Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 26. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Rechtsdienst, Rechtsanwalt X._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2014; Proz. CG140001
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 31. Dezember 2013 (Poststempel) erhob die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) bei der Vorinstanz gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Sie forderte die Bezahlung von CHF 30'000.-- (zuzüglich Zins), die Rückgabe verschiedener Grundstücke in der Gemeinde C._____ (GR) sowie die Anweisung des Betreibungsamtes Zürich 6, die Grundstücke mit Beschlag zu belegen und bis zur vollständigen Tilgung der Forderung der Klägerin von CHF 39'777.40 (zuzüglich Zins) zu verwerten. Gleichzeitig beantragte sie als vorsorgliche Massnahme die superprovisorische Anweisung des Grundbuchamtes C._____, die betreffenden Grundstücke mit einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 262 lit. c ZPO i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu belegen (act. 5/1 und 5/2). Die Klägerin bezieht sich auf einen ihr gegenüber dem Ehemann der Beklagten ausgestellten Verlustschein über CHF 39'777.40 vom 24. Januar 2012 und ficht die Übertragung von fünf Grundstücken an, welche der Ehemann im September 2007 an die Beklagte vorgenommen hatte (act. 5/2). 2. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin um superprovisorische Anordnung der Verfügungsbeschränkung ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der Beklagten zur Beantwortung des Massnahmebegehrens (act. 5/5). Die Beklagte erhob am 13. Januar 2014 die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (act. 5/7). Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass das Verfahren nicht auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt werde und die Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens aufrecht erhalten bleibe. Gleichzeitig setzte sie der Klägerin Frist an, um sich zur Unzuständigkeitseinrede zu äussern (act. 5/11). Nach Eingang der Massnahmeantwort und der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede erhielt die Beklagte Gelegenheit, ihrerseits Stellung zu nehmen zu den Vorbringen der Klägerin, was sie mit Eingabe vom 17. März 2014 tat (act. 5/31). Am 31. März 2014 beschloss die Vorinstanz die Abweisung
- 3 der Unzuständigkeitseinrede. Gleichzeitig wies sie das Grundbuchamt D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens an, im Grundbuch für die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke - Nr. … in C._____, E-GRID: CH … - Nr. … in C._____, E-GRID: CH … - Nr. … in C._____, E-GRID: CH … - Nr. … in C._____, E-GRID: CH … zur Sicherung des von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsanspruchs nach Art. 285 ff. SchKG eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken. Im Mehrumfang wies sie das Massnahmebegehren der Klägerin ab (act. 4 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Der Entscheid wurde der Beklagten am 4. April 2014 zugestellt (act. 5/33/1). 3. Mit Eingabe vom 13. April 2014 erhob die Beklagte Berufung mit den Anträgen, es sei die vorsorgliche Verfügungsbeschränkung (Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides) unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (act. 2 S. 2). Sie machte sodann geltend, die Berufung gegen die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede (Dispositiv-Ziff. 1) werde innert der 30-tägigen Frist noch folgen bzw. sie erhebe auch dagegen Berufung, werde diese aber noch weiter begründen (act. 2 S. 2 und 5). Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser wurde am 16. Mai 2014 geleistet (act. 7 und 8). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Aus der Begründungslast ergibt sich ferner, dass die Berufung zudem Rechtsmittelan-
- 4 träge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (REETZ/HILBER, ZK ZPO, 2. Aufl., Art. 317 N 15). 2. Die Berufung gegen die vorsorglich für die Dauer des Verfahrens angeordnete Verfügungsbeschränkung gemäss Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Urteils (act. 4) ging innert Frist begründet und mit Anträgen versehen ein. Alsdann wurde der Prozesskostenvorschuss rechtzeitig bezahlt, so dass dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegensteht. 3. Die Beklagte beantragte bereits vor Vorinstanz die Abweisung des Massnahmebegehrens und machte in ihrer Antwort geltend, sie habe es noch nie nötig gehabt, wegen einer bestrittenen Forderung von CHF 30'000.-- Vermögen zu verstecken oder schnell auf andere Personen zu übertragen oder sich selbst und ihre Familie zu verstecken. Sie sei durchaus in der Lage, sofort CHF 30'000.-- oder auch mehr zu bezahlen. Eine Sperre wäre völlig unnötig. Sie höre von der Klägerin zum ersten Mal und diese habe sie nie angefragt, ob sie die Verlustscheinsforderung ihres Ehemannes übernehmen würde. Die unverschämten, niederträchtigen und dummfrechen Lügengeschichten der Klägerin über die Beklagte und ihren Ehemann seien nicht geeignet, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (act. 5/13). Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin zur Unzuständigkeitseinrede, mithin nach Ablauf der für die Massnahmeantwort angesetzten Frist (act. 5/31), erklärte sie, es würden über ihre Liegenschaften haarsträubende Lügengeschichten erzählt, speziell was den Kauf betreffe. So treffe es nicht zu, dass sie alle Liegenschaften von ihrem Ehemann gekauft habe und die Klägerin habe auch nicht den leisesten Schimmer, zu welchem Preis und wie sie die Liegenschaften erworben habe (act. 5/31 S. 2).
- 5 - Im Berufungsverfahren macht die Beklagte geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihr Ehemann zum Zwecke der Benachteiligung seiner Gläubiger sein Vermögen vermindert habe, indem er die fraglichen Grundstücke ohne Gegenleistung ihr, der Beklagten, übertragen habe, seien unzutreffend. Dieser äusserst ehrverletzende Sachverhalt sei bereits vor Vorinstanz mit äusserster Vehemenz bestritten worden, indem ausgeführt worden sei, dass die "unverschämten, niederträchtigen und dummfrechen Lügengeschichten der Klägerin über sie und ihren Ehemann nicht geeignet seien eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen". Beweise für die schamlosen und ehrverletzenden Behauptungen seien von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz bisher keine vorgelegt worden. Die Behauptungen der Klägerin seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Klägerin habe gewusst, dass sie die Grundstücke Nr. …, Nr. … und Nr. … nicht von ihrem Ehemann, sondern von der B._____ bzw. der Erbengemeinschaft E._____ abgekauft habe und dass für die Übertragung der Liegenschaft Nr. … ein Kaufpreis von CHF 2'500'000.-- bezahlt worden sei; dies bei einem Versicherungsneuwert der Liegenschaft von CHF 1'920'600.-- (act. 2 S. 3). Die Beklagte schildert alsdann unter Beilage der Kaufverträge und Versicherungspolicen die einzelnen Übertragungsgeschäfte (act. 2 S. 3 - 5 und 3/2 - 6). 4. Noven sind im Berufungsverfahren im Grundsatz zwar noch zulässig, indes nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen, nämlich nur dann, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer Berufung hat zwar zur Folge, dass der Prozess vor der Berufungsinstanz weitergeführt wird. Indes liegt immer noch derselbe Streitgegenstand vor. Daher können Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht haben, trotz freier Kognition der Berufungsinstanz grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt uneingeschränkt im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime und nach der bundesgerichtlichen Praxis auch in Verfahren, welche der Untersuchungsmaxime unterliegen (REETZ/HILBER, ZK ZPO, 2. Aufl., Art. 317 N 4, 10 und 14; BGE 138 III 625 E. 2.1. und 22. = Pra 102 (2013) Nr. 26).
- 6 - Die Beklagte hat vor Vorinstanz zwar die Vorwürfe der Klägerin zurückgewiesen und diese sinngemäss als ungehörig bezeichnet, indes in der Sache den klägerischen Behauptungen nichts entgegengehalten. Die erst im Berufungsverfahren erfolgten detaillierten Bestreitungen und Vorlagen der einzelnen Kaufverträge sind allesamt neu. Die Beklagte tut nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die Vorbringen nicht schon vor Vorinstanz hätten in das Verfahren eingebracht werden können. Im Berufungsverfahren können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für die Behauptung, dass die Klägerin um die verschiedenen Übertragungsgeschäfte gewusst habe wie auch insbesondere für die nun unter Vorlage der entsprechenden Urkunden dargelegten Geschäfte selbst. Können diese Behauptungen nicht berücksichtigt werden, dann bleibt es bei den nicht konkret gewordenen Bestreitungen der Beklagten vor Vorinstanz. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Behauptungslage die vorsorgliche Verfügungsbeschränkung zu Unrecht angeordnet hat, ist folglich nicht ersichtlich und so von der Beklagten auch nicht begründet. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Da der Klägerin keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich (7. Abt.) vom 31. März 2014 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (7. Abt.), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'0000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Urteil vom 26. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich (7. Abt.) vom 31. März 2014 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (7. Abt.), je gegen E... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...