Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2015 LB150056

1 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,555 parole·~8 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2015 (CG150004-L)

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'000'000.– zu bezahlen nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2014, sowie CHF 212.30 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 sei aufzuheben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 51.– Kopien 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Klägerin (sinngemäss): Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die eingereichte Klage sei gutzuheissen. Die Entschädigung von Fr. 500.– an die beklagte Partei sei zu erlassen/streichen. Die von der Klägerin bezahlten Gerichtskosten von Fr. 7'500.– seien von der beklagten Partei zu ersetzen, ebenso die Betreibungskosten von Fr. 212.30 und die Kopierkosten von Fr. 51.–. Der Klägerin seien als Umtriebsentschädigung bis September 2015 pauschal Fr. 5'000.– zuzusprechen, alles zuzüglich 5% Zins, ebenso Fr. 950.– Friedensrichterkosten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei mit 5% Zinsen.

- 3 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin war Kundin der Beklagten, welche (unter anderem) als Provider den Internetanschluss der Klägerin betrieben hat. Rechnungen der Beklagten blieben unbezahlt (vgl. Urk. 3/5). Am 23. Februar 2014 hatte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der personenbezogenen Daten verlangt, welche die Beklagte über sie habe (Urk. 3/1). Am 27. Februar 2014 hatte diese der Klägerin Auskunft über die bei ihr vorhandenen Adress- und Kontaktinformationen erteilt (Urk. 3/2). Am 9. Juli 2014 hatte die Klägerin der Beklagten schliesslich eine Rechnung über Fr. 1 Mio. als erste Anzahlung gestellt (act. 3/4). Die Beklagte hatte die Zahlung verweigert (Urk. 3/6) und die Klägerin hatte am 17. September 2014 die Betreibung eingeleitet (act. 3/10). b) Am 21. Januar 2015 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage gegen die Beklagte über Fr. 1 Mio. als "1. Anzahlung" für Schadenersatz aus unerlaubter Weitergabe von Daten der Klägerin eingereicht. Bei diesen Daten handle es sich um geistiges Eigentum der Klägerin, um Texte und Erfindungen etc. (Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 13. November 2014 Urk. 1). Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 30'750.-- (Urk. 4 und 6) war am 13. März 2015 die Klageantwort erstattet worden (Urk. 9). Am 9. Juli 2015 hatte die Klägerin aufforderungsgemäss Stellung zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz und den hierfür relevanten Sachverhalten genommen (Urk. 15 und 18). Mit Beschluss vom 19. August 2015 trat schliesslich die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 20 = Urk. 27; Entscheid-Dispositiv eingangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat die Klägerin am 17. September 2015 bei der Vorinstanz Berufung erhoben und sinngemäss die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk 23). Die Berufung wurde von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet und ging fristgerecht (vgl. Urk. 21) hierorts ein.

- 4 d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 27 S. 8). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. b) Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil ihre sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, nach den Ausführungen der Klägerin handle es sich um eine Klage im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Die Klägerin mache geltend, dass die Beklagte geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerin eigennützig verwendet und weitergegeben habe. Für solche Klagen sei das Handelsgericht zwingend zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, § 44 lit. a GOG). Die weiteren von der Klägerin behaupteten Persönlichkeitsverletzungen (Tötung ihres ungeborenen Kindes durch eine Frauenärztin, Hetzjagd gegen sie in einem Chat) hätten keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Rechtsbegehren und den Parteien der vorliegenden Klage und würden nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden (Urk. 27 S. 5-7). c) Die Klägerin macht in der Berufung zusammengefasst geltend, neben den schon von der Vorinstanz genannten Erfindungen (u.a. …) würden auch … und das … und vieles mehr zu ihren Erfindungen gehören. Die Beklagte habe

- 5 sich nicht relevant zur Sache geäussert; sie habe nicht bewiesen, dass sie unschuldig sei. Sie (die Klägerin) halte an ihrer Klage fest und fordere den Schadenersatz ein. Sie halte daran fest, dass die Beklagte ihr geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützte Werke eigennützig verwendet und weitergegeben habe. Sie mache in Bezug auf ihre Daten haftpflichtrechtliche und vertragliche Ansprüche geltend. Zuzüglich des Schadenersatzes seien alle Geschäfte – natürlich in Bezug auf ihr geistiges Eigentum etc. – auf ihren Namen zu überschreiben, auch die Vertragsrechte und die Steuern, die deswegen anfallen würden. Durch diese wirtschaftskriminellen Handlungen der Beklagten und das so fehlende Einkommen habe sie (die Klägerin) weitere geschäftliche Aktivitäten wie Immobilienkäufe etc. nicht tätigen können; es sei ein endloser Rattenschwanz, was die Schäden anbetreffe (Urk. 26). d) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung) ist für Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Kanton ein einziges Gericht zuständig. Gemäss § 44 lit. a GOG (Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zürich) ist dies im Kanton Zürich das Handelsgericht. Zu den Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum gehören auch Ansprüche wegen Verletzung solcher Rechte (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Genau solche Ansprüche macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Sie bestätigt in ihrer Berufung sogar mehrfach, dass es bei ihrer Klage um ihr geistiges Eigentum bzw. um Schäden aus der Verletzung desselben gehe (Urk. 26 S. 2 und 3). Bei dieser Sachlage – mangelnde Zuständigkeit der Vorinstanz – durfte die Vorinstanz die Klage nicht behandeln. Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutreten, ist somit korrekt. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

- 6 b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 1. Oktober 2015 Rechtsbegehren (sinngemäss): Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2015: Berufungsanträge der Klägerin (sinngemäss): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB150056 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2015 LB150056 — Swissrulings