Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Oktober 2025 (AH250107-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, wer von den Mitarbeitern der B._____ AG den Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 13. Dezember 2011 verfasst und diesen so der C._____ AG weitergeleitet hatte, damit diese der Klägerin das Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 zustellen konnte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2025: (Urk. 5 = Urk. 8) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Mitteilungssatz.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge der Klägerin: (Urk. 7 S. 1 i.V.m. S. 15, sinngemäss) Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 17. Juni 2025 (Urk. 2) sowie weiterer Unterlagen (Urk. 3 und 4/1-46) bei der Vorinstanz eine begründete Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 8). Die Klägerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 14. November 2025 (Poststempel: 14. November 2025, eingegangen
- 3 am 18. November 2025, siehe Eingangsstempel der Vorinstanz auf Urk. 7) gegenüber der Vorinstanz dahingehend, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten sei, auf die Klage vom 10. September 2025 einzutreten (Urk. 7). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt Beilagen an die erkennende Kammer weiter (Urk. 7). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). 3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Rechtsschrift der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin wird nicht ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden ist, die Verfügung aufgehoben haben möchte und erreichen will, dass auf ihre Klage vom 10. September 2025 eingetreten wird (Urk. 7 S. 1 ff.). Die Rechtsschrift der Klägerin ging innert Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein (vgl. Urk. 6/2; Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO. Erstinstanzliche Endentscheide in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar (vgl. Urk. 8 E. 7; Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Eingabe der Klägerin ist daher als Berufung entgegenzunehmen. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen, der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei gera-
- 4 dezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 30 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 38). 3. Die Berufungsschrift der Klägerin enthält zwar viel Nebensächliches und Überflüssiges sowie über weite Strecken Wiederholungen – sofern es sich nicht gar um neue Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) – des bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten, sie setzt sich jedoch auch mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Damit kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nach, sodass auf die Berufung eingetreten werden kann. 4. Da das vorinstanzliche Verfahren nicht komplett durchgeführt wurde, erweist sich auch das vorliegende Fehlen eines reformatorischen Antrags im Rahmen der Berufung als zulässig. III. 1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass die Klägerin etliche Normen aus dem Arbeitsrecht zitiere, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, worin ihr schutzwürdiges Interesse liege. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die sich die Klägerin stützen könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugnisstreitigkeit der Klägerin mit Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise … und …, vom 19. März 2013 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden sei und der Vergleich eine Saldoklausel enthalten habe. Im Weiteren habe das Arbeitsgericht des Kantons Genf eine Entschädigung gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 vollumfänglich abgewiesen. Mangels eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin sei daher auf die Klage nicht einzutreten. Hinzu komme, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei. In einem weiteren Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 sei sodann festgehalten worden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten und Beru-
- 5 fungsbeklagten (fortan Beklagte) kein Arbeitsverhältnis bestehe. Vorliegend handle es sich um die gleichen Parteien und die Klage stütze sich auf denselben (Lebens-) Sachverhalt. Das Rechtsbegehren sei zwar ein anders, jedoch sei unbestritten, dass der Sinn und Zweck des Rechtsbegehrens entweder eine Forderung gegen die Beklagte oder eine erneute Zeugnisklage als Ziel habe. Beide Ansprüche seien bereits vor Friedensrichter oder durch das Arbeitsgericht Genf erledigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Auf die Klage sei daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten (zum Ganzen vgl. Urk. 8 E. 4 ff.). 2. Auf die Vorbringen der Klägerin ist in der Folge nur soweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die erstmals im Berufungsverfahren präsentierten Vorbringen nicht zu beachten sind (vgl. Art. 317 ZPO). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht darlegte, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsachen bereits vor der Vorinstanz einzubringen. Dementsprechend sind auch die erst im Rechtsmittelverfahren eingereichten Belege nicht zu berücksichtigen (Urk. 10/10, 10/7, 10/11, 10/14 und 10/15). Ausgenommen hiervon sind einzig die Vorbringen der Klägerin zur Nichtigkeit der Abschreibungsverfügung vom 19. März 2013 bzw. des gleich datierten Vergleichs und des Urteils des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020, da die Nichtigkeit von Entscheiden in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Diese neuen Tatsachenbehauptungen sind aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenbeschränkung gemäss Art. 317 ZPO jedoch lediglich zur Prüfung der geltend gemachten Frage der Nichtigkeit zu berücksichtigen (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.1 analog, OGer ZH RT140033 vom 14. April 2024 E. 4.2.2). Die weiteren von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den Akten (Urk. 10/1 = Urk. 2, Urk 10/2 = 4/11, Urk. 10/4 und 10/5 = Urk. 4/15, Urk. 10/6 = Urk. 4/23, Urk. 10/8 = Urk. 4/5, Urk. 10/9 = 4/27, Urk. 10/12 = Urk. 4/18, Urk. 10/13 = Urk. 4/24). 2.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass aufgrund des Vergleichs vom 19. März 2013 mit Saldoklausel und der ent-
- 6 sprechenden gleich datierten Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich kein schutzwürdiges Interesse vorliege. Diesbezüglich macht die Klägerin zusammengefasst geltend, dass der von der Vorinstanz erwähnte Vergleich nicht vollziehbar und unwirksam sei. Grund dafür sei, dass das Arbeitszeugnis ohne Kündigungsgrund und ohne Angaben der Vertretungsfunktion der Klägerin während dem Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG ausgestellt worden sei. Hinzu komme, dass das erwähnte Arbeitszeugnis nur ein Zwischen- und kein Endzeugnis sei und sie Anspruch auf ein wahres, klares, wohlwollendes und vollständiges Endzeugnis habe. Auf ein solches Recht könne man auch nicht verzichten. Dies würde den Schutz der Persönlichkeit verletzen. Damit sei auch die Saldoklausel unwirksam. Diese sei zudem unwirksam, weil die Entstehung von Schadenersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bzw. deren Fälligkeit beim Abschluss des Vergleichs nicht bekannt gewesen sei. Der Vergleich sei des Weiteren zwischen der Klägerin und der C._____ AG geschlossen worden. Die Beklagte sei im damaligen Verfahren gar nicht involviert gewesen. Entsprechend sei die damalige Abschreibungsverfügung und der Vergleich für das vorliegende Verfahren irrelevant. Der Streit um das Arbeitszeugnis sei zudem nicht mit der Abschreibungsverfügung erledigt worden (zum Ganzen vgl. Urk. 7 S. 4 Rn 6, S. 5 Rn 1-7 sowie S. 12 Rn 5 sowie S. 13 ff.). Zum Rechtsschutzinteresse führt die Klägerin ebenfalls aus, dass sie nach Erhalt des Arbeitszeugnisses gemäss Vergleich in kurzer Zeit eine ähnliche Arbeitsstelle gefunden habe, was ihr vorher jedoch nicht gelungen sei. Die schlechten Referenzauskünfte und das ursprüngliche Arbeitszeugnis hätten daher dazu beigetragen, dass sie in der Zeit vom 1. September 2011 bis 19. März 2013 kein wirtschaftliches Fortkommen gehabt habe. Es sei daher klar, dass sie zwecks Untersuchung des Sachverhalts und Rückfrage an die ehemalige Arbeitgeberin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Information habe, wer von der Beklagten den Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 13. Dezember 2011 verfasst und der C._____ AG weitergeleitet habe. Die Klägerin moniert in diesem Zusammenhang, dass ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 verwehrt worden sei, "wegen der Arbeit beim D._____ GmbH bei der Beklagten (…) Rückfragen zu machen" (zum Ganzen vgl. Urk. 7 S. 5 Rn 2-6, S. 7 f., S. 10 Rn 4 sowie S. 13 ff.). Ein
- 7 - Rechtsschutzinteresse sei daher gegeben, weshalb die Vorinstanz auf ihre Klage vom 10. September 2025 hätte eintreten müssen. Hinzu komme, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis strafrechtliche Auffälligkeiten erkennen lasse und bei einem strafrechtlichen Verfahren kein Rechtschutzinteresse notwendig sei (vgl. Urk. 7 S. 11 Rn 1). 2.2 Die Klägerin rügt weiter, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gelangt, die Sache sei entweder vor dem Friedensrichter oder durch das Arbeitsgericht Genf abgeurteilt worden. In diesem Zusammenhang macht sie v.a. die Nichtigkeit der Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise … und … vom 19. März 2013 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 geltend. Das Urteil des Arbeitsgerichts Genf sei wegen groben Verfahrensmängeln nichtig. Bereits das dazugehörige Schlichtungsverfahren sei mangelhaft gewesen: Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (C/12090/2018 5 c) habe das Friedensrichteramt weder eine dritte Ausfertigung des Schlichtungsgesuchs noch dessen professionelle Übersetzung verlangt, was jedoch gemäss Rechtsprechung und Art. 131 ZPO erforderlich gewesen wäre. Entsprechend sei bereits die Schlichtungsverhandlung ungültig geführt und die Klagebewilligung nicht rechtsgültig erstellt worden (zum Ganzen vgl. Urk. 7 S. 1 Rn 3-5 sowie S. 2 Rn 1). Hinzu komme, dass das Arbeitsgericht Genf sie ebenfalls nicht verpflichtet habe, eine professionelle Übersetzung ihrer Klage und Beilage einzureichen, was ein Verstoss gegen das Bundesrecht sei. Das Arbeitsgericht Genf habe sie aber auch nicht darüber informiert, dass eine solche Übersetzung notwendig gewesen sei. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter sei das ordentliche Verfahren anstelle des vereinfachten Verfahrens angewendet worden, indem der Beklagten und der C._____ AG zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 30 statt 20 Tagen gewährt worden sei und diese Frist zudem zunächst um 20 statt 10 Tage und anschliessend um 14 statt 10 Tage erstreckt worden sei. Im vereinfachten Verfahren sei die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Dies habe das Arbeitsgericht Genf jedoch nicht resp. unvollständig und unzutreffend vorgenommen. Die Klägerin beanstandet weiter, dass im Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, ohne jedoch zu begründen, weshalb
- 8 die von den Parteien vorgeschlagenen Zeugen nicht angehört wurden. Dies stelle eine Verletzung von Art. 8 BV dar. Aus diesen Gründen sei das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 ungültig und hätte gar nicht berücksichtigt werden müssen (zum Ganzen: Urk. 7 S. 1 bis S. 4 Rn 4). Die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts vom 19. März 2013 sei – der Klägerin zufolge – ebenfalls nichtig, da das Arbeitszeugnis vom 31. August 2011, ausgestellt am 19. März 2013, weder den Kündigungsgrund noch einen Hinweis auf die Vertretungsfunktion der Klägerin enthalte. Das Arbeitszeugnis verstosse somit wegen Unvollständigkeit und Unklarheit gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urk. 7 S. 4 Rn 6 bis S. 5 Rn 7). 2.3 Die Klägerin moniert zudem, dass weder das Verfahren vor Friedensrichteramt noch vor Arbeitsgericht die Sache abgeurteilt hätte. Betreffend das Verfahren vor dem Friedensrichteramt führt die Klägerin aus, dass es sich damals um die Aushändigung eines Zwischenzeugnisses gehandelt habe, also nicht um das Endzeugnis, und ihr weder die Beklagte noch die C._____ AG ein solches Zeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt hätten. Die Beklagte sei des Weiteren keine Partei des damaligen Verfahrens gewesen (zum Ganzen vgl. Urk. 7 S. 5 Rn 2 f. und S. 12 Rn 5). Betreffend das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Genf und die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der damalige Streitgegenstand derselbe sei wie im vorliegenden Verfahren, gibt die Klägerin an, der Verfahrensgegenstand in Genf habe eine Entschädigung betroffen und die Klage habe sich auf den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 19. März 2013 gestützt. Damit sei das Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 nicht relevant gewesen. Der Sachverhalt des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Genf sei daher ein anderer gewesen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zudem nicht erwähnt, dass gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht Genf erhoben worden sei (Urk. 7 S. 11 Rn 6 bis S. 12 Rn 3). 2.4 Die Klägerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – trotz sozialer Untersuchungsmaxime – nicht von Amtes wegen festgestellt habe, um u.a. zu wissen, ob E._____ bei der Verfassung des Arbeitszeugnisses vom 13. Dezember 2011 beteiligt gewesen sei (Urk.7 S. 8 Rn 3). Die Vorinstanz stelle ebenfalls
- 9 fälschlicherweise fest, dass im Urteil vom 13. August 2025 die Passivlegitimation verneint worden sei, diese hingegen auf Seite 7 des genannten Urteils bejaht worden sei (Urk. 7 S. 4 Rn 5). 2.5 Die Klägerin macht ausserdem geltend, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2025 ungültig sei, insbesondere da die ausgestellte Klagebewilligung vom 17. Juni 2025 des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise … und … ungültig abgefasst worden sei (Urk. 1 S. 1 Rn 2 f.). IV. 1. Vorbemerkungen Aufgrund der Vorbringen der Klägerin ist zunächst als Vorfrage zu prüfen, ob der Vergleich vom 19. März 2013 resp. die gleich datierte Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 nichtig sind. In einem weiteren Schritt ist die Frage des Rechtsschutzinteresses zu behandeln und – sofern ein solches bejaht wird – abzuklären, ob die Sache bereits abgeurteilt ist. 2. Nichtigkeit 2.1 Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; BGE 115 Ia 1 E. 3 m.w.H.). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g m.w.H.; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1054). Die Prüfung der Nichtigkeit setzt im Rechtsmittelverfahren jedoch die Zulässigkeit des angerufenen Rechtsmittels voraus; andernfalls bleibt die Nichtigkeitsrüge grundsätzlich unbeachtet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 a) m.w.H.; BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung füh-
- 10 ren nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 131, Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B/V2b und Nr. 81 B/VII). Wie eingangs erwähnt, kann die Nichtigkeit auch erst im Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, wobei ein Zuwarten der sich darauf berufenden Partei nicht per se als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Dritte, die in guten Treuen auf einen langen unangefochten geblieben Zustand vertrauten, sind jedoch zu schützen (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 43 ff.; BGE 83 I 1 E. 3). 2.2 Zur von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 19. März 2013 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts Genf vom 13. August 2020 ist hervorzuheben, dass sich ihre Ausführungen im Wesentlichen auf eine blosse Aufzählung mutmasslicher Fehler beschränken. Es fehlt jedoch an jeder Begründung dafür, inwiefern diese angeblichen Mängel eine derart hohe Intensität erreichen sollen, dass sie zur Nichtigkeit der betreffenden Entscheide führen würden. Im Übrigen ist eine solche Schwere der geltend gemachten Mängel auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Arbeitsgericht Genf habe sie nicht verpflichtet, zusätzliche Ausfertigungen sowie eine professionelle Übersetzung ihrer Eingabe und/oder Beilagen einzureichen. Ebenso vermag die Rüge der Klägerin, das Urteil des Arbeitsgerichts Genf sei nichtig, weil eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und der Sachverhalt unvollständig und/oder unrichtig festgestellt worden sei, keine Nichtigkeit des Entscheids zu begründen. Solche Vorbringen hätten vielmehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen. Soweit die Klägerin hingegen vorbringt, das Arbeitsgericht Genf habe die falsche Verfahrensart angewendet, ist hervorzuheben, dass dies zwar einen schweren Verfahrensfehler darstellen könnte, der grundsätzlich zur Nichtigkeit eines Entscheids führen kann. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsgericht
- 11 - Genf die falsche Verfahrensart angewendet hat. Allein aus dem Umstand, dass eine Frist von 30 Tagen anstelle von 20 Tagen angesetzt und diese mehrfach erstreckt wurde, lässt sich nicht auf einen krassen Verfahrensfehler und die damit verbundene Nichtigkeit des Endentscheids schliessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit des Vergleichs vom 19. März 2013 ist vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, anhand derer auf Nichtigkeit geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht begründet, weshalb dem Vertrauen der Beklagten sowie Dritter auf die Gültigkeit des Vergleichs kein Schutz zukommen soll und weshalb ihr Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit höher zu gewichten wäre, obwohl sie trotz Kenntnis der mutmasslichen Mängel diese weder mit ordentlichen noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht hatte. 2.3 Entsprechend kann der Rüge der Nichtigkeit nicht gefolgt werden. 3. Mangelndes Rechtsschutzinteresse 3.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 8 S. 4 E. 5.1.), tritt das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Prozessvoraussetzung ist, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf eine Klage ist mit anderen Worten nur dann einzutreten, wenn ein hinreichendes persönliches, aktuelles und praktisches Interesse der klagenden Partei an der gerichtlichen Beurteilung vorliegt. Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil der klagenden Partei auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt. Ein solcher Nutzen fehlt, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder überhaupt nicht befriedet werden kann (BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mitzuteilen, welcher Mitarbeiter der Beklagten den Inhalt des Arbeitszeugnisses vom 13. Dezember 2011 verfasst und an die C._____ AG weitergeleitet habe. Zur
- 12 - Ermittlung des Zwecks dieses Rechtsbegehrens ist insbesondere auf die Schlussausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift abzustellen, die wie folgt lauten (Urk. 1 S. 11 Rn 6 f.): "Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und auf die Förderung seines wirtschaftlichen Fortkommens durch die Arbeitgeberin, was vorliegend mit dem Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 verhindert wurde, wohl absichtlich. Wie erwähnt, fand die Klägerin nur aufgrund des Arbeitszeugnisses, welches am 19. März 2013 ausgestellt wurde, eine gleichbezahlte Arbeitsstelle, weswegen auch deshalb mit dem Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 238 OR) verletzt wurde. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis, das den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Er kann ein solches Zeugnis während und nach dem Arbeitsverhältnis verlangen. Damit ersuche ich, die vorliegende Klage gutzuheissen." Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin als Endziel entweder die Aushändigung eines neuen Arbeitszeugnisses oder die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis vom 13. Dezember 2011 beabsichtigt. Beides ist jedoch ausgeschlossen. 3.2.2Die Klägerin erhielt im März 2013, gestützt auf den vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleich, ein neues Arbeitszeugnis. Sowohl aus dem Titel des Dokuments („Arbeitszeugnis“ statt „Zwischenzeugnis“; Urk. 4/21) als auch aus dem Text ergibt sich, dass es sich um ein Endzeugnis handelt (vgl. "Das von Beginn an befristete Arbeitsverhältnis mit Frau A._____ ist am 31. August 2011 ordentlich beendet worden"; Urk. 4/21). Der geschlossene Vergleich hat zudem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist – entgegen den Behauptungen der Klägerin – die Streitigkeit über die Aushändigung des Arbeitszeugnisses endgültig abgeschlossen, und der Anspruch der Klägerin auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis bereits befriedet, und zwar unabhängig von einer allfälligen Saldoklausel. Selbst wenn zugunsten der Klägerin jedoch angenommen
- 13 werden würde, dass die Streitigkeit über die Aushändigung des Arbeitszeugnisses nicht abgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht dargelegt, welchen Nutzen die Kenntnis des Verfassers des ursprünglichen Arbeitszeugnisses für ihren allfälligen Anspruch auf ein neues Zeugnis hätte. 3.2.3Was eine allfällige Schadenersatzforderung betrifft, ist auf das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 19. August 2020 zu verweisen. Streitgegenstand war ein behaupteter Erwerbsausfall der Klägerin zwischen September 2011 und Mai 2012 aufgrund der verspäteten Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses. Mit dem entsprechenden Urteil wurde die Klage der Klägerin – sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die C._____ AG – abgewiesen (Urk. 4/13). Zwar liegen keine Unterlagen vor, die die Rechtskraft dieses Urteils ausdrücklich belegen, doch macht die Klägerin weder geltend, dass der Entscheid von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden wäre, noch dass das Verfahren noch hängig wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Dementsprechend ist es der Klägerin nicht mehr möglich, erneut eine Schadenersatzklage gegen die Beklagte oder die C._____ AG aufgrund des ihrer Auffassung nach ursprünglich nicht wohlwollenden Zeugnisses einzuleiten. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Genf nicht rechtskräftig ist und ihre Schadenersatzforderung somit nicht bereits abgeurteilt wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern die verlangte Information ihr bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs dienlich wäre, zumal sich die Klage gegen die damalige Arbeitgeberin der Klägerin zu richten hätte. Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, um direkt gegen den Verfasser des ursprünglichen Arbeitszeugnisses vorzugehen. 3.3 Nach dem vorstehend Gesagten kann festgehalten werden, dass es der Klägerin nicht gelingt, ein hinreichendes persönliches, aktuelles und praktisches Interesse an der gerichtlichen Beurteilung vorzulegen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass ihr das Urteil auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringen würde. Zudem besteht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – weder im Arbeitsrecht noch im Datenschutzrecht eine Rechtsgrundlage, welche der Arbeitnehmerin einen
- 14 - Anspruch auf Offenlegung des Verfassers eines Arbeitszeugnisses einräumt. Unbehilflich ist schliesslich auch der Einwand der Klägerin, ein Rechtsschutzinteresse sei entbehrlich, weil das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis strafrechtlich relevant sei. Die Klägerin übersieht, dass vorliegend ein zivilrechtliches Verfahren geführt wird und strafrechtliche Bestimmungen keine Anwendung finden. 4. Fazit 4.1. Abschliessend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse zu Recht verneinte und folglich auf die Klage nicht eintrat. Die Berufung ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen insbesondere zur Frage, ob die vorliegende Sache – nämlich die Klage auf Offenlegung des Verfassers des ursprünglichen Arbeitszeugnisses – bereits rechtskräftig entschieden wurde. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus ihrem Vorbringen, die Verfügung der Vorinstanz sei nichtig, weil die Klagebewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich, Kreise … und …, ungültig sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Eine gültige Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung dar; deren Fehlen ebenso zu einem Nichteintreten führen würde. V. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. g ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Oktober 2025 (AH250107-L) wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 15 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 8, 9 und 10/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: lm