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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2015 LB150034

19 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,412 parole·~17 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150034-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 19. Oktober 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, lic. rer. pol, 4. D._____, lic. oec. publ., 5. E._____, 6. F._____, 7. G._____, 8. H._____, 9. I._____, 10. J._____, 11. K._____, Dr. med., 12. L._____,

Kläger und Berufungskläger

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

M._____ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015 (CG140013-K)

- 3 - Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Böschungsmauer zwischen den Liegenschaften N._____-Strasse … bis … und der Landwirtschaftszone auf eigene Kosten und innert 60 Tagen zu sanieren.

2. Eventualiter sei die Klägerschaft zu ermächtigen, im Sinne einer Ersatzvornahme ein Drittunternehmen mit der Sanierung der Böschungsmauer zu beauftragen, welche die Instandsetzung auf Kosten der Beklagten durchführt, mit dem Recht auf Verrechnung.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den KlägerInnen 1 bis 10 Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe, im Mindesten Fr. 1'447.75 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2013 zu bezahlen.

4. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten."

Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'850.–. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 5'450.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (dreizehnfach, per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie − Rechtsanwalt Dr. Y._____ (im Doppel, per Einschreiben, gegen Empfangsschein) 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer-

- 4 den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 24 S. 3):

1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015 aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, auf die Klage vom 1. Oktober 2014 einzutreten. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015 aufzuheben und die Parteientschädigung nach Ermessen der Beschwerdeinstanz zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Erwägungen: I. 1. Die Kläger beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Böschungsmauer zwischen den Liegenschaften N._____-Strasse … bis … und der Landwirtschaftszone auf eigene Kosten innert 60 Tagen zu sanieren (Urk. 1 S. 3). Sie leiten ihren Anspruch aus mit der Beklagten abgeschlossenen Werkverträgen ab. 2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 trat die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit des Kollegialgerichtes auf die Klage nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der klagenden Partei (Urk. 25). Hiegegen erhoben die Kläger rechtzeitig Beschwerde und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 24). In der nachfolgenden Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wur-

- 5 de festgehalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise das Rechtsmittel der Berufung belehrt habe, die Kläger jedoch ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben. Es wurde daher ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet und ein Streitwert von Fr. 50'000.-- angenommen. Den Klägern wurde Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'550.-- zu leisten, der Beklagten eine ebensolche für die Einreichung einer aktuellen Originalvollmacht (Urk. 30). Sowohl der Vorschuss als auch die Vollmacht gingen rechtzeitig ein (Urk. 32 und 33). Mit Verfügung vom 20. August 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 34). Innert Frist ging keine entsprechende Rechtsschrift ein. Der Fall ist spruchreif. II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche

- 6 gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). III. 1.a) Die Vorinstanz erwog, dass sich mehrere Eigentümer, welche zum grossen Teil ebenfalls an die streitbetroffene Böschungsmauer angrenzende Grundstücke hätten, nicht an der vorliegenden Klage beteiligen würden. Es fehle daher - sofern von einem Gesamthandsverhältnis ausgegangen werde - an der Aktivlegitimation, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen wäre. Ein Gesamthandsverhältnis, welches zu einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO führe, liege indessen ohnehin nicht vor. Dass ein gemeinschaftliches Eigentum an der streitbetroffenen Böschungsmauer bestände, sei von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Eine gesetzliche Grundlage, welche die an die Böschungsmauer angrenzenden Grundeigentümer zwingen würde, gemeinsam zu agieren, bestehe nicht. Das von den Klägern genannte "gemeinsame Mittel" - die Prozessführung - begründe keine einfache Gesellschaft, welche zur Begründung für das Bestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft herangezogen werden könne. Die klagenden Parteien versuchten zwar, mit der Pro-

- 7 zessführung kollektiv ihre Interessen wahrzunehmen, indessen sei ein gemeinsames Auftreten im Prozess gerade der Paradefall der einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Es werde hier versucht, aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam zu handeln. Es seien damit eine Vielzahl einzelner Ansprüche der klagenden Parteien gegen die Beklagte zu beurteilen. Jedem dieser komme ein eigener Streitwert zu. Im Falle einer einfachen Streitgenossenschaft seien die Ansprüche zwar zusammen zu rechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen würden, indessen sei für die Frage der Verfahrensart vom einzelnen Anspruch auszugehen. Bei einer gleichmässigen Aufteilung des Streitwertes ergäbe sich pro Grundstück ein Streitwert von Fr. 8'333.--, mithin ein solcher weit unter der Grenze von Fr. 30'000.--, ab welcher das Kollegialgericht zuständig und das ordentliche Verfahren anwendbar wäre (Urk. 25 S. 5 ff.). b) Die Berufung richtet sich massgeblich gegen den Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht an das gemäss ihrer Auffassung zuständige Einzelgericht überwiesen hat. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie ihre Klage nicht an einen konkreten Spruchkörper (Einzel- oder Kollegialgericht) oder einen falschen Spruchkörper, sondern an das Gerichtspräsidium gerichtet hätten, welches praxisgemäss an die gerichtsinternen Stellen zuweise. Das Gericht habe die Pflicht, die Klage von Amtes wegen dem korrekten Spruchkörper zuzuweisen. Es sei unstatthaft gewesen, die Kläger mit Beschluss vom 4. März 2015 zur Vernehmlassung aufzufordern. Vielmehr hätte das angerufene Gericht einen Streitwert bestimmen sollen und danach den Entscheid über die interne Zuständigkeit fällen müssen (Urk. 24 S. 6 ff.). c) Es ist zutreffend, dass die Kläger die Klage an das Gerichtspräsidium gerichtet haben, ohne sich auf einen Spruchkörper bzw. eine Verfahrensart festzulegen. Da die Kläger sich zudem weder über die Art der vorliegenden Streitgenossenschaft (einfache oder notwendige) äusserten und keine konkreten Angaben zum Streitwert machten, obwohl dies sowohl Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO als auch Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO erfordern, musste die Vorinstanz von sich aus aufgrund der unvollständigen Angaben in der Klagebegründung auf ihre sachliche Zuständigkeit schliessen. Grundsätzlich wäre in der Klageschrift zu den Prozess-

- 8 voraussetzungen, insbesondere auch zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, von den Klägern Stellung zu nehmen gewesen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 10), was die Kläger jedoch unterliessen (Urk. 1). Der Streitwert ist ein gewichtiges Kriterium für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Die Kläger monierten, dass die Vorinstanz vorliegend von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- ausgegangen sei. Da sie zu keiner Zeit einen Streitwert in der Klagebegründung genannt hätten, sei diese Feststellung der Vorinstanz akten- und tatsachenwidrig (Urk. 24 S. 6). Diese Kritik ist unberechtigt. Wie bereits erwähnt, haben sich die Kläger selbst - bewusst oder unbewusst nicht zur Höhe des Streitwerts geäussert, so dass die Vorinstanz von Amtes wegen eruieren musste, wie es sich bezüglich dieser Prozessvoraussetzung verhält. Der Referentenverfügung vom 2. Oktober 2014 kann explizit entnommen werden, dass die Vorinstanz - wohl aufgrund der Angaben in der Klagebewilliung des Friedensrichteramtes Winterthur (Urk. 3), worin ein Streitwert von Fr. 50'000.-- angegeben wird - von einem Streitwert in dieser Höhe ausging. Der von den Klägern zu leistende Kostenvorschuss wurde aufgrund dieses Streitwerts bemessen, was ohne Weiteres aufgrund dessen Höhe geschlossen werden kann (Urk. 5 S. 3 f.). Die Kläger leisteten diesen Vorschuss ohne den von der Vorinstanz angenommenen Streitwert zu beanstanden (Urk. 7 und 8). Zudem kritisierten sie auch nicht, dass das Verfahren offensichtlich dem Kollegialgericht zugeteilt worden war, was daraus hervorgeht, dass es sich bei der Verfügung um eine Referentenverfügung und nicht um eine Verfügung des Einzelgerichts handelte. Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden für die Vorinstanz keine Anhaltpunkte einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Kollegialgerichts. Aufgrund der dürftig begründeten Klage war auch nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Erst nachdem die Beklagte in der Klageantwort die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts bestritten hatte (Urk. 16 3 f.), bestand für die Vorinstanz Grund zu weiteren Abklärungen und wurden deshalb die Kläger mit Beschluss vom 4. März 2015 aufgefordert, sich zur Frage des Vorliegens einer einfachen oder notwendigen Streitgenossenschaft, zur Verfahrensart und zur

- 9 sachlichen Zuständigkeit des Kollegialgerichts zu äussern (Urk.18). Entgegen der Auffassung der Kläger ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, da sie die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen muss (Art. 60 ZPO). Es besteht keine gesetzliche Vorschrift bezüglich des Zeitpunktes, in welchem die Prozessvoraussetzungen geprüft werden müssen. Grundsätzlich hat das Gericht die Zulässigkeit einer Klage zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endentscheid zu prüfen (BSK ZPO Gehri, Art. 60 N 4). Bis zu den Einwendungen der Beklagten in der Klageantwortschrift hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die sachliche Zuständigkeit anders zu beurteilen. Sie hat somit im frühest möglichen Zeitpunkt gehandelt, um die aufgekommenen Zweifel bezüglich der sachlichen Zuständigkeit zu klären. Inwiefern die Kläger - wie sie geltend machen (Urk. 24 S. 8) - durch diesen Beschluss der Vorinstanz verunsichert und in die Irre geführt worden sein sollten, bleibt unerfindlich. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, dass sie eine einfache Gesellschaft und in diesem Sinne ein Gesamthandsverhältnis bildeten. Demgemäss liege eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 ZPO vor (Urk. 20 S. 1). Was die Höhe des Streitwerts anbelangt, gingen die Kläger davon aus, dass dieser mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit über Fr. 30'000.-- liege (Urk. 20 S. 2). Der Mindeststreitwert sei in der Klagebewilligung genannt worden und belaufe sich auf Fr. 50'000.--. Aufgrund dieses Mindeststreitwertes ergebe sich das ordentliche Verfahren als vorliegend anzuwendende Verfahrensart, wofür das Kollegialgericht nach § 19 GOG sachlich zuständig sei (Urk. 20 S. 3). Nachdem die Kläger somit selbst ausdrücklich einen Streitwert von Fr. 50'000.-- als Mindeststreitwert annahmen bzw. die Höhe dieser Streitwertangabe in keiner Weise als unzutreffend bezeichneten, ist unerklärbar geblieben, weshalb sie der Vorinstanz im Berufungsverfahren vorzuwerfen wagten, die Annahme eines Streitwertes in dieser Höhe sei aktenwidrig. Zu Recht ging die Vorinstanz bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von diesem Streitwert aus. Entgegen der Auffassung der Kläger (Urk. 24 S. 2), bestand unter diesen Umständen kein Anlass für das Gericht, den Streitwert selber festzusetzen. Aufgrund der Ausführungen in dieser Stellungnahme ist die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger explizit das ordentli-

- 10 che Verfahren als anwendbar und das Kollegialgericht als zuständig erachteten und die Klage in diesem Sinne an das Kollegialgericht richteten. Die darauf erfolgte Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergab jedoch, dass dieses nicht zuständig war. d) Wie oben bereits ausgeführt, verneinte die Vorinstanz nämlich mit ausführlicher Begründung das Vorliegen eines Gesamthandsverhältnisses, welches zu einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO führe, wie auch konkret das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Urk. 25. S. 6). Auf diese Erwägungen gingen die Kläger nicht ein, obwohl dies - wie oben unter Ziffer II. ausgeführt - erforderlich gewesen wäre. Insbesondere die in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 vor Vorinstanz aufgestellte, jedoch unsubstantiiert gebliebene Behauptung, wonach sie eine einfache Gesellschaft bilden würden, wurde nicht mehr aufrechterhalten. Die Berufungsbegründung ist daher diesbezüglich als ungenügend zu qualifizieren, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass keine notwendige, sondern eine einfache Streitgenossenschaft vorliege. Der Streitwert berechnet sich demgemäss für jede klagende Partei separat, so dass sich pro Grundstück ein Streitwert von Fr. 8'333.--, also weit unter Fr. 30'000.--, ergibt. Auch wenn die geltend gemachten Ansprüche unter diesen Umständen zusammenzurechnen sind (Art. 93 Abs. 1 ZPO), bleibt die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO). Zutreffend ging die Vorinstanz daher davon aus, dass das Kollegialgericht sachlich unzuständig sei. 2. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht nicht intern an das Einzelgericht weitergeleitet. Art. 63 Abs. 1 ZPO hält fest, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gelte, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten worden sei, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht werde. Damit aber findet keine Überweisung mehr statt, wie dies noch nach der früheren zürcherischen Zivilprozessordnung vorgesehen war (§ 112 ZPO/ZH). Dies hat sowohl bei fehlender örtlicher als auch bei fehlen-

- 11 der sachlicher Zuständigkeit zu gelten, was denn auch in Art. 63 Abs. 2 ZPO explizit festgehalten ist, nämlich dass gleiches (wie gemäss Abs. 1) gelte, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingeleitet worden sei. Bei der Wahl des falschen Verfahrens ist etwa an den Fall zu denken, bei dem der Kläger die Eingabe gemäss dem vereinfachten Verfahren statt dem ordentlichen Verfahren vornimmt. Diesfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Haseböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 63 N 8 und N 10). Entsprechend ist das Vorgehen der Vorinstanz keineswegs als überspitzt formalistisch zu qualifizieren; sie ist zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV. 1. a) Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kläger sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend grundsäzlich kosten- und entschädigungspflichtig für beide Instanzen. b) Die Kläger monierten, dass die von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung zu hoch sei. Die Nichtbeschränkung auf formelle Aspekte durch die Vorinstanz habe zur Folge gehabt, dass die Beklagte neben formellen Aspekten in der Klageantwort überwiegend materiellrechtliche Einlassungen vorgenommen habe. Es rechtfertige sich nicht, der Beklagten eine fast volle Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 24 S. 10). Da es die Kläger unterliessen, nähere Angaben zum Umfang der verlangten Reduktion zu machen und eine konkrete Bezifferung gänzlich unterliessen, ist dieser Antrag als ungenügend begründet zu erachten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen sind deshalb zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. November 2010 (GebVO). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwan-

- 12 des (§ 4 Abs. 1 und 2 GebVO). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebVO). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die gemäss den §§ 4-8 GebVO errechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Vorliegend erscheint daher eine Entscheidgebühr von Fr. 1'850.-- als angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte für das Berufungsverfahren entfällt, da die Beklagte keine Berufungsantwortschrift eingereicht hat und ihr keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'850.-festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'850.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird der klagenden Partei auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Entscheidgbühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird den Klägern je zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'450.-- zu bezahlen.

- 13 - 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: se

Beschluss vom 19. Oktober 2015 Rechtsbegehren: Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'850.–. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 5'450.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (dreizehnfach, per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie  Rechtsanwalt Dr. Y._____ (im Doppel, per Einschreiben, gegen Empfangsschein) 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'850.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'850.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird der klagenden Partei auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Entscheidgbühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird den Klägern je zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'450.-- zu bezahlen. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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