Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120106-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Spital … Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung aus Haftungsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. September 2012 (CG060028)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 34 S. 10 ff.) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'199'223.– und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zu bezahlen."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung: (Urk. 106 S. 25) "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 16'600.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 4'842.75 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen zur Hälfte (Fr. 8'300.–) auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage)."
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin sinngemäss (Urk. 110): Aufheben des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. Erwägungen: 1.2 Die Parteien stehen sich seit dem 18. November 2005 vor Vorinstanz in einem Haftpflichtprozess gegenüber. Nach anfänglichem Nichteintreten auf die Gesuche der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihr mit Verfügung vom 16. September 2009 einstweilen bis und mit Erstatten der Klagebegründung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sodann wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 23). Mit Beschluss vom 9. September 2010 wurde das erneute Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsvertretung abgewiesen und es wurde ihr gleichzeitig Frist zum Erstatten der Replik angesetzt (Urk. 52). Nach Eingang von Replik und Duplik erging am 2. März 2012 der Beweisauflagebeschluss, wobei der Klägerin zusätzlich Frist zur Substantiierung ihrer Klage angesetzt wurde (Urk. 88). Nach Eingang der Substantiierungs- und Beweisantretungsschrift der Klägerin (Urk. 91) sowie der Beweisantretungsschrift der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) (Urk. 96) erklärte die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif und fällte vorgenannten Entscheid (Urk. 106). 1.2 Hierauf ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Datum Poststempel 12. Oktober 2012, eingegangen am 15. Oktober 2012) um Erstreckung der Frist zum Erheben einer Berufung (Urk. 105). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können. Sodann wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu verzichten (Urk. 109). Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Oktober 2012) innert noch laufender
- 4 - Rechtsmittelfrist mit, auf der Durchführung des Berufungsverfahren bestehen zu wollen (Urk. 110). Entsprechend ist ein solches durchzuführen. 2.1 Die Klägerin führt im Wesentlichen an, dass das Gericht nicht professionell gehandelt habe. Es habe sich niemand für ihren Gesundheitszustand und ihre Anliegen und damit auch für ihre Klage interessiert. Die vielen unzähligen Beschlüsse hätten ohne Gutachten und ohne sie stattgefunden. Die Beschlüsse seien Entwürfe und würden aus Unwahrheiten bestehen. Das Gericht habe versucht, sie mit diesen Beschlüssen loszuwerden. So sei sie denn auch vom Gericht und vom Gegenanwalt nie befragt worden, wie es ihr gesundheitlich gehe. Schliesslich sei ihr auch nie ein finanzieller Vergleich angeboten worden. Das Gericht habe sie mit den Beschlüssen erdrückt, weshalb sie darum ersuche, den Fall neu zu beurteilen. Sie erwarte einen positiven Entscheid (Urk. 110). 2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Aus der Begründung der Klägerin kann bei wohlwollender Auslegung davon ausgegangen werden, dass sie die Gutheissung ihrer Klage beantragt. Entsprechend ist vorliegend auf die Berufung einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Haftungsgesetz statuierte zweijährige Verwirkungsfrist eingehalten worden sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der von der Klägerin geltend gemachte Invaliditätsschaden auf die bei der Beklagten durchgeführte Operation zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin erst ab Zustellung des Rentenentscheides der Eidgenössischen Invalidenversi-
- 5 cherung im Jahre 2002 hinreichende Kenntnis vom Invaliditätsschaden gehabt habe und die Verwirkungsfrist für diesen Schadensposten folglich erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Damit sei der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht verwirkt. Indes kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Schäden nicht genügend substantiiert habe. Es bleibe unklar, welche genauen Beschwerden die Klägerin als Folge der Operation und als Ursache für die Invalidität geltend mache. Selbst wenn aber die gesundheitlichen Beschwerden als genügend angesehen würden, wäre die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe die erforderlichen Substantiierungen bezüglich Haushaltsschaden, Gesundheitskosten und Genugtuung nicht erbracht. Schliesslich habe die Klägerin in ihrer Beweisantretungsschrift keinen einzigen formgerechten Beweis genannt. Sie habe lediglich pauschal auf die vorhandenen Unterlagen verwiesen und diverse Beilagen eingereicht, ohne auf einzelne Beweissätze Bezug zu nehmen. Sodann habe sie kein medizinisches Gutachten mit den entsprechenden Beweissätzen und Unterlagen als Beweismittel genannt, sondern lediglich ausgeführt, für eine Befragung und weitere medizinische Abklärungen zur Verfügung zu stehen, da eine gründliche und objektive Begutachtung sehr vorteilhaft wäre. Es würde sodann den Sinn und Zweck von § 55 ZPO/ZH (richterliche Fragepflicht) sprengen, wenn der Klägerin Gelegenheit zur Behebung von Mängeln der Beweisantretungsschrift eingeräumt würde, da die Verbesserung nicht bloss die Behebung formeller Mängel beträfe. Schliesslich würde die Klage auch dann abgewiesen werden müssen, wenn die bereits eingereichten Beweismittel berücksichtig würden, sei doch der Kausalzusammenhang zwischen der Operation und dem behaupteten Schaden nicht belegt. So sei auch kein Gutachten zu dieser Frage beantragt worden, sondern lediglich zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung (Urk. 106 S. 9 ff.). 3.2 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie - im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids
- 6 auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N. 36 f.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). 3.3 Die Klägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Inwiefern die Aussagen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt sie nicht dar. Damit aber vermag die Berufungsschrift der Klägerin den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten. 3.4 Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtrieben im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 105, 109 und 110, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'249'223.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 13. Dezember 2012 Rechtsbegehren: (Urk. 34 S. 10 ff.) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung: (Urk. 106 S. 25) "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen zur Hälfte (Fr. 8'300.–) auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage)." Berufungsanträge: Erwägungen: 1.2 Die Parteien stehen sich seit dem 18. November 2005 vor Vorinstanz in einem Haftpflichtprozess gegenüber. Nach anfänglichem Nichteintreten auf die Gesuche der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Recht... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 105, 109 und 110, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...