Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 LA250030

17 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·652 parole·~3 min·6

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2025 (ET250005-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 vor Vorinstanz um provisorische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz (Urk. 1). Mit Urteil vom 24. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Wiedereinstellung ab (Urk. 36 S. 7 = Urk. 43 S. 7). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. November 2025 rechtzeitig (Urk. 37 sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 42). Am 11. November 2025 zog die Gesuchstellerin ihre Berufung zurück (Urk. 48) und machte in zwei weiteren Eingaben gleichentags geltend, ihre drei Schreiben vom 10. [recte: 11.] November 2025 seien ausschliesslich intern zu behandeln, nicht zu den Akten zu nehmen und nicht an Dritte sowie die Gegenseite weiterzugeben (Urk. 50). Im Übrigen erkundigte sie sich nach der Zahlungsmethode betreffend die Parteientschädigung an die Gegenseite (Urk. 49). Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben zu den Akten genommen werden und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, sprich, die Akten einsehen können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Solche Gründe werden von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, sodass die drei Eingaben vom 11. November 2025 (Urk. 48-50) der Gegenseite mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen sind. Dasselbe gilt für Urk. 47/1. Aus der Kopfzeile der E-Mail ist einzig der Name der Gesuchstellerin ersichtlich, welcher der Gegenseite ohnehin bekannt ist, sodass auch diese nicht – wie von der Gesuchstellerin gewünscht (Urk. 45) – zu schwärzen ist. Betreffend die Zahlungsmodalitäten der Parteientschädigung an die Gegenseite hat die Gesuchstellerin direkt mit der Gesuchsgegnerin Kontakt aufzunehmen, um diese zu klären. 3. Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. a ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von

- 3 vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 42-50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'048.–. Die Be-

- 4 schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

LA250030 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 LA250030 — Swissrulings