Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 9. Juli 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012 (CG120005)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "Der beklagte Kanton Zürich sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz im Betrag von CHF 250'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wird verzichtet. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 20, sinngemäss): Die Klage sei gutzuheissen.
Erwägungen:
1. a) Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 trat die Vorinstanz auf die vom Kläger mit Eingabe vom 10. Januar 2012 angehobene Forderungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2012 angesetzten Frist noch innert der ihm mit Verfü-
- 3 gung vom 22. Februar 2012 bzw. mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten Nachfrist geleistet habe (Urk. 21 S. 2f.; Urk. 6; Urk. 8; Urk. 13). b) Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Kläger in der ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2012 angesetzten Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 10), welches mangels Substantiierung mit Beschluss vom 21. März 2012 abgewiesen wurde (Urk. 13; s. im Detail Urk. 2 S. 2f.; Urk. 11). Ebenso mit Beschluss vom 21. März 2012 wurde dem Kläger sodann eine zweite und letzte Nachfrist von nicht erstreckbaren 3 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, dass sonst nicht auf die Klage eingetreten würde (Urk. 13). c) Der Beschluss vom 21. März 2012 (Urk. 13) wurde trotz zweimaliger Zustellung mittels eingeschriebener Gerichtsurkunde nicht abgeholt (Urk. 14/1; Urk. 15). Die Vorinstanz erachtete den Beschluss vom 21. März 2012 gemäss § 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Der Kläger habe mit der Zustellung eines Entscheides seitens des Gerichts rechnen müssen, habe er doch das Gerichtsverfahren veranlasst und bereits mehrfach Gerichtsurkunden entgegengenommen (Urk. 5/2; Urk. 7/2; Urk. 9), ohne dass das Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden wäre (Urk. 21 S. 3). d) Da innert der mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten, letztmaligen Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf die Klage ein (Urk. 21 S. 3). 2. a) Dagegen erhob der Kläger "Berufung und Beschwerde" (Urk. 20; Urk. 17). Da der Kläger mit seiner Eingabe nicht nur die Regelung der Gerichtskosten anficht, steht ihm eine selbständige Beschwerde nicht zur Verfügung. Die Eingabe des Klägers ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger schildert in seiner Eingabe erneut, weshalb seine Klage gutzuheissen sei (Urk. 20). Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinander, insbesondere beanstandet er in keiner Weise die Annahme einer genügenden Zustellung noch bringt er vor, den ihm auferlegen Kostenvorschuss bezahlt zu haben. Damit besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen
- 4 - Entscheid zu korrigieren. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 7. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc
Beschluss vom 9. Juli 2012 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wird verzichtet. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 7. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...