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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2015 LB150038

20 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,201 parole·~16 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Dr. iur. HSG X._____

gegen

C._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juni 2015; Proz. CG120003

- 2 - Rechtsbegehren: Ursprüngliches Rechtsbegehren (act. 1) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 131'162.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen; 2. Das Nachklagerecht, insbesondere die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu einem späteren Zeitpunkt, wird ausdrücklich vorbehalten; 3. […] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Geändertes (erweitertes) Rechtsbegehren (act. 11, 16, 19) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 136'162.10, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen; 2. Das Nachklagerecht, insbesondere die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu einem späteren Zeitpunkt, wird ausdrücklich vorbehalten; 3. [...] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Geändertes (korrigiertes) Rechtsbegehren (act. 86) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch EUR 102'377.50, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen; 2. Das Nachklagerecht, insbesondere die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu einem späteren Zeitpunkt, wird ausdrücklich vorbehalten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."

Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juni 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.--; die Barauslagen betragen CHF 4'171.25 Gutachten CHF 14'171.25 Gerichtskosten total 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt.

Sie werden im Umfang von CHF 11'250.00 mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss und im Umfang von CHF 1'250.00 mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagten wird im Umfang von CHF 1'250.00 das Rückgriffsrecht auf die Kläger (unter solidarischer Haftung für je die gesamte Summe) eingeräumt.

4. Die Kläger werden (unter solidarischer Haftung für je die gesamte Summe) verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 19'000.00 zu bezahlen.

5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittel)

Berufungsanträge: der Kläger (act. 110):

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. CG120003-G/U/Sa-Ko/mk) sei vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache sei an das Bezirksgericht Meilen zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen;

2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juni 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch EUR 102'377.50 zuzüglich von 5% seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen;

3. Das Nachklagerecht, insbesondere die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu einem späteren Zeitpunkt, wird ausdrücklich vorbehalten;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Beklagten (act. 120):

- 4 - 1. Es sei Rechtsbegehren Ziff. I./1. gemäss Berufungsschrift vom 13. Juli 2015 abzuweisen, und es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. CG120003) zu bestätigen;

2. Es sei Eventual-Rechtsbegehren Ziff. I./2. vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 3. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. I./3. nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere ohne Mehrwertsteuern, zulasten der solidarisch haftenden Kläger und Berufungskläger.

Erwägungen: 1.1 Die Kläger sind Eigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft …strasse … in D._____. Die Beklagte mit Sitz in Deutschland ist ein Tischlereibetrieb. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über das Fertigen und Montieren von diversen Fenstern für das Haus der Kläger. Die Fenster wurden hergestellt und eingebaut; der Prozess dreht sich um Ansprüche der Kläger, welche diese aus mangelhafter Erfüllung des Vertrages ableiten. In der Berufung geht es freilich vorerst um die prozessuale Frage, ob die Kläger ein zulässiges Rechtsbegehren gestellt haben und/oder ob das Bezirksgericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. 1.2 Das Verfahren der ersten Instanz lief in den hier interessierenden Punkten wie folgt ab: in der Klage verlangten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, verbunden mit dem Vorbehalt einer Nachklage (act. 1). In einer "nachträglichen Eingabe" brachten sie vor, es seien zu den in der Klageschrift beschriebenen weitere Mängel aufgetreten, und sie änderten das Klagebegehren ab in "einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag"; den Vorbehalt der Nachklage behielten sie bei (act. 11 S. 2). Die Vorsitzende des Bezirksgerichts erwog, im konkreten Fall sei eine unbezifferte Forderungsklage zulässig, allerdings hätten die Kläger einen Mindeststreitwert anzugeben, und dafür wurde Frist angesetzt (act. 13). Dem kamen die Kläger nach, indem sie einen Mindestbetrag von Fr. 136'162.10

- 5 nannten (act. 16). Die Vorsitzende ging davon aus, dass dieser Mindeststreitwert sich nur auf die neu und zusätzlich zum Thema gemachten Mängel beziehe (act. 17). Dagegen widersprachen die Kläger; gemeint sei ein Mindestbetrag für alle im Prozess liegenden Mängel (act. 19). Die Vorsitzende fand das merkwürdig, weil die zunächst thematisierten Mängel mit rund Fr. 131'000.-- beziffert worden seien, sodass der neue Mängelkomplex also ein Gewicht von nur Fr. 5'000.-- haben solle ‒ sie liess das aber so stehen (act. 22). Die Beklagte glossierte in der Klageantwort die Erhöhung des Streitwertes ebenfalls, ohne daraus aber weiter Folgerungen zu ziehen. Sie trug mit mehreren Begründungen auf Abweisung der Klage an, unter anderem, weil die neu in das Verfahren einführten Mängel zu wenig substanziert seien, es sich mit anderen Worten nicht exakt feststellen lasse, was denn beanstandet werde (act. 30). Das Bezirksgericht liess nach Bevorschussung der Kosten ein Gutachten zu den geltend gemachten Mängeln erstellen (act. 56) und führte eine Instruktionsund Vergleichsverhandlung durch, ohne dass sich die Parteien allerdings auf einen Vergleich einigen konnten (Prot. I S. 31). In der Replik gaben die Kläger neu EUR 102'377.50 als Mindeststreitwert an (Rechtsbegehren Ziff. 1); am Nachklagevorbehalt hielten sie fest (Rechtsbegehren Ziff. 2). Sie führten aus, weil sie die Kosten der Verbesserung nicht kennten, müssten sie sich auf die Angabe eines Minimums beschränken, und sie behielten sich vor, aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens einen definitiven Streitwert zu nennen (act. 86). Die Beklagte stellte in der Duplik den Antrag, das Begehren Ziff. 1 der Duplik abzuweisen und auf Ziff. 2 nicht einzutreten, dieses eventuell abzuweisen. Prozessual argumentierte sie, die Kläger führten "mit aller Deutlichkeit (…) eine Teilklage". Diese aber sei ungenügend substanziert, weil die einzelnen Positionen, so weit sie in der Replik beziffert wurden, mehr ausmachten als die genannten EUR 102'377.50. Nach der Praxis sei es wohl zulässig, von mehreren Ansprüchen nur einen Teil einzuklagen, doch müsse diesfalls spezifiziert werden, von welchem Anspruch welcher Teil gefordert sei ‒ andernfalls sei die Klage zu wenig substanziert und müsse abgewiesen werden (act. 93, besonders S. 3 ff.). In der Hauptverhandlung hielten die Kläger am Begehren fest, wie

- 6 sie es in der Replik formuliert hatten; zur prozessualen Frage, wie sie die Beklagte aufgeworfen hatte, äusserten sie sich nicht (act. 103). Die Beklagte ihrerseits wiederholte den Standpunkt, dass die Kläger eine ungenügend substanzierte Teilklage verfolgten. (Prot. I S. 37 f.). Am 9. Juni 2015 fällte das Bezirksgericht den angefochtenen Entscheid. 1.3 Die Berufung der Kläger erfolgte rechtzeitig (act. 105/1 und act. 110), und der Kostenvorschuss wurde bezahlt (act. 115 - 117). Die Beklagte reichte die Berufungsantwort innert Frist ein (act. 118 - 120). Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 2.1 Das Bezirksgericht hält den Kläger vor, eine unbezifferte Forderungsklage sei in diesem Fall nicht zulässig. Es wäre ihnen möglich, die Forderung zu beziffern. Sollte man das Rechtsbegehren (was zwar nicht zulässig sei) als Teilklage verstehen, wäre diese nicht ausreichend substanziert, weil die Begründung in einem solchen Fall mehrerer verschiedener Ansprüche aufzeigen müsse, von welchem welcher Anteil eingeklagt werde (act. 114 S. 11 ff, E. 3.2 - 3.4). 2.2 Die Kläger kritisieren in erster Linie die Auffassung des Bezirksgerichtes, dass sie ihre Ansprüche beziffern könnten. Wenn nicht einmal die Beklagte sagen könne, wie die Mängel zu beheben wären, sei es ihnen nicht zumutbar, vor dem Abschluss des Beweisverfahrens eine abschliessende Bezifferung vorzunehmen. Sie hätten allenfalls von sich aus teure Fachgutachten einholen und sich für die Bezifferung darauf stützen können, gerade das sei aber nicht zumutbar, weil die Gutachten über die Bezifferung der Klage hinaus keinen Wert gehabt und prozessual nur als Parteibehauptungen gegolten hätten. Eventuell hätte ihnen das Bezirksgericht Gelegenheit geben müssen, diese Bezifferung nachzubringen, da ihr Vortrag insoweit allenfalls mangelhaft (Art. 132 ZPO) oder unvollständig gewesen sei (Art. 56 ZPO). Schliesslich sei es unfair und verstosse gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, das Verfahren nach der Aufforderung zur vorläufigen Bezifferung (Verfügung vom 29. März 2012, act. 13) nicht auf die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsbegehrens zu beschränken (act. 110).

- 7 - Die Beklagte schliesst im Hauptantrag auf Abweisung der Berufung; für den Fall, dass dem nicht stattgegeben und in der Sache entschieden würde, beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder eine mündliche Verhandlung. Sie bekräftigt ihren schon vor Bezirksgericht vertretenen Standpunkt, dass die Kläger eine Teilklage verfolgten, dass die behaupteten Schadensposten mehr ausmachten, und dass es zur Substanzierung gehört hätte, die Quoten der einzelnen Positionen anzugeben. Wenn eine unbezifferte Klage vorliegen sollte, wäre diese unzulässig, weil die Kläger sehr wohl hätten beziffern können (act. 120). 3.1 Zunächst ist zu klären, wie das Begehren der Kläger zu verstehen ist: als Teilklage oder als unbezifferte Forderungsklage. Nach dem ursprünglichen Begehren handelte es sich um eine Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages. Der "Nachklagevorbehalt" deutete auf eine Art Teilklage hin, allerdings nicht im eigentlichen Sinn: die Kläger behielten sich zwar vor, weiteren Schadenersatz einzuklagen, aber im Zusammenhang mit den konkreten Bezifferungen (act. 1 S. 12 und 14) war das als Vorbehalt neu zu Tage tretender Mängel zu verstehen. Die Änderung des Begehrens mit der Eingabe vom 23. März 2012 (act. 11) ist vom Wortlaut her eine unbezifferte Forderungsklage: "… einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag (…) zu bezahlen". Der unverändert beibehaltene Nachklagevorbehalt ist so zu verstehen wie bisher: dass sich die Kläger vorbehielten, weitere Mängel ins Verfahren einzubringen oder später separat einzuklagen. Auf den Hinweis der Gerichtsvorsitzenden hin, eine Teilklage bedürfe einer mindestens rahmenmässigen Bezifferung (act. 13), präzisierten die Kläger (einzig) Ziff. 1 des neuen Rechtsbegehrens, indem sie verlangten "… einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 136'162.10 (…) zu bezahlen" (act. 16). Mit der Replik (act. 86) änderten die Kläger dann nur noch die Währung der eingeklagten Forderung. ‒ Anders als das Bezirksgericht, welches zutreffend annimmt, es liege eine unbezifferte Forderungsklage vor, geht die Beklagte ‒ ohne nähere Begründung ‒ davon aus, es sei "mit aller Deutlichkeit" eine Teilklage (Duplik act. 93 S. 2 und sinngemäss Prot. I S. 37 ff.). Dafür könnte man höchstens anführen, dass der Vorbehalt einer Nachklage bei einer unbezifferten Forderungsklage entbehrlich ist. Dass sich die

- 8 klagende Partei vorbehält, nach dem Ergebnis des Beweis- (oder allenfalls Editions-)Verfahrens eine höhere als die vorläufig genannte Summe zu verlangen, ergibt sich ja aus der Formulierung der unbezifferten Klage von selbst. Und weitere, bisher nicht thematisierte Mängel zum Gegenstand einer Klage oder Klageänderung zu machen, ist unnötig, weil insoweit keine Rechtskraftwirkung drohen kann. Das gilt allerdings auch für die (echte) Teilklage: die Rechtskraft des Urteils über ein Begehren, welches nur einen Teil einer behaupteten Forderung umfasst, geht zunächst nicht weiter als die eingeklagte Summe, mit der Ausnahme der ganzen oder teilweisen Abweisung, bei der die Rechtskraft aus logischen Gründen den ganzen Anspruch erfasst (BGer 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.5, in Bestätigung von OGerZH NG100007 vom 17. Mai 2010; aus der Literatur statt Vieler KuKo ZPO-Oberhammer 2. Aufl. Art. 86 N. 9 f. mit zahlreichen Hinweisen, zu ergänzen einzig CR CPC-Bohnet, art. 86 n. 15). Der Nachklagevorbehalt war also so oder so entbehrlich, und daraus kann nichts abgeleitet werden. Es bleibt dabei, dass die Kläger eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO erhoben haben. Wann es einer klagenden Partei unzumutbar ist, ihre Forderung schon zu Beginn des Prozesses zu beziffern, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Praxis des Bundesgerichts zur seit 2011 geltenden ZPO fehlt. In der Literatur spricht sich eine Mehrheit der Autoren für eine eher weit gehende Zulässigkeit der unbezifferten Klage aus (ZK ZPO-Bopp/Bessenich 2. Aufl., Art. 85 N. 13; Dike Kommentar ZPO-Füllemann, Art. 85 N. 2; KuKo ZPO-Oberhammer 2. Aufl., Art. 85 N. 4; CR CPC-Bohnet, art. 85 N. 13; weiter gehend und unter Umständen sogar von der auch nachträglichen Bezifferung überhaupt absehend BK ZPO- Markus 2. Aufl., Art. 85 N. 6 ff. und 11 ff.; restriktiver nur BSK ZPO-Spühler 2. Aufl., Art. 85 N. 5 f.). Wenn das richtig ist (und die Argumente von Oberhammer a.a.O. legen es entgegen einer früheren eher restriktiven Praxis nahe), kann es der klagenden Partei auch nicht schaden, wenn sie wie hier einzelne Positionen, die sie einigermassen abzuschätzen können glaubt, in der Begründung schon nennt ‒ da das im Kontext der unbezifferten Klage nur als vorläufig und unpräjudizierlich verstanden werden kann. Im Einzelfall ist die Abgrenzung vermutlich auch dann noch schwierig, wenn es einmal eine gefestigte Lehre und Praxis zu

- 9 - Art. 85 ZPO gibt, da jede Situation für sich geprüft werden muss und die zumutbaren Möglichkeiten einer klagenden Partei, ihren Schaden abzuschätzen, weit gehend von den konkreten Umständen abhängt. Eine Klage- oder andere Rechtsschrift, welche die Voraussetzungen für die unbezifferte Forderungsklage nicht ausreichend darstellt, ist nicht formell mangelhaft im Sinne von Art. 132 ZPO. Die Rüge der Kläger, sie hätten gestützt auf diese Bestimmung zur Verbesserung angehalten werden sollen, ist nicht begründet. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO wird in der Praxis gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien sehr zurückhaltend gehandhabt, und die Problematik der Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage ist bekannt, ein Hinweis darauf in der Regel daher grundsätzlich nicht erforderlich. Dass das Bezirksgericht zur Sache durchplädieren liess, eine vorläufige (Kurz-)Expertise einholte und mit den Parteien über einen Vergleich verhandelte, bevor es dann gestützt auf eine prozessuale Überlegung auf die Klage nicht eintrat, ist unschön. Nach dem Prinzip der so genannten Eventualmaxime sind die Parteien allerdings gehalten, zu allen formellen und sachlichen Punkten abschliessend Stellung zu nehmen; die Einschränkung des Verfahrens auf einzelne formelle oder materielle Themata steht im Ermessen des Gerichts (Art. 125 lit. a ZPO) und ist nach der praktischen Erfahrung eine zweischneidige Sache, weil das Verfahren sehr viel komplizierter wird, wenn die Verfahrens-Erledigung aufgrund des eingeschränkten Themas dann doch nicht gelingt. Und wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, kann sie auch unter Berufung auf Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK nicht erstellt werden mit dem Hinweis auf eine un-ökonomische Prozessleitung des Gerichts. Hingegen geht es nicht an, dass das Gericht, wenn auch nur durch seine Vorsitzende, ausdrücklich zunächst die Zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage bejaht und die klagende Partei zur rahmenmässigen Bezifferung anhält, und dann später Nichteintreten auf eben diese Klage beschliesst mit der Begründung, sie sei nicht zulässig. Wohl ist das Kollegium des Gerichts beim Endentscheid an prozessleitende Verfügungen seines/r Vorsitzenden und/oder des Referenten nicht gebunden (genau darum beschränkt § 31 Abs. 2 OrgV OG, LS 212.51 die Delegation der Prozessleitung) ‒ wie nebenbei auch es selber

- 10 eine Auffassung, welche es in einem prozessleitenden Entscheid äusserte, ändern dürfte. Treu und Glauben gebieten aber in diesem Fall, dass die klagende Partei vorweg auf die mögliche abweichende Beurteilung hingewiesen wird ‒ es handelt sich um das Einnehmen eines "unerwarteten Rechtsstandpunktes", wie das Bundesgericht formuliert (vgl. etwa BGE 130 III 35), oder eine der Praxisänderung analoge Situation (dazu statt vieler: BK ZPO-Hurni, 2. Aufl., Art. 52 N. 27). 3.2 Für den Fall, dass ihr Begehren auf Abweisung der Berufung nicht stattgegeben würde und das Obergericht selber in der Sache entscheiden wollte, beantragt die Beklagte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder eine mündliche Verhandlung. Die Beklagte behält ihren Antrag richtigerweise für den Fall vor, dass das Obergericht den Prozess in der Sache für spruchreif hielte (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Das ist aber nicht der Fall. Wenn es entgegen der Auffassung seiner Vorsitzenden am Standpunkt der Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens der Kläger festhalten will, wird das Bezirksgericht den Klägern Gelegenheit geben müssen, die Klage zu beziffern. Falls das erfolgt (es kann auch nur als Eventualbegehren formuliert werden), wird sich aller Erwartung nach ein Beweisverfahren, mindestens aber die materielle Auseinandersetzung mit der Klage anschliessen müssen. Eine Rückweisung ist sowohl nach lit. a als auch nach lit. b von Abs. 2 des Art. 318 ZPO angezeigt. Auch ohne Antrag könnte die Berufungsinstanz einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 316 ZPO). Dazu besteht allerdings kein Anlass. Die Berufung ist vielmehr ohne Weiterungen gutzuheissen, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Berufung der Beklagten aufzuerlegen, welche sich mit dem Entscheid des Bezirksgerichts identifiziert hat und daher unterliegt (Art. 106 ZPO). Entscheidgebühr und Parteientschädigung sind aufgrund des vorläufigen Streitwertes von rund Fr. 136'000.-- zu

- 11 bemessen, wobei reduzierend zu berücksichtigen ist, dass die Sache mit dem heutigen Entscheid nicht erledigt wird. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Sie wird der Beklagten auferlegt und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 5'000.-- zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'500.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Doppeln der Berufungsantwort act. 120 und des Beweismittelverzeichnisses act. 121, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

- 12 rund Fr. 136'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 20. Oktober 2015 Rechtsbegehren: Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juni 2015: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Sie wird der Beklagten auferlegt und aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 5'000.-- zu er... 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'500.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Doppeln der Berufungsantwort act. 120 und des Beweismittelverzeichnisses act. 121, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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