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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2006 LB050019

31 maggio 2006·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·149 parole·~1 min·1

Riassunto

Vom Gericht bestellter Vertreter.

Testo integrale

§ 29 ZPO/ZH, vom Gericht bestellter Vertreter. Der Vertreter ist aus der Gerichtskasse zu honorieren. (aus einem Entscheid des Obergerichts:)

Rechtsanwalt Dr. X wurde vom Gericht bestellt und ist daher zunächst aus der Gerichtskasse zu honorieren. Der Beklagte [Anm.: dem der Anwalt bestellt wurde, weil er sich gegenüber dem Gericht nicht adäquat ausdrücken konnte] prozessiert allerdings nicht im Armenrecht. Er hat der Gerichtskasse das Bezahlte daher zu ersetzen, und zwar sofort und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Ob und wie er dafür Rückgriff auf seine Prozessgegner hat, ist mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Prozessentschädigung festzulegen. Das Gericht beschliesst: 1. Für seine Tätigkeit als Vertreter des Beklagten im Sinne von § 29 ZPO wird Rechtsanwalt Dr. X eine Entschädigung von Fr. 4'559.55 aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse zu ersetzen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Mai 2006 Geschäfts-Nr. LB050019/Z14

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