dass sich der Beklagte am 15. Oktober 2014 in Kenntnis des auf den 21. Oktober 2014 angesetzten Schlichtungstermin auch an seinen Wohn-

- 19 sitzort begab. Anderes machte er denn auch weder im bezirksgerichtlichen Verfahren geltend noch mit der Berufung (vgl. act. 2). Dass der Beklagte der Kammer trotz zweimaligem Hinweis, seine genaue Wohnadresse bekannt zu geben, eben diese genaue Wohnadresse bislang verschwiegen hat (vgl. vorn Ziff. I/3.2), ändert daran nichts. Parteien mit Wohnsitz im Ausland haben das Recht, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Es ist ihnen jedoch unbenommen, gleichwohl an der Verhandlung teilzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch das Prozessrecht beherrscht (vgl. Art. 52 ZPO), ist es von daher nicht zu beanstanden, dass der Friedensrichter bei der Ablehnung des Verschiebungsgesuches auf die Möglichkeit der Vertretung in der Verhandlung hinwies (vgl. act. 5/23/2). Und ebenso nicht zu beanstanden ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, dass der Friedensrichter aufgrund des von einem Anwalt im Namen des Beklagten eingereichten Verschiebungsgesuches davon ausging, der Beklagte sei durch einen in der Sache hinreichend orientierten Anwalt vertreten, nachdem ihm die anwaltliche Vertretung des Beklagten schon früher bezeigt (vgl. act. 5/46/1 S. 1) und der Schlichtungstermin nach Absprachen mit sämtlichen Beteiligten auf den 21. Oktober 2014 festgesetzt worden war (vgl. act. 5/23/2). Unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beanstanden ist hingegen, dass der Friedensrichter vom Beklagten nach Erhalt der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung, welche als Wohnsitzadresse des Beklagten die …-Gasse … in … benennt sowie eine anwaltliche Vertretung bezeigt (vgl. act. 5/46/1, S. 1), offenkundig in Unkenntnis darüber gelassen wurde, dass der Beklagte seit 1988 keinen Wohnsitz mehr an der …-Gasse … in … hat (vgl. act. 6), sondern sich in Spanien aufhält, und zwar in Andalusien, wohin er am 15. Oktober 2014 gerade reiste. Die Unterlassung der Mitteilung der tatsächlichen Verhältnisse kann dem Beklagte sodann nicht als blosses Versehen angerechnet werden, weil er selbst sowohl dem Bezirksgericht als auch der Kammer und dem Bundesgericht in der Folge als seine Adresse stets diejenige an der …-Gasse … in … angab (vgl. etwa act. 5/22, act. 2, act. 5/23/4 und act. 14) und so den Anschein erweckte, es handle sich dabei um seine Wohnsitzadresse und nicht um die blosse Zustelladresse einer im Ausland wohn-

- 20 haften Person. Hinzu kommt, dass der Beklagte – wie gesehen – seine tatsächliche Wohnadresse bis heute nicht bekannt gegeben hat und sich die an die bloss als Zustelladresse geltende Adresse …-Gasse … gerichtete Post neuerdings umleiten lässt, und zwar an die Adresse "H._____, A._____, …-Strasse …, …" (vgl. act. 3/2, ferner siehe etwa act. 13/1, dort folgende Einträge: "Fr. 01.04.2016 19:18 Nachsendeauftrag" und "Mo 11.04.2016 16:57 Zugestellt Schalter … Zürich …"). Darin liegt eine seit Beginn der Streitigkeiten vom Beklagten bewusst praktizierte Nichtbekanntgabe der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse gegenüber den Organen der Zivilgerichtsbarkeit, für die sich keine sachliche Rechtfertigung findet. Das ist als rechtsmissbräuchlich zu werten. Und es ist dem Beklagten daher verwehrt, aus der Ablehnung seines Verschiebungsgesuches durch den Friedensrichter, soweit diese von unrichtigen tatsächlichen Verhältnissen ausging, zu denen auch die Verschleierung der tatsächlichen Wohnsitzverhältnissen gehört, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.3.2 Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, dass der Beklagte an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen wollte, wie er geltend macht. Soweit es gleichwohl noch darauf ankommen könnte, wäre sodann auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen 4 des Bezirksgerichtes im angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach nicht ernsthaft zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung hätten einigen können. Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes sowie diese noch verdeutlichend müsste bei der Prüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO) zudem noch der Hintergrund des vom Beklagten aufgeworfenen Interessenkonflikts berücksichtigt werden. Dieser besteht in der Streitigkeit zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 um die Liegenschaft "Chesa …", welche – wie die Kammer aufgrund mehrerer vom Beklagten erfolglos angehobenen und rechtskräftig entschiedenen Rechtsmittelverfahren weiss (Geschäfte Nr.: LB130052, PQ140035, PQ140085, LB150062) – schon lange vor dem Oktober 2014 wegen einer Klage des Beklagten gerichtlich ausgefochten wurde. Im Wesentlichen ging es darum, dass der Beklagte die ihm zu Lebzeiten seines und der Klägerin 1 Vaters zu Eigentum übertragene Liegenschaft "Chesa …" als einzigen noch unverteilten Bestandteil des väterlichen Nachlasses behauptete, unbescha-

- 21 det dessen, dass dieser Nachlass aufgrund eines vom Beklagten erstellten Erbteilungsvertrages ebenfalls schon seit Jahren vollständig verteilt war. Zu berücksichtigen wäre ebenso, dass der Beklagte bis im Frühling 2015 keine erkennbaren sachdienlichen Bemühungen als miterbender Willensvollstrecker unternahm (vgl. vorn Ziff. I/1.2). Hingegen traten im Zusammenhang mit der erst im September 2015 erfolgten Tresoröffnung zuhanden der Steuerbehörden Ungereimtheiten zu Tage, die ebenfalls nur als Ausdruck der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse begriffen werden können (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Von einer vergleichsreifen Situation kann hier nicht die Rede sein. Der sinngemässe Einwand des Beklagten, die Klagebewilligung sei ungültig, weil der Friedensrichter mit der Abweisung des Verschiebungsgesuches den gesetzlichen Zweck einer friedlichen Streitbeilegung in der Schlichtungsverhandlung verhindert habe, wäre vor diesem Hintergrund gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 52 ZPO jedenfalls nicht zu hören. Und es bliebe selbst dann beim Ergebnis gültiger Klagebewilligung, wenn man die vorhin dargelegten anderen Gründe, die je für sich schon zum selben Ergebnis führen, nicht gelten lassen wollte.

- 22 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Beklagten als unterliegendem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, den Klägern nicht, weil ihnen keine Umtriebe angefallen sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie teilweise § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Für die Liquidation der Kosten gilt Art. 111 Abs. 1 ZPO. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten vom 29. Februar 2016 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und der Beilagen act. 3/1-8, sowie an das Bezirksgericht Meilen (Abteilung). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.- offensichtlich. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

Urteil vom 25. Mai 2016 Erwägungen: 1. In Ergänzung von Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses vom 15. April 2015 wird dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in seiner Funktion als Willensvollstrecker verboten, ohne Zustimmung der Kläger insbesondere auch über die ... 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses muss der Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB; Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.–) rechnen. 3. Den Klägern wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um ihre Anträge vom 6. bzw. 8. Oktober 2015 im Sinne von Ziffer 3 der vorstehenden Erwägungen zu erläutern. 4. Der Antrag des Beklagten, es sei mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten, wird abgewiesen. 5. Die Anträge des Beklagten Ziffern 1 bis 4 vom 17. August 2015 und Ziffer 3 vom 5. November 2015 werden abgewiesen. 6. Die Kosten des Massnahmeverfahrens werden mit dem Endentscheid erhoben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 sowie unter Beilage eines Dispositivauszugs Ziffer 1 und 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 15. April 2015 (act. 32) an die Julius Bär & Co. AG, … [Adresse], je gegen E... 8. Eine Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werd... Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 9. Eine Berufung gegen Dispositivziffer 4 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der ... 10. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In d... Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten vom 29. Februar 2016 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und der Beilagen act. 3/1-8, sowie an das Bezirksgericht Meilen (Abteilung). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB160015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2016 LB160015 — Swissrulings