Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB150031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 15. Oktober 2015
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Prof. Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2015; Proz. CG130069
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerschaft Fr. 2'257'014.38 nebst Zins zu 5 % seit 20.12.2012 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagtschaft."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2015: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'300.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Der nicht bezogene Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 59'360.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 46=act. 52=act. 53)
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 51 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2015 (Geschäfts- Nr. CG130069-L/GES_V9) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 2'257'014.38 nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2012 zu bezahlen.
- 3 -
3. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Prozessfortführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensablauf 1.1 Die Klägerin war seit dem tt.mm.1997 als C._____ für Praktische Theologie und Religionspsychologie an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich tätig. Gewählt zunächst auf eine Zeitdauer von sechs Jahren wurde ab dem tt.mm.2000 die Beamtung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt. Ab dem 22. November 2000 war die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. 5/72 S. 1). Am 6. März 2001 beschloss die Universitätsleitung, die Theologische Fakultät zu beauftragen, ein Verfahren zur Überprüfung der Amtsfähigkeit der Klägerin zu eröffnen. Der Universitätsrat der Universität Zürich beschloss am 27. Januar 2003, das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin im Sinne einer unverschuldeten Entlassung per 29. Februar 2004 zu kündigen, wobei diese eine Abfindung von Fr. 160'000.– zugesprochen erhielt. Diesen Beschluss focht der Beklagte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an (act. 5/70). Dieses verneinte in der Folge seine funktionelle Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein, leitete indes das Rechtsmittel zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiter. Mit Beschluss vom 9. März 2005 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsratsbeschluss) diesen Rekurs teilweise gut und stellte fest, die Universität Zürich habe das Anstellungsverhältnis der Klägerin ohne sachlich zureichenden Grund aufgelöst. Der Klägerin wurde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zugesprochen (act. 5/72 S. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
- 4 - 1.2 Nach Erhalt des Beschlusses des Universitätsrates vom 27. Januar 2003 teilte der von der Klägerin nunmehr mandatierte Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2003 dem damals zuständigen Regierungsrat D._____ u.a. mit, dass die Klägerin einerseits besagten Beschluss anfechten werde und anderseits sich wegen der erlittenen schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zusätzlich eine Klage gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz ausdrücklich vorbehalte (act. 5/69). Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 - und damit zeitlich vor dem Rekursentscheid des Regierungsrates - stellte der Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin dem Regierungsrat des Kantons Zürich ein Begehren um Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.– sowie Zusprechung einer Genugtuung, da die Klägerin durch das der Kündigung vorausgegangene Administrativuntersuchungsverfahren in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 16. September 2009 die Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid des Universitätsrates vom 12. September 2005 ab (act. 21/7). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 16. August 2009 ebenfalls ab (act. 5/85). 1.3. Mit ihrer Klage gegen ihren früheren Rechtsvertreter will die Klägerin sich schadlos halten für angeblich erlittene Schäden wegen dessen Untätigsein im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid des Regierungsrates vom 9. März 2005. Sie verlangt vom Kläger namentlich Ersatz entgangenen Lohnes, Renten, verlustig gegangener Einkünfte aus Nebenerwerb und Erstattung aufgewendeter Kosten (act. 2 S. 78). 2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Für das Verfahren vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (act. 53 S. 2-5 Ziffer I-II) verwiesen werden. 3. Gegen das die Klage abweisende Urteil vom 11. Mai 2015 liess die Klägerin rechtzeitig Berufung erheben (act. 51). Die Berufung enthält Anträge und eine Begründung. Der der Klägerin mit Verfügung vom 26. Juni 2015 auferlegte Kostenvorschuss (act. 54) wurde innert erstreckter Frist geleistet (act. 56 und 58). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Das Verfahren ist spruchreif, so dass auf die
- 5 - Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann. Dem Beklagten ist jedoch mit dem Endentscheid ein Doppel von act. 51 zuzustellen. II. Materielles 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen des Mandatsverhältnisses zwischen Klient und Rechtsanwalt zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen (act. 53 S. 7 f.) kann verwiesen werden. Sie werden von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift zu Recht auch nicht prinzipiell in Frage gestellt (act. 51 S. 4 f.). Sie sieht allerdings einen Widerspruch in der vorinstanzlichen Argumentation, da die Vorinstanz formuliere, das gewählte Vorgehen des Anwaltes müsse "mindestens vertretbar sein", um an der gleichen Stelle auszuführen, der Anwalt habe den Klienten umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass alle voraussehbaren und vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich vermieden werden (a.a.O.). Widersprüchlich ist diese Argumentation nicht, da Letzteres Ersteres nicht ausschliesst und der Risikoabwägung von Prozess-/Rechtsmittelaussichten letztlich immer eine gewisse Unschärfe innewohnt. 2. Die Klägerin ist wie erwähnt kurz zusammengefasst der Meinung, der Beklagte habe im Zusammenhang mit ihren finanziellen Ansprüchen gegen ihre frühere Arbeitgeberin fälschlicherweise nur die Staatshaftungsklage und damit nicht den sichersten Weg verfolgt und dadurch seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe das Beschwerdeverfahren gegen die ausgesprochene Kündigung und die Staatshaftungsklage zeitlich nicht lege artis aufeinander abgestimmt bzw. nicht die Vereinigung dieser beiden Verfahren beantragt. Sie meint, sie habe durch dieses Versäumnis des Beklagten einen Schaden im Umfang des Lohnausfalles bis zu ihrer Pensionierung und einen Rentenschaden erlitten; ausserdem sei ihre wissenschaftliche Karriere zerstört worden. 2.1. Die Vorinstanz erwog vorab, zu beurteilen seien einzig das Verhalten resp. die Mandatsführung des Beklagten, nicht aber die Vorgänge und Vorkommnisse an der Universität Zürich. Die Klägerin habe daher nicht darzulegen, dass die Verantwortlichen der Universität für den geltend gemachten Schaden einzustehen
- 6 hätten und erst danach die vertragswidrige Mandatsführung des Beklagten zu begründen. Vielmehr habe sie zunächst darzulegen, inwiefern der Beklagte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe und danach, welcher Schaden ihr dadurch entstanden sei (act. 53 S. 8). 2.1.1. In seiner Berufungsschrift moniert der Rechtsvertreter der Klägerin dagegen die aus seiner Sicht von der Vorinstanz nur summarisch und unvollständig wiedergegebene Vorgeschichte im Vorfeld der Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Aus seiner Sicht hätte die Vorinstanz auch weitere, von ihm namentlich aufgeführte Aspekte mitberücksichtigen müssen (act. 51 S. 3). Mit diesen Vorbringen wiederholt die Klägerin - wie von ihr erwähnt - ihre Darlegungen in der Klagebegründung (act. 51 S. 2; act. 2 Ziffer II), ohne dass sie sich mit der angeführten Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. In dem Sinne genügt die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht, da in der Berufungsschrift konkret anzugeben ist, inwiefern die vorinstanzliche Begründung fehlerhaft ist. Tatsächlich geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob der Beklagte als damaliger Rechtsvertreter der Klägerin sein Mandat in einer Weise geführt hat, dass der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist. Dazu hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren Behauptungen vorzutragen. Indem die Klägerin die Geschehnisse vor der Kündigung des Anstellungsverhältnisses erneut aufbringt und berücksichtigt haben will, gehen ihre Ausführungen an der eigentlichen Prozessthematik vorbei. 2.1.2 Zutreffend ist, wie die Klägerin bemerkt (act. 51 S. 4), dass mit der Einreichung der Staatshaftungsklage beim Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Februar 2005 (vgl. act. 5/95) bei dieser Behörde ein zweites Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung und der diesen vorangegangenen Vorgängen anhängig gemacht worden ist. Dabei handelte es sich um ein von der Klägerin eingeleitetes erstinstanzliches Verfahren, das der Regierungsrat allerdings dem Universitätsrat zur Bearbeitung übertrug (vgl. act. 29/90 und act. 21/6 S. 2); das andere, erste Verfahren betraf dagegen ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Universitätsrates vom 27. Januar 2003. Unklar bleibt, was die Klägerin mit ihrer Darlegung, der Beklagte habe nie behauptet, weder in den damaligen
- 7 - Rechtsschriften noch in diesem Verfahren, dass die beiden Verfahren strikte voneinander getrennt werden konnten (act. 51 S. 4), vorbringen will, da sie vorgängig moniert, der Beklagte habe mit Einreichung des Schadenersatzbegehrens keinen Vereinigungs- oder Koordinierungsantrag gestellt (ebenda), was zwei Verfahren voraussetzt - wobei offen bleiben muss, ob einem solchen Antrag stattgegeben worden wäre - und zugleich meint, die beiden Verfahren seien gewissermassen identisch, was bedeuten könnte, die Staatshaftungsklage sei überflüssig gewesen oder aber umgekehrt, letztere habe das Beschwerdeverfahren obsolet gemacht bzw. beide Verfahren seien ineinander aufgegangen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausführen liess, sie habe vom Beklagten rechtzeitig verlangt, diverse weitere Verfahren inkl. Geltendmachung von Schadenersatz zu initiieren. Die Anfechtung einer allfälligen Kündigung in Verbindung mit einer Klage auf Wiederanstellung und eine Staatshaftungsklage gegen die Universität wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung verbunden mit einer Entschädigungsforderung und weitere Klagen seien allerdings einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit entgegengestanden, was der Beklagte gewusst habe. Obschon keine Einigung zustande gekommen sei und trotz ihres Wunsches habe sich der Beklagte allein auf die Anfechtung der Kündigung und die Staatshaftungsklage konzentriert (act. 2 S. 70). Damit gibt die Klägerin zu erkennen, dass sie im Grunde der Auffassung ist, der Beklagte hätte auch die weiteren von ihr gewünschten rechtlichen Schritte einleiten müssen, was ihren Vorwurf an den Beklagten, er hätte den Regierungsratsbeschluss anfechten und keine Staatshaftungsklage erheben oder zumindest eine Koordinierung/Vereinigung der beiden Verfahren beantragen sollen, entkräftet. Dies braucht aber nicht weiter vertieft zu werden, da die Klägerin letztlich die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten in der unterlassenen Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses sieht (act. 2 S. 44 f.; act. 51 S. 9 Rz 17). Die Vorinstanz hatte daher keine Veranlassung, sich im Einzelnen mit der von der Klägerin beanstandeten nicht realisierten Gesamtstrategie des Beklagten auseinanderzusetzen. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die in der Berufungsschrift erhobenen Vorwürfe an den Beklagten bezüglich der nicht umgesetzten Gesamtstrategie resp. angeblich verpasster Fristen im Bereich der Einreichung von Strafanzeigen gegen
- 8 - Verantwortliche der Universität Zürich und von Einzelpersonen etc. (act. 51 S. 9 ff. Rz 17-18). Inwiefern diese Verfahren der Klägerin zur Durchsetzung ihrer finanziellen Ansprüche gedient hätten, lässt sie nicht ausführen und ist auch nicht ersichtlich, da der Klägerin allfällige Ansprüche aus Lohn/Renten etc. gegebenenfalls gegenüber der Universität zustanden, nicht aber gegenüber Einzelpersonen. 2.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Anspruchsprüfung der geltend gemachten Schadenersatzforderung sich zunächst mit der behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. der behaupteten Vertragsverletzung durch den Beklagten befasst hat (act. 53 S. 7 und S. 14 f.). Was die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrer Bemerkung ausdrücken will, die historisch dogmatischen vier Pfeiler der Anspruchsbeurteilung flössen zunehmend ineinander und machten einer pragmatisch wertenden Zuordnung von Risikobereichen Platz, was die Vorinstanz überhaupt nicht berücksichtigt habe (act. 51 S. 5), ist nicht ersichtlich; wer aus Vertrag Schadenersatz geltend macht, hat das schädigende Ereignis (Vertragsverletzung), den eingetretenen Schaden, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Schaden und das Verschulden des Schädigers zu benennen und zu belegen (vgl. betr. Auftrag: BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 398 N 30). Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Ansprecher Schadenersatz zuzusprechen. Fehlt ein Element, ist der Anspruch abzuweisen. 2.2.1 Bei ihrer Anspruchsprüfung verneinte die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten und hielt namentlich fest, dass aus dem Umstand alleine, dass der Beklagte den Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005, mit welchem die Anträge der Klägerin teilweise gutgeheissen worden waren, nicht angefochten habe, nicht geschlossen werden könne, er habe sich als Anwalt diesbezüglich nicht gewissenhaft und damit sorgfaltswidrig verhalten. Weiter erwog die Vorinstanz, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sehr wohl eine zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Staatshaftungsverfahren möglich und zulässig sei und nicht apriori eine res iudicata zu einem Kündigungsanfechtungsverfahren darstelle. Der Beklagte habe der Klägerin zu den Schritten geraten, die geeignet erschienen seien, das angestrebte Ziel -
- 9 die Zusprechung von Schadenersatz auf Grundlage des Haftungsgesetzes - zu erreichen (act. 53 S. 14). 2.2.2 Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, mit der unbestrittenen Nichtanfechtung des Beschlusses des Regierungsrates vom 9. März 2005 sei die Sorgfaltspflichtverletzung bereits gegeben. Damit stellt die Klägerin ihre Sicht derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne sich allerdings mit deren Argumentation zu befassen. Diese hatte nebst dem bereits Ausgeführten erwogen, die Klägerin habe unterlassen darzulegen, inwiefern dieses angebliche Versäumnis eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle (act. 53 S. 14). Dazu hätte gehört, dass die Klägerin konkret unter Angabe bestimmter Tatsachen behauptet hätte, die Anfechtung des fraglichen Regierungsratsbeschlusses hätte ihr ein günstigeres Resultat im Sinne einer deutlich höheren Entschädigung beschert bzw. die damit befassten Gerichte hätten einen für sie vorteilhafteren Entscheid gefällt, resp. der Beklagte hätte bereits im Rahmen der Anfechtung der Kündigung die weiteren - mit der Erhebung der Staatshaftungsklage - geltend gemachten finanziellen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Universität Zürich einbringen müssen. Solches hat sie nie behauptet - weder vor Vorinstanz noch in ihrer Berufungsschrift - und sie behauptet auch im Berufungsverfahren nicht, entsprechende Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben, welche die Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Vielmehr beschränkt sie sich im Berufungsverfahren darauf festzuhalten, dass mit der unbestrittenen Nichtanfechtung des Beschlusses des Regierungsrates vom 9. März 2005 die Sorgfaltspflichtverletzung bereits gegeben sei (act. 51 S. 9 Rz 17). Dies trifft wie ausgeführt nicht zu. Im übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 16. September 2009 ausführlich mit den verschiedenen Verfahren - Anfechtung der Kündigung; Staatshaftungsklage - und ihren Rechtsfolgen bei Ansprüchen von staatlichen Angestellten auseinandergesetzt und festgehalten, die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung eine Entschädigung zu beantragen, führe nicht zum Ausschluss des Staatshaftungsverfahrens wegen Vorliegens einer res iudicata und auch nicht zum Nichteintreten auf das Haftungsbegehren wegen verspäteter Geltendmachung (act. 21/7 S. 12 f. Ziff. 4.7). Bei der Beurteilung der konkreten tatsächlichen Behauptungen resp. den Grund-
- 10 lagen für die geltend gemachten Ansprüche aus Staatshaftung kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der zugrunde liegende Sachverhalt sei in beiden Fällen der gleiche, d.h. die Klägerin stütze ihre Ansprüche im Staatshaftungsverfahren ausschliesslich auf die gleichen Sachverhaltselemente, die Gegenstand des Kündigungsverfahrens waren (act. 21/7 S. 16 Ziff. 5.3.3.). Aus diesem Grund wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin ab. Anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen lässt sich jedenfalls nicht herleiten, einer Staatshaftungsklage habe von vorneherein kein Erfolg beschieden sein können; vielmehr blieb dieser Klage die Beurteilung versagt, weil das Verwaltungsgericht bei der konkreten Prüfung der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zur Auffassung gelangte, dieses Verfahren beruhe auf dem gleichen Sachverhalt wie das rechtskräftig beurteilte Kündigungsanfechtungsverfahren. Dabei handelte es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - um eine Frage der gerichtlichen Würdigung, deren Beantwortung zum von der Klägerin als Mandantin selbst zu tragenden Prozessrisikos gehört (act. 53 S. 14 f.). Dies stellt die Klägerin in der Berufung nicht in Frage. 2.2.3. Wenn die Klägerin weiter ausführen lässt, der Beklagte sei seiner Informationspflicht nicht nachgekommen, was haftpflichtrechtliche Folgen zeitigen könne (act. 51 S. 11 Rz 19), so ist unklar, was sie diesbezüglich ableiten will. Sollte sie damit vortragen wollen, der Beklagte habe sie über den Regierungsratsbeschluss nicht rechtzeitig informiert, so wäre sie auf ihre Darstellung in der Klagebegründung hinzuweisen, wonach er ihr beliebt gemacht habe, den Regierungsratsbeschluss zu akzeptieren (act. 2 S. 44). 2.3. Vor Vorinstanz liess die Klägerin in der Klagebegründung ausführen, der Beklagte habe zum gleichen Sachverhalt zwei völlig verschiedene Verfahren bei der gleichen Instanz angestrebt und damit eigentlich - ohne jegliche Sicherungsmassnahmen - elementare Sorgfaltspflichten verletzt (act. 2 S. 46). Inwiefern zwei parallel laufende Verfahren ein grundlegendes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beklagten darstellen sollen, ergibt sich hieraus nicht. Ebenso bleibt unklar resp. offen, welche Sicherungsmassnahmen zu welchem Zweck der Beklagte zu treffen unterlassen haben soll. Dazu ist kurz der zeitliche Ablauf zu erläutern: die
- 11 - Staatshaftungsklage wurde kurz vor Eintritt der Verjährung angehoben; ein längeres Zuwarten war jedenfalls nicht geboten. Bei ihrer Einleitung war sodann offen, wann und wie das pendente Beschwerdeverfahren entschieden werden würde. Wenn die Klägerin in der Berufung ausführt, es sei auch darum gegangen, den nötigen Druck gegenüber der Gegenseite aufrecht zu erhalten zwecks allfälliger vergleichsweiser Erledigungen (act. 51 S. 8 Rz 15), so bleibt unklar, inwiefern diesem Zweck die angehobene Schadenersatzklage über einen Millionenbetrag nicht hätte dienen sollen bzw. weshalb die Anfechtung des später ergangenen Regierungsratsbeschlusses, der der Klägerin im Verhältnis zu ihrer klageweise geltend gemachten Forderung nur einen bescheidenen Betrag zusprach, besser hätte geeignet sein sollen. Wenn die Klägerin vortragen lässt, der Anwalt dürfe nicht alles auf eine Karte setzen und insbesondere mit Blick auf vorteilhafte vergleichsweise Lösungen zu Lasten seiner Klientschaft unnötige Risiken eingehen (act. 51 S. 9), ist dies vor dem Hintergrund der Höhe der in den beiden Verfahren verlangten Entschädigungen nicht nachvollziehbar. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht aufzeigt, worin das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten bestanden haben soll resp. dass eine Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses ihr die verlangte Entschädigung gebracht hätte. 3. Fehlt es damit an einem Element der geltend gemachten Schadenersatzpflicht, kann an sich auf die Prüfung der weiteren Teilaspekte verzichtet werden. Die Vorinstanz prüfte der Vollständigkeit halber die weiteren Haftungsvoraussetzungen gleichwohl, wobei sie deren Vorliegen im einzelnen und gesamthaft verneinte und die Klage abwies (act. 53 S. 17-21). 3.1.1. In Bezug auf den geltend gemachten Schaden - Lohnausfall und Rentenschaden - erwog die Vorinstanz, es gebe in der Schweiz keine Anstellungen auf Lebenszeit und eine solche sei der Klägerin im Wahlbeschluss auch nicht zugesichert gewesen; die Wahl auf die Dauer von sechs Jahren sei unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung der Amtsdauer infolge Änderung der massgeblichen Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen erfolgt (vgl. act. 5/7 S. 1; act. 53 S. 17 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Beamtung der Staatsbediensteten
- 12 per 1. Januar 2000 aufgehoben und das Arbeitsverhältnis in eine unbefristete, aber auch kündbare, Anstellung umgewandelt wurde (vgl. act. 5/72 S. 1 f.; Personalgesetz LS 177.10, §§ 1 und 13). Wenn die Klägerin nunmehr rügt, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, es sei ihr im Vorfeld ihrer Berufung nach Zürich vom damaligen Rektor zugesichert worden, "ihr Lehrstuhl sei der sicherste an der Fakultät überhaupt" (vgl. act. 2 S. 6) resp. der damalige Rektor habe ihr eine de facto Bestandesgarantie - wie in Deutschland - zugesichert (act. 28 S. 7 Rz 29), was die Vorinstanz zu würdigen unterlassen habe (act. 51 S. 12 Rz 21), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Wahlbeschluss des Regierungsrates vom tt.mm.1997 betreffend ihre Berufung keine Zusicherung auf eine Lebensanstellung oder eine Beibehaltung der personalrechtlichen Bestimmungen Deutschlands enthält. Im Übrigen sind ihre diesbezüglichen Darlegungen reichlich unbestimmt und aus sich heraus nicht eindeutig, sondern interpretationsbedürftig. Zu erwähnen ist ferner, dass auch bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung nach § 18 Abs. 3 Personalgesetz kein Anspruch auf eine Wiedereinstellung besteht. Dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Universität Zürich zerrüttet war, was auch die Klägerin einräumt (act. 51 S. 11 Rz 20), hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, ohne der Klägerin an diesem Umstand die hauptsächlichste oder überwiegende Verantwortung zuzuweisen (act. 53 S. 18). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Einschätzung im Falle der Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses von den höheren Instanzen anders ausgefallen, die Kündigung für nichtig und die Wiedereinstellung der Klägerin angeordnet worden wäre (ebenda). Zu diesen Erwägungen äussert sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht (act. 51 S. 11-13), so dass Weiterungen unnötig sind. 3.1.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Angaben der Klägerin in ihren Eingaben zur geltend gemachten Zerstörung der Karriere und der geforderten Genugtuung als ungenügend taxierte (act. 53 S. 18), legte die Klägerin doch keinerlei Unterlagen zu den verschiedenen von ihr gehaltenen Vorträgen ein, sondern bezifferte ihre bisherigen Nebeneinkünfte mit einem Pauschalbetrag (act. 2 S. 77 f., act. 28 S. 27 f.), was nicht ausreicht. Zur Genugtuungsforderung
- 13 äusserte sie sich zudem nicht konkret, sondern fasste diese unter dem Titel "Verlust der wissenschaftlichen Karriere" zusammen (act. 2 S. 77). In ihrer Berufungsschrift setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht näher auseinander, sondern hält diese für unzulässig (act. 51 S. 12 Rz 21), was ungenügend ist, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 3.1.3. Was die weiteren Forderungen angeht, welche die Vorinstanz zu Recht für nicht ausgewiesen hielt (act 53 S. 19), bringt die Klägerin in der Berufungsschrift nichts vor. Weiterungen dazu sind daher unnötig. 3.1.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. 53 S. 19), dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen nicht ausreichend dargelegt hat. 3.2. Was den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden angeht, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, es obliege der Klägerin darzulegen, dass die von ihr behauptete unsorgfältige Mandatsführung durch den Beklagten ursächlich gewesen sei für die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen (act. 53 S. 19). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin hielt die Vorinstanz diese indessen nicht für ausreichend in dem Sinne, dass bei einem Weiterzug des Regierungsratsentscheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem anderen Entscheid sowie einer höheren Entschädigung oder gar einer zusätzlichen Genugtuung zu rechnen gewesen wäre (act. 53 S. 20 f.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf allgemeine Lehrmeinungen zurückgreift (act. 51 S. 13 f. Rz 26), hilft ihr dies nichts, da sie sich in der Berufungsschrift konkret zur Begründung der Vorinstanz äussern und ausführen muss, inwiefern diese falsch ist und geändert werden sollte. In ihrer Berufungsbegründung führt sie sodann nur generell an, der Verzicht auf Anfechtung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. März 2005 sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, den gemäss Klageschrift präsentierten Schaden herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen (act. 51 S. 14 Rz 26). Damit setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander; im Übrigen
- 14 hatte sie im erstinstanzlichen Verfahren nur ganz allgemeine Überlegungen zum adäquaten Kausalzusammenhang angestellt und kaum einen Bezug zum Handeln resp. Unterlassen des Beklagten und dem behaupteten Schaden vorgenommen (act. 2 S. 68 f.). Weiterungen sind daher auch diesbezüglich nicht erforderlich. 3.3. Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift vorträgt, es treffe den Beklagten ein Verschulden und selbst die Vorinstanz und die Gegenseite behaupteten nicht das Gegenteil (act. 51 S. 14 Rz 28), ist zu betonen, dass die Vorinstanz einzig allgemein festgehalten hat, dass das Verschulden grundsätzlich vermutet werde, wenn eine Sorgfaltspflicht nachgewiesen sei (act. 53 S. 21). Wegen Fehlens der Haftungsvoraussetzungen sah die Vorinstanz jedoch davon ab, Ausführungen zum möglichen Exkulpationsbeweis des Beklagten anzustellen (a.a.O.). Die Darstellung der Klägerin, die Vorinstanz sei von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen (act. 51 S. 14 Rz 28), trifft daher nicht zu. Sodann erübrigen sich mit der Vorinstanz Erwägungen zum möglichen Exkulpationsbeweis des Beklagten, da die übrigen Haftungsvoraussetzungen fehlen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. III. Kosten-und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. In Anbetracht des eher geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 21'000.‒ festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Da der Beklagte keine Berufungsantwort zu erstatten hatte, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, den die Klägerin zu ersetzen hätte.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil vom 11. Mai 2015 des Bezirksgerichtes Zürich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 21'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 51 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'257'014.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am:
Urteil vom 15. Oktober 2015 Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2015: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil vom 11. Mai 2015 des Bezirksgerichtes Zürich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 21'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 51 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...