Art. 9 ff. ZPO, §§ 19 und 24 GOG, Zuständigkeit. Erweist sich das wegen erbrechtlicher Ansprüche (auf Auskunft) gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IPRG angerufene Kollegialgericht als (örtlich) unzuständig, fehlt es an den Voraussetzungen für eine sog. Kompetenzattraktion zur Beurteilung von Auskunftsansprüchen gestützt auf Art. 15 DSG durch das Kollegialgericht. Die Ansprüche auf Auskunft gemäss Art. 15 DSG sind zudem im vereinfachten Verfahren zu prüfen. Art. 63 ZPO, Nichteintreten. Tritt ein Gericht mangels Zuständigkeit auf eine Klage nicht ein, erfolgt – anders als unter dem früheren kantonalen Prozessrecht – keine Überweisung der Klage an das (mutmasslich) zuständige Gericht.
Die im Ausland wohnenden Kläger verlangten als Erben ihres im Jahre 1997 im Ausland verstorbenen Vaters sowie ihrer im Jahr 2009 im Ausland verstorbenen Grossmutter von der Bank X in Zürich Auskunft über zum Nachlass gehörende Vermögenswerte. Die Bank X (die Beklagte) erteilte entsprechende Auskünfte. Sie weigerte sich hingegen später, den Klägern auf ein weiteres Begehren Auskünfte über Vermögenswerte zu erteilen, an denen der Vater bzw. die Grossmutter nur wirtschaftlich hätten berechtig sein sollen. Die Kläger reichten darauf hin im April 2013 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft verlangten. Sie beriefen sich dabei primär auf ihre Stellung als Erben (gemäss indischem Erbrecht) sowie in zweiter Linie auf Art. 15 des hiesigen Datenschutzgesetzes (DSG). Mit der Klageantwort erhob die Beklagte in Bezug auf den erbrechtlichen Anspruch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und verlangte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung. Das Bezirksgericht (Kollegialgericht) beschränkte in der Folge sein Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage und trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 auf die Klage nicht ein. Die Kläger gelangten mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit ihrer Berufung machten die Kläger u.a. geltend, das Bezirksgericht (Kollegialgericht) hätte aufgrund einer Kompetenzattraktion die Klage wenigstens unter dem Aspekt des DSG prüfen müssen. Eventualiter stellten sie sich u.a. auf den Standpunkt, die Klage hätte, soweit sie sich auf das DSG abstützte, an das zuständige Gericht überwiesen werden müssen.
(Aus den Erwägungen:)
3.3 Zutreffend hat das Bezirksgericht ebenfalls seine sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage verneint, soweit diese sich auf datenschutzrechtliche Ansprüche abstützt. Wiederum kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Ergänzend ist zu diesem Punkt noch Folgendes festzuhalten.
3.3.1 Die Regelung der Gerichtsorganisation und damit der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 4 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (Kollegialgericht) ist gemäss § 19 GOG auf erstinstanzliche Streitigkeiten beschränkt, für die das ordentliche Verfahren i.S. der ZPO gilt, sofern das GOG oder das Bundesrecht – namentlich etwa in den Art. 5 f. ZPO (vgl. dazu BGer Urteil 4A_480/2013 vom 10.02.2014, E. 4.3, mit Verweisen) – kein anderes Gericht dafür vorsehen. Für Streitigkeiten, die – wie Auskunftsansprüche gemäss DSG (vgl. Art. 15 DSG, Art. 243 ZPO) – von Bundesrechts wegen im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, ist das Bezirksgericht (Kollegialgericht) daher von vornherein unzuständig. Die Zuständigkeit ist vielmehr im Einklang mit dem Bundesrecht dem Einzelgericht zugewiesen (vgl. auch § 24 lit. a GOG). Die Kläger stellen das mit ihrer Berufung richtigerweise nicht in Abrede. Bereits dem Bezirksgericht haben sie ja Entsprechendes vorgetragen, um zu begründen, warum dieses, das sie – die Kläger – für zuständig erachteten, trotz allem ebenfalls für die Beurteilung ihrer Klage unter dem Aspekt des Datenschutzes zuständig sei: Aufgrund einer Kompetenzattraktion im Interesse einheitlicher Entscheidung einer Sache. Von Kompetenzattraktion spricht man dann, wenn ein Gericht, das für die Beurteilung eines bestimmten Anspruchs sachlich zuständig ist (sog. Grundkompetenz), ebenso einen weiteren, anderen Anspruch beurteilen darf oder muss, für dessen Beurteilung es sonst nicht zuständig wäre. In letzterem liegt die Attraktion der Kompetenz, der Zuwachs an Befugnis, über einen Anspruch zu entscheiden, über den sonst nicht entschieden werden dürfte. Die Kompetenzattraktion setzt damit das Bestehen der sog. Grundkompetenz voraus, also der Zuständigkeit zur Beurteilung eines (Haupt-)Anspruchs. Fehlt es daran, kann zwangsläufig keine weitere Befugnis zuwachsen. Die Zuständigkeit eines Gerichtes zur Behandlung einer bestimmten Klage ist Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Fehlt es an ihr, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zu prüfen ist vom Zeitpunkt des Klageeingangs an bis zur Entscheidfällung, weil Prozessvoraussetzungen von Anfang an fehlen können,
was offensichtlich sein oder sich erst im Verlauf des Verfahrens zeigen kann, oder aber nachträglich wegfallen können. Das gilt heute ebenso wie einst (vgl. etwa GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229: "Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein, damit das Gericht ein Sachurteil erlassen darf"; siehe ferner etwa ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 60 N 10). Die Annahme, alle Prozessvoraussetzungen seien erfüllt, ist insofern bis zum Endentscheid stets eine vorläufige (nach Literaturauffassungen kann zudem das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Verlauf des Verfahrens durch die klagende Partei noch korrigiert werden; vgl. ZÜRCHER, a.a.O., Art. 60 N 11, mit Verweisen). Das Bezirksgericht (Kollegialgericht) war von den Klägern aufgrund eines erbrechtlichen Anspruchs angerufen worden, für dessen Behandlung es sachlich grundsätzlich zuständig ist. Indessen fehlte es, wie gezeigt, an der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Behandlung der Klage, und zwar von Anfang an, wie sich im Verlauf des Verfahrens zeigte, das thematisch auf diese Frage eingeschränkt wurde. Daher waren die Voraussetzungen einer Kompetenzattraktion nie gegeben und es gebrach dem Bezirksgericht ebenso von Anfang an an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage, soweit sie sich auf Auskunftsansprüche i.S. des DSG abstützt. Es ist daher auf die Klage auch insoweit zu Recht nicht eingetreten. Um auch das zu erwähnen: Die Voraussetzungen der Kompetenzattraktion waren zwangsläufig auch am 7. Mai 2013 nicht gegeben, als noch ungeklärt war, ob die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG gegeben ist. Im Beschluss von diesem Tag konnte das Bezirksgericht daher seine Zuständigkeit aus Kompetenzattraktion noch gar nicht abschliessend beurteilen und hat sie auch nicht abschliessend beurteilt. So fehlte es damals an der erforderlichen Klagebewilligung im Original und damit am Beleg der Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung, ferner am Kostenvorschuss, bei dessen Nichtleistung innert Nachfrist auf die Klage ebenfalls nicht hätte eingetreten werden dürfen. Der Standpunkt der Beklagten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit usw. war zudem dem Bezirksgericht damals noch unbekannt und musste erst noch eingeholt werden. Das Bezirksgericht hat sich daher am 7. Mai 2013
einzig im Rahmen der Prozessleitung – und da nur im Rahmen der Erwägungen zuhanden der Parteien – einstweilen der Auffassung der Kläger zur Kompetenzattraktion angeschlossen (aber insbesondere nicht in der Form eines Zwischenentscheides i.S. des Art. 237 ZPO). Die Auffassung der Kläger wiederum ging genau dahin, es sei das Bezirksgericht dann für den Anspruch aus dem DSG zuständig und nicht das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, wenn es im Übrigen zugleich gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig sei. Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger dem Beschluss vom 7. Mai 2013 allenfalls eine andere Bedeutung als die einer bloss einstweiligen Einschätzung im Rahmen der Prozessleitung zumessen wollen, namentlich etwa die Bedeutung eines die Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheides oder einer analogen vorbehaltlosen Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, auf die sie sich nach Treu und Glauben verlassen konnten, ginge das nach dem eben Dargelegten offenkundig fehl. Es kann daher offenbleiben, ob sie diesen Standpunkt auch wirklich einnehmen wollen, wenn sie darauf beharren, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei weiterhin gegeben. Offengelassen werden kann überdies, ob das Bundesrecht eine Kompetenzattraktion zulässt, wie sie das Bezirksgericht einstweilen im Beschluss vom 7. Mai 2013 angenommen hat. Denn wäre diese nicht zulässig, hätte auf die Klage, soweit sie sich auf Auskunftsansprüche gemäss DSG abstützt, a fortiori nicht eingetreten werden können. 3.3.2 Die ZPO kennt – anders als einst die ZPO/ZH – das Institut der Prozessüberweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Tritt ein Gericht auf eine Klage nicht ein, weil es zu deren Behandlung unzuständig ist, hat es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Danach ist es Sache der klagenden Partei, die ihr tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). Der Verzicht der ZPO auf das Institut der Prozessüberweisung lässt keinen Raum für abweichende kantonale Regelungen offen. Wie die Beklagte richtig bemerkt, haben die anwaltlich vertretenen Kläger ihre Klage an das Bezirksgericht gerichtet und ausdrücklich sowie mit einlässlicher Begründung dargetan, dass sie für die Beurteilung ihrer Klage das Bezirksgericht als Kollegialgericht i.S. des § 19 GOG für sachlich zuständig erachten und
nicht das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG. Von einer unklaren Eingabe einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Klärungen und allenfalls zu einer administrativen Zuweisung der Klage an einen der Spruchkörper des Bezirksgerichtes gegeben hätte, wie es die Kläger anzusprechen versuchen, kann keine Rede sein. Weiterungen dazu erübrigen sich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht (Kollegialgericht i.S.v. § 19 GOG) nach seinem Nichteintreten auf die Klage die Überweisung an das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG unterliess.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. Mai 2014 LB130064