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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2015 LB140070

21 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,095 parole·~15 min·2

Riassunto

Feststellung, eventualiter Nichtigkeit, subeventualiter Ungültigkeit

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 21. Januar 2015

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beklagter 4/Widerkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____

sowie

1. C._____, 2. ..., 3. ..., Beklagte 1 und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

- 2 betreffend Feststellung, eventualiter Nichtigkeit, subeventualiter Ungültigkeit

Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2014; Proz. CP130004

Rechtsbegehren (Widerklage des Beklagten 4):

1. Es sei der Passus ˶hebe alle meine früheren Verfügungen auf ̋ im ersten Absatz des Testaments vom 20. Juli 2007 bezüglich Ziffer 9 (Ernennung Willensvollstrecker ) des Testaments vom 19. November 2006 für ungültig zu erklären. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 4 gestützt auf Ziffer 9 des Testaments vom 19. November 2006 Willensvollstrecker im Nachlass D._____ ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Klägerin.

angefochtener Entscheid:

1. Auf die Widerklage des Beklagten 4 vom 14. Oktober 2013 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für den Nichteintretensbeschluss wird festgesetzt auf Fr. 7'850.--. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten des Nichteintretensbeschlusses werden dem Beklagten 4 auferlegt. 4. Der Beklagte 4 wird verpflichtet, der Klägerin für das Widerklageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Berufungsanträge des Beklagten 4:

- 3 - 1. Es sei Ziffer 1 des Beschlussdispositivs aufzuheben, auf die Widerklage des Berufungsklägers einzutreten und den Rechtsbegehren seiner Widerklage durch die Berufungsinstanz stattzugeben.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: 2. Es sei Ziffer 1 des Beschlussdispositivs aufzuheben, auf die Widerklage des Berufungsklägers einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien die Ziffern 2, 3 sowie 4 des Beschlussdispositivs aufzuheben und die von der Berufungsinstanz festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 3: 4. Es seien die Ziffern 2, 3 sowie 4 des Beschlussdispositivs aufzuheben und die von der Berufungsinstanz festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach ihrem Ermessen, aber basierend auf einem Streitwert von lediglich CHF 300'000.-- den Berufungsbeklagten 1 sowie 2 aufzuerlegen.

Subeventualiter zu Rechtsbegehren 4: 5. Es seien die Ziffern 2, 3 sowie 4 des Beschlussdispositivs aufzuheben und die von der Berufungsinstanz festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach ihrem Ermessen, aber basierend auf einem Streitwert von lediglich CHF 300'000.-- dem Berufungskläger sowie der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Berufungsbeklagten 1.

Erwägungen: 1. D._____, geboren am tt. Juni 1914 und gestorben am tt.mm.2011, verfasste mehrere letztwillige Verfügungen. Die erste datiert vom 19. November 2006. Sie hält fest, dass die drei Töchter (B._____, *1942, E._____, *1946, und C._____, *1950) ihre Erbinnen seien, enthält Ausgleichungspflichten, Teilungsvorschriften und (teils Voraus-)Vermächt-nisse. Ferner wird Rechtsanwalt A._____ zum Willensvollstrecker bestimmt (act. 3/8). In einer Ergänzung vom 30. November 2006 präzisierte sie Anrechnungen und Legate (act. 3/9). Am 20. Juli

- 4 - 2007 verfasste die Erblasserin eine weitere mit "Testament" überschriebene Verfügung. Sie hebt alle früheren Verfügungen auf und erlässt Anordnungen zur Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen (act. 3/10). Mit einer "Testamentsergänzung" vom 5. November 2011 verfügte sie die Zuweisung von "Land in F._____" an zwei ihrer Töchter und an Stelle der dritten ("leider sehr kranken" und mittlerweile verstorbenen) an deren Tochter/ihre Enkelin (act. 3/11). Die Verfügungen vom 19. November 2006 und vom 30. November 2006 existieren zusätzlich in einer Form, bei welcher je auf der ersten Seite der handschriftliche Vermerk "Kopie 19.4.2010" angebracht ist (act. 3/17 und 3/18). Am 3. Januar 2012 wurden diese Verfügungen (nicht aber die später datierten Kopien) vom Gericht eröffnet, welches sich in der Sache nicht weiter festlegte, als dass den drei Töchtern der Erblasserin auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde; die Einsetzung eines Willensvollstreckers wurde nicht erwähnt (act. 3/15). Am 3. Februar 2012 eröffnete der zuständige Einzelrichter die ihm nachträglich eingereichten datierten Verfügungs-Kopien, hielt fest, dass die Erblasserin Dr. A._____ als Willensvollstrecker eingesetzt habe und setzte diesem Frist zur Erklärung, ob er das Mandat annehme (Dr. A._____ hatte das am 24. November 2011 bereits getan; eine neuere Erklärung scheint nicht vorzuliegen, doch gibt es ein vom 12. März 2012 datiertes Willensvollstreckerzeugnis: act. 68/5). Am 8. Februar 2012 wies der Einzelrichter die Einsprache der Tochter C._____ gegen die Ausstellung eines auf die Tochter B._____ lautenden Erbscheins ab (act. 68/2). B._____ gelangte am 3. Januar 2013 an die Schlichtungsbehörde und darauf (mit Klagebewilligung vom 7. Februar 2013) am 3. Mai 2013 ans Bezirksgericht. Sie verlangt die Feststellung, dass für Abwicklung und Teilung des Nachlasses von +D._____ einzig die Verfügung vom 20. Juli 2007 und die Ergänzung vom 5. November 2011 massgebend seien, eventuell dass die Kopien der Verfügungen vom 19. November 2006 und vom 30. November 2006 nichtig, subeventuell, dass sie ungültig seien (act. 2). Der an Stelle der verstorbenen Tochter E._____ in deren Stellung eingetretene Schwiegersohn G._____ und die Enkelin H._____ der Erblasserin beteiligten

- 5 sich nicht am Prozess. Die Tochter C._____ widersetzt sich der Klage und verlangt eventuell die Feststellung, dass die Ziffer 2 der Verfügung vom 20. Juli 2007 durch die Erblasserin wieder aufgehoben worden sei (act. 30). Der Willensvollstrecker will die Klage ebenfalls abgewiesen haben und erhebt die eingangs wiedergegebene Widerklage (act. 32). Das Bezirksgericht gab den Beklagten mit Beschluss vom 6. November 2013 Gelegenheit, sich dazu prozessual zu äussern (act. 34); die Beklagten 2 und 3 liessen am 21. November 2013 mitteilen, dass sie sich dem Urteil dazu in jedem Fall unterzögen (act. 36), die Beklagte 1 liess die Widerklage mit Schreiben vom 22. November 2013 anerkennen (act. 37). Eine Frist zur Beantwortung der Widerklage wurde darauf hin einzig der Klägerin angesetzt (act. 40). Mit dem angefochtenen Beschluss trat das Bezirksgericht auf die Widerklage nicht ein: für das erste Begehren als selbständige Klage sei die Frist verstrichen, womit dieser Punkt nur noch (wenn auch immerhin) einredeweise geltend gemacht werden könne, für das zweite Begehren fehle dem Willensvollstrecker das erforderliche rechtliche geschützte Interesse (act. 69). Dagegen richtet sich die Berufung des Willensvollstreckers. 2. Die Akten des Bezirksgerichts wurden beigezogen, und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Innert Frist teilt die Beklagte 1 C._____ mit, dass sie sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligen wolle und sich dem Urteil des Obergerichts unterziehe (act. 78). Die Klägerin schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, unter Kostenfolgen (act. 79). Am 3. Oktober 2014 hatte Rechtsanwalt Y3._____ mitgeteilt, der Schwiegersohn G._____ der Erblasserin sei gestorben (act. 77). Der Verstorbene hat wie erwähnt schon dem Bezirksgericht gegenüber erklärt, sich im Prozess nicht beteiligen zu wollen. Das wirkt ohne Weiteres auch für seine Erben (Art. 602 ZGB). Für das vorliegende Zwischenverfahren, das so oder so keinen Endentscheid über die im Erbgang +D._____ streitigen Fragen herbeiführen kann, muss die Erbfolge daher (noch) nicht geklärt werden. Das Bezirksgericht wird sich die Frage noch einmal zu stellen haben, bevor es das Verfahren abschliesst: es hat zwar die am

- 6 - Prozess nicht teilnehmenden Erben aus seinem Rubrum gestrichen, wird ihnen aber den Endentscheid wohl dennoch zuzustellen haben. 3.1 Das Bezirksgericht tritt auf das erste Begehren der Widerklage nicht ein, weil der Willensvollstrecker damit eine fristgebundene Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ZGB erhebe. Er habe von der Verfügung mit Zustellung des Urteils vom 8. Februar 2012 Kenntnis erhalten, und damit sei die einjährige Frist des Art. 521 ZGB in Gang gesetzt worden; bei Erhebung der Widerklage am 14. Oktober 2013 sei sie abgelaufen gewesen (Beschluss S. 4 f.). Der Willensvollstrecker hält dagegen, er habe aufgrund des Urteils vom 3. Februar 2013 davon ausgehen dürfen und müssen, er sei als Willensvollstrecker bestellt. Die Auseinandersetzung um das Ausstellen eines Erbscheines (worauf sich das Urteil vom 8. Februar 2012 bezog) habe ihn nicht direkt betroffen, und er habe sich damit begnügt, vom Dispositiv Kenntnis zu nehmen. Hätte er (schon) damals die heutige Widerklage erhoben, wäre ihm beschieden worden, daran habe er kein Interesse. Eventuell sei Art. 533 ZGB analog anzuwenden und die für ihn massgebliche Frist erst ab Rechtskraft des Urteils laufen zu lassen, welches eine spätere letztwillige Verfügung aufhebe (act. 67 S. 5 ff.). Die Klägerin stimmt demgegenüber dem Bezirksgericht zu. Bereits als der Willensvollstrecker vom Gericht am 6. Dezember 2011 aufgefordert worden war, die ursprünglich ausgestellten Willensvollstreckerzeugnisse zurück zu schicken, erst recht aber mit Zustellung des Urteils vom 8. Februar 2012, habe er von der letztwilligen Verfügung vom 20. Juli 2007 ausreichend Kenntnis gehabt. Sie setzt sich in der Berufung auch ausführlich mit der materiellen Begründung der Widerklage auseinander (act. 79 S. 6 ff.). Vorweg ist die Kognition der Berufungsinstanz klarzustellen. Der Willensvollstrecker argumentiert durchwegs mit "willkürlichen" Überlegungen und Feststellungen des Bezirksgerichts. Darum geht es freilich nicht. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Für den Erfolg des Rechtsmittels ist also eine qualifizierte Unrichtigkeit nicht erforderlich, prozessuale und materielle Rechtsanwendung werden mit freier Kognition geprüft und bei der Beweiswürdigung kann auch eine

- 7 andere Ausübung des Ermessens durch die Berufungsinstanz verlangt werden − damit ist das Obergericht in seiner Beurteilung nicht auf Willkür beschränkt. Es steht einem Berufungskläger also frei, bestimmte Elemente eines angefochtenen Urteils als willkürlich zu bezeichnen, allerdings kommt es darauf nicht an, weil die einfache Unrichtigkeit genügt. Die Ungültigkeitsklage ist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB innert eines Jahres einzureichen von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kläger von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund sichere Kenntnis hat. Dem Willensvollstrecker war bereits am 6. Dezember 2011 von der Kanzlei des Bezirksgerichts mitgeteilt worden, es sei ein späteres Testament aufgetaucht, welches ihn nicht als Willensvollstrecker nenne, und gestützt darauf sandte dieser die ihm bereits ausgestellten Bescheinigungen zurück (act. 33/4, Brief vom 9. Dezember 2011). Auch mit dem Urteil vom 8. Februar 2012 (dem Willensvollstrecker nach dessen eigener Darstellung zugegangen am 14. Februar 2012), das ihn unter den Adressaten zwar nur "zur Kenntnis" aufführt, erhielt er Kenntnis von der späteren Verfügung. Er beruft sich darauf, dass das Urteil vom 3. Februar 2012 dem gegenüber festhielt, er sei (trotz der fehlenden Erwähnung im Testament vom 20. Juli 2007) als Willensvollstrecker eingesetzt (act. 68/4, S. 6 oben). Auf das alles kommt es freilich nur bedingt an. Das Bezirksgericht schliesst mit der Klägerin, welche ihm das so vortrug (act. 52 Rz.5 ff.), von der Kenntnis des Testamentes auf die Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes. Das wäre wohl richtig, wenn das Testament etwa mangels Handschriftlichkeit mangelhaft wäre. Dann bedürfte es, damit die Klagefrist ausgelöst wird, nur der Kenntnis des Dokumentes. Hier beruft sich der Willensvollstrecker in der Widerklage aber ausdrücklich auf inhaltliche Mängel der Verfügung (act. 32 Rz. 99 ff.). Dass er von diesen schon über ein Jahr vor Erhebung der Widerklage Kenntnis erhalten habe, trug die Klägerin dem Bezirksgericht nicht vor (act. 52 a.a.O.). Dieses durfte seinem Entscheid nur zugrunde legen, was ihm die Parteien vorgetragen hatten (Art. 55 Abs. 1 ZPO), und in der Berufung ist die Klägerin mit neuen oder ergänzenden Behauptungen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Berufung ist daher in diesem Punkt begründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, so weit er Ziff. 1 der Widerklage betrifft.

- 8 - 3.2 Mit Ziffer 2 der Widerklage verlangt der Willensvollstrecker die Feststellung, dass er als solcher gestützt auf Ziff. 9 des Testamentes vom 19. November 2006 gültig eingesetzt sei. Die Klägerin widersetzte sich dem vor Bezirksgericht mit dem Argument, mit dem Urteil über ihre Hauptklage werde verbindlich feststehen, ob das Testament vom 20. Juli 2007 einzig massgeblich sei, und dann werde es keine Unsicherheit mehr über die Stellung des Willensvollstreckers geben (act. 52 Rz. 9 ff.). Das Bezirksgericht übernimmt diese Sichtweise (Beschluss S. 5 f.), der es beifügt, der Willensvollstrecker könne gestützt auf das ihm ausgestellte Zeugnis ohnehin alle nötigen Handlungen vornehmen. In der Berufung hält der Willensvollstrecker dagegen, wenn ein Urteil über die Hauptklage ergehe, werde damit zwar die Massgeblichkeit des Testaments vom 20. Juli 2007 entschieden sein, nicht aber abschliessend feststehen, ob jenes vom 19. November 2006 gültig sei − das Ausstellen von Willensvollstreckerzeugnissen erfolge ja nur aufgrund einer summarischen Beurteilung und sei nicht einer definitiven Beurteilung gleichzusetzen. Während des Verfahrens komme es sodann sehr wohl darauf an, mit welcher Sicherheit er sich auf seine Mandatierung verlassen könne; im Fall einer Unsicherheit wäre er auf ein Minimum an sichernden Massnahmen beschränkt (act. 67 Rz. 23 ff.). Die Klägerin pflichtet dem insoweit bei, als ein Willensvollstrecker bei Unsicherheit über seine Einsetzung strikte nur sichernde Massnahmen treffen dürfe. Das liege aber im System des Rechts begründet, welches das Willensvollstreckerzeugnis nach lediglich vorläufiger Prüfung ausstellen lasse. Es sei durchaus zumutbar, wenn der Willensvollstrecker hier auf das Ergebnis des Hauptprozesses verwiesen werde, und zudem sei sein Feststellungbegehren neben dem Begehren auf Ungültigkeit auch nicht notwendig (act. 79 Rz. 32 ff.). Für die Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses fehlt, wenn der Kläger auch auf Leistung klagen kann, wenn eine bestehende Unsicherheit anderweitig behoben wird, oder wenn die Unsicherheit nicht erheblich ist. Das letztere spricht das Bezirksgericht mit der Überlegung an, der Widerkläger sei ja im Besitz eines Willensvollstreckerzeugnisses und könne gestützt darauf handeln. Den Parteien ist aber in

- 9 ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag zuzustimmen, dass der Willensvollstrecker bei Unsicherheit über seine Mandatierung strikte auf konservative Massnahmen beschränkt ist, wogegen er andernfalls bereits weiter gehend tätig werden könnte. Worin der Unterschied hier konkret liegt, trägt keine Seite vor. Der Nachlass scheint aber nicht nur bedeutend zu sein, sondern insbesondere Liegenschaften zu umfassen. Wie weit gehende Handlungen der Willensvollstrecker schon jetzt (und während der Dauer des Prozesses, der je nachdem noch jahrelang dauern könnte) vornehmen darf, ist also durchaus erheblich. Richtig ist, dass mit einem positiven Entscheid über die Hauptklage feststehen wird, dass das Testament vom 20. Juli 2007 "einzig massgebend" (und damit die Klausel "hebe alle meine früheren Verfügungen auf" gültig) ist. Wird die Klage abgewiesen, darauf nachträglich nicht eingetreten, oder wird sie zurückgezogen, sind Diskussionen um die Gültigkeit des Testamentes vom 19. November 2006 keineswegs ausgeschlossen. Das selbe gilt für den Fall, dass der Willensvollstrecker mit seinem ersten Begehren durchdringt: dass allenfalls (nur) der Passus "hebe alle meine früheren Verfügungen auf" nichtig erklärt wird. Angesichts der offenkundig tief greifenden Differenzen zwischen den Erben und insbesondere auch zwischen der Klägerin und dem Willensvollstrecker, ist ein legitimes Interesse des letzteren an der Feststellung zu bejahen. Damit kommt es auch nicht auf die Überlegung des Bezirksgerichtes an, mit der Widerklage lasse sich die Unsicherheit nicht rascher beseitigen als mit der Hauptklage. Abgesehen davon, dass das "Beseitigen der Unsicherheit" durch Beurteilung der Hauptklage wie soeben gesehen unsicher ist, brauchen Haupt- und Widerklage nicht notwendigerweise zusammen behandelt und entschieden zu werden (Art. 125 lit. d ZPO). Insbesondere ist zur Zeit nicht abzusehen, welche Beweise abgenommen werden müssen, und je nachdem mag sich eine gesonderte Behandlung der Klagen rechtfertigen oder sogar aufdrängen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet. 3.3 Der Widerkläger verlangt, es sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; so ist zu entscheiden. Ein förmlicher Eintretens-Entscheid ist dem gegenüber nicht erforderlich; je nach Ausgang eines an das vorlie-

- 10 gende allenfalls anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahrens wird das Bezirksgericht sein Verfahren weiter führen. Der Antrag, "den Rechtsbegehren der Widerklage durch die Berufungsinstanz stattzugeben", ist ein offenkundiges Versehen - die Widerklage materiell zu beurteilen (und gutzuheissen) kommt vor ordentlichem Abschluss des ordentlichen Verfahrens ja nicht in Frage. 4. Mit dem Aufheben des angefochtenen Beschlusses werden auch die dort getroffenen Kostenfolgen aufgehoben; es besteht kein Anlass, das vor dem Endentscheid zu regeln. Der Disput um den richtigen Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens ist damit obsolet. Der Streitwert ist hingegen für die Kostenfolgen des obergerichtlichen Verfahrens festzulegen. Das Bezirksgericht hat erwogen, der Widerkläger beziffere den Streitwert auf Fr. 300'000.-- entsprechend seinem mutmasslichen Honorar, die Klägerin ihr Interesse an ihrer Klage auf Fr. 1,85 Mio., und "demnach" sei das Letztere der Streitwert (S. 6). Das war richtig bis Ende 2010 und wäre richtig, wenn das Verfahren noch dem alten Prozessrecht unterstünde (Art. 404 Abs. 1 ZPO und § 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Prozess ist aber nach neuem Recht zu führen. Danach sind übereinstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung, und bei Uneinigkeit muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Interesse des Willensvollstreckers daran, als solcher (weiter) tätig zu werden, ist nicht mit dem Wert gleichzusetzen, welcher für die Klägerin auf dem Spiel steht, je nach dem welches Testament massgebend ist. Nahe liegend ist das Abstellen auf das mutmassliche Honorar des Willensvollstreckers. Auf dieser Basis sind die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu bemessen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Beschluss vom 15. Juli 2014 wird aufgehoben.

- 11 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.-- und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem vom Widerkläger geleisteten Vorschuss bezogen, ist ihm aber von der Klägerin zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Widerkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Widerkläger unter Beilage eines Doppels von act. 79, und an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 21. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der angefochtene Beschluss vom 15. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.-- und der Klägerin auferlegt. Sie wird aus dem vom Widerkläger geleisteten Vorschuss bezogen, ist ihm aber von der Klägerin zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Widerkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Widerkläger unter Beilage eines Doppels von act. 79, und an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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