Art. 94 Abs. 2 ZPO, wirtschaftliche Folgen von Klage und Widerklage. Da die Prozesskosten nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer Sache bemessen werden, kann es angezeigt sein, Klage und Widerklage zusammenzurechnen, auch wenn sie sich rein logisch gegenseitig ausschliessen.
Es stehen sich Klage und Widerklage gegenüber. Nach vorläufiger Prüfung scheint, dass nicht beide gutgeheissen werden können, weil die eine auf einwandfreie Vertragserfüllung durch den Leistungspflichtigen abstützt, die andere gerade umgekehrt Mängel der Leistung zur Basis macht. Gleichwohl werden die beiden Beträge zum Ermitteln des Kostenvorschusses addiert.
(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung:) Die Klägerin argumentiert, Klage und Widerklage schlössen sich aus, da die eine einen Rest-Werklohn und die andere eine Rückzahlung von (angeblich) zu viel Bezahltem betreffe. Das wird zu vertiefen sein. Bei summarischer Prüfung überzeugt es nicht: Vorweg will die Klägerin eventuell den Betrag, welchen das Bezirksgericht als anerkannten Teil der Widerklage ansieht, mit einem allenfalls ausgewiesenen Teil der Hauptklage verrechnen (Antrag Ziff. 6 zum Beschluss) − verrechnet werden können aber nur zwei eigenständige Ansprüche, weshalb das Argument des Ausschlusses offenbar brüchig wird. Zudem ist der wirtschaftliche Unterschied zwischen der Gutheissung eines Restlohnes und der Rückforderung von zu viel Bezahltem die Summe der beiden Beträge: Sind 100 bezahlt und verlangt der Unternehmer 20 dazu, wogegen der Besteller 20 zurückfordert, ist die Spanne dessen, was der Unternehmer am Ende erhält resp. der Besteller ausgelegt hat, 80 bis 120, der wirtschaftliche Wert des Streites ist also 40. Es ist daher mindestens einstweilen ein Streitwert von rund Fr. 1,4 Mio. anzunehmen. Offenkundig ist es eine komplexe Angelegenheit, und nur schon das Verstehen der Berufungsanträge ist schwierig. Der Vorschuss ist daher auf Fr. 50'000.-- anzusetzen, und eine (weitere) Erhöhung muss vorbehalten bleiben.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 3. Februar 2014 Geschäfts-Nr.: LB140010-O/Z01